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	<title>Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern - Benutzerbeiträge [de]</title>
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	<updated>2026-04-21T14:34:05Z</updated>
	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
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		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitglied&amp;diff=340</id>
		<title>Mitglied</title>
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		<updated>2020-04-29T09:40:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;EnricoM: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstehen sich als eine Bewegungspartei, die gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Initiativen, mit Vereinen und Verbänden im steten politischen Austausch ist. Aber wie in jeder anderen Partei auch, werden die Positionen und Personalfragen nur von politisch aktiven Menschen getroffen, die auch als Mitglieder aufgenommen wurden.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Voraussetzung Mitgliedschaft ==&lt;br /&gt;
Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft werden in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_2_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §2 Mitgliedschaft] definiert. Mitglied kann werden, wer:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* ... das Grundsatzprogrammes und die [[Satzung des Landesverbandes]] anerkennt.&lt;br /&gt;
* ... nicht bereits Mitglied in einer anderen Partei ist.&lt;br /&gt;
* ... mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine deutsche Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung, so lange die betreffende Person in Mecklenburg-Vorpommern lebt.&lt;br /&gt;
Eine aktuelle oder vergangene Mitgliedschaft bei der NPD ist zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft offenzulegen. Eine Falschaussage kann zu einem sofortigen Parteiausschluss führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufnahme von Mitgliedern ==&lt;br /&gt;
Die Rahmenbedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern werden in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_3_Aufnahme_von_Mitgliedern Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern] definiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich kann nur als Mitglied aufgenommen werden, wer die Aufnahme schriftlich beantragt hat. Der Aufnahmeantrag kann dabei, und wird mittlerweile auch in der Regel nur noch, digital eingereicht werden. (Siehe: https://www.gruene.de/mitglied-werden)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Partei-Vorstand. Zuständig ist der Vorstand, der niedrigsten, bestehenden Ebene, die für den Wohnort des/der Antragsteller*in existiert. D.h. in der Regel der [[Ortsverband]]. Dort, wo es keine [[Ortsverband | Ortsverbände]] gibt, ist die nächst höhere Gliederung zuständig. D.h. der Vorstand des [[Kreisverband | Kreisverbandes]]. In der Regel haben die Kreisverbände jeweils für sich diese Regel dahingegend konkretisiert, dass Aufnahmen durch die [[Kreismitgliederversammlung]] bestätigt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wird ein Aufnahmeantrag durch den zuständigen Vorstand abgelehnt, dann kann der/die Bewerber_in bei der zuständigen [[Kreismitgliederversammlung]] einen Einspruch einlegen. Diese kann dann mit einfacher Mehrheit entweder die Ablehnung des Mitgliedsantrages bestätigen, oder auch widerrufen. Die Ablehnung eines Mitgliedsantrages ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wird ein Mitglied aber aufgenommen, so gilt die Mitgliedschaft (inklusiver aller Pflichten und Rechte) ab diesem Moment.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beendigung der Mitgliedschaft ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §4] endet die Mitgliedschaft entweder durch:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* den freiwilligen Austritt, &lt;br /&gt;
* das Erlöschen der Mitgliedschaft, &lt;br /&gt;
* dem Parteiausschluss oder &lt;br /&gt;
* den Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich. Es gibt keine Fristen oder sonstigen Auflagen. Er muss lediglich schriftlich bei dem [[Kreisverband]] angezeigt werden, wo die Mitgliedschaft besteht. Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt, gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbstständig geregelt. Ein Parteiausschluss kann nur durch das [[Landesschiedsgericht]] erfolgen. Das Landesschiedsgericht kann ein Parteiausschlussverfahren nicht selbst eröffnen. Dieses muss bei ihm beantragt werden. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wechsel des Kreis- oder Ortsverbandes ==&lt;br /&gt;
Ein Mitglied hat jederzeit das Recht, in einen anderen Orts- oder Kreisverband zu wechseln. Dafür muss es den Wechsel beim aktuellen Orts- oder Kreisverband schriftlich anzeigen. Sollte sich der aktuelle oder der neue Kreisverband weigern, den Wechsel zu vollziehen, hat das Mitglied die Möglichkeit das [[Landesschiedsgericht]] anzurufen und bei diesem zu beantragen, dass es den Wechsel verfügen soll. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_3_Aufnahme_von_Mitgliedern Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliederrechte ==&lt;br /&gt;
Die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes führt unter §5] die Rechte auf, die jedem Mitglied zustehen. Diese sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* das Mitwirkungsrecht an der politischen Willensbildung.&lt;br /&gt;
* das Recht, über die Kandidatinnen und Kandidaten mitzuentscheiden, die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei den verschiedenen Wahlen repräsentieren und dann als Mandatsträger*innen, Abgeordnete, Bürgermeister*innen oder im Rahmen anderer Wahlämter Politik betreiben.&lt;br /&gt;
* das Recht, selbst für Parteiämter zu kandidieren, sowie das Recht, sich dafür zu bewerben, für öffentliche Wahlen als Kandidat*in aufgestellt bzw. nominiert zu werden.&lt;br /&gt;
* das Recht, sich auch außerhalb offizieller Parteigremien und Arbeitsgruppen mit anderen Mitgliedern zu eigenständigen, spezifischen Fachgruppen zu organisieren.&lt;br /&gt;
* das Recht auf Meinungsfreiheit, d.h. auch in der Öffentlichkeit Meinungen zu vertreten, die nicht der Beschlusslage der Partei entsprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fühlt sich ein Mitglied in einem konkreten Fall in den oben genannten Rechten verletzt, kann es das [[Landesschiedsgericht]] anrufen, indem es beantragt, dass dieses einen Beschluss fasst, welcher die vermeintlich verletzten Mitgliedsrechte wiederherstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliederpflichten ==&lt;br /&gt;
Die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes führt unter §5] die Pflichten auf, die jedem Mitglied obliegen. Diese sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* den Grundkonsens und die programmatischen Ziele zu vertreten.&lt;br /&gt;
* die Beschlüsse der Partei anzuerkennen.&lt;br /&gt;
* dem Gremium, das ein Mitglied in ein Mandat oder eine Partei-Funktion gewählt hat, Rechenschaft abzulegen.&lt;br /&gt;
* die eigenen Meinung in der Öffentlichkeit, wenn diese nicht der Parteilinie entspricht, als solche kenntlich zu machen.&lt;br /&gt;
* den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verstößt ein Mitglied gegen diese Pflichten, sind verschiedene Ordnungsmaßnahmen, je nach Schwere des Verstoßes, möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes:§18 Ordnungsmaßnahmen] grundsätzlich nur vom [[Landesschiedsgericht]] verhängt werden. Das [[Landesschiedsgericht]] kann Ordnungsmaßnahmen nur verhängen, wenn diese vorher beantragt wurden. Diese Ordnungsmaßnahmen können sein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Verwarnung&lt;br /&gt;
* Enthebung von einem Parteiamt&lt;br /&gt;
* Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren&lt;br /&gt;
* das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren&lt;br /&gt;
* Parteiausschluss (wenn vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen und der Partei damit schwerer Schaden zugefügt wurde)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei ganz schweren Verstößen, kann auch der [[Landesvorstand]] einem Mitglied seine Rechte entziehen. In diesem Fall muss er aber gleichzeitig den Parteiausschluss beim [[Landesschiedsgericht]] beantragen und eben dieses muss innerhalb von 3 Monaten bestätigen, dass die Mitgliedsrechte entzogen bleiben, bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die 3-Monatsfrist verstreichen, setzen sich die Mitgliedsrechte wieder automatisch in Kraft, bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== &amp;quot;Basis-Rechte&amp;quot; ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3] können Mitglieder das oberste beschlussfassende Gremium des Landesverbandes, die [[Landesdelegiertenkonferenz]], durch den [[Landesvorstand]] einberufen lassen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §14 - Absatz 3a] können 10% der Mitglieder die Durchführung einer [[Urabstimmung]] beschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliedsbeiträge ==&lt;br /&gt;
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages gibt es keine genaue Festlegung. Allerdings wird ein monatlicher Beitrag in Höhe von 1% des Netto-Einkommens in der [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge] empfohlen. Die regelmäßige und pünktliche Zahlung des Beitrages ist Aufgabe des Mitgliedes. Die Kreisverbände sind nicht verpflichtet, die säumigen Mitglieder zu erinnern. Kreisvorstände können die Mitgliedsbeiträge auch stunden oder aussetzen, wenn sie dies beschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt, gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbstständig geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Spendenbescheinigungen und Kostenerstattungen ==&lt;br /&gt;
Innerhalb der ersten Jahreshälfte (in der Regel im April) erhält jedes Mitglied eine &amp;quot;Bescheinigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge&amp;quot; des Vorjahres. Hier werden alle Spenden an die Partei inkl. der Mitgliedsbeiträge aufgeführt. Diese sind bei der Steuererklärung absetzbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn einem Mitglied Kosten entstehen, weil es Aufgaben wahrnimmt, zu denen es durch ein Gremium beauftragt wurde, werden diese Kosten laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_12_Kostenerstattungen Landesfinanzordnung:§12 Kostenerstattung] erstattet. Z.B. kann ein Mitglied, das zu einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] delegiert wurde, die entstandenen Reisekosten und Tagungsgebühren beim entsendenden Kreisverband auf Antrag zurückerstattet bekommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein Mitglied Kostenrückerstattung beantragt, diese aber nicht in der voll-möglichen Höhe zurückerstatten lässt, wird die Differenz als Spende an die Partei verbucht und kann bei der Steuererklärung abgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Näheres regelt die vom [[Landesfinanzrat]] beschlossene [[Kostenerstattungsordnung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anträge auf Kostenerstattung sollen zeitnah, spätestens aber nach 3 Monaten eingereicht werden. Ausgaben, die länger als 3 Monate zurück liegen, sind nicht mehr erstattungsfähig. Generell müssen Erstattungsanträge für das Vorjahr bis zum 31. Januar eingereicht werden. Das gilt auch für Kostenanträge, die teilweise oder in Gänze an die Partei gespendet werden sollen. Kostenerstattungen, die zwischen dem 01.01. und 31.01. des Folgejahres geltend gemacht werden, werden erst im Jahr des Eingangs gebucht. Damit fallen auch Spenden dieses Zeitraums in das dann aktuelle Kalenderjahr. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Kostenerstattungsordnung#.C2.A710_Einreichungsfristen Kostenerstattungsordnung: §10 Einreichungsfristen])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kinderbetreuung ==&lt;br /&gt;
Der Landesverband übernimmt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Kostenerstattungsordnung#.C2.A79_R.C3.BCckspenden Kostenerstattungsordnung:§8 (Kinder-)Betreuungskosten] die Kosten für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, wenn ansonsten die Teilnahme an landespolitischen Sitzungen nicht möglich wäre. In der Regel haben die [[Kreisverband | Kreisverbände]] ebenfalls Kostenübernahme für kommunalpolitische Parteisitzungen beschlossen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>EnricoM</name></author>
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		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitglied&amp;diff=339</id>
		<title>Mitglied</title>
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		<updated>2020-04-29T09:32:18Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;EnricoM: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstehen sich als eine Bewegungspartei, die gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Initiativen, mit Vereinen und Verbänden im steten politischen Austausch ist. Aber wie in jeder anderen Partei auch, werden die Positionen und Personalfragen nur von politisch aktiven Menschen getroffen, die auch als Mitglieder aufgenommen wurden.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Voraussetzung Mitgliedschaft ==&lt;br /&gt;
Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft werden in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_2_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §2 Mitgliedschaft] definiert. Mitglied kann werden, wer:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* ... das Grundsatzprogrammes und die [[Satzung des Landesverbandes]] anerkennt.&lt;br /&gt;
* ... nicht bereits Mitglied in einer anderen Partei ist.&lt;br /&gt;
* ... mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine deutsche Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung, so lange die betreffende Person in Mecklenburg-Vorpommern lebt.&lt;br /&gt;
Eine aktuelle oder vergangene Mitgliedschaft bei der NPD ist zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft offenzulegen. Eine Falschaussage kann zu einem sofortigen Parteiausschluss führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufnahme von Mitgliedern ==&lt;br /&gt;
