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	<title>Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern - Benutzerbeiträge [de]</title>
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	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
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		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfrauenrat&amp;diff=1001</id>
		<title>Landesfrauenrat</title>
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		<updated>2020-05-25T17:31:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Landesfrauenrat (kurz: LFR) beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]] Er koordiniert die Arbeit zwischen den Parteigremien, den Fraktionen und und [[Kreisverband | Kreisverbänden]]. Er berät den [[Landesvorstand]] und kontrolliert die Einhaltung des [[Bundesfrauenstatut | Bundesfrauenstatutes]] auf Landesebene. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 1]) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Tagungsrhythmus ==&lt;br /&gt;
Der Landesfrauenrat tagt mindestens zweimal pro Jahr. Er wird dazu von der [[Frauenpolitische Sprecherin | Frauenpolitischen Sprecherin]] des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] einberufen oder aber von 20% der stimmberechtigten Mitglieder. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitglieder ==&lt;br /&gt;
Dem Landesfrauenrat gehören laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 2] an: &lt;br /&gt;
# aus Delegierten der [[Kreisverband | Kreisverbände]],&lt;br /&gt;
# einer Delegierten der [[GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern]], welche auch [[Mitglied]] bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein muss,&lt;br /&gt;
# einer weiblichen Länderratsvertretung&lt;br /&gt;
# zwei weiblichen Mitgliedern des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]]&lt;br /&gt;
# zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion&lt;br /&gt;
# zwei Vertreterinnen im [[Bundesfrauenrat]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3] wird die Anzahl der stimmberechtigten Kreisverbandsdelegierten berechnet, indem die Mitgliederzahl des [[Kreisverband | Kreisverbandes]] durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden durch die Kreismitgliederversammlung gewählt. Mindestens eine der Delegierten eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] muss auf zwei Jahre gewählt sein. Wiederwahlen sind explizit möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein [[Kreisverband]] kann aber laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2] die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2] zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem [[Landesfinanzrat]] abgestimmte Regelung vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Öffentlichkeit ==&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind die Sitzungen des Landesfrauenrates frauen-öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber mit einfacher Mehrheit erweitert oder ganz ausgeschlossen werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitarbeit in anderen Parteigremien ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesfrauenrat delegiert zwei stimmberechtigte Mitglieder in den [[Landesdelegiertenrat]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2e])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
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		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1000</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
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		<updated>2020-05-21T14:02:19Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* § 6 Freie Mitarbeit */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer*innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=999</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=999"/>
		<updated>2020-05-21T14:01:23Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* § 5 Rechte und Pflichten */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter_innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter_innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer*innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=998</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=998"/>
		<updated>2020-05-21T14:00:21Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* § 5 Rechte und Pflichten */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter_innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter_innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer*innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=997</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=997"/>
		<updated>2020-05-21T13:57:45Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* § 3 Aufnahme von Mitgliedern */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat_innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger_innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber_innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter_innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter_innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer*innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
	</entry>
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		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=996</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=996"/>
		<updated>2020-05-21T13:56:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* § 2 Mitgliedschaft */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber_in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter_innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat_innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger_innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber_innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter_innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter_innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer*innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
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		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesdelegiertenkonferenz&amp;diff=995</id>
		<title>Landesdelegiertenkonferenz</title>
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		<updated>2020-05-21T12:14:20Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* Öffentlichkeit */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Landesdelegiertenkonferenz (kurz: LDK) ist der &amp;quot;große Landesparteitag&amp;quot; von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern und analog vergleichbar mit der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_15_Landeswahlversammlung Landeswahlversammlung nach §15 der Satzung des Landesverbandes]. D.h. wenn es im Sinne des Wahlgesetzes um die Aufstellung von Kandidat*innen-Listen zu einer Bundestags- oder Landtagswahl geht, wird in der Regel zur Landesdelegiertenkonferenz und [[Landeswahlversammlung]] verbunden eingeladen und delegiert. Bei der verbindlichen Abstimmung von Listenkandidat*innen sind allerdings nur die Delegierten stimmberechtigt, die das aktive Wahlrecht zur betreffenden Wahl besitzen. (D.h. den Erstwohnsitz im betreffenden Wahlgebiet haben und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
Die Landesdelegiertenkonferenz nimmt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 7 und 8] folgende Aufgaben war:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von [[Landesvorstand]] und Landesschatzmeister_in,&lt;br /&gt;
# Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]],&lt;br /&gt;
# Beschlussfassung über den Haushalt des [[Landesverband | Landesverbandes]],&lt;br /&gt;
# Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&lt;br /&gt;
# Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&lt;br /&gt;
# Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&lt;br /&gt;
# Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über [[Landesfinanzordnung]], [[Landesschiedsgerichtsordnung]], [[Landesurabstimmungsordnung]], [[Landeswahlordnung]] und [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften Landesarbeitsgemeinschaftsordnung],&lt;br /&gt;
# Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&lt;br /&gt;
# Wahl des [Landesschiedsgericht | Landesschiedsgerichtes],&lt;br /&gt;
# Wahl von Sonderausschüssen,&lt;br /&gt;
# Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene,&lt;br /&gt;
# Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter*innen des Länderrates,&lt;br /&gt;
# Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger*innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene,&lt;br /&gt;
# Die Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2]) bzw. auch deren Auflösung. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2 und 3]&lt;br /&gt;
# den Landesverband aufzulösen oder mit einer anderen Organisation zu verschmelzen (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_26_Aufl.C3.B6sung Satzung des Landesverbandes: §26 Auflösung])&lt;br /&gt;
# Beschlüsse des [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenrates]] auf Antrag aufzuheben (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 4])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# die Anberaumung einer [[Urabstimmung]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
Darüber hinaus gehört natürlich zu ihren Aufgaben:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# dass diskutieren und abstimmen von politischen Positionierungen/Forderungen.&lt;br /&gt;
# Kenntnisnahme von Arbeitsergebnissen einer Landesarbeitsgemeinschaft, wenn diese das möchte. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# die Delegierung in andere Parteigremien:&lt;br /&gt;
* Delegierung zweier Mandatsträger*innen aus dem Landtag, Bundestag und/oder Europäischen Parlament in den [[Landesdelegiertenrat]] für zwei Jahre. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Tagungsrhythmus ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1] tagt die Landesdelegiertenkonferenz mindestens einmal im Jahr. Es müssen aber mindestens zwei Landesdelegiertenkonferenzen pro Jahr durchgeführt werden, wenn nicht mindestens auch ein [[Landesdelegiertenrat]] einberufen wird. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: § 11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Delegierte ==&lt;br /&gt;
Die Landesdelegiertenkonferenz tagt grundsätzlich öffentlich. Es handelt sich aber um keine Vollversammlung, auf der jedes Mitglied stimmberechtigt ist. Wie der Name bereits sagt, handelt es sich um ein Gremium auf dem nur stimmberechtigt ist, wer durch ein entsendendes Gremium delegiert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Entsendende Gremien ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1] entsenden die acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] die Delegierten, welche sie auf ihren [https://wiki.gruene-mv.de/Kreisverband#Mitgliederversammlung Kreismitgliederversammlungen] wählen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Darüber hinaus entsendet auch die [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] zwei stimmberechtigte Mitglieder, die aber auch zeitgleich Mitglied bei BÜNDNIS 90/Die Grünen sein müssen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten müssen vor Beginn der Landesdelegiertenkonferenz von den [[Kreisverband | Kreisverbänden]] und der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] schriftlich gemeldet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein [[Kreisverband]] kann aber laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2] die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2] zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem [[Landesfinanzrat]] abgestimmte Regelung vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Delegiertenberechnung ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1] verfügt jeder [[Kreisverband]] in Abhängigkeit seiner Mitgliederanzahl über eine bestimmte Anzahl an Delegierten. Zur Berechnung dieser Delegierten-Anzahl wird durch die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesverband#Landesgesch.C3.A4ftsstelle Landesgeschäftsstelle] ermittelt, wie viele Mitglieder jeder [[Kreisverband]] am 31. Dezember des Vorjahres hatte (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz  Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 2]). Diese Anzahl wird durch 10 geteilt und sofort aufgerundet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Beispielrechnung:&#039;&#039;&#039; Der Kreisverband &amp;quot;Muster&amp;quot; hatte am 31.12 des Vorjahres 101 Mitglieder. Geteilt durch 10 entsteht der Wert 10,1. Damit darf der &amp;quot;KV Muster&amp;quot; 11 Delegierte entsenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ersatzdelegierte ===&lt;br /&gt;
Jeder [[Kreisverband]] sowie die [[Grüne Jugend Meckleburg-Vorpommern]] darf beliebig viele Ersatzdelegierte entsenden. Diese haben durch ihre Mitgliedschaft nicht nur Rederecht auf der Landesdelegiertenkonferenz, sondern können auch das Stimmrecht von Delegierten übernehmen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied ihres [[Kreisverband | Kreisverbandes]] (oder der [[Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]]) an der Teilnahme verhindert ist bzw. vor Ende der Konferenz abreist. Dafür ist es jedoch dringend notwendig, dass die [[Stimmkarte]] des/der Delegierten an den/die Ersatzdelegierte*n übergeben wird. Reist der/die Delegierte ab und nimmt seine [[Stimmkarte]] mit oder verliert diese, wird &#039;&#039;&#039;keine Ersatzstimmkarte&#039;&#039;&#039; ausgegeben. Damit ist die Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen nicht mehr möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beschlussfähigkeit ==&lt;br /&gt;
Die Landesdelegiertenkonferenz kann laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A74_Beschlussf.C3.A4higkeit.2C_Mandatspr.C3.BCfung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung] und [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_19_Beschlussf.C3.A4higkeit Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 1] Beschlüsse fassen und Wahlen durchführen wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Um dies festzustellen wählt die Versammlung zwei Mitglieder (nicht zwingend Delegierte) zur Mandatsprüfungskommission. Diese stellen zu Beginn der Landesdelegiertenkonferenz fest wie viele stimmberechtigte Delegierte anwesend sind und ob die notwendige einfache Mehrheit anwesend ist. Zweifelt ein*e Delegierte*r im Laufe der Landesdelegiertenkonferenz an, dass noch mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist, dann kann die Versammlung beschließen die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch das Präsidium oder die Mandatsprüfungskommission überprüfen zu lassen. Unabhängig vom Ergebnis kann die Landesdelegiertenkonferenz fortgesetzt werden. Aber nur wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist, können weiterhin Beschlüsse gefasst und/oder Wahlen durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Präsidium ==&lt;br /&gt;
Das Präsidium wird von der Landesdelegiertenkonferenz auf Vorschlag des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigt. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 3]. Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2] besteht es mindestens aus drei Mitgliedern. Diese sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# ein Mitglied, welches durch den [[Landesvorstand]] vorgeschlagen wird&lt;br /&gt;
# ein Mitglied des gastgebenden [[Kreisverband | Kreisverbandes]]&lt;br /&gt;
# mindestens ein weiteres [[Mitglieder | Mitglied]] aus den Reihen der Delegierten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Präsidium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 4]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Moment seiner Wahl übernimmt es die Aufgaben der Antragskommission. D.h. es befindet über die Zulässigkeit von Anträgen und schlägt der Landesdelegiertenkonferenz Abstimmungsverfahren vor, welche diese mit einfacher Mehrheit beschließen müssen. Das heißt, dass das Präsidium auch jederzeit durch die Landesdelegiertenkonferenz (etwa mittels Anträgen zur Geschäftsordnung) überstimmt werden kann. Ausgenommen sind Fragen, wie die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz]] auszulegen ist. In diesem Fall entscheidet das Präsidium. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5 und 7]) Darüber hinaus führt es eine quotierte Redeliste, welche sie in sachliche Zusammenhänge bringt. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Dauer der Landesdelegiertenkonferenz übt das Präsidium das Hausrecht aus. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 6]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Präsidiumsmitglieder dürfen laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 8] nur zu Anträgen sprechen oder zu Tagesordnungspunkten Anträge stellen, die sie nicht selbst moderieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ladungsfristen ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3] wird der Termin der Landesdelegiertenkonferenz durch den [[Landesvorstand]] &#039;&#039;in der Regel&#039;&#039; 12 Wochen vorher festgesetzt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
6 Wochen vor dem Termin lädt der [[Landesvorstand]] die acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] schriftlich unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt auch in diesem Fall die ordentliche Einladung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Übersicht: Fristen ===&lt;br /&gt;
Für die Durchführung von Landesdelegiertenkonferenzen, bzw. die Einreichung von Anträgen sieht die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3 und 4] folgende Fristen vor:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz !! Gegenstand&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 12 Wochen || Terminierung durch den [[Landesvorstand]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 8 Wochen || Einladung (inkl. Angabe Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung) durch den [[Landesvorstand]], &amp;lt;br&amp;gt; wenn eine Landesdelegiertenkonferenz durch drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
oder einem Landesdelegiertenrat einberufen wird.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 6 Wochen || Einladung (inkl. Angabe Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
durch den [[Landesvorstand]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 4 Wochen || Einreichung von Anträgen durch 5 oder mehr [[Mitglieder]] bzw. Parteiorganen&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 3 Wochen  || Veröffentlichung der Anträge durch die [[Landesgeschäftsstelle]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 0 Wochen || Einreichung von Dringlichkeits- und Änderungsanträgen durch 5 oder mehr [[Mitglieder]] bzw. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Parteiorganen sowie Erklärung von Kandidaturen können noch auf der Landesdelegiertenkonferenz erfolgen.&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anträge, Antragsfristen und Mehrheiten ==&lt;br /&gt;
Generell wird zwischen &amp;quot;Selbstständigen Anträgen&amp;quot;, &amp;quot;Dringlichkeitsanträgen&amp;quot; und &amp;quot;Änderungsanträgen&amp;quot; unterschieden. Sämtliche Anträge müssen laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 4] schriftlich eingereicht werden. Das [https://wiki.gruene-mv.de/Landesdelegiertenkonferenz#Pr.C3.A4sidium Präsidium] kann während der Versammlung die mündliche Einbringung zulassen, wenn es der Meinung ist, dass die Verständlichkeit gewahrt bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Selbstständige Anträge ===&lt;br /&gt;
Darunter versteht man Anträge, die mindestens 4 Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz in der [[Landesgeschäftsstelle]] eingereicht sein müssen.&lt;br /&gt;
Diese können zum Beispiel sein:&lt;br /&gt;
# Abwahlanträge aus Landes-Parteiämtern&lt;br /&gt;
# Antrag an das [[Landesschiedsgericht]] auf [[Parteiausschluss]]&lt;br /&gt;
# Anträge zu thematischen, inhaltlichen Positionierungen&lt;br /&gt;
# Arbeitsaufträge an den Landesvorstand&lt;br /&gt;
# Haushalts- und/oder Finanzanträge&lt;br /&gt;
# Antrag auf Erhebung von Sonderabgaben von Landtagsabgeordneten&lt;br /&gt;
# Satzungsänderungsanträge&lt;br /&gt;
# Anträge, welche die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz] ändern sollen&lt;br /&gt;
# Anträge, welche die [[Landesfinanzordnung]] ändern sollen&lt;br /&gt;
# Anträge, welche die [[Landeswahlordnung]] ändern sollen&lt;br /&gt;
# Anträge, welche die [[Urabstimmungs-Ordnung]] ändern sollen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Dringlichkeitsanträge ===&lt;br /&gt;
Anträge, die nicht 4 Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz eingereicht werden, können als Dringlichkeitsanträge eingereicht werden. Die Dringlichkeit ist in diesem Fall zu begründen. D.h. es ist zu erklären, warum es den Antragsteller*innen nicht möglich war diesen Antrag rechtzeitig einzureichen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Änderungsanträge ===&lt;br /&gt;
Änderungsanträge sind Anträge, welche die &amp;quot;selbstständige Anträge&amp;quot; komplett oder in Teilen verändern wollen. Für die EInreichung von Änderungsanträgen gibt es keine Frist, bzw. wird die Frist erst auf der Landesdelegiertenkonferenz im ersten Tagesordnungspunkt &amp;quot;Formalia&amp;quot; von der einfachen Mehrheit der Delegierten auf Vorschlag durch das Präsidium festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Einreichung von Anträgen ===&lt;br /&gt;
Ein Antrag (auch ein Änderungs- oder Ergänzungsantrag) kann in der [[Landesgeschäftsstelle]] eingereicht werden, wenn diese von mindestens 5 [[Mitglieder | Mitgliedern]] oder einem Parteigremium gestellt werden. D.h., dass nicht nur delegierte Mitglieder antragsberechtigt sind. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 5]) Anträge müssen immer schriftlich eingereicht werden, so das Präsidium die mündliche EInbringung nicht ausdrücklich zulässt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Anträge zur Geschäftsordnung ===&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung, sogenannte GO-Anträge, sind von Anträgen, die darauf abzielen die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz]] dauerhaft zu verändern zu unterscheiden. Sie dienen dazu den Delegierten die Möglichkeit zu geben aktiv Einfluss auf den Verlauf einer konkreten Landesdelegiertenkonferenz zu nehmen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
GO-Anträge werden gestellt, indem das stimmberechtigte Mitglied beide Hände für das Präsidium sichtbar über den Kopf hebt und dabei beide Hände so ballt, dass nur die beiden Zeigefinger ausgestreckt sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung sind laut [[https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A79_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §9 Anträge zur Geschäftsordnung]]:&lt;br /&gt;
# Schluss der Redeliste&lt;br /&gt;
# Abbruch der Aussprache&lt;br /&gt;
# Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung&lt;br /&gt;
# Vertagung oder Aufhebung eines Tagesordnungspunktes&lt;br /&gt;
# Ausschluss und Wiederherstellen der Öffentlichkeit&lt;br /&gt;
# Unterbrechung, Vertagung und Aufhebung der Sitzung&lt;br /&gt;
# Einholung eines Frauenvotums&lt;br /&gt;
# Erneute Befassung bereits geschlossener Beratungsgegenstände (Rückholanträge)&lt;br /&gt;
# Antrag auf schriftliche Abstimmung&lt;br /&gt;
# Verweisung eines Antrages an eine [[Landesarbeitsgemeinschaft]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung müssen von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Ausgenommen sind sogenannte Rückholanträge, die darauf abzielen, einen bereits durch die Landesdelegiertenkonferenz beschlossen Antrag erneut zu diskutieren. Sie benötigen eine 2/3-Mehrheit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A710_Beschl.C3.BCsse Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §10 Beschlüsse - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung müssen von der Versammlung abgestimmt werden. Diese Abstimmung darf aber nicht laufende Redebeiträge oder laufende Abstimmungen unterbrechen. Sie sind also davor bzw. danach zu behandeln. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A79_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §9 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beschlüsse ===&lt;br /&gt;
Anträge, die durch die Landesdelegiertenkonferenz mit der notwendigen Mehrheit angenommen wurden, werden automatisch zu Beschlüssen des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Minderheitenvoten werden den Beschlüssen beigefügt, wenn  mindestens ein Fünftel der stimmberechtigen Delegierten diese unterstützen. D.h., dass Positionen, die keine Mehrheit finden in der Beschlussfassung erwähnt werden müssen, wenn ein Fünftel diese unterstützen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Mehrheiten ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung] sind Anträge durch die Landesdelegiertenkonferenz angenommen, wenn sich die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten (d.h. mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen) dafür ausgesprochen haben. Dies gilt explizit für die Verabschiedung und Änderungen:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* von Wahlprogrammen (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
* der [[Landeswahlordnung]] (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
* der Urabstimmungsordnung (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
* der Abwahl von Landesvorstandsmitgliedern (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 4])&lt;br /&gt;
* des [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzrat#Landeshaushalt Landeshaushaltes] (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine 2/3-Mehrheit, d.h. mehr als 66% der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich, wenn Anträge bezwecken:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* das [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]] zu ändern. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_10_Beschluss Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §10 Beschluss])&lt;br /&gt;
* den Grundkonsens der Partei zu ändern. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 2])&lt;br /&gt;
* die [[Satzung des Landesverbandes]] zu verändern. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 2])&lt;br /&gt;
* den Landesverband aufzulösen oder mit einer anderen Organisation zu verschmelzen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_26_Aufl.C3.B6sung Satzung des Landesverbandes: §26 Auflösung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
Gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A71_Mindestquotierung Bundesfrauenstatut: §1 Mindestquotierung - Absatz 1] muss jeder der acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] mindestens die Hälfte seiner Delegiertenplätze mit weiblichen Mitgliedern besetzen. Und auch die [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] muss mindestens ein weibliches Mitglied entsenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Antragskommission ==&lt;br /&gt;
Die Antragskommission prüft laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5] formal die Zulässigkeit von eingereichten Anträgen (d.h. ob sie fristgerecht eingereicht wurden und von genügend Mitgliedern bzw. einem Parteigremium unterstützt werden). Außerdem erarbeiten sie für den [[Landesvorstand]] einen Vorschlag, wie die Anträge thematisch geordnet werden könnten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 5]) Die Antragskommission bereitet die Behandlung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragstellern_innen vor. Sie kann der LDK Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren von Anträgen geben. Ihre Empfehlungen zum Verfahren bedürfen aber immer der Zustimmung der Landesdelegiertenkonferenz. Über ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Antragskommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig! Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Antragskommission gegeben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1] setzt sich die Antragskommission zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*dem/der [[Landesgeschäftsführung | Landesgeschäftsführer_in]], &lt;br /&gt;
