<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wiki.gruene-mv.de/api.php?action=feedcontributions&amp;feedformat=atom&amp;user=Ole+Kr%C3%BCger</id>
	<title>Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern - Benutzerbeiträge [de]</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wiki.gruene-mv.de/api.php?action=feedcontributions&amp;feedformat=atom&amp;user=Ole+Kr%C3%BCger"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/Spezial:Beitr%C3%A4ge/Ole_Kr%C3%BCger"/>
	<updated>2026-04-21T11:59:12Z</updated>
	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.43.8</generator>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1578</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1578"/>
		<updated>2026-01-05T13:01:43Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 14 Landesvorstand */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundsatzprogramm der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter FINTA* (FINTA*-Votum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten FINTA*s  vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden FINTA*s abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundsatzprogramm und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) beschließt über die Richtlinien der FINTA*-Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Gremium für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) setzt sich zusammen aus der FINTA*-politischen Sprecherin des Landesverbands, den FINTA*-Delegierten der Kreisverbände und einer FINTA*-Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der FINTA*-Vertretung im Länderrat, einem weiteren FINTA*-Mitglied des Landesvorstands, zwei FINTA*-Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei FINTA*-Vertreterinnen im entsprechenden Bundesgremium (Bundesfrauenrat). Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenzahl im Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Kandidatin* für das Amt der FINTA*-politischen Sprecherin wird vom Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Durch die Wahl wird sie stimmberechtigtes Mitglied des Landesvorstands. Für FINTA*-politisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das FINTA*-Vetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*)trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) tagt in der Regel FINTA*-öffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus den Kreisschatzmeister*innen der Kreisverbände (stimmberechtigte Mitglieder), der/dem Landesschatzmeister_in des Landesverbands (stimmberechtigtes Mitglied), der/dem Landesschatzmeister_in (stimmberechtigtes Mitglied), der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat (beratendes Mitglied), den landesrechnungsprüfer*innen (beratendes Mitglied) und der*dem Landesfinanzreferent*in (beratendes Mitglied).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer FINTA*-politischen Sprecherin, die auf Vorschlag des Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) durch die Landesdelegiertenkonferenz gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die im Grundsatzprogramm definierten Werte verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundsatzprogramm und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1577</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1577"/>
		<updated>2026-01-05T13:00:27Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 12 Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundsatzprogramm der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter FINTA* (FINTA*-Votum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten FINTA*s  vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden FINTA*s abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundsatzprogramm und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) beschließt über die Richtlinien der FINTA*-Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Gremium für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) setzt sich zusammen aus der FINTA*-politischen Sprecherin des Landesverbands, den FINTA*-Delegierten der Kreisverbände und einer FINTA*-Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der FINTA*-Vertretung im Länderrat, einem weiteren FINTA*-Mitglied des Landesvorstands, zwei FINTA*-Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei FINTA*-Vertreterinnen im entsprechenden Bundesgremium (Bundesfrauenrat). Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenzahl im Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Kandidatin* für das Amt der FINTA*-politischen Sprecherin wird vom Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Durch die Wahl wird sie stimmberechtigtes Mitglied des Landesvorstands. Für FINTA*-politisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das FINTA*-Vetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*)trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) tagt in der Regel FINTA*-öffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus den Kreisschatzmeister*innen der Kreisverbände (stimmberechtigte Mitglieder), der/dem Landesschatzmeister_in des Landesverbands (stimmberechtigtes Mitglied), der/dem Landesschatzmeister_in (stimmberechtigtes Mitglied), der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat (beratendes Mitglied), den landesrechnungsprüfer*innen (beratendes Mitglied) und der*dem Landesfinanzreferent*in (beratendes Mitglied).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die im Grundsatzprogramm definierten Werte verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundsatzprogramm und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1576</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1576"/>
		<updated>2026-01-05T12:59:39Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 12 Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundsatzprogramm der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter FINTA* (FINTA*-Votum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten FINTA*s  vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden FINTA*s abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundsatzprogramm und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) beschließt über die Richtlinien der FINTA*-Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Gremium für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) setzt sich zusammen aus der FINTA*-politischen Sprecherin des Landesverbands, den FINTA*-Delegierten der Kreisverbände und einer FINTA*-Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der FINTA*-Vertretung im Länderrat, einem weiteren FINTA*-Mitglied des Landesvorstands, zwei FINTA*-Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei FINTA*-Vertreterinnen im entsprechenden Bundesgremium (Bundesfrauenrat). Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenzahl im Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Kandidatin* für das Amt der FINTA*-politischen Sprecherin wird vom Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Durch die Wahl wird sie stimmberechtigtes Mitglied des Landesvorstands. Für FINTA*-politisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das FINTA*-Vetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*)trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus den Kreisschatzmeister*innen der Kreisverbände (stimmberechtigte Mitglieder), der/dem Landesschatzmeister_in des Landesverbands (stimmberechtigtes Mitglied), der/dem Landesschatzmeister_in (stimmberechtigtes Mitglied), der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat (beratendes Mitglied), den landesrechnungsprüfer*innen (beratendes Mitglied) und der*dem Landesfinanzreferent*in (beratendes Mitglied).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die im Grundsatzprogramm definierten Werte verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundsatzprogramm und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1575</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1575"/>
		<updated>2026-01-05T12:58:27Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 12 Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundsatzprogramm der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter FINTA* (FINTA*-Votum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten FINTA*s  vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden FINTA*s abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundsatzprogramm und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) beschließt über die Richtlinien der FINTA*-Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Gremium für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) setzt sich zusammen aus der FINTA*-politischen Sprecherin des Landesverbands, den FINTA*-Delegierten der Kreisverbände und einer FINTA*-Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der FINTA*-Vertretung im Länderrat, einem weiteren FINTA*-Mitglied des Landesvorstands, zwei FINTA*-Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei FINTA*-Vertreterinnen im entsprechenden Bundesgremium (Bundesfrauenrat). Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenzahl im Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*)trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus den Kreisschatzmeister*innen der Kreisverbände (stimmberechtigte Mitglieder), der/dem Landesschatzmeister_in des Landesverbands (stimmberechtigtes Mitglied), der/dem Landesschatzmeister_in (stimmberechtigtes Mitglied), der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat (beratendes Mitglied), den landesrechnungsprüfer*innen (beratendes Mitglied) und der*dem Landesfinanzreferent*in (beratendes Mitglied).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die im Grundsatzprogramm definierten Werte verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundsatzprogramm und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1574</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1574"/>
		<updated>2026-01-05T12:57:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 12 Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundsatzprogramm der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter FINTA* (FINTA*-Votum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten FINTA*s  vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden FINTA*s abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundsatzprogramm und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) beschließt über die Richtlinien der FINTA*-Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Gremium für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) setzt sich zusammen aus der FINTA*-politischen Sprecherin des Landesverbands, den FINTA*-Delegierten der Kreisverbände und einer FINTA*-Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der FINTA*-Vertretung im Länderrat, einem weiteren FINTA*-Mitglied des Landesvorstands, zwei FINTA*-Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei FINTA*-Vertreterinnen im entsprechenden Bundesgremium (Bundesfrauenrat). Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*)trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus den Kreisschatzmeister*innen der Kreisverbände (stimmberechtigte Mitglieder), der/dem Landesschatzmeister_in des Landesverbands (stimmberechtigtes Mitglied), der/dem Landesschatzmeister_in (stimmberechtigtes Mitglied), der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat (beratendes Mitglied), den landesrechnungsprüfer*innen (beratendes Mitglied) und der*dem Landesfinanzreferent*in (beratendes Mitglied).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die im Grundsatzprogramm definierten Werte verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundsatzprogramm und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1573</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1573"/>
		<updated>2026-01-05T12:54:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 12 Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundsatzprogramm der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter FINTA* (FINTA*-Votum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten FINTA*s  vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden FINTA*s abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundsatzprogramm und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) beschließt über die Richtlinien der FINTA*-Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*)trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus den Kreisschatzmeister*innen der Kreisverbände (stimmberechtigte Mitglieder), der/dem Landesschatzmeister_in des Landesverbands (stimmberechtigtes Mitglied), der/dem Landesschatzmeister_in (stimmberechtigtes Mitglied), der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat (beratendes Mitglied), den landesrechnungsprüfer*innen (beratendes Mitglied) und der*dem Landesfinanzreferent*in (beratendes Mitglied).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die im Grundsatzprogramm definierten Werte verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundsatzprogramm und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1572</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1572"/>
		<updated>2026-01-05T12:53:56Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 10 Landesdelegiertenkonferenz */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundsatzprogramm der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter FINTA* (FINTA*-Votum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten FINTA*s  vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden FINTA*s abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundsatzprogramm und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*)trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus den Kreisschatzmeister*innen der Kreisverbände (stimmberechtigte Mitglieder), der/dem Landesschatzmeister_in des Landesverbands (stimmberechtigtes Mitglied), der/dem Landesschatzmeister_in (stimmberechtigtes Mitglied), der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat (beratendes Mitglied), den landesrechnungsprüfer*innen (beratendes Mitglied) und der*dem Landesfinanzreferent*in (beratendes Mitglied).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die im Grundsatzprogramm definierten Werte verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundsatzprogramm und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1571</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1571"/>
		<updated>2026-01-05T12:52:53Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 12 Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundsatzprogramm der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundsatzprogramm und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*)trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus den Kreisschatzmeister*innen der Kreisverbände (stimmberechtigte Mitglieder), der/dem Landesschatzmeister_in des Landesverbands (stimmberechtigtes Mitglied), der/dem Landesschatzmeister_in (stimmberechtigtes Mitglied), der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat (beratendes Mitglied), den landesrechnungsprüfer*innen (beratendes Mitglied) und der*dem Landesfinanzreferent*in (beratendes Mitglied).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die im Grundsatzprogramm definierten Werte verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundsatzprogramm und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1570</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1570"/>
		<updated>2026-01-05T12:52:12Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 12 Landesfrauenrat */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundsatzprogramm der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundsatzprogramm und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus den Kreisschatzmeister*innen der Kreisverbände (stimmberechtigte Mitglieder), der/dem Landesschatzmeister_in des Landesverbands (stimmberechtigtes Mitglied), der/dem Landesschatzmeister_in (stimmberechtigtes Mitglied), der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat (beratendes Mitglied), den landesrechnungsprüfer*innen (beratendes Mitglied) und der*dem Landesfinanzreferent*in (beratendes Mitglied).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die im Grundsatzprogramm definierten Werte verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundsatzprogramm und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1569</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1569"/>