Die Rahmenbedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern werden in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_3_Aufnahme_von_Mitgliedern Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern] definiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich kann nur als Mitglied aufgenommen werden, wer die Aufnahme schriftlich beantragt hat. Der Aufnahmeantrag kann dabei, und wird mittlerweile auch in der Regel nur noch, digital eingereicht werden. (Siehe: https://www.gruene.de/mitglied-werden)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Partei-Vorstand. Zuständig ist der Vorstand, der niedrigsten, bestehenden Ebene, die für den Wohnort des/der Antragsteller*in existiert. D.h. in der Regel der [[Ortsverband]]. Dort, wo es keine [[Ortsverband | Ortsverbände]] gibt, ist die nächst höhere Gliederung zuständig. D.h. der Vorstand des [[Kreisverband | Kreisverbandes]]. In der Regel haben die Kreisverbände jeweils für sich diese Regel dahingegend konkretisiert, dass Aufnahmen durch die [[Kreismitgliederversammlung]] bestätigt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wird ein Aufnahmeantrag durch den zuständigen Vorstand abgelehnt, dann kann der/die Bewerber_in bei der zuständigen [[Kreismitgliederversammlung]] einen Einspruch einlegen. Diese kann dann mit einfacher Mehrheit entweder die Ablehnung des Mitgliedsantrages bestätigen, oder auch widerrufen. Die Ablehnung eines Mitgliedsantrages ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wird ein Mitglied aber aufgenommen, so gilt die Mitgliedschaft (inklusiver aller Pflichten und Rechte) ab diesem Moment.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beendigung der Mitgliedschaft ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §4] endet die Mitgliedschaft entweder durch:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* den freiwilligen Austritt, &lt;br /&gt;
* das Erlöschen der Mitgliedschaft, &lt;br /&gt;
* dem Parteiausschluss oder &lt;br /&gt;
* den Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich. Es gibt keine Fristen oder sonstigen Auflagen. Er muss lediglich schriftlich bei dem [[Kreisverband]] angezeigt werden, wo die Mitgliedschaft besteht. Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt, gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbstständig geregelt. Ein Parteiausschluss kann nur durch das [[Landesschiedsgericht]] erfolgen. Das Landesschiedsgericht kann ein Parteiausschlussverfahren nicht selbst eröffnen. Dieses muss bei ihm beantragt werden. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wechsel des Kreis- oder Ortsverbandes ==&lt;br /&gt;
Ein Mitglied hat jederzeit das Recht, in einen anderen Orts- oder Kreisverband zu wechseln. Dafür muss es den Wechsel beim aktuellen Orts- oder Kreisverband schriftlich anzeigen. Sollte sich der aktuelle oder der neue Kreisverband weigern, den Wechsel zu vollziehen, hat das Mitglied die Möglichkeit das [[Landesschiedsgericht]] anzurufen und bei diesem zu beantragen, dass es den Wechsel verfügen soll. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_3_Aufnahme_von_Mitgliedern Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliederrechte ==&lt;br /&gt;
Die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes führt unter §5] die Rechte auf, die jedem Mitglied zustehen. Diese sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* das Mitwirkungsrecht an der politischen Willensbildung.&lt;br /&gt;
* das Recht, über die Kandidatinnen und Kandidaten mitzuentscheiden, die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei den verschiedenen Wahlen repräsentieren und dann als Mandatsträger*innen, Abgeordnete, Bürgermeister*innen oder im Rahmen anderer Wahlämter Politik betreiben.&lt;br /&gt;
* das Recht, selbst für Parteiämter zu kandidieren, sowie das Recht, sich dafür zu bewerben, für öffentliche Wahlen als Kandidat*in aufgestellt bzw. nominiert zu werden.&lt;br /&gt;
* das Recht, sich auch außerhalb offizieller Parteigremien und Arbeitsgruppen mit anderen Mitgliedern zu eigenständigen, spezifischen Fachgruppen zu organisieren.&lt;br /&gt;
* das Recht auf Meinungsfreiheit, d.h. auch in der Öffentlichkeit Meinungen zu vertreten, die nicht der Beschlusslage der Partei entsprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fühlt sich ein Mitglied in einem konkreten Fall in den oben genannten Rechten verletzt, kann es das [[Landesschiedsgericht]] anrufen, indem es beantragt, dass dieses einen Beschluss fasst, welcher die vermeintlich verletzten Mitgliedsrechte wiederherstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliederpflichten ==&lt;br /&gt;
Die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes führt unter §5] die Pflichten auf, die jedem Mitglied obliegen. Diese sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* den Grundkonsens und die programmatischen Ziele zu vertreten.&lt;br /&gt;
* die Beschlüsse der Partei anzuerkennen.&lt;br /&gt;
* dem Gremium, das ein Mitglied in ein Mandat oder eine Partei-Funktion gewählt hat, Rechenschaft abzulegen.&lt;br /&gt;
* die eigenen Meinung in der Öffentlichkeit, wenn diese nicht der Parteilinie entspricht, als solche kenntlich zu machen.&lt;br /&gt;
* den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verstößt ein Mitglied gegen diese Pflichten, sind verschiedene Ordnungsmaßnahmen, je nach Schwere des Verstoßes, möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes:§18 Ordnungsmaßnahmen], grundsätzlich nur vom [[Landesschiedsgericht]] verhängt werden. Das [[Landesschiedsgericht]] kann Ordnungsmaßnahmen nur verhängen, wenn diese vorher beantragt wurden. Diese Ordnungsmaßnahmen können sein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Verwarnung&lt;br /&gt;
* Enthebung von einem Parteiamt&lt;br /&gt;
* Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren&lt;br /&gt;
* das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren&lt;br /&gt;
* Parteiausschluss (wenn vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen und der Partei damit schweren Schaden zufügt wurde)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei ganz schweren Verstößen, kann auch der [[Landesvorstand]] einem Mitglied seine rechte entziehen. In diesem Fall muss er aber gleichzeitig den Parteiausschluss beim [[Landesschiedsgericht]] beantragen und eben dieses muss innerhalb von 3 Monaten bestätigen, dass die Mitgliedsrechte entzogen bleiben, bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die 3-Monatsfrist verstreichen, setzen sich die Mitgliedsrechte wieder automatisch in Kraft bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== &amp;quot;Basis-Rechte&amp;quot; ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3] können Mitglieder das oberste beschlussfassende Gremium des Landesverbandes, die [[Landesdelegiertenkonferenz]] durch den [[Landesvorstand]] einberufen lassen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §14 - Absatz 3a] können 10% der Mitglieder die Durchführung einer [[Urabstimmung]] beschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliedsbeiträge ==&lt;br /&gt;
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages gibt es keine genaue Festlegung. Allerdings wird ein monatlicher Beitrag in Höhe von 1% des Netto-Einkommens in der [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge] empfohlen. Die regelmäßige und pünktliche Zahlung des Beitrages ist Aufgabe des Mitgliedes. Die Kreisverbände sind nicht verpflichtet die säumigen Mitglieder zu erinnern. Kreisvorstände können die Mitgliedsbeiträge auch stunden oder aussetzen, wenn sie dies beschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbständig geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Spendenbescheinigungen und Kostenerstattungen ==&lt;br /&gt;
Innerhalb der ersten Jahreshälfte (in der Regel im April) erhält jedes Mitglied eine &amp;quot;Bescheinigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge&amp;quot; des Vorjahres. Hier werden alle Spenden an die Partei inkl. der Mitgliedsbeiträge aufgeführt. Diese sind bei der Steuererklärung absetzbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn einem Mitglied Kosten entstehen, weil es Aufgaben wahrnimmt zu denen es durch ein Gremium beauftragt wurde, werden diese Kosten laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_12_Kostenerstattungen Landesfinanzordnung:§12 Kostenerstattung] erstattet. Z.B. kann ein Mitglied, dass zu einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] delegiert wurde die entstandenen Reisekosten und Tagungsgebühr beim entsendenden Kreisverband auf Antrag zurückerstattet bekommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein Mitglied Kostenrückerstattung beantragt, diese aber nicht in der voll-möglichen Höhe zurückerstatten lässt, wird die Differenz als Spende an die Partei verbucht und kann bei der Steuererklärung abgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Näheres regelt die vom [[Landesfinanzrat]] beschlossene [[Kostenerstattungsordnung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anträge auf Kostenerstattung sollen zeitnah, spätestens aber nach 3 Monaten eingereicht werden. Ausgaben die länger als 3 Monate zurückliegen sind nicht mehr erstattungsfähig. Generell müssen Erstattungsanträge für das Vorjahr bis zum 31. Januar eingereicht werden. Das gilt auch für Kostenanträge, die teilweise oder in Gänze an die Partei gespendet werden sollen. Kostenerstattungen, die zwischen dem 01.01. und 31.01. des Folgejahres geltend gemacht werden, werden erst im Jahr des Eingangs gebucht. Damit fallen auch Spenden dieses Zeitraums in das dann aktuelle Kalenderjahr. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Kostenerstattungsordnung#.C2.A710_Einreichungsfristen Kostenerstattungsordnung: §10 Einreichungsfristen])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kinderbetreuung ==&lt;br /&gt;
Der Landesverband übernimmt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Kostenerstattungsordnung#.C2.A79_R.C3.BCckspenden Kostenerstattungsordnung:§8 (Kinder-)Betreuungskosten] die Kosten für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, wenn ansonsten die Teilnahme an landespolitischen Sitzungen nicht möglich wäre. In der Regel haben die [[Kreisverband | Kreisverbände]] ebenfalls Kostenübernahme für kommunalpolitische Parteisitzungen beschlossen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>EnricoM</name></author>
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		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitglied&amp;diff=338</id>
		<title>Mitglied</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitglied&amp;diff=338"/>
		<updated>2020-04-29T09:31:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;EnricoM: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstehen sich als eine Bewegungspartei, die gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Initiativen, mit Vereinen und Verbänden im steten politischen Austausch ist. Aber wie in jeder anderen Partei auch, werden die Positionen und Personalfragen nur von politisch aktiven Menschen getroffen, die auch als Mitglieder aufgenommen wurden.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Voraussetzung Mitgliedschaft ==&lt;br /&gt;
Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft werden in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_2_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §2 Mitgliedschaft] definiert. Mitglied kann werden, wer:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* ... das Grundsatzprogrammes und die [[Satzung des Landesverbandes]] anerkennt.&lt;br /&gt;
* ... nicht bereits Mitglied in einer anderen Partei ist.&lt;br /&gt;
* ... mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine deutsche Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung, so lange die betreffende Person in Mecklenburg-Vorpommern lebt.&lt;br /&gt;
Eine aktuelle oder vergangene Mitgliedschaft bei der NPD ist zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft offenzulegen. Eine Falschaussage kann zu einem sofortigen Parteiausschluss führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufnahme von Mitgliedern ==&lt;br /&gt;
Die Rahmenbedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern werden in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_3_Aufnahme_von_Mitgliedern Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern] definiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich kann nur als Mitglied aufgenommen werden, wer die Aufnahme schriftlich beantragt hat. Der Aufnahmeantrag kann dabei, und wird mittlerweile auch in der Regel nur noch, digital eingereicht werden. (Siehe: https://www.gruene.de/mitglied-werden)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Partei-Vorstand. Zuständig ist der Vorstand, der niedrigsten, bestehenden Ebene, die für den Wohnort des/der Antragsteller*in existiert. D.h. in der Regel der [[Ortsverband]]. Dort, wo es keine [[Ortsverband | Ortsverbände]] gibt, ist die nächst höhere Gliederung zuständig. D.h. der Vorstand des [[Kreisverband | Kreisverbandes]]. In der Regel haben die Kreisverbände jeweils für sich diese Regel dahingegend konkretisiert, dass Aufnahmen durch die [[Kreismitgliederversammlung]] bestätigt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wird ein Aufnahmeantrag durch den zuständigen Vorstand abgelehnt, dann kann der/die Bewerber_in bei der zuständigen [[Kreismitgliederversammlung]] einen Einspruch einlegen. Diese kann dann mit einfacher Mehrheit entweder die Ablehnung des Mitgliedsantrages bestätigen, oder auch widerrufen. Die Ablehnung eines Mitgliedsantrages ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wird ein Mitglied aber aufgenommen, so gilt die Mitgliedschaft (inklusiver aller Pflichten und Rechte) ab diesem Moment.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beendigung der Mitgliedschaft ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §4] endet die Mitgliedschaft entweder durch:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* den freiwilligen Austritt, &lt;br /&gt;
* das Erlöschen der Mitgliedschaft, &lt;br /&gt;
* dem Parteiausschluss oder &lt;br /&gt;
* den Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich. Es gibt keine Fristen oder sonstigen Auflagen. Er muss lediglich schriftlich bei dem [[Kreisverband]] angezeigt werden, wo die Mitgliedschaft besteht. Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt, gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbstständig geregelt. Ein Parteiausschluss kann nur durch das [[Landesschiedsgericht]] erfolgen. Das Landesschiedsgericht kann ein Parteiausschlussverfahren nicht selbst eröffnen. Dieses muss bei ihm beantragt werden. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wechsel des Kreis- oder Ortsverbandes ==&lt;br /&gt;
Ein Mitglied hat jederzeit das Recht, in einen anderen Orts- oder Kreisverband zu wechseln. Dafür muss es den Wechsel beim aktuellen Orts- oder Kreisverband schriftlich anzeigen. Sollte sich der aktuelle oder der neue Kreisverband weigern, den Wechsel zu vollziehen, hat das Mitglied die Möglichkeit das [[Landesschiedsgericht]] anzurufen und bei diesem zu beantragen, dass es den Wechsel verfügen soll. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_3_Aufnahme_von_Mitgliedern Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliederrechte ==&lt;br /&gt;
