<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wiki.gruene-mv.de/api.php?action=feedcontributions&amp;feedformat=atom&amp;user=DirkR</id>
	<title>Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern - Benutzerbeiträge [de]</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wiki.gruene-mv.de/api.php?action=feedcontributions&amp;feedformat=atom&amp;user=DirkR"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/Spezial:Beitr%C3%A4ge/DirkR"/>
	<updated>2026-05-06T03:16:33Z</updated>
	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.43.8</generator>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=LAG&amp;diff=1253</id>
		<title>LAG</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=LAG&amp;diff=1253"/>
		<updated>2020-11-07T19:25:42Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: Weiterleitung nach Landesarbeitsgemeinschaft erstellt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;#REDIRECT [[Landesarbeitsgemeinschaft]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=KV&amp;diff=1252</id>
		<title>KV</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=KV&amp;diff=1252"/>
		<updated>2020-11-07T19:24:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: Weiterleitung nach Kreisverband erstellt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;#REDIRECT [[Kreisverband]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1251</id>
		<title>Hauptseite</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1251"/>
		<updated>2020-10-30T07:50:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* Abkürzungen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;strong&amp;gt;WILLKOMMEN beim GRÜNEN Mitglieder-WIKI von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern&amp;lt;/strong&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem WIKI findest du alle Informationen rund um den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Dieses WIKI lebt von der Mitarbeit unserer Mitglieder. Wenn Du einen inhaltlichen Fehler gefunden hast oder feststellst, dass ein Artikel z.B. auf Grund einer Satzungsänderung nicht mehr aktuell ist, dann lass uns das bitte wissen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Du Interesse an der Mitarbeit an diesem WIKI hast, dann melde Dich bitte per Mail an: &#039;&#039;&#039;gruenes-netz@gruene-mv.de&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viel Spaß beim Stöbern und Finden! Dein [[Wiki-Team]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktionen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen können sich als [[Mitglieder|Mitglied]], [[Fördermitgliedschaft|Fördermitglied]] oder in [[Freie Mitarbeit|freier Mitarbeit]] in unserem Landesverband engagieren. Mitglieder können diverse Funktionen innehaben, so z.B. [[Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen | Sprecher*innen einer LAG]], [[Kreisverband#Kreisvorstand | Mitglied im Kreisvorstand]] oder [[Landesvorstand#Stimmberechtigte_Mitglieder | Landesvorstand]], [[Landesvorsitzenden | Landesvorsitzende]] oder [[Landtagsabgeordnete]]. Mehr zu diesem Thema findest Du auf der [[:Category:Funktion | Kategorieseite „Funktionen“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gliederungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser [[Landesverband]] gliedert sich in acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] und diese wiederum in [[Ortsverband | Ortsverbände]] und [[Ortsgruppen]]. Alles über die Gliederungen findest Du auf der [[:Category:Gliederung | Kategorieseite „Gliederung“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gremien ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Arbeit in unserem Landesverband wird in zahlreichen Gremien organisiert. Je nach Gremium werden die Mitglieder in anderen Gremien gewählt oder Mitglieder nehmen teil. Das prominenteste Gremium ist die [[Landesdelegiertenkonferenz]]. Desweiteren sind da auf Landesebene z.B. der [[Landesdelegiertenrat]], der [[Landesvorstand]], die [[Landeswahlversammlung]], das [[Landesschiedsgericht]], [[Landesfrauenrat]], der [[Landesfinanzrat]], [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]], der [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften | Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] sowie die [[Urabstimmung]]. Mehr zu den Gremien erfährst Du auf der [[:Category:Gremien | Kategorieseite &amp;quot;Gremien&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahlen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alles zum Thema [[Wahlen]] findest Du auf der [[:Category:Wahl | Kategorieseite &amp;quot;Wahl&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzungswerk ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Satzungswerk regelt die Arbeit und die Prozesse in unserem Landesverband. Dazu gehören die [[Satzung des Landesverbandes]], die Geschäftsordnungen der [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenz]], des [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenrats]] und des [[Geschäftsordnung Landesfrauenrat | Landesfrauenrats]]. Desweiteren sind da noch die [[Landesfinanzordnung]], die [[Landeswahlordnung]], das [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]] und die [[Schiedsgerichtsordnung]]. Mehr Informationen zum Satzungswerk findest Du auf der [[:Category:Satzungswerk | Kategorieseite &amp;quot;Satzungswerk&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übersichten ==&lt;br /&gt;
* [[Parteiinterne Wahlen und Wahlversammlungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Statistiken ==&lt;br /&gt;
* [[Mitgliederentwicklung 2012-2016]] - Noch in Arbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grünes Netz ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png|right|text-top|200px|link=File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das &amp;quot;Grüne Netz&amp;quot; (https://netz.gruene.de) ist ein Sammelbegriff für die Software-Anwendungen, die von der Bundesgeschäftsstelle und dem [[Netzbegrünung | Verein Netzbegrünung e.V.]] für die Arbeit in unserer Partei bereit gestellt werden.&lt;br /&gt;
Dazu gehören die Kommunikationsplattformen [[Chatbegrünung]] und [[Discourse]], die [[Wolke]] als Datei-Austauschplattform, die [[Videokonferenz | Videokonferenz-Plattform]], der kollaborative Texteditor [[Textbegrünung]] sowie die im Rahmen unserer inhaltlichen Entscheidungsprozesse genutzte [[AntragsGrün]]. Das Sytem [[SHERPA]] ist die zentrale Nutzerdatenbank.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mehr über das Grüne Netz und die angebotenene Anwendungen findest Du auf der [[:Category:Grünes_Netz | Kategorieseite &amp;quot;Grünes Netz&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software findest du im [https://www.mediawiki.org/wiki/Help:Contents/de Benutzerhandbuch].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abkürzungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier findet ihr eine Übersicht über die gängigsten [[Abkürzungen]], die parteiintern am verbreitetsten sind.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1250</id>
		<title>Hauptseite</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1250"/>
		<updated>2020-10-30T07:47:12Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* Grünes Netz */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;strong&amp;gt;WILLKOMMEN beim GRÜNEN Mitglieder-WIKI von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern&amp;lt;/strong&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem WIKI findest du alle Informationen rund um den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Dieses WIKI lebt von der Mitarbeit unserer Mitglieder. Wenn Du einen inhaltlichen Fehler gefunden hast oder feststellst, dass ein Artikel z.B. auf Grund einer Satzungsänderung nicht mehr aktuell ist, dann lass uns das bitte wissen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Du Interesse an der Mitarbeit an diesem WIKI hast, dann melde Dich bitte per Mail an: &#039;&#039;&#039;gruenes-netz@gruene-mv.de&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viel Spaß beim Stöbern und Finden! Dein [[Wiki-Team]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktionen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen können sich als [[Mitglieder|Mitglied]], [[Fördermitgliedschaft|Fördermitglied]] oder in [[Freie Mitarbeit|freier Mitarbeit]] in unserem Landesverband engagieren. Mitglieder können diverse Funktionen innehaben, so z.B. [[Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen | Sprecher*innen einer LAG]], [[Kreisverband#Kreisvorstand | Mitglied im Kreisvorstand]] oder [[Landesvorstand#Stimmberechtigte_Mitglieder | Landesvorstand]], [[Landesvorsitzenden | Landesvorsitzende]] oder [[Landtagsabgeordnete]]. Mehr zu diesem Thema findest Du auf der [[:Category:Funktion | Kategorieseite „Funktionen“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gliederungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser [[Landesverband]] gliedert sich in acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] und diese wiederum in [[Ortsverband | Ortsverbände]] und [[Ortsgruppen]]. Alles über die Gliederungen findest Du auf der [[:Category:Gliederung | Kategorieseite „Gliederung“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gremien ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Arbeit in unserem Landesverband wird in zahlreichen Gremien organisiert. Je nach Gremium werden die Mitglieder in anderen Gremien gewählt oder Mitglieder nehmen teil. Das prominenteste Gremium ist die [[Landesdelegiertenkonferenz]]. Desweiteren sind da auf Landesebene z.B. der [[Landesdelegiertenrat]], der [[Landesvorstand]], die [[Landeswahlversammlung]], das [[Landesschiedsgericht]], [[Landesfrauenrat]], der [[Landesfinanzrat]], [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]], der [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften | Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] sowie die [[Urabstimmung]]. Mehr zu den Gremien erfährst Du auf der [[:Category:Gremien | Kategorieseite &amp;quot;Gremien&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahlen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alles zum Thema [[Wahlen]] findest Du auf der [[:Category:Wahl | Kategorieseite &amp;quot;Wahl&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzungswerk ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Satzungswerk regelt die Arbeit und die Prozesse in unserem Landesverband. Dazu gehören die [[Satzung des Landesverbandes]], die Geschäftsordnungen der [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenz]], des [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenrats]] und des [[Geschäftsordnung Landesfrauenrat | Landesfrauenrats]]. Desweiteren sind da noch die [[Landesfinanzordnung]], die [[Landeswahlordnung]], das [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]] und die [[Schiedsgerichtsordnung]]. Mehr Informationen zum Satzungswerk findest Du auf der [[:Category:Satzungswerk | Kategorieseite &amp;quot;Satzungswerk&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übersichten ==&lt;br /&gt;
* [[Parteiinterne Wahlen und Wahlversammlungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Statistiken ==&lt;br /&gt;
* [[Mitgliederentwicklung 2012-2016]] - Noch in Arbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grünes Netz ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png|right|text-top|200px|link=File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das &amp;quot;Grüne Netz&amp;quot; (https://netz.gruene.de) ist ein Sammelbegriff für die Software-Anwendungen, die von der Bundesgeschäftsstelle und dem [[Netzbegrünung | Verein Netzbegrünung e.V.]] für die Arbeit in unserer Partei bereit gestellt werden.&lt;br /&gt;
Dazu gehören die Kommunikationsplattformen [[Chatbegrünung]] und [[Discourse]], die [[Wolke]] als Datei-Austauschplattform, die [[Videokonferenz | Videokonferenz-Plattform]], der kollaborative Texteditor [[Textbegrünung]] sowie die im Rahmen unserer inhaltlichen Entscheidungsprozesse genutzte [[AntragsGrün]]. Das Sytem [[SHERPA]] ist die zentrale Nutzerdatenbank.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mehr über das Grüne Netz und die angebotenene Anwendungen findest Du auf der [[:Category:Grünes_Netz | Kategorieseite &amp;quot;Grünes Netz&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software findest du im [https://www.mediawiki.org/wiki/Help:Contents/de Benutzerhandbuch].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abkürzungen ==&lt;br /&gt;
Hier findet ihr eine Übersicht über die gängigsten * [[Abkürzungen]], die parteiintern am verbreitetsten sind.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Netzbegr%C3%BCnung&amp;diff=1249</id>
		<title>Netzbegrünung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Netzbegr%C3%BCnung&amp;diff=1249"/>
		<updated>2020-10-30T07:44:24Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Verein &amp;quot;Netzbegruenung – Verein für Grüne Netzkultur e.V.&amp;quot; organisiert auf ehrenamtlicher Basis die digitale Infrastruktur für die Partei &amp;quot;Bündnis 90/Die Grünen&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Homepage ist https://blog.netzbegruenung.de/verein/&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1248</id>
		<title>Hauptseite</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1248"/>
		<updated>2020-10-30T07:42:58Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: Abschnitt &amp;quot;Grünes Netz&amp;quot; in Prosatext umgewandelt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;strong&amp;gt;WILLKOMMEN beim GRÜNEN Mitglieder-WIKI von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern&amp;lt;/strong&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem WIKI findest du alle Informationen rund um den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Dieses WIKI lebt von der Mitarbeit unserer Mitglieder. Wenn Du einen inhaltlichen Fehler gefunden hast oder feststellst, dass ein Artikel z.B. auf Grund einer Satzungsänderung nicht mehr aktuell ist, dann lass uns das bitte wissen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Du Interesse an der Mitarbeit an diesem WIKI hast, dann melde Dich bitte per Mail an: &#039;&#039;&#039;gruenes-netz@gruene-mv.de&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viel Spaß beim Stöbern und Finden! Dein [[Wiki-Team]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktionen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen können sich als [[Mitglieder|Mitglied]], [[Fördermitgliedschaft|Fördermitglied]] oder in [[Freie Mitarbeit|freier Mitarbeit]] in unserem Landesverband engagieren. Mitglieder können diverse Funktionen innehaben, so z.B. [[Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen | Sprecher*innen einer LAG]], [[Kreisverband#Kreisvorstand | Mitglied im Kreisvorstand]] oder [[Landesvorstand#Stimmberechtigte_Mitglieder | Landesvorstand]], [[Landesvorsitzenden | Landesvorsitzende]] oder [[Landtagsabgeordnete]]. Mehr zu diesem Thema findest Du auf der [[:Category:Funktion | Kategorieseite „Funktionen“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gliederungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser [[Landesverband]] gliedert sich in acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] und diese wiederum in [[Ortsverband | Ortsverbände]] und [[Ortsgruppen]]. Alles über die Gliederungen findest Du auf der [[:Category:Gliederung | Kategorieseite „Gliederung“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gremien ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Arbeit in unserem Landesverband wird in zahlreichen Gremien organisiert. Je nach Gremium werden die Mitglieder in anderen Gremien gewählt oder Mitglieder nehmen teil. Das prominenteste Gremium ist die [[Landesdelegiertenkonferenz]]. Desweiteren sind da auf Landesebene z.B. der [[Landesdelegiertenrat]], der [[Landesvorstand]], die [[Landeswahlversammlung]], das [[Landesschiedsgericht]], [[Landesfrauenrat]], der [[Landesfinanzrat]], [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]], der [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften | Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] sowie die [[Urabstimmung]]. Mehr zu den Gremien erfährst Du auf der [[:Category:Gremien | Kategorieseite &amp;quot;Gremien&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahlen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alles zum Thema [[Wahlen]] findest Du auf der [[:Category:Wahl | Kategorieseite &amp;quot;Wahl&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzungswerk ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Satzungswerk regelt die Arbeit und die Prozesse in unserem Landesverband. Dazu gehören die [[Satzung des Landesverbandes]], die Geschäftsordnungen der [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenz]], des [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenrats]] und des [[Geschäftsordnung Landesfrauenrat | Landesfrauenrats]]. Desweiteren sind da noch die [[Landesfinanzordnung]], die [[Landeswahlordnung]], das [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]] und die [[Schiedsgerichtsordnung]]. Mehr Informationen zum Satzungswerk findest Du auf der [[:Category:Satzungswerk | Kategorieseite &amp;quot;Satzungswerk&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übersichten ==&lt;br /&gt;
* [[Parteiinterne Wahlen und Wahlversammlungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Statistiken ==&lt;br /&gt;
* [[Mitgliederentwicklung 2012-2016]] - Noch in Arbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grünes Netz ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png|right|text-top|200px|link=File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das &amp;quot;Grüne Netz&amp;quot; (https://netz.gruene.de) ist ein Sammelbegriff für die Software-Anwendungen, die von der Bundesgeschäftsstelle und dem [[Netzbegrünung | Verein Netzbegrünung e.V.]] für die Arbeit in unserer Partei bereit gestellt werden.&lt;br /&gt;
Dazu gehören die Kommunikationsplattformen [[Chatbegrünung]] und [[Discourse]], die [[Wolke]] als Datei-Austauschplattform, die [[Videokonferenz | Videokonferenz-Plattform]], der kollaborative Texteditor [[Textbegrünung]] sowie die im Rahmen unserer inhaltlichen Entscheidungsprozesse genutzte [[AntragsGrün]]. Das Sytem [[SHERPA]] ist die zentrale Nutzerdatenbank.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mehr über das Grüne Netz und die angebotenene Anwendungen findest Du auf der [[:Category:Grünes_Netz | Kategorieseite &amp;quot;Grünes Netz&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software findest du im [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Help:Contents Benutzerhandbuch].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abkürzungen ==&lt;br /&gt;
Hier findet ihr eine Übersicht über die gängigsten * [[Abkürzungen]], die parteiintern am verbreitetsten sind.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1247</id>
		<title>Hauptseite</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1247"/>
		<updated>2020-10-30T07:33:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* Funktionen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;strong&amp;gt;WILLKOMMEN beim GRÜNEN Mitglieder-WIKI von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern&amp;lt;/strong&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem WIKI findest du alle Informationen rund um den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Dieses WIKI lebt von der Mitarbeit unserer Mitglieder. Wenn Du einen inhaltlichen Fehler gefunden hast oder feststellst, dass ein Artikel z.B. auf Grund einer Satzungsänderung nicht mehr aktuell ist, dann lass uns das bitte wissen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Du Interesse an der Mitarbeit an diesem WIKI hast, dann melde Dich bitte per Mail an: &#039;&#039;&#039;gruenes-netz@gruene-mv.de&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viel Spaß beim Stöbern und Finden! Dein [[Wiki-Team]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktionen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen können sich als [[Mitglieder|Mitglied]], [[Fördermitgliedschaft|Fördermitglied]] oder in [[Freie Mitarbeit|freier Mitarbeit]] in unserem Landesverband engagieren. Mitglieder können diverse Funktionen innehaben, so z.B. [[Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen | Sprecher*innen einer LAG]], [[Kreisverband#Kreisvorstand | Mitglied im Kreisvorstand]] oder [[Landesvorstand#Stimmberechtigte_Mitglieder | Landesvorstand]], [[Landesvorsitzenden | Landesvorsitzende]] oder [[Landtagsabgeordnete]]. Mehr zu diesem Thema findest Du auf der [[:Category:Funktion | Kategorieseite „Funktionen“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gliederungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser [[Landesverband]] gliedert sich in acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] und diese wiederum in [[Ortsverband | Ortsverbände]] und [[Ortsgruppen]]. Alles über die Gliederungen findest Du auf der [[:Category:Gliederung | Kategorieseite „Gliederung“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gremien ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Arbeit in unserem Landesverband wird in zahlreichen Gremien organisiert. Je nach Gremium werden die Mitglieder in anderen Gremien gewählt oder Mitglieder nehmen teil. Das prominenteste Gremium ist die [[Landesdelegiertenkonferenz]]. Desweiteren sind da auf Landesebene z.B. der [[Landesdelegiertenrat]], der [[Landesvorstand]], die [[Landeswahlversammlung]], das [[Landesschiedsgericht]], [[Landesfrauenrat]], der [[Landesfinanzrat]], [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]], der [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften | Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] sowie die [[Urabstimmung]]. Mehr zu den Gremien erfährst Du auf der [[:Category:Gremien | Kategorieseite &amp;quot;Gremien&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahlen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alles zum Thema [[Wahlen]] findest Du auf der [[:Category:Wahl | Kategorieseite &amp;quot;Wahl&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzungswerk ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Satzungswerk regelt die Arbeit und die Prozesse in unserem Landesverband. Dazu gehören die [[Satzung des Landesverbandes]], die Geschäftsordnungen der [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenz]], des [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenrats]] und des [[Geschäftsordnung Landesfrauenrat | Landesfrauenrats]]. Desweiteren sind da noch die [[Landesfinanzordnung]], die [[Landeswahlordnung]], das [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]] und die [[Schiedsgerichtsordnung]]. Mehr Informationen zum Satzungswerk findest Du auf der [[:Category:Satzungswerk | Kategorieseite &amp;quot;Satzungswerk&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übersichten ==&lt;br /&gt;
* [[Parteiinterne Wahlen und Wahlversammlungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Statistiken ==&lt;br /&gt;
* [[Mitgliederentwicklung 2012-2016]] - Noch in Arbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grünes Netz ==&lt;br /&gt;
[[File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png|right|text-top|200px|link=File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png]]&lt;br /&gt;
* Texte&lt;br /&gt;
** [[Chatbegrünung]]&lt;br /&gt;
** [[Discourse]]&lt;br /&gt;
** [[Textbegrünung]]&lt;br /&gt;
* Miteinander arbeiten&lt;br /&gt;
** [[Wolke]]&lt;br /&gt;
* Videokonferenzen&lt;br /&gt;
** [[Videokonferenz|Videokonferenzen mit der Netzbegrünung]]&lt;br /&gt;
* Anträge&lt;br /&gt;
** [[AntragsGrün]]&lt;br /&gt;
* [[SHERPA]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software findest du im [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Help:Contents Benutzerhandbuch].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abkürzungen ==&lt;br /&gt;
Hier findet ihr eine Übersicht über die gängigsten * [[Abkürzungen]], die parteiintern am verbreitetsten sind.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1246</id>
		<title>Hauptseite</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1246"/>
		<updated>2020-10-29T15:32:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: Abschnitt &amp;quot;Satzungswerk&amp;quot; in Prosatext umgewandelt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;strong&amp;gt;WILLKOMMEN beim GRÜNEN Mitglieder-WIKI von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern&amp;lt;/strong&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem WIKI findest du alle Informationen rund um den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Dieses WIKI lebt von der Mitarbeit unserer Mitglieder. Wenn Du einen inhaltlichen Fehler gefunden hast oder feststellst, dass ein Artikel z.B. auf Grund einer Satzungsänderung nicht mehr aktuell ist, dann lass uns das bitte wissen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Du Interesse an der Mitarbeit an diesem WIKI hast, dann melde Dich bitte per Mail an: &#039;&#039;&#039;gruenes-netz@gruene-mv.de&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viel Spaß beim Stöbern und Finden! Dein [[Wiki-Team]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktionen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen können sich als [[Mitglieder|Mitglied]], [[Fördermitgliedschaft|Fördermitglied]] oder in [[Freie Mitarbeit|freier Mitarbeit]] in unserem Landesverband engagieren. Mitglieder können diverse Funktionen innehaben, so z.B. [[Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen | LAG-Sprecher*innen | Sprecher*innen einer LAG]], [[Kreisverband#Kreisvorstand | Mitglied im Kreisvorstand]] oder [[Landesvorstand#Stimmberechtigte_Mitglieder | Landesvorstand]], [[Landesvorsitzenden | Landesvorsitzende]] oder [[Landtagsabgeordnete]]. Mehr zu diesem Thema findest Du auf der [[:Category:Funktion | Kategorieseite „Funktionen“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gliederungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser [[Landesverband]] gliedert sich in acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] und diese wiederum in [[Ortsverband | Ortsverbände]] und [[Ortsgruppen]]. Alles über die Gliederungen findest Du auf der [[:Category:Gliederung | Kategorieseite „Gliederung“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gremien ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Arbeit in unserem Landesverband wird in zahlreichen Gremien organisiert. Je nach Gremium werden die Mitglieder in anderen Gremien gewählt oder Mitglieder nehmen teil. Das prominenteste Gremium ist die [[Landesdelegiertenkonferenz]]. Desweiteren sind da auf Landesebene z.B. der [[Landesdelegiertenrat]], der [[Landesvorstand]], die [[Landeswahlversammlung]], das [[Landesschiedsgericht]], [[Landesfrauenrat]], der [[Landesfinanzrat]], [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]], der [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften | Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] sowie die [[Urabstimmung]]. Mehr zu den Gremien erfährst Du auf der [[:Category:Gremien | Kategorieseite &amp;quot;Gremien&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahlen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alles zum Thema [[Wahlen]] findest Du auf der [[:Category:Wahl | Kategorieseite &amp;quot;Wahl&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzungswerk ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Satzungswerk regelt die Arbeit und die Prozesse in unserem Landesverband. Dazu gehören die [[Satzung des Landesverbandes]], die Geschäftsordnungen der [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenz]], des [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenrats]] und des [[Geschäftsordnung Landesfrauenrat | Landesfrauenrats]]. Desweiteren sind da noch die [[Landesfinanzordnung]], die [[Landeswahlordnung]], das [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]] und die [[Schiedsgerichtsordnung]]. Mehr Informationen zum Satzungswerk findest Du auf der [[:Category:Satzungswerk | Kategorieseite &amp;quot;Satzungswerk&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übersichten ==&lt;br /&gt;
* [[Parteiinterne Wahlen und Wahlversammlungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Statistiken ==&lt;br /&gt;
* [[Mitgliederentwicklung 2012-2016]] - Noch in Arbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grünes Netz ==&lt;br /&gt;
[[File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png|right|text-top|200px|link=File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png]]&lt;br /&gt;
* Texte&lt;br /&gt;
** [[Chatbegrünung]]&lt;br /&gt;
** [[Discourse]]&lt;br /&gt;
** [[Textbegrünung]]&lt;br /&gt;
* Miteinander arbeiten&lt;br /&gt;
** [[Wolke]]&lt;br /&gt;
* Videokonferenzen&lt;br /&gt;
** [[Videokonferenz|Videokonferenzen mit der Netzbegrünung]]&lt;br /&gt;
* Anträge&lt;br /&gt;
** [[AntragsGrün]]&lt;br /&gt;
* [[SHERPA]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software findest du im [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Help:Contents Benutzerhandbuch].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abkürzungen ==&lt;br /&gt;
Hier findet ihr eine Übersicht über die gängigsten * [[Abkürzungen]], die parteiintern am verbreitetsten sind.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1245</id>
		<title>Hauptseite</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1245"/>