		<updated>2026-01-05T12:51:42Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 11 Landesdelegiertenrat */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundsatzprogramm der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundsatzprogramm und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus den Kreisschatzmeister*innen der Kreisverbände (stimmberechtigte Mitglieder), der/dem Landesschatzmeister_in des Landesverbands (stimmberechtigtes Mitglied), der/dem Landesschatzmeister_in (stimmberechtigtes Mitglied), der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat (beratendes Mitglied), den landesrechnungsprüfer*innen (beratendes Mitglied) und der*dem Landesfinanzreferent*in (beratendes Mitglied).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die im Grundsatzprogramm definierten Werte verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundsatzprogramm und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1568</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1568"/>
		<updated>2026-01-05T12:51:13Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 10 Landesdelegiertenkonferenz */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundsatzprogramm der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundsatzprogramm und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus den Kreisschatzmeister*innen der Kreisverbände (stimmberechtigte Mitglieder), der/dem Landesschatzmeister_in des Landesverbands (stimmberechtigtes Mitglied), der/dem Landesschatzmeister_in (stimmberechtigtes Mitglied), der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat (beratendes Mitglied), den landesrechnungsprüfer*innen (beratendes Mitglied) und der*dem Landesfinanzreferent*in (beratendes Mitglied).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die im Grundsatzprogramm definierten Werte verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundsatzprogramm und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1567</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1567"/>
		<updated>2026-01-05T12:50:34Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 9 Organe */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundsatzprogramm der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundsatzprogramm und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus den Kreisschatzmeister*innen der Kreisverbände (stimmberechtigte Mitglieder), der/dem Landesschatzmeister_in des Landesverbands (stimmberechtigtes Mitglied), der/dem Landesschatzmeister_in (stimmberechtigtes Mitglied), der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat (beratendes Mitglied), den landesrechnungsprüfer*innen (beratendes Mitglied) und der*dem Landesfinanzreferent*in (beratendes Mitglied).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die im Grundsatzprogramm definierten Werte verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundsatzprogramm und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1566</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1566"/>
		<updated>2026-01-05T12:50:12Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 7 Grüne Jugend */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundsatzprogramm der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesrat für Frauen, Inter, Nichtbinäre, Trans, Agender (FINTA*) und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundsatzprogramm und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus den Kreisschatzmeister*innen der Kreisverbände (stimmberechtigte Mitglieder), der/dem Landesschatzmeister_in des Landesverbands (stimmberechtigtes Mitglied), der/dem Landesschatzmeister_in (stimmberechtigtes Mitglied), der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat (beratendes Mitglied), den landesrechnungsprüfer*innen (beratendes Mitglied) und der*dem Landesfinanzreferent*in (beratendes Mitglied).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die im Grundsatzprogramm definierten Werte verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundsatzprogramm und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1565</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1565"/>
		<updated>2026-01-05T12:49:14Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 13 Landesfinanzrat */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundsatzprogramm der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundsatzprogramm und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus den Kreisschatzmeister*innen der Kreisverbände (stimmberechtigte Mitglieder), der/dem Landesschatzmeister_in des Landesverbands (stimmberechtigtes Mitglied), der/dem Landesschatzmeister_in (stimmberechtigtes Mitglied), der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat (beratendes Mitglied), den landesrechnungsprüfer*innen (beratendes Mitglied) und der*dem Landesfinanzreferent*in (beratendes Mitglied).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die im Grundsatzprogramm definierten Werte verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundsatzprogramm und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1564</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1564"/>
		<updated>2026-01-05T12:44:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 23 Beschlussfassung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundsatzprogramm der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundsatzprogramm und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die im Grundsatzprogramm definierten Werte verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundsatzprogramm und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1563</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1563"/>
		<updated>2026-01-05T12:44:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 18 Ordnungsmaßnahmen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundsatzprogramm der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundsatzprogramm und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die im Grundsatzprogramm definierten Werte verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1562</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1562"/>
		<updated>2026-01-05T12:43:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 10 Landesdelegiertenkonferenz */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundsatzprogramm der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundsatzprogramm und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1561</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1561"/>
		<updated>2026-01-05T12:42:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 7 Grüne Jugend */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundsatzprogramm der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1560</id>
		<title>Satzung des Landesverbandes</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Satzung_des_Landesverbandes&amp;diff=1560"/>
		<updated>2026-01-05T12:42:19Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 7 Grüne Jugend */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt geändert durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] am 26. Oktober 2019 in Güstrow&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Name und Sitz ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr  und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Aufnahme von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Rechte und Pflichten ===&lt;br /&gt;
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 Freie Mitarbeit ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Freie Mitarbeit endet:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 Grüne Jugend ===&lt;br /&gt;
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die im Grundsatzprogramm der Partei definierten Werte einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei&lt;br /&gt;
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 Gliederung ===&lt;br /&gt;
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Organe ===&lt;br /&gt;
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Landeswahlversammlung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Landesdelegiertenrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Landesvorstand,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Landesfinanzrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Landesfrauenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr&lt;br /&gt;
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu&lt;br /&gt;
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand&lt;br /&gt;
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
k) Wahl von Sonderausschüssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Landesdelegiertenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesdelegiertenrat separat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 12 Landesfrauenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des&lt;br /&gt;
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und&lt;br /&gt;
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts&lt;br /&gt;
auf Landesebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen&lt;br /&gt;
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von&lt;br /&gt;
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 13 Landesfinanzrat ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiteres regelt die Finanzordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 14 Landesvorstand ===&lt;br /&gt;
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) weiteren vier Mitgliedern,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss. Der/die Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung&lt;br /&gt;
angehören.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 15 Landeswahlversammlung ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen&lt;br /&gt;
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 16 Landesarbeitsgemeinschaften ===&lt;br /&gt;
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 17 Landesschiedsgericht ===&lt;br /&gt;
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die&lt;br /&gt;
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 18 Ordnungsmaßnahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Verwarnung,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Enthebung von einem Parteiamt,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat&lt;br /&gt;
ausgesprochen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von&lt;br /&gt;
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 19 Beschlussfähigkeit ===&lt;br /&gt;
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 20 Wahlverfahren ===&lt;br /&gt;
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet&lt;br /&gt;
das Los.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 21 Kommunalwahlen ===&lt;br /&gt;
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl ===&lt;br /&gt;
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2&lt;br /&gt;
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 23 Beschlussfassung ===&lt;br /&gt;
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines&lt;br /&gt;
Dringlichkeitsantrages sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen&lt;br /&gt;
Stimmen erforderlich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 24 Urabstimmung ===&lt;br /&gt;
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:&lt;br /&gt;
&amp;lt;ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) von drei Kreisverbänden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) des Landesdelegiertenrates,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) der Landesdelegiertenkonferenz.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/ol&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.&lt;br /&gt;
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 25 Gleichberechtigte Teilhabe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2.) Es gilt das [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut Bundesfrauenstatut]. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 26 Auflösung ===&lt;br /&gt;
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 27 Schlussbestimmungen ===&lt;br /&gt;
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfinanzordnung&amp;diff=1559</id>
		<title>Landesfinanzordnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfinanzordnung&amp;diff=1559"/>
		<updated>2026-01-05T12:40:45Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 1 Landesschatzmeister*in */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Landesfinanzordnung für Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
- beschlossen auf der Landesdelegiertenkonferenz am 23. März 2019 in Schwerin Güstrow -&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die folgende Finanzordnung regelt die Finanzverhältnisse des Landesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern und tritt am Tag ihrer Beschlussfassung durch die Landesdelegiertenkonferenz in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Landesfinanzordnung außer Kraft. Die Landesfinanzordnung wird redaktionell angepasst, sobald sich übergeordnete Gesetze und Regelungen (insbesondere das Parteiengesetz und das Bundesreisekostengesetz) ändern.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== I. Zuständigkeiten ===&lt;br /&gt;
==== § 1 Landesschatzmeister*in ====&lt;br /&gt;
(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung), die laufende Kontrolle der Ein- und Ausgaben und die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der/die Landesschatzmeister*in informiert den Landesvorstand monatlich und den Landesfinanzrat quartalsweise über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei finanzwirksamen Beschlüssen des Landesvorstandes bei finanzwirksamen Beschlüssen des Landesvorstandes ein aufschiebendes Vetorecht.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei finanzwirksamen Beschlüssen des Landesfinanzrates - die den Landesverband betreffen - ein aufschiebendes Vetorecht. (gemäß §2.3 GO Lafi)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 2 Landesfinanzrat ====&lt;br /&gt;
Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für: (gemäß §13 Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 3 Kreisverbände ====&lt;br /&gt;
(1) Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber rechenschaftspflichtig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der Landesfinanzordnung nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== II. Organisatorisches ===&lt;br /&gt;
==== § 4 Landeshaushalt ====&lt;br /&gt;
(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes, der vom Landesfinanzrat und der Landesgeschäftsstelle vorbereitet wird und vom Landesfinanzrat bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz vorläufig in Kraft gesetzt wird. (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Dem Haushaltsplan ist ein mittelfristiger Finanzplan anzufügen, der mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre umfasst.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Landesdelegiertenkonferenz kann über den vorgelegten Entwurf mit einfacher Mehrheit befinden. Änderungsanträge zu dem vom/von der Landesschatzmeister*in eingebrachten Entwurf&lt;br /&gt;
bedürfen zu ihrer Annahme ebenfalls einer einfachen Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Liegt für das angelaufene Jahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Neue vertragliche Verpflichtungen, die mit Ausgaben über diesen Rahmen hinaus verbunden sind, sind nicht zulässig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Ist es absehbar, dass der Haushalt nicht einzuhalten ist, hat die/der Landesschatzmeister*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Im Vorfeld der Aufstellung des Haushaltsplanes stimmen die jeweiligen Gremien oder Organe mit eigenem Haushaltsansatz ihre Finanzplanung für das nächste Haushaltsjahr mit dem/der Landesschatzmeister*in ab.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 5 Rechenschaftsbericht ====&lt;br /&gt;