Die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes führt unter §5] die Rechte auf, die jedem Mitglied zustehen. Diese sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* das Mitwirkungsrecht an der politischen Willensbildung.&lt;br /&gt;
* das Recht, über die Kandidatinnen und Kandidaten mitzuentscheiden, die BÜNDNIS 90/Die Grünen bei den verschiedenen Wahlen repräsentieren und dann als Mandatsträger*innen, Abgeordnete, Bürgermeister*innen oder im Rahmen anderer Wahlämter Politik betreiben.&lt;br /&gt;
* das Recht, selbst für Parteiämter zu kandidieren, sowie das Recht, sich dafür zu bewerben, für öffentliche Wahlen als Kandidat*in aufgestellt bzw. nominiert zu werden.&lt;br /&gt;
* das Recht, sich auch außerhalb offizieller Parteigremien und Arbeitsgruppen mit anderen Mitgliedern zu eigenständigen, spezifischen Fachgruppen zu organisieren.&lt;br /&gt;
* das Recht auf Meinungsfreiheit, d.h. auch in der Öffentlichkeit Meinungen zu vertreten, die nicht der Beschlusslage der Partei entsprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fühlt sich ein Mitglied in einem konkreten Fall in den oben genannten Rechten verletzt, kann es das [[Landesschiedsgericht]] anrufen, indem es beantragt, dass dieses einen Beschluss fasst, welcher die vermeintlich verletzten Mitgliedsrechte wiederherstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliederpflichten ==&lt;br /&gt;
Die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes führt unter §5] die Pflichten auf, die jedem Mitglied obliegen. Diese sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* den Grundkonsens und die programmatischen Ziele zu vertreten.&lt;br /&gt;
* die Beschlüsse der Partei anzuerkennen.&lt;br /&gt;
* dem Gremium, das ein Mitglied in ein Mandat oder eine Partei-Funktion gewählt hat, Rechenschaft abzulegen.&lt;br /&gt;
* die eigenen Meinung in der Öffentlichkeit, wenn diese nicht der Parteilinie entspricht, als solche kenntlich zu machen.&lt;br /&gt;
* den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verstößt ein Mitglied gegen diese Pflichten, sind verschiedene Ordnungsmaßnahmen, je nach Schwere des Verstoßes, möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes:§18 Ordnungsmaßnahmen], grundsätzlich nur vom [[Landesschiedsgericht]] verhängt werden. Das [[Landesschiedsgericht]] kann Ordnungsmaßnahmen nur verhängen, wenn diese vorher beantragt wurden. Diese Ordnungsmaßnahmen können sein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Verwarnung&lt;br /&gt;
* Enthebung von einem Parteiamt&lt;br /&gt;
* Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren&lt;br /&gt;
* das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren&lt;br /&gt;
* Parteiausschluss (wenn vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen und der Partei damit schweren Schaden zufügt wurde)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei ganz schweren Verstößen, kann auch der [[Landesvorstand]] einem Mitglied seine rechte entziehen. In diesem Fall muss er aber gleichzeitig den Parteiausschluss beim [[Landesschiedsgericht]] beantragen und eben dieses muss innerhalb von 3 Monaten bestätigen, dass die Mitgliedsrechte entzogen bleiben, bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die 3-Monatsfrist verstreichen, setzen sich die Mitgliedsrechte wieder automatisch in Kraft bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== &amp;quot;Basis-Rechte&amp;quot; ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3] können Mitglieder das oberste beschlussfassende Gremium des Landesverbandes, die [[Landesdelegiertenkonferenz]] durch den [[Landesvorstand]] einberufen lassen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §14 - Absatz 3a] können 10% der Mitglieder die Durchführung einer [[Urabstimmung]] beschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliedsbeiträge ==&lt;br /&gt;
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages gibt es keine genaue Festlegung. Allerdings wird ein monatlicher Beitrag in Höhe von 1% des Netto-Einkommens in der [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge] empfohlen. Die regelmäßige und pünktliche Zahlung des Beitrages ist Aufgabe des Mitgliedes. Die Kreisverbände sind nicht verpflichtet die säumigen Mitglieder zu erinnern. Kreisvorstände können die Mitgliedsbeiträge auch stunden oder aussetzen, wenn sie dies beschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbständig geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Spendenbescheinigungen und Kostenerstattungen ==&lt;br /&gt;
Innerhalb der ersten Jahreshälfte (in der Regel im April) erhält jedes Mitglied eine &amp;quot;Bescheinigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge&amp;quot; des Vorjahres. Hier werden alle Spenden an die Partei inkl. der Mitgliedsbeiträge aufgeführt. Diese sind bei der Steuererklärung absetzbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn einem Mitglied Kosten entstehen, weil es Aufgaben wahrnimmt zu denen es durch ein Gremium beauftragt wurde, werden diese Kosten laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_12_Kostenerstattungen Landesfinanzordnung:§12 Kostenerstattung] erstattet. Z.B. kann ein Mitglied, dass zu einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] delegiert wurde die entstandenen Reisekosten und Tagungsgebühr beim entsendenden Kreisverband auf Antrag zurückerstattet bekommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein Mitglied Kostenrückerstattung beantragt, diese aber nicht in der voll-möglichen Höhe zurückerstatten lässt, wird die Differenz als Spende an die Partei verbucht und kann bei der Steuererklärung abgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Näheres regelt die vom [[Landesfinanzrat]] beschlossene [[Kostenerstattungsordnung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anträge auf Kostenerstattung sollen zeitnah, spätestens aber nach 3 Monaten eingereicht werden. Ausgaben die länger als 3 Monate zurückliegen sind nicht mehr erstattungsfähig. Generell müssen Erstattungsanträge für das Vorjahr bis zum 31. Januar eingereicht werden. Das gilt auch für Kostenanträge, die teilweise oder in Gänze an die Partei gespendet werden sollen. Kostenerstattungen, die zwischen dem 01.01. und 31.01. des Folgejahres geltend gemacht werden, werden erst im Jahr des Eingangs gebucht. Damit fallen auch Spenden dieses Zeitraums in das dann aktuelle Kalenderjahr. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Kostenerstattungsordnung#.C2.A710_Einreichungsfristen Kostenerstattungsordnung: §10 Einreichungsfristen])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kinderbetreuung ==&lt;br /&gt;
Der Landesverband übernimmt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Kostenerstattungsordnung#.C2.A79_R.C3.BCckspenden Kostenerstattungsordnung:§8 (Kinder-)Betreuungskosten] die Kosten für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, wenn ansonsten die Teilnahme an landespolitischen Sitzungen nicht möglich wäre. In der Regel haben die [[Kreisverband | Kreisverbände]] ebenfalls Kostenübernahme für kommunalpolitische Parteisitzungen beschlossen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>EnricoM</name></author>
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		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitglied&amp;diff=337</id>
		<title>Mitglied</title>
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		<updated>2020-04-29T09:22:15Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;EnricoM: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;BÜNDNIS 90/Die Grünen verstehen sich als eine Bewegungspartei, die gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Initiativen, mit Vereinen und Verbänden im steten politischen Austausch ist. Aber wie in jeder anderen Partei auch, werden die Positionen und Personalfragen nur von politisch aktiven Menschen getroffen, die auch als Mitglieder aufgenommen wurden.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Voraussetzung Mitgliedschaft ==&lt;br /&gt;
Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft werden in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_2_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §2 Mitgliedschaft] definiert. Mitglied kann werden, wer:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* ... das Grundsatzprogrammes und die [[Satzung des Landesverbandes]] anerkennt.&lt;br /&gt;
* ... nicht bereits Mitglied in einer anderen Partei ist.&lt;br /&gt;
* ... mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine deutsche Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung, so lange die betreffende Person in Mecklenburg-Vorpommern lebt.&lt;br /&gt;
Eine aktuelle oder vergangene Mitgliedschaft bei der NPD ist zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft offenzulegen. Eine Falschaussage kann zu einem sofortigen Parteiausschluss führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufnahme von Mitgliedern ==&lt;br /&gt;
Die Rahmenbedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern werden in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_3_Aufnahme_von_Mitgliedern Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern] definiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich kann nur als Mitglied aufgenommen werden, wer die Aufnahme schriftlich beantragt hat. Der Aufnahmeantrag kann dabei, und wird mittlerweile auch in der Regel nur noch, digital eingereicht werden. (Siehe: https://www.gruene.de/mitglied-werden)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Partei-Vorstand. Zuständig ist der Vorstand, der niedrigsten, bestehenden Ebene, die für den Wohnort des/der Antragsteller*in existiert. D.h. in der Regel der [[Ortsverband]]. Dort, wo es keine [[Ortsverband | Ortsverbände]] gibt, ist die nächst höhere Gliederung zuständig. D.h. der Vorstand des [[Kreisverband | Kreisverbandes]]. In der Regel haben die Kreisverbände jeweils für sich diese Regel dahingegend konkretisiert, dass Aufnahmen durch die [[Kreismitgliederversammlung]] bestätigt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wird ein Aufnahmeantrag durch den zuständigen Vorstand abgelehnt, dann kann der/die Bewerber_in bei der zuständigen [[Kreismitgliederversammlung]] einen Einspruch einlegen. Diese kann dann mit einfacher Mehrheit entweder die Ablehnung des Mitgliedsantrages bestätigen, oder auch widerrufen. Die Ablehnung eines Mitgliedsantrages ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wird ein Mitglied aber aufgenommen, so gilt die Mitgliedschaft (inklusiver aller Pflichten und Rechte) ab diesem Moment.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beendigung der Mitgliedschaft ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §4] endet die Mitgliedschaft entweder durch:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* den freiwilligen Austritt, &lt;br /&gt;
* das Erlöschen der Mitgliedschaft, &lt;br /&gt;
* dem Parteiausschluss oder &lt;br /&gt;
* den Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich. Es gibt keine Fristen oder sonstigen Auflagen. Er muss lediglich schriftlich bei dem [[Kreisverband]] angezeigt werden, wo die Mitgliedschaft besteht. Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbständig geregelt. Ein Parteisauschluss kann nur durch das [[Landesschiedsgericht]] erfolgen. Das Landesschiedsgericht kann ein Parteiausschlussverfahren nicht selbst eröffnen. Dieses muss bei ihm beantragt werden. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht einspruch eingelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wechsel des Kreis- oder Ortsverbandes ==&lt;br /&gt;
Ein Mitglied hat jederzeit das Recht in einen anderen Orts- oder Kreisverband zu wechseln. Dafür muss es den Wechsel beim aktuellen Orts- oder Kreisverband schriftlich anzeigen. Sollte sich der aktuelle oder der neue Kreisverband weigern den Wechsel zu vollziehen, hat das Mitglied die Möglichkeit das [[Landesschiedsgericht]] anzurufen und bei diesem zu beantragen, dass es den Wechsel verfügen soll. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_3_Aufnahme_von_Mitgliedern Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliederrechte ==&lt;br /&gt;
Die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes führt unter §5] die Rechte auf, die jedem Mitglied zustehen. Diese sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* das Mitwirkungsrecht an der politischen Willensbildung.&lt;br /&gt;
* das Recht über die Kandidatinnen und Kandidaten mitzuentscheiden, die BÜNDNIS 90/Die Grünen bei den verschiedenen Wahlen repräsentieren und dann als Mandatsträger*inne, Abgeordnete, Bürgermeister*innen oder im Rahmen anderer Wahlämter Politik betreiben.&lt;br /&gt;
* das Recht selbst für Parteiämter zu kandidieren, sowie das Recht sich dafür zu bewerben für öffentliche Wahlen als Kandidat*in aufgestellt bzw. nominiert zu werden.&lt;br /&gt;
* das Recht sich auch außerhalb offizieller Parteigremien und Arbeitsgruppen mit anderen Mitgliedern zu eigenständigen, spezifischen Fachgruppen zu organisieren.&lt;br /&gt;
* das Recht auf Meinungsfreiheit, d.h. auch in der Öffentlichkeit Meinungen zu vertreten, die nicht der Beschlusslage der Partei entsprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fühlt sich ein Mitglied in einem konkreten Fall in den oben genannten Rechten verletzt, kann es das [[Landesschiedsgericht]] anrufen, indem es beantragt, dass dieses einen Beschluss fasst, welcher die vermeintlich verletzten Mitgliedsrechte wiederherstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliederpflichten ==&lt;br /&gt;
Die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes führt unter §5] die Pflichten auf, die jedem Mitglied obliegen. Diese sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* den Grundkonsens und die programmatischen Ziele zu vertreten.&lt;br /&gt;
* die Beschlüsse der Partei anzuerkennen.&lt;br /&gt;
* dem Gremium, dass ein Mitglied in ein Mandat oder eine Partei-Funktion gewählt hat, Rechenschaft abzulegen.&lt;br /&gt;
* die eigenen Meinung in der Öffentlichkeit, wenn diese nicht der Parteilinie entspricht, als solche kenntlich zu machen.&lt;br /&gt;
* den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verstößt ein Mitglied gegen diese Pflichten, sind verschiedene Ordnungsmaßnahmen, je nach schwere des Verstoßes möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes:§18 Ordnungsmaßnahmen], grundsätzlich nur vom [[Landesschiedsgericht]] verhängt werden. Das [[Landesschiedsgericht]] kann Ordnungsmaßnahmen nur verhängen, wenn diese vorher beantragt wurden. Diese Ordnungsmaßnahmen können sein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Verwarnung&lt;br /&gt;
* Enthebung von einem Parteiamt&lt;br /&gt;
* Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren&lt;br /&gt;
* das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren&lt;br /&gt;
* Parteiausschluss (wenn vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen und der Partei damit schweren Schaden zufügt wurde)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei ganz schweren Verstößen, kann auch der [[Landesvorstand]] einem Mitglied seine rechte entziehen. In diesem Fall muss er aber gleichzeitig den Parteiausschluss beim [[Landesschiedsgericht]] beantragen und eben dieses muss innerhalb von 3 Monaten bestätigen, dass die Mitgliedsrechte entzogen bleiben, bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die 3-Monatsfrist verstreichen, setzen sich die Mitgliedsrechte wieder automatisch in Kraft bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== &amp;quot;Basis-Rechte&amp;quot; ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3] können Mitglieder das oberste beschlussfassende Gremium des Landesverbandes, die [[Landesdelegiertenkonferenz]] durch den [[Landesvorstand]] einberufen lassen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §14 - Absatz 3a] können 10% der Mitglieder die Durchführung einer [[Urabstimmung]] beschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliedsbeiträge ==&lt;br /&gt;
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages gibt es keine genaue Festlegung. Allerdings wird ein monatlicher Beitrag in Höhe von 1% des Netto-Einkommens in der [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge] empfohlen. Die regelmäßige und pünktliche Zahlung des Beitrages ist Aufgabe des Mitgliedes. Die Kreisverbände sind nicht verpflichtet die säumigen Mitglieder zu erinnern. Kreisvorstände können die Mitgliedsbeiträge auch stunden oder aussetzen, wenn sie dies beschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbständig geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Spendenbescheinigungen und Kostenerstattungen ==&lt;br /&gt;
Innerhalb der ersten Jahreshälfte (in der Regel im April) erhält jedes Mitglied eine &amp;quot;Bescheinigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge&amp;quot; des Vorjahres. Hier werden alle Spenden an die Partei inkl. der Mitgliedsbeiträge aufgeführt. Diese sind bei der Steuererklärung absetzbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn einem Mitglied Kosten entstehen, weil es Aufgaben wahrnimmt zu denen es durch ein Gremium beauftragt wurde, werden diese Kosten laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_12_Kostenerstattungen Landesfinanzordnung:§12 Kostenerstattung] erstattet. Z.B. kann ein Mitglied, dass zu einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] delegiert wurde die entstandenen Reisekosten und Tagungsgebühr beim entsendenden Kreisverband auf Antrag zurückerstattet bekommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein Mitglied Kostenrückerstattung beantragt, diese aber nicht in der voll-möglichen Höhe zurückerstatten lässt, wird die Differenz als Spende an die Partei verbucht und kann bei der Steuererklärung abgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Näheres regelt die vom [[Landesfinanzrat]] beschlossene [[Kostenerstattungsordnung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anträge auf Kostenerstattung sollen zeitnah, spätestens aber nach 3 Monaten eingereicht werden. Ausgaben die länger als 3 Monate zurückliegen sind nicht mehr erstattungsfähig. Generell müssen Erstattungsanträge für das Vorjahr bis zum 31. Januar eingereicht werden. Das gilt auch für Kostenanträge, die teilweise oder in Gänze an die Partei gespendet werden sollen. Kostenerstattungen, die zwischen dem 01.01. und 31.01. des Folgejahres geltend gemacht werden, werden erst im Jahr des Eingangs gebucht. Damit fallen auch Spenden dieses Zeitraums in das dann aktuelle Kalenderjahr. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Kostenerstattungsordnung#.C2.A710_Einreichungsfristen Kostenerstattungsordnung: §10 Einreichungsfristen])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kinderbetreuung ==&lt;br /&gt;
Der Landesverband übernimmt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Kostenerstattungsordnung#.C2.A79_R.C3.BCckspenden Kostenerstattungsordnung:§8 (Kinder-)Betreuungskosten] die Kosten für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, wenn ansonsten die Teilnahme an landespolitischen Sitzungen nicht möglich wäre. In der Regel haben die [[Kreisverband | Kreisverbände]] ebenfalls Kostenübernahme für kommunalpolitische Parteisitzungen beschlossen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>EnricoM</name></author>
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		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitglied&amp;diff=336</id>
		<title>Mitglied</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitglied&amp;diff=336"/>
		<updated>2020-04-29T09:17:53Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;EnricoM: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;BÜNDNIS 90/Die Grünen verstehen sich als eine Bewegungspartei, die gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Initiativen, mit Vereinen und Verbänden im steten politischen Austausch ist. Aber wie in jeder anderen Partei auch, werden die Positionen und Personalfragen nur von politisch aktiven Menschen getroffen, die auch als Mitglieder aufgenommen wurden.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Voraussetzung Mitgliedschaft ==&lt;br /&gt;
Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft werden in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_2_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §2 Mitgliedschaft] definiert. Mitglied kann werden, wer:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* ... das Grundsatzprogrammes und die [[Satzung des Landesverbandes]] anerkennt.&lt;br /&gt;
* ... nicht bereits Mitglied in einer anderen Partei ist.&lt;br /&gt;
* ... mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine deutsche Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung, so lange die betreffende Person in Mecklenburg-Vorpommern lebt.&lt;br /&gt;
Eine aktuelle oder vergangene Mitgliedschaft bei der NPD ist zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft offenzulegen. Eine Falschaussage kann zu einem sofortigen Parteiausschluss führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufnahme von Mitgliedern ==&lt;br /&gt;
Die Rahmenbedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern werden in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_3_Aufnahme_von_Mitgliedern Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern] definiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich kann nur als Mitglied aufgenommen werden, wer die Aufnahme schriftlich beantragt hat. Der Aufnahmeantrag kann dabei, und wird mittlerweile auch in der Regel nur noch, digital eingereicht werden. (Siehe: https://www.gruene.de/mitglied-werden)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Partei-Vorstand. Zuständig ist der Vorstand, der niedrigsten, bestehenden Ebene, die für den Wohnort des/der Antragsteller*in existiert. D.h. in der Regel der [[Ortsverband]]. Dort, wo es keine [[Ortsverband | Ortsverbände]] gibt, ist die nächst höhere Gliederung zuständig. D.h. der Vorstand des [[Kreisverband | Kreisverbandes]]. In der Regel haben die Kreisverbände jeweils für sich diese Regel dahingegend konkretisiert, dass Aufnahmen durch die [[Kreismitgliederversammlung]] bestätigt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wird ein Aufnahmeantrag durch den zuständigen Vorstand abgelehnt, dann kann der/die Bewerberin bei der zuständigen [[Kreismitgliederversammlung]] einen Einspruch einlegen. Diese kann dann mit einfacher Mehrheit entweder die Ablehnung des Mitgliedsantrages bestätigen, oder auch widerrufen. Die Ablehnung eines Mitgliedsantrages ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wird ein Mitglied aber aufgenommen, so gilt die Mitgliedschaft (inklusiver aller Pflichten und Rechte) ab diesem Moment.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beendigung der Mitgliedschaft ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §4] endet die Mitgliedschaft entweder durch:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* den freiwilligen Austritt, &lt;br /&gt;
* das Erlöschen der Mitgliedschaft, &lt;br /&gt;
* dem Parteiausschluss oder &lt;br /&gt;
* den Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich. Es gibt keine Fristen oder sonstigen Auflagen. Er muss lediglich schriftlich bei dem [[Kreisverband]] angezeigt werden, wo die Mitgliedschaft besteht. Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbständig geregelt. Ein Parteisauschluss kann nur durch das [[Landesschiedsgericht]] erfolgen. Das Landesschiedsgericht kann ein Parteiausschlussverfahren nicht selbst eröffnen. Dieses muss bei ihm beantragt werden. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht einspruch eingelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wechsel des Kreis- oder Ortsverbandes ==&lt;br /&gt;
Ein Mitglied hat jederzeit das Recht in einen anderen Orts- oder Kreisverband zu wechseln. Dafür muss es den Wechsel beim aktuellen Orts- oder Kreisverband schriftlich anzeigen. Sollte sich der aktuelle oder der neue Kreisverband weigern den Wechsel zu vollziehen, hat das Mitglied die Möglichkeit das [[Landesschiedsgericht]] anzurufen und bei diesem zu beantragen, dass es den Wechsel verfügen soll. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_3_Aufnahme_von_Mitgliedern Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliederrechte ==&lt;br /&gt;
Die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes führt unter §5] die Rechte auf, die jedem Mitglied zustehen. Diese sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* das Mitwirkungsrecht an der politischen Willensbildung.&lt;br /&gt;
* das Recht über die Kandidatinnen und Kandidaten mitzuentscheiden, die BÜNDNIS 90/Die Grünen bei den verschiedenen Wahlen repräsentieren und dann als Mandatsträger*inne, Abgeordnete, Bürgermeister*innen oder im Rahmen anderer Wahlämter Politik betreiben.&lt;br /&gt;
* das Recht selbst für Parteiämter zu kandidieren, sowie das Recht sich dafür zu bewerben für öffentliche Wahlen als Kandidat*in aufgestellt bzw. nominiert zu werden.&lt;br /&gt;
* das Recht sich auch außerhalb offizieller Parteigremien und Arbeitsgruppen mit anderen Mitgliedern zu eigenständigen, spezifischen Fachgruppen zu organisieren.&lt;br /&gt;
* das Recht auf Meinungsfreiheit, d.h. auch in der Öffentlichkeit Meinungen zu vertreten, die nicht der Beschlusslage der Partei entsprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fühlt sich ein Mitglied in einem konkreten Fall in den oben genannten Rechten verletzt, kann es das [[Landesschiedsgericht]] anrufen, indem es beantragt, dass dieses einen Beschluss fasst, welcher die vermeintlich verletzten Mitgliedsrechte wiederherstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliederpflichten ==&lt;br /&gt;
Die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes führt unter §5] die Pflichten auf, die jedem Mitglied obliegen. Diese sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* den Grundkonsens und die programmatischen Ziele zu vertreten.&lt;br /&gt;
* die Beschlüsse der Partei anzuerkennen.&lt;br /&gt;
* dem Gremium, dass ein Mitglied in ein Mandat oder eine Partei-Funktion gewählt hat, Rechenschaft abzulegen.&lt;br /&gt;
* die eigenen Meinung in der Öffentlichkeit, wenn diese nicht der Parteilinie entspricht, als solche kenntlich zu machen.&lt;br /&gt;
* den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verstößt ein Mitglied gegen diese Pflichten, sind verschiedene Ordnungsmaßnahmen, je nach schwere des Verstoßes möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes:§18 Ordnungsmaßnahmen], grundsätzlich nur vom [[Landesschiedsgericht]] verhängt werden. Das [[Landesschiedsgericht]] kann Ordnungsmaßnahmen nur verhängen, wenn diese vorher beantragt wurden. Diese Ordnungsmaßnahmen können sein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Verwarnung&lt;br /&gt;
* Enthebung von einem Parteiamt&lt;br /&gt;
* Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren&lt;br /&gt;
* das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren&lt;br /&gt;
* Parteiausschluss (wenn vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen und der Partei damit schweren Schaden zufügt wurde)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei ganz schweren Verstößen, kann auch der [[Landesvorstand]] einem Mitglied seine rechte entziehen. In diesem Fall muss er aber gleichzeitig den Parteiausschluss beim [[Landesschiedsgericht]] beantragen und eben dieses muss innerhalb von 3 Monaten bestätigen, dass die Mitgliedsrechte entzogen bleiben, bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die 3-Monatsfrist verstreichen, setzen sich die Mitgliedsrechte wieder automatisch in Kraft bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== &amp;quot;Basis-Rechte&amp;quot; ==&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3] können Mitglieder das oberste beschlussfassende Gremium des Landesverbandes, die [[Landesdelegiertenkonferenz]] durch den [[Landesvorstand]] einberufen lassen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §14 - Absatz 3a] können 10% der Mitglieder die Durchführung einer [[Urabstimmung]] beschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliedsbeiträge ==&lt;br /&gt;
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages gibt es keine genaue Festlegung. Allerdings wird ein monatlicher Beitrag in Höhe von 1% des Netto-Einkommens in der [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge] empfohlen. Die regelmäßige und pünktliche Zahlung des Beitrages ist Aufgabe des Mitgliedes. Die Kreisverbände sind nicht verpflichtet die säumigen Mitglieder zu erinnern. Kreisvorstände können die Mitgliedsbeiträge auch stunden oder aussetzen, wenn sie dies beschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbständig geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Spendenbescheinigungen und Kostenerstattungen ==&lt;br /&gt;