		<updated>2020-10-29T15:27:11Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: Abschnitt &amp;quot;Gremien&amp;quot; in Prosatext umgewandelt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;strong&amp;gt;WILLKOMMEN beim GRÜNEN Mitglieder-WIKI von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern&amp;lt;/strong&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem WIKI findest du alle Informationen rund um den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Dieses WIKI lebt von der Mitarbeit unserer Mitglieder. Wenn Du einen inhaltlichen Fehler gefunden hast oder feststellst, dass ein Artikel z.B. auf Grund einer Satzungsänderung nicht mehr aktuell ist, dann lass uns das bitte wissen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Du Interesse an der Mitarbeit an diesem WIKI hast, dann melde Dich bitte per Mail an: &#039;&#039;&#039;gruenes-netz@gruene-mv.de&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viel Spaß beim Stöbern und Finden! Dein [[Wiki-Team]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktionen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen können sich als [[Mitglieder|Mitglied]], [[Fördermitgliedschaft|Fördermitglied]] oder in [[Freie Mitarbeit|freier Mitarbeit]] in unserem Landesverband engagieren. Mitglieder können diverse Funktionen innehaben, so z.B. [[Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen | LAG-Sprecher*innen | Sprecher*innen einer LAG]], [[Kreisverband#Kreisvorstand | Mitglied im Kreisvorstand]] oder [[Landesvorstand#Stimmberechtigte_Mitglieder | Landesvorstand]], [[Landesvorsitzenden | Landesvorsitzende]] oder [[Landtagsabgeordnete]]. Mehr zu diesem Thema findest Du auf der [[:Category:Funktion | Kategorieseite „Funktionen“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gliederungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser [[Landesverband]] gliedert sich in acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] und diese wiederum in [[Ortsverband | Ortsverbände]] und [[Ortsgruppen]]. Alles über die Gliederungen findest Du auf der [[:Category:Gliederung | Kategorieseite „Gliederung“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gremien ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Arbeit in unserem Landesverband wird in zahlreichen Gremien organisiert. Je nach Gremium werden die Mitglieder in anderen Gremien gewählt oder Mitglieder nehmen teil. Das prominenteste Gremium ist die [[Landesdelegiertenkonferenz]]. Desweiteren sind da auf Landesebene z.B. der [[Landesdelegiertenrat]], der [[Landesvorstand]], die [[Landeswahlversammlung]], das [[Landesschiedsgericht]], [[Landesfrauenrat]], der [[Landesfinanzrat]], [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]], der [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften | Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] sowie die [[Urabstimmung]]. Mehr zu den Gremien erfährst Du auf der [[:Category:Gremien | Kategorieseite &amp;quot;Gremien&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahlen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alles zum Thema [[Wahlen]] findest Du auf der [[:Category:Wahl | Kategorieseite &amp;quot;Wahl&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzungswerk ==&lt;br /&gt;
* [[Satzung des Bundesverbandes]]&lt;br /&gt;
* [[Satzung des Landesverbandes]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung Landesfrauenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung des Sprecher*innenrates der Landesarbeitsgemeinschaften]]&lt;br /&gt;
* [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]]&lt;br /&gt;
* [[Landesfinanzordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Landeswahlordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Kostenerstattungsordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Spendenkodex des Bundesverbandes]]&lt;br /&gt;
* [[Bundesfrauenstatut]]&lt;br /&gt;
* [[Schiedsgerichtsordnung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übersichten ==&lt;br /&gt;
* [[Parteiinterne Wahlen und Wahlversammlungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Statistiken ==&lt;br /&gt;
* [[Mitgliederentwicklung 2012-2016]] - Noch in Arbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grünes Netz ==&lt;br /&gt;
[[File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png|right|text-top|200px|link=File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png]]&lt;br /&gt;
* Texte&lt;br /&gt;
** [[Chatbegrünung]]&lt;br /&gt;
** [[Discourse]]&lt;br /&gt;
** [[Textbegrünung]]&lt;br /&gt;
* Miteinander arbeiten&lt;br /&gt;
** [[Wolke]]&lt;br /&gt;
* Videokonferenzen&lt;br /&gt;
** [[Videokonferenz|Videokonferenzen mit der Netzbegrünung]]&lt;br /&gt;
* Anträge&lt;br /&gt;
** [[AntragsGrün]]&lt;br /&gt;
* [[SHERPA]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software findest du im [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Help:Contents Benutzerhandbuch].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abkürzungen ==&lt;br /&gt;
Hier findet ihr eine Übersicht über die gängigsten * [[Abkürzungen]], die parteiintern am verbreitetsten sind.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1244</id>
		<title>Hauptseite</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1244"/>
		<updated>2020-10-29T15:24:02Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: Abschnitt &amp;quot;Wahl&amp;quot; in Prosatext umgewandelt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;strong&amp;gt;WILLKOMMEN beim GRÜNEN Mitglieder-WIKI von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern&amp;lt;/strong&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem WIKI findest du alle Informationen rund um den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Dieses WIKI lebt von der Mitarbeit unserer Mitglieder. Wenn Du einen inhaltlichen Fehler gefunden hast oder feststellst, dass ein Artikel z.B. auf Grund einer Satzungsänderung nicht mehr aktuell ist, dann lass uns das bitte wissen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Du Interesse an der Mitarbeit an diesem WIKI hast, dann melde Dich bitte per Mail an: &#039;&#039;&#039;gruenes-netz@gruene-mv.de&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viel Spaß beim Stöbern und Finden! Dein [[Wiki-Team]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktionen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen können sich als [[Mitglieder|Mitglied]], [[Fördermitgliedschaft|Fördermitglied]] oder in [[Freie Mitarbeit|freier Mitarbeit]] in unserem Landesverband engagieren. Mitglieder können diverse Funktionen innehaben, so z.B. [[Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen | LAG-Sprecher*innen | Sprecher*innen einer LAG]], [[Kreisverband#Kreisvorstand | Mitglied im Kreisvorstand]] oder [[Landesvorstand#Stimmberechtigte_Mitglieder | Landesvorstand]], [[Landesvorsitzenden | Landesvorsitzende]] oder [[Landtagsabgeordnete]]. Mehr zu diesem Thema findest Du auf der [[:Category:Funktion | Kategorieseite „Funktionen“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gliederungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser [[Landesverband]] gliedert sich in acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] und diese wiederum in [[Ortsverband | Ortsverbände]] und [[Ortsgruppen]]. Alles über die Gliederungen findest Du auf der [[:Category:Gliederung | Kategorieseite „Gliederung“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gremien ==&lt;br /&gt;
* [[Landesdelegiertenkonferenz]]&lt;br /&gt;
* [[Landesdelegiertenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Landesvorstand]]&lt;br /&gt;
* [[Landesschiedsgericht]]&lt;br /&gt;
* [[Landesfrauenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Landesfinanzrat]]&lt;br /&gt;
* [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]]&lt;br /&gt;
* [[Landesarbeitsgemeinschaft]]&lt;br /&gt;
* [[Landeswahlversammlung]]&lt;br /&gt;
* [[Urabstimmung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahlen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alles zum Thema [[Wahlen]] findest Du auf der [[:Category:Wahl | Kategorieseite &amp;quot;Wahl&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzungswerk ==&lt;br /&gt;
* [[Satzung des Bundesverbandes]]&lt;br /&gt;
* [[Satzung des Landesverbandes]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung Landesfrauenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung des Sprecher*innenrates der Landesarbeitsgemeinschaften]]&lt;br /&gt;
* [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]]&lt;br /&gt;
* [[Landesfinanzordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Landeswahlordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Kostenerstattungsordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Spendenkodex des Bundesverbandes]]&lt;br /&gt;
* [[Bundesfrauenstatut]]&lt;br /&gt;
* [[Schiedsgerichtsordnung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übersichten ==&lt;br /&gt;
* [[Parteiinterne Wahlen und Wahlversammlungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Statistiken ==&lt;br /&gt;
* [[Mitgliederentwicklung 2012-2016]] - Noch in Arbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grünes Netz ==&lt;br /&gt;
[[File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png|right|text-top|200px|link=File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png]]&lt;br /&gt;
* Texte&lt;br /&gt;
** [[Chatbegrünung]]&lt;br /&gt;
** [[Discourse]]&lt;br /&gt;
** [[Textbegrünung]]&lt;br /&gt;
* Miteinander arbeiten&lt;br /&gt;
** [[Wolke]]&lt;br /&gt;
* Videokonferenzen&lt;br /&gt;
** [[Videokonferenz|Videokonferenzen mit der Netzbegrünung]]&lt;br /&gt;
* Anträge&lt;br /&gt;
** [[AntragsGrün]]&lt;br /&gt;
* [[SHERPA]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software findest du im [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Help:Contents Benutzerhandbuch].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abkürzungen ==&lt;br /&gt;
Hier findet ihr eine Übersicht über die gängigsten * [[Abkürzungen]], die parteiintern am verbreitetsten sind.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1243</id>
		<title>Hauptseite</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1243"/>
		<updated>2020-10-29T14:58:24Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: Abschnitt &amp;quot;Gliederungen&amp;quot; in Prosatext umgewandelt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;strong&amp;gt;WILLKOMMEN beim GRÜNEN Mitglieder-WIKI von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern&amp;lt;/strong&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem WIKI findest du alle Informationen rund um den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Dieses WIKI lebt von der Mitarbeit unserer Mitglieder. Wenn Du einen inhaltlichen Fehler gefunden hast oder feststellst, dass ein Artikel z.B. auf Grund einer Satzungsänderung nicht mehr aktuell ist, dann lass uns das bitte wissen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Du Interesse an der Mitarbeit an diesem WIKI hast, dann melde Dich bitte per Mail an: &#039;&#039;&#039;gruenes-netz@gruene-mv.de&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viel Spaß beim Stöbern und Finden! Dein [[Wiki-Team]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktionen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen können sich als [[Mitglieder|Mitglied]], [[Fördermitgliedschaft|Fördermitglied]] oder in [[Freie Mitarbeit|freier Mitarbeit]] in unserem Landesverband engagieren. Mitglieder können diverse Funktionen innehaben, so z.B. [[Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen | LAG-Sprecher*innen | Sprecher*innen einer LAG]], [[Kreisverband#Kreisvorstand | Mitglied im Kreisvorstand]] oder [[Landesvorstand#Stimmberechtigte_Mitglieder | Landesvorstand]], [[Landesvorsitzenden | Landesvorsitzende]] oder [[Landtagsabgeordnete]]. Mehr zu diesem Thema findest Du auf der [[:Category:Funktion | Kategorieseite „Funktionen“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gliederungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser [[Landesverband]] gliedert sich in acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] und diese wiederum in [[Ortsverband | Ortsverbände]] und [[Ortsgruppen]]. Alles über die Gliederungen findest Du auf der [[:Category:Gliederung | Kategorieseite „Gliederung“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gremien ==&lt;br /&gt;
* [[Landesdelegiertenkonferenz]]&lt;br /&gt;
* [[Landesdelegiertenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Landesvorstand]]&lt;br /&gt;
* [[Landesschiedsgericht]]&lt;br /&gt;
* [[Landesfrauenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Landesfinanzrat]]&lt;br /&gt;
* [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]]&lt;br /&gt;
* [[Landesarbeitsgemeinschaft]]&lt;br /&gt;
* [[Landeswahlversammlung]]&lt;br /&gt;
* [[Urabstimmung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahlen ==&lt;br /&gt;
* [[Wahlen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzungswerk ==&lt;br /&gt;
* [[Satzung des Bundesverbandes]]&lt;br /&gt;
* [[Satzung des Landesverbandes]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung Landesfrauenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung des Sprecher*innenrates der Landesarbeitsgemeinschaften]]&lt;br /&gt;
* [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]]&lt;br /&gt;
* [[Landesfinanzordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Landeswahlordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Kostenerstattungsordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Spendenkodex des Bundesverbandes]]&lt;br /&gt;
* [[Bundesfrauenstatut]]&lt;br /&gt;
* [[Schiedsgerichtsordnung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übersichten ==&lt;br /&gt;
* [[Parteiinterne Wahlen und Wahlversammlungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Statistiken ==&lt;br /&gt;
* [[Mitgliederentwicklung 2012-2016]] - Noch in Arbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grünes Netz ==&lt;br /&gt;
[[File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png|right|text-top|200px|link=File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png]]&lt;br /&gt;
* Texte&lt;br /&gt;
** [[Chatbegrünung]]&lt;br /&gt;
** [[Discourse]]&lt;br /&gt;
** [[Textbegrünung]]&lt;br /&gt;
* Miteinander arbeiten&lt;br /&gt;
** [[Wolke]]&lt;br /&gt;
* Videokonferenzen&lt;br /&gt;
** [[Videokonferenz|Videokonferenzen mit der Netzbegrünung]]&lt;br /&gt;
* Anträge&lt;br /&gt;
** [[AntragsGrün]]&lt;br /&gt;
* [[SHERPA]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software findest du im [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Help:Contents Benutzerhandbuch].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abkürzungen ==&lt;br /&gt;
Hier findet ihr eine Übersicht über die gängigsten * [[Abkürzungen]], die parteiintern am verbreitetsten sind.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1242</id>
		<title>Hauptseite</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1242"/>
		<updated>2020-10-29T14:54:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: Abschnitt &amp;quot;Funktionen&amp;quot; in Prosatext umgewandelt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;strong&amp;gt;WILLKOMMEN beim GRÜNEN Mitglieder-WIKI von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern&amp;lt;/strong&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem WIKI findest du alle Informationen rund um den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Dieses WIKI lebt von der Mitarbeit unserer Mitglieder. Wenn Du einen inhaltlichen Fehler gefunden hast oder feststellst, dass ein Artikel z.B. auf Grund einer Satzungsänderung nicht mehr aktuell ist, dann lass uns das bitte wissen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Du Interesse an der Mitarbeit an diesem WIKI hast, dann melde Dich bitte per Mail an: &#039;&#039;&#039;gruenes-netz@gruene-mv.de&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viel Spaß beim Stöbern und Finden! Dein [[Wiki-Team]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktionen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen können sich als [[Mitglieder|Mitglied]], [[Fördermitgliedschaft|Fördermitglied]] oder in [[Freie Mitarbeit|freier Mitarbeit]] in unserem Landesverband engagieren. Mitglieder können diverse Funktionen innehaben, so z.B. [[Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen | LAG-Sprecher*innen | Sprecher*innen einer LAG]], [[Kreisverband#Kreisvorstand | Mitglied im Kreisvorstand]] oder [[Landesvorstand#Stimmberechtigte_Mitglieder | Landesvorstand]], [[Landesvorsitzenden | Landesvorsitzende]] oder [[Landtagsabgeordnete]]. Mehr zu diesem Thema findest Du auf der [[:Category:Funktion | Kategorieseite „Funktionen“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gliederungen ==&lt;br /&gt;
* [[Bundesverband]]&lt;br /&gt;
* [[Landesverband]]&lt;br /&gt;
* [[Kreisverband]]&lt;br /&gt;
* [[Ortsverband]]&lt;br /&gt;
* [[Ortsgruppen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gremien ==&lt;br /&gt;
* [[Landesdelegiertenkonferenz]]&lt;br /&gt;
* [[Landesdelegiertenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Landesvorstand]]&lt;br /&gt;
* [[Landesschiedsgericht]]&lt;br /&gt;
* [[Landesfrauenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Landesfinanzrat]]&lt;br /&gt;
* [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]]&lt;br /&gt;
* [[Landesarbeitsgemeinschaft]]&lt;br /&gt;
* [[Landeswahlversammlung]]&lt;br /&gt;
* [[Urabstimmung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahlen ==&lt;br /&gt;
* [[Wahlen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzungswerk ==&lt;br /&gt;
* [[Satzung des Bundesverbandes]]&lt;br /&gt;
* [[Satzung des Landesverbandes]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung Landesfrauenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung des Sprecher*innenrates der Landesarbeitsgemeinschaften]]&lt;br /&gt;
* [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]]&lt;br /&gt;
* [[Landesfinanzordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Landeswahlordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Kostenerstattungsordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Spendenkodex des Bundesverbandes]]&lt;br /&gt;
* [[Bundesfrauenstatut]]&lt;br /&gt;
* [[Schiedsgerichtsordnung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übersichten ==&lt;br /&gt;
* [[Parteiinterne Wahlen und Wahlversammlungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Statistiken ==&lt;br /&gt;
* [[Mitgliederentwicklung 2012-2016]] - Noch in Arbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grünes Netz ==&lt;br /&gt;
[[File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png|right|text-top|200px|link=File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png]]&lt;br /&gt;
* Texte&lt;br /&gt;
** [[Chatbegrünung]]&lt;br /&gt;
** [[Discourse]]&lt;br /&gt;
** [[Textbegrünung]]&lt;br /&gt;
* Miteinander arbeiten&lt;br /&gt;
** [[Wolke]]&lt;br /&gt;
* Videokonferenzen&lt;br /&gt;
** [[Videokonferenz|Videokonferenzen mit der Netzbegrünung]]&lt;br /&gt;
* Anträge&lt;br /&gt;
** [[AntragsGrün]]&lt;br /&gt;
* [[SHERPA]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software findest du im [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Help:Contents Benutzerhandbuch].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abkürzungen ==&lt;br /&gt;
Hier findet ihr eine Übersicht über die gängigsten * [[Abkürzungen]], die parteiintern am verbreitetsten sind.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorstand&amp;diff=1238</id>
		<title>Landesvorstand</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorstand&amp;diff=1238"/>
		<updated>2020-10-28T21:17:51Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* Beschlussfähigkeit */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Gremien]][[Kategorie:Funktion]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand (kurz: LaVo) vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch den [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss]] des Landesvorstandes. (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand | Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand]]) Seine Beschlüsse können durch den [[Landesdelegiertenrat]] (siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat | Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1]]) oder die [[Landesdelegiertenkonferenz]] aufgehoben oder anderweitig verändert werden (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz | Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmberechtigte Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt. Insgesamt besteht dieses Gremium aus neun Personen, die alle Mitglied in einem der acht [[Kreisverband|Kreisverbände]] des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei [[Landesvorsitzenden]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem [[Landesschatzmeister_in]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer [[Frauenpolitische Sprecherin | Frauenpolitischen Sprecherin]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier [[Beisitzer*innen]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maximal vier Mitglieder des Landesvorstandes dürfen Abgeordnete des Landtags, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sein und/oder einer Regierung angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können nicht Mitglieder im [[Landesschiedsgericht]] sein. (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht | Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand sind kaum konkrete Aufgaben im Satzungswerk zugeschrieben, allerdings gibt es eine klare Erwartungshaltung, dass sich der Landesvorstand um folgende Punkte bemüht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Koordinierung der politischen Arbeit aller [[Kreisverband | Kreisverbände]] und der verschiedenen [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Parteiorgane]&lt;br /&gt;
# Koordinierung der programmatischen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung und Unterstützung bei der strukturellen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung aller Wahlkämpfe (zu Kommunal-, Bundes- und Europawahl) auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern&lt;br /&gt;
# Schärfung der öffentlichen Wahrnehmung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im landespolitischen Diskurs&lt;br /&gt;
# Konzipierung und Durchführung der Kampagnen zu den Landtagswahlen&lt;br /&gt;
# Rechenschaftslegung nach dem [[Parteiengesetz]]&lt;br /&gt;
# eine Ansprechperson für die Landesarbeitsgemeinschaften benennen (Siehe: [[Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei | Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 3]])&lt;br /&gt;
# Vermittlung bzw. Lösungssuche bei inhaltlichen Konflikten zwischen Fraktionen und Partei(-gliederungen) oder auch unterschiedlichen Interessen von Parteigliederungen&lt;br /&gt;
# Kommentierung tagespolitischer Themen vor dem Hintergrund langfristiger programmatischer Ziele&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er beruft außerdem:&lt;br /&gt;
# die [[Landesdelegiertenkonferenz]] ein. (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz | Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 3]])&lt;br /&gt;
# die [[Landeswahlversammlung]] ein. (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_15_Landeswahlversammlung | Satzung des Landesverbandes: §15]])&lt;br /&gt;
# den [[Landesdelegiertenrat]] ein. (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat | Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3]] und [[Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_1_Einladung | Geschäftsordnung des Landesdelegiertenrates: §1 Einladung]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus wird der Landesvorstand auch oftmals als vermittelnde Instanz angerufen, wenn es in Gremien, Kreisverbänden oder anderen Arbeitsgemeinschaften zu internen Unstimmigkeiten gekommen ist. Solche Vermittlungsaufträge sind oftmals die letzte Handlungsoption, bevor das [[Landesschiedsgericht]] angerufen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit innerhalb des Landesvorstandes ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das genaue Verfahren zur Zusammenarbeit legt der Landesvorstand in einer Geschäftsordnung fest. (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand | Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 5]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der oder die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] informiert den Landesvorstand laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 2] den Landesvorstand monatlich über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Landesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner ist der oder die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] dafür verantwortlich den [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzrat#Haushaltsentwurf Haushaltsentwurf] mit den [https://wiki.gruene-mv.de/Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften], dem [[Landesfinanzrat]] und allen anderen Parteigremien und Organen abzustimmen, die über einen eigenen Haushaltsansatz verfügen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Stimm- und Vetorechte ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes der neun Mitglieder im Landesvorstand verfügt über jeweils eine Stimme. Die Stimme der [[Landesvorsitzenden]] zählen somit nicht mehr, als die Stimmen der anderen Landesvorstandsmitglieder, etwa der Beisitzerinnen oder Beisitzer. Allerdings wird in der Regel von den [[Landesvorsitzenden]] erwartet, dass sie die Arbeit des Landesvorstandes politisch organisieren. Dadurch sowie durch die in der Öffentlichkeit hervorgehobene Stellung wird ihnen eine Richtlinienkompetenz zugeschrieben. Formal betrachtet zählen die Stimmen der Landesvorsitzenden zwar nicht mehr als die Stimmen der übrigen Landesvorstandsmitglieder, allerdings wird ihrem Wort im politischen Diskurs ein höheres Gewicht zugeschrieben. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der/die [[Landesschatzmeister_in | Landeschatzmeister*in]] und die frauenpolitische Sprecherin verfügen - im Gegensatz zu den anderen Landesvorstandsmitgliedern - in speziellen Fragen über Veto-Rechte.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in kann finanzwirksame Beschlüsse des Landesvorstandes mit einem Veto &amp;quot;blockieren&amp;quot;, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung §1; Absatz 3])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die [[Frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes ein aufschiebendes Veto einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4]) Dieses sogenannte Frauenvetorecht findet sich analog im [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A7_3_Frauenabstimmung_und_Vetorecht Bundesfrauenstatut §3; Absatz2]. Es handelt sich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein frauenpolitischer Beschluss des Landesvorstandes kann durch das Frauenveto auf der aktuellen Landesvorstandssitzung &amp;quot;blockiert&amp;quot; und somit erst wieder auf der nächsten regulären Sitzung eingebracht werden. Das Vetorecht kann allerdings je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. D.h. auf der nächsten regulären Sitzung kann die Vertagung des Beschlusses nicht noch einmal durch das sogenannte Frauenveto erzwungen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Delegierungen in andere Parteigremien ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand delegiert in folgende Gremien:&lt;br /&gt;
# zwei Landesvorstandsmitglieder in den [[Landesdelegiertenrat]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2b])&lt;br /&gt;
# ein Landesvorstandsmitglied in das Präsidium der [[Landesdelegiertenkonferenz]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2])&lt;br /&gt;
# der/die [[Landesschatzmeister_in |Landesschatzmeister*in]] ist qua Amt in den Bundesfinanzrat delegiert. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7e])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit dem Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Landesfinanzrat]] berät laut [[Landesfinanzordnung#.C2.A7_2_Landesfinanzrat | Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat]] in allen Finanzfragen. Das heißt, dass er ist zuständig für:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&lt;br /&gt;
* die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&lt;br /&gt;
* die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der [[Mandatsträgerbeitrag | Sonderbeiträge]] auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&lt;br /&gt;
* die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&lt;br /&gt;
* die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit den Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seine Beratungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf ist er aufgefordert die [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] in einem transparenten Verfahren einzubeziehen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beabsichtigt eine [[Landesarbeitsgemeinschaft]] Mitglied in einer Initiative, einem Verband oder einer anderen Gruppe zu werden muss sie sich dies durch den Landesvorstand bestätigen lassen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Will eine [[Landesarbeitsgemeinschaft]] (bzw. deren Sprecherin und/oder Sprecher) eine Erklärung oder einen Aufruf mitzeichnen soll sie sich mit dem Landesvorstand abstimmen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 4] sowie [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_6_LAG-Sprecher.2Ainnen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §6 LAG-Sprecher*innen - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand hat laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3] die Befugnis [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] aufzulösen, wenn diese ein Jahr lang nicht getagt hat. Bei Widerspruch wird die Auflösung von einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] bestätigt oder zurückgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beabsichtigt der Landesvorstand die Gründung einer [[Landesarbeitsgemeinschaft]] zu befördern, so hat er den [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] zu konsultieren. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_7_LAG-Sprecher.2Ainnenrat Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §7 LAG-Sprecher*innenrat - Absatz 4d])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] müssen ihre Sitzungen und Beschlüsse protokollieren und dem Landesvorstand zeitnah zur Verfügung stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_8_LAG-Sitzungen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §8 LAG-Sitzungen - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] erarbeitet selbstständig einen Haushaltsbeschluss, wie das Veranstaltungsbudget der [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]], welches im [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzrat#Landeshaushalt Landeshaushalt] durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] beschlossen wurde, aufgeteilt wird. Das Ergebnis der Beratungen gibt er zusammen mit der Jahresplanung der [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] dem Landesvorstand zur Kenntnis. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit dem Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