(1) Die/der Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen gemäß dem Parteiengesetz und den Beschlüssen der Bundespartei spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Zu diesem Zweck legen die Kreisschatzmeister*innen und die Finanzverantwortlichen der Gremien, die zu einer eigenen Kassenführung verpflichtet sind der/dem Landeschatzmeister*in&lt;br /&gt;
bis spätestens zum 28. Februar eines jeden Jahres die Jahreskassenberichte ihres Kreisverbandes bzw. Gremiums vor. Kreisverbände, die ihren Bericht nicht bis zum 28.02. eingereicht haben, zahlen dafür 50,- Euro je angefangene Woche Verzögerung an den Landesverband. Legt der Kreisvorstand gegen diesen Beschluss der/des Landesschatzmeister*in Widerspruch beim Landesfinanzrat ein, so entscheidet der Landesfinanzrat auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung, ob der Beschluss der/des Landesschatzmeister*in aufgehoben wird.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesverband bietet die Möglichkeit die Buchführung der Kreisverbände und übrigen Untergliederungen zentral abzuwickeln. Die Modalitäten sowie die Kostenträgerfragen hierfür&lt;br /&gt;
werden einzelvertraglich geregelt. Für die Gewährleistung einer zeitnahen und ordnungsgemäßen Buchführung sollen die Kreisverbände alle erforderlichen Unterlagen quartalsweise dem Landesverband zur Verfügung stellen. Kreisverbände, welche die Unterlagen für ein Quartal bis drei Wochen nach Quartalsende unentschuldigt nicht zur Verfügung gestellt haben, zahlen dafür 25,- Euro Verzugsgebühr je angefangener Woche Verzögerung an den Landesverband.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Bestandteile der Jahreskassenberichte sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Aktivposten und die Passivposten in der Form, dass die Erstellung des Rechenschaftsberichtes entsprechend den Bestimmungen des Parteiengesetzes ermöglicht wird. Die/der Landesschatzmeister*in stellt hierfür ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• Durchschläge oder Übersichten über die für das Berichtsjahr ausgestellten Zuwendungsbescheinigung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Liste der Mitglieder zum Stand des 31. Dezember des Berichtsjahres&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Übersicht über den Stand und die Beschlusslage zu den ausgewiesenen internen Rücklagen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• den ersten und letzten Kontoauszug des Berichtsjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• Deckblatt, (Vollständigkeitserklärung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die/der Landesschatzmeister*in ist für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenführung der Kreisverbände und der Gremien, die zur Abgabe eines Jahreskassenberichtes verpflichtet sind, verantwortlich. Es ist zu gewährleisten, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei entsprechend dem Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die/der Landesschatzmeister*in darf Kreisverbänden und Gremien zustehende Gelder nur auszahlen, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen Jahreskassenberichtes sichergestellt ist. Ist&lt;br /&gt;
die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes bzw. des&lt;br /&gt;
Gremiums an sich ziehen oder eine/n Beauftragte/n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 6 Rechnungsprüfung ====&lt;br /&gt;
(1) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes sind im in den Abs. 2 und 3 Maße auch für die Kreisverbände zuständig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes prüfen auf Beschluss des Landesfinanzrates Kreisverbände in ihrer Buchführung. Die Auswahl treffen die&lt;br /&gt;
Rechnungsprüfer*innen in Abstimmung mit dem Landesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Rechnungsprüfer*in können außerdem von den Kreisverbänden zu Buchführungsprüfungen angefordert werden. Die entstehenden Kosten übernimmt der jeweilige&lt;br /&gt;
Kreisverband.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== III. Einnahmen ===&lt;br /&gt;
==== § 7 Mitgliedsbeiträge ====&lt;br /&gt;
(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sollte 1 % des Nettoeinkommens betragen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Beitrag rechtzeitig zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die keiner gesonderten Aufforderung bedarf. Die Kreisverbände haben die Möglichkeit, in ihren Finanzordnungen andere Beiträge festzulegen oder eine Beitragsermäßigung oder –befreiung zu regeln.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Zu Beginn des dritten Quartalsmonats führen die Kreisfinanzbeauftragten die anteiligen Beiträge an den Landesverband ab. Für jedes Mitglied eines Kreisverbandes ist vor Ablauf des dritten Quartalsmonats des an den Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils zuzüglich 1,00 Euro je Mitglied an den Landesverband abzuführen. Der Landesverband leitet den Beitragsanteil an den Bundesverband weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedsdaten sind von den Kreisverbänden monatsgenau in Sherpa einzupflegen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Um die Höhe der Beitragsabführung zu ermitteln, werden die Mitgliedszahlen aus den drei Quartalsmonaten addiert, die Summe wird mit dem Gesamt-Beitragsanteil multipliziert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 8 Mandatsträgerbeiträge ====&lt;br /&gt;
(1) Die Landespartei macht von ihrem durch Parteiengesetz und Bundessatzung vorgesehen Recht, Mandatsträger-innenbeiträge von ihren Mandatsträger*innen auf Landes- und Bundesebene sowie von Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene zu erheben, Gebrauch. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt. (gemäß §5 Abs. 3 der Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 9 Spenden ====&lt;br /&gt;
(1) Der Landesverband und die Kreisverbände sind berechtigt, Spenden im Sinne des Parteiengesetzes anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach Parteiengesetz unzulässig&lt;br /&gt;
sind (z.B. anonyme Spenden von mehr als 500 EUR). Solche Spenden sind über den Landesverband und Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Im Übrigen stehen jeder Ebene die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesschatzmeister*in und Kreisfinanzbeauftragte sind dafür verantwortlich, dass Spenden gemäß Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden. Nur sie sind befugt, Spendenbescheinigungen auszustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Jeder Spendenbescheinigung muss eine entsprechende Buchung zugrunde liegen. Spendenbescheinigungen sollen am Jahresende über die Gesamtsumme ausgestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesverband verpflichtet sich zur Einhaltung des Spenden-Codex‘ des Bundesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 10 Verteilung der staatliche Parteienfinanzierung ====&lt;br /&gt;
(1) Die/Der Landesschatzmeister*in beantragt die staatliche Parteienfinanzierung (Land) beim Präsidium des Mecklenburger Landtages, sofern dies nicht schon durch den Bundesverband erfolgt ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Kreisverbände erhalten als Grundfinanzierung 25% der Summe, die der Landesverband als Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung (Bund und Land) zugewiesen bekommt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Verteilung der Grundfinanzierung auf die einzelnen Kreisverbände richtet sich nach der Maßgabe eines Grundbedarfes der einzelnen Kreisverbände in Abhängigkeit von der Fläche, und&lt;br /&gt;
Anreizfaktoren für das Einwerben von Mitgliedern, Spendern*innen und Wählern*innen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Grundfinanzierung wird wie folgt auf die Kreisverbände verteilt:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) 35% nach gleichen Teilen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) 20% nach der anteiligen Fläche,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) 20% nach dem Anteil der eingeworbenen Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge, Spenden natürlicher und juristischer Personen),&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) 20% nach der Anzahl der Wählerstimmen (Erst- und Zweitstimmen) bei der letzten Landtags- und Bundestagswahl innerhalb der Grenzen des Kreisverbandes zum Stand 31. Dezember des Vorjahres,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) 5% fließen in einen Finanzausgleichsfonds, über dessen Verwendung im Haushaltsjahr der Landesfinanzrat entscheidet (gemäß §13 Landessatzung). Sollten die Mittel des Finanzausgleichsfonds im Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig ausgeschüttet werden, fließen sie zusätzlich in die Mittel der Grundfinanzierung des nächsten Jahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== IV. Ausgaben ===&lt;br /&gt;
==== § 11 Finanzwirksame Beschlüsse ====&lt;br /&gt;
(1) Über Finanzausgaben entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushalts mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die Geschäftsführung selbstständig verantwortet werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die Landesschatzmeister*in in Absprache mit den Landesvorsitzenden selbstständig verantwortet werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag sind nicht zur Behandlung zuzulassen. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des Landesschatzmeister*in eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 12 Kostenerstattungen ====&lt;br /&gt;
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern, Mandaten und Aufgaben in die, die ihnen oder mit denen sie&lt;br /&gt;
von einer Mitglieder- oder Vertreter*innen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei gewählt, entsendet, erteilt oder betraut wurden.&lt;br /&gt;
Näheres regelt die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die&lt;br /&gt;
Grünen Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesfinanzrat MV beschlossen und der Landesfinanzordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern als Anhang beigefügt ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 13 Personalausgaben ====&lt;br /&gt;
(1) Der Landesverband verpflichtet sich bei der Bezahlung von Mitarbeiter*innen zur Einhaltung eines Mindestlohnes, der den gesetzlichen Mindestlohn um mindestens 1,00 EUR pro Stunde&lt;br /&gt;
übersteigt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die monatliche Vergütung für ein studienbegleitendes oder vergleichbares Vollzeitpraktikum erfolgt in Höhe der Minijobverdienstgrenze. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Landesvorsitzenden haben die Möglichkeit ihre Tätigkeit vergütet zu bekommen. Die Vergütung orientiert sich an vergleichbaren Tätigkeiten, über die Höhe entscheidet der Landesvorstand. (Umsetzung des Z3 LDK Stralsund 2011)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 14 Gremienbudgets ====&lt;br /&gt;
(1) Auszahlungen im Rahmen der Gremienbudgets orientieren sich an dem nach § 4 abgestimmten Finanzplan des jeweiligen Gremiums.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Auszahlungen sind grundsätzlich zweckgebunden und erfolgen gegen Vorlage entsprechender Belege nach den Regelungen für Kostenerstattungen der aktuellen&lt;br /&gt;
Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Vorschusszahlungen können vom Landesvorstand nach Vorlage der voraussichtlichen Gesamtkostenübersicht genehmigt werden. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11. Die Belege müssen nach betreffender Veranstaltung gesammelt inkl. tatsächlicher Gesamtkostenübersicht eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Budgets für öffentliche Veranstaltungen, welche von Gremien organisiert werden, bedürfen eines entsprechenden Antrages inkl. voraussichtlicher Gesamtkostenübersicht. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 15 Rücklagen ====&lt;br /&gt;
(1) Auf allen Ebenen der Landespartei werden überschüssige Finanzmittel prinzipiell internen Rücklagen zugeführt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Darüber, wann und wofür diese Rücklagen wieder aufgelöst werden sollen, entscheiden die zuständigen Parteiorgane möglichst frühzeitig nach der Einnahme.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Dem Haushaltsplan sind Übersichten über den Stand der internen Rücklagen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Rücklagen sollen möglichst zinsträchtig angelegt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfinanzordnung&amp;diff=1558</id>
		<title>Landesfinanzordnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfinanzordnung&amp;diff=1558"/>
		<updated>2026-01-05T12:40:21Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 1 Landesschatzmeister*in */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Landesfinanzordnung für Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
- beschlossen auf der Landesdelegiertenkonferenz am 23. März 2019 in Schwerin Güstrow -&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die folgende Finanzordnung regelt die Finanzverhältnisse des Landesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern und tritt am Tag ihrer Beschlussfassung durch die Landesdelegiertenkonferenz in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Landesfinanzordnung außer Kraft. Die Landesfinanzordnung wird redaktionell angepasst, sobald sich übergeordnete Gesetze und Regelungen (insbesondere das Parteiengesetz und das Bundesreisekostengesetz) ändern.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== I. Zuständigkeiten ===&lt;br /&gt;
==== § 1 Landesschatzmeister*in ====&lt;br /&gt;
(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung), die laufende Kontrolle der Ein- und Ausgaben und die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der/die Landesschatzmeister*in informiert den Landesvorstand monatlich und den Landesfinanzrat quartalsweise über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des Landesvorstandes bei finanzwirksamen Beschlüssen des Landesvorstandes ein aufschiebendes Vetorecht.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des Landesfinanzrates - die den Landesverband betreffen - ein aufschiebendes Vetorecht. (gemäß §2.3 GO Lafi)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 2 Landesfinanzrat ====&lt;br /&gt;
Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für: (gemäß §13 Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 3 Kreisverbände ====&lt;br /&gt;
(1) Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber rechenschaftspflichtig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der Landesfinanzordnung nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== II. Organisatorisches ===&lt;br /&gt;
==== § 4 Landeshaushalt ====&lt;br /&gt;
(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes, der vom Landesfinanzrat und der Landesgeschäftsstelle vorbereitet wird und vom Landesfinanzrat bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz vorläufig in Kraft gesetzt wird. (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Dem Haushaltsplan ist ein mittelfristiger Finanzplan anzufügen, der mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre umfasst.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Landesdelegiertenkonferenz kann über den vorgelegten Entwurf mit einfacher Mehrheit befinden. Änderungsanträge zu dem vom/von der Landesschatzmeister*in eingebrachten Entwurf&lt;br /&gt;
bedürfen zu ihrer Annahme ebenfalls einer einfachen Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Liegt für das angelaufene Jahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Neue vertragliche Verpflichtungen, die mit Ausgaben über diesen Rahmen hinaus verbunden sind, sind nicht zulässig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Ist es absehbar, dass der Haushalt nicht einzuhalten ist, hat die/der Landesschatzmeister*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Im Vorfeld der Aufstellung des Haushaltsplanes stimmen die jeweiligen Gremien oder Organe mit eigenem Haushaltsansatz ihre Finanzplanung für das nächste Haushaltsjahr mit dem/der Landesschatzmeister*in ab.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 5 Rechenschaftsbericht ====&lt;br /&gt;