* einem Mitglied des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
sowie &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
* drei durch die Landesdelegiertenkonferenz gewählten Mitglieder. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1] ist die Antragskommission für ein Jahr gewählt. Wiederwahlen sind nicht ausgeschlossen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Moment wo eine Landesdelegiertenkonferenz eröffnet wurde und ein Präsidium gewählt wurde, übernimmt dieses die Aufgaben der Antragskommission bis zum Ende der Landesdelegiertenkonferenz. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Frauenveto ==&lt;br /&gt;
Ein Frauenveto kann gegen inhaltliche Anträge, aber auch gegen die Freigabe von &amp;quot;Frauenplätzen&amp;quot; auf Wahllisten zu Bundestags- oder Landtagswahlen eingelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gegen inhaltliche Anträge ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 6] muss ein Frauenvotum durchgeführt werden, wenn fünf stimmberechtigte Frauen dieses beantragen. D.h., dass fünf weibliche Delegierte beantragen können, dass ein Antrag auf die nächste Landesdelegiertenkonferenz vertagt, oder auf den nächsten [[Landesdelegiertenrat]] oder in die nächste Sitzung des [[Landesfrauenrat | Landesfrauenrates]] überwiesen wird. Diese Vertagung oder Überweisung erfolgt, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Frauen dem zustimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Regelung soll sicherstellen, dass Beschlüsse, welche sich zum Nachteil der weiblichen Mitglieder oder gar zum Nachteil der weiblichen Bevölkerung auswirken würden verhindert werden, selbst und grade wenn weniger als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Delegierten weiblich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gegen Freigabe von Frauenplätzen ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A71_Mindestquotierung Bundesfrauenstatut: §1 Mindestquotierung - Absatz 2] sagt klar aus, dass ungerade Listenplätze, welche weiblichen Kandidatinnen vorbehalten sind frei zu bleiben haben, wenn es keine Kandidatin geben sollte, welche die notwendige einfache Mehrheit der Wahlversammlung erlangt.&lt;br /&gt;
Zwar kann die Wahlversammlung diesen Platz auch für männliche Bewerber freigeben, aber die weiblichen Delegierten haben diesbezüglich ein Vetorecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rederecht und Ordnung ==&lt;br /&gt;
Laut der [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A77_Rederecht Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §7] hat grundsätzlich jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/Die Grünen Rederecht. Unabhängig davon, ob es durch einen [[Kreisverband]] oder die [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] delegiert wurde. Gästen wird das Rederecht &#039;&#039;in der Regel&#039;&#039; gewährt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Präsidium führt die Redeliste, nach Geschlechtern quotiert und so, dass die Redebeiträge in sachlichen Zusammenhängen stehen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 1])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Redezeit ist auf 3 Minuten pro Redner*in begrenzt. In der Regel beschließt die Landesdelegiertenkonferenz aber für die Antragseinbringung und politische Reden eine längere Redezeit. Dies ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 2] möglich. In der selben Angelegenheit soll ferner niemand öfter als zweimal das Wort ergreifen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes möglich. D.h. erst nachdem eine Wahl abgeschlossen bzw. über einen Antrag abgestimmt wurde. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Öffentlichkeit ==&lt;br /&gt;
Die Landesdelegiertenkonferenz tagt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 9] grundsätzlich öffentlich. Die Landesdelegiertenkonferenz kann die Öffentlichkeit aber zeitweilig ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Ausnahme stellt das Frauenplenum da. Es wird dergestalt gehandhabt, dass auf Antrag einer stimmberechtigten Frau das Frauenplenum einberufen wird. Je nach räumlichen Gegebenheiten ziehen sich die anwesenden weiblichen [[Mitglieder]] in einen extra Tagungsraum zurück, bzw. verlassen alle männlichen Delegierten und Gäste (einschließlich der männlichen Pressevertreter) den Sitzungsraum. Im Frauenplenum wird dann entweder das weitere Vorgehen bezüglich eines Antrages abgestimmt oder aber sich auf eine Kandidatin für das Amt der Frauenpolitischen Sprecherin im [[Landesvorstand]] geeinigt. Das Frauenplenum ist für die Wahl der Frauenpolitischen Sprecherin explizit in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz c] vorgesehen. Gleichwohl ist weder in der Landesverbands- oder Bundessatzung noch im Bundesfrauenstatut die Durchführung eines Frauenplenums ausdefiniert. Es basiert somit auf tradierter Praxis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschäftsordnung ==&lt;br /&gt;
Die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz]] (kurz: GO LDK) definiert die verschiedenen Aspekte, die zur Durchführung einer Landesdelegiertenkonferenz notwendig bzw. einzuhalten sind näher. Sie kann mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten verändert werden, da weder die [[Satzung des Landesverbandes]] noch die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung]] eine 2/3-Mehrheit vorschreiben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Protokoll ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A711_Protokoll Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §11 Protokoll] ist über jede Landesdelegiertenkonferenz ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird wird von drei Mitgliedern des Präsidiums und dem bzw. der Schriftführer*in gezeichnet. Das Protokoll wird auf der folgenden Landesdelegiertenkonferenz bestätigt. Folgende Angaben müssen darin enthalten sein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Ort und Zeit, an dem die betreffende Landesdelegiertenkonferenz stattgefunden hat&lt;br /&gt;
# wer teilgenommen hat&lt;br /&gt;
# welche Gegenstände behandelt wurden&lt;br /&gt;
# welche Beschlüsse gefasst wurden&lt;br /&gt;
# welche Wahlen durchgeführt wurden&lt;br /&gt;
# die Namen der Antragsteller*innen&lt;br /&gt;
# die Wahl- und Abstimmungsergebnisse&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wenn Wahlen durchgeführt wurden sind die Wahllisten von der Wahlkommission abzuzeichnen und dem Protokoll beizufügen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_4_Wahlablauf Landeswahlordnung: §4 Wahlablauf - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Es ist an alle Kreisverbände und Delegierte auszusenden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 8c])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesdelegiertenkonferenz&amp;diff=994</id>
		<title>Landesdelegiertenkonferenz</title>
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		<updated>2020-05-21T12:09:34Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* Antragskommission */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Landesdelegiertenkonferenz (kurz: LDK) ist der &amp;quot;große Landesparteitag&amp;quot; von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern und analog vergleichbar mit der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_15_Landeswahlversammlung Landeswahlversammlung nach §15 der Satzung des Landesverbandes]. D.h. wenn es im Sinne des Wahlgesetzes um die Aufstellung von Kandidat*innen-Listen zu einer Bundestags- oder Landtagswahl geht, wird in der Regel zur Landesdelegiertenkonferenz und [[Landeswahlversammlung]] verbunden eingeladen und delegiert. Bei der verbindlichen Abstimmung von Listenkandidat*innen sind allerdings nur die Delegierten stimmberechtigt, die das aktive Wahlrecht zur betreffenden Wahl besitzen. (D.h. den Erstwohnsitz im betreffenden Wahlgebiet haben und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
Die Landesdelegiertenkonferenz nimmt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 7 und 8] folgende Aufgaben war:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von [[Landesvorstand]] und Landesschatzmeister_in,&lt;br /&gt;
# Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]],&lt;br /&gt;
# Beschlussfassung über den Haushalt des [[Landesverband | Landesverbandes]],&lt;br /&gt;
# Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&lt;br /&gt;
# Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&lt;br /&gt;
# Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&lt;br /&gt;
# Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über [[Landesfinanzordnung]], [[Landesschiedsgerichtsordnung]], [[Landesurabstimmungsordnung]], [[Landeswahlordnung]] und [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften Landesarbeitsgemeinschaftsordnung],&lt;br /&gt;
# Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&lt;br /&gt;
# Wahl des [Landesschiedsgericht | Landesschiedsgerichtes],&lt;br /&gt;
# Wahl von Sonderausschüssen,&lt;br /&gt;
# Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene,&lt;br /&gt;
# Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter*innen des Länderrates,&lt;br /&gt;
# Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger*innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene,&lt;br /&gt;
# Die Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2]) bzw. auch deren Auflösung. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2 und 3]&lt;br /&gt;
# den Landesverband aufzulösen oder mit einer anderen Organisation zu verschmelzen (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_26_Aufl.C3.B6sung Satzung des Landesverbandes: §26 Auflösung])&lt;br /&gt;
# Beschlüsse des [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenrates]] auf Antrag aufzuheben (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 4])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# die Anberaumung einer [[Urabstimmung]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
Darüber hinaus gehört natürlich zu ihren Aufgaben:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# dass diskutieren und abstimmen von politischen Positionierungen/Forderungen.&lt;br /&gt;
# Kenntnisnahme von Arbeitsergebnissen einer Landesarbeitsgemeinschaft, wenn diese das möchte. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# die Delegierung in andere Parteigremien:&lt;br /&gt;
* Delegierung zweier Mandatsträger*innen aus dem Landtag, Bundestag und/oder Europäischen Parlament in den [[Landesdelegiertenrat]] für zwei Jahre. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Tagungsrhythmus ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1] tagt die Landesdelegiertenkonferenz mindestens einmal im Jahr. Es müssen aber mindestens zwei Landesdelegiertenkonferenzen pro Jahr durchgeführt werden, wenn nicht mindestens auch ein [[Landesdelegiertenrat]] einberufen wird. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: § 11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Delegierte ==&lt;br /&gt;
Die Landesdelegiertenkonferenz tagt grundsätzlich öffentlich. Es handelt sich aber um keine Vollversammlung, auf der jedes Mitglied stimmberechtigt ist. Wie der Name bereits sagt, handelt es sich um ein Gremium auf dem nur stimmberechtigt ist, wer durch ein entsendendes Gremium delegiert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Entsendende Gremien ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1] entsenden die acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] die Delegierten, welche sie auf ihren [https://wiki.gruene-mv.de/Kreisverband#Mitgliederversammlung Kreismitgliederversammlungen] wählen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Darüber hinaus entsendet auch die [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] zwei stimmberechtigte Mitglieder, die aber auch zeitgleich Mitglied bei BÜNDNIS 90/Die Grünen sein müssen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten müssen vor Beginn der Landesdelegiertenkonferenz von den [[Kreisverband | Kreisverbänden]] und der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] schriftlich gemeldet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein [[Kreisverband]] kann aber laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2] die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2] zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem [[Landesfinanzrat]] abgestimmte Regelung vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Delegiertenberechnung ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1] verfügt jeder [[Kreisverband]] in Abhängigkeit seiner Mitgliederanzahl über eine bestimmte Anzahl an Delegierten. Zur Berechnung dieser Delegierten-Anzahl wird durch die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesverband#Landesgesch.C3.A4ftsstelle Landesgeschäftsstelle] ermittelt, wie viele Mitglieder jeder [[Kreisverband]] am 31. Dezember des Vorjahres hatte (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz  Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 2]). Diese Anzahl wird durch 10 geteilt und sofort aufgerundet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Beispielrechnung:&#039;&#039;&#039; Der Kreisverband &amp;quot;Muster&amp;quot; hatte am 31.12 des Vorjahres 101 Mitglieder. Geteilt durch 10 entsteht der Wert 10,1. Damit darf der &amp;quot;KV Muster&amp;quot; 11 Delegierte entsenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ersatzdelegierte ===&lt;br /&gt;
Jeder [[Kreisverband]] sowie die [[Grüne Jugend Meckleburg-Vorpommern]] darf beliebig viele Ersatzdelegierte entsenden. Diese haben durch ihre Mitgliedschaft nicht nur Rederecht auf der Landesdelegiertenkonferenz, sondern können auch das Stimmrecht von Delegierten übernehmen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied ihres [[Kreisverband | Kreisverbandes]] (oder der [[Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]]) an der Teilnahme verhindert ist bzw. vor Ende der Konferenz abreist. Dafür ist es jedoch dringend notwendig, dass die [[Stimmkarte]] des/der Delegierten an den/die Ersatzdelegierte*n übergeben wird. Reist der/die Delegierte ab und nimmt seine [[Stimmkarte]] mit oder verliert diese, wird &#039;&#039;&#039;keine Ersatzstimmkarte&#039;&#039;&#039; ausgegeben. Damit ist die Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen nicht mehr möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beschlussfähigkeit ==&lt;br /&gt;
Die Landesdelegiertenkonferenz kann laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A74_Beschlussf.C3.A4higkeit.2C_Mandatspr.C3.BCfung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung] und [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_19_Beschlussf.C3.A4higkeit Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 1] Beschlüsse fassen und Wahlen durchführen wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Um dies festzustellen wählt die Versammlung zwei Mitglieder (nicht zwingend Delegierte) zur Mandatsprüfungskommission. Diese stellen zu Beginn der Landesdelegiertenkonferenz fest wie viele stimmberechtigte Delegierte anwesend sind und ob die notwendige einfache Mehrheit anwesend ist. Zweifelt ein*e Delegierte*r im Laufe der Landesdelegiertenkonferenz an, dass noch mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist, dann kann die Versammlung beschließen die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch das Präsidium oder die Mandatsprüfungskommission überprüfen zu lassen. Unabhängig vom Ergebnis kann die Landesdelegiertenkonferenz fortgesetzt werden. Aber nur wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist, können weiterhin Beschlüsse gefasst und/oder Wahlen durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Präsidium ==&lt;br /&gt;
Das Präsidium wird von der Landesdelegiertenkonferenz auf Vorschlag des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigt. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 3]. Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2] besteht es mindestens aus drei Mitgliedern. Diese sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# ein Mitglied, welches durch den [[Landesvorstand]] vorgeschlagen wird&lt;br /&gt;
# ein Mitglied des gastgebenden [[Kreisverband | Kreisverbandes]]&lt;br /&gt;
# mindestens ein weiteres [[Mitglieder | Mitglied]] aus den Reihen der Delegierten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Präsidium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 4]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Moment seiner Wahl übernimmt es die Aufgaben der Antragskommission. D.h. es befindet über die Zulässigkeit von Anträgen und schlägt der Landesdelegiertenkonferenz Abstimmungsverfahren vor, welche diese mit einfacher Mehrheit beschließen müssen. Das heißt, dass das Präsidium auch jederzeit durch die Landesdelegiertenkonferenz (etwa mittels Anträgen zur Geschäftsordnung) überstimmt werden kann. Ausgenommen sind Fragen, wie die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz]] auszulegen ist. In diesem Fall entscheidet das Präsidium. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5 und 7]) Darüber hinaus führt es eine quotierte Redeliste, welche sie in sachliche Zusammenhänge bringt. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Dauer der Landesdelegiertenkonferenz übt das Präsidium das Hausrecht aus. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 6]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Präsidiumsmitglieder dürfen laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 8] nur zu Anträgen sprechen oder zu Tagesordnungspunkten Anträge stellen, die sie nicht selbst moderieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ladungsfristen ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3] wird der Termin der Landesdelegiertenkonferenz durch den [[Landesvorstand]] &#039;&#039;in der Regel&#039;&#039; 12 Wochen vorher festgesetzt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
6 Wochen vor dem Termin lädt der [[Landesvorstand]] die acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] schriftlich unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt auch in diesem Fall die ordentliche Einladung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Übersicht: Fristen ===&lt;br /&gt;
Für die Durchführung von Landesdelegiertenkonferenzen, bzw. die Einreichung von Anträgen sieht die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3 und 4] folgende Fristen vor:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz !! Gegenstand&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 12 Wochen || Terminierung durch den [[Landesvorstand]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 8 Wochen || Einladung (inkl. Angabe Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung) durch den [[Landesvorstand]], &amp;lt;br&amp;gt; wenn eine Landesdelegiertenkonferenz durch drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
oder einem Landesdelegiertenrat einberufen wird.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 6 Wochen || Einladung (inkl. Angabe Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
durch den [[Landesvorstand]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 4 Wochen || Einreichung von Anträgen durch 5 oder mehr [[Mitglieder]] bzw. Parteiorganen&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 3 Wochen  || Veröffentlichung der Anträge durch die [[Landesgeschäftsstelle]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 0 Wochen || Einreichung von Dringlichkeits- und Änderungsanträgen durch 5 oder mehr [[Mitglieder]] bzw. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Parteiorganen sowie Erklärung von Kandidaturen können noch auf der Landesdelegiertenkonferenz erfolgen.&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anträge, Antragsfristen und Mehrheiten ==&lt;br /&gt;
Generell wird zwischen &amp;quot;Selbstständigen Anträgen&amp;quot;, &amp;quot;Dringlichkeitsanträgen&amp;quot; und &amp;quot;Änderungsanträgen&amp;quot; unterschieden. Sämtliche Anträge müssen laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 4] schriftlich eingereicht werden. Das [https://wiki.gruene-mv.de/Landesdelegiertenkonferenz#Pr.C3.A4sidium Präsidium] kann während der Versammlung die mündliche Einbringung zulassen, wenn es der Meinung ist, dass die Verständlichkeit gewahrt bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Selbstständige Anträge ===&lt;br /&gt;
Darunter versteht man Anträge, die mindestens 4 Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz in der [[Landesgeschäftsstelle]] eingereicht sein müssen.&lt;br /&gt;
Diese können zum Beispiel sein:&lt;br /&gt;
# Abwahlanträge aus Landes-Parteiämtern&lt;br /&gt;
# Antrag an das [[Landesschiedsgericht]] auf [[Parteiausschluss]]&lt;br /&gt;
# Anträge zu thematischen, inhaltlichen Positionierungen&lt;br /&gt;
# Arbeitsaufträge an den Landesvorstand&lt;br /&gt;
# Haushalts- und/oder Finanzanträge&lt;br /&gt;
# Antrag auf Erhebung von Sonderabgaben von Landtagsabgeordneten&lt;br /&gt;
# Satzungsänderungsanträge&lt;br /&gt;
# Anträge, welche die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz] ändern sollen&lt;br /&gt;
# Anträge, welche die [[Landesfinanzordnung]] ändern sollen&lt;br /&gt;
# Anträge, welche die [[Landeswahlordnung]] ändern sollen&lt;br /&gt;
# Anträge, welche die [[Urabstimmungs-Ordnung]] ändern sollen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Dringlichkeitsanträge ===&lt;br /&gt;
Anträge, die nicht 4 Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz eingereicht werden, können als Dringlichkeitsanträge eingereicht werden. Die Dringlichkeit ist in diesem Fall zu begründen. D.h. es ist zu erklären, warum es den Antragsteller*innen nicht möglich war diesen Antrag rechtzeitig einzureichen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Änderungsanträge ===&lt;br /&gt;
Änderungsanträge sind Anträge, welche die &amp;quot;selbstständige Anträge&amp;quot; komplett oder in Teilen verändern wollen. Für die EInreichung von Änderungsanträgen gibt es keine Frist, bzw. wird die Frist erst auf der Landesdelegiertenkonferenz im ersten Tagesordnungspunkt &amp;quot;Formalia&amp;quot; von der einfachen Mehrheit der Delegierten auf Vorschlag durch das Präsidium festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Einreichung von Anträgen ===&lt;br /&gt;
Ein Antrag (auch ein Änderungs- oder Ergänzungsantrag) kann in der [[Landesgeschäftsstelle]] eingereicht werden, wenn diese von mindestens 5 [[Mitglieder | Mitgliedern]] oder einem Parteigremium gestellt werden. D.h., dass nicht nur delegierte Mitglieder antragsberechtigt sind. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 5]) Anträge müssen immer schriftlich eingereicht werden, so das Präsidium die mündliche EInbringung nicht ausdrücklich zulässt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Anträge zur Geschäftsordnung ===&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung, sogenannte GO-Anträge, sind von Anträgen, die darauf abzielen die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz]] dauerhaft zu verändern zu unterscheiden. Sie dienen dazu den Delegierten die Möglichkeit zu geben aktiv Einfluss auf den Verlauf einer konkreten Landesdelegiertenkonferenz zu nehmen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
GO-Anträge werden gestellt, indem das stimmberechtigte Mitglied beide Hände für das Präsidium sichtbar über den Kopf hebt und dabei beide Hände so ballt, dass nur die beiden Zeigefinger ausgestreckt sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung sind laut [[https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A79_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §9 Anträge zur Geschäftsordnung]]:&lt;br /&gt;
# Schluss der Redeliste&lt;br /&gt;
# Abbruch der Aussprache&lt;br /&gt;
# Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung&lt;br /&gt;
# Vertagung oder Aufhebung eines Tagesordnungspunktes&lt;br /&gt;
# Ausschluss und Wiederherstellen der Öffentlichkeit&lt;br /&gt;
# Unterbrechung, Vertagung und Aufhebung der Sitzung&lt;br /&gt;
# Einholung eines Frauenvotums&lt;br /&gt;
# Erneute Befassung bereits geschlossener Beratungsgegenstände (Rückholanträge)&lt;br /&gt;
# Antrag auf schriftliche Abstimmung&lt;br /&gt;
# Verweisung eines Antrages an eine [[Landesarbeitsgemeinschaft]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung müssen von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Ausgenommen sind sogenannte Rückholanträge, die darauf abzielen, einen bereits durch die Landesdelegiertenkonferenz beschlossen Antrag erneut zu diskutieren. Sie benötigen eine 2/3-Mehrheit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A710_Beschl.C3.BCsse Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §10 Beschlüsse - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung müssen von der Versammlung abgestimmt werden. Diese Abstimmung darf aber nicht laufende Redebeiträge oder laufende Abstimmungen unterbrechen. Sie sind also davor bzw. danach zu behandeln. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A79_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §9 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beschlüsse ===&lt;br /&gt;
Anträge, die durch die Landesdelegiertenkonferenz mit der notwendigen Mehrheit angenommen wurden, werden automatisch zu Beschlüssen des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Minderheitenvoten werden den Beschlüssen beigefügt, wenn  mindestens ein Fünftel der stimmberechtigen Delegierten diese unterstützen. D.h., dass Positionen, die keine Mehrheit finden in der Beschlussfassung erwähnt werden müssen, wenn ein Fünftel diese unterstützen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Mehrheiten ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung] sind Anträge durch die Landesdelegiertenkonferenz angenommen, wenn sich die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten (d.h. mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen) dafür ausgesprochen haben. Dies gilt explizit für die Verabschiedung und Änderungen:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* von Wahlprogrammen (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
* der [[Landeswahlordnung]] (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
* der Urabstimmungsordnung (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
* der Abwahl von Landesvorstandsmitgliedern (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 4])&lt;br /&gt;
* des [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzrat#Landeshaushalt Landeshaushaltes] (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine 2/3-Mehrheit, d.h. mehr als 66% der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich, wenn Anträge bezwecken:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* das [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]] zu ändern. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_10_Beschluss Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §10 Beschluss])&lt;br /&gt;
* den Grundkonsens der Partei zu ändern. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 2])&lt;br /&gt;
* die [[Satzung des Landesverbandes]] zu verändern. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 2])&lt;br /&gt;
* den Landesverband aufzulösen oder mit einer anderen Organisation zu verschmelzen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_26_Aufl.C3.B6sung Satzung des Landesverbandes: §26 Auflösung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
Gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A71_Mindestquotierung Bundesfrauenstatut: §1 Mindestquotierung - Absatz 1] muss jeder der acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] mindestens die Hälfte seiner Delegiertenplätze mit weiblichen Mitgliedern besetzen. Und auch die [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] muss mindestens ein weibliches Mitglied entsenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Antragskommission ==&lt;br /&gt;
Die Antragskommission prüft laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5] formal die Zulässigkeit von eingereichten Anträgen (d.h. ob sie fristgerecht eingereicht wurden und von genügend Mitgliedern bzw. einem Parteigremium unterstützt werden). Außerdem erarbeiten sie für den [[Landesvorstand]] einen Vorschlag, wie die Anträge thematisch geordnet werden könnten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 5]) Die Antragskommission bereitet die Behandlung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragstellern_innen vor. Sie kann der LDK Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren von Anträgen geben. Ihre Empfehlungen zum Verfahren bedürfen aber immer der Zustimmung der Landesdelegiertenkonferenz. Über ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Antragskommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig! Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Antragskommission gegeben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1] setzt sich die Antragskommission zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*dem/der [[Landesgeschäftsführung | Landesgeschäftsführer_in]], &lt;br /&gt;
* einem Mitglied des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
sowie &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
* drei durch die Landesdelegiertenkonferenz gewählten Mitglieder. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1] ist die Antragskommission für ein Jahr gewählt. Wiederwahlen sind nicht ausgeschlossen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Moment wo eine Landesdelegiertenkonferenz eröffnet wurde und ein Präsidium gewählt wurde, übernimmt dieses die Aufgaben der Antragskommission bis zum Ende der Landesdelegiertenkonferenz. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Frauenveto ==&lt;br /&gt;
Ein Frauenveto kann gegen inhaltliche Anträge, aber auch gegen die Freigabe von &amp;quot;Frauenplätzen&amp;quot; auf Wahllisten zu Bundestags- oder Landtagswahlen eingelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gegen inhaltliche Anträge ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 6] muss ein Frauenvotum durchgeführt werden, wenn fünf stimmberechtigte Frauen dieses beantragen. D.h., dass fünf weibliche Delegierte beantragen können, dass ein Antrag auf die nächste Landesdelegiertenkonferenz vertagt, oder auf den nächsten [[Landesdelegiertenrat]] oder in die nächste Sitzung des [[Landesfrauenrat | Landesfrauenrates]] überwiesen wird. Diese Vertagung oder Überweisung erfolgt, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Frauen dem zustimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Regelung soll sicherstellen, dass Beschlüsse, welche sich zum Nachteil der weiblichen Mitglieder oder gar zum Nachteil der weiblichen Bevölkerung auswirken würden verhindert werden, selbst und grade wenn weniger als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Delegierten weiblich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gegen Freigabe von Frauenplätzen ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A71_Mindestquotierung Bundesfrauenstatut: §1 Mindestquotierung - Absatz 2] sagt klar aus, dass ungerade Listenplätze, welche weiblichen Kandidatinnen vorbehalten sind frei zu bleiben haben, wenn es keine Kandidatin geben sollte, welche die notwendige einfache Mehrheit der Wahlversammlung erlangt.&lt;br /&gt;
Zwar kann die Wahlversammlung diesen Platz auch für männliche Bewerber freigeben, aber die weiblichen Delegierten haben diesbezüglich ein Vetorecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rederecht und Ordnung ==&lt;br /&gt;
Laut der [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A77_Rederecht Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §7] hat grundsätzlich jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/Die Grünen Rederecht. Unabhängig davon, ob es durch einen [[Kreisverband]] oder die [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] delegiert wurde. Gästen wird das Rederecht &#039;&#039;in der Regel&#039;&#039; gewährt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Präsidium führt die Redeliste, nach Geschlechtern quotiert und so, dass die Redebeiträge in sachlichen Zusammenhängen stehen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 1])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Redezeit ist auf 3 Minuten pro Redner*in begrenzt. In der Regel beschließt die Landesdelegiertenkonferenz aber für die Antragseinbringung und politische Reden eine längere Redezeit. Dies ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 2] möglich. In der selben Angelegenheit soll ferner niemand öfter als zweimal das Wort ergreifen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes möglich. D.h. erst nachdem eine Wahl abgeschlossen bzw. über einen Antrag abgestimmt wurde. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Öffentlichkeit ==&lt;br /&gt;
Die Landesdelegiertenkonferenz tagt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 9] grundsätzlich öffentlich. Die Landesdelegiertenkonferenz kann die Öffentlichkeit aber zeitweilig ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Ausnahme stellt das Frauenplenum da. Es wird dergestalt gehandhabt, dass auf Antrag einer stimmberechtigten Frau das Frauenplenum einberufen wird. Je nach räumlichen Gegebenheiten ziehen sich die anwesenden weiblichen [[Mitglieder]] in einen extra Tagungsraum zurück, bzw. verlassen alle männlichen Delegierten und Gäste (einschließlich der männlichen Pressevertreter) den Sitzungsraum. Im Frauenplenum wurde dann entweder das weitere Vorgehen bezüglich eines Antrages abgestimmt oder aber sich auf eine Kandidatin für das Amt der Frauenpolitischen Sprecherin im [[Landesvorstand]] geeinigt. Das Frauenplenum ist für die Wahl der Frauenpolitischen Sprecherin explizit in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz c] vorgesehen. Gleichwohl ist weder in der Landesverbands- oder Bundessatzung noch im Bundesfrauenstatut die Durchführung eines Frauenplenums ausdefiniert. Es basiert somit auf tradierter Praxis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschäftsordnung ==&lt;br /&gt;
Die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz]] (kurz: GO LDK) definiert die verschiedenen Aspekte, die zur Durchführung einer Landesdelegiertenkonferenz notwendig bzw. einzuhalten sind näher. Sie kann mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten verändert werden, da weder die [[Satzung des Landesverbandes]] noch die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung]] eine 2/3-Mehrheit vorschreiben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Protokoll ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A711_Protokoll Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §11 Protokoll] ist über jede Landesdelegiertenkonferenz ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird wird von drei Mitgliedern des Präsidiums und dem bzw. der Schriftführer*in gezeichnet. Das Protokoll wird auf der folgenden Landesdelegiertenkonferenz bestätigt. Folgende Angaben müssen darin enthalten sein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Ort und Zeit, an dem die betreffende Landesdelegiertenkonferenz stattgefunden hat&lt;br /&gt;
# wer teilgenommen hat&lt;br /&gt;
# welche Gegenstände behandelt wurden&lt;br /&gt;
# welche Beschlüsse gefasst wurden&lt;br /&gt;
# welche Wahlen durchgeführt wurden&lt;br /&gt;
# die Namen der Antragsteller*innen&lt;br /&gt;
# die Wahl- und Abstimmungsergebnisse&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wenn Wahlen durchgeführt wurden sind die Wahllisten von der Wahlkommission abzuzeichnen und dem Protokoll beizufügen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_4_Wahlablauf Landeswahlordnung: §4 Wahlablauf - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Es ist an alle Kreisverbände und Delegierte auszusenden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 8c])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesdelegiertenkonferenz&amp;diff=993</id>
		<title>Landesdelegiertenkonferenz</title>
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		<updated>2020-05-21T12:05:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* Anträge zur Geschäftsordnung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Landesdelegiertenkonferenz (kurz: LDK) ist der &amp;quot;große Landesparteitag&amp;quot; von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern und analog vergleichbar mit der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_15_Landeswahlversammlung Landeswahlversammlung nach §15 der Satzung des Landesverbandes]. D.h. wenn es im Sinne des Wahlgesetzes um die Aufstellung von Kandidat*innen-Listen zu einer Bundestags- oder Landtagswahl geht, wird in der Regel zur Landesdelegiertenkonferenz und [[Landeswahlversammlung]] verbunden eingeladen und delegiert. Bei der verbindlichen Abstimmung von Listenkandidat*innen sind allerdings nur die Delegierten stimmberechtigt, die das aktive Wahlrecht zur betreffenden Wahl besitzen. (D.h. den Erstwohnsitz im betreffenden Wahlgebiet haben und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
Die Landesdelegiertenkonferenz nimmt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 7 und 8] folgende Aufgaben war:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von [[Landesvorstand]] und Landesschatzmeister_in,&lt;br /&gt;
# Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]],&lt;br /&gt;
# Beschlussfassung über den Haushalt des [[Landesverband | Landesverbandes]],&lt;br /&gt;
# Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&lt;br /&gt;
# Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&lt;br /&gt;
# Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&lt;br /&gt;
# Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über [[Landesfinanzordnung]], [[Landesschiedsgerichtsordnung]], [[Landesurabstimmungsordnung]], [[Landeswahlordnung]] und [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften Landesarbeitsgemeinschaftsordnung],&lt;br /&gt;
# Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&lt;br /&gt;
# Wahl des [Landesschiedsgericht | Landesschiedsgerichtes],&lt;br /&gt;
# Wahl von Sonderausschüssen,&lt;br /&gt;
# Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene,&lt;br /&gt;
# Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter*innen des Länderrates,&lt;br /&gt;
# Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger*innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene,&lt;br /&gt;
# Die Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2]) bzw. auch deren Auflösung. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2 und 3]&lt;br /&gt;
# den Landesverband aufzulösen oder mit einer anderen Organisation zu verschmelzen (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_26_Aufl.C3.B6sung Satzung des Landesverbandes: §26 Auflösung])&lt;br /&gt;
# Beschlüsse des [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenrates]] auf Antrag aufzuheben (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 4])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# die Anberaumung einer [[Urabstimmung]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
Darüber hinaus gehört natürlich zu ihren Aufgaben:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# dass diskutieren und abstimmen von politischen Positionierungen/Forderungen.&lt;br /&gt;
# Kenntnisnahme von Arbeitsergebnissen einer Landesarbeitsgemeinschaft, wenn diese das möchte. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# die Delegierung in andere Parteigremien:&lt;br /&gt;
* Delegierung zweier Mandatsträger*innen aus dem Landtag, Bundestag und/oder Europäischen Parlament in den [[Landesdelegiertenrat]] für zwei Jahre. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Tagungsrhythmus ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1] tagt die Landesdelegiertenkonferenz mindestens einmal im Jahr. Es müssen aber mindestens zwei Landesdelegiertenkonferenzen pro Jahr durchgeführt werden, wenn nicht mindestens auch ein [[Landesdelegiertenrat]] einberufen wird. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: § 11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Delegierte ==&lt;br /&gt;
Die Landesdelegiertenkonferenz tagt grundsätzlich öffentlich. Es handelt sich aber um keine Vollversammlung, auf der jedes Mitglied stimmberechtigt ist. Wie der Name bereits sagt, handelt es sich um ein Gremium auf dem nur stimmberechtigt ist, wer durch ein entsendendes Gremium delegiert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Entsendende Gremien ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1] entsenden die acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] die Delegierten, welche sie auf ihren [https://wiki.gruene-mv.de/Kreisverband#Mitgliederversammlung Kreismitgliederversammlungen] wählen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Darüber hinaus entsendet auch die [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] zwei stimmberechtigte Mitglieder, die aber auch zeitgleich Mitglied bei BÜNDNIS 90/Die Grünen sein müssen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten müssen vor Beginn der Landesdelegiertenkonferenz von den [[Kreisverband | Kreisverbänden]] und der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] schriftlich gemeldet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein [[Kreisverband]] kann aber laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2] die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2] zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem [[Landesfinanzrat]] abgestimmte Regelung vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Delegiertenberechnung ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1] verfügt jeder [[Kreisverband]] in Abhängigkeit seiner Mitgliederanzahl über eine bestimmte Anzahl an Delegierten. Zur Berechnung dieser Delegierten-Anzahl wird durch die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesverband#Landesgesch.C3.A4ftsstelle Landesgeschäftsstelle] ermittelt, wie viele Mitglieder jeder [[Kreisverband]] am 31. Dezember des Vorjahres hatte (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz  Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 2]). Diese Anzahl wird durch 10 geteilt und sofort aufgerundet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Beispielrechnung:&#039;&#039;&#039; Der Kreisverband &amp;quot;Muster&amp;quot; hatte am 31.12 des Vorjahres 101 Mitglieder. Geteilt durch 10 entsteht der Wert 10,1. Damit darf der &amp;quot;KV Muster&amp;quot; 11 Delegierte entsenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ersatzdelegierte ===&lt;br /&gt;
Jeder [[Kreisverband]] sowie die [[Grüne Jugend Meckleburg-Vorpommern]] darf beliebig viele Ersatzdelegierte entsenden. Diese haben durch ihre Mitgliedschaft nicht nur Rederecht auf der Landesdelegiertenkonferenz, sondern können auch das Stimmrecht von Delegierten übernehmen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied ihres [[Kreisverband | Kreisverbandes]] (oder der [[Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]]) an der Teilnahme verhindert ist bzw. vor Ende der Konferenz abreist. Dafür ist es jedoch dringend notwendig, dass die [[Stimmkarte]] des/der Delegierten an den/die Ersatzdelegierte*n übergeben wird. Reist der/die Delegierte ab und nimmt seine [[Stimmkarte]] mit oder verliert diese, wird &#039;&#039;&#039;keine Ersatzstimmkarte&#039;&#039;&#039; ausgegeben. Damit ist die Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen nicht mehr möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beschlussfähigkeit ==&lt;br /&gt;
Die Landesdelegiertenkonferenz kann laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A74_Beschlussf.C3.A4higkeit.2C_Mandatspr.C3.BCfung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung] und [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_19_Beschlussf.C3.A4higkeit Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 1] Beschlüsse fassen und Wahlen durchführen wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Um dies festzustellen wählt die Versammlung zwei Mitglieder (nicht zwingend Delegierte) zur Mandatsprüfungskommission. Diese stellen zu Beginn der Landesdelegiertenkonferenz fest wie viele stimmberechtigte Delegierte anwesend sind und ob die notwendige einfache Mehrheit anwesend ist. Zweifelt ein*e Delegierte*r im Laufe der Landesdelegiertenkonferenz an, dass noch mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist, dann kann die Versammlung beschließen die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch das Präsidium oder die Mandatsprüfungskommission überprüfen zu lassen. Unabhängig vom Ergebnis kann die Landesdelegiertenkonferenz fortgesetzt werden. Aber nur wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist, können weiterhin Beschlüsse gefasst und/oder Wahlen durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Präsidium ==&lt;br /&gt;
Das Präsidium wird von der Landesdelegiertenkonferenz auf Vorschlag des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigt. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 3]. Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2] besteht es mindestens aus drei Mitgliedern. Diese sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# ein Mitglied, welches durch den [[Landesvorstand]] vorgeschlagen wird&lt;br /&gt;
# ein Mitglied des gastgebenden [[Kreisverband | Kreisverbandes]]&lt;br /&gt;
# mindestens ein weiteres [[Mitglieder | Mitglied]] aus den Reihen der Delegierten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Präsidium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 4]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Moment seiner Wahl übernimmt es die Aufgaben der Antragskommission. D.h. es befindet über die Zulässigkeit von Anträgen und schlägt der Landesdelegiertenkonferenz Abstimmungsverfahren vor, welche diese mit einfacher Mehrheit beschließen müssen. Das heißt, dass das Präsidium auch jederzeit durch die Landesdelegiertenkonferenz (etwa mittels Anträgen zur Geschäftsordnung) überstimmt werden kann. Ausgenommen sind Fragen, wie die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz]] auszulegen ist. In diesem Fall entscheidet das Präsidium. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5 und 7]) Darüber hinaus führt es eine quotierte Redeliste, welche sie in sachliche Zusammenhänge bringt. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Dauer der Landesdelegiertenkonferenz übt das Präsidium das Hausrecht aus. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 6]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Präsidiumsmitglieder dürfen laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 8] nur zu Anträgen sprechen oder zu Tagesordnungspunkten Anträge stellen, die sie nicht selbst moderieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ladungsfristen ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3] wird der Termin der Landesdelegiertenkonferenz durch den [[Landesvorstand]] &#039;&#039;in der Regel&#039;&#039; 12 Wochen vorher festgesetzt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
6 Wochen vor dem Termin lädt der [[Landesvorstand]] die acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] schriftlich unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt auch in diesem Fall die ordentliche Einladung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Übersicht: Fristen ===&lt;br /&gt;
Für die Durchführung von Landesdelegiertenkonferenzen, bzw. die Einreichung von Anträgen sieht die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3 und 4] folgende Fristen vor:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz !! Gegenstand&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 12 Wochen || Terminierung durch den [[Landesvorstand]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 8 Wochen || Einladung (inkl. Angabe Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung) durch den [[Landesvorstand]], &amp;lt;br&amp;gt; wenn eine Landesdelegiertenkonferenz durch drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
oder einem Landesdelegiertenrat einberufen wird.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 6 Wochen || Einladung (inkl. Angabe Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
durch den [[Landesvorstand]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 4 Wochen || Einreichung von Anträgen durch 5 oder mehr [[Mitglieder]] bzw. Parteiorganen&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 3 Wochen  || Veröffentlichung der Anträge durch die [[Landesgeschäftsstelle]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 0 Wochen || Einreichung von Dringlichkeits- und Änderungsanträgen durch 5 oder mehr [[Mitglieder]] bzw. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Parteiorganen sowie Erklärung von Kandidaturen können noch auf der Landesdelegiertenkonferenz erfolgen.&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anträge, Antragsfristen und Mehrheiten ==&lt;br /&gt;
Generell wird zwischen &amp;quot;Selbstständigen Anträgen&amp;quot;, &amp;quot;Dringlichkeitsanträgen&amp;quot; und &amp;quot;Änderungsanträgen&amp;quot; unterschieden. Sämtliche Anträge müssen laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 4] schriftlich eingereicht werden. Das [https://wiki.gruene-mv.de/Landesdelegiertenkonferenz#Pr.C3.A4sidium Präsidium] kann während der Versammlung die mündliche Einbringung zulassen, wenn es der Meinung ist, dass die Verständlichkeit gewahrt bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Selbstständige Anträge ===&lt;br /&gt;
Darunter versteht man Anträge, die mindestens 4 Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz in der [[Landesgeschäftsstelle]] eingereicht sein müssen.&lt;br /&gt;
Diese können zum Beispiel sein:&lt;br /&gt;
# Abwahlanträge aus Landes-Parteiämtern&lt;br /&gt;
# Antrag an das [[Landesschiedsgericht]] auf [[Parteiausschluss]]&lt;br /&gt;
# Anträge zu thematischen, inhaltlichen Positionierungen&lt;br /&gt;
# Arbeitsaufträge an den Landesvorstand&lt;br /&gt;
# Haushalts- und/oder Finanzanträge&lt;br /&gt;
# Antrag auf Erhebung von Sonderabgaben von Landtagsabgeordneten&lt;br /&gt;
# Satzungsänderungsanträge&lt;br /&gt;
# Anträge, welche die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz] ändern sollen&lt;br /&gt;
# Anträge, welche die [[Landesfinanzordnung]] ändern sollen&lt;br /&gt;
# Anträge, welche die [[Landeswahlordnung]] ändern sollen&lt;br /&gt;
# Anträge, welche die [[Urabstimmungs-Ordnung]] ändern sollen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Dringlichkeitsanträge ===&lt;br /&gt;
Anträge, die nicht 4 Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz eingereicht werden, können als Dringlichkeitsanträge eingereicht werden. Die Dringlichkeit ist in diesem Fall zu begründen. D.h. es ist zu erklären, warum es den Antragsteller*innen nicht möglich war diesen Antrag rechtzeitig einzureichen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Änderungsanträge ===&lt;br /&gt;
Änderungsanträge sind Anträge, welche die &amp;quot;selbstständige Anträge&amp;quot; komplett oder in Teilen verändern wollen. Für die EInreichung von Änderungsanträgen gibt es keine Frist, bzw. wird die Frist erst auf der Landesdelegiertenkonferenz im ersten Tagesordnungspunkt &amp;quot;Formalia&amp;quot; von der einfachen Mehrheit der Delegierten auf Vorschlag durch das Präsidium festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Einreichung von Anträgen ===&lt;br /&gt;
Ein Antrag (auch ein Änderungs- oder Ergänzungsantrag) kann in der [[Landesgeschäftsstelle]] eingereicht werden, wenn diese von mindestens 5 [[Mitglieder | Mitgliedern]] oder einem Parteigremium gestellt werden. D.h., dass nicht nur delegierte Mitglieder antragsberechtigt sind. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 5]) Anträge müssen immer schriftlich eingereicht werden, so das Präsidium die mündliche EInbringung nicht ausdrücklich zulässt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Anträge zur Geschäftsordnung ===&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung, sogenannte GO-Anträge, sind von Anträgen, die darauf abzielen die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz]] dauerhaft zu verändern zu unterscheiden. Sie dienen dazu den Delegierten die Möglichkeit zu geben aktiv Einfluss auf den Verlauf einer konkreten Landesdelegiertenkonferenz zu nehmen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
GO-Anträge werden gestellt, indem das stimmberechtigte Mitglied beide Hände für das Präsidium sichtbar über den Kopf hebt und dabei beide Hände so ballt, dass nur die beiden Zeigefinger ausgestreckt sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung sind laut [[https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A79_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §9 Anträge zur Geschäftsordnung]]:&lt;br /&gt;
# Schluss der Redeliste&lt;br /&gt;
# Abbruch der Aussprache&lt;br /&gt;
# Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung&lt;br /&gt;
# Vertagung oder Aufhebung eines Tagesordnungspunktes&lt;br /&gt;
# Ausschluss und Wiederherstellen der Öffentlichkeit&lt;br /&gt;
# Unterbrechung, Vertagung und Aufhebung der Sitzung&lt;br /&gt;
# Einholung eines Frauenvotums&lt;br /&gt;
# Erneute Befassung bereits geschlossener Beratungsgegenstände (Rückholanträge)&lt;br /&gt;
# Antrag auf schriftliche Abstimmung&lt;br /&gt;
# Verweisung eines Antrages an eine [[Landesarbeitsgemeinschaft]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung müssen von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Ausgenommen sind sogenannte Rückholanträge, die darauf abzielen, einen bereits durch die Landesdelegiertenkonferenz beschlossen Antrag erneut zu diskutieren. Sie benötigen eine 2/3-Mehrheit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A710_Beschl.C3.BCsse Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §10 Beschlüsse - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung müssen von der Versammlung abgestimmt werden. Diese Abstimmung darf aber nicht laufende Redebeiträge oder laufende Abstimmungen unterbrechen. Sie sind also davor bzw. danach zu behandeln. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A79_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §9 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beschlüsse ===&lt;br /&gt;
Anträge, die durch die Landesdelegiertenkonferenz mit der notwendigen Mehrheit angenommen wurden, werden automatisch zu Beschlüssen des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Minderheitenvoten werden den Beschlüssen beigefügt, wenn  mindestens ein Fünftel der stimmberechtigen Delegierten diese unterstützen. D.h., dass Positionen, die keine Mehrheit finden in der Beschlussfassung erwähnt werden müssen, wenn ein Fünftel diese unterstützen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Mehrheiten ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung] sind Anträge durch die Landesdelegiertenkonferenz angenommen, wenn sich die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten (d.h. mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen) dafür ausgesprochen haben. Dies gilt explizit für die Verabschiedung und Änderungen:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* von Wahlprogrammen (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
* der [[Landeswahlordnung]] (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
* der Urabstimmungsordnung (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
* der Abwahl von Landesvorstandsmitgliedern (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 4])&lt;br /&gt;