Frauen sind in der Mitgliedschaft politischer Parteien überall unterrepräsentiert. Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entwickeln und planen Frauenräte allgemeinpolitische Initiativen, um Frauensicht in die politische Arbeit einzubringen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die [[Frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes beruft mindestens zweimal im Jahr den [[Landesfrauenrat]] ein, dem auch bis zu zwei weibliche Mitglieder des Landesvorstandes angehören. Er beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]] und kontrolliert die Einhaltung des [[Bundesfrauenstatut | Bundesfrauenstatutes]] auf Landesebene. Der Landesfrauenrat überträgt der [[Frauenpolitische Sprecherin | Frauenpolitischen Sprecherin]] für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Landesvorstandes das [[Frauenveto | Frauenvetorecht]]. (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit den Kreisverbänden ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand organisiert die [[Landesdelegiertenkonferenz]], den [[Landesdelegiertenrat]], [[Landesfrauenrat]] und den [[Landesfinanzrat]] unter Einbeziehung der Kreisverbände, welche gemäß Delegiertenprinzip zu [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]], [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenräten]] und [[Landesfrauenrat | Landesfrauenräten]] jedes Jahr eine andere Anzahl stimmberechtigter Delegierter entsenden dürfen. Das heißt konkret, dass der Landesvorstand:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# die [[Kreisverband | Kreisverbände]] rechtzeitig über die Anzahl an stimmberechtigten Delegierten zur [[Landesdelegiertenkonferenz]] und zum [[Landesfrauenrat]] informiert. (Delegiertenberechnung [[Landesdelegiertenkonferenz]] siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz  Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1 und 2] | Delegiertenberechnung [[Landesfrauenrat]] siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3])&lt;br /&gt;
# die Kreisverbände im Rahmen einer Jahresplanung frühzeitig über die Termine der [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]], [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenräte]], [[Landesfrauenrat | Landesfrauenräte]] und/oder [[Landesfinanzrat | Landesfinanzräte]] informiert. (Wobei die Jahresplanung nicht im Satzungswerk gefordert wird, also auch der Landesvorstand zu jedem Gremium einzeln unter Wahrung der unterschiedlichen Ladungsfristen laden kann.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# fallen Landtags- oder Bundestagswahlkreise auf das Gebiet mehrerer [[Kreisverband | Kreisverbände]] entscheidet der Landesvorstand welcher [[Kreisverband]] für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Finanzwirksame Beschlüsse ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 1] entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushaltes mit einfacher Mehrheit über Finanzausgabe. Jedoch verfügt der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] über ein [https://wiki.gruene-mv.de/Landesschatzmeister_in#Vetorecht Vetorecht].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 2 und 3] auch ohne Landesvorstandsbeschluss finanzwirksame Beschlüsse getätigt werden. Dies heißt konkret, dass:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesgesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung Landesgeschäftsführung] selbstständig verantwortet werden können.&lt;br /&gt;
# Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] in Absprache mit den [[Landesvorsitzenden]] selbstständig verantwortet werden können.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich gilt aber, dass laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 4] finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag nicht zur Behandlung zuzulassen sind. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem [[Landesfinanzrat]] Bericht zu erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Amtszeit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes sind durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] in geheimer, freier Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das durch die [[Grüne Jugend]] entsandte Mitglied stellt hierbei eine Ausnahme dar. Zum Einen, da es nicht durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt wird. Und zum Anderen, da seine Amtszeit &amp;quot;lediglich&amp;quot; ein Jahr beträgt.&amp;lt;br&amp;gt; (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können freiwillig vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten oder aber auch durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] abgewählt werden. In diesem Fall wird der somit freigewordene Posten auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] nachgewählt. Die Amtszeit beträgt dann nicht mehr zwei Jahre, sondern geht bis zum Ende der regulären Amtszeit, so dass immer acht Plätze (ausgenommen dem Posten des/der Grüne Jugend-Beisitzer*in) nach Ablauf der regulären Amtszeit zusammen für die nächsten zwei Jahre gewählt werden.&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nach dem Ablauf ihrer regulären Amtszeit immer wieder erneut zur Wiederwahl stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes §14; Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand verbleibt kommissarisch im Amt, wenn aus Gründen. die die Partei nicht selbst verschuldet hat, keine Wahl zum regulären Termin stattfinden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß dem [[Bundesfrauenstatut]] müssen mindestens die Hälfte, d.h. 5 oder mehr stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes Frauen sein. Einer der beiden Landesvorsitzendenposten kann mit einem Mann besetzt werden. Muss aber nicht. D.h. es ist formal möglich eine weibliche, aber keine männliche Doppelspitze zu wählen. &lt;br /&gt;
Ferner ist der Posten der [[Frauenpolitischen Sprecherin]] durch eine Frau zu besetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sitzungen ==&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand regelt die Formalia zur Organisation und Durchführung seiner Sitzungen in seiner Geschäftsordnung. Die [[Satzung des Landesverbandes]] macht ihm diesbezüglich aber auch einige Vorgaben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Öffentlichkeit ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand tagt grundsätzlich mitglieder-öffentlich. D.h. alle Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen. In der Regel werden Mitglieder aber von den Sitzungen zeitweise ausgeschlossen, wenn Rechte Dritter geschützt werden müssen. Etwa wenn Personalangelegenheiten, Ausschreibungen, Vergaben oder Anmietungen zu diskutieren sind. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand ist laut [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_19_Beschlussf.C3.A4higkeit | Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 3]] beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahl und Abwahl ==&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt oder abgewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wahl ===&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann für einen der Posten im Landesvorstand kandidieren. Jedoch ist dafür entweder die Unterstützung einer der acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] notwendig oder aber die Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern, die zur entsprechenden [[Landesdelegiertenkonferenz]] delegiert wurden. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_3_Wahlvorbereitung Landeswahlordnung §3; Absatz 2]) Eine Ausnahme stellt die Frauenpolitische Sprecherin dar. Sie wird von einem [[Frauenplenum]] vorgeschlagen und dann durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] &amp;quot;lediglich&amp;quot; bestätigt.  Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das [https://wiki.gruene-mv.de/Landesvorstand#Stimm-_und_Vetorechte Frauenvetorecht] übertragen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit (d.h. mit mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen) gewählt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_6_Mehrheit Landeswahlordnung: §6 Mehrheit - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Reihenfolge ist in der [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_8_Reihenfolge_der_Wahlen Landeswahlordnung: §8 - Absatz 1] wie folgt geregelt:&lt;br /&gt;
# Landesvorsitzende,&lt;br /&gt;
# Landesvorsitzende*r,&lt;br /&gt;
# Landesschatzmeister_in,&lt;br /&gt;
# die Frauenpolitische Sprecherin,&lt;br /&gt;
# weitere weibliche Mitglieder des Landesvorstandes,&lt;br /&gt;
# weitere offene Plätze im Landesvorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das stimmberechtigte Mitglied der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] wird durch eben diese benannt und von der [[Landesdelegiertenkonferenz]] nicht gewählt oder bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nachwahl ===&lt;br /&gt;
Treten einzelne Mitglieder des Landesvorstandes vor dem regulären Ende ihrer Amtszeit zurück, kann auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] für den freien Posten kandidiert werden. Die Wahl erfolgt in diesem Fall allerdings nicht für zwei Jahre, sondern bis zum Ende der regulären Amtszeit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abwahl ===&lt;br /&gt;
Die [[Landesdelegiertenkonferenz]] kann einzelne Mitglieder des Landesvorstandes oder auch den Landesvorstand in Gänze mit einfacher Mehrheit abwählen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern werden generell nur durch das [[Landesschiedsgericht]] ausgesprochen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen kann der Landesvorstand allerdings die [[Mitgliedsrechte]] eines Mitgliedes aussetzen. Allerdings muss das Fehlverhalten des betreffenden Mitgliedes so schwerwiegend sein, dass der Landesvorstand umgehend nach Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] ein Parteiausschlussverfahren eröffnen muss. Das [[Landesschiedsgericht]] ist in diesem Fall aufgerufen, die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] innerhalb von drei Monaten zu bestätigen. D.h. nicht, dass innerhalb von drei Monaten über den Parteiausschluss zu entscheiden ist, sondern lediglich darüber, ob die Aufhebung der [[Mitgliedsrechte]] bis zum Urteil gerechtfertigt ist. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die Drei-Monats-Frist verstreichen, ohne die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] zu bestätigen, treten die [[Mitgliedsrechte]] bis zum Ergehen des Urteils wieder in Kraft. Gegenüber einem Landesvorstandsmitglied kann diese Maßnahme nur durch einen [[Landesdelegiertenrat]] verhängt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes §18; Absatz 4])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorstand&amp;diff=1237</id>
		<title>Landesvorstand</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorstand&amp;diff=1237"/>
		<updated>2020-10-28T21:16:33Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Gremien]][[Kategorie:Funktion]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand (kurz: LaVo) vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch den [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss]] des Landesvorstandes. (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand | Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand]]) Seine Beschlüsse können durch den [[Landesdelegiertenrat]] (siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat | Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1]]) oder die [[Landesdelegiertenkonferenz]] aufgehoben oder anderweitig verändert werden (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz | Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmberechtigte Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt. Insgesamt besteht dieses Gremium aus neun Personen, die alle Mitglied in einem der acht [[Kreisverband|Kreisverbände]] des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei [[Landesvorsitzenden]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem [[Landesschatzmeister_in]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer [[Frauenpolitische Sprecherin | Frauenpolitischen Sprecherin]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier [[Beisitzer*innen]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maximal vier Mitglieder des Landesvorstandes dürfen Abgeordnete des Landtags, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sein und/oder einer Regierung angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können nicht Mitglieder im [[Landesschiedsgericht]] sein. (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht | Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand sind kaum konkrete Aufgaben im Satzungswerk zugeschrieben, allerdings gibt es eine klare Erwartungshaltung, dass sich der Landesvorstand um folgende Punkte bemüht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Koordinierung der politischen Arbeit aller [[Kreisverband | Kreisverbände]] und der verschiedenen [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Parteiorgane]&lt;br /&gt;
# Koordinierung der programmatischen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung und Unterstützung bei der strukturellen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung aller Wahlkämpfe (zu Kommunal-, Bundes- und Europawahl) auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern&lt;br /&gt;
# Schärfung der öffentlichen Wahrnehmung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im landespolitischen Diskurs&lt;br /&gt;
# Konzipierung und Durchführung der Kampagnen zu den Landtagswahlen&lt;br /&gt;
# Rechenschaftslegung nach dem [[Parteiengesetz]]&lt;br /&gt;
# eine Ansprechperson für die Landesarbeitsgemeinschaften benennen (Siehe: [[Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei | Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 3]])&lt;br /&gt;
# Vermittlung bzw. Lösungssuche bei inhaltlichen Konflikten zwischen Fraktionen und Partei(-gliederungen) oder auch unterschiedlichen Interessen von Parteigliederungen&lt;br /&gt;
# Kommentierung tagespolitischer Themen vor dem Hintergrund langfristiger programmatischer Ziele&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er beruft außerdem:&lt;br /&gt;
# die [[Landesdelegiertenkonferenz]] ein. (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz | Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 3]])&lt;br /&gt;
# die [[Landeswahlversammlung]] ein. (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_15_Landeswahlversammlung | Satzung des Landesverbandes: §15]])&lt;br /&gt;
# den [[Landesdelegiertenrat]] ein. (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat | Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3]] und [[Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_1_Einladung | Geschäftsordnung des Landesdelegiertenrates: §1 Einladung]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus wird der Landesvorstand auch oftmals als vermittelnde Instanz angerufen, wenn es in Gremien, Kreisverbänden oder anderen Arbeitsgemeinschaften zu internen Unstimmigkeiten gekommen ist. Solche Vermittlungsaufträge sind oftmals die letzte Handlungsoption, bevor das [[Landesschiedsgericht]] angerufen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit innerhalb des Landesvorstandes ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das genaue Verfahren zur Zusammenarbeit legt der Landesvorstand in einer Geschäftsordnung fest. (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand | Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 5]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der oder die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] informiert den Landesvorstand laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 2] den Landesvorstand monatlich über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Landesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner ist der oder die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] dafür verantwortlich den [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzrat#Haushaltsentwurf Haushaltsentwurf] mit den [https://wiki.gruene-mv.de/Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften], dem [[Landesfinanzrat]] und allen anderen Parteigremien und Organen abzustimmen, die über einen eigenen Haushaltsansatz verfügen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Stimm- und Vetorechte ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes der neun Mitglieder im Landesvorstand verfügt über jeweils eine Stimme. Die Stimme der [[Landesvorsitzenden]] zählen somit nicht mehr, als die Stimmen der anderen Landesvorstandsmitglieder, etwa der Beisitzerinnen oder Beisitzer. Allerdings wird in der Regel von den [[Landesvorsitzenden]] erwartet, dass sie die Arbeit des Landesvorstandes politisch organisieren. Dadurch sowie durch die in der Öffentlichkeit hervorgehobene Stellung wird ihnen eine Richtlinienkompetenz zugeschrieben. Formal betrachtet zählen die Stimmen der Landesvorsitzenden zwar nicht mehr als die Stimmen der übrigen Landesvorstandsmitglieder, allerdings wird ihrem Wort im politischen Diskurs ein höheres Gewicht zugeschrieben. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der/die [[Landesschatzmeister_in | Landeschatzmeister*in]] und die frauenpolitische Sprecherin verfügen - im Gegensatz zu den anderen Landesvorstandsmitgliedern - in speziellen Fragen über Veto-Rechte.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in kann finanzwirksame Beschlüsse des Landesvorstandes mit einem Veto &amp;quot;blockieren&amp;quot;, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung §1; Absatz 3])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die [[Frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes ein aufschiebendes Veto einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4]) Dieses sogenannte Frauenvetorecht findet sich analog im [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A7_3_Frauenabstimmung_und_Vetorecht Bundesfrauenstatut §3; Absatz2]. Es handelt sich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein frauenpolitischer Beschluss des Landesvorstandes kann durch das Frauenveto auf der aktuellen Landesvorstandssitzung &amp;quot;blockiert&amp;quot; und somit erst wieder auf der nächsten regulären Sitzung eingebracht werden. Das Vetorecht kann allerdings je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. D.h. auf der nächsten regulären Sitzung kann die Vertagung des Beschlusses nicht noch einmal durch das sogenannte Frauenveto erzwungen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Delegierungen in andere Parteigremien ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand delegiert in folgende Gremien:&lt;br /&gt;
# zwei Landesvorstandsmitglieder in den [[Landesdelegiertenrat]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2b])&lt;br /&gt;
# ein Landesvorstandsmitglied in das Präsidium der [[Landesdelegiertenkonferenz]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2])&lt;br /&gt;
# der/die [[Landesschatzmeister_in |Landesschatzmeister*in]] ist qua Amt in den Bundesfinanzrat delegiert. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7e])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit dem Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Landesfinanzrat]] berät laut [[Landesfinanzordnung#.C2.A7_2_Landesfinanzrat | Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat]] in allen Finanzfragen. Das heißt, dass er ist zuständig für:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&lt;br /&gt;
* die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&lt;br /&gt;
* die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der [[Mandatsträgerbeitrag | Sonderbeiträge]] auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&lt;br /&gt;
* die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&lt;br /&gt;
* die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit den Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seine Beratungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf ist er aufgefordert die [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] in einem transparenten Verfahren einzubeziehen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beabsichtigt eine [[Landesarbeitsgemeinschaft]] Mitglied in einer Initiative, einem Verband oder einer anderen Gruppe zu werden muss sie sich dies durch den Landesvorstand bestätigen lassen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Will eine [[Landesarbeitsgemeinschaft]] (bzw. deren Sprecherin und/oder Sprecher) eine Erklärung oder einen Aufruf mitzeichnen soll sie sich mit dem Landesvorstand abstimmen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 4] sowie [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_6_LAG-Sprecher.2Ainnen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §6 LAG-Sprecher*innen - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand hat laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3] die Befugnis [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] aufzulösen, wenn diese ein Jahr lang nicht getagt hat. Bei Widerspruch wird die Auflösung von einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] bestätigt oder zurückgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beabsichtigt der Landesvorstand die Gründung einer [[Landesarbeitsgemeinschaft]] zu befördern, so hat er den [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] zu konsultieren. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_7_LAG-Sprecher.2Ainnenrat Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §7 LAG-Sprecher*innenrat - Absatz 4d])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] müssen ihre Sitzungen und Beschlüsse protokollieren und dem Landesvorstand zeitnah zur Verfügung stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_8_LAG-Sitzungen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §8 LAG-Sitzungen - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] erarbeitet selbstständig einen Haushaltsbeschluss, wie das Veranstaltungsbudget der [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]], welches im [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzrat#Landeshaushalt Landeshaushalt] durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] beschlossen wurde, aufgeteilt wird. Das Ergebnis der Beratungen gibt er zusammen mit der Jahresplanung der [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] dem Landesvorstand zur Kenntnis. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit dem Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
Frauen sind in der Mitgliedschaft politischer Parteien überall unterrepräsentiert. Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entwickeln und planen Frauenräte allgemeinpolitische Initiativen, um Frauensicht in die politische Arbeit einzubringen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die [[Frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes beruft mindestens zweimal im Jahr den [[Landesfrauenrat]] ein, dem auch bis zu zwei weibliche Mitglieder des Landesvorstandes angehören. Er beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]] und kontrolliert die Einhaltung des [[Bundesfrauenstatut | Bundesfrauenstatutes]] auf Landesebene. Der Landesfrauenrat überträgt der [[Frauenpolitische Sprecherin | Frauenpolitischen Sprecherin]] für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Landesvorstandes das [[Frauenveto | Frauenvetorecht]]. (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit den Kreisverbänden ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand organisiert die [[Landesdelegiertenkonferenz]], den [[Landesdelegiertenrat]], [[Landesfrauenrat]] und den [[Landesfinanzrat]] unter Einbeziehung der Kreisverbände, welche gemäß Delegiertenprinzip zu [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]], [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenräten]] und [[Landesfrauenrat | Landesfrauenräten]] jedes Jahr eine andere Anzahl stimmberechtigter Delegierter entsenden dürfen. Das heißt konkret, dass der Landesvorstand:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# die [[Kreisverband | Kreisverbände]] rechtzeitig über die Anzahl an stimmberechtigten Delegierten zur [[Landesdelegiertenkonferenz]] und zum [[Landesfrauenrat]] informiert. (Delegiertenberechnung [[Landesdelegiertenkonferenz]] siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz  Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1 und 2] | Delegiertenberechnung [[Landesfrauenrat]] siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3])&lt;br /&gt;
# die Kreisverbände im Rahmen einer Jahresplanung frühzeitig über die Termine der [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]], [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenräte]], [[Landesfrauenrat | Landesfrauenräte]] und/oder [[Landesfinanzrat | Landesfinanzräte]] informiert. (Wobei die Jahresplanung nicht im Satzungswerk gefordert wird, also auch der Landesvorstand zu jedem Gremium einzeln unter Wahrung der unterschiedlichen Ladungsfristen laden kann.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# fallen Landtags- oder Bundestagswahlkreise auf das Gebiet mehrerer [[Kreisverband | Kreisverbände]] entscheidet der Landesvorstand welcher [[Kreisverband]] für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Finanzwirksame Beschlüsse ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 1] entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushaltes mit einfacher Mehrheit über Finanzausgabe. Jedoch verfügt der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] über ein [https://wiki.gruene-mv.de/Landesschatzmeister_in#Vetorecht Vetorecht].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 2 und 3] auch ohne Landesvorstandsbeschluss finanzwirksame Beschlüsse getätigt werden. Dies heißt konkret, dass:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesgesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung Landesgeschäftsführung] selbstständig verantwortet werden können.&lt;br /&gt;
# Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] in Absprache mit den [[Landesvorsitzenden]] selbstständig verantwortet werden können.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich gilt aber, dass laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 4] finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag nicht zur Behandlung zuzulassen sind. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem [[Landesfinanzrat]] Bericht zu erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Amtszeit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes sind durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] in geheimer, freier Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das durch die [[Grüne Jugend]] entsandte Mitglied stellt hierbei eine Ausnahme dar. Zum Einen, da es nicht durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt wird. Und zum Anderen, da seine Amtszeit &amp;quot;lediglich&amp;quot; ein Jahr beträgt.&amp;lt;br&amp;gt; (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können freiwillig vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten oder aber auch durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] abgewählt werden. In diesem Fall wird der somit freigewordene Posten auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] nachgewählt. Die Amtszeit beträgt dann nicht mehr zwei Jahre, sondern geht bis zum Ende der regulären Amtszeit, so dass immer acht Plätze (ausgenommen dem Posten des/der Grüne Jugend-Beisitzer*in) nach Ablauf der regulären Amtszeit zusammen für die nächsten zwei Jahre gewählt werden.&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nach dem Ablauf ihrer regulären Amtszeit immer wieder erneut zur Wiederwahl stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes §14; Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand verbleibt kommissarisch im Amt, wenn aus Gründen. die die Partei nicht selbst verschuldet hat, keine Wahl zum regulären Termin stattfinden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß dem [[Bundesfrauenstatut]] müssen mindestens die Hälfte, d.h. 5 oder mehr stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes Frauen sein. Einer der beiden Landesvorsitzendenposten kann mit einem Mann besetzt werden. Muss aber nicht. D.h. es ist formal möglich eine weibliche, aber keine männliche Doppelspitze zu wählen. &lt;br /&gt;
Ferner ist der Posten der [[Frauenpolitischen Sprecherin]] durch eine Frau zu besetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sitzungen ==&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand regelt die Formalia zur Organisation und Durchführung seiner Sitzungen in seiner Geschäftsordnung. Die [[Satzung des Landesverbandes]] macht ihm diesbezüglich aber auch einige Vorgaben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Öffentlichkeit ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand tagt grundsätzlich mitglieder-öffentlich. D.h. alle Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen. In der Regel werden Mitglieder aber von den Sitzungen zeitweise ausgeschlossen, wenn Rechte Dritter geschützt werden müssen. Etwa wenn Personalangelegenheiten, Ausschreibungen, Vergaben oder Anmietungen zu diskutieren sind. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_19_Beschlussf.C3.A4higkeit Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 3] beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahl und Abwahl ==&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt oder abgewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wahl ===&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann für einen der Posten im Landesvorstand kandidieren. Jedoch ist dafür entweder die Unterstützung einer der acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] notwendig oder aber die Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern, die zur entsprechenden [[Landesdelegiertenkonferenz]] delegiert wurden. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_3_Wahlvorbereitung Landeswahlordnung §3; Absatz 2]) Eine Ausnahme stellt die Frauenpolitische Sprecherin dar. Sie wird von einem [[Frauenplenum]] vorgeschlagen und dann durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] &amp;quot;lediglich&amp;quot; bestätigt.  Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das [https://wiki.gruene-mv.de/Landesvorstand#Stimm-_und_Vetorechte Frauenvetorecht] übertragen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit (d.h. mit mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen) gewählt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_6_Mehrheit Landeswahlordnung: §6 Mehrheit - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Reihenfolge ist in der [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_8_Reihenfolge_der_Wahlen Landeswahlordnung: §8 - Absatz 1] wie folgt geregelt:&lt;br /&gt;