(1) Die/der Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen gemäß dem Parteiengesetz und den Beschlüssen der Bundespartei spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Zu diesem Zweck legen die Kreisschatzmeister*innen und die Finanzverantwortlichen der Gremien, die zu einer eigenen Kassenführung verpflichtet sind der/dem Landeschatzmeister*in&lt;br /&gt;
bis spätestens zum 28. Februar eines jeden Jahres die Jahreskassenberichte ihres Kreisverbandes bzw. Gremiums vor. Kreisverbände, die ihren Bericht nicht bis zum 28.02. eingereicht haben, zahlen dafür 50,- Euro je angefangene Woche Verzögerung an den Landesverband. Legt der Kreisvorstand gegen diesen Beschluss der/des Landesschatzmeister*in Widerspruch beim Landesfinanzrat ein, so entscheidet der Landesfinanzrat auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung, ob der Beschluss der/des Landesschatzmeister*in aufgehoben wird.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesverband bietet die Möglichkeit die Buchführung der Kreisverbände und übrigen Untergliederungen zentral abzuwickeln. Die Modalitäten sowie die Kostenträgerfragen hierfür&lt;br /&gt;
werden einzelvertraglich geregelt. Für die Gewährleistung einer zeitnahen und ordnungsgemäßen Buchführung sollen die Kreisverbände alle erforderlichen Unterlagen quartalsweise dem Landesverband zur Verfügung stellen. Kreisverbände, welche die Unterlagen für ein Quartal bis drei Wochen nach Quartalsende unentschuldigt nicht zur Verfügung gestellt haben, zahlen dafür 25,- Euro Verzugsgebühr je angefangener Woche Verzögerung an den Landesverband.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Bestandteile der Jahreskassenberichte sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Aktivposten und die Passivposten in der Form, dass die Erstellung des Rechenschaftsberichtes entsprechend den Bestimmungen des Parteiengesetzes ermöglicht wird. Die/der Landesschatzmeister*in stellt hierfür ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• Durchschläge oder Übersichten über die für das Berichtsjahr ausgestellten Zuwendungsbescheinigung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Liste der Mitglieder zum Stand des 31. Dezember des Berichtsjahres&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Übersicht über den Stand und die Beschlusslage zu den ausgewiesenen internen Rücklagen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• den ersten und letzten Kontoauszug des Berichtsjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• Deckblatt, (Vollständigkeitserklärung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die/der Landesschatzmeister*in ist für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenführung der Kreisverbände und der Gremien, die zur Abgabe eines Jahreskassenberichtes verpflichtet sind, verantwortlich. Es ist zu gewährleisten, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei entsprechend dem Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die/der Landesschatzmeister*in darf Kreisverbänden und Gremien zustehende Gelder nur auszahlen, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen Jahreskassenberichtes sichergestellt ist. Ist&lt;br /&gt;
die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes bzw. des&lt;br /&gt;
Gremiums an sich ziehen oder eine/n Beauftragte/n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 6 Rechnungsprüfung ====&lt;br /&gt;
(1) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes sind im in den Abs. 2 und 3 Maße auch für die Kreisverbände zuständig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes prüfen auf Beschluss des Landesfinanzrates Kreisverbände in ihrer Buchführung. Die Auswahl treffen die&lt;br /&gt;
Rechnungsprüfer*innen in Abstimmung mit dem Landesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Rechnungsprüfer*in können außerdem von den Kreisverbänden zu Buchführungsprüfungen angefordert werden. Die entstehenden Kosten übernimmt der jeweilige&lt;br /&gt;
Kreisverband.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== III. Einnahmen ===&lt;br /&gt;
==== § 7 Mitgliedsbeiträge ====&lt;br /&gt;
(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sollte 1 % des Nettoeinkommens betragen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Beitrag rechtzeitig zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die keiner gesonderten Aufforderung bedarf. Die Kreisverbände haben die Möglichkeit, in ihren Finanzordnungen andere Beiträge festzulegen oder eine Beitragsermäßigung oder –befreiung zu regeln.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Zu Beginn des dritten Quartalsmonats führen die Kreisfinanzbeauftragten die anteiligen Beiträge an den Landesverband ab. Für jedes Mitglied eines Kreisverbandes ist vor Ablauf des dritten Quartalsmonats des an den Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils zuzüglich 1,00 Euro je Mitglied an den Landesverband abzuführen. Der Landesverband leitet den Beitragsanteil an den Bundesverband weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedsdaten sind von den Kreisverbänden monatsgenau in Sherpa einzupflegen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Um die Höhe der Beitragsabführung zu ermitteln, werden die Mitgliedszahlen aus den drei Quartalsmonaten addiert, die Summe wird mit dem Gesamt-Beitragsanteil multipliziert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 8 Mandatsträgerbeiträge ====&lt;br /&gt;
(1) Die Landespartei macht von ihrem durch Parteiengesetz und Bundessatzung vorgesehen Recht, Mandatsträger-innenbeiträge von ihren Mandatsträger*innen auf Landes- und Bundesebene sowie von Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene zu erheben, Gebrauch. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt. (gemäß §5 Abs. 3 der Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 9 Spenden ====&lt;br /&gt;
(1) Der Landesverband und die Kreisverbände sind berechtigt, Spenden im Sinne des Parteiengesetzes anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach Parteiengesetz unzulässig&lt;br /&gt;
sind (z.B. anonyme Spenden von mehr als 500 EUR). Solche Spenden sind über den Landesverband und Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Im Übrigen stehen jeder Ebene die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesschatzmeister*in und Kreisfinanzbeauftragte sind dafür verantwortlich, dass Spenden gemäß Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden. Nur sie sind befugt, Spendenbescheinigungen auszustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Jeder Spendenbescheinigung muss eine entsprechende Buchung zugrunde liegen. Spendenbescheinigungen sollen am Jahresende über die Gesamtsumme ausgestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesverband verpflichtet sich zur Einhaltung des Spenden-Codex‘ des Bundesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 10 Verteilung der staatliche Parteienfinanzierung ====&lt;br /&gt;
(1) Die/Der Landesschatzmeister*in beantragt die staatliche Parteienfinanzierung (Land) beim Präsidium des Mecklenburger Landtages, sofern dies nicht schon durch den Bundesverband erfolgt ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Kreisverbände erhalten als Grundfinanzierung 25% der Summe, die der Landesverband als Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung (Bund und Land) zugewiesen bekommt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Verteilung der Grundfinanzierung auf die einzelnen Kreisverbände richtet sich nach der Maßgabe eines Grundbedarfes der einzelnen Kreisverbände in Abhängigkeit von der Fläche, und&lt;br /&gt;
Anreizfaktoren für das Einwerben von Mitgliedern, Spendern*innen und Wählern*innen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Grundfinanzierung wird wie folgt auf die Kreisverbände verteilt:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) 35% nach gleichen Teilen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) 20% nach der anteiligen Fläche,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) 20% nach dem Anteil der eingeworbenen Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge, Spenden natürlicher und juristischer Personen),&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) 20% nach der Anzahl der Wählerstimmen (Erst- und Zweitstimmen) bei der letzten Landtags- und Bundestagswahl innerhalb der Grenzen des Kreisverbandes zum Stand 31. Dezember des Vorjahres,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) 5% fließen in einen Finanzausgleichsfonds, über dessen Verwendung im Haushaltsjahr der Landesfinanzrat entscheidet (gemäß §13 Landessatzung). Sollten die Mittel des Finanzausgleichsfonds im Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig ausgeschüttet werden, fließen sie zusätzlich in die Mittel der Grundfinanzierung des nächsten Jahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== IV. Ausgaben ===&lt;br /&gt;
==== § 11 Finanzwirksame Beschlüsse ====&lt;br /&gt;
(1) Über Finanzausgaben entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushalts mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die Geschäftsführung selbstständig verantwortet werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die Landesschatzmeister*in in Absprache mit den Landesvorsitzenden selbstständig verantwortet werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag sind nicht zur Behandlung zuzulassen. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des Landesschatzmeister*in eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 12 Kostenerstattungen ====&lt;br /&gt;
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern, Mandaten und Aufgaben in die, die ihnen oder mit denen sie&lt;br /&gt;
von einer Mitglieder- oder Vertreter*innen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei gewählt, entsendet, erteilt oder betraut wurden.&lt;br /&gt;
Näheres regelt die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die&lt;br /&gt;
Grünen Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesfinanzrat MV beschlossen und der Landesfinanzordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern als Anhang beigefügt ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 13 Personalausgaben ====&lt;br /&gt;
(1) Der Landesverband verpflichtet sich bei der Bezahlung von Mitarbeiter*innen zur Einhaltung eines Mindestlohnes, der den gesetzlichen Mindestlohn um mindestens 1,00 EUR pro Stunde&lt;br /&gt;
übersteigt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die monatliche Vergütung für ein studienbegleitendes oder vergleichbares Vollzeitpraktikum erfolgt in Höhe der Minijobverdienstgrenze. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Landesvorsitzenden haben die Möglichkeit ihre Tätigkeit vergütet zu bekommen. Die Vergütung orientiert sich an vergleichbaren Tätigkeiten, über die Höhe entscheidet der Landesvorstand. (Umsetzung des Z3 LDK Stralsund 2011)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 14 Gremienbudgets ====&lt;br /&gt;
(1) Auszahlungen im Rahmen der Gremienbudgets orientieren sich an dem nach § 4 abgestimmten Finanzplan des jeweiligen Gremiums.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Auszahlungen sind grundsätzlich zweckgebunden und erfolgen gegen Vorlage entsprechender Belege nach den Regelungen für Kostenerstattungen der aktuellen&lt;br /&gt;
Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Vorschusszahlungen können vom Landesvorstand nach Vorlage der voraussichtlichen Gesamtkostenübersicht genehmigt werden. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11. Die Belege müssen nach betreffender Veranstaltung gesammelt inkl. tatsächlicher Gesamtkostenübersicht eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Budgets für öffentliche Veranstaltungen, welche von Gremien organisiert werden, bedürfen eines entsprechenden Antrages inkl. voraussichtlicher Gesamtkostenübersicht. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 15 Rücklagen ====&lt;br /&gt;
(1) Auf allen Ebenen der Landespartei werden überschüssige Finanzmittel prinzipiell internen Rücklagen zugeführt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Darüber, wann und wofür diese Rücklagen wieder aufgelöst werden sollen, entscheiden die zuständigen Parteiorgane möglichst frühzeitig nach der Einnahme.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Dem Haushaltsplan sind Übersichten über den Stand der internen Rücklagen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Rücklagen sollen möglichst zinsträchtig angelegt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfinanzordnung&amp;diff=1557</id>
		<title>Landesfinanzordnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfinanzordnung&amp;diff=1557"/>
		<updated>2026-01-05T12:39:18Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 1 Landesschatzmeister*in */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Landesfinanzordnung für Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
- beschlossen auf der Landesdelegiertenkonferenz am 23. März 2019 in Schwerin Güstrow -&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die folgende Finanzordnung regelt die Finanzverhältnisse des Landesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern und tritt am Tag ihrer Beschlussfassung durch die Landesdelegiertenkonferenz in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Landesfinanzordnung außer Kraft. Die Landesfinanzordnung wird redaktionell angepasst, sobald sich übergeordnete Gesetze und Regelungen (insbesondere das Parteiengesetz und das Bundesreisekostengesetz) ändern.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== I. Zuständigkeiten ===&lt;br /&gt;
==== § 1 Landesschatzmeister*in ====&lt;br /&gt;
(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung), die laufende Kontrolle der Ein- und Ausgaben und die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der/die Landesschatzmeister*in informiert den Landesvorstand monatlich und den Landesfinanzrat quartalsweise über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des Landesvorstandes ein Vetorecht, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt&lt;br /&gt;
werden kann. (gemäß §5 (3) GO Lavo)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des Landesfinanzrates - die den Landesverband betreffen - ein aufschiebendes Vetorecht. (gemäß §2.3 GO Lafi)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 2 Landesfinanzrat ====&lt;br /&gt;
Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für: (gemäß §13 Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 3 Kreisverbände ====&lt;br /&gt;
(1) Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber rechenschaftspflichtig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der Landesfinanzordnung nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== II. Organisatorisches ===&lt;br /&gt;
==== § 4 Landeshaushalt ====&lt;br /&gt;
(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes, der vom Landesfinanzrat und der Landesgeschäftsstelle vorbereitet wird und vom Landesfinanzrat bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz vorläufig in Kraft gesetzt wird. (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Dem Haushaltsplan ist ein mittelfristiger Finanzplan anzufügen, der mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre umfasst.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Landesdelegiertenkonferenz kann über den vorgelegten Entwurf mit einfacher Mehrheit befinden. Änderungsanträge zu dem vom/von der Landesschatzmeister*in eingebrachten Entwurf&lt;br /&gt;
bedürfen zu ihrer Annahme ebenfalls einer einfachen Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Liegt für das angelaufene Jahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Neue vertragliche Verpflichtungen, die mit Ausgaben über diesen Rahmen hinaus verbunden sind, sind nicht zulässig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Ist es absehbar, dass der Haushalt nicht einzuhalten ist, hat die/der Landesschatzmeister*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Im Vorfeld der Aufstellung des Haushaltsplanes stimmen die jeweiligen Gremien oder Organe mit eigenem Haushaltsansatz ihre Finanzplanung für das nächste Haushaltsjahr mit dem/der Landesschatzmeister*in ab.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 5 Rechenschaftsbericht ====&lt;br /&gt;