Innerhalb der ersten Jahreshälfte (in der Regel im April) erhält jedes Mitglied eine &amp;quot;Bescheinigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge&amp;quot; des Vorjahres. Hier werden alle Spenden an die Partei inkl. der Mitgliedsbeiträge aufgeführt. Diese sind bei der Steuererklärung absetzbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn einem Mitglied Kosten entstehen, weil es Aufgaben wahrnimmt zu denen es durch ein Gremium beauftragt wurde, werden diese Kosten laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_12_Kostenerstattungen Landesfinanzordnung:§12 Kostenerstattung] erstattet. Z.B. kann ein Mitglied, dass zu einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] delegiert wurde die entstandenen Reisekosten und Tagungsgebühr beim entsendenden Kreisverband auf Antrag zurückerstattet bekommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn ein Mitglied Kostenrückerstattung beantragt, diese aber nicht in der voll-möglichen Höhe zurückerstatten lässt, wird die Differenz als Spende an die Partei verbucht und kann bei der Steuererklärung abgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Näheres regelt die vom [[Landesfinanzrat]] beschlossene [[Kostenerstattungsordnung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anträge auf Kostenerstattung sollen zeitnah, spätestens aber nach 3 Monaten eingereicht werden. Ausgaben die länger als 3 Monate zurückliegen sind nicht mehr erstattungsfähig. Generell müssen Erstattungsanträge für das Vorjahr bis zum 31. Januar eingereicht werden. Das gilt auch für Kostenanträge, die teilweise oder in Gänze an die Partei gespendet werden sollen. Kostenerstattungen, die zwischen dem 01.01. und 31.01. des Folgejahres geltend gemacht werden, werden erst im Jahr des Eingangs gebucht. Damit fallen auch Spenden dieses Zeitraums in das dann aktuelle Kalenderjahr. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Kostenerstattungsordnung#.C2.A710_Einreichungsfristen Kostenerstattungsordnung: §10 Einreichungsfristen])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kinderbetreuung ==&lt;br /&gt;
Der Landesverband übernimmt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Kostenerstattungsordnung#.C2.A79_R.C3.BCckspenden Kostenerstattungsordnung:§8 (Kinder-)Betreuungskosten] die Kosten für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, wenn ansonsten die Teilnahme an landespolitischen Sitzungen nicht möglich wäre. In der Regel haben die [[Kreisverband | Kreisverbände]] ebenfalls Kostenübernahme für kommunalpolitische Parteisitzungen beschlossen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>EnricoM</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorstand&amp;diff=335</id>
		<title>Landesvorstand</title>
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		<updated>2020-04-29T09:09:28Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;EnricoM: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Landesvorstand (kurz: LaVo) vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand sind kaum konkrete Aufgaben im Satzungswerk zugeschrieben. Allerdings werden Erwartungen an ihn gestellt, die sich abstrakt in drei Punkte aufgliedern lassen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Koordinierung der politischen Arbeit aller [[Kreisverband | Kreisverbände]] und der verschiedenen [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Parteiorgane]&lt;br /&gt;
# Koordinierung der programmatischen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung und Unterstützung bei der strukturellen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Schärfung der öffentlichen Wahrnehmung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im landespolitischen Diskurs&lt;br /&gt;
# Konzipierung und Durchführung der Kampagnen zu den Landtagswahlen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus wird der Landesvorstand auch oftmals als vermittelnde Instanz angerufen, wenn es in Gremien, Kreisverbänden oder anderen Arbeitsgemeinschaften zu internen Unstimmigkeiten gekommen ist. Solche Vermittlungsaufträge sind oftmals die letzte Handlungsoption, bevor das [[Landesschiedsgericht]] angerufen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmberechtigte Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt. Insgesamt besteht dieses Gremium aus neun Personen, die alle Mitglied in einem der acht [[Kreisverband|Kreisverbände]] des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei [[Landesvorsitzenden]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem [[Landesschatzmeister_in]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer [[frauenpolitischen Sprecherin]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier [[Beisitzer_innen]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der [[Grünen Jugend]] Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maximal vier Mitglieder des Landesvorstandes dürfen Abgeordnete des Landtags, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sein und/oder einer Regierung angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmrechte ==&lt;br /&gt;
Jedes der neun Mitglieder im Landesvorstand verfügt über jeweils eine Stimme. Die Stimme der Landesvorsitzenden zählen somit nicht mehr, als die Stimmen der anderen Landesvorstandsmitglieder, etwa der Beisitzerinnen oder Beisitzer. Allerdings wird in der Regel von den Landesvorsitzenden erwartet, dass sie die Arbeit des Landesvorstandes politisch organisieren. Dadurch sowie durch die in der Öffentlichkeit hervorgehobene Stellung wird ihnen eine Richtlinienkompetenz zugeschrieben. Formal betrachtet zählen die Stimmen der Landesvorsitzenden zwar nicht mehr als die Stimmen der übrigen Landesvorstandsmitglieder, allerdings wird ihrem Wort im politischen Diskurs ein höheres Gewicht zugeschrieben. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in und die frauenpolitische Sprecherin verfügen - im Gegensatz zu den anderen Landesvorstandsmitgliedern - in speziellen Fragen über Veto-Rechte.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in kann finanzwirksame Beschlüsse des Landesvorstandes mit einem Veto &amp;quot;blockieren&amp;quot;, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung §1; Absatz 3]) Allerdings handelt es sich lediglich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. spätestens auf der nächsten Sitzung des Landesvorstandes auf dem derselbe Antrag nochmal eingebracht wird, kann der Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die [[frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes ein aufschiebendes Veto einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4]) Dieses sogenannte Frauenvetorecht findet sich analog im [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A7_3_Frauenabstimmung_und_Vetorecht Bundesfrauenstatut §3; Absatz2]. Es handelt sich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein frauenpolitischer Beschluss des Landesvorstandes kann durch das Frauenveto auf der aktuellen Landesvorstandssitzung &amp;quot;blockiert&amp;quot; und somit erst wieder auf der nächsten regulären Sitzung eingebracht werden. Das Vetorecht kann allerdings je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. D.h. auf der nächsten regulären Sitzung kann die Vertagung des Beschlusses nicht noch einmal durch das sogenannte Frauenveto erzwungen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Amtszeit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes sind durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] in geheimer, freier Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das durch die [[Grüne Jugend]] entsandte Mitglied stellt hierbei eine Ausnahme dar. Zum Einen, da es nicht durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt wird. Und zum Anderen, da seine Amtszeit &amp;quot;lediglich&amp;quot; ein Jahr beträgt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können freiwillig vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten oder aber auch durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] abgewählt werden. In diesem Fall wird der somit freigewordene Posten auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] nachgewählt. Die Amtszeit beträgt dann nicht mehr zwei Jahre, sondern geht bis zum Ende der regulären Amtszeit, so dass immer acht Plätze (ausgenommen dem Posten des/der Grüne Jugend-beisitzer_in) nach Ablauf der regulären Amtszeit zusammen für die nächsten zwei Jahre gewählt werden.&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nach dem Ablauf ihrer regulären Amtszeit immer wieder erneut zur Wiederwahl stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes §14; Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß dem [[Bundesfrauenstatut]] müssen mindestens die Hälfte, d.h. 5 oder mehr stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes Frauen sein. Einer der beiden Landesvorsitzendenposten kann mit einem Mann besetzt werden. Muss aber nicht. D.h. es ist formal möglich eine weibliche, aber keine männliche Doppelspitze zu wählen. &lt;br /&gt;
Ferner ist der Posten der [[Frauenpolitischen Sprecherin]] durch eine Frau zu besetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sitzungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand tagt grundsätzlich mitglieder-öffentlich. D.h. alle Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen. In der Regel werden Mitglieder aber von den Sitzungen zeitweise ausgeschlossen, wenn Personalangelegenheiten zu diskutieren sind. Dies dient dem Persönlichkeitsschutz der Angestellten des Landesverbandes. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahl ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann für einen der Posten im Landesvorstand kandidieren. Jedoch ist dafür entweder die Unterstützung einer der acht [[Kreisverbände]] notwendig oder aber die Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern, die zur entsprechenden Landesdelegiertenkonferenz delegiert wurden. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_3_Wahlvorbereitung Landeswahlordnung §3; Absatz 2]) Eine Ausnahme stellt die Frauenpolitische Sprecherin dar. Sie wird von einem [[Frauenplenum]] vorgeschlagen.  Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern werden generell nur durch das [[Landesschiedsgericht]] ausgesprochen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen kann der Landesvorstand allerdings die [[Mitgliedsrechte]] eines Mitgliedes aussetzen. Allerdings muss das Fehlverhalten des betreffenden Mitgliedes so schwerwiegend sein, dass der Landesvorstand umgehend nach Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] ein Parteiausschlussverfahren eröffnen muss. Das [[Landesschiedsgericht]] ist in diesem Fall aufgerufen, die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] innerhalb von drei Monaten zu bestätigen. D.h. nicht, dass innerhalb von drei Monaten über den Parteiausschluss zu entscheiden ist, sondern lediglich darüber, ob die Aufhebung der [[Mitgliedsrechte]] bis zum Urteil gerechtfertigt ist. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die Drei-Monats-Frist verstreichen, ohne die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] zu bestätigen, treten die [[Mitgliedsrechte]] bis zum Ergehen des Urteils wieder in Kraft. Gegenüber einem Landesvorstandsmitglied kann diese Maßnahme nur durch einen [[Landesdelegiertenrat]] verhängt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes §18; Absatz 4])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>EnricoM</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorstand&amp;diff=334</id>
		<title>Landesvorstand</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorstand&amp;diff=334"/>
		<updated>2020-04-29T09:01:47Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;EnricoM: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Landesvorstand (kurz: LaVo) vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand sind kaum konkrete Aufgaben im Satzungswerk zugeschrieben. Allerdings werden Erwartungen an ihn gestellt, die sich abstrakt in drei Punkte aufgliedern lassen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Koordinierung der politischen Arbeit aller [[Kreisverband | Kreisverbände]] und der verschiedenen [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Parteiorgane]&lt;br /&gt;
# Koordinierung der programmatischen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung und Unterstützung bei der strukturellen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Schärfung der öffentlichen Wahrnehmung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im landespolitischen Diskurs&lt;br /&gt;
# Konzipierung und Durchführung der Kampagnen zu den Landtagswahlen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus wird der Landesvorstand auch oftmals als vermittelnde Instanz angerufen, wenn es in Gremien, Kreisverbänden oder anderen Arbeitsgemeinschaften zu internen Unstimmigkeiten gekommen ist. Solche Vermittlungsaufträge sind oftmals die letzte Handlungsoption, bevor das [[Landesschiedsgericht]] angerufen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmberechtigte Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt. Insgesamt besteht dieses Gremium aus neun Personen, die alle Mitglied in einem der acht [[Kreisverband|Kreisverbände]] des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei [[Landesvorsitzenden]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem [[Landesschatzmeister_in]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer [[frauenpolitischen Sprecherin]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier [[Beisitzer_innen]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der [[Grünen Jugend]] Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maximal vier Mitglieder des Landesvorstandes dürfen Abgeordnete des Landtags, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sein und/oder einer Regierung angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmrechte ==&lt;br /&gt;
Jedes der neun Mitglieder im Landesvorstand verfügt über jeweils eine Stimme. Die Stimme der Landesvorsitzenden zählen somit nicht mehr, als die Stimmen der anderen Landesvorstandsmitglieder, etwa der Beisitzerinnen oder Beisitzer. Allerdings wird in der Regel von den Landesvorsitzenden erwartet, dass sie die Arbeit des Landesvorstandes politisch organisieren. Dadurch sowie durch die in der Öffentlichkeit hervorgehobene Stellung wird ihnen eine Richtlinienkompetenz zugeschrieben. Formal betrachtet zählen die Stimmen der Landesvorsitzenden zwar nicht mehr als die Stimmen der übrigen Landesvorstandsmitglieder, allerdings wird ihrem Wort im politischen Diskurs ein höheres Gewicht zugeschrieben. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in und die frauenpolitische Sprecherin verfügen - im Gegensatz zu den anderen Landesvorstandsmitgliedern - in speziellen Fragen über Veto-Rechte.