# Landesvorsitzende,&lt;br /&gt;
# Landesvorsitzende*r,&lt;br /&gt;
# Landesschatzmeister_in,&lt;br /&gt;
# die Frauenpolitische Sprecherin,&lt;br /&gt;
# weitere weibliche Mitglieder des Landesvorstandes,&lt;br /&gt;
# weitere offene Plätze im Landesvorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das stimmberechtigte Mitglied der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] wird durch eben diese benannt und von der [[Landesdelegiertenkonferenz]] nicht gewählt oder bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nachwahl ===&lt;br /&gt;
Treten einzelne Mitglieder des Landesvorstandes vor dem regulären Ende ihrer Amtszeit zurück, kann auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] für den freien Posten kandidiert werden. Die Wahl erfolgt in diesem Fall allerdings nicht für zwei Jahre, sondern bis zum Ende der regulären Amtszeit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abwahl ===&lt;br /&gt;
Die [[Landesdelegiertenkonferenz]] kann einzelne Mitglieder des Landesvorstandes oder auch den Landesvorstand in Gänze mit einfacher Mehrheit abwählen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern werden generell nur durch das [[Landesschiedsgericht]] ausgesprochen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen kann der Landesvorstand allerdings die [[Mitgliedsrechte]] eines Mitgliedes aussetzen. Allerdings muss das Fehlverhalten des betreffenden Mitgliedes so schwerwiegend sein, dass der Landesvorstand umgehend nach Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] ein Parteiausschlussverfahren eröffnen muss. Das [[Landesschiedsgericht]] ist in diesem Fall aufgerufen, die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] innerhalb von drei Monaten zu bestätigen. D.h. nicht, dass innerhalb von drei Monaten über den Parteiausschluss zu entscheiden ist, sondern lediglich darüber, ob die Aufhebung der [[Mitgliedsrechte]] bis zum Urteil gerechtfertigt ist. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die Drei-Monats-Frist verstreichen, ohne die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] zu bestätigen, treten die [[Mitgliedsrechte]] bis zum Ergehen des Urteils wieder in Kraft. Gegenüber einem Landesvorstandsmitglied kann diese Maßnahme nur durch einen [[Landesdelegiertenrat]] verhängt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes §18; Absatz 4])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorstand&amp;diff=1236</id>
		<title>Landesvorstand</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorstand&amp;diff=1236"/>
		<updated>2020-10-28T21:15:33Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Gremien]][[Kategorie:Funktion]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand (kurz: LaVo) vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch den [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss]] des Landesvorstandes. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand]) Seine Beschlüsse können durch den [[Landesdelegiertenrat]] (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1]) oder die [[Landesdelegiertenkonferenz]] aufgehoben oder anderweitig verändert werden (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz | Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmberechtigte Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt. Insgesamt besteht dieses Gremium aus neun Personen, die alle Mitglied in einem der acht [[Kreisverband|Kreisverbände]] des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei [[Landesvorsitzenden]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem [[Landesschatzmeister_in]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer [[Frauenpolitische Sprecherin | Frauenpolitischen Sprecherin]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier [[Beisitzer*innen]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maximal vier Mitglieder des Landesvorstandes dürfen Abgeordnete des Landtags, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sein und/oder einer Regierung angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können nicht Mitglieder im [[Landesschiedsgericht]] sein. (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht | Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand sind kaum konkrete Aufgaben im Satzungswerk zugeschrieben, allerdings gibt es eine klare Erwartungshaltung, dass sich der Landesvorstand um folgende Punkte bemüht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Koordinierung der politischen Arbeit aller [[Kreisverband | Kreisverbände]] und der verschiedenen [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Parteiorgane]&lt;br /&gt;
# Koordinierung der programmatischen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung und Unterstützung bei der strukturellen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung aller Wahlkämpfe (zu Kommunal-, Bundes- und Europawahl) auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern&lt;br /&gt;
# Schärfung der öffentlichen Wahrnehmung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im landespolitischen Diskurs&lt;br /&gt;
# Konzipierung und Durchführung der Kampagnen zu den Landtagswahlen&lt;br /&gt;
# Rechenschaftslegung nach dem [[Parteiengesetz]]&lt;br /&gt;
# eine Ansprechperson für die Landesarbeitsgemeinschaften benennen (Siehe: [[Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei | Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 3]])&lt;br /&gt;
# Vermittlung bzw. Lösungssuche bei inhaltlichen Konflikten zwischen Fraktionen und Partei(-gliederungen) oder auch unterschiedlichen Interessen von Parteigliederungen&lt;br /&gt;
# Kommentierung tagespolitischer Themen vor dem Hintergrund langfristiger programmatischer Ziele&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er beruft außerdem:&lt;br /&gt;
# die [[Landesdelegiertenkonferenz]] ein. (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz | Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 3]])&lt;br /&gt;
# die [[Landeswahlversammlung]] ein. (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_15_Landeswahlversammlung | Satzung des Landesverbandes: §15]])&lt;br /&gt;
# den [[Landesdelegiertenrat]] ein. (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat | Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3]] und [[Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_1_Einladung | Geschäftsordnung des Landesdelegiertenrates: §1 Einladung]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus wird der Landesvorstand auch oftmals als vermittelnde Instanz angerufen, wenn es in Gremien, Kreisverbänden oder anderen Arbeitsgemeinschaften zu internen Unstimmigkeiten gekommen ist. Solche Vermittlungsaufträge sind oftmals die letzte Handlungsoption, bevor das [[Landesschiedsgericht]] angerufen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit innerhalb des Landesvorstandes ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das genaue Verfahren zur Zusammenarbeit legt der Landesvorstand in einer Geschäftsordnung fest. (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand | Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 5]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der oder die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] informiert den Landesvorstand laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 2] den Landesvorstand monatlich über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Landesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner ist der oder die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] dafür verantwortlich den [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzrat#Haushaltsentwurf Haushaltsentwurf] mit den [https://wiki.gruene-mv.de/Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften], dem [[Landesfinanzrat]] und allen anderen Parteigremien und Organen abzustimmen, die über einen eigenen Haushaltsansatz verfügen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Stimm- und Vetorechte ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes der neun Mitglieder im Landesvorstand verfügt über jeweils eine Stimme. Die Stimme der [[Landesvorsitzenden]] zählen somit nicht mehr, als die Stimmen der anderen Landesvorstandsmitglieder, etwa der Beisitzerinnen oder Beisitzer. Allerdings wird in der Regel von den [[Landesvorsitzenden]] erwartet, dass sie die Arbeit des Landesvorstandes politisch organisieren. Dadurch sowie durch die in der Öffentlichkeit hervorgehobene Stellung wird ihnen eine Richtlinienkompetenz zugeschrieben. Formal betrachtet zählen die Stimmen der Landesvorsitzenden zwar nicht mehr als die Stimmen der übrigen Landesvorstandsmitglieder, allerdings wird ihrem Wort im politischen Diskurs ein höheres Gewicht zugeschrieben. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der/die [[Landesschatzmeister_in | Landeschatzmeister*in]] und die frauenpolitische Sprecherin verfügen - im Gegensatz zu den anderen Landesvorstandsmitgliedern - in speziellen Fragen über Veto-Rechte.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in kann finanzwirksame Beschlüsse des Landesvorstandes mit einem Veto &amp;quot;blockieren&amp;quot;, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung §1; Absatz 3])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die [[Frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes ein aufschiebendes Veto einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4]) Dieses sogenannte Frauenvetorecht findet sich analog im [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A7_3_Frauenabstimmung_und_Vetorecht Bundesfrauenstatut §3; Absatz2]. Es handelt sich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein frauenpolitischer Beschluss des Landesvorstandes kann durch das Frauenveto auf der aktuellen Landesvorstandssitzung &amp;quot;blockiert&amp;quot; und somit erst wieder auf der nächsten regulären Sitzung eingebracht werden. Das Vetorecht kann allerdings je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. D.h. auf der nächsten regulären Sitzung kann die Vertagung des Beschlusses nicht noch einmal durch das sogenannte Frauenveto erzwungen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Delegierungen in andere Parteigremien ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand delegiert in folgende Gremien:&lt;br /&gt;
# zwei Landesvorstandsmitglieder in den [[Landesdelegiertenrat]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2b])&lt;br /&gt;
# ein Landesvorstandsmitglied in das Präsidium der [[Landesdelegiertenkonferenz]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2])&lt;br /&gt;
# der/die [[Landesschatzmeister_in |Landesschatzmeister*in]] ist qua Amt in den Bundesfinanzrat delegiert. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7e])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit dem Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Landesfinanzrat]] berät laut [[Landesfinanzordnung#.C2.A7_2_Landesfinanzrat | Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat]] in allen Finanzfragen. Das heißt, dass er ist zuständig für:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&lt;br /&gt;
* die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&lt;br /&gt;
* die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der [[Mandatsträgerbeitrag | Sonderbeiträge]] auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&lt;br /&gt;
* die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&lt;br /&gt;
* die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit den Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seine Beratungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf ist er aufgefordert die [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] in einem transparenten Verfahren einzubeziehen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beabsichtigt eine [[Landesarbeitsgemeinschaft]] Mitglied in einer Initiative, einem Verband oder einer anderen Gruppe zu werden muss sie sich dies durch den Landesvorstand bestätigen lassen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Will eine [[Landesarbeitsgemeinschaft]] (bzw. deren Sprecherin und/oder Sprecher) eine Erklärung oder einen Aufruf mitzeichnen soll sie sich mit dem Landesvorstand abstimmen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 4] sowie [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_6_LAG-Sprecher.2Ainnen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §6 LAG-Sprecher*innen - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand hat laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3] die Befugnis [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] aufzulösen, wenn diese ein Jahr lang nicht getagt hat. Bei Widerspruch wird die Auflösung von einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] bestätigt oder zurückgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beabsichtigt der Landesvorstand die Gründung einer [[Landesarbeitsgemeinschaft]] zu befördern, so hat er den [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] zu konsultieren. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_7_LAG-Sprecher.2Ainnenrat Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §7 LAG-Sprecher*innenrat - Absatz 4d])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] müssen ihre Sitzungen und Beschlüsse protokollieren und dem Landesvorstand zeitnah zur Verfügung stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_8_LAG-Sitzungen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §8 LAG-Sitzungen - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] erarbeitet selbstständig einen Haushaltsbeschluss, wie das Veranstaltungsbudget der [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]], welches im [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzrat#Landeshaushalt Landeshaushalt] durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] beschlossen wurde, aufgeteilt wird. Das Ergebnis der Beratungen gibt er zusammen mit der Jahresplanung der [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] dem Landesvorstand zur Kenntnis. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit dem Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
Frauen sind in der Mitgliedschaft politischer Parteien überall unterrepräsentiert. Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entwickeln und planen Frauenräte allgemeinpolitische Initiativen, um Frauensicht in die politische Arbeit einzubringen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die [[Frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes beruft mindestens zweimal im Jahr den [[Landesfrauenrat]] ein, dem auch bis zu zwei weibliche Mitglieder des Landesvorstandes angehören. Er beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]] und kontrolliert die Einhaltung des [[Bundesfrauenstatut | Bundesfrauenstatutes]] auf Landesebene. Der Landesfrauenrat überträgt der [[Frauenpolitische Sprecherin | Frauenpolitischen Sprecherin]] für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Landesvorstandes das [[Frauenveto | Frauenvetorecht]]. (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit den Kreisverbänden ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand organisiert die [[Landesdelegiertenkonferenz]], den [[Landesdelegiertenrat]], [[Landesfrauenrat]] und den [[Landesfinanzrat]] unter Einbeziehung der Kreisverbände, welche gemäß Delegiertenprinzip zu [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]], [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenräten]] und [[Landesfrauenrat | Landesfrauenräten]] jedes Jahr eine andere Anzahl stimmberechtigter Delegierter entsenden dürfen. Das heißt konkret, dass der Landesvorstand:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# die [[Kreisverband | Kreisverbände]] rechtzeitig über die Anzahl an stimmberechtigten Delegierten zur [[Landesdelegiertenkonferenz]] und zum [[Landesfrauenrat]] informiert. (Delegiertenberechnung [[Landesdelegiertenkonferenz]] siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz  Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1 und 2] | Delegiertenberechnung [[Landesfrauenrat]] siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3])&lt;br /&gt;
# die Kreisverbände im Rahmen einer Jahresplanung frühzeitig über die Termine der [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]], [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenräte]], [[Landesfrauenrat | Landesfrauenräte]] und/oder [[Landesfinanzrat | Landesfinanzräte]] informiert. (Wobei die Jahresplanung nicht im Satzungswerk gefordert wird, also auch der Landesvorstand zu jedem Gremium einzeln unter Wahrung der unterschiedlichen Ladungsfristen laden kann.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# fallen Landtags- oder Bundestagswahlkreise auf das Gebiet mehrerer [[Kreisverband | Kreisverbände]] entscheidet der Landesvorstand welcher [[Kreisverband]] für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Finanzwirksame Beschlüsse ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 1] entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushaltes mit einfacher Mehrheit über Finanzausgabe. Jedoch verfügt der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] über ein [https://wiki.gruene-mv.de/Landesschatzmeister_in#Vetorecht Vetorecht].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 2 und 3] auch ohne Landesvorstandsbeschluss finanzwirksame Beschlüsse getätigt werden. Dies heißt konkret, dass:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesgesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung Landesgeschäftsführung] selbstständig verantwortet werden können.&lt;br /&gt;
# Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] in Absprache mit den [[Landesvorsitzenden]] selbstständig verantwortet werden können.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich gilt aber, dass laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 4] finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag nicht zur Behandlung zuzulassen sind. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem [[Landesfinanzrat]] Bericht zu erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Amtszeit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes sind durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] in geheimer, freier Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das durch die [[Grüne Jugend]] entsandte Mitglied stellt hierbei eine Ausnahme dar. Zum Einen, da es nicht durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt wird. Und zum Anderen, da seine Amtszeit &amp;quot;lediglich&amp;quot; ein Jahr beträgt.&amp;lt;br&amp;gt; (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können freiwillig vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten oder aber auch durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] abgewählt werden. In diesem Fall wird der somit freigewordene Posten auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] nachgewählt. Die Amtszeit beträgt dann nicht mehr zwei Jahre, sondern geht bis zum Ende der regulären Amtszeit, so dass immer acht Plätze (ausgenommen dem Posten des/der Grüne Jugend-Beisitzer*in) nach Ablauf der regulären Amtszeit zusammen für die nächsten zwei Jahre gewählt werden.&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nach dem Ablauf ihrer regulären Amtszeit immer wieder erneut zur Wiederwahl stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes §14; Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand verbleibt kommissarisch im Amt, wenn aus Gründen. die die Partei nicht selbst verschuldet hat, keine Wahl zum regulären Termin stattfinden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß dem [[Bundesfrauenstatut]] müssen mindestens die Hälfte, d.h. 5 oder mehr stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes Frauen sein. Einer der beiden Landesvorsitzendenposten kann mit einem Mann besetzt werden. Muss aber nicht. D.h. es ist formal möglich eine weibliche, aber keine männliche Doppelspitze zu wählen. &lt;br /&gt;
Ferner ist der Posten der [[Frauenpolitischen Sprecherin]] durch eine Frau zu besetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sitzungen ==&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand regelt die Formalia zur Organisation und Durchführung seiner Sitzungen in seiner Geschäftsordnung. Die [[Satzung des Landesverbandes]] macht ihm diesbezüglich aber auch einige Vorgaben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Öffentlichkeit ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand tagt grundsätzlich mitglieder-öffentlich. D.h. alle Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen. In der Regel werden Mitglieder aber von den Sitzungen zeitweise ausgeschlossen, wenn Rechte Dritter geschützt werden müssen. Etwa wenn Personalangelegenheiten, Ausschreibungen, Vergaben oder Anmietungen zu diskutieren sind. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_19_Beschlussf.C3.A4higkeit Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 3] beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahl und Abwahl ==&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt oder abgewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wahl ===&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann für einen der Posten im Landesvorstand kandidieren. Jedoch ist dafür entweder die Unterstützung einer der acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] notwendig oder aber die Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern, die zur entsprechenden [[Landesdelegiertenkonferenz]] delegiert wurden. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_3_Wahlvorbereitung Landeswahlordnung §3; Absatz 2]) Eine Ausnahme stellt die Frauenpolitische Sprecherin dar. Sie wird von einem [[Frauenplenum]] vorgeschlagen und dann durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] &amp;quot;lediglich&amp;quot; bestätigt.  Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das [https://wiki.gruene-mv.de/Landesvorstand#Stimm-_und_Vetorechte Frauenvetorecht] übertragen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit (d.h. mit mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen) gewählt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_6_Mehrheit Landeswahlordnung: §6 Mehrheit - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Reihenfolge ist in der [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_8_Reihenfolge_der_Wahlen Landeswahlordnung: §8 - Absatz 1] wie folgt geregelt:&lt;br /&gt;
# Landesvorsitzende,&lt;br /&gt;
# Landesvorsitzende*r,&lt;br /&gt;
# Landesschatzmeister_in,&lt;br /&gt;
# die Frauenpolitische Sprecherin,&lt;br /&gt;
# weitere weibliche Mitglieder des Landesvorstandes,&lt;br /&gt;
# weitere offene Plätze im Landesvorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das stimmberechtigte Mitglied der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] wird durch eben diese benannt und von der [[Landesdelegiertenkonferenz]] nicht gewählt oder bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nachwahl ===&lt;br /&gt;
Treten einzelne Mitglieder des Landesvorstandes vor dem regulären Ende ihrer Amtszeit zurück, kann auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] für den freien Posten kandidiert werden. Die Wahl erfolgt in diesem Fall allerdings nicht für zwei Jahre, sondern bis zum Ende der regulären Amtszeit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abwahl ===&lt;br /&gt;
Die [[Landesdelegiertenkonferenz]] kann einzelne Mitglieder des Landesvorstandes oder auch den Landesvorstand in Gänze mit einfacher Mehrheit abwählen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern werden generell nur durch das [[Landesschiedsgericht]] ausgesprochen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen kann der Landesvorstand allerdings die [[Mitgliedsrechte]] eines Mitgliedes aussetzen. Allerdings muss das Fehlverhalten des betreffenden Mitgliedes so schwerwiegend sein, dass der Landesvorstand umgehend nach Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] ein Parteiausschlussverfahren eröffnen muss. Das [[Landesschiedsgericht]] ist in diesem Fall aufgerufen, die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] innerhalb von drei Monaten zu bestätigen. D.h. nicht, dass innerhalb von drei Monaten über den Parteiausschluss zu entscheiden ist, sondern lediglich darüber, ob die Aufhebung der [[Mitgliedsrechte]] bis zum Urteil gerechtfertigt ist. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die Drei-Monats-Frist verstreichen, ohne die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] zu bestätigen, treten die [[Mitgliedsrechte]] bis zum Ergehen des Urteils wieder in Kraft. Gegenüber einem Landesvorstandsmitglied kann diese Maßnahme nur durch einen [[Landesdelegiertenrat]] verhängt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes §18; Absatz 4])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Sprecher*innenrat_der_Landesarbeitsgemeinschaften&amp;diff=1235</id>
		<title>Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Sprecher*innenrat_der_Landesarbeitsgemeinschaften&amp;diff=1235"/>
		<updated>2020-10-28T21:03:00Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* Aufgaben */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Gremien]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sprecher*innenrat teilt das Jahres-Veranstaltungsbudget, welches im Landeshaushalt von der [[Landesdelegiertenkonferenz]] beschlossen wird unter den Landesarbeitsgemeinschaften selbstständig auf und gibt das Ergebnis der Beratung zusammen mit einem Jahresplan der Landesarbeitsgemeinschaften dem [[Landesvorstand]] zur Kenntnis. (Siehe: [[Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt | Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 2 und 3]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus diesem Veranstaltungsbudget werden auch ggf. Beiträge, die aus Mitgliedschaften in Vereinen oder Initiativen entstehen, gezahlt. Die bereitgestellten Mittel für Reisekosten werden dabei nicht berücksichtigt. Eine Überschreitung des Haushaltsansatzes Reisekosten geht zu Lasten des allgemeinen LAG-Budgets.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Ortsgruppen&amp;diff=1197</id>
		<title>Ortsgruppen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Ortsgruppen&amp;diff=1197"/>
		<updated>2020-10-19T14:34:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Formell ist auf Landesebene nicht geregelt, welche Befugnisse Ortsgruppen haben. Bislang ist &amp;quot;Ortsgruppe&amp;quot; als eine lose Zusammenkunft von Mitgliedern und Sympathisant*innen verstanden, die sich von &amp;quot;Ortsverbänden&amp;quot; dadurch unterscheidet, dass sie keine Antrags- oder Finanzrechte haben. Näheres regelt jeder Kreisverband für sich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gliederung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Ortsverband&amp;diff=1196</id>
		<title>Ortsverband</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Ortsverband&amp;diff=1196"/>
		<updated>2020-10-19T14:34:19Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Ein Ortsverband ist eine Untergliederung der Kreisverbände. Sie regeln autonom deren Befugnisse und Gründungsformalitäten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Ortsverband hat das Recht Anträgen auf dem [[Landesdelegiertenrat]] zu stellen. (Siehe: [[Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_8_Antragberechtigung | Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §8 Antragsberechtigung]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gliederung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Bundesverband&amp;diff=1195</id>
		<title>Bundesverband</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Bundesverband&amp;diff=1195"/>
		<updated>2020-10-19T14:33:12Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie:Gliederung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCndnis_90/Die_Gr%C3%BCnen Siehe Wikipedia-Artikel]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Bundesverband&amp;diff=1194</id>
		<title>Bundesverband</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Bundesverband&amp;diff=1194"/>
		<updated>2020-10-19T14:31:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie:Gliederung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#REDIRECT https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCndnis_90/Die_Gr%C3%BCnen&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Kreisverband&amp;diff=1189</id>
		<title>Kreisverband</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Kreisverband&amp;diff=1189"/>
		<updated>2020-10-19T13:54:56Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Kategorie:Funktion]][[Kategorie:Gliederung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
* Einberufung von [[Wahlkreisversammlungen]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl]) unter Wahrung einer Frist von 14, in dringenden Fällen von 7 Tagen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landes- und Bundestagswahl - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Wahl von [https://wiki.gruene-mv.de/Landesdelegiertenkonferenz#Delegierte Delegierten zur Landesdelegiertenkonferenz] und deren Meldung an die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesverband#Landesgesch.C3.A4ftsstelle Landesgeschäftsstelle] via SHERPA.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Finanzautonomie ==&lt;br /&gt;