(1) Die/der Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen gemäß dem Parteiengesetz und den Beschlüssen der Bundespartei spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Zu diesem Zweck legen die Kreisschatzmeister*innen und die Finanzverantwortlichen der Gremien, die zu einer eigenen Kassenführung verpflichtet sind der/dem Landeschatzmeister*in&lt;br /&gt;
bis spätestens zum 28. Februar eines jeden Jahres die Jahreskassenberichte ihres Kreisverbandes bzw. Gremiums vor. Kreisverbände, die ihren Bericht nicht bis zum 28.02. eingereicht haben, zahlen dafür 50,- Euro je angefangene Woche Verzögerung an den Landesverband. Legt der Kreisvorstand gegen diesen Beschluss der/des Landesschatzmeister*in Widerspruch beim Landesfinanzrat ein, so entscheidet der Landesfinanzrat auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung, ob der Beschluss der/des Landesschatzmeister*in aufgehoben wird.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesverband bietet die Möglichkeit die Buchführung der Kreisverbände und übrigen Untergliederungen zentral abzuwickeln. Die Modalitäten sowie die Kostenträgerfragen hierfür&lt;br /&gt;
werden einzelvertraglich geregelt. Für die Gewährleistung einer zeitnahen und ordnungsgemäßen Buchführung sollen die Kreisverbände alle erforderlichen Unterlagen quartalsweise dem Landesverband zur Verfügung stellen. Kreisverbände, welche die Unterlagen für ein Quartal bis drei Wochen nach Quartalsende unentschuldigt nicht zur Verfügung gestellt haben, zahlen dafür 25,- Euro Verzugsgebühr je angefangener Woche Verzögerung an den Landesverband.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Bestandteile der Jahreskassenberichte sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Aktivposten und die Passivposten in der Form, dass die Erstellung des Rechenschaftsberichtes entsprechend den Bestimmungen des Parteiengesetzes ermöglicht wird. Die/der Landesschatzmeister*in stellt hierfür ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• Durchschläge oder Übersichten über die für das Berichtsjahr ausgestellten Zuwendungsbescheinigung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Liste der Mitglieder zum Stand des 31. Dezember des Berichtsjahres&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Übersicht über den Stand und die Beschlusslage zu den ausgewiesenen internen Rücklagen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• den ersten und letzten Kontoauszug des Berichtsjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• Deckblatt, (Vollständigkeitserklärung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die/der Landesschatzmeister*in ist für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenführung der Kreisverbände und der Gremien, die zur Abgabe eines Jahreskassenberichtes verpflichtet sind, verantwortlich. Es ist zu gewährleisten, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei entsprechend dem Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die/der Landesschatzmeister*in darf Kreisverbänden und Gremien zustehende Gelder nur auszahlen, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen Jahreskassenberichtes sichergestellt ist. Ist&lt;br /&gt;
die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes bzw. des&lt;br /&gt;
Gremiums an sich ziehen oder eine/n Beauftragte/n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 6 Rechnungsprüfung ====&lt;br /&gt;
(1) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes sind im in den Abs. 2 und 3 Maße auch für die Kreisverbände zuständig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes prüfen auf Beschluss des Landesfinanzrates Kreisverbände in ihrer Buchführung. Die Auswahl treffen die&lt;br /&gt;
Rechnungsprüfer*innen in Abstimmung mit dem Landesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Rechnungsprüfer*in können außerdem von den Kreisverbänden zu Buchführungsprüfungen angefordert werden. Die entstehenden Kosten übernimmt der jeweilige&lt;br /&gt;
Kreisverband.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== III. Einnahmen ===&lt;br /&gt;
==== § 7 Mitgliedsbeiträge ====&lt;br /&gt;
(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sollte 1 % des Nettoeinkommens betragen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Beitrag rechtzeitig zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die keiner gesonderten Aufforderung bedarf. Die Kreisverbände haben die Möglichkeit, in ihren Finanzordnungen andere Beiträge festzulegen oder eine Beitragsermäßigung oder –befreiung zu regeln.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Zu Beginn des dritten Quartalsmonats führen die Kreisfinanzbeauftragten die anteiligen Beiträge an den Landesverband ab. Für jedes Mitglied eines Kreisverbandes ist vor Ablauf des dritten Quartalsmonats des an den Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils zuzüglich 1,00 Euro je Mitglied an den Landesverband abzuführen. Der Landesverband leitet den Beitragsanteil an den Bundesverband weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedsdaten sind von den Kreisverbänden monatsgenau in Sherpa einzupflegen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Um die Höhe der Beitragsabführung zu ermitteln, werden die Mitgliedszahlen aus den drei Quartalsmonaten addiert, die Summe wird mit dem Gesamt-Beitragsanteil multipliziert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 8 Mandatsträgerbeiträge ====&lt;br /&gt;
(1) Die Landespartei macht von ihrem durch Parteiengesetz und Bundessatzung vorgesehen Recht, Mandatsträger-innenbeiträge von ihren Mandatsträger*innen auf Landes- und Bundesebene sowie von Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene zu erheben, Gebrauch. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt. (gemäß §5 Abs. 3 der Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 9 Spenden ====&lt;br /&gt;
(1) Der Landesverband und die Kreisverbände sind berechtigt, Spenden im Sinne des Parteiengesetzes anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach Parteiengesetz unzulässig&lt;br /&gt;
sind (z.B. anonyme Spenden von mehr als 500 EUR). Solche Spenden sind über den Landesverband und Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Im Übrigen stehen jeder Ebene die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesschatzmeister*in und Kreisfinanzbeauftragte sind dafür verantwortlich, dass Spenden gemäß Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden. Nur sie sind befugt, Spendenbescheinigungen auszustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Jeder Spendenbescheinigung muss eine entsprechende Buchung zugrunde liegen. Spendenbescheinigungen sollen am Jahresende über die Gesamtsumme ausgestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesverband verpflichtet sich zur Einhaltung des Spenden-Codex‘ des Bundesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 10 Verteilung der staatliche Parteienfinanzierung ====&lt;br /&gt;
(1) Die/Der Landesschatzmeister*in beantragt die staatliche Parteienfinanzierung (Land) beim Präsidium des Mecklenburger Landtages, sofern dies nicht schon durch den Bundesverband erfolgt ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Kreisverbände erhalten als Grundfinanzierung 25% der Summe, die der Landesverband als Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung (Bund und Land) zugewiesen bekommt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Verteilung der Grundfinanzierung auf die einzelnen Kreisverbände richtet sich nach der Maßgabe eines Grundbedarfes der einzelnen Kreisverbände in Abhängigkeit von der Fläche, und&lt;br /&gt;
Anreizfaktoren für das Einwerben von Mitgliedern, Spendern*innen und Wählern*innen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Grundfinanzierung wird wie folgt auf die Kreisverbände verteilt:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) 35% nach gleichen Teilen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) 20% nach der anteiligen Fläche,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) 20% nach dem Anteil der eingeworbenen Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge, Spenden natürlicher und juristischer Personen),&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) 20% nach der Anzahl der Wählerstimmen (Erst- und Zweitstimmen) bei der letzten Landtags- und Bundestagswahl innerhalb der Grenzen des Kreisverbandes zum Stand 31. Dezember des Vorjahres,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) 5% fließen in einen Finanzausgleichsfonds, über dessen Verwendung im Haushaltsjahr der Landesfinanzrat entscheidet (gemäß §13 Landessatzung). Sollten die Mittel des Finanzausgleichsfonds im Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig ausgeschüttet werden, fließen sie zusätzlich in die Mittel der Grundfinanzierung des nächsten Jahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== IV. Ausgaben ===&lt;br /&gt;
==== § 11 Finanzwirksame Beschlüsse ====&lt;br /&gt;
(1) Über Finanzausgaben entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushalts mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die Geschäftsführung selbstständig verantwortet werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die Landesschatzmeister*in in Absprache mit den Landesvorsitzenden selbstständig verantwortet werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag sind nicht zur Behandlung zuzulassen. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des Landesschatzmeister*in eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 12 Kostenerstattungen ====&lt;br /&gt;
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern, Mandaten und Aufgaben in die, die ihnen oder mit denen sie&lt;br /&gt;
von einer Mitglieder- oder Vertreter*innen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei gewählt, entsendet, erteilt oder betraut wurden.&lt;br /&gt;
Näheres regelt die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die&lt;br /&gt;
Grünen Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesfinanzrat MV beschlossen und der Landesfinanzordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern als Anhang beigefügt ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 13 Personalausgaben ====&lt;br /&gt;
(1) Der Landesverband verpflichtet sich bei der Bezahlung von Mitarbeiter*innen zur Einhaltung eines Mindestlohnes, der den gesetzlichen Mindestlohn um mindestens 1,00 EUR pro Stunde&lt;br /&gt;
übersteigt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die monatliche Vergütung für ein studienbegleitendes oder vergleichbares Vollzeitpraktikum erfolgt in Höhe der Minijobverdienstgrenze. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Landesvorsitzenden haben die Möglichkeit ihre Tätigkeit vergütet zu bekommen. Die Vergütung orientiert sich an vergleichbaren Tätigkeiten, über die Höhe entscheidet der Landesvorstand. (Umsetzung des Z3 LDK Stralsund 2011)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 14 Gremienbudgets ====&lt;br /&gt;
(1) Auszahlungen im Rahmen der Gremienbudgets orientieren sich an dem nach § 4 abgestimmten Finanzplan des jeweiligen Gremiums.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Auszahlungen sind grundsätzlich zweckgebunden und erfolgen gegen Vorlage entsprechender Belege nach den Regelungen für Kostenerstattungen der aktuellen&lt;br /&gt;
Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Vorschusszahlungen können vom Landesvorstand nach Vorlage der voraussichtlichen Gesamtkostenübersicht genehmigt werden. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11. Die Belege müssen nach betreffender Veranstaltung gesammelt inkl. tatsächlicher Gesamtkostenübersicht eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Budgets für öffentliche Veranstaltungen, welche von Gremien organisiert werden, bedürfen eines entsprechenden Antrages inkl. voraussichtlicher Gesamtkostenübersicht. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 15 Rücklagen ====&lt;br /&gt;
(1) Auf allen Ebenen der Landespartei werden überschüssige Finanzmittel prinzipiell internen Rücklagen zugeführt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Darüber, wann und wofür diese Rücklagen wieder aufgelöst werden sollen, entscheiden die zuständigen Parteiorgane möglichst frühzeitig nach der Einnahme.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Dem Haushaltsplan sind Übersichten über den Stand der internen Rücklagen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Rücklagen sollen möglichst zinsträchtig angelegt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfinanzordnung&amp;diff=1556</id>
		<title>Landesfinanzordnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfinanzordnung&amp;diff=1556"/>
		<updated>2026-01-05T12:37:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 5 Rechenschaftsbericht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Landesfinanzordnung für Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
- beschlossen auf der Landesdelegiertenkonferenz am 23. März 2019 in Schwerin Güstrow -&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die folgende Finanzordnung regelt die Finanzverhältnisse des Landesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern und tritt am Tag ihrer Beschlussfassung durch die Landesdelegiertenkonferenz in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Landesfinanzordnung außer Kraft. Die Landesfinanzordnung wird redaktionell angepasst, sobald sich übergeordnete Gesetze und Regelungen (insbesondere das Parteiengesetz und das Bundesreisekostengesetz) ändern.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== I. Zuständigkeiten ===&lt;br /&gt;
==== § 1 Landesschatzmeister*in ====&lt;br /&gt;
(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung), die laufende Kontrolle der Ein- und Ausgaben und die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der/die Landesschatzmeister*in informiert den Landesvorstand monatlich und den Landesfinanzrat quartalsweise über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des Landesvorstandes ein Vetorecht, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt&lt;br /&gt;
werden kann. (gemäß §5 (3) GO Lavo)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des Landesfinanzrates ein aufschiebendes Vetorecht. (gemäß §2.3 GO Lafi)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 2 Landesfinanzrat ====&lt;br /&gt;
Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für: (gemäß §13 Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 3 Kreisverbände ====&lt;br /&gt;
(1) Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber rechenschaftspflichtig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der Landesfinanzordnung nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== II. Organisatorisches ===&lt;br /&gt;
==== § 4 Landeshaushalt ====&lt;br /&gt;
(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes, der vom Landesfinanzrat und der Landesgeschäftsstelle vorbereitet wird und vom Landesfinanzrat bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz vorläufig in Kraft gesetzt wird. (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Dem Haushaltsplan ist ein mittelfristiger Finanzplan anzufügen, der mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre umfasst.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Landesdelegiertenkonferenz kann über den vorgelegten Entwurf mit einfacher Mehrheit befinden. Änderungsanträge zu dem vom/von der Landesschatzmeister*in eingebrachten Entwurf&lt;br /&gt;
bedürfen zu ihrer Annahme ebenfalls einer einfachen Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Liegt für das angelaufene Jahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Neue vertragliche Verpflichtungen, die mit Ausgaben über diesen Rahmen hinaus verbunden sind, sind nicht zulässig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Ist es absehbar, dass der Haushalt nicht einzuhalten ist, hat die/der Landesschatzmeister*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Im Vorfeld der Aufstellung des Haushaltsplanes stimmen die jeweiligen Gremien oder Organe mit eigenem Haushaltsansatz ihre Finanzplanung für das nächste Haushaltsjahr mit dem/der Landesschatzmeister*in ab.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 5 Rechenschaftsbericht ====&lt;br /&gt;