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in kann finanzwirksame Beschlüsse des Landesvorstandes mit einem Veto &amp;quot;blockieren&amp;quot;, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung §1; Absatz 3]) Allerdings handelt es sich lediglich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. spätestens auf der nächsten Sitzung des Landesvorstandes auf dem derselbe Antrag nochmal eingebracht wird, kann der Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die [[frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes ein aufschiebendes Veto einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4]) Dieses sogenannte Frauenvetorecht findet sich analog im [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A7_3_Frauenabstimmung_und_Vetorecht Bundesfrauenstatut §3; Absatz2]. Es handelt sich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein frauenpolitischer Beschluss des Landesvorstandes kann durch das Frauenveto auf der aktuellen Landesvorstandssitzung &amp;quot;blockiert&amp;quot; und somit erst wieder auf der nächsten regulären Sitzung eingebracht werden. Das Vetorecht kann allerdings je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. D.h. auf der nächsten regulären Sitzung kann die Vertagung des Beschlusses nicht noch einmal durch das sogenannte Frauenveto erzwungen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Amtszeit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes sind durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] in geheimer, freier Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das durch die [[Grüne Jugend]] entsandte Mitglied stellt hierbei eine Ausnahme dar. Zum Einen, da es nicht durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt wird. Und zum Anderen, da seine Amtszeit &amp;quot;lediglich&amp;quot; ein Jahr beträgt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können freiwillig vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten oder aber auch durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] abgewählt werden. In diesem Fall wird der somit freigewordene Posten auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] nachgewählt. Die Amtszeit beträgt dann nicht mehr zwei Jahre, sondern geht bis zum Ende der regulären Amtszeit, so dass immer acht Plätze (ausgenommen dem Posten des/der Grüne Jugend-beisitzer_in) nach Ablauf der regulären Amtszeit zusammen für die nächsten zwei Jahre gewählt werden.&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nach dem Ablauf ihrer regulären Amtszeit immer wieder erneut zur Wiederwahl stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes §14; Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß dem [[Bundesfrauenstatut]] müssen mindestens die Hälfte, d.h. 5 oder mehr stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes Frauen sein. Einer der beiden Landesvorsitzendenposten kann mit einem Mann besetzt werden. Muss aber nicht. D.h. es ist formal möglich eine weibliche, aber keine männliche Doppelspitze zu wählen. &lt;br /&gt;
Ferner ist der Posten der [[Frauenpolitischen Sprecherin]] durch eine Frau zu besetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sitzungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand tagt grundsätzlich mitglieder-öffentlich. D.h. alle Mitglieder müssen die Möglichkeit haben an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen. In der Regel werden Mitglieder aber von den Sitzungen zeitweise ausgeschlossen, wenn Personalangelegenheiten zu diskutieren sind. Dies dient dem Persönlichkeitsschutz der Angestellten des Landesverbandes. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahl ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann für einen der Posten im Landesvorstand kandidieren. Jedoch ist dafür entweder die Unterstützung einer der acht [[Kreisverbände]] notwendig, oder aber die Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern, die zur entsprechenden Landesdelegiertenkonferenz delegiert wurden. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_3_Wahlvorbereitung Landeswahlordnung §3; Absatz 2]) Eine Ausnahme stellt die Frauenpolitische Sprecherin da. Sie wird von einem [[Frauenplenum]] vorgeschlagen.  Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern werden generell nur durch das [[Landesschiedsgericht]] ausgesprochen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, kann der Landesvorstand allerdings die [[Mitgliedsrechte]] eines Mitgliedes aussetzen. Allerdings muss das Fehlverhalten des betreffenden Mitgliedes so schwerwiegend sein, dass der Landesvorstand umgehend nach Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] ein Parteiausschlussverfahren eröffnen muss. Das [[Landesschiedsgericht]] ist in diesem Fall aufgerufen die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] innerhalb von drei Monaten zu bestätigen. D.h. nicht, dass innerhalb von drei Monaten über den Parteiausschluss zu entscheiden ist, sondern lediglich darüber ob die Aufhebung der [[Mitgliedsrechte]] bis zum Urteil gerechtfertigt ist. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die Drei-Monats-Frist verstreichen, ohne die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] zu bestätigen, treten die [[Mitgliedsrechte]] bis zum ergehen des Urteils wieder in Kraft. Gegenüber einem Landesvorstandsmitglied kann diese Maßnahme nur durch einen [[Landesdelegiertenrat]] verhängt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes §18; Absatz 4])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>EnricoM</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorstand&amp;diff=333</id>
		<title>Landesvorstand</title>
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		<updated>2020-04-29T08:58:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;EnricoM: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Landesvorstand (kurz: LaVo) vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand sind kaum konkrete Aufgaben im Satzungswerk zugeschrieben. Allerdings werden Erwartungen an ihn gestellt, die sich abstrakt in drei Punkte aufgliedern lassen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Koordinierung der politischen Arbeit aller [[Kreisverband | Kreisverbände]] und der verschiedenen [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Parteiorgane]&lt;br /&gt;
# Koordinierung der programmatischen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung und Unterstützung bei der strukturellen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Schärfung der öffentlichen Wahrnehmung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im landespolitischen Diskurs&lt;br /&gt;
# Konzipierung und Durchführung der Kampagnen zu den Landtagswahlen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus wird der Landesvorstand auch oftmals als vermittelnde Instanz angerufen, wenn es in Gremien, Kreisverbänden oder anderen Arbeitsgemeinschaften zu internen Unstimmigkeiten gekommen ist. Solche Vermittlungsaufträge sind oftmals die letzte Handlungsoption, bevor das [[Landesschiedsgericht]] angerufen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmberechtigte Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt. Insgesamt besteht dieses Gremium aus neun Personen, die alle Mitglied in einem der acht [[Kreisverband|Kreisverbände]] des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei [[Landesvorsitzenden]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem [[Landesschatzmeister_in]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer [[frauenpolitischen Sprecherin]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier [[Beisitzer_innen]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der [[Grünen Jugend]] Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maximal vier Mitglieder des Landesvorstandes dürfen Abgeordnete des Landtags, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sein und/oder einer Regierung angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmrechte ==&lt;br /&gt;
Jedes der neun Mitglieder im Landesvorstand verfügt über jeweils eine Stimme. Die Stimme der Landesvorsitzenden zählen somit nicht mehr, als die Stimmen der anderen Landesvorstandsmitglieder, etwa der Beisitzerinnen oder Beisitzer. Allerdings wird in der Regel von den Landesvorsitzenden erwartet, dass sie die Arbeit des Landesvorstandes politisch organisieren. Dadurch sowie durch die in der Öffentlichkeit hervorgehobene Stellung wird ihnen eine Richtlinienkompetenz zugeschrieben. Formal betrachtet zählen die Stimmen der Landesvorsitzenden zwar nicht mehr als die Stimmen der übrigen Landesvorstandsmitglieder, allerdings wird ihrem Wort im politischen Diskurs ein höheres Gewicht zugeschrieben. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in und die frauenpolitische Sprecherin verfügen - im Gegensatz zu den anderen Landesvorstandsmitgliedern - in speziellen Fragen über Veto-Rechte.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in kann finanzwirksame Beschlüsse des Landesvorstandes mit einem Veto &amp;quot;blockieren&amp;quot;, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung §1; Absatz 3]) Allerdings handelt es sich lediglich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. spätestens auf der nächsten Sitzung des Landesvorstandes auf dem derselbe Antrag nochmal eingebracht wird, kann der Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die [[frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes ein aufschiebendes Veto einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4]) Dieses sogenannte Frauenvetorecht findet sich analog im [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A7_3_Frauenabstimmung_und_Vetorecht Bundesfrauenstatut §3; Absatz2]. Es handelt sich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein frauenpolitischer Beschluss des Landesvorstandes kann durch das Frauenveto auf der aktuellen Landesvorstandssitzung &amp;quot;blockiert&amp;quot; und somit erst wieder auf der nächsten regulären Sitzung eingebracht werden. Das Vetorecht kann allerdings je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. D.h. auf der nächsten regulären Sitzung kann die Vertagung des Beschluss nicht nochmal durch das sogenannte Frauenveto erzwungen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Amtszeit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes sind durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] in geheimer, freier Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das durch die [[Grüne Jugend]] entsandte Mitglied stellt hierbei eine Ausnahme dar. Zum Einen, da es nicht durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt wird. Und zum Anderen, da seine Amtszeit &amp;quot;lediglich&amp;quot; ein Jahr beträgt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können freiwillig vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten oder aber auch durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] abgewählt werden. In diesem Fall wird der somit freigewordene Posten auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] nachgewählt. Die Amtszeit beträgt dann nicht mehr zwei Jahre, sondern geht bis zum Ende der regulären Amtszeit, so dass immer acht Plätze (ausgenommen dem Posten des/der Grüne Jugend-beisitzer_in) nach Ablauf der regulären Amtszeit zusammen für die nächsten zwei Jahre gewählt werden.&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nach dem Ablauf ihrer regulären Amtszeit immer wieder erneut zur Wiederwahl stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes §14; Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß dem [[Bundesfrauenstatut]] müssen mindestens die Hälfte, d.h. 5 oder mehr stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes Frauen sein. Einer der beiden Landesvorsitzendenposten kann mit einem Mann besetzt werden. Muss aber nicht. D.h. es ist formal möglich eine weibliche, aber keine männliche Doppelspitze zu wählen. &lt;br /&gt;
Ferner ist der Posten der [[Frauenpolitischen Sprecherin]] durch eine Frau zu besetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sitzungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand tagt grundsätzlich mitglieder-öffentlich. D.h. alle Mitglieder müssen die Möglichkeit haben an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen. In der Regel werden Mitglieder aber von den Sitzungen zeitweise ausgeschlossen, wenn Personalangelegenheiten zu diskutieren sind. Dies dient dem Persönlichkeitsschutz der Angestellten des Landesverbandes. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahl ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann für einen der Posten im Landesvorstand kandidieren. Jedoch ist dafür entweder die Unterstützung einer der acht [[Kreisverbände]] notwendig, oder aber die Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern, die zur entsprechenden Landesdelegiertenkonferenz delegiert wurden. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_3_Wahlvorbereitung Landeswahlordnung §3; Absatz 2]) Eine Ausnahme stellt die Frauenpolitische Sprecherin da. Sie wird von einem [[Frauenplenum]] vorgeschlagen.  Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern werden generell nur durch das [[Landesschiedsgericht]] ausgesprochen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, kann der Landesvorstand allerdings die [[Mitgliedsrechte]] eines Mitgliedes aussetzen. Allerdings muss das Fehlverhalten des betreffenden Mitgliedes so schwerwiegend sein, dass der Landesvorstand umgehend nach Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] ein Parteiausschlussverfahren eröffnen muss. Das [[Landesschiedsgericht]] ist in diesem Fall aufgerufen die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] innerhalb von drei Monaten zu bestätigen. D.h. nicht, dass innerhalb von drei Monaten über den Parteiausschluss zu entscheiden ist, sondern lediglich darüber ob die Aufhebung der [[Mitgliedsrechte]] bis zum Urteil gerechtfertigt ist. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die Drei-Monats-Frist verstreichen, ohne die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] zu bestätigen, treten die [[Mitgliedsrechte]] bis zum ergehen des Urteils wieder in Kraft. Gegenüber einem Landesvorstandsmitglied kann diese Maßnahme nur durch einen [[Landesdelegiertenrat]] verhängt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes §18; Absatz 4])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>EnricoM</name></author>
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		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorstand&amp;diff=332</id>
		<title>Landesvorstand</title>
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		<updated>2020-04-29T08:53:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;EnricoM: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Landesvorstand (kurz: LaVo) vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand sind kaum konkrete Aufgaben im Satzungswerk zugeschrieben. Allerdings werden Erwartungen an ihn gestellt, die sich abstrakt in drei Punkte aufgliedern lassen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Koordinierung der politischen Arbeit aller [[Kreisverband | Kreisverbände]] und der verschiedenen [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Parteiorgane]&lt;br /&gt;