Die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände] regelt klar, dass jeder Kreisverband autonom über seine Mittel verfügt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das heißt:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Es gilt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 1] der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet. Diese kann durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] dergestallt eingeschränkt werden, dass er/sie die ihnen zustehenden Gelder nur ausreichen darf, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen [[Jahreskassenbericht | Jahreskassenberichtes]] sichergestellt ist. Ist sogar die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] die Kassenführung des Kreisverbandes an sich ziehen oder eine*n Beauftragte*n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
* Die Kreisverbände sind laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 2] für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der [[Landeschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie müssen bis zum &#039;&#039;&#039;28. Februar&#039;&#039;&#039; eines jeden Jahres ihre [[Jahreskassenberichte]] dem/der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] zur Verfügung stellen. Für jede Woche, die sie diese Frist überziehen, zahlen sie 50 Euro an den [[Landesverband]]. Dagegen kann der [[Kreisvorstand]] vor dem [[Landesfinanzrat]] Widerspruch einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_5_Rechenschaftsbericht Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 2]) Kreisverbände haben laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_5_Rechenschaftsbericht Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 3] die Möglichkeit ihre Buchführung auch zentral durch den Landesverband erledigen zu lassen. Die genauen Modalitäten und Kostenfragen werden zwischem [[Landesverband]] und jedem Kreisverband einzeln, aber immer mit Vertrag geregelt. Die Kassenführung kann jederzeit durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] kontrolliert werden. Denn diese ist so zu erledigen, dass jederzeit eine Stichprobe gemäß [[Parteiengesetz]] möglich ist. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_5_Rechenschaftsbericht Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbereicht - Absatz 5]) Ferner kann der [[Landesfinanzrat]] beschließen die Kassenführung eines Kreisverbandes durch die [[Landesrechnungsprüfer*innen]] prüfen zu lassen. Die Auswahl des zu prüfenden Kreisverband | Kreisverbandes trifft der [[Landesfinanzrat]] gemeinsam mit den [[Landesrechnungsprüfer*innen]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_6_Rechnungspr.C3.BCfung Landesfinanzordnung: §6 Rechnungsprüfung - Absatz 2]) Kreisverbände können aber auch selbstständig die [[Landesrechnungsprüfer*innen]] beauftragen. In diesem Falle trägt der beauftragende Kreisverband die entstehenden Kosten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_6_Rechnungspr.C3.BCfung Landesfinanzordnung: §6 Rechnungsprüfung - Absatz 3])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Kreisverbände und Gremien können sich laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 3]eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der [[Landesfinanzordnung]] nicht widersprechen, als auch nicht gegen die Regelungen des [[Parteiengesetz | Parteiengesetzes]] verstoßen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Mitgliederverwaltung ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 3] hat jeder Kreisverband seine Mitgliedsdaten monatsgenau in die zentrale Mitgliederverwaltungssoftware [[SHERPA]] einzutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Mitgliedsbeiträge ===&lt;br /&gt;
Jeder Kreisverband hat das Recht die Höhe der Mitgliedsbeiträge selbst festzulegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 - Mitgliedsbeiträge - Absatz 1])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Beginn, spätestens zum Ende des dritten Quartalsmonats führen die Kreisverbände für jedes Mitglied 1 Euro an den [[Landesverband]] sowie zusätzlich des an den Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils ab. Der Landesverband leitet den Beitragsanteil dann an den Bundesverband weiter. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2]) Um die Höhe der Beitragsabführung zu ermitteln, werden die Mitgliedszahlen aus den drei Quartalsmonaten addiert, die Summe wird mit dem Gesamt-Beitragsanteil multipliziert. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliederversammlung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Aufgaben der Mitgliederversammlung ===&lt;br /&gt;
# Delegierung von zwei [[Mitglieder | Mitgliedern]] zum [[Landesdelegiertenrat]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2a])&lt;br /&gt;
# Wahl von [https://wiki.gruene-mv.de/Landesdelegiertenkonferenz#Delegierte Delegierten] zur [[Landesdelegiertenkonferenz]]&lt;br /&gt;
# Delegierung von weiblichen Mitgliedern in den [[Landesfrauenrat]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3])&lt;br /&gt;
# Einberufung eines [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenrates]], wenn mindestens ein anderer Kreisverband die Einberufung ebenfalls mitbeschlossen hat. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Einberufung einer [[Urabstimmung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Urabstimmung ==&lt;br /&gt;
Grundsätzlich ist es möglich in jedem Kreisverband [[Urabstimmung | Urabstimmungen]] durchzuführen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Beschluss von drei Kreisverbänden ist eine landesweite [[Urabstimmung]] durchzuführen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kreisvorstand ==&lt;br /&gt;
Die genauen Befugnisse und Struktur des Kreisvorstandes regelt jeder Kreisverband in seiner eigenen Kreisverbandssatzung. D.h. hier gibt es zwischen den acht Kreisverbänden durchaus Unterschiede. So heißen die Kreisvorsitzenden in manchen Kreisverbänden Kreisverbandssprecher*innen und ein Kreisverband kennt diese Funktion gar nicht, sondern besteht aus gleichberechtigten Mitgliedern. In Mecklenburg-Vorpommern gehören aber jedem Kreisvorstand finanzbeauftragte Kreisschatzmeister*innen an, welche automatisch Mitglied im [[Landesfinanzrat]] sind. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_13_Landesfinanzrat Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 2])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kreisvorstand wird &#039;&#039;in der Regel&#039;&#039; alle zwei Jahre gewählt. Jedes [[Mitglieder | Kreisverbandsmitglied]] darf für einen Posten in seinem Kreisvorstand kandidieren. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 1c])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Kreisvorstandes können nicht Mitglied im [[Landesschiedsgericht]] sein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Landesschiedsgericht]] kann Ordnungsmaßnahmen gegen Kreisvorstände und deren Kreisverbände verhängen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
Gegen einen Kreisverband kann das Landesschiedsgericht laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 5] Ordnungsmaßnahmen verhängen, wenn ein Kreisverband:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
* die Bestimmungen der Satzung missachtet.&lt;br /&gt;
* Beschlüsse übergeordneter Organe nicht durchführt.&lt;br /&gt;
* sich weigern begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen.&lt;br /&gt;
* in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen können sein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&lt;br /&gt;
* die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&lt;br /&gt;
* die Auflösung des Kreisverbandes, wenn der Landesvorstand es beantragt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahlen ==&lt;br /&gt;
Der Kreisverband ist für alle [[Wahlen]] (Bürgermeister*innen, Landratswahlen, Direktwahlen für den Landtag oder Bundestag) zuständig, die in seinem Gebiet stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Spenden ==&lt;br /&gt;
Jeder Kreisverband ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_9_Spenden Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 1] berechtigt Spenden im Sinne des [[Parteiengesetzes | Parteiengesetz]] anzunehmen. Ausgenommen sind demnach anonyme Spenden über mehr als 500 Euro. Eine solche Spende muss der Kreisverband sofort an den [[Landesverband]] weitergeleitet werden. Dieser wiederum muss diese an den [[Bundesverband]] weiterleiten, welcher wiederum die SPende an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterreicht.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ansonsten stehen aber jedem Kreisverband, jedem Landesverband und dem Bundesverband die bei ihnen eingereichten Spenden ungeteilt zu. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_9_Spenden Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 1])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spenden müssen gemäß Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden. Über nicht-anonym eingegangene Spenden ist der/dem Spender*in eine Spendenbescheinigung auszustellen. Dabei muss jeder Spendenbescheinigung eine entsprechende Buchung zugrunde liegen und die Gesamtsumme ausweisen, wenn ein*e Spender*in innerhalb eines Jahres mehrere Spenden getätigt hat. [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_9_Spenden Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 2 und 3]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gilt der [[Spendenkodex des Bundesverbandes]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_9_Spenden Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 4])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1104</id>
		<title>Hauptseite</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1104"/>
		<updated>2020-10-18T16:31:14Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;strong&amp;gt;WILLKOMMEN beim GRÜNEN Mitglieder-WIKI von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern&amp;lt;/strong&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem WIKI findest du alle Informationen rund um den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Dieses WIKI lebt von der Mitarbeit unserer Mitglieder. Wenn Du einen inhaltlichen Fehler gefunden hast oder feststellst, dass ein Artikel z.B. auf Grund einer Satzungsänderung nicht mehr aktuell ist, dann lass uns das bitte wissen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Du Interesse an der Mitarbeit an diesem WIKI hast, dann melde Dich bitte per Mail an: &#039;&#039;&#039;gruenes-netz@gruene-mv.de&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viel Spaß beim Stöbern und Finden! Dein WIKI-Team&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktionen ==&lt;br /&gt;
* [[Mitglieder]]&lt;br /&gt;
* [[Fördermitgliedschaft]]&lt;br /&gt;
* [[Freie Mitarbeit]]&lt;br /&gt;
* [https://wiki.gruene-mv.de/Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen LAG-Sprecher*innen]&lt;br /&gt;
* [https://wiki.gruene-mv.de/Kreisverband#Kreisvorstand Kreisvorstandsmitglieder]&lt;br /&gt;
* [https://wiki.gruene-mv.de/Landesvorstand#Stimmberechtigte_Mitglieder Landesvorstandsmitglieder]&lt;br /&gt;
* [[Landesvorsitzenden | Landesvorsitzende]]&lt;br /&gt;
* [[Länderratsdelegierte]]&lt;br /&gt;
* [[Landtagsabgeordnete]]&lt;br /&gt;
* [[Delegierte Länderrat]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gliederungen ==&lt;br /&gt;
* [[Bundesverband]]&lt;br /&gt;
* [[Landesverband]]&lt;br /&gt;
* [[Kreisverband]]&lt;br /&gt;
* [[Ortsverband]]&lt;br /&gt;
* [[Ortsgruppen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gremien ==&lt;br /&gt;
* [[Landesdelegiertenkonferenz]]&lt;br /&gt;
* [[Landesdelegiertenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Landesvorstand]]&lt;br /&gt;
* [[Landesschiedsgericht]] - muss noch um die Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung ergänzt werden.&lt;br /&gt;
* [[Landesfrauenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Landesfinanzrat]]&lt;br /&gt;
* [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]]&lt;br /&gt;
* [[Landesarbeitsgemeinschaft]]&lt;br /&gt;
* [[Landeswahlversammlung]]&lt;br /&gt;
* [[Urabstimmung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahlen ==&lt;br /&gt;
* [[Wahlen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzungswerk ==&lt;br /&gt;
* [[Satzung des Bundesverbandes]] - muss noch geordnet werden!&lt;br /&gt;
* [[Satzung des Landesverbandes]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung Landesfrauenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung des Sprecher*innenrates der Landesarbeitsgemeinschaften]]&lt;br /&gt;
* [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]]&lt;br /&gt;
* [[Landesfinanzordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Landeswahlordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Kostenerstattungsordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Spendenkodex des Bundesverbandes]]&lt;br /&gt;
* [[Bundesfrauenstatut]]&lt;br /&gt;
* [[Schiedsgerichtsordnung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übersichten ==&lt;br /&gt;
* [[Parteiinterne Wahlen und Wahlversammlungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Statistiken ==&lt;br /&gt;
* [[Mitgliederentwicklung 2012-2016]] - Noch in Arbeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grünes Netz ==&lt;br /&gt;
[[File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png|right|text-top|200px|link=File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png]]&lt;br /&gt;
* Texte&lt;br /&gt;
** [[Chatbegrünung]]&lt;br /&gt;
** [[Discourse]]&lt;br /&gt;
** [[Textbegrünung]]&lt;br /&gt;
* Miteinander arbeiten&lt;br /&gt;
** [[Wolke]]&lt;br /&gt;
* Videokonferenzen&lt;br /&gt;
** [[Videokonferenz|Videokonferenzen mit der Netzbegrünung]]&lt;br /&gt;
* Anträge&lt;br /&gt;
** [[AntragsGrün]]&lt;br /&gt;
* [[SHERPA]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software findest du im [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Help:Contents Benutzerhandbuch].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abkürzungen ==&lt;br /&gt;
Hier findet ihr eine Übersicht über die gängigsten * [[Abkürzungen]], die parteiintern am verbreitetsten sind.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1096</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1096"/>
		<updated>2020-10-15T07:37:10Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* § 24 Urabstimmung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer*innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1095</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1095"/>
		<updated>2020-10-15T07:36:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* § 18 Ordnungsmaßnahmen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer*innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1094</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1094"/>
		<updated>2020-10-15T07:35:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* § 17 Landesschiedsgericht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer*innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1093</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1093"/>
		<updated>2020-10-15T07:35:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* § 14 Landesvorstand */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer*innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1092</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1092"/>
		<updated>2020-10-15T07:35:05Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* § 13 Landesfinanzrat */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer*innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1091</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1091"/>
		<updated>2020-10-15T07:34:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* § 11 Landesdelegiertenrat */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer*innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1090</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1090"/>
		<updated>2020-10-15T07:34:22Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* § 11 Landesdelegiertenrat */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer*innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1089</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1089"/>
		<updated>2020-10-15T07:33:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* § 10 Landesdelegiertenkonferenz */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer*innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1088</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1088"/>
		<updated>2020-10-15T07:33:05Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* § 9 Organe */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer*innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1087</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1087"/>
		<updated>2020-10-15T07:32:39Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* § 6 Freie Mitarbeit */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer*innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1086</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1086"/>
		<updated>2020-10-15T07:31:51Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* § 5 Rechte und Pflichten */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer*innen wird von der Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Sicherung der Gleichberechtigung ===&lt;br /&gt;
Es gilt das Bundesfrauenstatut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Wahlen&amp;diff=1085</id>
		<title>Wahlen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Wahlen&amp;diff=1085"/>
		<updated>2020-10-15T07:29:12Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* Aufstellungen von Direktkandidat*innen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Wahlgrundsätze ==&lt;br /&gt;
Egal ob Wahlen zur Vergabe von parteiinternen Ämtern oder zur Kandidaturen für Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen durchgeführt werden, bestimmt die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_20_Wahlverfahren Satzung des Landesverbandes: §20 Wahlverfahren] das: &lt;br /&gt;
* Wahlen grundsätzlich geheim sind.&lt;br /&gt;
* gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.&lt;br /&gt;
* bei [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]] und [[Landeswahlversammlung | Landeswahlversammlungen]] eine Wahlkommission zu bilden ist und über jede Wahl ein Protokoll angefertigt wird.&lt;br /&gt;
* das näheres die [[Landeswahlordnung]] regelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist jedes [[Mitglieder | Mitglied]] des [[Landesverband | Landesverbandes]] berechtigt für Parteiämter oder Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen, als auch Europawahlen zu kandideren. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 1c])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kommunalwahlen ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_21_Kommunalwahlen Satzung des Landesverbandes: §21 Kommunalwahlen] ist für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen &lt;br /&gt;
die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung) zuständig. Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufstellungen von Direktkandidat*innen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Aufstellungen von Direktkandidat*innen zur Landtags- oder Bundestagswahl werden durch die [[Kreisverband | Kreisverbände]] eigene Wahlversammlungen durchgeführt. Wahlberechtigt sind alle [[Mitglieder]], die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung für die Landtagswahl im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigt sind. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Einberufung der dieser Wahlkreisversammlungen sind die [[Kreisverband | Kreisverbände]] zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 2] der [[Landesvorstand]], welcher [[Kreisverband]] für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die [[Kreisverband#Mitgliederversammlung | Mitgliederversammlungen]] der betreffenden [[Kreisverband | Kreisverbände]] können für die in Satz 2 genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die Wahlkreisvertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die [[Landeswahlversammlung]] entsprechend. In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 3] können in Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Kreisverband]] hat zu der [[Wahlversammlung]] mit einer Frist von 14 Tagen, in dringenden Fällen von 7 Tagen zu laden, so er in seiner Kreisverbandssatzung nicht längere Fristen beschlossen hat. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 4])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die [[Wahlkreisversammlung]] ist Beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht geladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 5])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Soweit das jeweilige Wahlgesetz nicht widerspricht gelten die Bestimmungen der [[Landeswahlordnung]] auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Wahl]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesarbeitsgemeinschaft&amp;diff=1083</id>
		<title>Landesarbeitsgemeinschaft</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesarbeitsgemeinschaft&amp;diff=1083"/>
		<updated>2020-10-15T07:02:47Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: Kategorie: Gremien&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Gremien]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landesarbeitsgemeinschaften (kurz: LAGen) haben laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 1] das Ziel die inhaltiche Arbeit der Gremien und Parteiebenen, aber auch mit Initiativen, Verbänden und wissenschaftlichen Institutionen zu entwickeln und zu vernetzen. Die Landesarbeitsgemeinschaften spezialisieren sich auf dafür auf konkrete Politikfelder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_1_Pr.C3.A4ambel Präambel: §1 des Statutes der Landesarbeitsgemeinschaften] definiert die Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaften wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* inhaltliche Konzept- und Strategie-Entwicklung grüner Politik,&lt;br /&gt;
* ihre inhaltliche Arbeit zu vernetzen,&lt;br /&gt;
* zur programmatischen Arbeit der Partei beizutragen,&lt;br /&gt;
* Fachwissen zu erschliessen,&lt;br /&gt;
* Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen leisten,&lt;br /&gt;
* Mithilfe bei der Zielgruppenansprache zu geben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 1] wird darüber hinaus ergänzt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Beratung von Parteiorganen, Fraktionen und Mandatsträger*innen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Landesarbeitsgemeinschaften koordinieren ihre Arbeitsprogramme untereinander und mit dem [[Landesvorstand]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jede Landesarbeitsgemeinschaft ist darüber hinaus stimmberechtigt im [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gründung und Auflösung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gründung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landesarbeitsgemeinschaften können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2] auf Beschluss des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] gegründet werden, wenn 5 [[Mitglieder]] dies beantragen. Die Gründung muss von einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] oder einem [[Landesdelegiertenrat]] bestätigt werden. Die Voraussetzung dafür wird im [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung] dahingehend konkretisiert, dass nicht nur 5 [[Mitglieder]] die Gründung beim Landesvorstand beantragen müssen, sondern sich auch 5 [[Mitglieder]] zur Mitarbeit bereit erklären müssen und sich die Landesarbeitsgemeinschaft mit einem Politikfeld von landespolitischer Bedeutung auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik beschäftigen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Auflösung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3] kann der [[Landesvorstand]] die Anerkennung aufheben, wenn die betreffende Landesarbeitsgemeinschaft ein Jahr lang keine Sitzung abgehalten hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erhebt sich Widerspruch gegen die Aufhebung der Landesarbeitsgemeinschaft entscheidet die [[Landesdelegiertenkonferenz]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch ein [[Landesdelegiertenrat]] oder eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] kann Landesarbeitsgemeinschaften die Anerkennung erziehen, wenn diese nicht mehr auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik arbeitet oder weniger als 5 [[Mitglieder]] mitarbeiten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliedschaft ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_5_Mitgliedschaft_in_einer_LAG Statut der Landesarbeitsgemeinschaft: §5 Mitgliedschaft in einer LAG] regelt, dass:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Mitgliedschaft nicht nur [[Mitglieder | Mitgliedern]] offen steht, sondern allen interessierten Menschen.&lt;br /&gt;
* stimmberechtigte Mitglieder aber nur [[Mitglieder]] von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern oder der GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern sein können.&lt;br /&gt;
* nur stimmberechtigte [[Mitglieder]] für das Amt des/der Sprecher*in oder eine Delegierung in eine Bundesarbeitsgemeinschaft kandidieren dürfen, aber alle Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft die Kandidat*innen mitwählen dürfen.&lt;br /&gt;
* Menschen die keine [[Mitglieder]] von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern oder der GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern sind können von einer Sitzung ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
* jede Landesarbeitsgemeinschaft in ihrer Geschäftsordnung weitergehende Regelungen treffen darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== LAG-Sprecher*innen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wahl und Amtszeit der Sprecher*innen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jede Landesarbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte mindestens eine*n Sprecher*in. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 3])&lt;br /&gt;
Deren Amtszeit beträgt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_6_LAG-Sprecher.2Ainnen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §6 LAG-Sprecher*innen] 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist explizit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Aufgaben der Sprecher*innen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufgaben der Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften sind laut: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_6_LAG-Sprecher.2Ainnen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §6 LAG-Sprecher*innen - Absatz 2 bis 6] folgende:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# inhaltliche und organisatorische Vorbereitungen der Sitzungen&lt;br /&gt;
# Ausführung der Landesarbeitsgemeinschafts-Beschlüsse&lt;br /&gt;
# Vertretung der Landesarbeitsgemeinschaft gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Parteigremien&lt;br /&gt;
# Abgabe von öffentlichen Erklärungen auf Grundlage der Landearbeitsgemeinschafts-Beschlüsse, nach vorhergehender Absprache mit dem [[Landesvorstand]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_7_LAG-Sprecher.2Ainnenrat - Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §7 LAG-Sprecher*innenrat - Absatz 1] leitet sich ferner die Aufgabe ab die Landesarbeitsgemeinschaft im [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] zu vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stellung in der Partei ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In jedem [[Landesvorstand]] muss es laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 3] ein Mitglied geben, welches für die Landesarbeitsgemeinschaften folgende Aufgaben übernimmt:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# das LAG-Sprecher*innen-Treffen vorzubereiten,&lt;br /&gt;
# die Budgetplanung der Landesarbeitsgemeinschaften zu übernehmen,&lt;br /&gt;
# Ansprechperson für die einzelnen Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber nennt kennt das Satzungswerk [https://wiki.gruene-mv.de/Landesvorstand#Zusammenarbeit_mit_den_Landesarbeitsgemeinschaften weitere konkrete Abstimmungen zwischen Landesarbeitgemeinschaften und Landesvorstand].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Mitgliedschaft in anderen Gruppen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beabsichtigt eine Landesarbeitsgemeinschaft Mitglied in einer Initiative, einem Verband oder einer anderen Gruppe zu werden muss sie sich dies durch den [[Landesvorstand]] bestätigen lassen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Unterzeichnung von Erklärungen und Aufrufen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Will eine Landesarbeitsgemeinschaft eine Erklärung oder einen Aufruf mitzeichnen stimmt sie sich mit dem [[Landesvorstand]] ab. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Antragsberechtigung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 4]) und [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2] ist jede Landesarbeitsgemeinschaft berechtigt einen Antrag auf einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] oder einem [[Landesdelegiertenrat]] zu stellen. Dafür gelten die entsprechenden Einreichungsfristen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften haben im [[Landesfinanzrat]] Antrags- und Rederecht, insofern der Haushaltsentwurf mit dem jährlichen Haushaltsansatz &amp;quot;Aufwand LAGen&amp;quot; beraten wird. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sitzungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_8_LAG-Sitzungen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §8 LAG-Sitzungen] müssen die Sitzungen von Landesarbeitsgemeinschaften:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# mindestens einmal pro Jahr stattfinden (sonst kann der [[Landesvorstand]] die Landesarbeitsgemeinschaft gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3] auflösen. Diese Auflösung kann dann nur von einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] rückgängig gemacht werden.&lt;br /&gt;
# protokolliert und die jeweiligen Beschlüsse den Mitgliedern der Landesarbeitsgemeinschaft, als auch dem [[Landesvorstand]] zeitnah zur Verfügung stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Bestimmungen regeln die Landesarbeitsgemeinschaften in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen selbst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschäftsordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jede Landesarbeitsgemeinschaft gibt sich selbst eine Geschäftsordnung (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 4], die im Einklang mit der [[Satzung des Landesverbandes]], der Satzung des Bundesverbandes und dem [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]] steht. Dies wird auch im [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 2] vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Budget ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Landesarbeitsgemeinschaften verfügen für ihre Arbeit über ein Budget im Landeshaushalt. Bevor der Landeshaushalt von einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] beraten und beschlossen wird, erarbeitet der [[Landesfinanzrat]] einen Entwurf. Der Haushaltstitel &amp;quot;Aufwand LAGen&amp;quot; muss den Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften vor der Beratung im [[Landesfinanzrat]] durch den/die [[Landesschatzmeister*in]] zugestellt werden. Im [[Landesfinanzrat]] haben die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften dann Antrags- und Rederecht. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einigung darüber, welcher Landesarbeitsgemeinschaft welches Budget in welcher Höhe zusteht, erarbeitet der [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] und gibt die Ergebnisse der Beratung zusammen mit der Jahresplanungen der Landesarbeitsgemeinschaften dem [[Landesvorstand]] zur Kenntnis. Aus diesem Budget werden auch ggf. Beiträge, die aus Mitgliedschaften in Vereinen oder Initiativen entstehen, gezahlt. Die bereitgestellten Mittel für Reisekosten werden dabei nicht berücksichtigt. Eine Überschreitung des Haushaltsansatzes Reisekosten geht zu Lasten des allgemeinen LAG-Budgets.(Siehe: [[https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 2 und 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechenschaft ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Aktivitäten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem hat jede Landesarbeitsgemeinschaft das Recht auf einer [Landesdelegiertenkonferenz] ihre Arbeitsergebnisse vorzustellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kontakt ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Übersicht über die aktiven Landesarbeitsgemeinschaften, als auch über deren Kontaktdaten findet sich auf der [https://gruene-mv.de/partei/landesarbeitsgemeinschaften/ Internetseite des Landesverbandes] öffentlich zugänglich.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Sprecher*innenrat_der_Landesarbeitsgemeinschaften&amp;diff=1082</id>
		<title>Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Sprecher*innenrat_der_Landesarbeitsgemeinschaften&amp;diff=1082"/>