(1) Die/der Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen gemäß dem Parteiengesetz und den Beschlüssen der Bundespartei spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Zu diesem Zweck legen die Kreisschatzmeister*innen und die Finanzverantwortlichen der Gremien, die zu einer eigenen Kassenführung verpflichtet sind der/dem Landeschatzmeister*in&lt;br /&gt;
bis spätestens zum 28. Februar eines jeden Jahres die Jahreskassenberichte ihres Kreisverbandes bzw. Gremiums vor. Kreisverbände, die ihren Bericht nicht bis zum 28.02. eingereicht haben, zahlen dafür 50,- Euro je angefangene Woche Verzögerung an den Landesverband. Legt der Kreisvorstand gegen diesen Beschluss der/des Landesschatzmeister*in Widerspruch beim Landesfinanzrat ein, so entscheidet der Landesfinanzrat auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung, ob der Beschluss der/des Landesschatzmeister*in aufgehoben wird.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesverband bietet die Möglichkeit die Buchführung der Kreisverbände und übrigen Untergliederungen zentral abzuwickeln. Die Modalitäten sowie die Kostenträgerfragen hierfür&lt;br /&gt;
werden einzelvertraglich geregelt. Für die Gewährleistung einer zeitnahen und ordnungsgemäßen Buchführung sollen die Kreisverbände alle erforderlichen Unterlagen quartalsweise dem Landesverband zur Verfügung stellen. Kreisverbände, welche die Unterlagen für ein Quartal bis drei Wochen nach Quartalsende unentschuldigt nicht zur Verfügung gestellt haben, zahlen dafür 25,- Euro Verzugsgebühr je angefangener Woche Verzögerung an den Landesverband.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Bestandteile der Jahreskassenberichte sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Aktivposten und die Passivposten in der Form, dass die Erstellung des Rechenschaftsberichtes entsprechend den Bestimmungen des Parteiengesetzes ermöglicht wird. Die/der Landesschatzmeister*in stellt hierfür ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• Durchschläge oder Übersichten über die für das Berichtsjahr ausgestellten Zuwendungsbescheinigung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Liste der Mitglieder zum Stand des 31. Dezember des Berichtsjahres&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Übersicht über den Stand und die Beschlusslage zu den ausgewiesenen internen Rücklagen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• den ersten und letzten Kontoauszug des Berichtsjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• Deckblatt, (Vollständigkeitserklärung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die/der Landesschatzmeister*in ist für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenführung der Kreisverbände und der Gremien, die zur Abgabe eines Jahreskassenberichtes verpflichtet sind, verantwortlich. Es ist zu gewährleisten, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei entsprechend dem Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die/der Landesschatzmeister*in darf Kreisverbänden und Gremien zustehende Gelder nur auszahlen, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen Jahreskassenberichtes sichergestellt ist. Ist&lt;br /&gt;
die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes bzw. des&lt;br /&gt;
Gremiums an sich ziehen oder eine/n Beauftragte/n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 6 Rechnungsprüfung ====&lt;br /&gt;
(1) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes sind im in den Abs. 2 und 3 Maße auch für die Kreisverbände zuständig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes prüfen auf Beschluss des Landesfinanzrates Kreisverbände in ihrer Buchführung. Die Auswahl treffen die&lt;br /&gt;
Rechnungsprüfer*innen in Abstimmung mit dem Landesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Rechnungsprüfer*in können außerdem von den Kreisverbänden zu Buchführungsprüfungen angefordert werden. Die entstehenden Kosten übernimmt der jeweilige&lt;br /&gt;
Kreisverband.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== III. Einnahmen ===&lt;br /&gt;
==== § 7 Mitgliedsbeiträge ====&lt;br /&gt;
(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sollte 1 % des Nettoeinkommens betragen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Beitrag rechtzeitig zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die keiner gesonderten Aufforderung bedarf. Die Kreisverbände haben die Möglichkeit, in ihren Finanzordnungen andere Beiträge festzulegen oder eine Beitragsermäßigung oder –befreiung zu regeln.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Zu Beginn des dritten Quartalsmonats führen die Kreisfinanzbeauftragten die anteiligen Beiträge an den Landesverband ab. Für jedes Mitglied eines Kreisverbandes ist vor Ablauf des dritten Quartalsmonats des an den Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils zuzüglich 1,00 Euro je Mitglied an den Landesverband abzuführen. Der Landesverband leitet den Beitragsanteil an den Bundesverband weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedsdaten sind von den Kreisverbänden monatsgenau in Sherpa einzupflegen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Um die Höhe der Beitragsabführung zu ermitteln, werden die Mitgliedszahlen aus den drei Quartalsmonaten addiert, die Summe wird mit dem Gesamt-Beitragsanteil multipliziert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 8 Mandatsträgerbeiträge ====&lt;br /&gt;
(1) Die Landespartei macht von ihrem durch Parteiengesetz und Bundessatzung vorgesehen Recht, Mandatsträger-innenbeiträge von ihren Mandatsträger*innen auf Landes- und Bundesebene sowie von Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene zu erheben, Gebrauch. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt. (gemäß §5 Abs. 3 der Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 9 Spenden ====&lt;br /&gt;
(1) Der Landesverband und die Kreisverbände sind berechtigt, Spenden im Sinne des Parteiengesetzes anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach Parteiengesetz unzulässig&lt;br /&gt;
sind (z.B. anonyme Spenden von mehr als 500 EUR). Solche Spenden sind über den Landesverband und Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Im Übrigen stehen jeder Ebene die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesschatzmeister*in und Kreisfinanzbeauftragte sind dafür verantwortlich, dass Spenden gemäß Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden. Nur sie sind befugt, Spendenbescheinigungen auszustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Jeder Spendenbescheinigung muss eine entsprechende Buchung zugrunde liegen. Spendenbescheinigungen sollen am Jahresende über die Gesamtsumme ausgestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesverband verpflichtet sich zur Einhaltung des Spenden-Codex‘ des Bundesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 10 Verteilung der staatliche Parteienfinanzierung ====&lt;br /&gt;
(1) Die/Der Landesschatzmeister*in beantragt die staatliche Parteienfinanzierung (Land) beim Präsidium des Mecklenburger Landtages, sofern dies nicht schon durch den Bundesverband erfolgt ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Kreisverbände erhalten als Grundfinanzierung 25% der Summe, die der Landesverband als Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung (Bund und Land) zugewiesen bekommt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Verteilung der Grundfinanzierung auf die einzelnen Kreisverbände richtet sich nach der Maßgabe eines Grundbedarfes der einzelnen Kreisverbände in Abhängigkeit von der Fläche, und&lt;br /&gt;
Anreizfaktoren für das Einwerben von Mitgliedern, Spendern*innen und Wählern*innen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Grundfinanzierung wird wie folgt auf die Kreisverbände verteilt:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) 35% nach gleichen Teilen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) 20% nach der anteiligen Fläche,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) 20% nach dem Anteil der eingeworbenen Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge, Spenden natürlicher und juristischer Personen),&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) 20% nach der Anzahl der Wählerstimmen (Erst- und Zweitstimmen) bei der letzten Landtags- und Bundestagswahl innerhalb der Grenzen des Kreisverbandes zum Stand 31. Dezember des Vorjahres,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) 5% fließen in einen Finanzausgleichsfonds, über dessen Verwendung im Haushaltsjahr der Landesfinanzrat entscheidet (gemäß §13 Landessatzung). Sollten die Mittel des Finanzausgleichsfonds im Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig ausgeschüttet werden, fließen sie zusätzlich in die Mittel der Grundfinanzierung des nächsten Jahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== IV. Ausgaben ===&lt;br /&gt;
==== § 11 Finanzwirksame Beschlüsse ====&lt;br /&gt;
(1) Über Finanzausgaben entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushalts mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die Geschäftsführung selbstständig verantwortet werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die Landesschatzmeister*in in Absprache mit den Landesvorsitzenden selbstständig verantwortet werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag sind nicht zur Behandlung zuzulassen. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des Landesschatzmeister*in eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 12 Kostenerstattungen ====&lt;br /&gt;
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern, Mandaten und Aufgaben in die, die ihnen oder mit denen sie&lt;br /&gt;
von einer Mitglieder- oder Vertreter*innen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei gewählt, entsendet, erteilt oder betraut wurden.&lt;br /&gt;
Näheres regelt die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die&lt;br /&gt;
Grünen Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesfinanzrat MV beschlossen und der Landesfinanzordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern als Anhang beigefügt ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 13 Personalausgaben ====&lt;br /&gt;
(1) Der Landesverband verpflichtet sich bei der Bezahlung von Mitarbeiter*innen zur Einhaltung eines Mindestlohnes, der den gesetzlichen Mindestlohn um mindestens 1,00 EUR pro Stunde&lt;br /&gt;
übersteigt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die monatliche Vergütung für ein studienbegleitendes oder vergleichbares Vollzeitpraktikum erfolgt in Höhe der Minijobverdienstgrenze. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Landesvorsitzenden haben die Möglichkeit ihre Tätigkeit vergütet zu bekommen. Die Vergütung orientiert sich an vergleichbaren Tätigkeiten, über die Höhe entscheidet der Landesvorstand. (Umsetzung des Z3 LDK Stralsund 2011)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 14 Gremienbudgets ====&lt;br /&gt;
(1) Auszahlungen im Rahmen der Gremienbudgets orientieren sich an dem nach § 4 abgestimmten Finanzplan des jeweiligen Gremiums.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Auszahlungen sind grundsätzlich zweckgebunden und erfolgen gegen Vorlage entsprechender Belege nach den Regelungen für Kostenerstattungen der aktuellen&lt;br /&gt;
Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Vorschusszahlungen können vom Landesvorstand nach Vorlage der voraussichtlichen Gesamtkostenübersicht genehmigt werden. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11. Die Belege müssen nach betreffender Veranstaltung gesammelt inkl. tatsächlicher Gesamtkostenübersicht eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Budgets für öffentliche Veranstaltungen, welche von Gremien organisiert werden, bedürfen eines entsprechenden Antrages inkl. voraussichtlicher Gesamtkostenübersicht. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 15 Rücklagen ====&lt;br /&gt;
(1) Auf allen Ebenen der Landespartei werden überschüssige Finanzmittel prinzipiell internen Rücklagen zugeführt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Darüber, wann und wofür diese Rücklagen wieder aufgelöst werden sollen, entscheiden die zuständigen Parteiorgane möglichst frühzeitig nach der Einnahme.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Dem Haushaltsplan sind Übersichten über den Stand der internen Rücklagen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Rücklagen sollen möglichst zinsträchtig angelegt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfinanzordnung&amp;diff=1555</id>
		<title>Landesfinanzordnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfinanzordnung&amp;diff=1555"/>
		<updated>2026-01-05T12:36:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 13 Personalausgaben */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Landesfinanzordnung für Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
- beschlossen auf der Landesdelegiertenkonferenz am 23. März 2019 in Schwerin Güstrow -&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die folgende Finanzordnung regelt die Finanzverhältnisse des Landesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern und tritt am Tag ihrer Beschlussfassung durch die Landesdelegiertenkonferenz in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Landesfinanzordnung außer Kraft. Die Landesfinanzordnung wird redaktionell angepasst, sobald sich übergeordnete Gesetze und Regelungen (insbesondere das Parteiengesetz und das Bundesreisekostengesetz) ändern.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== I. Zuständigkeiten ===&lt;br /&gt;
==== § 1 Landesschatzmeister*in ====&lt;br /&gt;
(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung), die laufende Kontrolle der Ein- und Ausgaben und die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der/die Landesschatzmeister*in informiert den Landesvorstand monatlich und den Landesfinanzrat quartalsweise über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des Landesvorstandes ein Vetorecht, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt&lt;br /&gt;
werden kann. (gemäß §5 (3) GO Lavo)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des Landesfinanzrates ein aufschiebendes Vetorecht. (gemäß §2.3 GO Lafi)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 2 Landesfinanzrat ====&lt;br /&gt;
Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für: (gemäß §13 Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 3 Kreisverbände ====&lt;br /&gt;
(1) Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber rechenschaftspflichtig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der Landesfinanzordnung nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== II. Organisatorisches ===&lt;br /&gt;
==== § 4 Landeshaushalt ====&lt;br /&gt;
(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes, der vom Landesfinanzrat und der Landesgeschäftsstelle vorbereitet wird und vom Landesfinanzrat bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz vorläufig in Kraft gesetzt wird. (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Dem Haushaltsplan ist ein mittelfristiger Finanzplan anzufügen, der mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre umfasst.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Landesdelegiertenkonferenz kann über den vorgelegten Entwurf mit einfacher Mehrheit befinden. Änderungsanträge zu dem vom/von der Landesschatzmeister*in eingebrachten Entwurf&lt;br /&gt;
bedürfen zu ihrer Annahme ebenfalls einer einfachen Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Liegt für das angelaufene Jahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Neue vertragliche Verpflichtungen, die mit Ausgaben über diesen Rahmen hinaus verbunden sind, sind nicht zulässig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Ist es absehbar, dass der Haushalt nicht einzuhalten ist, hat die/der Landesschatzmeister*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Im Vorfeld der Aufstellung des Haushaltsplanes stimmen die jeweiligen Gremien oder Organe mit eigenem Haushaltsansatz ihre Finanzplanung für das nächste Haushaltsjahr mit dem/der Landesschatzmeister*in ab.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 5 Rechenschaftsbericht ====&lt;br /&gt;