* des [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzrat#Landeshaushalt Landeshaushaltes] (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine 2/3-Mehrheit, d.h. mehr als 66% der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich, wenn Anträge bezwecken:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* das [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]] zu ändern. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_10_Beschluss Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §10 Beschluss])&lt;br /&gt;
* den Grundkonsens der Partei zu ändern. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 2])&lt;br /&gt;
* die [[Satzung des Landesverbandes]] zu verändern. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 2])&lt;br /&gt;
* den Landesverband aufzulösen oder mit einer anderen Organisation zu verschmelzen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_26_Aufl.C3.B6sung Satzung des Landesverbandes: §26 Auflösung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
Gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A71_Mindestquotierung Bundesfrauenstatut: §1 Mindestquotierung - Absatz 1] muss jeder der acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] mindestens die Hälfte seiner Delegiertenplätze mit weiblichen Mitgliedern besetzen. Und auch die [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] muss mindestens ein weibliches Mitglied entsenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Antragskommission ==&lt;br /&gt;
Die Antragskommission prüft laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5] formal die Zulässigkeit von eingereichten Anträgen (d.h. ob sie fristgerecht eingereicht wurden und von genügend Mitgliedern bzw. einem Parteigremium unterstützt werden). Außerdem erarbeiten sie für den [[Landesvorstand]] einen Vorschlag, wie die Anträge thematisch geordnet werden könnten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 5]) Die Antragskommission bereitet die Behandlung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragstellern_innen vor. Sie kann der LDK Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren von Anträgen geben. Ihre Empfehlungen zum Verfahren bedürfen aber immer der Zustimmung der Landesdelegiertenkonferenz. Über ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Antragskommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig! Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Antragskommission gegeben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1] setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*dem/der [[Landesgeschäftsführung | Landesgeschäftsführer_in]], &lt;br /&gt;
* einem Mitglied des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
sowie &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
* drei durch die Landesdelegiertenkonferenz gewählten Mitglieder. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1] ist die Antragskommission für ein Jahr gewählt. Wiederwahlen sind nicht ausgeschlossen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Moment wo eine Landesdelegiertenkonferenz eröffnet wurde und ein Präsidium gewählt wurde, übernimmt dieses die Aufgaben der Antragskommission bis zum Ende der Landesdelegiertenkonferenz. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Frauenveto ==&lt;br /&gt;
Ein Frauenveto kann gegen inhaltliche Anträge, aber auch gegen die Freigabe von &amp;quot;Frauenplätzen&amp;quot; auf Wahllisten zu Bundestags- oder Landtagswahlen eingelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gegen inhaltliche Anträge ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 6] muss ein Frauenvotum durchgeführt werden, wenn fünf stimmberechtigte Frauen dieses beantragen. D.h., dass fünf weibliche Delegierte beantragen können, dass ein Antrag auf die nächste Landesdelegiertenkonferenz vertagt, oder auf den nächsten [[Landesdelegiertenrat]] oder in die nächste Sitzung des [[Landesfrauenrat | Landesfrauenrates]] überwiesen wird. Diese Vertagung oder Überweisung erfolgt, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Frauen dem zustimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Regelung soll sicherstellen, dass Beschlüsse, welche sich zum Nachteil der weiblichen Mitglieder oder gar zum Nachteil der weiblichen Bevölkerung auswirken würden verhindert werden, selbst und grade wenn weniger als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Delegierten weiblich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gegen Freigabe von Frauenplätzen ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A71_Mindestquotierung Bundesfrauenstatut: §1 Mindestquotierung - Absatz 2] sagt klar aus, dass ungerade Listenplätze, welche weiblichen Kandidatinnen vorbehalten sind frei zu bleiben haben, wenn es keine Kandidatin geben sollte, welche die notwendige einfache Mehrheit der Wahlversammlung erlangt.&lt;br /&gt;
Zwar kann die Wahlversammlung diesen Platz auch für männliche Bewerber freigeben, aber die weiblichen Delegierten haben diesbezüglich ein Vetorecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rederecht und Ordnung ==&lt;br /&gt;
Laut der [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A77_Rederecht Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §7] hat grundsätzlich jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/Die Grünen Rederecht. Unabhängig davon, ob es durch einen [[Kreisverband]] oder die [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] delegiert wurde. Gästen wird das Rederecht &#039;&#039;in der Regel&#039;&#039; gewährt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Präsidium führt die Redeliste, nach Geschlechtern quotiert und so, dass die Redebeiträge in sachlichen Zusammenhängen stehen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 1])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Redezeit ist auf 3 Minuten pro Redner*in begrenzt. In der Regel beschließt die Landesdelegiertenkonferenz aber für die Antragseinbringung und politische Reden eine längere Redezeit. Dies ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 2] möglich. In der selben Angelegenheit soll ferner niemand öfter als zweimal das Wort ergreifen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes möglich. D.h. erst nachdem eine Wahl abgeschlossen bzw. über einen Antrag abgestimmt wurde. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Öffentlichkeit ==&lt;br /&gt;
Die Landesdelegiertenkonferenz tagt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 9] grundsätzlich öffentlich. Die Landesdelegiertenkonferenz kann die Öffentlichkeit aber zeitweilig ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Ausnahme stellt das Frauenplenum da. Es wird dergestalt gehandhabt, dass auf Antrag einer stimmberechtigten Frau das Frauenplenum einberufen wird. Je nach räumlichen Gegebenheiten ziehen sich die anwesenden weiblichen [[Mitglieder]] in einen extra Tagungsraum zurück, bzw. verlassen alle männlichen Delegierten und Gäste (einschließlich der männlichen Pressevertreter) den Sitzungsraum. Im Frauenplenum wurde dann entweder das weitere Vorgehen bezüglich eines Antrages abgestimmt oder aber sich auf eine Kandidatin für das Amt der Frauenpolitischen Sprecherin im [[Landesvorstand]] geeinigt. Das Frauenplenum ist für die Wahl der Frauenpolitischen Sprecherin explizit in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz c] vorgesehen. Gleichwohl ist weder in der Landesverbands- oder Bundessatzung noch im Bundesfrauenstatut die Durchführung eines Frauenplenums ausdefiniert. Es basiert somit auf tradierter Praxis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschäftsordnung ==&lt;br /&gt;
Die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz]] (kurz: GO LDK) definiert die verschiedenen Aspekte, die zur Durchführung einer Landesdelegiertenkonferenz notwendig bzw. einzuhalten sind näher. Sie kann mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten verändert werden, da weder die [[Satzung des Landesverbandes]] noch die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung]] eine 2/3-Mehrheit vorschreiben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Protokoll ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A711_Protokoll Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §11 Protokoll] ist über jede Landesdelegiertenkonferenz ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird wird von drei Mitgliedern des Präsidiums und dem bzw. der Schriftführer*in gezeichnet. Das Protokoll wird auf der folgenden Landesdelegiertenkonferenz bestätigt. Folgende Angaben müssen darin enthalten sein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Ort und Zeit, an dem die betreffende Landesdelegiertenkonferenz stattgefunden hat&lt;br /&gt;
# wer teilgenommen hat&lt;br /&gt;
# welche Gegenstände behandelt wurden&lt;br /&gt;
# welche Beschlüsse gefasst wurden&lt;br /&gt;
# welche Wahlen durchgeführt wurden&lt;br /&gt;
# die Namen der Antragsteller*innen&lt;br /&gt;
# die Wahl- und Abstimmungsergebnisse&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wenn Wahlen durchgeführt wurden sind die Wahllisten von der Wahlkommission abzuzeichnen und dem Protokoll beizufügen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_4_Wahlablauf Landeswahlordnung: §4 Wahlablauf - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Es ist an alle Kreisverbände und Delegierte auszusenden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 8c])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
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		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesdelegiertenkonferenz&amp;diff=992</id>
		<title>Landesdelegiertenkonferenz</title>
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		<updated>2020-05-21T11:58:11Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* Aufgaben */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Landesdelegiertenkonferenz (kurz: LDK) ist der &amp;quot;große Landesparteitag&amp;quot; von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern und analog vergleichbar mit der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_15_Landeswahlversammlung Landeswahlversammlung nach §15 der Satzung des Landesverbandes]. D.h. wenn es im Sinne des Wahlgesetzes um die Aufstellung von Kandidat*innen-Listen zu einer Bundestags- oder Landtagswahl geht, wird in der Regel zur Landesdelegiertenkonferenz und [[Landeswahlversammlung]] verbunden eingeladen und delegiert. Bei der verbindlichen Abstimmung von Listenkandidat*innen sind allerdings nur die Delegierten stimmberechtigt, die das aktive Wahlrecht zur betreffenden Wahl besitzen. (D.h. den Erstwohnsitz im betreffenden Wahlgebiet haben und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
Die Landesdelegiertenkonferenz nimmt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 7 und 8] folgende Aufgaben war:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von [[Landesvorstand]] und Landesschatzmeister_in,&lt;br /&gt;
# Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]],&lt;br /&gt;
# Beschlussfassung über den Haushalt des [[Landesverband | Landesverbandes]],&lt;br /&gt;
# Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&lt;br /&gt;
# Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&lt;br /&gt;
# Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&lt;br /&gt;
# Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über [[Landesfinanzordnung]], [[Landesschiedsgerichtsordnung]], [[Landesurabstimmungsordnung]], [[Landeswahlordnung]] und [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften Landesarbeitsgemeinschaftsordnung],&lt;br /&gt;
# Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&lt;br /&gt;
# Wahl des [Landesschiedsgericht | Landesschiedsgerichtes],&lt;br /&gt;
# Wahl von Sonderausschüssen,&lt;br /&gt;
# Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene,&lt;br /&gt;
# Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter*innen des Länderrates,&lt;br /&gt;
# Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger*innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene,&lt;br /&gt;
# Die Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2]) bzw. auch deren Auflösung. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2 und 3]&lt;br /&gt;
# den Landesverband aufzulösen oder mit einer anderen Organisation zu verschmelzen (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_26_Aufl.C3.B6sung Satzung des Landesverbandes: §26 Auflösung])&lt;br /&gt;
# Beschlüsse des [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenrates]] auf Antrag aufzuheben (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 4])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# die Anberaumung einer [[Urabstimmung]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
Darüber hinaus gehört natürlich zu ihren Aufgaben:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# dass diskutieren und abstimmen von politischen Positionierungen/Forderungen.&lt;br /&gt;
# Kenntnisnahme von Arbeitsergebnissen einer Landesarbeitsgemeinschaft, wenn diese das möchte. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# die Delegierung in andere Parteigremien:&lt;br /&gt;
* Delegierung zweier Mandatsträger*innen aus dem Landtag, Bundestag und/oder Europäischen Parlament in den [[Landesdelegiertenrat]] für zwei Jahre. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Tagungsrhythmus ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1] tagt die Landesdelegiertenkonferenz mindestens einmal im Jahr. Es müssen aber mindestens zwei Landesdelegiertenkonferenzen pro Jahr durchgeführt werden, wenn nicht mindestens auch ein [[Landesdelegiertenrat]] einberufen wird. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: § 11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Delegierte ==&lt;br /&gt;
Die Landesdelegiertenkonferenz tagt grundsätzlich öffentlich. Es handelt sich aber um keine Vollversammlung, auf der jedes Mitglied stimmberechtigt ist. Wie der Name bereits sagt, handelt es sich um ein Gremium auf dem nur stimmberechtigt ist, wer durch ein entsendendes Gremium delegiert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Entsendende Gremien ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1] entsenden die acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] die Delegierten, welche sie auf ihren [https://wiki.gruene-mv.de/Kreisverband#Mitgliederversammlung Kreismitgliederversammlungen] wählen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Darüber hinaus entsendet auch die [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] zwei stimmberechtigte Mitglieder, die aber auch zeitgleich Mitglied bei BÜNDNIS 90/Die Grünen sein müssen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten müssen vor Beginn der Landesdelegiertenkonferenz von den [[Kreisverband | Kreisverbänden]] und der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] schriftlich gemeldet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein [[Kreisverband]] kann aber laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2] die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2] zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem [[Landesfinanzrat]] abgestimmte Regelung vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Delegiertenberechnung ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1] verfügt jeder [[Kreisverband]] in Abhängigkeit seiner Mitgliederanzahl über eine bestimmte Anzahl an Delegierten. Zur Berechnung dieser Delegierten-Anzahl wird durch die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesverband#Landesgesch.C3.A4ftsstelle Landesgeschäftsstelle] ermittelt, wie viele Mitglieder jeder [[Kreisverband]] am 31. Dezember des Vorjahres hatte (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz  Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 2]). Diese Anzahl wird durch 10 geteilt und sofort aufgerundet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Beispielrechnung:&#039;&#039;&#039; Der Kreisverband &amp;quot;Muster&amp;quot; hatte am 31.12 des Vorjahres 101 Mitglieder. Geteilt durch 10 entsteht der Wert 10,1. Damit darf der &amp;quot;KV Muster&amp;quot; 11 Delegierte entsenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ersatzdelegierte ===&lt;br /&gt;
Jeder [[Kreisverband]] sowie die [[Grüne Jugend Meckleburg-Vorpommern]] darf beliebig viele Ersatzdelegierte entsenden. Diese haben durch ihre Mitgliedschaft nicht nur Rederecht auf der Landesdelegiertenkonferenz, sondern können auch das Stimmrecht von Delegierten übernehmen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied ihres [[Kreisverband | Kreisverbandes]] (oder der [[Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]]) an der Teilnahme verhindert ist bzw. vor Ende der Konferenz abreist. Dafür ist es jedoch dringend notwendig, dass die [[Stimmkarte]] des/der Delegierten an den/die Ersatzdelegierte*n übergeben wird. Reist der/die Delegierte ab und nimmt seine [[Stimmkarte]] mit oder verliert diese, wird &#039;&#039;&#039;keine Ersatzstimmkarte&#039;&#039;&#039; ausgegeben. Damit ist die Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen nicht mehr möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beschlussfähigkeit ==&lt;br /&gt;
Die Landesdelegiertenkonferenz kann laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A74_Beschlussf.C3.A4higkeit.2C_Mandatspr.C3.BCfung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung] und [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_19_Beschlussf.C3.A4higkeit Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 1] Beschlüsse fassen und Wahlen durchführen wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Um dies festzustellen wählt die Versammlung zwei Mitglieder (nicht zwingend Delegierte) zur Mandatsprüfungskommission. Diese stellen zu Beginn der Landesdelegiertenkonferenz fest wie viele stimmberechtigte Delegierte anwesend sind und ob die notwendige einfache Mehrheit anwesend ist. Zweifelt ein*e Delegierte*r im Laufe der Landesdelegiertenkonferenz an, dass noch mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist, dann kann die Versammlung beschließen die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch das Präsidium oder die Mandatsprüfungskommission überprüfen zu lassen. Unabhängig vom Ergebnis kann die Landesdelegiertenkonferenz fortgesetzt werden. Aber nur wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist, können weiterhin Beschlüsse gefasst und/oder Wahlen durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Präsidium ==&lt;br /&gt;
Das Präsidium wird von der Landesdelegiertenkonferenz auf Vorschlag des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigt. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 3]. Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2] besteht es mindestens aus drei Mitgliedern. Diese sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# ein Mitglied, welches durch den [[Landesvorstand]] vorgeschlagen wird&lt;br /&gt;
# ein Mitglied des gastgebenden [[Kreisverband | Kreisverbandes]]&lt;br /&gt;
# mindestens ein weiteres [[Mitglieder | Mitglied]] aus den Reihen der Delegierten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Präsidium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 4]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Moment seiner Wahl übernimmt es die Aufgaben der Antragskommission. D.h. es befindet über die Zulässigkeit von Anträgen und schlägt der Landesdelegiertenkonferenz Abstimmungsverfahren vor, welche diese mit einfacher Mehrheit beschließen müssen. Das heißt, dass das Präsidium auch jederzeit durch die Landesdelegiertenkonferenz (etwa mittels Anträgen zur Geschäftsordnung) überstimmt werden kann. Ausgenommen sind Fragen, wie die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz]] auszulegen ist. In diesem Fall entscheidet das Präsidium. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5 und 7]) Darüber hinaus führt es eine quotierte Redeliste, welche sie in sachliche Zusammenhänge bringt. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Dauer der Landesdelegiertenkonferenz übt das Präsidium das Hausrecht aus. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 6]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Präsidiumsmitglieder dürfen laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 8] nur zu Anträgen sprechen oder zu Tagesordnungspunkten Anträge stellen, die sie nicht selbst moderieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ladungsfristen ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3] wird der Termin der Landesdelegiertenkonferenz durch den [[Landesvorstand]] &#039;&#039;in der Regel&#039;&#039; 12 Wochen vorher festgesetzt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
6 Wochen vor dem Termin lädt der [[Landesvorstand]] die acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] schriftlich unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt auch in diesem Fall die ordentliche Einladung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Übersicht: Fristen ===&lt;br /&gt;
Für die Durchführung von Landesdelegiertenkonferenzen, bzw. die Einreichung von Anträgen sieht die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3 und 4] folgende Fristen vor:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz !! Gegenstand&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 12 Wochen || Terminierung durch den [[Landesvorstand]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 8 Wochen || Einladung (inkl. Angabe Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung) durch den [[Landesvorstand]], &amp;lt;br&amp;gt; wenn eine Landesdelegiertenkonferenz durch drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
oder einem Landesdelegiertenrat einberufen wird.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 6 Wochen || Einladung (inkl. Angabe Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
durch den [[Landesvorstand]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 4 Wochen || Einreichung von Anträgen durch 5 oder mehr [[Mitglieder]] bzw. Parteiorganen&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 3 Wochen  || Veröffentlichung der Anträge durch die [[Landesgeschäftsstelle]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 0 Wochen || Einreichung von Dringlichkeits- und Änderungsanträgen durch 5 oder mehr [[Mitglieder]] bzw. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Parteiorganen sowie Erklärung von Kandidaturen können noch auf der Landesdelegiertenkonferenz erfolgen.&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anträge, Antragsfristen und Mehrheiten ==&lt;br /&gt;
Generell wird zwischen &amp;quot;Selbstständigen Anträgen&amp;quot;, &amp;quot;Dringlichkeitsanträgen&amp;quot; und &amp;quot;Änderungsanträgen&amp;quot; unterschieden. Sämtliche Anträge müssen laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 4] schriftlich eingereicht werden. Das [https://wiki.gruene-mv.de/Landesdelegiertenkonferenz#Pr.C3.A4sidium Präsidium] kann während der Versammlung die mündliche Einbringung zulassen, wenn es der Meinung ist, dass die Verständlichkeit gewahrt bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Selbstständige Anträge ===&lt;br /&gt;
Darunter versteht man Anträge, die mindestens 4 Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz in der [[Landesgeschäftsstelle]] eingereicht sein müssen.&lt;br /&gt;
Diese können zum Beispiel sein:&lt;br /&gt;
# Abwahlanträge aus Landes-Parteiämtern&lt;br /&gt;
# Antrag an das [[Landesschiedsgericht]] auf [[Parteiausschluss]]&lt;br /&gt;
# Anträge zu thematischen, inhaltlichen Positionierungen&lt;br /&gt;
# Arbeitsaufträge an den Landesvorstand&lt;br /&gt;
# Haushalts- und/oder Finanzanträge&lt;br /&gt;
# Antrag auf Erhebung von Sonderabgaben von Landtagsabgeordneten&lt;br /&gt;
# Satzungsänderungsanträge&lt;br /&gt;
# Anträge, welche die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz] ändern sollen&lt;br /&gt;
# Anträge, welche die [[Landesfinanzordnung]] ändern sollen&lt;br /&gt;
# Anträge, welche die [[Landeswahlordnung]] ändern sollen&lt;br /&gt;
# Anträge, welche die [[Urabstimmungs-Ordnung]] ändern sollen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Dringlichkeitsanträge ===&lt;br /&gt;
Anträge, die nicht 4 Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz eingereicht werden, können als Dringlichkeitsanträge eingereicht werden. Die Dringlichkeit ist in diesem Fall zu begründen. D.h. es ist zu erklären, warum es den Antragsteller*innen nicht möglich war diesen Antrag rechtzeitig einzureichen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Änderungsanträge ===&lt;br /&gt;
Änderungsanträge sind Anträge, welche die &amp;quot;selbstständige Anträge&amp;quot; komplett oder in Teilen verändern wollen. Für die EInreichung von Änderungsanträgen gibt es keine Frist, bzw. wird die Frist erst auf der Landesdelegiertenkonferenz im ersten Tagesordnungspunkt &amp;quot;Formalia&amp;quot; von der einfachen Mehrheit der Delegierten auf Vorschlag durch das Präsidium festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Einreichung von Anträgen ===&lt;br /&gt;
Ein Antrag (auch ein Änderungs- oder Ergänzungsantrag) kann in der [[Landesgeschäftsstelle]] eingereicht werden, wenn diese von mindestens 5 [[Mitglieder | Mitgliedern]] oder einem Parteigremium gestellt werden. D.h., dass nicht nur delegierte Mitglieder antragsberechtigt sind. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 5]) Anträge müssen immer schriftlich eingereicht werden, so das Präsidium die mündliche EInbringung nicht ausdrücklich zulässt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Anträge zur Geschäftsordnung ===&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung, sogenannte GO-Anträge, sind von Anträgen, die darauf abzielen die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz]] dauerhaft zu verändern zu unterscheiden. Sie dienen dazu den Delegierten die Möglichkeit zu geben aktiv Einfluss auf den Verlauf einer konkreten Landesdelegiertenkonferenz zu nehmen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
GO-Anträge werden gestellt, indem das stimmberechtigte Mitglied beide Hände für das Präsidium sichtbar über den Kopf hebt und dabei beide Hände so ballt, dass nur die beiden Zeigefinger ausgestreckt sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung sind laut [[https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A79_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §9 Anträge zur Geschäftsordnung]]:&lt;br /&gt;
# Schluss der Rednerliste&lt;br /&gt;
# Abbruch der Aussprache&lt;br /&gt;
# Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung&lt;br /&gt;
# Vertagung oder Aufhebung eines Tagesordnungspunktes&lt;br /&gt;
# Ausschluss und Wiederherstellen der Öffentlichkeit&lt;br /&gt;
# Unterbrechung, Vertagung und Aufhebung der Sitzung&lt;br /&gt;
# Einholung eines Frauenvotums&lt;br /&gt;
# Erneute Befassung bereits geschlossener Beratungsgegenstände (Rückholanträge)&lt;br /&gt;
# Antrag auf schriftliche Abstimmung&lt;br /&gt;
# Verweisung eines Antrages an eine [[Landesarbeitsgemeinschaft]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung müssen von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierte beschlossen werden. Ausgenommen sind sogenannte Rückholanträge, die darauf abzielen, einen bereits durch die Landesdelegiertenkonferenz beschlossen Antrag erneut zu diskutieren. Sie benötigen eine 2/3-Mehrheit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A710_Beschl.C3.BCsse Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §10 Beschlüsse - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung müssen von der Versammlung abgestimmt werden. Diese Abstimmung darf aber nicht laufende Redebeiträge oder laufende Abstimmungen unterbrechen. Sie sind also davor bzw. danach zu behandeln. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A79_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §9 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beschlüsse ===&lt;br /&gt;
Anträge, die durch die Landesdelegiertenkonferenz mit der notwendigen Mehrheit angenommen wurden, werden automatisch zu Beschlüssen des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Minderheitenvoten werden den Beschlüssen beigefügt, wenn  mindestens ein Fünftel der stimmberechtigen Delegierten diese unterstützen. D.h., dass Positionen, die keine Mehrheit finden in der Beschlussfassung erwähnt werden müssen, wenn ein Fünftel diese unterstützen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Mehrheiten ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung] sind Anträge durch die Landesdelegiertenkonferenz angenommen, wenn sich die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten (d.h. mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen) dafür ausgesprochen haben. Dies gilt explizit für die Verabschiedung und Änderungen:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* von Wahlprogrammen (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