# Koordinierung der programmatischen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung und Unterstützung bei der strukturellen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Schärfung der öffentlichen Wahrnehmung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im landespolitischen Diskurs&lt;br /&gt;
# Konzipierung und Durchführung der Kampagnen zu den Landtagswahlen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus wird der Landesvorstand auch oftmals als vermittelnde Instanz angerufen, wenn es in Gremien, Kreisverbänden oder anderen Arbeitsgemeinschaften zu internen Unstimmigkeiten gekommen ist. Solche Vermittlungsaufträge sind oftmals die letzte Handlungsoption, bevor das [[Landesschiedsgericht]] angerufen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmberechtigte Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt. Insgesamt besteht dieses Gremium aus 9 Personen, die alle Mitglied in einem der acht [[Kreisverband|Kreisverbände]] des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei [[Landesvorsitzenden]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem [[Landesschatzmeister_in]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer [[frauenpolitischen Sprecherin]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier [[Beisitzer_innen]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der [[Grünen Jugend]] Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maximal vier Mitglieder des Landesvorstandes dürfen Abgeordnete des Landtags, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sein und/oder einer Regierung angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmrechte ==&lt;br /&gt;
Jedes der neun Mitglieder im Landesvorstand verfügt über jeweils eine Stimme. Die Stimme der Landesvorsitzenden zählen somit nicht mehr, als die Stimmen der anderen Landesvorstandsmitglieder, etwa der Beisitzerinnen oder Beisitzer. Allerdings wird in der Regel von den Landesvorsitzenden erwartet, dass sie die Arbeit des Landesvorstandes politisch organisieren. Dadurch sowie durch die in der Öffentlichkeit hervorgehobene Stellung wird ihnen eine Richtlinienkompetenz zugeschrieben. Formal betrachtet zählen die Stimmen der Landesvorsitzenden zwar nicht mehr, als die Stimmen der übrigen Landesvorstansmitglieder, allerdings wird ihrem Wort im politischen Diskurs ein höheres Gewicht zugeschrieben. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in und die frauenpolitische Sprecherin verfügen - im Gegensatz zu den anderen Landesvorstandsmitgliedern - in speziellen Fragen über Veto-Rechte.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in kann finanzwirksame Beschlüsse des Landesvorstandes mit einem Veto &amp;quot;blockieren&amp;quot;, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung §1; Absatz 3]) Allerdings handelt es sich lediglich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. spätestens auf der nächsten Sitzung des Landesvorstandes auf dem derselbe Antrag nochmal eingebracht wird, kann der Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die [[frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes ein aufschiebendes Veto einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4]) Dieses sogenannte Frauenvetorecht findet sich analog im [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A7_3_Frauenabstimmung_und_Vetorecht Bundesfrauenstatut §3; Absatz2]. Es handelt sich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein frauenpolitischer Beschluss des Landesvorstandes kann durch das Frauenveto auf der aktuellen Landesvorstandssitzung &amp;quot;blockiert&amp;quot; und somit erst wieder auf der nächsten regulären Sitzung eingebracht werden. Das Vetorecht kann allerdings je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. D.h. auf der nächsten regulären Sitzung kann die Vertagung des Beschluss nicht nochmal durch das sogenannte Frauenveto erzwungen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Amtszeit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes sind durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] in geheimer, freier Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das durch die [[Grüne Jugend]] entsandte Mitglied stellt hierbei eine Ausnahme dar. Zum Einen, da es nicht durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt wird. Und zum Anderen, da seine Amtszeit &amp;quot;lediglich&amp;quot; ein Jahr beträgt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können freiwillig vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten oder aber auch durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] abgewählt werden. In diesem Fall wird der somit freigewordene Posten auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] nachgewählt. Die Amtszeit beträgt dann nicht mehr zwei Jahre, sondern geht bis zum Ende der regulären Amtszeit, so dass immer acht Plätze (ausgenommen dem Posten des/der Grüne Jugend-beisitzer_in) nach Ablauf der regulären Amtszeit zusammen für die nächsten zwei Jahre gewählt werden.&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nach dem Ablauf ihrer regulären Amtszeit immer wieder erneut zur Wiederwahl stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes §14; Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß dem [[Bundesfrauenstatut]] müssen mindestens die Hälfte, d.h. 5 oder mehr stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes Frauen sein. Einer der beiden Landesvorsitzendenposten kann mit einem Mann besetzt werden. Muss aber nicht. D.h. es ist formal möglich eine weibliche, aber keine männliche Doppelspitze zu wählen. &lt;br /&gt;
Ferner ist der Posten der [[Frauenpolitischen Sprecherin]] durch eine Frau zu besetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sitzungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand tagt grundsätzlich mitglieder-öffentlich. D.h. alle Mitglieder müssen die Möglichkeit haben an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen. In der Regel werden Mitglieder aber von den Sitzungen zeitweise ausgeschlossen, wenn Personalangelegenheiten zu diskutieren sind. Dies dient dem Persönlichkeitsschutz der Angestellten des Landesverbandes. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahl ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann für einen der Posten im Landesvorstand kandidieren. Jedoch ist dafür entweder die Unterstützung einer der acht [[Kreisverbände]] notwendig, oder aber die Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern, die zur entsprechenden Landesdelegiertenkonferenz delegiert wurden. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_3_Wahlvorbereitung Landeswahlordnung §3; Absatz 2]) Eine Ausnahme stellt die Frauenpolitische Sprecherin da. Sie wird von einem [[Frauenplenum]] vorgeschlagen.  Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern werden generell nur durch das [[Landesschiedsgericht]] ausgesprochen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, kann der Landesvorstand allerdings die [[Mitgliedsrechte]] eines Mitgliedes aussetzen. Allerdings muss das Fehlverhalten des betreffenden Mitgliedes so schwerwiegend sein, dass der Landesvorstand umgehend nach Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] ein Parteiausschlussverfahren eröffnen muss. Das [[Landesschiedsgericht]] ist in diesem Fall aufgerufen die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] innerhalb von drei Monaten zu bestätigen. D.h. nicht, dass innerhalb von drei Monaten über den Parteiausschluss zu entscheiden ist, sondern lediglich darüber ob die Aufhebung der [[Mitgliedsrechte]] bis zum Urteil gerechtfertigt ist. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die Drei-Monats-Frist verstreichen, ohne die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] zu bestätigen, treten die [[Mitgliedsrechte]] bis zum ergehen des Urteils wieder in Kraft. Gegenüber einem Landesvorstandsmitglied kann diese Maßnahme nur durch einen [[Landesdelegiertenrat]] verhängt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes §18; Absatz 4])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>EnricoM</name></author>
	</entry>
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		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorstand&amp;diff=331</id>
		<title>Landesvorstand</title>
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		<updated>2020-04-29T08:53:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;EnricoM: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Landesvorstand (kurz: LaVo) vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand sind kaum konkrete Aufgaben im Satzungswerk zugeschrieben. Allerdings werden Erwartungen an ihn gestellt, die sich abstrakt in drei Punkte aufgliedern lassen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Koordinierung der politischen Arbeit aller [[Kreisverband | Kreisverbände]] und der verschiedenen [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Parteiorgane]&lt;br /&gt;
# Koordinierung der programmatischen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung und Unterstützung bei der strukturellen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Schärfung der öffentlichen Wahrnehmung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im landespolitischen Diskurs&lt;br /&gt;
# Konzipierung und Durchführung der Kampagnen zu den Landtagswahlen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus wird der Landesvorstand auch oftmals als vermittelnde Instanz angerufen, wenn es in Gremien, Kreisverbänden oder anderen Arbeitsgemeinschaften zu internen Unstimmigkeiten gekommen ist. Solche Vermittlungsaufträge sind oftmals die letzte Handlungsoption, bevor das [[Landesschiedsgericht]] angerufen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmberechtigte Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden durch die [[Landesdelegiertekonferenz]] gewählt. Insgesamt besteht dieses Gremium aus 9 Personen, die alle Mitglied in einem der acht [[Kreisverband|Kreisverbände]] des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei [[Landesvorsitzenden]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem [[Landesschatzmeister_in]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer [[frauenpolitischen Sprecherin]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier [[Beisitzer_innen]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der [[Grünen Jugend]] Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maximal vier Mitglieder des Landesvorstandes dürfen Abgeordnete des Landtags, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sein und/oder einer Regierung angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmrechte ==&lt;br /&gt;
Jedes der neun Mitglieder im Landesvorstand verfügt über jeweils eine Stimme. Die Stimme der Landesvorsitzenden zählen somit nicht mehr, als die Stimmen der anderen Landesvorstandsmitglieder, etwa der Beisitzerinnen oder Beisitzer. Allerdings wird in der Regel von den Landesvorsitzenden erwartet, dass sie die Arbeit des Landesvorstandes politisch organisieren. Dadurch sowie durch die in der Öffentlichkeit hervorgehobene Stellung wird ihnen eine Richtlinienkompetenz zugeschrieben. Formal betrachtet zählen die Stimmen der Landesvorsitzenden zwar nicht mehr, als die Stimmen der übrigen Landesvorstansmitglieder, allerdings wird ihrem Wort im politischen Diskurs ein höheres Gewicht zugeschrieben. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in und die frauenpolitische Sprecherin verfügen - im Gegensatz zu den anderen Landesvorstandsmitgliedern - in speziellen Fragen über Veto-Rechte.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in kann finanzwirksame Beschlüsse des Landesvorstandes mit einem Veto &amp;quot;blockieren&amp;quot;, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung §1; Absatz 3]) Allerdings handelt es sich lediglich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. spätestens auf der nächsten Sitzung des Landesvorstandes auf dem derselbe Antrag nochmal eingebracht wird, kann der Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die [[frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes ein aufschiebendes Veto einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4]) Dieses sogenannte Frauenvetorecht findet sich analog im [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A7_3_Frauenabstimmung_und_Vetorecht Bundesfrauenstatut §3; Absatz2]. Es handelt sich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein frauenpolitischer Beschluss des Landesvorstandes kann durch das Frauenveto auf der aktuellen Landesvorstandssitzung &amp;quot;blockiert&amp;quot; und somit erst wieder auf der nächsten regulären Sitzung eingebracht werden. Das Vetorecht kann allerdings je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. D.h. auf der nächsten regulären Sitzung kann die Vertagung des Beschluss nicht nochmal durch das sogenannte Frauenveto erzwungen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Amtszeit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes sind durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] in geheimer, freier Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das durch die [[Grüne Jugend]] entsandte Mitglied stellt hierbei eine Ausnahme dar. Zum Einen, da es nicht durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt wird. Und zum Anderen, da seine Amtszeit &amp;quot;lediglich&amp;quot; ein Jahr beträgt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können freiwillig vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten oder aber auch durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] abgewählt werden. In diesem Fall wird der somit freigewordene Posten auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] nachgewählt. Die Amtszeit beträgt dann nicht mehr zwei Jahre, sondern geht bis zum Ende der regulären Amtszeit, so dass immer acht Plätze (ausgenommen dem Posten des/der Grüne Jugend-beisitzer_in) nach Ablauf der regulären Amtszeit zusammen für die nächsten zwei Jahre gewählt werden.&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nach dem Ablauf ihrer regulären Amtszeit immer wieder erneut zur Wiederwahl stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes §14; Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß dem [[Bundesfrauenstatut]] müssen mindestens die Hälfte, d.h. 5 oder mehr stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes Frauen sein. Einer der beiden Landesvorsitzendenposten kann mit einem Mann besetzt werden. Muss aber nicht. D.h. es ist formal möglich eine weibliche, aber keine männliche Doppelspitze zu wählen. &lt;br /&gt;