		<updated>2020-10-15T07:01:11Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: Kategorie: Gremien&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Gremien]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sprecher*innenrat teilt das Jahres-Veranstaltungsbudget, welches im Landeshaushalt von der [[Landesdelegiertenkonferenz]] beschlossen wird unter den Landesarbeitsgemeinschaften selbstständig auf und gibt das Ergebnis der Beratung zusammen mit einem Jahresplan der Landesarbeitsgemeinschaften dem [[Landesvorstand]] zur Kenntnis. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 2 und 3]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus diesem Veranstaltungsbudget werden auch ggf. Beiträge, die aus Mitgliedschaften in Vereinen oder Initiativen entstehen, gezahlt. Die bereitgestellten Mittel für Reisekosten werden dabei nicht berücksichtigt. Eine Überschreitung des Haushaltsansatzes Reisekosten geht zu Lasten des allgemeinen LAG-Budgets.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfinanzrat&amp;diff=1081</id>
		<title>Landesfinanzrat</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfinanzrat&amp;diff=1081"/>
		<updated>2020-10-15T07:00:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: Kategorie: Gremien&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Gremien]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für Grundsätze der Finanzorganisation und der Mitgliederverwaltung des Landesverbandes. Er koordiniert die Finanzverwaltung und -politik der Gliederungen, berät den Haushalt des Landesverbandes und führt die Budgetkontrolle. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesfinanzrat wird jedes Quartal durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] über die laufenden Ausgaben und Einnahmen des Landesverbandes informiert. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 4] verfügt der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] über ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein Beschluss, gegen den bereits einmal ein Veto eingelegt wurde, wird auf der nächsten Sitzung des Landesfinanzrat | Landesfinanzrates wieder behandelt und kann nicht noch einmal mit einem Veto durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] vertagt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Landesfinanzrat gehören laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_13_Landesfinanzrat Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 1] folgende stimmberechtigten Mitglieder an:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]]&lt;br /&gt;
# der oder die Kreisschatzmeister*in bzw. Finanzbeauftragte eines der acht [[Kreisverband | Kreisverbände]]&lt;br /&gt;
# der/die Schatzmeister*in der [[GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern]], welche auch [[Mitglieder | Mitglied]] bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein muss&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
sowie&lt;br /&gt;
# das Basismitglied im [[Bundesfinanzrat]], welches von der [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein [[Kreisverband]] kann aber laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2] die Fähigkeit verlieren ein stimmberechtigtes Mitglied zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2] zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem [[Landesfinanzrat]] abgestimmte Regelung vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sitzungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesfinanzrat trifft sich mindestens einmal im Quartal. Er kann sich öfter treffen, wenn der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] oder aber drei Kreisschatzmeister*innen dazu einladen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_13_Landesfinanzrat Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 3])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_19_Beschlussf.C3.A4higkeit Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 4] beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle [[Mitglieder]] können grundsätzlich an den Sitzungen des Landesfinanzrates teilnehmen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_13_Landesfinanzrat Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die LAG-Sprecher*innen haben laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1] im Landesfinanzrat Rede- und Antragsrecht, sofern es um den jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” geht. Der/die Landesschatzmeister*in muss daher den LAG-Sprecher*innen rechtzeitig vor den Beratungen im [Landesfinanzrat] den Entwurf für den Haushaltsansatz zustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zuständigkeiten ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesfinanzrat berät laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_2_Landesfinanzrat Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat] den [[Landesvorstand]] in allen Finanzfragen. Das heißt, dass er zuständig ist für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&lt;br /&gt;
* die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&lt;br /&gt;
* die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&lt;br /&gt;
* die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&lt;br /&gt;
* die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist durch die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_13_Landesfinanzrat Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 5] beauftragt der [[Landesdelegiertenkonferenz]] ein Basismitglied für den [[Bundesfinanzrat]] vorzuschlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesfinanzrat beschließt und verändert die [[Kostenerstattungsordnung]] des Landesverbandes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Landeshaushalt ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Haushaltsentwurf ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Haushaltsplan wird von dem/der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] unter Mithilfe des Landesfinanzrates und der [https://wiki.gruene-mv.de/Landesverband#Landesgesch.C3.A4ftsstelle Landesgeschäftsstelle] vorbereitet und durch den Landesfinanzrat vorläufig in Kraft gesetzt, bis dieser durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] beschlossen wurde. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_13_Landesfinanzrat Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 1a] sowie: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Haushaltstitel &amp;quot;Aufwand LAGen&amp;quot; muss den Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften vor der Beratung im [[Landesfinanzrat]] durch den/die [[Landesschatzmeister*in]] zugestellt werden. Im [[Landesfinanzrat]] haben die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften dann Antrags- und Rederecht. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Haushaltsplan ist eine mittelfristige Finanzplanung über mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre beizufügen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 2])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Haushalsplan weist ferner den Stand der internen Rücklagen aus. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_15_R.C3.BCcklagen Landesfinanzordnung: §15 Rücklagen - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesfinanzrat setzt den Haushaltsplan vorläufig in Kraft, bis dieser durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] diskutiert und beschlossen wurde. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 1])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Haushaltsbeschluss ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Landesdelegiertenkonferenz]] beschließt den Landeshaushalt, bzw. die dazugehörigen Änderungsanträge mit einfacher Mehrheit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 3])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nachtragshaushalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sobald der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] absieht, dass der beschlossene Haushalt nicht einzuhalten ist, fordert die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 5], dass durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] unverzüglich ein Nachtragshaushalt einzubringen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vorläufiger Haushalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Liegt für das laufende Kalenderjahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen die Ausgaben je Monat nicht 1/12 des Vorjahresansatzes überschreiten. Das abschließen von Verbindlichkeiten, die über diesen Rahmen hinausgehen erklärt die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 4] für unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Umwidmungen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich gilt aber, dass laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 4] finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag nicht zur Behandlung zuzulassen sind. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschäftsordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesfinanzrat gibt sich gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_13_Landesfinanzrat Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 6) eine eigene Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Kreisverband | Kreisverbände]] sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung selbst verantwortlich und dem/der [[Landesschatzmeister_In | Landesschatzmeister*in]] gegenüber rechenschaftspflichtig. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 2]) Zu diesem Zweck müssen die [[Kreisschatzmeister*innen]] bis spätestens zum &#039;&#039;&#039;28. Februar&#039;&#039;&#039; eines jeden Jahres ihre [[Jahreskassenberichte]] vorlegen. Für jede Woche, die sie diese Frist überziehen, zahlen Sie 50 Euro an den [[Landesverband]]. Gegen die Strafzahlung können die betroffenen [[Kreisvorstand | Kreisvorstände]] Widerspruch beim Landesfinanzrat einlegen. Dieser entscheidet dann auf der nächsten ordentlichen Sitzung, ob er die Strafzahlung bestätigen oder widerrufen will.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesfinanzrat kann beschließen die Kassenführung eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] durch die [[Landesrechnungsprüfer*innen]] prüfen zu lassen. Die Auswahl des zu prüfenden [[Kreisverband | Kreisverbandes]] trifft der Landesfinanzrat gemeinsam mit den [[Landesrechnungsprüfer*innen]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_5_Rechenschaftsbericht Landesfinanzordnung: §6 - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Finanzausgleichsfonds ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesfinanzrat verwaltet gemeinsam den Finanzausgleichsfonds. Er umfasst 5% der [[Grundfinanzierung]] der Kreisverbände.&lt;br /&gt;
Sollten die Mittel des Finanzausgleichsfonds im Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig ausgeschüttet werden, fließen sie zusätzlich in die Mittel der Grundfinanzierung des nächsten Jahres.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfrauenrat&amp;diff=1080</id>
		<title>Landesfrauenrat</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfrauenrat&amp;diff=1080"/>
		<updated>2020-10-15T06:59:48Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: Kategorie: Gremien&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Gremien]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesfrauenrat (kurz: LFR) beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]] Er koordiniert die Arbeit zwischen den Parteigremien, den Fraktionen und und [[Kreisverband | Kreisverbänden]]. Er berät den [[Landesvorstand]] und kontrolliert die Einhaltung des [[Bundesfrauenstatut | Bundesfrauenstatutes]] auf Landesebene. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 1]) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Tagungsrhythmus ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesfrauenrat tagt mindestens zweimal pro Jahr. Er wird dazu von der [[Frauenpolitische Sprecherin | Frauenpolitischen Sprecherin]] des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] einberufen oder aber von 20% der stimmberechtigten Mitglieder. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Landesfrauenrat gehören laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 2] an: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Delegierten der [[Kreisverband | Kreisverbände]],&lt;br /&gt;
# einer Delegierten der [[GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern]], welche auch [[Mitglied]] bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein muss,&lt;br /&gt;
# einer weiblichen Länderratsvertretung&lt;br /&gt;
# zwei weiblichen Mitgliedern des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]]&lt;br /&gt;
# zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion&lt;br /&gt;
# zwei Vertreterinnen im [[Bundesfrauenrat]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3] wird die Anzahl der stimmberechtigten Kreisverbandsdelegierten berechnet, indem die Mitgliederzahl des [[Kreisverband | Kreisverbandes]] durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden durch die [https://wiki.gruene-mv.de/Kreisverband#Mitgliederversammlung Kreismitgliederversammlung] gewählt. Mindestens eine der Delegierten eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] muss auf zwei Jahre gewählt sein. Wiederwahlen sind explizit möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Öffentlichkeit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind die Sitzungen des Landesfrauenrates frauen-öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber mit einfacher Mehrheit erweitert oder ganz ausgeschlossen werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitarbeit in anderen Parteigremien ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesfrauenrat delegiert zwei stimmberechtigte Mitglieder in den [[Landesdelegiertenrat]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2e])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesschiedsgericht&amp;diff=1079</id>
		<title>Landesschiedsgericht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesschiedsgericht&amp;diff=1079"/>
		<updated>2020-10-15T06:58:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: Kategorie: Gremien&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Gremien]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landesschiedsgericht ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht] dafür zuständig innerhalb der Partei Streit zu schlichten und gegebenenfalls Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Es arbeitet unabhängig und ist an keine Weisungen gebunden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
Die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 1] fasst die Aufgaben des Landesschiedsgerichtes in zwei Kategorien:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
sowie&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich gilt, dass das Landesschiedsgericht tätig wird, indem durch ein Mitglied oder ein Parteiorgan ein Antrag gestellt wird. Das Landesschiedsgericht befindet dann selbstständig darüber, ob es zuständig ist. Das Landesschiedsgericht kann zwar auch für eine Mediation angerufen werden, in der Regel aber wird das Landesschiedsgericht dies ablehnen, da die Gefahr besteht, dass Mediationen scheitern und dann die Mitglieder des Landeschiedsgerichtes, zumindest diejenigen, die sich in den Vermittlungsprozess begeben haben, nicht mehr als neutrale und unbefangene Schiedsrichter*innen zur Verfügung stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zuständigkeiten ==&lt;br /&gt;
Das Landesschiedsgericht ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2] dann zuständig, wenn nicht das Bundesschiedsgericht zuständig ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Finanzen ===&lt;br /&gt;
Betreffen Streitigkeiten die Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] für die Schlichtung zuständig. Erklärt der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] bzw. eine der beteiligten Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, dann kann laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2] das Landesschiedsgericht angerufen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Parteiausschluss ===&lt;br /&gt;
Lediglich dass Landesschiedsgericht kann entscheiden Mitglieder aus der Partei auszuschließen. Dieses Verfahren muss allerdings durch ein Mitglied oder ein Parteigremium beantragt werden.(Siehe: [[Parteiausschluss | Parteiausschlussverfahren]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen können durch das Landesschiedsgericht gegen Mitglieder, aber auch Parteiorgane verhängt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== ...gegen Mitglieder ====&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich nur vom Landesschiedsgericht ausgesprochen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen [[Parteiausschluss]] noch nicht rechtfertigt, können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 2] verhängt werden:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Verwarnung,&lt;br /&gt;
* Enthebung von einem Parteiamt,&lt;br /&gt;
* Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&lt;br /&gt;
* das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== ...gegen Parteiorgane ====&lt;br /&gt;
Wenn ein Parteiorgan oder ein Gebietsverband die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder sich weigert, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handelt können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 5] verhängt werden: &lt;br /&gt;
* Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen.&lt;br /&gt;
* Die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner [[Mitglieder]] derselben. (In diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen.)&lt;br /&gt;
* Die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kontrolle des Landesvorstandes ===&lt;br /&gt;
In schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann auch der Landesvorstand einem [[Mitglieder | Mitglied]] seine rechte entziehen. In diesem Fall sieht aber die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 4] vor, dass sofort ein Parteiausschlussverfahren durch den [[Landesvorstand]] einzuleiten ist. Das Landesschiedsgericht muss dann innerhalb von 3 Monaten die Aussetzung der Mitgliedsrechte bestätigen. Lässt das Landesschiedsgericht diese Frist verstreichen, treten die Mitgliedsrechte bis zum Ende des Parteiausschlussverfahrens wieder in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitglieder ==&lt;br /&gt;
Dem Landesschiedsgericht gehören laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 3] an:&lt;br /&gt;
# eine/ein Vorsitzende*r&lt;br /&gt;
# ein*e Beisitzer*in, der/die durch die Landesdelegiertenkonferenz als Stellvertretende*r Vorsitzende*r gewählt wurde&lt;br /&gt;
# ein*e Beisitzer*in&lt;br /&gt;
# zwei Stellvertreter*innen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4] dürfen die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen und auch keinem Vorstand einer Parteigliederung oder eines -gremiums angehören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahl und Abwahl ==&lt;br /&gt;
Für die Wahl des Landesschiedsgerichtes ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7i] und [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht § 17 Landesschiedsgericht - Absatz 3] die [[Landesdelegiertenkonferenz]] zuständig. Die Amtszeit beträgt nach [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht § 17 Landesschiedsgericht - Absatz 3] zwei Jahre. Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_2_Geheimhaltung Landeswahlordnung: §2 Geheimhaltung] können die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes offen gewählt werden, wenn es dagegen aus der Landesdelegiertenkonferenz keinen Widerspruch gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist nicht möglich Mitglieder des Landesschiedsgerichtes abzuwählen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Amtszeit ==&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes sind für zwei Jahre gewählt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schiedsgerichtsverfahren ==&lt;br /&gt;
Das Verfahren zur Eröffnung und Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahren wird in der [[Schiedsgerichtsordnung]] geregelt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 7])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Antragsberechtigt ==&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied und Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann ein Antrag an das Landesschiedsgericht stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beschlüsse ===&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 5] werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschäftsordnung ==&lt;br /&gt;
Das Landesschiedsgericht gibt sich selbst &#039;&#039;&#039;keine&#039;&#039;&#039; Geschäftsordnung. Die Landesschiedsgerichtsordnung wird von der Landesdelegiertenkonferenz beschlossen und kann daher auch nur von dieser verändert werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 7])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorstand&amp;diff=1078</id>
		<title>Landesvorstand</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorstand&amp;diff=1078"/>
		<updated>2020-10-15T06:53:26Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: Kategorie: Gremien&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Gremien]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand (kurz: LaVo) vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch den [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss]] des Landesvorstandes. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand]) Seine Beschlüsse können durch den [[Landesdelegiertenrat]] (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1]) oder die [[Landesdelegiertenkonferenz]] aufgehoben oder anderweitig verändert werden (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmberechtigte Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt. Insgesamt besteht dieses Gremium aus neun Personen, die alle Mitglied in einem der acht [[Kreisverband|Kreisverbände]] des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei [[Landesvorsitzenden]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem [[Landesschatzmeister_in]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer [[Frauenpolitische Sprecherin | Frauenpolitischen Sprecherin]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier [[Beisitzer*innen]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maximal vier Mitglieder des Landesvorstandes dürfen Abgeordnete des Landtags, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sein und/oder einer Regierung angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können nicht Mitglieder im [[Landesschiedsgericht]] sein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand sind kaum konkrete Aufgaben im Satzungswerk zugeschrieben, allerdings gibt es eine klare Erwartungshaltung, dass sich der Landesvorstand um folgende Punkte bemüht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Koordinierung der politischen Arbeit aller [[Kreisverband | Kreisverbände]] und der verschiedenen [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Parteiorgane]&lt;br /&gt;
# Koordinierung der programmatischen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung und Unterstützung bei der strukturellen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung aller Wahlkämpfe (zu Kommunal-, Bundes- und Europawahl) auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern&lt;br /&gt;
# Schärfung der öffentlichen Wahrnehmung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im landespolitischen Diskurs&lt;br /&gt;
# Konzipierung und Durchführung der Kampagnen zu den Landtagswahlen&lt;br /&gt;
# Rechenschaftslegung nach dem [[Parteiengesetz]]&lt;br /&gt;
# eine Ansprechperson für die Landesarbeitsgemeinschaften benennen (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 3])&lt;br /&gt;
# Vermittlung bzw. Lösungssuche bei inhaltlichen Konflikten zwischen Fraktionen und Partei(-gliederungen) oder auch unterschiedlichen Interessen von Parteigliederungen&lt;br /&gt;
# Kommentierung tagespolitischer Themen vor dem Hintergrund langfristiger programmatischer Ziele&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er beruft außerdem:&lt;br /&gt;
# die [[Landesdelegiertenkonferenz]] ein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 3])&lt;br /&gt;
# die [[Landeswahlversammlung]] ein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_15_Landeswahlversammlung Satzung des Landesverbandes: §15])&lt;br /&gt;
# den [[Landesdelegiertenrat]] ein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3] und [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_1_Einladung Geschäftsordnung des Landesdelegiertenrates: §1 Einladung])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus wird der Landesvorstand auch oftmals als vermittelnde Instanz angerufen, wenn es in Gremien, Kreisverbänden oder anderen Arbeitsgemeinschaften zu internen Unstimmigkeiten gekommen ist. Solche Vermittlungsaufträge sind oftmals die letzte Handlungsoption, bevor das [[Landesschiedsgericht]] angerufen wird.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit innerhalb des Landesvorstandes ===&lt;br /&gt;
Das genaue Verfahren zur Zusammenarbeit legt der Landesvorstand in einer Geschäftsordnung fest. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der oder die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] informiert den Landesvorstand laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 2] den Landesvorstand monatlich über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Landesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner ist der oder die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] dafür verantwortlich den [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzrat#Haushaltsentwurf Haushaltsentwurf] mit den [https://wiki.gruene-mv.de/Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften], dem [[Landesfinanzrat]] und allen anderen Parteigremien und Organen abzustimmen, die über einen eigenen Haushaltsansatz verfügen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Stimm- und Vetorechte ====&lt;br /&gt;
Jedes der neun Mitglieder im Landesvorstand verfügt über jeweils eine Stimme. Die Stimme der [[Landesvorsitzenden]] zählen somit nicht mehr, als die Stimmen der anderen Landesvorstandsmitglieder, etwa der Beisitzerinnen oder Beisitzer. Allerdings wird in der Regel von den [[Landesvorsitzenden]] erwartet, dass sie die Arbeit des Landesvorstandes politisch organisieren. Dadurch sowie durch die in der Öffentlichkeit hervorgehobene Stellung wird ihnen eine Richtlinienkompetenz zugeschrieben. Formal betrachtet zählen die Stimmen der Landesvorsitzenden zwar nicht mehr als die Stimmen der übrigen Landesvorstandsmitglieder, allerdings wird ihrem Wort im politischen Diskurs ein höheres Gewicht zugeschrieben. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der/die [[Landesschatzmeister_in | Landeschatzmeister*in]] und die frauenpolitische Sprecherin verfügen - im Gegensatz zu den anderen Landesvorstandsmitgliedern - in speziellen Fragen über Veto-Rechte.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in kann finanzwirksame Beschlüsse des Landesvorstandes mit einem Veto &amp;quot;blockieren&amp;quot;, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung §1; Absatz 3])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die [[Frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes ein aufschiebendes Veto einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4]) Dieses sogenannte Frauenvetorecht findet sich analog im [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A7_3_Frauenabstimmung_und_Vetorecht Bundesfrauenstatut §3; Absatz2]. Es handelt sich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein frauenpolitischer Beschluss des Landesvorstandes kann durch das Frauenveto auf der aktuellen Landesvorstandssitzung &amp;quot;blockiert&amp;quot; und somit erst wieder auf der nächsten regulären Sitzung eingebracht werden. Das Vetorecht kann allerdings je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. D.h. auf der nächsten regulären Sitzung kann die Vertagung des Beschlusses nicht noch einmal durch das sogenannte Frauenveto erzwungen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Delegierungen in andere Parteigremien ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand delegiert in folgende Gremien:&lt;br /&gt;