(1) Die/der Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen gemäß dem Parteiengesetz und den Beschlüssen der Bundespartei spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Zu diesem Zweck legen die Kreisschatzmeister*innen und die Finanzverantwortlichen der Gremien, die zu einer eigenen Kassenführung verpflichtet sind der/dem Landeschatzmeister*in&lt;br /&gt;
bis spätestens zum 28. Februar eines jeden Jahres die Jahreskassenberichte ihres Kreisverbandes bzw. Gremiums vor. Kreisverbände, die ihren Bericht nicht bis zum 28.02. eingereicht haben, zahlen dafür 50,- Euro je angefangene Woche Verzögerung an den Landesverband. Legt der Kreisvorstand gegen diesen Beschluss der/des Landesschatzmeister*in Widerspruch beim Landesfinanzrat ein, so entscheidet der Landesfinanzrat auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung, ob der Beschluss der/des Landesschatzmeister*in aufgehoben wird.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesverband bietet die Möglichkeit die Buchführung der Kreisverbände und übrigen Untergliederungen zentral abzuwickeln. Die Modalitäten sowie die Kostenträgerfragen hierfür&lt;br /&gt;
werden einzelvertraglich geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Bestandteile der Jahreskassenberichte sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Aktivposten und die Passivposten in der Form, dass die Erstellung des Rechenschaftsberichtes entsprechend den Bestimmungen des Parteiengesetzes ermöglicht wird. Die/der Landesschatzmeister*in stellt hierfür ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• Durchschläge oder Übersichten über die für das Berichtsjahr ausgestellten Zuwendungsbescheinigung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Liste der Mitglieder zum Stand des 31. Dezember des Berichtsjahres&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Übersicht über den Stand und die Beschlusslage zu den ausgewiesenen internen Rücklagen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• den ersten und letzten Kontoauszug des Berichtsjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• Deckblatt, (Vollständigkeitserklärung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die/der Landesschatzmeister*in ist für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenführung der Kreisverbände und der Gremien, die zur Abgabe eines Jahreskassenberichtes verpflichtet sind, verantwortlich. Es ist zu gewährleisten, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei entsprechend dem Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die/der Landesschatzmeister*in darf Kreisverbänden und Gremien zustehende Gelder nur auszahlen, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen Jahreskassenberichtes sichergestellt ist. Ist&lt;br /&gt;
die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes bzw. des&lt;br /&gt;
Gremiums an sich ziehen oder eine/n Beauftragte/n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 6 Rechnungsprüfung ====&lt;br /&gt;
(1) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes sind im in den Abs. 2 und 3 Maße auch für die Kreisverbände zuständig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes prüfen auf Beschluss des Landesfinanzrates Kreisverbände in ihrer Buchführung. Die Auswahl treffen die&lt;br /&gt;
Rechnungsprüfer*innen in Abstimmung mit dem Landesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Rechnungsprüfer*in können außerdem von den Kreisverbänden zu Buchführungsprüfungen angefordert werden. Die entstehenden Kosten übernimmt der jeweilige&lt;br /&gt;
Kreisverband.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== III. Einnahmen ===&lt;br /&gt;
==== § 7 Mitgliedsbeiträge ====&lt;br /&gt;
(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sollte 1 % des Nettoeinkommens betragen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Beitrag rechtzeitig zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die keiner gesonderten Aufforderung bedarf. Die Kreisverbände haben die Möglichkeit, in ihren Finanzordnungen andere Beiträge festzulegen oder eine Beitragsermäßigung oder –befreiung zu regeln.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Zu Beginn des dritten Quartalsmonats führen die Kreisfinanzbeauftragten die anteiligen Beiträge an den Landesverband ab. Für jedes Mitglied eines Kreisverbandes ist vor Ablauf des dritten Quartalsmonats des an den Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils zuzüglich 1,00 Euro je Mitglied an den Landesverband abzuführen. Der Landesverband leitet den Beitragsanteil an den Bundesverband weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedsdaten sind von den Kreisverbänden monatsgenau in Sherpa einzupflegen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Um die Höhe der Beitragsabführung zu ermitteln, werden die Mitgliedszahlen aus den drei Quartalsmonaten addiert, die Summe wird mit dem Gesamt-Beitragsanteil multipliziert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 8 Mandatsträgerbeiträge ====&lt;br /&gt;
(1) Die Landespartei macht von ihrem durch Parteiengesetz und Bundessatzung vorgesehen Recht, Mandatsträger-innenbeiträge von ihren Mandatsträger*innen auf Landes- und Bundesebene sowie von Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene zu erheben, Gebrauch. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt. (gemäß §5 Abs. 3 der Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 9 Spenden ====&lt;br /&gt;
(1) Der Landesverband und die Kreisverbände sind berechtigt, Spenden im Sinne des Parteiengesetzes anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach Parteiengesetz unzulässig&lt;br /&gt;
sind (z.B. anonyme Spenden von mehr als 500 EUR). Solche Spenden sind über den Landesverband und Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Im Übrigen stehen jeder Ebene die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesschatzmeister*in und Kreisfinanzbeauftragte sind dafür verantwortlich, dass Spenden gemäß Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden. Nur sie sind befugt, Spendenbescheinigungen auszustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Jeder Spendenbescheinigung muss eine entsprechende Buchung zugrunde liegen. Spendenbescheinigungen sollen am Jahresende über die Gesamtsumme ausgestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesverband verpflichtet sich zur Einhaltung des Spenden-Codex‘ des Bundesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 10 Verteilung der staatliche Parteienfinanzierung ====&lt;br /&gt;
(1) Die/Der Landesschatzmeister*in beantragt die staatliche Parteienfinanzierung (Land) beim Präsidium des Mecklenburger Landtages, sofern dies nicht schon durch den Bundesverband erfolgt ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Kreisverbände erhalten als Grundfinanzierung 25% der Summe, die der Landesverband als Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung (Bund und Land) zugewiesen bekommt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Verteilung der Grundfinanzierung auf die einzelnen Kreisverbände richtet sich nach der Maßgabe eines Grundbedarfes der einzelnen Kreisverbände in Abhängigkeit von der Fläche, und&lt;br /&gt;
Anreizfaktoren für das Einwerben von Mitgliedern, Spendern*innen und Wählern*innen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Grundfinanzierung wird wie folgt auf die Kreisverbände verteilt:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) 35% nach gleichen Teilen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) 20% nach der anteiligen Fläche,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) 20% nach dem Anteil der eingeworbenen Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge, Spenden natürlicher und juristischer Personen),&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) 20% nach der Anzahl der Wählerstimmen (Erst- und Zweitstimmen) bei der letzten Landtags- und Bundestagswahl innerhalb der Grenzen des Kreisverbandes zum Stand 31. Dezember des Vorjahres,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) 5% fließen in einen Finanzausgleichsfonds, über dessen Verwendung im Haushaltsjahr der Landesfinanzrat entscheidet (gemäß §13 Landessatzung). Sollten die Mittel des Finanzausgleichsfonds im Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig ausgeschüttet werden, fließen sie zusätzlich in die Mittel der Grundfinanzierung des nächsten Jahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== IV. Ausgaben ===&lt;br /&gt;
==== § 11 Finanzwirksame Beschlüsse ====&lt;br /&gt;
(1) Über Finanzausgaben entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushalts mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die Geschäftsführung selbstständig verantwortet werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die Landesschatzmeister*in in Absprache mit den Landesvorsitzenden selbstständig verantwortet werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag sind nicht zur Behandlung zuzulassen. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des Landesschatzmeister*in eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 12 Kostenerstattungen ====&lt;br /&gt;
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern, Mandaten und Aufgaben in die, die ihnen oder mit denen sie&lt;br /&gt;
von einer Mitglieder- oder Vertreter*innen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei gewählt, entsendet, erteilt oder betraut wurden.&lt;br /&gt;
Näheres regelt die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die&lt;br /&gt;
Grünen Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesfinanzrat MV beschlossen und der Landesfinanzordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern als Anhang beigefügt ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 13 Personalausgaben ====&lt;br /&gt;
(1) Der Landesverband verpflichtet sich bei der Bezahlung von Mitarbeiter*innen zur Einhaltung eines Mindestlohnes, der den gesetzlichen Mindestlohn um mindestens 1,00 EUR pro Stunde&lt;br /&gt;
übersteigt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die monatliche Vergütung für ein studienbegleitendes oder vergleichbares Vollzeitpraktikum erfolgt in Höhe der Minijobverdienstgrenze. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Landesvorsitzenden haben die Möglichkeit ihre Tätigkeit vergütet zu bekommen. Die Vergütung orientiert sich an vergleichbaren Tätigkeiten, über die Höhe entscheidet der Landesvorstand. (Umsetzung des Z3 LDK Stralsund 2011)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 14 Gremienbudgets ====&lt;br /&gt;
(1) Auszahlungen im Rahmen der Gremienbudgets orientieren sich an dem nach § 4 abgestimmten Finanzplan des jeweiligen Gremiums.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Auszahlungen sind grundsätzlich zweckgebunden und erfolgen gegen Vorlage entsprechender Belege nach den Regelungen für Kostenerstattungen der aktuellen&lt;br /&gt;
Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Vorschusszahlungen können vom Landesvorstand nach Vorlage der voraussichtlichen Gesamtkostenübersicht genehmigt werden. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11. Die Belege müssen nach betreffender Veranstaltung gesammelt inkl. tatsächlicher Gesamtkostenübersicht eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Budgets für öffentliche Veranstaltungen, welche von Gremien organisiert werden, bedürfen eines entsprechenden Antrages inkl. voraussichtlicher Gesamtkostenübersicht. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 15 Rücklagen ====&lt;br /&gt;
(1) Auf allen Ebenen der Landespartei werden überschüssige Finanzmittel prinzipiell internen Rücklagen zugeführt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Darüber, wann und wofür diese Rücklagen wieder aufgelöst werden sollen, entscheiden die zuständigen Parteiorgane möglichst frühzeitig nach der Einnahme.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Dem Haushaltsplan sind Übersichten über den Stand der internen Rücklagen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Rücklagen sollen möglichst zinsträchtig angelegt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfinanzordnung&amp;diff=1554</id>
		<title>Landesfinanzordnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfinanzordnung&amp;diff=1554"/>
		<updated>2026-01-05T12:35:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 8 Mandatsträgerbeiträge */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Landesfinanzordnung für Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
- beschlossen auf der Landesdelegiertenkonferenz am 23. März 2019 in Schwerin Güstrow -&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die folgende Finanzordnung regelt die Finanzverhältnisse des Landesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern und tritt am Tag ihrer Beschlussfassung durch die Landesdelegiertenkonferenz in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Landesfinanzordnung außer Kraft. Die Landesfinanzordnung wird redaktionell angepasst, sobald sich übergeordnete Gesetze und Regelungen (insbesondere das Parteiengesetz und das Bundesreisekostengesetz) ändern.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== I. Zuständigkeiten ===&lt;br /&gt;
==== § 1 Landesschatzmeister*in ====&lt;br /&gt;
(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung), die laufende Kontrolle der Ein- und Ausgaben und die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der/die Landesschatzmeister*in informiert den Landesvorstand monatlich und den Landesfinanzrat quartalsweise über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des Landesvorstandes ein Vetorecht, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt&lt;br /&gt;
werden kann. (gemäß §5 (3) GO Lavo)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des Landesfinanzrates ein aufschiebendes Vetorecht. (gemäß §2.3 GO Lafi)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 2 Landesfinanzrat ====&lt;br /&gt;
Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für: (gemäß §13 Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 3 Kreisverbände ====&lt;br /&gt;
(1) Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber rechenschaftspflichtig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der Landesfinanzordnung nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== II. Organisatorisches ===&lt;br /&gt;
==== § 4 Landeshaushalt ====&lt;br /&gt;
(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes, der vom Landesfinanzrat und der Landesgeschäftsstelle vorbereitet wird und vom Landesfinanzrat bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz vorläufig in Kraft gesetzt wird. (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Dem Haushaltsplan ist ein mittelfristiger Finanzplan anzufügen, der mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre umfasst.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Landesdelegiertenkonferenz kann über den vorgelegten Entwurf mit einfacher Mehrheit befinden. Änderungsanträge zu dem vom/von der Landesschatzmeister*in eingebrachten Entwurf&lt;br /&gt;
bedürfen zu ihrer Annahme ebenfalls einer einfachen Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Liegt für das angelaufene Jahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Neue vertragliche Verpflichtungen, die mit Ausgaben über diesen Rahmen hinaus verbunden sind, sind nicht zulässig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Ist es absehbar, dass der Haushalt nicht einzuhalten ist, hat die/der Landesschatzmeister*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Im Vorfeld der Aufstellung des Haushaltsplanes stimmen die jeweiligen Gremien oder Organe mit eigenem Haushaltsansatz ihre Finanzplanung für das nächste Haushaltsjahr mit dem/der Landesschatzmeister*in ab.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 5 Rechenschaftsbericht ====&lt;br /&gt;
(1) Die/der Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen gemäß dem Parteiengesetz und den Beschlüssen der Bundespartei spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Zu diesem Zweck legen die Kreisschatzmeister*innen und die Finanzverantwortlichen der Gremien, die zu einer eigenen Kassenführung verpflichtet sind der/dem Landeschatzmeister*in&lt;br /&gt;