Ferner ist der Posten der [[Frauenpolitischen Sprecherin]] durch eine Frau zu besetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sitzungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand tagt grundsätzlich mitglieder-öffentlich. D.h. alle Mitglieder müssen die Möglichkeit haben an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen. In der Regel werden Mitglieder aber von den Sitzungen zeitweise ausgeschlossen, wenn Personalangelegenheiten zu diskutieren sind. Dies dient dem Persönlichkeitsschutz der Angestellten des Landesverbandes. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahl ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann für einen der Posten im Landesvorstand kandidieren. Jedoch ist dafür entweder die Unterstützung einer der acht [[Kreisverbände]] notwendig, oder aber die Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern, die zur entsprechenden Landesdelegiertenkonferenz delegiert wurden. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_3_Wahlvorbereitung Landeswahlordnung §3; Absatz 2]) Eine Ausnahme stellt die Frauenpolitische Sprecherin da. Sie wird von einem [[Frauenplenum]] vorgeschlagen.  Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern werden generell nur durch das [[Landesschiedsgericht]] ausgesprochen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, kann der Landesvorstand allerdings die [[Mitgliedsrechte]] eines Mitgliedes aussetzen. Allerdings muss das Fehlverhalten des betreffenden Mitgliedes so schwerwiegend sein, dass der Landesvorstand umgehend nach Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] ein Parteiausschlussverfahren eröffnen muss. Das [[Landesschiedsgericht]] ist in diesem Fall aufgerufen die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] innerhalb von drei Monaten zu bestätigen. D.h. nicht, dass innerhalb von drei Monaten über den Parteiausschluss zu entscheiden ist, sondern lediglich darüber ob die Aufhebung der [[Mitgliedsrechte]] bis zum Urteil gerechtfertigt ist. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die Drei-Monats-Frist verstreichen, ohne die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] zu bestätigen, treten die [[Mitgliedsrechte]] bis zum ergehen des Urteils wieder in Kraft. Gegenüber einem Landesvorstandsmitglied kann diese Maßnahme nur durch einen [[Landesdelegiertenrat]] verhängt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes §18; Absatz 4])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>EnricoM</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesvorstand&amp;diff=330</id>
		<title>Landesvorstand</title>
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		<updated>2020-04-29T08:51:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;EnricoM: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Landesvorstand (kurz: LaVo) vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand sind kaum konkrete Aufgaben im Satzungswerk zugeschrieben. Allerdings werden Erwartungen an ihn gestellt, die sich abstrakt in drei Punkte aufgliedern lassen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Koordinierung der politischen Arbeit aller [[Kreisverband | Kreisverbände]] und der verschiedenen [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Parteiorgane]&lt;br /&gt;
# Koordinierung der programmatischen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Koordinierung und Unterstützung bei der strukturellen Weiterentwicklung der Landespartei&lt;br /&gt;
# Schärfung der öffentlichen Wahrnehmung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im landespolitischen Diskurs&lt;br /&gt;
# Konzipierung und Durchführung der Kampagnen zu den Landtagswahlen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus wird der Landesvorstand auch oftmals als vermittelnde Instanz angerufen, wenn es in Gremien, Kreisverbänden oder anderen Arbeitsgemeinschaften zu internen Unstimmigkeiten gekommen ist. Solche Vermittlungsaufträge sind oftmals die letzte Handlungsoption bevor das [[Landesschiedsgericht]] angerufen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmberechtigte Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden durch die [[Landesdelegiertekonferenz]] gewählt. Insgesamt besteht dieses Gremium aus 9 Personen, die alle Mitglied in einem der acht [[Kreisverband|Kreisverbände]] des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei [[Landesvorsitzenden]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem [[Landesschatzmeister_in]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer [[frauenpolitischen Sprecherin]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier [[Beisitzer_innen]],&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der [[Grünen Jugend]] Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maximal vier Mitglieder des Landesvorstandes dürfen Abgeordnete des Landtags, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sein und/oder einer Regierung angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stimmrechte ==&lt;br /&gt;
Jedes der neun Mitglieder im Landesvorstand verfügt über jeweils eine Stimme. Die Stimme der Landesvorsitzenden zählen somit nicht mehr, als die Stimmen der anderen Landesvorstandsmitglieder, etwa der Beisitzerinnen oder Beisitzer. Allerdings wird in der Regel von den Landesvorsitzenden erwartet, dass sie die Arbeit des Landesvorstandes politisch organisieren. Dadurch sowie durch die in der Öffentlichkeit hervorgehobene Stellung wird ihnen eine Richtlinienkompetenz zugeschrieben. Formal betrachtet zählen die Stimmen der Landesvorsitzenden zwar nicht mehr, als die Stimmen der übrigen Landesvorstansmitglieder, allerdings wird ihrem Wort im politischen Diskurs ein höheres Gewicht zugeschrieben. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in und die frauenpolitische Sprecherin verfügen - im Gegensatz zu den anderen Landesvorstandsmitgliedern - in speziellen Fragen über Veto-Rechte.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der/die Landesschatzmeister_in kann finanzwirksame Beschlüsse des Landesvorstandes mit einem Veto &amp;quot;blockieren&amp;quot;, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung §1; Absatz 3]) Allerdings handelt es sich lediglich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. spätestens auf der nächsten Sitzung des Landesvorstandes auf dem derselbe Antrag nochmal eingebracht wird, kann der Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die [[frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes ein aufschiebendes Veto einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4]) Dieses sogenannte Frauenvetorecht findet sich analog im [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A7_3_Frauenabstimmung_und_Vetorecht Bundesfrauenstatut §3; Absatz2]. Es handelt sich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein frauenpolitischer Beschluss des Landesvorstandes kann durch das Frauenveto auf der aktuellen Landesvorstandssitzung &amp;quot;blockiert&amp;quot; und somit erst wieder auf der nächsten regulären Sitzung eingebracht werden. Das Vetorecht kann allerdings je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. D.h. auf der nächsten regulären Sitzung kann die Vertagung des Beschluss nicht nochmal durch das sogenannte Frauenveto erzwungen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Amtszeit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes sind durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] in geheimer, freier Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das durch die [[Grüne Jugend]] entsandte Mitglied stellt hierbei eine Ausnahme dar. Zum Einen, da es nicht durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] gewählt wird. Und zum Anderen, da seine Amtszeit &amp;quot;lediglich&amp;quot; ein Jahr beträgt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitglieder des Landesvorstandes können freiwillig vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten oder aber auch durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] abgewählt werden. In diesem Fall wird der somit freigewordene Posten auf der nächsten [[Landesdelegiertenkonferenz]] nachgewählt. Die Amtszeit beträgt dann nicht mehr zwei Jahre, sondern geht bis zum Ende der regulären Amtszeit, so dass immer acht Plätze (ausgenommen dem Posten des/der Grüne Jugend-beisitzer_in) nach Ablauf der regulären Amtszeit zusammen für die nächsten zwei Jahre gewählt werden.&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nach dem Ablauf ihrer regulären Amtszeit immer wieder erneut zur Wiederwahl stellen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_14_Landesvorstand Satzung des Landesverbandes §14; Absatz 3])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quotierung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß dem [[Bundesfrauenstatut]] müssen mindestens die Hälfte, d.h. 5 oder mehr stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes Frauen sein. Einer der beiden Landesvorsitzendenposten kann mit einem Mann besetzt werden. Muss aber nicht. D.h. es ist formal möglich eine weibliche, aber keine männliche Doppelspitze zu wählen. &lt;br /&gt;
Ferner ist der Posten der [[Frauenpolitischen Sprecherin]] durch eine Frau zu besetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sitzungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Landesvorstand tagt grundsätzlich mitglieder-öffentlich. D.h. alle Mitglieder müssen die Möglichkeit haben an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen. In der Regel werden Mitglieder aber von den Sitzungen zeitweise ausgeschlossen, wenn Personalangelegenheiten zu diskutieren sind. Dies dient dem Persönlichkeitsschutz der Angestellten des Landesverbandes. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahl ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann für einen der Posten im Landesvorstand kandidieren. Jedoch ist dafür entweder die Unterstützung einer der acht [[Kreisverbände]] notwendig, oder aber die Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern, die zur entsprechenden Landesdelegiertenkonferenz delegiert wurden. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_3_Wahlvorbereitung Landeswahlordnung §3; Absatz 2]) Eine Ausnahme stellt die Frauenpolitische Sprecherin da. Sie wird von einem [[Frauenplenum]] vorgeschlagen.  Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern werden generell nur durch das [[Landesschiedsgericht]] ausgesprochen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, kann der Landesvorstand allerdings die [[Mitgliedsrechte]] eines Mitgliedes aussetzen. Allerdings muss das Fehlverhalten des betreffenden Mitgliedes so schwerwiegend sein, dass der Landesvorstand umgehend nach Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] ein Parteiausschlussverfahren eröffnen muss. Das [[Landesschiedsgericht]] ist in diesem Fall aufgerufen die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] innerhalb von drei Monaten zu bestätigen. D.h. nicht, dass innerhalb von drei Monaten über den Parteiausschluss zu entscheiden ist, sondern lediglich darüber ob die Aufhebung der [[Mitgliedsrechte]] bis zum Urteil gerechtfertigt ist. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die Drei-Monats-Frist verstreichen, ohne die Aussetzung der [[Mitgliedsrechte]] zu bestätigen, treten die [[Mitgliedsrechte]] bis zum ergehen des Urteils wieder in Kraft. Gegenüber einem Landesvorstandsmitglied kann diese Maßnahme nur durch einen [[Landesdelegiertenrat]] verhängt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes §18; Absatz 4])&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>EnricoM</name></author>
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		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=329</id>
		<title>Hauptseite</title>
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		<updated>2020-04-29T08:49:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;EnricoM: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;strong&amp;gt;WILLKOMMEN beim GRÜNEN Mitglieder-WIKI von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern&amp;lt;/strong&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem WIKI findest du alle Informationen rund um den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Dieses WIKI lebt von der Mitarbeit unserer Mitglieder. Wenn Du einen inhaltlichen Fehler gefunden hast oder feststellst, dass ein Artikel z.B. auf Grund einer Satzungsänderung nicht mehr aktuell ist, dann lass uns das bitte wissen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Du Interesse an der Mitarbeit an diesem WIKI hast, dann melde Dich bitte per Mail an: gruenes-netz@gruene-mv.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viel Spaß beim stöbern und finden! Dein WIKI-Team&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktionen ==&lt;br /&gt;
* [[Mitglieder]]&lt;br /&gt;
* [[Fördermitgliedschaft]]&lt;br /&gt;
* [[Freie Mitarbeit]]&lt;br /&gt;
* [[LAG-Sprecher*innen]]&lt;br /&gt;
* [[Kreisvorstandsmitglieder]]&lt;br /&gt;
* [[Kreisvorstandsvorsitzende]]&lt;br /&gt;
* [[Landesvorstandsmitglieder]]&lt;br /&gt;
* [[Landesvorsitzende]]&lt;br /&gt;
* [[Länderratsdelegierte]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gliederungen ==&lt;br /&gt;
* [[Bundesverband]]&lt;br /&gt;
* [[Landesverband]]&lt;br /&gt;
* [[Kreisverband]]&lt;br /&gt;
* [[Ortsverband]]&lt;br /&gt;
* [[Ortsgruppen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gremien ==&lt;br /&gt;
* [[Landesdelegiertenkonferenz]]&lt;br /&gt;
* [[Landesdelegiertenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Landesvorstand]]&lt;br /&gt;
* [[Landesschiedsgericht]]&lt;br /&gt;
* [[Landesfrauenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Landesfinanzrat]]&lt;br /&gt;
* [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]]&lt;br /&gt;
* [[Landesarbeitsgemeinschaft]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzungswerk ==&lt;br /&gt;
* [[Satzung des Landesverbandes]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung Landesfrauenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Geschäftsordnung des Sprecher*innenrates der Landesarbeitsgemeinschaften]]&lt;br /&gt;
* [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]]&lt;br /&gt;
* [[Landesfinanzordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Landeswahlordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Kostenerstattungsordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Spendenkodex des Bundesverbandes]]&lt;br /&gt;
* [[Bundesfrauenstatut]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übersichten ==&lt;br /&gt;
* [[Parteiinterne Wahlen und Wahlversammlungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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== Abkürzungen ==&lt;br /&gt;
Hier findet ihr eine Übersicht über die gängigsten * [[Abkürzungen]], die parteiintern am verbreitetsten sind.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>EnricoM</name></author>
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