* der [[Landeswahlordnung]] (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
* der Urabstimmungsordnung (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
* der Abwahl von Landesvorstandsmitgliedern (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 4])&lt;br /&gt;
* des [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzrat#Landeshaushalt Landeshaushaltes] (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine 2/3-Mehrheit, d.h. mehr als 66% der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich, wenn Anträge bezwecken:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* das [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]] zu ändern. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_10_Beschluss Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §10 Beschluss])&lt;br /&gt;
* den Grundkonsens der Partei zu ändern. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 2])&lt;br /&gt;
* die [[Satzung des Landesverbandes]] zu verändern. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 2])&lt;br /&gt;
* den Landesverband aufzulösen oder mit einer anderen Organisation zu verschmelzen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_26_Aufl.C3.B6sung Satzung des Landesverbandes: §26 Auflösung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
Gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A71_Mindestquotierung Bundesfrauenstatut: §1 Mindestquotierung - Absatz 1] muss jeder der acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] mindestens die Hälfte seiner Delegiertenplätze mit weiblichen Mitgliedern besetzen. Und auch die [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] muss mindestens ein weibliches Mitglied entsenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Antragskommission ==&lt;br /&gt;
Die Antragskommission prüft laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5] formal die Zulässigkeit von eingereichten Anträgen (d.h. ob sie fristgerecht eingereicht wurden und von genügend Mitgliedern bzw. einem Parteigremium unterstützt werden). Außerdem erarbeiten sie für den [[Landesvorstand]] einen Vorschlag, wie die Anträge thematisch geordnet werden könnten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 5]) Die Antragskommission bereitet die Behandlung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragstellern_innen vor. Sie kann der LDK Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren von Anträgen geben. Ihre Empfehlungen zum Verfahren bedürfen aber immer der Zustimmung der Landesdelegiertenkonferenz. Über ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Antragskommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig! Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Antragskommission gegeben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1] setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*dem/der [[Landesgeschäftsführung | Landesgeschäftsführer_in]], &lt;br /&gt;
* einem Mitglied des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
sowie &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
* drei durch die Landesdelegiertenkonferenz gewählten Mitglieder. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1] ist die Antragskommission für ein Jahr gewählt. Wiederwahlen sind nicht ausgeschlossen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Moment wo eine Landesdelegiertenkonferenz eröffnet wurde und ein Präsidium gewählt wurde, übernimmt dieses die Aufgaben der Antragskommission bis zum Ende der Landesdelegiertenkonferenz. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Frauenveto ==&lt;br /&gt;
Ein Frauenveto kann gegen inhaltliche Anträge, aber auch gegen die Freigabe von &amp;quot;Frauenplätzen&amp;quot; auf Wahllisten zu Bundestags- oder Landtagswahlen eingelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gegen inhaltliche Anträge ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 6] muss ein Frauenvotum durchgeführt werden, wenn fünf stimmberechtigte Frauen dieses beantragen. D.h., dass fünf weibliche Delegierte beantragen können, dass ein Antrag auf die nächste Landesdelegiertenkonferenz vertagt, oder auf den nächsten [[Landesdelegiertenrat]] oder in die nächste Sitzung des [[Landesfrauenrat | Landesfrauenrates]] überwiesen wird. Diese Vertagung oder Überweisung erfolgt, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Frauen dem zustimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Regelung soll sicherstellen, dass Beschlüsse, welche sich zum Nachteil der weiblichen Mitglieder oder gar zum Nachteil der weiblichen Bevölkerung auswirken würden verhindert werden, selbst und grade wenn weniger als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Delegierten weiblich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gegen Freigabe von Frauenplätzen ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A71_Mindestquotierung Bundesfrauenstatut: §1 Mindestquotierung - Absatz 2] sagt klar aus, dass ungerade Listenplätze, welche weiblichen Kandidatinnen vorbehalten sind frei zu bleiben haben, wenn es keine Kandidatin geben sollte, welche die notwendige einfache Mehrheit der Wahlversammlung erlangt.&lt;br /&gt;
Zwar kann die Wahlversammlung diesen Platz auch für männliche Bewerber freigeben, aber die weiblichen Delegierten haben diesbezüglich ein Vetorecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rederecht und Ordnung ==&lt;br /&gt;
Laut der [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A77_Rederecht Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §7] hat grundsätzlich jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/Die Grünen Rederecht. Unabhängig davon, ob es durch einen [[Kreisverband]] oder die [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] delegiert wurde. Gästen wird das Rederecht &#039;&#039;in der Regel&#039;&#039; gewährt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Präsidium führt die Redeliste, nach Geschlechtern quotiert und so, dass die Redebeiträge in sachlichen Zusammenhängen stehen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 1])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Redezeit ist auf 3 Minuten pro Redner*in begrenzt. In der Regel beschließt die Landesdelegiertenkonferenz aber für die Antragseinbringung und politische Reden eine längere Redezeit. Dies ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 2] möglich. In der selben Angelegenheit soll ferner niemand öfter als zweimal das Wort ergreifen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes möglich. D.h. erst nachdem eine Wahl abgeschlossen bzw. über einen Antrag abgestimmt wurde. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A76_Redeordnung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Öffentlichkeit ==&lt;br /&gt;
Die Landesdelegiertenkonferenz tagt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 9] grundsätzlich öffentlich. Die Landesdelegiertenkonferenz kann die Öffentlichkeit aber zeitweilig ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Ausnahme stellt das Frauenplenum da. Es wird dergestalt gehandhabt, dass auf Antrag einer stimmberechtigten Frau das Frauenplenum einberufen wird. Je nach räumlichen Gegebenheiten ziehen sich die anwesenden weiblichen [[Mitglieder]] in einen extra Tagungsraum zurück, bzw. verlassen alle männlichen Delegierten und Gäste (einschließlich der männlichen Pressevertreter) den Sitzungsraum. Im Frauenplenum wurde dann entweder das weitere Vorgehen bezüglich eines Antrages abgestimmt oder aber sich auf eine Kandidatin für das Amt der Frauenpolitischen Sprecherin im [[Landesvorstand]] geeinigt. Das Frauenplenum ist für die Wahl der Frauenpolitischen Sprecherin explizit in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz c] vorgesehen. Gleichwohl ist weder in der Landesverbands- oder Bundessatzung noch im Bundesfrauenstatut die Durchführung eines Frauenplenums ausdefiniert. Es basiert somit auf tradierter Praxis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschäftsordnung ==&lt;br /&gt;
Die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz]] (kurz: GO LDK) definiert die verschiedenen Aspekte, die zur Durchführung einer Landesdelegiertenkonferenz notwendig bzw. einzuhalten sind näher. Sie kann mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten verändert werden, da weder die [[Satzung des Landesverbandes]] noch die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung]] eine 2/3-Mehrheit vorschreiben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Protokoll ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A711_Protokoll Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §11 Protokoll] ist über jede Landesdelegiertenkonferenz ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird wird von drei Mitgliedern des Präsidiums und dem bzw. der Schriftführer*in gezeichnet. Das Protokoll wird auf der folgenden Landesdelegiertenkonferenz bestätigt. Folgende Angaben müssen darin enthalten sein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Ort und Zeit, an dem die betreffende Landesdelegiertenkonferenz stattgefunden hat&lt;br /&gt;
# wer teilgenommen hat&lt;br /&gt;
# welche Gegenstände behandelt wurden&lt;br /&gt;
# welche Beschlüsse gefasst wurden&lt;br /&gt;
# welche Wahlen durchgeführt wurden&lt;br /&gt;
# die Namen der Antragsteller*innen&lt;br /&gt;
# die Wahl- und Abstimmungsergebnisse&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wenn Wahlen durchgeführt wurden sind die Wahllisten von der Wahlkommission abzuzeichnen und dem Protokoll beizufügen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_4_Wahlablauf Landeswahlordnung: §4 Wahlablauf - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Es ist an alle Kreisverbände und Delegierte auszusenden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 8c])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
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		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesdelegiertenrat&amp;diff=991</id>
		<title>Landesdelegiertenrat</title>
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		<updated>2020-05-21T11:50:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* Delegierte */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]]. Er beschließt in diesem Zeitraum über die Richtlinien der Partei-Politik, berät und kontrolliert den [[Landesvorstand]] und kann dessen Beschlüsse überprüfen und mit einfacher Mehrheit aufheben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1]) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
* Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2])&lt;br /&gt;
sowie deren Auflösung (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2])&lt;br /&gt;
* Einberufung einer [[Urabstimmung]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Tagungsrhythmus ==&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat tagt mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]] stattfinden. Er wird durch den [[Landesvorstand]] einberufen, oder aber von zwei [[Kreisverband | Kreisverbänden]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Reden==&lt;br /&gt;
=== Rederecht ===&lt;br /&gt;
Rederecht haben alle Delegierten.&lt;br /&gt;
Jedoch können alle [[Mitglieder]] von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit beratender Stimme teilnehmen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_6_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 1 und 2]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Redezeit ===&lt;br /&gt;
Jeder Redebeitrag ist auf 3 Minuten pro Beitrag begrenzt. Redezeiten können verlängert werden, wenn die Versammlung dies beschließt.(Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_6_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 2])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
In der selben Angelegenheit soll niemand mehr als zweimal das Wort ergreifen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_6_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 3]&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Persönliche Erklärungen sind erst am Ende eines Tagesordnungspunktes möglich. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_6_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 4]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fristen ==&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat wird durch den [[Landesvorstand]] &#039;&#039;in der Regel&#039;&#039; 12 Wochen vorher terminiert. Die Einladung wird durch den [[Landesvorstand]] 6 Wochen vorher versandt. Der Einladung erfolgt schriftlich und verfügt über eine vorläufige Tagesordnung. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_1_Einladung Geschäftsordnung des Landesdelegiertenrates: §1 Einladung]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Eigenständige Anträge müssen 3 Wochen vorher schriftlich vorliegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_9_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §9 Sachanträge - Absatz 1])&lt;br /&gt;
Die Anträge sind spätestens 2 Wochen vorher an die [[Kreisverband |Kreis-]] und [[Ortsverband | Ortsverbände]] zu versenden.&lt;br /&gt;
Initiativanträge können zu vorgesehenen Tagesordnungspunkten eingereicht werden, wenn die Behandlung nicht von der Mehrheit der Delegierten abgelehnt wird. Initiativanträge zu nicht vorgesehenen Tagesordnungspunkten können nur behandelt werden, wenn die Tagesordnung entsprechend ergänzt wird. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_9_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §9 Sachanträge - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mandatsprüfung ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_4_Beschlussf.C3.A4higkeit.2C_Mandatspr.C3.BCfung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung - Absatz 1] wählt der Landesdelegiertenrat eine Mandatsprüfungskommission, die aus einem [Mitglieder | Mitglied] besteht. Nach der Wahl der Mandatsprüfungskommission stellt diese die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesdelegiertenrat#Beschlussf.C3.A4higkeit Beschlussfähigkeit] fest.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ablauf ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_2_Sitzungsablauf Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §2 Sitzungsablauf] werden die Sitzungen in folgender Reihenfolge strukturiert:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eröffnung, Wahl des Präsidiums&lt;br /&gt;
# Wahl des/der Protokolant_in&lt;br /&gt;
# Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung&lt;br /&gt;
# Feststellung der Beschlussfähigkeit&lt;br /&gt;
# Feststellung der [https://wiki.gruene-mv.de/Landesdelegiertenrat#Tagesordnung Tagesordnung] und der dazu vorliegenden Anträge&lt;br /&gt;
# Behandlung der [https://wiki.gruene-mv.de/Landesdelegiertenrat#Tagesordnung Tagesordnung]&lt;br /&gt;
# Schließung der Sitzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat wird durch ein Mitglied des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] eröffnet. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 1]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Tagesordnung ==&lt;br /&gt;
Die Tagesordnung wird vom [[Landesvorstand]] vorgeschlagen, kann aber auf Antrag eines Delegierten mit der Mehrheit aller Delegierten geändert oder ergänzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat beschließt die Tagesordnung mit der Mehrheit aller Delegierten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_5_Tagesordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §5 Tagesordnung])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anträge ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Antragsberechtigt ===&lt;br /&gt;
Jede [[Landesarbeitsgemeinschaft]] ist antragsberechtigt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Präsidiums, die einen Tagesordnungspunkt moderieren, müssen sich innerhalb dieser in ihren Redebeiträgen auf die Moderation beschränken und dürfen auch keine Anträge stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 7]&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner sind laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_8_Antragberechtigung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §8 Antragsberechtigung]   neben [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] ebenfalls antragsberechtigt:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# die Kreisverbände,&lt;br /&gt;
# die Ortsverbände,&lt;br /&gt;
# der Landesvorstand,&lt;br /&gt;
# der Landesfrauenrat,&lt;br /&gt;
# die Landesarbeitsgemeinschaften,&lt;br /&gt;
# der Landesverband und Landesvorstand der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend]], sowie&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# drei [[Mitglieder]] die einen Antrag gemeinsam stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sachanträge ===&lt;br /&gt;
Anträge - auch Ergänzungs- oder Änderungsanträge bedürfen der Schriftform. Bei Änderungs- oder Ergänzungsanträgen kann das Präsidium auch eine mündliche Vorstellung zulassen, wenn die Verständlichkeit gewahrt bleibt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_9_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §9 Sachanträge - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Initiativanträge ===&lt;br /&gt;
Können nur gestellt werden, wenn sie sich auf einen Tagesordnungspunkt beziehen und von 3 Delegierten oder sonstigen Antragsberechtigten gestellt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_9_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §9 Sachanträge - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Geschäftsordnungsanträge ===&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung können durch Delegierte gestellt werden. Dazu werden zwei Hände über den Kopf gehoben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_10_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 1])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Geschäftsordnungsanträge können nur außerhalb laufender Redebeiträge und Abstimmungen gestellt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_10_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgendes können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_10_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 2] Anträge zur Geschäftsordnung sein:&lt;br /&gt;
# Schluss der Redeliste&lt;br /&gt;
# Abbruch der Aussprache&lt;br /&gt;
# Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung&lt;br /&gt;
# Vertagung oder Aufhebung eines TOP&lt;br /&gt;
# Ausschluss und Wiederherstellen der Öffentlichkeit&lt;br /&gt;
# Unterbrechung, Vertagung und Aufhebung der Sitzung&lt;br /&gt;
# Rückholanträge mit Zweidrittelmehrheit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den &amp;quot;Schluss der Redeliste&amp;quot; und/oder den &amp;quot;Abbruch der Aussprache&amp;quot; kann nur fordern, wer noch nicht zur Sache gesprochen hat. Vor der Abstimmung über einen dieser Anträge muss die Redeliste bekanntgegeben werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_10_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 5])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Geschäftsordnungsanträgen soll es keine Aussprache geben. Sie werden nach einer Pro- und einer Contra-Rede direkt zur Abstimmung gebracht. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_10_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 4]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geschäftsordnungsanträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_11_Beschl.C3.BCsse Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §11 Beschlüsse - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Delegierte ==&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat setzt sich laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2] zusammen aus:&lt;br /&gt;
* je zwei Delegierten pro [[Kreisverband]],&lt;br /&gt;
* zwei Mitgliedern des [[Landesvorstandes]],&lt;br /&gt;
* zwei Mandatsträger*innen aus dem Landtag, dem Bundestag und/oder dem Europäischen Parlament,&lt;br /&gt;
* zwei Mitgliedern der [GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern], die auch Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
sowie&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
* zwei Mitgliedern des Landesfrauenrates.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die übrigen Delegierten werden von den entsendenden Organen und Vereinigungen gewählt, mit Ausnahme der Mandatsträger*innen aus Landtag, Bundestag oder Europäischem Parlament. Diese werden durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt. Bei der Delegierung sind die [[Landeswahlordnung]] und das [[Landesfrauenstatut]] zu beachten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein [[Kreisverband]] kann aber laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2] die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2] zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem [[Landesfinanzrat]] abgestimmte Regelung vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beschlüsse ==&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_19_Beschlussf.C3.A4higkeit Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 2] und [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_4_Beschlussf.C3.A4higkeit.2C_Mandatspr.C3.BCfung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung - Absatz 2] beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Beschlüsse können durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] aufgehoben werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die [[Satzung des Landesverbandes]] oder die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat | Geschäftsordnung des Landesdelegiertenrates]] nichts anderes vorschreiben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_11_Beschl.C3.BCsse Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §11 Beschlüsse - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Präsidium ==&lt;br /&gt;
Dem Präsidium gehören laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2] mindestens zwei [[Mitglieder]] an. Diese werden nach [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 3 ]mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gewählt. Das Präsidium übernimmt dann die Aufgaben einer Antragskommission und entscheidet über die Zulässigkeit von Anträgen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 4] Das Präsidium übt während der Sitzung das Hausrecht aus. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5].&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gibt es Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 6].&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das Präsidium ist ferner dafür verantwortlich eine Redeliste quotiert zu führen und die Redebeiträge in einen sachlichen Zusammenhang zu bringen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_6_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 1])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschäftsordnung ==&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat gibt sich laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 5] selbstständig eine [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat | Geschäftsordnung]].&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Diese Geschäftsordnung kann nur durch einen Landesdelegiertenrat mit einer 2/3-Mehrheit verändert werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_11_Beschl.C3.BCsse Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §11 Beschlüsse - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Protokoll ==&lt;br /&gt;
Über jede Sitzung eines Landesdelegiertenrates ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_12_Protokoll Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §12 Protokoll - Absatz 1 und 2] ein Ergebnis-Protokoll anzufertigen. Folgende Informationen müssen daraus ersichtlich sein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Wer hat teilgenommen?&lt;br /&gt;
# Welche Gegenstände wurden verhandelt??&lt;br /&gt;
# Welche Beschlüsse gefasst wurden?&lt;br /&gt;
# Welche Wahlen durchgeführt wurden?&lt;br /&gt;
# Wer die Anträge gestellt hat?&lt;br /&gt;
# Mit welchem Ergebnis die Anträge abgestimmt bzw. die Wahlen beendet wurden?&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das Protokoll wird von zwei Mitgliedern des [https://wiki.gruene-mv.de/Landesdelegiertenrat#Pr.C3.A4sidium Präsidiums] und dem/der Protokollant*in gezeichnet. Es wird auf dem folgenden Landesdelegiertenrat bestätigt. Der [[Landesvorstand]] ist berechtigt, redaktionelle Bearbeitungen vorzunehmen, um eine korrekte Orthographie, Interpunktion und Typographie sowie eine einheitliche Darstellung von Aufzählungen und Zahlen bis zwölf herzustellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_12_Protokoll Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §12 Protokoll - Absatz 3])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesdelegiertenrat&amp;diff=990</id>
		<title>Landesdelegiertenrat</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesdelegiertenrat&amp;diff=990"/>
		<updated>2020-05-21T11:47:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* Geschäftsordnungsanträge */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]]. Er beschließt in diesem Zeitraum über die Richtlinien der Partei-Politik, berät und kontrolliert den [[Landesvorstand]] und kann dessen Beschlüsse überprüfen und mit einfacher Mehrheit aufheben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1]) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
* Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2])&lt;br /&gt;
sowie deren Auflösung (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2])&lt;br /&gt;
* Einberufung einer [[Urabstimmung]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Tagungsrhythmus ==&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat tagt mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]] stattfinden. Er wird durch den [[Landesvorstand]] einberufen, oder aber von zwei [[Kreisverband | Kreisverbänden]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Reden==&lt;br /&gt;
=== Rederecht ===&lt;br /&gt;
Rederecht haben alle Delegierten.&lt;br /&gt;
Jedoch können alle [[Mitglieder]] von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit beratender Stimme teilnehmen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_6_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 1 und 2]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Redezeit ===&lt;br /&gt;
Jeder Redebeitrag ist auf 3 Minuten pro Beitrag begrenzt. Redezeiten können verlängert werden, wenn die Versammlung dies beschließt.(Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_6_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 2])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
In der selben Angelegenheit soll niemand mehr als zweimal das Wort ergreifen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_6_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 3]&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Persönliche Erklärungen sind erst am Ende eines Tagesordnungspunktes möglich. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_6_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 4]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fristen ==&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat wird durch den [[Landesvorstand]] &#039;&#039;in der Regel&#039;&#039; 12 Wochen vorher terminiert. Die Einladung wird durch den [[Landesvorstand]] 6 Wochen vorher versandt. Der Einladung erfolgt schriftlich und verfügt über eine vorläufige Tagesordnung. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_1_Einladung Geschäftsordnung des Landesdelegiertenrates: §1 Einladung]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Eigenständige Anträge müssen 3 Wochen vorher schriftlich vorliegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_9_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §9 Sachanträge - Absatz 1])&lt;br /&gt;