# zwei Landesvorstandsmitglieder in den [[Landesdelegiertenrat]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2b])&lt;br /&gt;
# ein Landesvorstandsmitglied in das Präsidium der [[Landesdelegiertenkonferenz]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A73_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2])&lt;br /&gt;
# der/die [[Landesschatzmeister_in |Landesschatzmeister*in]] ist qua Amt in den Bundesfinanzrat delegiert. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7e])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit dem Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
Der [[Landesfinanzrat]] berät laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_2_Landesfinanzrat Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat] in allen Finanzfragen. Das heißt, dass er ist zuständig für:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
* die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&lt;br /&gt;
* die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&lt;br /&gt;
* die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der [[Mandatsträgerbeitrag | Sonderbeiträge]] auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&lt;br /&gt;
* die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&lt;br /&gt;
* die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit den Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
In seine Beratungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf ist er aufgefordert die [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] in einem transparenten Verfahren einzubeziehen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beabsichtigt eine [[Landesarbeitsgemeinschaft]] Mitglied in einer Initiative, einem Verband oder einer anderen Gruppe zu werden muss sie sich dies durch den Landesvorstand bestätigen lassen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Will eine [[Landesarbeitsgemeinschaft]] (bzw. deren Sprecherin und/oder Sprecher) eine Erklärung oder einen Aufruf mitzeichnen soll sie sich mit dem Landesvorstand abstimmen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 4] sowie [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_6_LAG-Sprecher.2Ainnen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §6 LAG-Sprecher*innen - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand hat laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3] die Befugnis [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] aufzulösen, wenn diese ein Jahr lang nicht getagt hat. Bei Widerspruch wird die Auflösung von einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] bestätigt oder zurückgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beabsichtigt der Landesvorstand die Gründung einer [[Landesarbeitsgemeinschaft]] zu befördern, so hat er den [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] zu konsultieren. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_7_LAG-Sprecher.2Ainnenrat Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §7 LAG-Sprecher*innenrat - Absatz 4d])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] müssen ihre Sitzungen und Beschlüsse protokollieren und dem Landesvorstand zeitnah zur Verfügung stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_8_LAG-Sitzungen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §8 LAG-Sitzungen - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] erarbeitet selbstständig einen Haushaltsbeschluss, wie das Veranstaltungsbudget der [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]], welches im [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzrat#Landeshaushalt Landeshaushalt] durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] beschlossen wurde, aufgeteilt wird. Das Ergebnis der Beratungen gibt er zusammen mit der Jahresplanung der [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] dem Landesvorstand zur Kenntnis. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit dem Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
Frauen sind in der Mitgliedschaft politischer Parteien überall unterrepräsentiert. Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entwickeln und planen Frauenräte allgemeinpolitische Initiativen, um Frauensicht in die politische Arbeit einzubringen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die [[Frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes beruft mindestens zweimal im Jahr den [[Landesfrauenrat]] ein, dem auch bis zu zwei weibliche Mitglieder des Landesvorstandes angehören. Er beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]] und kontrolliert die Einhaltung des [[Bundesfrauenstatut | Bundesfrauenstatutes]] auf Landesebene. Der Landesfrauenrat überträgt der [[Frauenpolitische Sprecherin | Frauenpolitischen Sprecherin]] für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Landesvorstandes das [[Frauenveto | Frauenvetorecht]]. (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit mit den Kreisverbänden ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand organisiert die [[Landesdelegiertenkonferenz]], den [[Landesdelegiertenrat]], [[Landesfrauenrat]] und den [[Landesfinanzrat]] unter Einbeziehung der Kreisverbände, welche gemäß Delegiertenprinzip zu [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]], [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenräten]] und [[Landesfrauenrat | Landesfrauenräten]] jedes Jahr eine andere Anzahl stimmberechtigter Delegierter entsenden dürfen. Das heißt konkret, dass der Landesvorstand:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# die [[Kreisverband | Kreisverbände]] rechtzeitig über die Anzahl an stimmberechtigten Delegierten zur [[Landesdelegiertenkonferenz]] und zum [[Landesfrauenrat]] informiert. (Delegiertenberechnung [[Landesdelegiertenkonferenz]] siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz  Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1 und 2] | Delegiertenberechnung [[Landesfrauenrat]] siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3])&lt;br /&gt;
# die Kreisverbände im Rahmen einer Jahresplanung frühzeitig über die Termine der [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]], [[Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenräte]], [[Landesfrauenrat | Landesfrauenräte]] und/oder [[Landesfinanzrat | Landesfinanzräte]] informiert. (Wobei die Jahresplanung nicht im Satzungswerk gefordert wird, also auch der Landesvorstand zu jedem Gremium einzeln unter Wahrung der unterschiedlichen Ladungsfristen laden kann.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# fallen Landtags- oder Bundestagswahlkreise auf das Gebiet mehrerer [[Kreisverband | Kreisverbände]] entscheidet der Landesvorstand welcher [[Kreisverband]] für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Finanzwirksame Beschlüsse ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 1] entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushaltes mit einfacher Mehrheit über Finanzausgabe. Jedoch verfügt der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] über ein [https://wiki.gruene-mv.de/Landesschatzmeister_in#Vetorecht Vetorecht].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 2 und 3] auch ohne Landesvorstandsbeschluss finanzwirksame Beschlüsse getätigt werden. Dies heißt konkret, dass:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesgesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung Landesgeschäftsführung] selbstständig verantwortet werden können.&lt;br /&gt;
# Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] in Absprache mit den [[Landesvorsitzenden]] selbstständig verantwortet werden können.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich gilt aber, dass laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 4] finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag nicht zur Behandlung zuzulassen sind. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem [[Landesfinanzrat]] Bericht zu erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Amtszeit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes sind durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] in geheimer, freier Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das durch die [[Grüne Jugend]] entsandte Mitglied stellt hierbei eine Ausnahme dar. Zum Einen, da es nicht durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt wird. Und zum Anderen, da seine Amtszeit &amp;quot;lediglich&amp;quot; ein Jahr beträgt.&amp;lt;br&amp;gt; (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können freiwillig vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten oder aber auch durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] abgewählt werden. In diesem Fall wird der somit freigewordene Posten auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] nachgewählt. Die Amtszeit beträgt dann nicht mehr zwei Jahre, sondern geht bis zum Ende der regulären Amtszeit, so dass immer acht Plätze (ausgenommen dem Posten des/der Grüne Jugend-Beisitzer*in) nach Ablauf der regulären Amtszeit zusammen für die nächsten zwei Jahre gewählt werden.&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nach dem Ablauf ihrer regulären Amtszeit immer wieder erneut zur Wiederwahl stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes §14; Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand verbleibt kommissarisch im Amt, wenn aus Gründen. die die Partei nicht selbst verschuldet hat, keine Wahl zum regulären Termin stattfinden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß dem [[Bundesfrauenstatut]] müssen mindestens die Hälfte, d.h. 5 oder mehr stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes Frauen sein. Einer der beiden Landesvorsitzendenposten kann mit einem Mann besetzt werden. Muss aber nicht. D.h. es ist formal möglich eine weibliche, aber keine männliche Doppelspitze zu wählen. &lt;br /&gt;
Ferner ist der Posten der [[Frauenpolitischen Sprecherin]] durch eine Frau zu besetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sitzungen ==&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand regelt die Formalia zur Organisation und Durchführung seiner Sitzungen in seiner Geschäftsordnung. Die [[Satzung des Landesverbandes]] macht ihm diesbezüglich aber auch einige Vorgaben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Öffentlichkeit ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand tagt grundsätzlich mitglieder-öffentlich. D.h. alle Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen. In der Regel werden Mitglieder aber von den Sitzungen zeitweise ausgeschlossen, wenn Rechte Dritter geschützt werden müssen. Etwa wenn Personalangelegenheiten, Ausschreibungen, Vergaben oder Anmietungen zu diskutieren sind. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_19_Beschlussf.C3.A4higkeit Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 3] beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahl und Abwahl ==&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt oder abgewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wahl ===&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann für einen der Posten im Landesvorstand kandidieren. Jedoch ist dafür entweder die Unterstützung einer der acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] notwendig oder aber die Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern, die zur entsprechenden [[Landesdelegiertenkonferenz]] delegiert wurden. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_3_Wahlvorbereitung Landeswahlordnung §3; Absatz 2]) Eine Ausnahme stellt die Frauenpolitische Sprecherin dar. Sie wird von einem [[Frauenplenum]] vorgeschlagen und dann durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] &amp;quot;lediglich&amp;quot; bestätigt.  Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das [https://wiki.gruene-mv.de/Landesvorstand#Stimm-_und_Vetorechte Frauenvetorecht] übertragen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit (d.h. mit mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen) gewählt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_6_Mehrheit Landeswahlordnung: §6 Mehrheit - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Reihenfolge ist in der [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_8_Reihenfolge_der_Wahlen Landeswahlordnung: §8 - Absatz 1] wie folgt geregelt:&lt;br /&gt;
# Landesvorsitzende,&lt;br /&gt;
# Landesvorsitzende*r,&lt;br /&gt;
# Landesschatzmeister_in,&lt;br /&gt;
# die Frauenpolitische Sprecherin,&lt;br /&gt;
# weitere weibliche Mitglieder des Landesvorstandes,&lt;br /&gt;
# weitere offene Plätze im Landesvorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das stimmberechtigte Mitglied der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern]] wird durch eben diese benannt und von der [[Landesdelegiertenkonferenz]] nicht gewählt oder bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nachwahl ===&lt;br /&gt;
Treten einzelne Mitglieder des Landesvorstandes vor dem regulären Ende ihrer Amtszeit zurück, kann auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] für den freien Posten kandidiert werden. Die Wahl erfolgt in diesem Fall allerdings nicht für zwei Jahre, sondern bis zum Ende der regulären Amtszeit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abwahl ===&lt;br /&gt;
Die [[Landesdelegiertenkonferenz]] kann einzelne Mitglieder des Landesvorstandes oder auch den Landesvorstand in Gänze mit einfacher Mehrheit abwählen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern werden generell nur durch das [[Landesschiedsgericht]] ausgesprochen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen kann der Landesvorstand allerdings die [[Mitgliedsrechte]] eines Mitgliedes aussetzen. Allerdings muss das Fehlverhalten des betreffenden Mitgliedes so schwerwiegend sein, dass der Landesvorstand umgehend nach Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] ein Parteiausschlussverfahren eröffnen muss. Das [[Landesschiedsgericht]] ist in diesem Fall aufgerufen, die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] innerhalb von drei Monaten zu bestätigen. D.h. nicht, dass innerhalb von drei Monaten über den Parteiausschluss zu entscheiden ist, sondern lediglich darüber, ob die Aufhebung der [[Mitgliedsrechte]] bis zum Urteil gerechtfertigt ist. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die Drei-Monats-Frist verstreichen, ohne die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] zu bestätigen, treten die [[Mitgliedsrechte]] bis zum Ergehen des Urteils wieder in Kraft. Gegenüber einem Landesvorstandsmitglied kann diese Maßnahme nur durch einen [[Landesdelegiertenrat]] verhängt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes §18; Absatz 4])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landeswahlordnung&amp;diff=1077</id>
		<title>Landeswahlordnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landeswahlordnung&amp;diff=1077"/>
		<updated>2020-10-15T06:46:06Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
[[Category:Wahl]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Landeswahlordnung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
Angenommen von der LDK am 20. 06. 1993 in Güstrow, geändert auf der LDK am 4. 12. 2005 in Greifswald und auf der LDK am 13.10.2012 ebenfalls&lt;br /&gt;
in Greifswald&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== I. Allgemeine Grundsätze ===&lt;br /&gt;
==== § 1 Gültigkeit ====&lt;br /&gt;
Die Landeswahlordnung gilt für alle Wahlen auf Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen sowie für die Wahl der Wahlkreisbewerber zum Landtag und zum&lt;br /&gt;
Deutschen Bundestag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 2 Geheimhaltung ====&lt;br /&gt;
Die Wahlen werden geheim durchgeführt. Die Landesrechnungsprüfer_innen und die Mitglieder des Landesschiedsgerichts können offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 3 Wahlvorbereitung ====&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz bzw. die Landeswahlversammlung wählt im Block mit einfacher Mehrheit eine Wahlkommission. Ihre Mitglieder dürfen nicht für eines der in der&lt;br /&gt;
Wahl zu bestimmenden Mandate kandidieren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Vorschläge für den Landesvorstand müssen von mindestens einem Kreisverband oder von mindestens fünf Delegierten unterstützt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Wahlkommission&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
- erstellt die Stimmzettel oder legt fest, wie die Namen der Kandidat_innen auf den Stimmzetteln durch die Delegierten festzuhalten sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
- bereitet die Wahlurnen vor, die leer und bis auf die Einwurföffnung geschlossen sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
- erläutert den Wahlmodus.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 4 Wahlablauf ====&lt;br /&gt;
(1) Wahlen, die sich hinsichtlich der Kandidat_innen nicht überschneiden, können miteinander verbunden werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Ausgabe der Stimmzettel erfolgt gegen Vorlage der Stimmkarte, die dabei markiert wird.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Nach Ablauf angemessener Fristen eröffnet beziehungsweise schließt die Wahlkommission die Stimmabgabe.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Auszählung nimmt die Wahlkommission in dem dafür vorgesehenen Raum öffentlich vor. Die Ergebnisse werden in Wahllisten erfaßt und bekanntgegeben. Die Auszählung muß wiederholt werden, wenn eine Person Einspruch einlegt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Für die Stimmabgabe dürfen nur die von der Wahlkommission ausgegebenen Stimmzettel benutzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
- dieser den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen läßt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
- auf einen/eine Kandidat_in mehrere Stimmen abgegeben wurden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
- dieser nicht den Anweisungen entsprechend ausgefüllt ist und dies für die Abstimmung erheblich ist,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
- dieser Vorbehalte oder zusätzliche Namen enthält,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
- mehr Stimmen als erlaubt abgegeben wurden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Ein nicht ausgefüllter Stimmzettel ist gültig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Wahllisten werden von der Wahlkommission abgezeichnet. Sie werden dem Protokoll beigefügt. Die Wahlunterlagen, einschließlich der Stimmzettel, sind mindestens zwei Jahre&lt;br /&gt;
versiegelt aufzubewahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 5 Stimmzahl ====&lt;br /&gt;
(1) Die Stimmberechtigten haben jeweils so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Es brauchen nicht alle Stimmen vergeben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 6 Mehrheit ====&lt;br /&gt;
(1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhalten mehr Kandidat_innen diese Mehrheit als Plätze zu vergeben sind, sind diejenigen gewählt,&lt;br /&gt;
die die meisten Stimmen erhalten haben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 6a Wahlgänge ====&lt;br /&gt;
(1) Erhält im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat_in die in § 6, Abs.1, genannte Mehrheit, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, in dem diejenigen drei Kandidat_innen zur Wahl&lt;br /&gt;
stehen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Erhält auch im zweiten Wahlgang kein/keine Kandidat_in die in § 6, Abs. 1, genannte Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt, in dem die beiden&lt;br /&gt;
Kandidat_innen zur Wahl stehen, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Hierbei sind Stimmenthaltungen unzulässig. Nicht ausgefüllte Stimmzettel nach § 4, Abs. 6,&lt;br /&gt;
werden als ungültige Stimmen gezählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Kandidieren im ersten Wahlgang nur so viele Kandidat_innen, wie im zweiten Wahlgang zugelassen sind, oder weniger, so wird nach dem ersten Wahlgang sofort die Stichwahl nach&lt;br /&gt;
§ 6a, Abs. 2, durchgeführt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Sind in einem Wahlgang nach Abs.1 oder 2 mehrere Plätze zu vergeben, ist die Zahl der zur Wahl stehenden Kandidat_innen entsprechend zu vergrößern:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Zu vergebende Plätze !! Kandidat_innen im 2. Wahlgang !! Kandidat_innen im 3. Wahlgang&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2 || 5 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 3 || 8 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| n || 3n-1 || 2n-1&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 7 Wahlperiode ====&lt;br /&gt;
Die Wahlen erfolgen für die Dauer von zwei Jahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 8 Reihenfolge der Wahlen ====&lt;br /&gt;
(1) Die nachfolgenden Ämter und Funktionen sind in der Regel in folgender fester Reihenfolge zu wählen. Ausnahmen sind nach § 4, Abs. 1 möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesvorsitzende,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landesvorsitzende_r,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) die frauenpolitische Sprecherin,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) weitere weibliche Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) weitere offene Plätze im Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Mitglieder des Landesverbandes im Länderrat, wobei das Basismitglied zuerst zu wählen ist,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Basismitglied im Bundesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Vorsitzende_r und Beisitzer_innen des Landesschiedsgerichts und&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
j) die Landesrechnungsprüfer_innen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Wahl des Landesvorstandes erfolgt in sechs Schritten, wobei insgesamt die Mindestquotierung nach § 9 Absatz 1 zu erfüllen ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 9 Quotierung ====&lt;br /&gt;
(1) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes und der Länderratsmitglieder sollen Frauen sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ausgenommen von der Quotierung sind die Landesrechnungsprüfer_innen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren beziehungsweise gewählt werden, entscheiden die stimmberechtigten Frauen über das weitere Verfahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 10 Reihenfolge ====&lt;br /&gt;
Die Landeswahlversammlung stimmt über jeden Platz einzeln ab. Entsprechend § 4 Absatz 1 können Wahlen, die sich hinsichtlich der Kandidat_innen nicht überschneiden, miteinander&lt;br /&gt;
verbunden werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 11 Quotierung ====&lt;br /&gt;
Die Quotierung der Listen erfolgt gemäß Bundesfrauenstatut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 12 Inkrafttreten ====&lt;br /&gt;
Die Landeswahlordnung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Wahlen&amp;diff=1076</id>
		<title>Wahlen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Wahlen&amp;diff=1076"/>
		<updated>2020-10-15T06:45:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* Aufstellungen von Direktkandidat*innen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Wahlgrundsätze ==&lt;br /&gt;
Egal ob Wahlen zur Vergabe von parteiinternen Ämtern oder zur Kandidaturen für Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen durchgeführt werden, bestimmt die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_20_Wahlverfahren Satzung des Landesverbandes: §20 Wahlverfahren] das: &lt;br /&gt;
* Wahlen grundsätzlich geheim sind.&lt;br /&gt;
* gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.&lt;br /&gt;
* bei [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]] und [[Landeswahlversammlung | Landeswahlversammlungen]] eine Wahlkommission zu bilden ist und über jede Wahl ein Protokoll angefertigt wird.&lt;br /&gt;
* das näheres die [[Landeswahlordnung]] regelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist jedes [[Mitglieder | Mitglied]] des [[Landesverband | Landesverbandes]] berechtigt für Parteiämter oder Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen, als auch Europawahlen zu kandideren. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 1c])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kommunalwahlen ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_21_Kommunalwahlen Satzung des Landesverbandes: §21 Kommunalwahlen] ist für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen &lt;br /&gt;
die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung) zuständig. Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufstellungen von Direktkandidat*innen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Aufstellungen von Direktkandidat*innen zur Landtags- oder Bundestagswahl werden durch die [[Kreisverband | Kreisverbände]] eigene Wahlversammlungen durchgeführt. Wahlberechtigt sind alle [[Mitglieder]], die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung für die Landtagswahl im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigt sind. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 1])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Für die Einberufung der dieser Wahlkreisversammlungen sind die [[Kreisverband | Kreisverbände]] zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 2] der [[Landesvorstand]], welcher [[Kreisverband]] für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die [https://wiki.gruene-mv.de/Kreisverband#Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen] der betreffenden [[Kreisverband | Kreisverbände]] können für die in Satz 2 genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die Wahlkreisvertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die [[Landeswahlversammlung]] entsprechend. In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 3] können in Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Kreisverband]] hat zu der [[Wahlversammlung]] mit einer Frist von 14 Tagen, in dringenden Fällen von 7 Tagen zu laden, so er in seiner Kreisverbandssatzung nicht längere Fristen beschlossen hat. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 4])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die [[Wahlkreisversammlung]] ist Beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht geladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 5])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Soweit das jeweilige Wahlgesetz nicht widerspricht gelten die Bestimmungen der [[Landeswahlordnung]] auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 6])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Wahl]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=L%C3%A4nderratsdelegierte&amp;diff=1075</id>
		<title>Länderratsdelegierte</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=L%C3%A4nderratsdelegierte&amp;diff=1075"/>
		<updated>2020-10-15T06:41:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: Weiterleitung nach Delegierte Länderrat erstellt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;#REDIRECT [[Delegierte_Länderrat]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorsitzende&amp;diff=1073</id>
		<title>Landesvorsitzende</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorsitzende&amp;diff=1073"/>
		<updated>2020-10-15T06:23:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: /* Quotierung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Landesvorsitzenden  vertreten zusammen mit dem/der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] gesetzlich den [[Landesvorstand]]. Sie bilden zu dritt den sogenannten [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss]] des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]]. Zusammen mit dem oder der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] tragen sie die Personalverantwortung für die Angestellten des [[Landesverband | Landesverbandes]] und begleiten politisch die organisatorische Umsetzung der Parteibeschlüsse durch die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesverband#Landesgesch.C3.A4ftsstelle Landesgeschäftsstelle].&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sie verfügen zwar jeweils über nur eine Stimme - besitzen also nicht mehr Stimmrecht, als die übrigen Mitglieder des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] -, erheben aber oftmals Anspruch auf die Richtlinienkompetenz bei einem landesvorstandsintern widersprüchlichen Meinungsbild und/oder jeglichen Fragen, die von hervorgehobener Bedeutung für den [[Landesverband]] sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Für die Vertreter*innen der freien Presse sind sie in der Regel die ersten Ansprechpersonen, wenn es um die Kommentierung tagesaktueller politischer Geschehnisse geht, die von landesweiter Bedeutung sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Entlohnung ==&lt;br /&gt;
Die Landesvorsitzenden haben die Möglichkeit ihre Tätigkeit vergütet zu bekommen. Die Vergütung orientiert sich an vergleichbaren Tätigkeiten, über die Höhe entscheidet der [[Landesvorstand]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_13_Personalausgaben Landesfinanzordnung: §13 Personalausgaben - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Posten der Landesvorsitzenden sind laut [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A71_Mindestquotierung Bundesfrauenstatut: §1 - Absatz 1] quotiert zu besetzen, d.h. mindestens mit einer Frau. Somit sind weibliche Doppelspitzen möglich, jedoch keine männlichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bisherige Landesvorsitzende ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Dauer	!! Sprecher bzw. Vorsitzende &lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 1990–1991 || Gudrun Schubert, Michaela Weißhaupt, Detlef-Matthias Kross,&lt;br /&gt;