Die Anträge sind spätestens 2 Wochen vorher an die [[Kreisverband |Kreis-]] und [[Ortsverband | Ortsverbände]] zu versenden.&lt;br /&gt;
Initiativanträge können zu vorgesehenen Tagesordnungspunkten eingereicht werden, wenn die Behandlung nicht von der Mehrheit der Delegierten abgelehnt wird. Initiativanträge zu nicht vorgesehenen Tagesordnungspunkten können nur behandelt werden, wenn die Tagesordnung entsprechend ergänzt wird. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_9_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §9 Sachanträge - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mandatsprüfung ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_4_Beschlussf.C3.A4higkeit.2C_Mandatspr.C3.BCfung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung - Absatz 1] wählt der Landesdelegiertenrat eine Mandatsprüfungskommission, die aus einem [Mitglieder | Mitglied] besteht. Nach der Wahl der Mandatsprüfungskommission stellt diese die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesdelegiertenrat#Beschlussf.C3.A4higkeit Beschlussfähigkeit] fest.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ablauf ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_2_Sitzungsablauf Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §2 Sitzungsablauf] werden die Sitzungen in folgender Reihenfolge strukturiert:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eröffnung, Wahl des Präsidiums&lt;br /&gt;
# Wahl des/der Protokolant_in&lt;br /&gt;
# Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung&lt;br /&gt;
# Feststellung der Beschlussfähigkeit&lt;br /&gt;
# Feststellung der [https://wiki.gruene-mv.de/Landesdelegiertenrat#Tagesordnung Tagesordnung] und der dazu vorliegenden Anträge&lt;br /&gt;
# Behandlung der [https://wiki.gruene-mv.de/Landesdelegiertenrat#Tagesordnung Tagesordnung]&lt;br /&gt;
# Schließung der Sitzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat wird durch ein Mitglied des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] eröffnet. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 1]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Tagesordnung ==&lt;br /&gt;
Die Tagesordnung wird vom [[Landesvorstand]] vorgeschlagen, kann aber auf Antrag eines Delegierten mit der Mehrheit aller Delegierten geändert oder ergänzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat beschließt die Tagesordnung mit der Mehrheit aller Delegierten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_5_Tagesordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §5 Tagesordnung])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anträge ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Antragsberechtigt ===&lt;br /&gt;
Jede [[Landesarbeitsgemeinschaft]] ist antragsberechtigt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Präsidiums, die einen Tagesordnungspunkt moderieren, müssen sich innerhalb dieser in ihren Redebeiträgen auf die Moderation beschränken und dürfen auch keine Anträge stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 7]&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner sind laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_8_Antragberechtigung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §8 Antragsberechtigung]   neben [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] ebenfalls antragsberechtigt:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# die Kreisverbände,&lt;br /&gt;
# die Ortsverbände,&lt;br /&gt;
# der Landesvorstand,&lt;br /&gt;
# der Landesfrauenrat,&lt;br /&gt;
# die Landesarbeitsgemeinschaften,&lt;br /&gt;
# der Landesverband und Landesvorstand der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend]], sowie&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# drei [[Mitglieder]] die einen Antrag gemeinsam stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sachanträge ===&lt;br /&gt;
Anträge - auch Ergänzungs- oder Änderungsanträge bedürfen der Schriftform. Bei Änderungs- oder Ergänzungsanträgen kann das Präsidium auch eine mündliche Vorstellung zulassen, wenn die Verständlichkeit gewahrt bleibt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_9_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §9 Sachanträge - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Initiativanträge ===&lt;br /&gt;
Können nur gestellt werden, wenn sie sich auf einen Tagesordnungspunkt beziehen und von 3 Delegierten oder sonstigen Antragsberechtigten gestellt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_9_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §9 Sachanträge - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Geschäftsordnungsanträge ===&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung können durch Delegierte gestellt werden. Dazu werden zwei Hände über den Kopf gehoben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_10_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 1])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Geschäftsordnungsanträge können nur außerhalb laufender Redebeiträge und Abstimmungen gestellt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_10_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgendes können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_10_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 2] Anträge zur Geschäftsordnung sein:&lt;br /&gt;
# Schluss der Redeliste&lt;br /&gt;
# Abbruch der Aussprache&lt;br /&gt;
# Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung&lt;br /&gt;
# Vertagung oder Aufhebung eines TOP&lt;br /&gt;
# Ausschluss und Wiederherstellen der Öffentlichkeit&lt;br /&gt;
# Unterbrechung, Vertagung und Aufhebung der Sitzung&lt;br /&gt;
# Rückholanträge mit Zweidrittelmehrheit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den &amp;quot;Schluss der Redeliste&amp;quot; und/oder den &amp;quot;Abbruch der Aussprache&amp;quot; kann nur fordern, wer noch nicht zur Sache gesprochen hat. Vor der Abstimmung über einen dieser Anträge muss die Redeliste bekanntgegeben werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_10_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 5])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Geschäftsordnungsanträgen soll es keine Aussprache geben. Sie werden nach einer Pro- und einer Contra-Rede direkt zur Abstimmung gebracht. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_10_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 4]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geschäftsordnungsanträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_11_Beschl.C3.BCsse Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §11 Beschlüsse - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Delegierte ==&lt;br /&gt;
Dem Landesdelegiertenrat sitzt sich laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2] zusammen aus:&lt;br /&gt;
* je zwei Delegierten pro [[Kreisverband]],&lt;br /&gt;
* zwei Mitgliedern des [[Landesvorstandes]],&lt;br /&gt;
* zwei Mandatsträger*innen aus dem Landtag, dem Bundestag und/oder dem Europäischen Parlament,&lt;br /&gt;
* zwei Mitgliedern der [GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern], die auch Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
sowie&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
* zwei Mitgliedern des Landesfrauenrates.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die übrigen Delegierten werden von den entsendeten Organe und Vereinigungen gewählt, mit Ausnahme der Mandatsträger*innen aus Landtag, Bundestag oder Europäischem Parlament. Diese werden durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt. Bei der Delegierung die [[Landeswahlordnung]] und das [[Landesfrauenstatut]] zu beachten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein [[Kreisverband]] kann aber laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2] die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2] zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem [[Landesfinanzrat]] abgestimmte Regelung vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beschlüsse ==&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_19_Beschlussf.C3.A4higkeit Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 2] und [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_4_Beschlussf.C3.A4higkeit.2C_Mandatspr.C3.BCfung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung - Absatz 2] beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Beschlüsse können durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] aufgehoben werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die [[Satzung des Landesverbandes]] oder die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat | Geschäftsordnung des Landesdelegiertenrates]] nichts anderes vorschreiben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_11_Beschl.C3.BCsse Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §11 Beschlüsse - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Präsidium ==&lt;br /&gt;
Dem Präsidium gehören laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2] mindestens zwei [[Mitglieder]] an. Diese werden nach [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 3 ]mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gewählt. Das Präsidium übernimmt dann die Aufgaben einer Antragskommission und entscheidet über die Zulässigkeit von Anträgen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 4] Das Präsidium übt während der Sitzung das Hausrecht aus. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5].&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gibt es Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 6].&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das Präsidium ist ferner dafür verantwortlich eine Redeliste quotiert zu führen und die Redebeiträge in einen sachlichen Zusammenhang zu bringen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_6_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 1])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschäftsordnung ==&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat gibt sich laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 5] selbstständig eine [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat | Geschäftsordnung]].&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Diese Geschäftsordnung kann nur durch einen Landesdelegiertenrat mit einer 2/3-Mehrheit verändert werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_11_Beschl.C3.BCsse Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §11 Beschlüsse - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Protokoll ==&lt;br /&gt;
Über jede Sitzung eines Landesdelegiertenrates ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_12_Protokoll Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §12 Protokoll - Absatz 1 und 2] ein Ergebnis-Protokoll anzufertigen. Folgende Informationen müssen daraus ersichtlich sein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Wer hat teilgenommen?&lt;br /&gt;
# Welche Gegenstände wurden verhandelt??&lt;br /&gt;
# Welche Beschlüsse gefasst wurden?&lt;br /&gt;
# Welche Wahlen durchgeführt wurden?&lt;br /&gt;
# Wer die Anträge gestellt hat?&lt;br /&gt;
# Mit welchem Ergebnis die Anträge abgestimmt bzw. die Wahlen beendet wurden?&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das Protokoll wird von zwei Mitgliedern des [https://wiki.gruene-mv.de/Landesdelegiertenrat#Pr.C3.A4sidium Präsidiums] und dem/der Protokollant*in gezeichnet. Es wird auf dem folgenden Landesdelegiertenrat bestätigt. Der [[Landesvorstand]] ist berechtigt, redaktionelle Bearbeitungen vorzunehmen, um eine korrekte Orthographie, Interpunktion und Typographie sowie eine einheitliche Darstellung von Aufzählungen und Zahlen bis zwölf herzustellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_12_Protokoll Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §12 Protokoll - Absatz 3])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=989</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=989"/>
		<updated>2020-05-19T12:55:45Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* § 21 Kommunalwahlen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer_innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber_in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter_innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat_innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger_innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber_innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter_innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter_innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer*innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=988</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=988"/>
		<updated>2020-05-19T12:54:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* § 17 Landesschiedsgericht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer_innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber_in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter_innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat_innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger_innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber_innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter_innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter_innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer*innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber_innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
	</entry>
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		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=987</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
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		<updated>2020-05-19T12:52:34Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* § 16 Landesarbeitsgemeinschaften */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer_innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber_in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter_innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat_innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger_innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber_innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter_innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter_innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister_in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister_in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer_innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer_innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer_innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber_innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=986</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
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		<updated>2020-05-19T12:51:19Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* § 15 Landeswahlversammlung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer_innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber_in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter_innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat_innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger_innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber_innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter_innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter_innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher_in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister_in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister_in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer_innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer_innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer_innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber_innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
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		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=985</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
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		<updated>2020-05-19T12:49:45Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* § 14 Landesvorstand */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer_innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber_in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter_innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat_innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger_innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber_innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter_innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter_innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist besondere Vertreter_innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher_in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister_in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister_in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer_innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer_innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer_innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber_innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
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	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorstand&amp;diff=984</id>
		<title>Landesvorstand</title>
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		<updated>2020-05-19T12:44:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* Wahl */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Landesvorstand (kurz: LaVo) vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch den [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss]] des Landesvorstandes. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand]) Seine Beschlüsse können durch den [[Landesdelegiertenrat]] (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1]) oder die [[Landesdelegiertenkonferenz]] aufgehoben oder anderweitig verändert werden (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmberechtigte Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt. Insgesamt besteht dieses Gremium aus neun Personen, die alle Mitglied in einem der acht [[Kreisverband|Kreisverbände]] des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei [[Landesvorsitzenden]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem [[Landesschatzmeister_in]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer [[Frauenpolitische Sprecherin | frauenpolitischen Sprecherin]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier [[Beisitzer*innen]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maximal vier Mitglieder des Landesvorstandes dürfen Abgeordnete des Landtags, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sein und/oder einer Regierung angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können nicht Mitglieder im [[Landesschiedsgericht]] sein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand sind kaum konkrete Aufgaben im Satzungswerk zugeschrieben, allerdings gibt es eine klare Erwartungshaltung, dass sich der Landesvorstand um folgende Punkte bemüht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Koordinierung der politischen Arbeit aller [[Kreisverband | Kreisverbände]] und der verschiedenen [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Parteiorgane]&lt;br /&gt;
# Koordinierung der programmatischen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung und Unterstützung bei der strukturellen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung aller Wahlkämpfe (zu Kommunal-, Bundes- und Europawahl) auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern&lt;br /&gt;
# Schärfung der öffentlichen Wahrnehmung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im landespolitischen Diskurs&lt;br /&gt;
# Konzipierung und Durchführung der Kampagnen zu den Landtagswahlen&lt;br /&gt;
# Rechenschaftslegung nach dem [[Parteiengesetz]]&lt;br /&gt;
# eine Ansprechperson für die Landesarbeitsgemeinschaften benennen (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 3])&lt;br /&gt;
# Vermittlung bzw. Lösungssuche bei inhaltlichen Konflikten zwischen Fraktionen und Partei(-gliederungen) oder auch unterschiedlichen Interessen von Parteigliederungen&lt;br /&gt;
# Kommentierung tagespolitischer Themen vor dem Hintergrund langfristiger programmatischer Ziele&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er beruft außerdem:&lt;br /&gt;
# die [[Landesdelegiertenkonferenz]] ein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 3])&lt;br /&gt;
# die [[Landeswahlversammlung]] ein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_15_Landeswahlversammlung Satzung des Landesverbandes: §15])&lt;br /&gt;
# den [[Landesdelegiertenrat]] ein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3] und [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_1_Einladung Geschäftsordnung des Landesdelegiertenrates: §1 Einladung])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus wird der Landesvorstand auch oftmals als vermittelnde Instanz angerufen, wenn es in Gremien, Kreisverbänden oder anderen Arbeitsgemeinschaften zu internen Unstimmigkeiten gekommen ist. Solche Vermittlungsaufträge sind oftmals die letzte Handlungsoption, bevor das [[Landesschiedsgericht]] angerufen wird.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit innerhalb des Landesvorstandes ===&lt;br /&gt;
Das genaue Verfahren zur Zusammenarbeit legt der Landesvorstand in einer Geschäftsordnung fest. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der oder die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] informiert den Landesvorstand laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 2] den Landesvorstand monatlich über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Landesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner ist der oder die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] dafür verantwortlich den [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzrat#Haushaltsentwurf Haushaltsentwurf] mit den [https://wiki.gruene-mv.de/Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften], dem [[Landesfinanzrat]] und allen anderen Parteigremien und Organen abzustimmen, die über einen eigenen Haushaltsansatz verfügen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Stimm- und Vetorechte ====&lt;br /&gt;
Jedes der neun Mitglieder im Landesvorstand verfügt über jeweils eine Stimme. Die Stimme der [[Landesvorsitzenden]] zählen somit nicht mehr, als die Stimmen der anderen Landesvorstandsmitglieder, etwa der Beisitzerinnen oder Beisitzer. Allerdings wird in der Regel von den [[Landesvorsitzenden]] erwartet, dass sie die Arbeit des Landesvorstandes politisch organisieren. Dadurch sowie durch die in der Öffentlichkeit hervorgehobene Stellung wird ihnen eine Richtlinienkompetenz zugeschrieben. Formal betrachtet zählen die Stimmen der Landesvorsitzenden zwar nicht mehr als die Stimmen der übrigen Landesvorstandsmitglieder, allerdings wird ihrem Wort im politischen Diskurs ein höheres Gewicht zugeschrieben. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der/die [[Landesschatzmeister_in | Landeschatzmeister*in]] und die frauenpolitische Sprecherin verfügen - im Gegensatz zu den anderen Landesvorstandsmitgliedern - in speziellen Fragen über Veto-Rechte.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in kann finanzwirksame Beschlüsse des Landesvorstandes mit einem Veto &amp;quot;blockieren&amp;quot;, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung §1; Absatz 3])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die [[Frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes ein aufschiebendes Veto einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4]) Dieses sogenannte Frauenvetorecht findet sich analog im [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A7_3_Frauenabstimmung_und_Vetorecht Bundesfrauenstatut §3; Absatz2]. Es handelt sich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein frauenpolitischer Beschluss des Landesvorstandes kann durch das Frauenveto auf der aktuellen Landesvorstandssitzung &amp;quot;blockiert&amp;quot; und somit erst wieder auf der nächsten regulären Sitzung eingebracht werden. Das Vetorecht kann allerdings je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. D.h. auf der nächsten regulären Sitzung kann die Vertagung des Beschlusses nicht noch einmal durch das sogenannte Frauenveto erzwungen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Delegierungen in andere Parteigremien ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand delegiert in folgende Gremien:&lt;br /&gt;
# zwei Landesvorstandsmitglieder in den [[Landesdelegiertenrat]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2b])&lt;br /&gt;
# ein Landesvorstandsmitglied in das Präsidium der [[Landesdelegiertenkonferenz]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2])&lt;br /&gt;
# der/die [[Landesschatzmeister_in |Landesschatzmeister*in]] ist qua Amt in den Bundesfinanzrat delegiert. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7e])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit dem Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
Der [[Landesfinanzrat]] berät laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_2_Landesfinanzrat Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat] in allen Finanzfragen. Das heißt, dass er ist zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
* die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&lt;br /&gt;
* die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&lt;br /&gt;
* die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der [[Mandatsträgerbeitrag | Sonderbeiträge]] auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&lt;br /&gt;
* die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&lt;br /&gt;
* die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit den Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
In seine Beratungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf ist er aufgefordert die [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] in einem transparenten Verfahren einzubeziehen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beabsichtigt eine [[Landesarbeitsgemeinschaft]] Mitglied in einer Initiative, einem Verband oder einer anderen Gruppe zu werden muss sie sich dies durch den Landesvorstand bestätigen lassen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Will eine [[Landesarbeitsgemeinschaft]] (bzw. deren Sprecherin und/oder Sprecher) eine Erklärung oder einen Aufruf mitzeichnen soll sie sich mit dem Landesvorstand abstimmen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 4] sowie [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_6_LAG-Sprecher.2Ainnen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §6 LAG-Sprecher*innen - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand hat laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3] die Befugnis [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] aufzulösen, wenn diese ein Jahr lang nicht getagt hat. Bei Widerspruch wird die Auflösung von einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] bestätigt oder zurückgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beabsichtigt der Landesvorstand die Gründung einer [[Landesarbeitsgemeinschaft]] zu befördern, so hat er den [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] zu konsultieren. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_7_LAG-Sprecher.2Ainnenrat Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §7 LAG-Sprecher*innenrat - Absatz 4d])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] müssen ihre Sitzungen und Beschlüsse protokollieren und dem Landesvorstand zeitnah zur Verfügung stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_8_LAG-Sitzungen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §8 LAG-Sitzungen - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] erarbeitet selbstständig einen Haushaltsbeschluss, wie das Veranstaltungsbudget der [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]], welches im [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzrat#Landeshaushalt Landeshaushalt] durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] beschlossen wurde, aufgeteilt wird. Das Ergebnis der Beratungen gibt er zusammen mit der Jahresplanung der [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] dem Landesvorstand zur Kenntnis. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit dem Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