Thorsten Wichmann (Grüne)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 1993–1994 || Heike Völcker und [https://de.wikipedia.org/wiki/Heiko_Lietz Heiko Lietz]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 1994–1996 || Annelie Katt und [https://de.wikipedia.org/wiki/Klaus-Dieter_Feige Klaus-Dieter Feige]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 1996–1998 || Katrin Starke und [https://de.wikipedia.org/wiki/Klaus-Dieter_Feige Klaus-Dieter Feige]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 1998–2000 || Maren Klußmann-Fricke (1999 ausgeschieden) und [https://de.wikipedia.org/wiki/Klaus-Dieter_Feige Klaus-Dieter Feige]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2000–2002 || [https://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%BCrgen_Suhr Jürgen Suhr] (Sprecherinnenposition unbesetzt)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2002–2004 || Carmen Lange und [https://de.wikipedia.org/wiki/Johann-Georg_Jaeger Johann-Georg Jaeger]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2004–2006 || Carmen Lange und [https://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%BCrgen_Suhr Jürgen Suhr]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2006–2008 || [https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrike_Berger Ulrike Berger] und [https://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%BCrgen_Suhr Jürgen Suhr]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2008–2011 || [https://de.wikipedia.org/wiki/Silke_Gajek Silke Gajek] und [https://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%BCrgen_Suhr Jürgen Suhr]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2011–2012 || [https://de.wikipedia.org/wiki/Kerstin_Felgner Kerstin Felgner] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Katz_(Politiker) Andreas Katz]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2012–2016 || [https://de.wikipedia.org/wiki/Claudia_M%C3%BCller_(Politikerin) Claudia Müller] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Katz_(Politiker) Andreas Katz]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2016–2018 || [https://de.wikipedia.org/wiki/Claudia_M%C3%BCller_(Politikerin) Claudia Müller] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Johann-Georg_Jaeger Johann-Georg Jaeger]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2018-2020 || [https://de.wikipedia.org/wiki/Claudia_Schulz Claudia Schulz] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrike_Berger Ulrike Berger]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Seit 2020 || Weike Bandlow und Ole Krüger&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorsitzende&amp;diff=1072</id>
		<title>Landesvorsitzende</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorsitzende&amp;diff=1072"/>
		<updated>2020-10-15T06:23:28Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Landesvorsitzenden  vertreten zusammen mit dem/der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] gesetzlich den [[Landesvorstand]]. Sie bilden zu dritt den sogenannten [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss]] des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]]. Zusammen mit dem oder der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] tragen sie die Personalverantwortung für die Angestellten des [[Landesverband | Landesverbandes]] und begleiten politisch die organisatorische Umsetzung der Parteibeschlüsse durch die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesverband#Landesgesch.C3.A4ftsstelle Landesgeschäftsstelle].&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sie verfügen zwar jeweils über nur eine Stimme - besitzen also nicht mehr Stimmrecht, als die übrigen Mitglieder des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] -, erheben aber oftmals Anspruch auf die Richtlinienkompetenz bei einem landesvorstandsintern widersprüchlichen Meinungsbild und/oder jeglichen Fragen, die von hervorgehobener Bedeutung für den [[Landesverband]] sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Für die Vertreter*innen der freien Presse sind sie in der Regel die ersten Ansprechpersonen, wenn es um die Kommentierung tagesaktueller politischer Geschehnisse geht, die von landesweiter Bedeutung sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Entlohnung ==&lt;br /&gt;
Die Landesvorsitzenden haben die Möglichkeit ihre Tätigkeit vergütet zu bekommen. Die Vergütung orientiert sich an vergleichbaren Tätigkeiten, über die Höhe entscheidet der [[Landesvorstand]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_13_Personalausgaben Landesfinanzordnung: §13 Personalausgaben - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Posten der Landesvorsitzenden sind laut [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A71_Mindestquotierung Bundesfrauenstatut: §1 - Absatz 1] quotiert zu besetzen. D.h. mindestens mit einer Frau. Somit sind weibliche Doppelspitzen möglich, jedoch keine männlichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bisherige Landesvorsitzende ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Dauer	!! Sprecher bzw. Vorsitzende &lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 1990–1991 || Gudrun Schubert, Michaela Weißhaupt, Detlef-Matthias Kross,&lt;br /&gt;
Thorsten Wichmann (Grüne)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 1993–1994 || Heike Völcker und [https://de.wikipedia.org/wiki/Heiko_Lietz Heiko Lietz]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 1994–1996 || Annelie Katt und [https://de.wikipedia.org/wiki/Klaus-Dieter_Feige Klaus-Dieter Feige]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 1996–1998 || Katrin Starke und [https://de.wikipedia.org/wiki/Klaus-Dieter_Feige Klaus-Dieter Feige]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 1998–2000 || Maren Klußmann-Fricke (1999 ausgeschieden) und [https://de.wikipedia.org/wiki/Klaus-Dieter_Feige Klaus-Dieter Feige]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2000–2002 || [https://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%BCrgen_Suhr Jürgen Suhr] (Sprecherinnenposition unbesetzt)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2002–2004 || Carmen Lange und [https://de.wikipedia.org/wiki/Johann-Georg_Jaeger Johann-Georg Jaeger]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2004–2006 || Carmen Lange und [https://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%BCrgen_Suhr Jürgen Suhr]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2006–2008 || [https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrike_Berger Ulrike Berger] und [https://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%BCrgen_Suhr Jürgen Suhr]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2008–2011 || [https://de.wikipedia.org/wiki/Silke_Gajek Silke Gajek] und [https://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%BCrgen_Suhr Jürgen Suhr]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2011–2012 || [https://de.wikipedia.org/wiki/Kerstin_Felgner Kerstin Felgner] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Katz_(Politiker) Andreas Katz]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2012–2016 || [https://de.wikipedia.org/wiki/Claudia_M%C3%BCller_(Politikerin) Claudia Müller] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Katz_(Politiker) Andreas Katz]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2016–2018 || [https://de.wikipedia.org/wiki/Claudia_M%C3%BCller_(Politikerin) Claudia Müller] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Johann-Georg_Jaeger Johann-Georg Jaeger]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2018-2020 || [https://de.wikipedia.org/wiki/Claudia_Schulz Claudia Schulz] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrike_Berger Ulrike Berger]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Seit 2020 || Weike Bandlow und Ole Krüger&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorsitzenden&amp;diff=1071</id>
		<title>Landesvorsitzenden</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorsitzenden&amp;diff=1071"/>
		<updated>2020-10-15T06:21:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;#REDIRECT [[Landesvorsitzende]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorsitzenden&amp;diff=1070</id>
		<title>Landesvorsitzenden</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorsitzenden&amp;diff=1070"/>
		<updated>2020-10-15T06:21:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: DirkR verschob die Seite Landesvorsitzenden nach Landesvorsitzende: Keine gebeugte Form als Seitentitel verwenden(?)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;#WEITERLEITUNG [[Landesvorsitzende]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorsitzende&amp;diff=1069</id>
		<title>Landesvorsitzende</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorsitzende&amp;diff=1069"/>
		<updated>2020-10-15T06:21:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: DirkR verschob die Seite Landesvorsitzenden nach Landesvorsitzende: Keine gebeugte Form als Seitentitel verwenden(?)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Landesvorsitzenden  vertreten zusammen mit dem/der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] gesetzlich den [[Landesvorstand]]. Sie bilden zu dritt den sogenannten [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss]] des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]]. Zusammen mit dem oder der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] tragen sie die Personalverantwortung für die Angestellten des [[Landesverband | Landesverbandes]] und begleiten politisch die organisatorische Umsetzung der Parteibeschlüsse durch die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesverband#Landesgesch.C3.A4ftsstelle Landesgeschäftsstelle].&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sie verfügen zwar jeweils über nur eine Stimme - besitzen also nicht mehr Stimmrecht, als die übrigen Mitglieder des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] -, erheben aber oftmals Anspruch auf die Richtlinienkompetenz bei einem landesvorstandsintern widersprüchlichen Meinungsbild und/oder jeglichen Fragen, die von hervorgehobener Bedeutung für den [[Landesverband]] sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Für die Vertreter*innen der freien Presse sind sie in der Regel die ersten Ansprechpersonen, wenn es um die Kommentierung tagesaktueller politischer Geschehnisse geht, die von landesweiter Bedeutung sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Entlohnung ==&lt;br /&gt;
Die Landesvorsitzenden haben die Möglichkeit ihre Tätigkeit vergütet zu bekommen. Die Vergütung orientiert sich an vergleichbaren Tätigkeiten, über die Höhe entscheidet der Landesvorstand. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_13_Personalausgaben Landesfinanzordnung: §13 Personalausgaben - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Posten der Landesvorsitzenden sind laut [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A71_Mindestquotierung Bundesfrauenstatut: §1 - Absatz 1] quotiert zu besetzen. D.h. mindestens mit einer Frau. Somit sind weibliche Doppelspitzen möglich, jedoch keine männlichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bisherige Landesvorsitzende ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Dauer	!! Sprecher bzw. Vorsitzende &lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 1990–1991 || Gudrun Schubert, Michaela Weißhaupt, Detlef-Matthias Kross,&lt;br /&gt;
Thorsten Wichmann (Grüne)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 1993–1994 || Heike Völcker und [https://de.wikipedia.org/wiki/Heiko_Lietz Heiko Lietz]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 1994–1996 || Annelie Katt und [https://de.wikipedia.org/wiki/Klaus-Dieter_Feige Klaus-Dieter Feige]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 1996–1998 || Katrin Starke und [https://de.wikipedia.org/wiki/Klaus-Dieter_Feige Klaus-Dieter Feige]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 1998–2000 || Maren Klußmann-Fricke (1999 ausgeschieden) und [https://de.wikipedia.org/wiki/Klaus-Dieter_Feige Klaus-Dieter Feige]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2000–2002 || [https://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%BCrgen_Suhr Jürgen Suhr] (Sprecherinnenposition unbesetzt)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2002–2004 || Carmen Lange und [https://de.wikipedia.org/wiki/Johann-Georg_Jaeger Johann-Georg Jaeger]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2004–2006 || Carmen Lange und [https://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%BCrgen_Suhr Jürgen Suhr]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2006–2008 || [https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrike_Berger Ulrike Berger] und [https://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%BCrgen_Suhr Jürgen Suhr]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2008–2011 || [https://de.wikipedia.org/wiki/Silke_Gajek Silke Gajek] und [https://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%BCrgen_Suhr Jürgen Suhr]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2011–2012 || [https://de.wikipedia.org/wiki/Kerstin_Felgner Kerstin Felgner] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Katz_(Politiker) Andreas Katz]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2012–2016 || [https://de.wikipedia.org/wiki/Claudia_M%C3%BCller_(Politikerin) Claudia Müller] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Katz_(Politiker) Andreas Katz]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2016–2018 || [https://de.wikipedia.org/wiki/Claudia_M%C3%BCller_(Politikerin) Claudia Müller] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Johann-Georg_Jaeger Johann-Georg Jaeger]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2018-2020 || [https://de.wikipedia.org/wiki/Claudia_Schulz Claudia Schulz] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrike_Berger Ulrike Berger]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Seit 2020 || Weike Bandlow und Ole Krüger&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesdelegiertenrat&amp;diff=1065</id>
		<title>Landesdelegiertenrat</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesdelegiertenrat&amp;diff=1065"/>
		<updated>2020-10-15T06:12:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: Kategorie: Gremien&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Category:Gremien]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]]. Er beschließt in diesem Zeitraum über die Richtlinien der Partei-Politik, berät und kontrolliert den [[Landesvorstand]] und kann dessen Beschlüsse überprüfen und mit einfacher Mehrheit aufheben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1]) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
* Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2])&lt;br /&gt;
sowie deren Auflösung (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2])&lt;br /&gt;
* Einberufung einer [[Urabstimmung]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Tagungsrhythmus ==&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat tagt mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]] stattfinden. Er wird durch den [[Landesvorstand]] einberufen, oder aber von zwei [[Kreisverband | Kreisverbänden]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Reden==&lt;br /&gt;
=== Rederecht ===&lt;br /&gt;
Rederecht haben alle Delegierten.&lt;br /&gt;
Jedoch können alle [[Mitglieder]] von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit beratender Stimme teilnehmen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_6_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 1 und 2]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Redezeit ===&lt;br /&gt;
Jeder Redebeitrag ist auf 3 Minuten pro Beitrag begrenzt. Redezeiten können verlängert werden, wenn die Versammlung dies beschließt.(Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_6_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 2])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
In der selben Angelegenheit soll niemand mehr als zweimal das Wort ergreifen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_6_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 3]&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Persönliche Erklärungen sind erst am Ende eines Tagesordnungspunktes möglich. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_6_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 4]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fristen ==&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat wird durch den [[Landesvorstand]] &#039;&#039;in der Regel&#039;&#039; 12 Wochen vorher terminiert. Die Einladung wird durch den [[Landesvorstand]] 6 Wochen vorher versandt. Der Einladung erfolgt schriftlich und verfügt über eine vorläufige Tagesordnung. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_1_Einladung Geschäftsordnung des Landesdelegiertenrates: §1 Einladung]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Eigenständige Anträge müssen 3 Wochen vorher schriftlich vorliegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_9_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §9 Sachanträge - Absatz 1])&lt;br /&gt;
Die Anträge sind spätestens 2 Wochen vorher an die [[Kreisverband |Kreis-]] und [[Ortsverband | Ortsverbände]] zu versenden.&lt;br /&gt;
Initiativanträge können zu vorgesehenen Tagesordnungspunkten eingereicht werden, wenn die Behandlung nicht von der Mehrheit der Delegierten abgelehnt wird. Initiativanträge zu nicht vorgesehenen Tagesordnungspunkten können nur behandelt werden, wenn die Tagesordnung entsprechend ergänzt wird. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_9_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §9 Sachanträge - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mandatsprüfung ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_4_Beschlussf.C3.A4higkeit.2C_Mandatspr.C3.BCfung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung - Absatz 1] wählt der Landesdelegiertenrat eine Mandatsprüfungskommission, die aus einem [Mitglieder | Mitglied] besteht. Nach der Wahl der Mandatsprüfungskommission stellt diese die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesdelegiertenrat#Beschlussf.C3.A4higkeit Beschlussfähigkeit] fest.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ablauf ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_2_Sitzungsablauf Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §2 Sitzungsablauf] werden die Sitzungen in folgender Reihenfolge strukturiert:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eröffnung, Wahl des Präsidiums&lt;br /&gt;
# Wahl des/der Protokolant_in&lt;br /&gt;
# Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung&lt;br /&gt;
# Feststellung der Beschlussfähigkeit&lt;br /&gt;
# Feststellung der [https://wiki.gruene-mv.de/Landesdelegiertenrat#Tagesordnung Tagesordnung] und der dazu vorliegenden Anträge&lt;br /&gt;
# Behandlung der [https://wiki.gruene-mv.de/Landesdelegiertenrat#Tagesordnung Tagesordnung]&lt;br /&gt;
# Schließung der Sitzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat wird durch ein Mitglied des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] eröffnet. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 1]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Tagesordnung ==&lt;br /&gt;
Die Tagesordnung wird vom [[Landesvorstand]] vorgeschlagen, kann aber auf Antrag eines Delegierten mit der Mehrheit aller Delegierten geändert oder ergänzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat beschließt die Tagesordnung mit der Mehrheit aller Delegierten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_5_Tagesordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §5 Tagesordnung])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anträge ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Antragsberechtigt ===&lt;br /&gt;
Jede [[Landesarbeitsgemeinschaft]] ist antragsberechtigt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Präsidiums, die einen Tagesordnungspunkt moderieren, müssen sich innerhalb dieser in ihren Redebeiträgen auf die Moderation beschränken und dürfen auch keine Anträge stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 7]&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner sind laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_8_Antragberechtigung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §8 Antragsberechtigung]   neben [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]] ebenfalls antragsberechtigt:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# die Kreisverbände,&lt;br /&gt;
# die Ortsverbände,&lt;br /&gt;
# der Landesvorstand,&lt;br /&gt;
# der Landesfrauenrat,&lt;br /&gt;
# die Landesarbeitsgemeinschaften,&lt;br /&gt;
# der Landesverband und Landesvorstand der [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern | Grünen Jugend]], sowie&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# drei [[Mitglieder]] die einen Antrag gemeinsam stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sachanträge ===&lt;br /&gt;
Anträge - auch Ergänzungs- oder Änderungsanträge bedürfen der Schriftform. Bei Änderungs- oder Ergänzungsanträgen kann das Präsidium auch eine mündliche Vorstellung zulassen, wenn die Verständlichkeit gewahrt bleibt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_9_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §9 Sachanträge - Absatz 5])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Initiativanträge ===&lt;br /&gt;
Können nur gestellt werden, wenn sie sich auf einen Tagesordnungspunkt beziehen und von 3 Delegierten oder sonstigen Antragsberechtigten gestellt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_9_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §9 Sachanträge - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Geschäftsordnungsanträge ===&lt;br /&gt;
Anträge zur Geschäftsordnung können durch Delegierte gestellt werden. Dazu werden zwei Hände über den Kopf gehoben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_10_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 1])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Geschäftsordnungsanträge können nur außerhalb laufender Redebeiträge und Abstimmungen gestellt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_10_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgendes können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_10_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 2] Anträge zur Geschäftsordnung sein:&lt;br /&gt;
# Schluss der Redeliste&lt;br /&gt;
# Abbruch der Aussprache&lt;br /&gt;
# Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung&lt;br /&gt;
# Vertagung oder Aufhebung eines TOP&lt;br /&gt;
# Ausschluss und Wiederherstellen der Öffentlichkeit&lt;br /&gt;
# Unterbrechung, Vertagung und Aufhebung der Sitzung&lt;br /&gt;
# Rückholanträge mit Zweidrittelmehrheit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den &amp;quot;Schluss der Redeliste&amp;quot; und/oder den &amp;quot;Abbruch der Aussprache&amp;quot; kann nur fordern, wer noch nicht zur Sache gesprochen hat. Vor der Abstimmung über einen dieser Anträge muss die Redeliste bekanntgegeben werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_10_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 5])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Geschäftsordnungsanträgen soll es keine Aussprache geben. Sie werden nach einer Pro- und einer Contra-Rede direkt zur Abstimmung gebracht. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_10_Antr.C3.A4ge_zur_Gesch.C3.A4ftsordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 4]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geschäftsordnungsanträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_11_Beschl.C3.BCsse Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §11 Beschlüsse - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Delegierte ==&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat setzt sich laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2] zusammen aus:&lt;br /&gt;
* je zwei Delegierten pro [[Kreisverband]],&lt;br /&gt;
* zwei Mitgliedern des [[Landesvorstandes]],&lt;br /&gt;
* zwei Mandatsträger*innen aus dem Landtag, dem Bundestag und/oder dem Europäischen Parlament,&lt;br /&gt;
* zwei Mitgliedern der [GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern], die auch Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
sowie&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
* zwei Mitgliedern des Landesfrauenrates.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die übrigen Delegierten werden von den entsendenden Organen und Vereinigungen gewählt, mit Ausnahme der Mandatsträger*innen aus Landtag, Bundestag oder Europäischem Parlament. Diese werden durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt. Bei der Delegierung sind die [[Landeswahlordnung]] und das [[Landesfrauenstatut]] zu beachten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein [[Kreisverband]] kann aber laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2] die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2] zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem [[Landesfinanzrat]] abgestimmte Regelung vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beschlüsse ==&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_19_Beschlussf.C3.A4higkeit Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 2] und [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_4_Beschlussf.C3.A4higkeit.2C_Mandatspr.C3.BCfung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung - Absatz 2] beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Beschlüsse können durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] aufgehoben werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die [[Satzung des Landesverbandes]] oder die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat | Geschäftsordnung des Landesdelegiertenrates]] nichts anderes vorschreiben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_11_Beschl.C3.BCsse Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §11 Beschlüsse - Absatz 1])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Präsidium ==&lt;br /&gt;
Dem Präsidium gehören laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2] mindestens zwei [[Mitglieder]] an. Diese werden nach [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 3 ]mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gewählt. Das Präsidium übernimmt dann die Aufgaben einer Antragskommission und entscheidet über die Zulässigkeit von Anträgen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 4] Das Präsidium übt während der Sitzung das Hausrecht aus. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5].&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gibt es Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_3_Er.C3.B6ffnung.2C_Wahl_und_Aufgaben_des_Pr.C3.A4sidiums Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 6].&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das Präsidium ist ferner dafür verantwortlich eine Redeliste quotiert zu führen und die Redebeiträge in einen sachlichen Zusammenhang zu bringen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_6_Redeordnung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 1])&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschäftsordnung ==&lt;br /&gt;
Der Landesdelegiertenrat gibt sich laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 5] selbstständig eine [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat | Geschäftsordnung]].&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Diese Geschäftsordnung kann nur durch einen Landesdelegiertenrat mit einer 2/3-Mehrheit verändert werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_11_Beschl.C3.BCsse Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §11 Beschlüsse - Absatz 2])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Protokoll ==&lt;br /&gt;
Über jede Sitzung eines Landesdelegiertenrates ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_12_Protokoll Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §12 Protokoll - Absatz 1 und 2] ein Ergebnis-Protokoll anzufertigen. Folgende Informationen müssen daraus ersichtlich sein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Wer hat teilgenommen?&lt;br /&gt;
# Welche Gegenstände wurden verhandelt??&lt;br /&gt;
# Welche Beschlüsse gefasst wurden?&lt;br /&gt;
# Welche Wahlen durchgeführt wurden?&lt;br /&gt;
# Wer die Anträge gestellt hat?&lt;br /&gt;
# Mit welchem Ergebnis die Anträge abgestimmt bzw. die Wahlen beendet wurden?&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das Protokoll wird von zwei Mitgliedern des [https://wiki.gruene-mv.de/Landesdelegiertenrat#Pr.C3.A4sidium Präsidiums] und dem/der Protokollant*in gezeichnet. Es wird auf dem folgenden Landesdelegiertenrat bestätigt. Der [[Landesvorstand]] ist berechtigt, redaktionelle Bearbeitungen vorzunehmen, um eine korrekte Orthographie, Interpunktion und Typographie sowie eine einheitliche Darstellung von Aufzählungen und Zahlen bis zwölf herzustellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_12_Protokoll Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §12 Protokoll - Absatz 3])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Kategorie:Gremien&amp;diff=1064</id>
		<title>Kategorie:Gremien</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Kategorie:Gremien&amp;diff=1064"/>
		<updated>2020-10-15T06:11:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;DirkR: Die Seite wurde neu angelegt: „In der Kategorie &amp;quot;Gremien&amp;quot; findest Du alle Beiträge, die sich mit den gremien unseres Landesverbands beschäftigen.“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;In der Kategorie &amp;quot;Gremien&amp;quot; findest Du alle Beiträge, die sich mit den gremien unseres Landesverbands beschäftigen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>DirkR</name></author>
	</entry>
</feed>