Frauen sind in der Mitgliedschaft politischer Parteien überall unterrepräsentiert. Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entwickeln und planen Frauenräte allgemeinpolitische Initiativen, um Frauensicht in die politische Arbeit einzubringen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die [[Frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes beruft mindestens zweimal im Jahr den [[Landesfrauenrat]] ein, dem auch bis zu zwei weibliche Mitglieder des Landesvorstandes angehören. Er beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]] und kontrolliert die Einhaltung des [[Bundesfrauenstatut | Bundesfrauenstatutes]] auf Landesebene. Der Landesfrauenrat überträgt der [[Frauenpolitische Sprecherin | Frauenpolitischen Sprecherin]] für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Landesvorstandes das [[Frauenveto | Frauenvetorecht]]. (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit den Kreisverbänden ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand organisiert die [[Landesdelegiertenkonferenz]], den [[Landesdelegiertenrat]], [[Landesfrauenrat]] und den [[Landesfinanzrat]] unter Einbeziehung der Kreisverbände, welche gemäß Delegiertenprinzip zu [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]], [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenräten]] und [[Landesfrauenrat | Landesfrauenräten]] jedes Jahr eine andere Anzahl stimmberechtigter Delegierter entsenden dürfen. Das heißt konkret, dass der Landesvorstand:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# die [[Kreisverband | Kreisverbände]] rechtzeitig über die Anzahl an stimmberechtigten Delegierten zur [[Landesdelegiertenkonferenz]] und zum [[Landesfrauenrat]] informiert. (Delegiertenberechnung [[Landesdelegiertenkonferenz]] siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz  Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1 und 2] | Delegiertenberechnung [[Landesfrauenrat]] siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3])&lt;br /&gt;
# die Kreisverbände im Rahmen einer Jahresplanung frühzeitig über die Termine der [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]], [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenräte]], [[Landesfrauenrat | Landesfrauenräte]] und/oder [[Landesfinanzrat | Landesfinanzräte]] informiert. (Wobei die Jahresplanung nicht im Satzungswerk gefordert wird, also auch der Landesvorstand zu jedem Gremium einzeln unter Wahrung der unterschiedlichen Ladungsfristen laden kann.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# fallen Landtags- oder Bundestagswahlkreise auf das Gebiet mehrerer [[Kreisverband | Kreisverbände]] entscheidet der Landesvorstand welcher [[Kreisverband]] für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Finanzwirksame Beschlüsse ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 1] entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushaltes mit einfacher Mehrheit über Finanzausgabe. Jedoch verfügt der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] über ein [https://wiki.gruene-mv.de/Landesschatzmeister_in#Vetorecht Vetorecht].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 2 und 3] auch ohne Landesvorstandsbeschluss finanzwirksame Beschlüsse getätigt werden. Dies heißt konkret, dass:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesgesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung Landesgeschäftsführung] selbstständig verantwortet werden können.&lt;br /&gt;
# Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] in Absprache mit den [[Landesvorsitzenden]] selbstständig verantwortet werden können.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich gilt aber, dass laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 4] finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag nicht zur Behandlung zuzulassen sind. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem [[Landesfinanzrat]] Bericht zu erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Amtszeit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes sind durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] in geheimer, freier Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das durch die [[Grüne Jugend]] entsandte Mitglied stellt hierbei eine Ausnahme dar. Zum Einen, da es nicht durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt wird. Und zum Anderen, da seine Amtszeit &amp;quot;lediglich&amp;quot; ein Jahr beträgt.&amp;lt;br&amp;gt; (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können freiwillig vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten oder aber auch durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] abgewählt werden. In diesem Fall wird der somit freigewordene Posten auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] nachgewählt. Die Amtszeit beträgt dann nicht mehr zwei Jahre, sondern geht bis zum Ende der regulären Amtszeit, so dass immer acht Plätze (ausgenommen dem Posten des/der Grüne Jugend-Beisitzer*in) nach Ablauf der regulären Amtszeit zusammen für die nächsten zwei Jahre gewählt werden.&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nach dem Ablauf ihrer regulären Amtszeit immer wieder erneut zur Wiederwahl stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes §14; Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand verbleibt kommissarisch im Amt, wenn aus Gründen. die die Partei nicht selbst verschuldet hat, keine Wahl zum regulären Termin stattfinden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß dem [[Bundesfrauenstatut]] müssen mindestens die Hälfte, d.h. 5 oder mehr stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes Frauen sein. Einer der beiden Landesvorsitzendenposten kann mit einem Mann besetzt werden. Muss aber nicht. D.h. es ist formal möglich eine weibliche, aber keine männliche Doppelspitze zu wählen. &lt;br /&gt;
Ferner ist der Posten der [[Frauenpolitischen Sprecherin]] durch eine Frau zu besetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sitzungen ==&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand regelt die Formalia zur Organisation und Durchführung seiner Sitzungen in seiner Geschäftsordnung. Die [[Satzung des Landesverbandes]] macht ihm diesbezüglich aber auch einige Vorgaben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Öffentlichkeit ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand tagt grundsätzlich mitglieder-öffentlich. D.h. alle Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen. In der Regel werden Mitglieder aber von den Sitzungen zeitweise ausgeschlossen, wenn Rechte Dritter geschützt werden müssen. Etwa wenn Personalangelegenheiten, Ausschreibungen, Vergaben oder Anmietungen zu diskutieren sind. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_19_Beschlussf.C3.A4higkeit Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 3] beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahl und Abwahl ==&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt oder abgewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wahl ===&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann für einen der Posten im Landesvorstand kandidieren. Jedoch ist dafür entweder die Unterstützung einer der acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] notwendig oder aber die Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern, die zur entsprechenden [[Landesdelegiertenkonferenz]] delegiert wurden. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_3_Wahlvorbereitung Landeswahlordnung §3; Absatz 2]) Eine Ausnahme stellt die Frauenpolitische Sprecherin dar. Sie wird von einem [[Frauenplenum]] vorgeschlagen und dann durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] &amp;quot;lediglich&amp;quot; bestätigt.  Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das [https://wiki.gruene-mv.de/Landesvorstand#Stimm-_und_Vetorechte Frauenvetorecht] übertragen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit (d.h. mit mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen) gewählt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_6_Mehrheit Landeswahlordnung: §6 Mehrheit - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Reihenfolge ist in der [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_8_Reihenfolge_der_Wahlen Landeswahlordnung: §8 - Absatz 1] wie folgt geregelt:&lt;br /&gt;
# Landesvorsitzende,&lt;br /&gt;
# Landesvorsitzende*r,&lt;br /&gt;
# Landesschatzmeister_in,&lt;br /&gt;
# die Frauenpolitische Sprecherin,&lt;br /&gt;
# weitere weibliche Mitglieder des Landesvorstandes,&lt;br /&gt;
# weitere offene Plätze im Landesvorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das stimmberechtigte Mitglied der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] wird durch eben diese benannt und von der [[Landesdelegiertenkonferenz]] nicht gewählt oder bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nachwahl ===&lt;br /&gt;
Treten einzelne Mitglieder des Landesvorstandes vor dem regulären Ende ihrer Amtszeit zurück, kann auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] für den freien Posten kandidiert werden. Die Wahl erfolgt in diesem Fall allerdings nicht für zwei Jahre, sondern bis zum Ende der regulären Amtszeit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abwahl ===&lt;br /&gt;
Die [[Landesdelegiertenkonferenz]] kann einzelne Mitglieder des Landesvorstandes oder auch den Landesvorstand in Gänze mit einfacher Mehrheit abwählen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern werden generell nur durch das [[Landesschiedsgericht]] ausgesprochen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen kann der Landesvorstand allerdings die [[Mitgliedsrechte]] eines Mitgliedes aussetzen. Allerdings muss das Fehlverhalten des betreffenden Mitgliedes so schwerwiegend sein, dass der Landesvorstand umgehend nach Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] ein Parteiausschlussverfahren eröffnen muss. Das [[Landesschiedsgericht]] ist in diesem Fall aufgerufen, die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] innerhalb von drei Monaten zu bestätigen. D.h. nicht, dass innerhalb von drei Monaten über den Parteiausschluss zu entscheiden ist, sondern lediglich darüber, ob die Aufhebung der [[Mitgliedsrechte]] bis zum Urteil gerechtfertigt ist. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die Drei-Monats-Frist verstreichen, ohne die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] zu bestätigen, treten die [[Mitgliedsrechte]] bis zum Ergehen des Urteils wieder in Kraft. Gegenüber einem Landesvorstandsmitglied kann diese Maßnahme nur durch einen [[Landesdelegiertenrat]] verhängt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes §18; Absatz 4])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
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		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorstand&amp;diff=983</id>
		<title>Landesvorstand</title>
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		<updated>2020-05-19T12:38:17Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* Stimm- und Vetorechte */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Landesvorstand (kurz: LaVo) vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch den [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss]] des Landesvorstandes. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand]) Seine Beschlüsse können durch den [[Landesdelegiertenrat]] (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1]) oder die [[Landesdelegiertenkonferenz]] aufgehoben oder anderweitig verändert werden (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmberechtigte Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt. Insgesamt besteht dieses Gremium aus neun Personen, die alle Mitglied in einem der acht [[Kreisverband|Kreisverbände]] des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei [[Landesvorsitzenden]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem [[Landesschatzmeister_in]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer [[Frauenpolitische Sprecherin | frauenpolitischen Sprecherin]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier [[Beisitzer*innen]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maximal vier Mitglieder des Landesvorstandes dürfen Abgeordnete des Landtags, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sein und/oder einer Regierung angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können nicht Mitglieder im [[Landesschiedsgericht]] sein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand sind kaum konkrete Aufgaben im Satzungswerk zugeschrieben, allerdings gibt es eine klare Erwartungshaltung, dass sich der Landesvorstand um folgende Punkte bemüht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Koordinierung der politischen Arbeit aller [[Kreisverband | Kreisverbände]] und der verschiedenen [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Parteiorgane]&lt;br /&gt;
# Koordinierung der programmatischen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung und Unterstützung bei der strukturellen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung aller Wahlkämpfe (zu Kommunal-, Bundes- und Europawahl) auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern&lt;br /&gt;
# Schärfung der öffentlichen Wahrnehmung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im landespolitischen Diskurs&lt;br /&gt;
# Konzipierung und Durchführung der Kampagnen zu den Landtagswahlen&lt;br /&gt;
# Rechenschaftslegung nach dem [[Parteiengesetz]]&lt;br /&gt;
# eine Ansprechperson für die Landesarbeitsgemeinschaften benennen (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 3])&lt;br /&gt;
# Vermittlung bzw. Lösungssuche bei inhaltlichen Konflikten zwischen Fraktionen und Partei(-gliederungen) oder auch unterschiedlichen Interessen von Parteigliederungen&lt;br /&gt;
# Kommentierung tagespolitischer Themen vor dem Hintergrund langfristiger programmatischer Ziele&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er beruft außerdem:&lt;br /&gt;
# die [[Landesdelegiertenkonferenz]] ein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 3])&lt;br /&gt;
# die [[Landeswahlversammlung]] ein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_15_Landeswahlversammlung Satzung des Landesverbandes: §15])&lt;br /&gt;
# den [[Landesdelegiertenrat]] ein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3] und [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_1_Einladung Geschäftsordnung des Landesdelegiertenrates: §1 Einladung])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus wird der Landesvorstand auch oftmals als vermittelnde Instanz angerufen, wenn es in Gremien, Kreisverbänden oder anderen Arbeitsgemeinschaften zu internen Unstimmigkeiten gekommen ist. Solche Vermittlungsaufträge sind oftmals die letzte Handlungsoption, bevor das [[Landesschiedsgericht]] angerufen wird.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit innerhalb des Landesvorstandes ===&lt;br /&gt;
Das genaue Verfahren zur Zusammenarbeit legt der Landesvorstand in einer Geschäftsordnung fest. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der oder die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] informiert den Landesvorstand laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 2] den Landesvorstand monatlich über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Landesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner ist der oder die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] dafür verantwortlich den [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzrat#Haushaltsentwurf Haushaltsentwurf] mit den [https://wiki.gruene-mv.de/Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften], dem [[Landesfinanzrat]] und allen anderen Parteigremien und Organen abzustimmen, die über einen eigenen Haushaltsansatz verfügen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Stimm- und Vetorechte ====&lt;br /&gt;
Jedes der neun Mitglieder im Landesvorstand verfügt über jeweils eine Stimme. Die Stimme der [[Landesvorsitzenden]] zählen somit nicht mehr, als die Stimmen der anderen Landesvorstandsmitglieder, etwa der Beisitzerinnen oder Beisitzer. Allerdings wird in der Regel von den [[Landesvorsitzenden]] erwartet, dass sie die Arbeit des Landesvorstandes politisch organisieren. Dadurch sowie durch die in der Öffentlichkeit hervorgehobene Stellung wird ihnen eine Richtlinienkompetenz zugeschrieben. Formal betrachtet zählen die Stimmen der Landesvorsitzenden zwar nicht mehr als die Stimmen der übrigen Landesvorstandsmitglieder, allerdings wird ihrem Wort im politischen Diskurs ein höheres Gewicht zugeschrieben. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der/die [[Landesschatzmeister_in | Landeschatzmeister*in]] und die frauenpolitische Sprecherin verfügen - im Gegensatz zu den anderen Landesvorstandsmitgliedern - in speziellen Fragen über Veto-Rechte.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in kann finanzwirksame Beschlüsse des Landesvorstandes mit einem Veto &amp;quot;blockieren&amp;quot;, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung §1; Absatz 3])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die [[Frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes ein aufschiebendes Veto einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4]) Dieses sogenannte Frauenvetorecht findet sich analog im [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A7_3_Frauenabstimmung_und_Vetorecht Bundesfrauenstatut §3; Absatz2]. Es handelt sich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein frauenpolitischer Beschluss des Landesvorstandes kann durch das Frauenveto auf der aktuellen Landesvorstandssitzung &amp;quot;blockiert&amp;quot; und somit erst wieder auf der nächsten regulären Sitzung eingebracht werden. Das Vetorecht kann allerdings je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. D.h. auf der nächsten regulären Sitzung kann die Vertagung des Beschlusses nicht noch einmal durch das sogenannte Frauenveto erzwungen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Delegierungen in andere Parteigremien ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand delegiert in folgende Gremien:&lt;br /&gt;
# zwei Landesvorstandsmitglieder in den [[Landesdelegiertenrat]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2b])&lt;br /&gt;
# ein Landesvorstandsmitglied in das Präsidium der [[Landesdelegiertenkonferenz]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2])&lt;br /&gt;
# der/die [[Landesschatzmeister_in |Landesschatzmeister*in]] ist qua Amt in den Bundesfinanzrat delegiert. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7e])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit dem Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
Der [[Landesfinanzrat]] berät laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_2_Landesfinanzrat Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat] in allen Finanzfragen. Das heißt, dass er ist zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
* die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&lt;br /&gt;
* die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&lt;br /&gt;
* die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der [[Mandatsträgerbeitrag | Sonderbeiträge]] auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&lt;br /&gt;
* die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&lt;br /&gt;
* die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit den Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
In seine Beratungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf ist er aufgefordert die [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] in einem transparenten Verfahren einzubeziehen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beabsichtigt eine [[Landesarbeitsgemeinschaft]] Mitglied in einer Initiative, einem Verband oder einer anderen Gruppe zu werden muss sie sich dies durch den Landesvorstand bestätigen lassen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Will eine [[Landesarbeitsgemeinschaft]] (bzw. deren Sprecherin und/oder Sprecher) eine Erklärung oder einen Aufruf mitzeichnen soll sie sich mit dem Landesvorstand abstimmen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 4] sowie [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_6_LAG-Sprecher.2Ainnen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §6 LAG-Sprecher*innen - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand hat laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3] die Befugnis [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] aufzulösen, wenn diese ein Jahr lang nicht getagt hat. Bei Widerspruch wird die Auflösung von einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] bestätigt oder zurückgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beabsichtigt der Landesvorstand die Gründung einer [[Landesarbeitsgemeinschaft]] zu befördern, so hat er den [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] zu konsultieren. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_7_LAG-Sprecher.2Ainnenrat Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §7 LAG-Sprecher*innenrat - Absatz 4d])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] müssen ihre Sitzungen und Beschlüsse protokollieren und dem Landesvorstand zeitnah zur Verfügung stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_8_LAG-Sitzungen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §8 LAG-Sitzungen - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] erarbeitet selbstständig einen Haushaltsbeschluss, wie das Veranstaltungsbudget der [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]], welches im [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzrat#Landeshaushalt Landeshaushalt] durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] beschlossen wurde, aufgeteilt wird. Das Ergebnis der Beratungen gibt er zusammen mit der Jahresplanung der [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] dem Landesvorstand zur Kenntnis. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit dem Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
Frauen sind in der Mitgliedschaft politischer Parteien überall unterrepräsentiert. Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entwickeln und planen Frauenräte allgemeinpolitische Initiativen, um Frauensicht in die politische Arbeit einzubringen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die [[Frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes beruft mindestens zweimal im Jahr den [[Landesfrauenrat]] ein, dem auch bis zu zwei weibliche Mitglieder des Landesvorstandes angehören. Er beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]] und kontrolliert die Einhaltung des [[Bundesfrauenstatut | Bundesfrauenstatutes]] auf Landesebene. Der Landesfrauenrat überträgt der [[Frauenpolitische Sprecherin | Frauenpolitischen Sprecherin]] für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Landesvorstandes das [[Frauenveto | Frauenvetorecht]]. (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit den Kreisverbänden ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand organisiert die [[Landesdelegiertenkonferenz]], den [[Landesdelegiertenrat]], [[Landesfrauenrat]] und den [[Landesfinanzrat]] unter Einbeziehung der Kreisverbände, welche gemäß Delegiertenprinzip zu [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]], [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenräten]] und [[Landesfrauenrat | Landesfrauenräten]] jedes Jahr eine andere Anzahl stimmberechtigter Delegierter entsenden dürfen. Das heißt konkret, dass der Landesvorstand:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# die [[Kreisverband | Kreisverbände]] rechtzeitig über die Anzahl an stimmberechtigten Delegierten zur [[Landesdelegiertenkonferenz]] und zum [[Landesfrauenrat]] informiert. (Delegiertenberechnung [[Landesdelegiertenkonferenz]] siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz  Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1 und 2] | Delegiertenberechnung [[Landesfrauenrat]] siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3])&lt;br /&gt;
# die Kreisverbände im Rahmen einer Jahresplanung frühzeitig über die Termine der [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]], [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenräte]], [[Landesfrauenrat | Landesfrauenräte]] und/oder [[Landesfinanzrat | Landesfinanzräte]] informiert. (Wobei die Jahresplanung nicht im Satzungswerk gefordert wird, also auch der Landesvorstand zu jedem Gremium einzeln unter Wahrung der unterschiedlichen Ladungsfristen laden kann.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# fallen Landtags- oder Bundestagswahlkreise auf das Gebiet mehrerer [[Kreisverband | Kreisverbände]] entscheidet der Landesvorstand welcher [[Kreisverband]] für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Finanzwirksame Beschlüsse ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 1] entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushaltes mit einfacher Mehrheit über Finanzausgabe. Jedoch verfügt der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] über ein [https://wiki.gruene-mv.de/Landesschatzmeister_in#Vetorecht Vetorecht].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 2 und 3] auch ohne Landesvorstandsbeschluss finanzwirksame Beschlüsse getätigt werden. Dies heißt konkret, dass:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesgesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung Landesgeschäftsführung] selbstständig verantwortet werden können.&lt;br /&gt;
# Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] in Absprache mit den [[Landesvorsitzenden]] selbstständig verantwortet werden können.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich gilt aber, dass laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 4] finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag nicht zur Behandlung zuzulassen sind. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem [[Landesfinanzrat]] Bericht zu erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Amtszeit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes sind durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] in geheimer, freier Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das durch die [[Grüne Jugend]] entsandte Mitglied stellt hierbei eine Ausnahme dar. Zum Einen, da es nicht durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt wird. Und zum Anderen, da seine Amtszeit &amp;quot;lediglich&amp;quot; ein Jahr beträgt.&amp;lt;br&amp;gt; (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können freiwillig vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten oder aber auch durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] abgewählt werden. In diesem Fall wird der somit freigewordene Posten auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] nachgewählt. Die Amtszeit beträgt dann nicht mehr zwei Jahre, sondern geht bis zum Ende der regulären Amtszeit, so dass immer acht Plätze (ausgenommen dem Posten des/der Grüne Jugend-Beisitzer*in) nach Ablauf der regulären Amtszeit zusammen für die nächsten zwei Jahre gewählt werden.&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nach dem Ablauf ihrer regulären Amtszeit immer wieder erneut zur Wiederwahl stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes §14; Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand verbleibt kommissarisch im Amt, wenn aus Gründen. die die Partei nicht selbst verschuldet hat, keine Wahl zum regulären Termin stattfinden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß dem [[Bundesfrauenstatut]] müssen mindestens die Hälfte, d.h. 5 oder mehr stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes Frauen sein. Einer der beiden Landesvorsitzendenposten kann mit einem Mann besetzt werden. Muss aber nicht. D.h. es ist formal möglich eine weibliche, aber keine männliche Doppelspitze zu wählen. &lt;br /&gt;
Ferner ist der Posten der [[Frauenpolitischen Sprecherin]] durch eine Frau zu besetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sitzungen ==&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand regelt die Formalia zur Organisation und Durchführung seiner Sitzungen in seiner Geschäftsordnung. Die [[Satzung des Landesverbandes]] macht ihm diesbezüglich aber auch einige Vorgaben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Öffentlichkeit ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand tagt grundsätzlich mitglieder-öffentlich. D.h. alle Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen. In der Regel werden Mitglieder aber von den Sitzungen zeitweise ausgeschlossen, wenn Rechte Dritter geschützt werden müssen. Etwa wenn Personalangelegenheiten, Ausschreibungen, Vergaben oder Anmietungen zu diskutieren sind. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_19_Beschlussf.C3.A4higkeit Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 3] beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahl und Abwahl ==&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt oder abgewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wahl ===&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann für einen der Posten im Landesvorstand kandidieren. Jedoch ist dafür entweder die Unterstützung einer der acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] notwendig oder aber die Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern, die zur entsprechenden [[Landesdelegiertenkonferenz]] delegiert wurden. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_3_Wahlvorbereitung Landeswahlordnung §3; Absatz 2]) Eine Ausnahme stellt die Frauenpolitische Sprecherin dar. Sie wird von einem [[Frauenplenum]] vorgeschlagen und dann durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] &amp;quot;lediglich&amp;quot; bestätigt.  Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das [https://wiki.gruene-mv.de/Landesvorstand#Stimm-_und_Vetorechte Frauenvetorecht] übertragen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit (d.h. mit mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen) gewählt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_6_Mehrheit Lanmdeswahlordnung: §6 Mehrheit - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Reihenfolge ist in der [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_8_Reihenfolge_der_Wahlen Landeswahlordnung: §8 - Absatz 1] wie folgt geregelt:&lt;br /&gt;
# Landesvorsitzende,&lt;br /&gt;
# Landesvorsitzende*r,&lt;br /&gt;
# Landesschatzmeister_in,&lt;br /&gt;
# die frauenpolitische Sprecherin,&lt;br /&gt;
# weitere weibliche Mitglieder des Landesvorstandes,&lt;br /&gt;
# weitere offene Plätze im Landesvorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das stimmberechtigte Mitglied der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] wird durch eben diese benannt und von der [[Landesdelegiertenkonferenz]] nicht gewählt oder bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nachwahl ===&lt;br /&gt;
Treten einzelne Mitglieder des Landesvorstandes vor dem regulären Ende ihrer Amtszeit zurück, kann auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] für den freien Posten kandidiert werden. Die Wahl erfolgt in diesem Fall allerdings nicht für zwei Jahre, sondern bis zum Ende der regulären Amtszeit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abwahl ===&lt;br /&gt;
Die [[Landesdelegiertenkonferenz]] kann einzelne Mitglieder des Landesvorstandes oder auch den Landesvorstand in Gänze mit einfacher Mehrheit abwählen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern werden generell nur durch das [[Landesschiedsgericht]] ausgesprochen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen kann der Landesvorstand allerdings die [[Mitgliedsrechte]] eines Mitgliedes aussetzen. Allerdings muss das Fehlverhalten des betreffenden Mitgliedes so schwerwiegend sein, dass der Landesvorstand umgehend nach Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] ein Parteiausschlussverfahren eröffnen muss. Das [[Landesschiedsgericht]] ist in diesem Fall aufgerufen, die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] innerhalb von drei Monaten zu bestätigen. D.h. nicht, dass innerhalb von drei Monaten über den Parteiausschluss zu entscheiden ist, sondern lediglich darüber, ob die Aufhebung der [[Mitgliedsrechte]] bis zum Urteil gerechtfertigt ist. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die Drei-Monats-Frist verstreichen, ohne die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] zu bestätigen, treten die [[Mitgliedsrechte]] bis zum Ergehen des Urteils wieder in Kraft. Gegenüber einem Landesvorstandsmitglied kann diese Maßnahme nur durch einen [[Landesdelegiertenrat]] verhängt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes §18; Absatz 4])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
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		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorstand&amp;diff=982</id>
		<title>Landesvorstand</title>
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		<updated>2020-05-19T12:29:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;ClaudiaT: /* Stimmberechtigte Mitglieder */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Landesvorstand (kurz: LaVo) vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch den [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss]] des Landesvorstandes. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand]) Seine Beschlüsse können durch den [[Landesdelegiertenrat]] (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1]) oder die [[Landesdelegiertenkonferenz]] aufgehoben oder anderweitig verändert werden (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmberechtigte Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt. Insgesamt besteht dieses Gremium aus neun Personen, die alle Mitglied in einem der acht [[Kreisverband|Kreisverbände]] des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei [[Landesvorsitzenden]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem [[Landesschatzmeister_in]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer [[Frauenpolitische Sprecherin | frauenpolitischen Sprecherin]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier [[Beisitzer*innen]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maximal vier Mitglieder des Landesvorstandes dürfen Abgeordnete des Landtags, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sein und/oder einer Regierung angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können nicht Mitglieder im [[Landesschiedsgericht]] sein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand sind kaum konkrete Aufgaben im Satzungswerk zugeschrieben, allerdings gibt es eine klare Erwartungshaltung, dass sich der Landesvorstand um folgende Punkte bemüht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Koordinierung der politischen Arbeit aller [[Kreisverband | Kreisverbände]] und der verschiedenen [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Parteiorgane]&lt;br /&gt;
# Koordinierung der programmatischen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung und Unterstützung bei der strukturellen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung aller Wahlkämpfe (zu Kommunal-, Bundes- und Europawahl) auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern&lt;br /&gt;
# Schärfung der öffentlichen Wahrnehmung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im landespolitischen Diskurs&lt;br /&gt;
# Konzipierung und Durchführung der Kampagnen zu den Landtagswahlen&lt;br /&gt;
# Rechenschaftslegung nach dem [[Parteiengesetz]]&lt;br /&gt;
# eine Ansprechperson für die Landesarbeitsgemeinschaften benennen (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 3])&lt;br /&gt;
# Vermittlung bzw. Lösungssuche bei inhaltlichen Konflikten zwischen Fraktionen und Partei(-gliederungen) oder auch unterschiedlichen Interessen von Parteigliederungen&lt;br /&gt;
# Kommentierung tagespolitischer Themen vor dem Hintergrund langfristiger programmatischer Ziele&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er beruft außerdem:&lt;br /&gt;
# die [[Landesdelegiertenkonferenz]] ein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 3])&lt;br /&gt;
# die [[Landeswahlversammlung]] ein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_15_Landeswahlversammlung Satzung des Landesverbandes: §15])&lt;br /&gt;
# den [[Landesdelegiertenrat]] ein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3] und [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_1_Einladung Geschäftsordnung des Landesdelegiertenrates: §1 Einladung])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus wird der Landesvorstand auch oftmals als vermittelnde Instanz angerufen, wenn es in Gremien, Kreisverbänden oder anderen Arbeitsgemeinschaften zu internen Unstimmigkeiten gekommen ist. Solche Vermittlungsaufträge sind oftmals die letzte Handlungsoption, bevor das [[Landesschiedsgericht]] angerufen wird.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit innerhalb des Landesvorstandes ===&lt;br /&gt;
Das genaue Verfahren zur Zusammenarbeit legt der Landesvorstand in einer Geschäftsordnung fest. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der oder die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] informiert den Landesvorstand laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 2] den Landesvorstand monatlich über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Landesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner ist der oder die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] dafür verantwortlich den [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzrat#Haushaltsentwurf Haushaltsentwurf] mit den [https://wiki.gruene-mv.de/Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften], dem [[Landesfinanzrat]] und allen anderen Parteigremien und Organen abzustimmen, die über einen eigenen Haushaltsansatz verfügen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Stimm- und Vetorechte ====&lt;br /&gt;
Jedes der neun Mitglieder im Landesvorstand verfügt über jeweils eine Stimme. Die Stimme der [[Landesvorsitzenden]] zählen somit nicht mehr, als die Stimmen der anderen Landesvorstandsmitglieder, etwa der Beisitzerinnen oder Beisitzer. Allerdings wird in der Regel von den [[Landesvorsitzenden]] erwartet, dass sie die Arbeit des Landesvorstandes politisch organisieren. Dadurch sowie durch die in der Öffentlichkeit hervorgehobene Stellung wird ihnen eine Richtlinienkompetenz zugeschrieben. Formal betrachtet zählen die Stimmen der Landesvorsitzenden zwar nicht mehr als die Stimmen der übrigen Landesvorstandsmitglieder, allerdings wird ihrem Wort im politischen Diskurs ein höheres Gewicht zugeschrieben. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der/die [[Landesschatzmeister_in | Landeschatzmeister*in]] und die frauenpolitische Sprecherin verfügen - im Gegensatz zu den anderen Landesvorstandsmitgliedern - in speziellen Fragen über Veto-Rechte.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in kann finanzwirksame Beschlüsse des Landesvorstandes mit einem Veto &amp;quot;blockieren&amp;quot;, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung §1; Absatz 3])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die [[frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes ein aufschiebendes Veto einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4]) Dieses sogenannte Frauenvetorecht findet sich analog im [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A7_3_Frauenabstimmung_und_Vetorecht Bundesfrauenstatut §3; Absatz2]. Es handelt sich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein frauenpolitischer Beschluss des Landesvorstandes kann durch das Frauenveto auf der aktuellen Landesvorstandssitzung &amp;quot;blockiert&amp;quot; und somit erst wieder auf der nächsten regulären Sitzung eingebracht werden. Das Vetorecht kann allerdings je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. D.h. auf der nächsten regulären Sitzung kann die Vertagung des Beschlusses nicht noch einmal durch das sogenannte Frauenveto erzwungen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Delegierungen in andere Parteigremien ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand delegiert in folgende Gremien:&lt;br /&gt;
# zwei Landesvorstandsmitglieder in den [[Landesdelegiertenrat]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2b])&lt;br /&gt;
# ein Landesvorstandsmitglied in das Präsidium der [[Landesdelegiertenkonferenz]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2])&lt;br /&gt;
# der/die [[Landesschatzmeister_in |Landesschatzmeister*in]] ist qua Amt in den Bundesfinanzrat delegiert. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7e])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit dem Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
Der [[Landesfinanzrat]] berät laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_2_Landesfinanzrat Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat] in allen Finanzfragen. Das heißt, dass er ist zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
* die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&lt;br /&gt;
* die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&lt;br /&gt;
* die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der [[Mandatsträgerbeitrag | Sonderbeiträge]] auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&lt;br /&gt;
* die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&lt;br /&gt;
* die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit den Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
In seine Beratungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf ist er aufgefordert die [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] in einem transparenten Verfahren einzubeziehen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beabsichtigt eine [[Landesarbeitsgemeinschaft]] Mitglied in einer Initiative, einem Verband oder einer anderen Gruppe zu werden muss sie sich dies durch den Landesvorstand bestätigen lassen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Will eine [[Landesarbeitsgemeinschaft]] (bzw. deren Sprecherin und/oder Sprecher) eine Erklärung oder einen Aufruf mitzeichnen soll sie sich mit dem Landesvorstand abstimmen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 4] sowie [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_6_LAG-Sprecher.2Ainnen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §6 LAG-Sprecher*innen - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand hat laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3] die Befugnis [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] aufzulösen, wenn diese ein Jahr lang nicht getagt hat. Bei Widerspruch wird die Auflösung von einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] bestätigt oder zurückgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beabsichtigt der Landesvorstand die Gründung einer [[Landesarbeitsgemeinschaft]] zu befördern, so hat er den [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] zu konsultieren. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_7_LAG-Sprecher.2Ainnenrat Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §7 LAG-Sprecher*innenrat - Absatz 4d])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] müssen ihre Sitzungen und Beschlüsse protokollieren und dem Landesvorstand zeitnah zur Verfügung stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_8_LAG-Sitzungen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §8 LAG-Sitzungen - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] erarbeitet selbstständig einen Haushaltsbeschluss, wie das Veranstaltungsbudget der [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]], welches im [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzrat#Landeshaushalt Landeshaushalt] durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] beschlossen wurde, aufgeteilt wird. Das Ergebnis der Beratungen gibt er zusammen mit der Jahresplanung der [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] dem Landesvorstand zur Kenntnis. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit dem Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
Frauen sind in der Mitgliedschaft politischer Parteien überall unterrepräsentiert. Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entwickeln und planen Frauenräte allgemeinpolitische Initiativen, um Frauensicht in die politische Arbeit einzubringen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die [[Frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes beruft mindestens zweimal im Jahr den [[Landesfrauenrat]] ein, dem auch bis zu zwei weibliche Mitglieder des Landesvorstandes angehören. Er beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]] und kontrolliert die Einhaltung des [[Bundesfrauenstatut | Bundesfrauenstatutes]] auf Landesebene. Der Landesfrauenrat überträgt der [[Frauenpolitische Sprecherin | Frauenpolitischen Sprecherin]] für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Landesvorstandes das [[Frauenveto | Frauenvetorecht]]. (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit den Kreisverbänden ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand organisiert die [[Landesdelegiertenkonferenz]], den [[Landesdelegiertenrat]], [[Landesfrauenrat]] und den [[Landesfinanzrat]] unter Einbeziehung der Kreisverbände, welche gemäß Delegiertenprinzip zu [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]], [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenräten]] und [[Landesfrauenrat | Landesfrauenräten]] jedes Jahr eine andere Anzahl stimmberechtigter Delegierter entsenden dürfen. Das heißt konkret, dass der Landesvorstand:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# die [[Kreisverband | Kreisverbände]] rechtzeitig über die Anzahl an stimmberechtigten Delegierten zur [[Landesdelegiertenkonferenz]] und zum [[Landesfrauenrat]] informiert. (Delegiertenberechnung [[Landesdelegiertenkonferenz]] siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz  Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1 und 2] | Delegiertenberechnung [[Landesfrauenrat]] siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3])&lt;br /&gt;
# die Kreisverbände im Rahmen einer Jahresplanung frühzeitig über die Termine der [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]], [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenräte]], [[Landesfrauenrat | Landesfrauenräte]] und/oder [[Landesfinanzrat | Landesfinanzräte]] informiert. (Wobei die Jahresplanung nicht im Satzungswerk gefordert wird, also auch der Landesvorstand zu jedem Gremium einzeln unter Wahrung der unterschiedlichen Ladungsfristen laden kann.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# fallen Landtags- oder Bundestagswahlkreise auf das Gebiet mehrerer [[Kreisverband | Kreisverbände]] entscheidet der Landesvorstand welcher [[Kreisverband]] für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Finanzwirksame Beschlüsse ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 1] entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushaltes mit einfacher Mehrheit über Finanzausgabe. Jedoch verfügt der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] über ein [https://wiki.gruene-mv.de/Landesschatzmeister_in#Vetorecht Vetorecht].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 2 und 3] auch ohne Landesvorstandsbeschluss finanzwirksame Beschlüsse getätigt werden. Dies heißt konkret, dass:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesgesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung Landesgeschäftsführung] selbstständig verantwortet werden können.&lt;br /&gt;
# Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] in Absprache mit den [[Landesvorsitzenden]] selbstständig verantwortet werden können.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich gilt aber, dass laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 4] finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag nicht zur Behandlung zuzulassen sind. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem [[Landesfinanzrat]] Bericht zu erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Amtszeit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes sind durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] in geheimer, freier Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das durch die [[Grüne Jugend]] entsandte Mitglied stellt hierbei eine Ausnahme dar. Zum Einen, da es nicht durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt wird. Und zum Anderen, da seine Amtszeit &amp;quot;lediglich&amp;quot; ein Jahr beträgt.&amp;lt;br&amp;gt; (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können freiwillig vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten oder aber auch durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] abgewählt werden. In diesem Fall wird der somit freigewordene Posten auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] nachgewählt. Die Amtszeit beträgt dann nicht mehr zwei Jahre, sondern geht bis zum Ende der regulären Amtszeit, so dass immer acht Plätze (ausgenommen dem Posten des/der Grüne Jugend-Beisitzer*in) nach Ablauf der regulären Amtszeit zusammen für die nächsten zwei Jahre gewählt werden.&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nach dem Ablauf ihrer regulären Amtszeit immer wieder erneut zur Wiederwahl stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes §14; Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand verbleibt kommissarisch im Amt, wenn aus Gründen. die die Partei nicht selbst verschuldet hat, keine Wahl zum regulären Termin stattfinden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß dem [[Bundesfrauenstatut]] müssen mindestens die Hälfte, d.h. 5 oder mehr stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes Frauen sein. Einer der beiden Landesvorsitzendenposten kann mit einem Mann besetzt werden. Muss aber nicht. D.h. es ist formal möglich eine weibliche, aber keine männliche Doppelspitze zu wählen. &lt;br /&gt;
Ferner ist der Posten der [[Frauenpolitischen Sprecherin]] durch eine Frau zu besetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sitzungen ==&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand regelt die Formalia zur Organisation und Durchführung seiner Sitzungen in seiner Geschäftsordnung. Die [[Satzung des Landesverbandes]] macht ihm diesbezüglich aber auch einige Vorgaben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Öffentlichkeit ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand tagt grundsätzlich mitglieder-öffentlich. D.h. alle Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen. In der Regel werden Mitglieder aber von den Sitzungen zeitweise ausgeschlossen, wenn Rechte Dritter geschützt werden müssen. Etwa wenn Personalangelegenheiten, Ausschreibungen, Vergaben oder Anmietungen zu diskutieren sind. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_19_Beschlussf.C3.A4higkeit Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 3] beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahl und Abwahl ==&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt oder abgewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wahl ===&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann für einen der Posten im Landesvorstand kandidieren. Jedoch ist dafür entweder die Unterstützung einer der acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] notwendig oder aber die Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern, die zur entsprechenden [[Landesdelegiertenkonferenz]] delegiert wurden. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_3_Wahlvorbereitung Landeswahlordnung §3; Absatz 2]) Eine Ausnahme stellt die Frauenpolitische Sprecherin dar. Sie wird von einem [[Frauenplenum]] vorgeschlagen und dann durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] &amp;quot;lediglich&amp;quot; bestätigt.  Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das [https://wiki.gruene-mv.de/Landesvorstand#Stimm-_und_Vetorechte Frauenvetorecht] übertragen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit (d.h. mit mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen) gewählt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_6_Mehrheit Lanmdeswahlordnung: §6 Mehrheit - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Reihenfolge ist in der [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_8_Reihenfolge_der_Wahlen Landeswahlordnung: §8 - Absatz 1] wie folgt geregelt:&lt;br /&gt;
# Landesvorsitzende,&lt;br /&gt;
# Landesvorsitzende*r,&lt;br /&gt;
# Landesschatzmeister_in,&lt;br /&gt;
# die frauenpolitische Sprecherin,&lt;br /&gt;
# weitere weibliche Mitglieder des Landesvorstandes,&lt;br /&gt;
# weitere offene Plätze im Landesvorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das stimmberechtigte Mitglied der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] wird durch eben diese benannt und von der [[Landesdelegiertenkonferenz]] nicht gewählt oder bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nachwahl ===&lt;br /&gt;
Treten einzelne Mitglieder des Landesvorstandes vor dem regulären Ende ihrer Amtszeit zurück, kann auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] für den freien Posten kandidiert werden. Die Wahl erfolgt in diesem Fall allerdings nicht für zwei Jahre, sondern bis zum Ende der regulären Amtszeit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abwahl ===&lt;br /&gt;
Die [[Landesdelegiertenkonferenz]] kann einzelne Mitglieder des Landesvorstandes oder auch den Landesvorstand in Gänze mit einfacher Mehrheit abwählen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern werden generell nur durch das [[Landesschiedsgericht]] ausgesprochen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen kann der Landesvorstand allerdings die [[Mitgliedsrechte]] eines Mitgliedes aussetzen. Allerdings muss das Fehlverhalten des betreffenden Mitgliedes so schwerwiegend sein, dass der Landesvorstand umgehend nach Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] ein Parteiausschlussverfahren eröffnen muss. Das [[Landesschiedsgericht]] ist in diesem Fall aufgerufen, die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] innerhalb von drei Monaten zu bestätigen. D.h. nicht, dass innerhalb von drei Monaten über den Parteiausschluss zu entscheiden ist, sondern lediglich darüber, ob die Aufhebung der [[Mitgliedsrechte]] bis zum Urteil gerechtfertigt ist. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die Drei-Monats-Frist verstreichen, ohne die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] zu bestätigen, treten die [[Mitgliedsrechte]] bis zum Ergehen des Urteils wieder in Kraft. Gegenüber einem Landesvorstandsmitglied kann diese Maßnahme nur durch einen [[Landesdelegiertenrat]] verhängt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes §18; Absatz 4])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>ClaudiaT</name></author>
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