bis spätestens zum 28. Februar eines jeden Jahres die Jahreskassenberichte ihres Kreisverbandes bzw. Gremiums vor. Kreisverbände, die ihren Bericht nicht bis zum 28.02. eingereicht haben, zahlen dafür 50,- Euro je angefangene Woche Verzögerung an den Landesverband. Legt der Kreisvorstand gegen diesen Beschluss der/des Landesschatzmeister*in Widerspruch beim Landesfinanzrat ein, so entscheidet der Landesfinanzrat auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung, ob der Beschluss der/des Landesschatzmeister*in aufgehoben wird.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesverband bietet die Möglichkeit die Buchführung der Kreisverbände und übrigen Untergliederungen zentral abzuwickeln. Die Modalitäten sowie die Kostenträgerfragen hierfür&lt;br /&gt;
werden einzelvertraglich geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Bestandteile der Jahreskassenberichte sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Aktivposten und die Passivposten in der Form, dass die Erstellung des Rechenschaftsberichtes entsprechend den Bestimmungen des Parteiengesetzes ermöglicht wird. Die/der Landesschatzmeister*in stellt hierfür ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• Durchschläge oder Übersichten über die für das Berichtsjahr ausgestellten Zuwendungsbescheinigung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Liste der Mitglieder zum Stand des 31. Dezember des Berichtsjahres&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Übersicht über den Stand und die Beschlusslage zu den ausgewiesenen internen Rücklagen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• den ersten und letzten Kontoauszug des Berichtsjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• Deckblatt, (Vollständigkeitserklärung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die/der Landesschatzmeister*in ist für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenführung der Kreisverbände und der Gremien, die zur Abgabe eines Jahreskassenberichtes verpflichtet sind, verantwortlich. Es ist zu gewährleisten, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei entsprechend dem Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die/der Landesschatzmeister*in darf Kreisverbänden und Gremien zustehende Gelder nur auszahlen, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen Jahreskassenberichtes sichergestellt ist. Ist&lt;br /&gt;
die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes bzw. des&lt;br /&gt;
Gremiums an sich ziehen oder eine/n Beauftragte/n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 6 Rechnungsprüfung ====&lt;br /&gt;
(1) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes sind im in den Abs. 2 und 3 Maße auch für die Kreisverbände zuständig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes prüfen auf Beschluss des Landesfinanzrates Kreisverbände in ihrer Buchführung. Die Auswahl treffen die&lt;br /&gt;
Rechnungsprüfer*innen in Abstimmung mit dem Landesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Rechnungsprüfer*in können außerdem von den Kreisverbänden zu Buchführungsprüfungen angefordert werden. Die entstehenden Kosten übernimmt der jeweilige&lt;br /&gt;
Kreisverband.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== III. Einnahmen ===&lt;br /&gt;
==== § 7 Mitgliedsbeiträge ====&lt;br /&gt;
(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sollte 1 % des Nettoeinkommens betragen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Beitrag rechtzeitig zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die keiner gesonderten Aufforderung bedarf. Die Kreisverbände haben die Möglichkeit, in ihren Finanzordnungen andere Beiträge festzulegen oder eine Beitragsermäßigung oder –befreiung zu regeln.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Zu Beginn des dritten Quartalsmonats führen die Kreisfinanzbeauftragten die anteiligen Beiträge an den Landesverband ab. Für jedes Mitglied eines Kreisverbandes ist vor Ablauf des dritten Quartalsmonats des an den Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils zuzüglich 1,00 Euro je Mitglied an den Landesverband abzuführen. Der Landesverband leitet den Beitragsanteil an den Bundesverband weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedsdaten sind von den Kreisverbänden monatsgenau in Sherpa einzupflegen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Um die Höhe der Beitragsabführung zu ermitteln, werden die Mitgliedszahlen aus den drei Quartalsmonaten addiert, die Summe wird mit dem Gesamt-Beitragsanteil multipliziert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 8 Mandatsträgerbeiträge ====&lt;br /&gt;
(1) Die Landespartei macht von ihrem durch Parteiengesetz und Bundessatzung vorgesehen Recht, Mandatsträger-innenbeiträge von ihren Mandatsträger*innen auf Landes- und Bundesebene sowie von Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene zu erheben, Gebrauch. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt. (gemäß §5 Abs. 3 der Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 9 Spenden ====&lt;br /&gt;
(1) Der Landesverband und die Kreisverbände sind berechtigt, Spenden im Sinne des Parteiengesetzes anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach Parteiengesetz unzulässig&lt;br /&gt;
sind (z.B. anonyme Spenden von mehr als 500 EUR). Solche Spenden sind über den Landesverband und Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Im Übrigen stehen jeder Ebene die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesschatzmeister*in und Kreisfinanzbeauftragte sind dafür verantwortlich, dass Spenden gemäß Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden. Nur sie sind befugt, Spendenbescheinigungen auszustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Jeder Spendenbescheinigung muss eine entsprechende Buchung zugrunde liegen. Spendenbescheinigungen sollen am Jahresende über die Gesamtsumme ausgestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesverband verpflichtet sich zur Einhaltung des Spenden-Codex‘ des Bundesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 10 Verteilung der staatliche Parteienfinanzierung ====&lt;br /&gt;
(1) Die/Der Landesschatzmeister*in beantragt die staatliche Parteienfinanzierung (Land) beim Präsidium des Mecklenburger Landtages, sofern dies nicht schon durch den Bundesverband erfolgt ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Kreisverbände erhalten als Grundfinanzierung 25% der Summe, die der Landesverband als Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung (Bund und Land) zugewiesen bekommt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Verteilung der Grundfinanzierung auf die einzelnen Kreisverbände richtet sich nach der Maßgabe eines Grundbedarfes der einzelnen Kreisverbände in Abhängigkeit von der Fläche, und&lt;br /&gt;
Anreizfaktoren für das Einwerben von Mitgliedern, Spendern*innen und Wählern*innen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Grundfinanzierung wird wie folgt auf die Kreisverbände verteilt:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) 35% nach gleichen Teilen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) 20% nach der anteiligen Fläche,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) 20% nach dem Anteil der eingeworbenen Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge, Spenden natürlicher und juristischer Personen),&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) 20% nach der Anzahl der Wählerstimmen (Erst- und Zweitstimmen) bei der letzten Landtags- und Bundestagswahl innerhalb der Grenzen des Kreisverbandes zum Stand 31. Dezember des Vorjahres,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) 5% fließen in einen Finanzausgleichsfonds, über dessen Verwendung im Haushaltsjahr der Landesfinanzrat entscheidet (gemäß §13 Landessatzung). Sollten die Mittel des Finanzausgleichsfonds im Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig ausgeschüttet werden, fließen sie zusätzlich in die Mittel der Grundfinanzierung des nächsten Jahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== IV. Ausgaben ===&lt;br /&gt;
==== § 11 Finanzwirksame Beschlüsse ====&lt;br /&gt;
(1) Über Finanzausgaben entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushalts mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die Geschäftsführung selbstständig verantwortet werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die Landesschatzmeister*in in Absprache mit den Landesvorsitzenden selbstständig verantwortet werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag sind nicht zur Behandlung zuzulassen. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des Landesschatzmeister*in eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 12 Kostenerstattungen ====&lt;br /&gt;
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern, Mandaten und Aufgaben in die, die ihnen oder mit denen sie&lt;br /&gt;
von einer Mitglieder- oder Vertreter*innen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei gewählt, entsendet, erteilt oder betraut wurden.&lt;br /&gt;
Näheres regelt die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die&lt;br /&gt;
Grünen Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesfinanzrat MV beschlossen und der Landesfinanzordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern als Anhang beigefügt ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 13 Personalausgaben ====&lt;br /&gt;
(1) Der Landesverband verpflichtet sich bei der Bezahlung von Mitarbeiter*innen zur Einhaltung eines Mindestlohnes, der den gesetzlichen Mindestlohn um mindestens 1,00 EUR pro Stunde&lt;br /&gt;
übersteigt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die monatliche Vergütung für ein studienbegleitendes oder vergleichbares Vollzeitpraktikum beträgt mindestens 300 Euro. (gemäß V5 alt Faires Praktikum LDK Stralsund 2011)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Landesvorsitzenden haben die Möglichkeit ihre Tätigkeit vergütet zu bekommen. Die Vergütung orientiert sich an vergleichbaren Tätigkeiten, über die Höhe entscheidet der Landesvorstand. (Umsetzung des Z3 LDK Stralsund 2011)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 14 Gremienbudgets ====&lt;br /&gt;
(1) Auszahlungen im Rahmen der Gremienbudgets orientieren sich an dem nach § 4 abgestimmten Finanzplan des jeweiligen Gremiums.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Auszahlungen sind grundsätzlich zweckgebunden und erfolgen gegen Vorlage entsprechender Belege nach den Regelungen für Kostenerstattungen der aktuellen&lt;br /&gt;
Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Vorschusszahlungen können vom Landesvorstand nach Vorlage der voraussichtlichen Gesamtkostenübersicht genehmigt werden. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11. Die Belege müssen nach betreffender Veranstaltung gesammelt inkl. tatsächlicher Gesamtkostenübersicht eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Budgets für öffentliche Veranstaltungen, welche von Gremien organisiert werden, bedürfen eines entsprechenden Antrages inkl. voraussichtlicher Gesamtkostenübersicht. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 15 Rücklagen ====&lt;br /&gt;
(1) Auf allen Ebenen der Landespartei werden überschüssige Finanzmittel prinzipiell internen Rücklagen zugeführt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Darüber, wann und wofür diese Rücklagen wieder aufgelöst werden sollen, entscheiden die zuständigen Parteiorgane möglichst frühzeitig nach der Einnahme.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Dem Haushaltsplan sind Übersichten über den Stand der internen Rücklagen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Rücklagen sollen möglichst zinsträchtig angelegt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfinanzordnung&amp;diff=1553</id>
		<title>Landesfinanzordnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Landesfinanzordnung&amp;diff=1553"/>
		<updated>2026-01-05T12:35:02Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 8 Mandatsträgerbeiträge */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Landesfinanzordnung für Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
- beschlossen auf der Landesdelegiertenkonferenz am 23. März 2019 in Schwerin Güstrow -&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die folgende Finanzordnung regelt die Finanzverhältnisse des Landesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern und tritt am Tag ihrer Beschlussfassung durch die Landesdelegiertenkonferenz in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Landesfinanzordnung außer Kraft. Die Landesfinanzordnung wird redaktionell angepasst, sobald sich übergeordnete Gesetze und Regelungen (insbesondere das Parteiengesetz und das Bundesreisekostengesetz) ändern.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== I. Zuständigkeiten ===&lt;br /&gt;
==== § 1 Landesschatzmeister*in ====&lt;br /&gt;
(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung), die laufende Kontrolle der Ein- und Ausgaben und die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der/die Landesschatzmeister*in informiert den Landesvorstand monatlich und den Landesfinanzrat quartalsweise über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des Landesvorstandes ein Vetorecht, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt&lt;br /&gt;
werden kann. (gemäß §5 (3) GO Lavo)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des Landesfinanzrates ein aufschiebendes Vetorecht. (gemäß §2.3 GO Lafi)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 2 Landesfinanzrat ====&lt;br /&gt;
Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für: (gemäß §13 Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(1) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 3 Kreisverbände ====&lt;br /&gt;
(1) Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber rechenschaftspflichtig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der Landesfinanzordnung nicht widersprechen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== II. Organisatorisches ===&lt;br /&gt;
==== § 4 Landeshaushalt ====&lt;br /&gt;
(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes, der vom Landesfinanzrat und der Landesgeschäftsstelle vorbereitet wird und vom Landesfinanzrat bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz vorläufig in Kraft gesetzt wird. (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Dem Haushaltsplan ist ein mittelfristiger Finanzplan anzufügen, der mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre umfasst.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Landesdelegiertenkonferenz kann über den vorgelegten Entwurf mit einfacher Mehrheit befinden. Änderungsanträge zu dem vom/von der Landesschatzmeister*in eingebrachten Entwurf&lt;br /&gt;
bedürfen zu ihrer Annahme ebenfalls einer einfachen Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Liegt für das angelaufene Jahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Neue vertragliche Verpflichtungen, die mit Ausgaben über diesen Rahmen hinaus verbunden sind, sind nicht zulässig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Ist es absehbar, dass der Haushalt nicht einzuhalten ist, hat die/der Landesschatzmeister*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Im Vorfeld der Aufstellung des Haushaltsplanes stimmen die jeweiligen Gremien oder Organe mit eigenem Haushaltsansatz ihre Finanzplanung für das nächste Haushaltsjahr mit dem/der Landesschatzmeister*in ab.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 5 Rechenschaftsbericht ====&lt;br /&gt;
(1) Die/der Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen gemäß dem Parteiengesetz und den Beschlüssen der Bundespartei spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Zu diesem Zweck legen die Kreisschatzmeister*innen und die Finanzverantwortlichen der Gremien, die zu einer eigenen Kassenführung verpflichtet sind der/dem Landeschatzmeister*in&lt;br /&gt;
bis spätestens zum 28. Februar eines jeden Jahres die Jahreskassenberichte ihres Kreisverbandes bzw. Gremiums vor. Kreisverbände, die ihren Bericht nicht bis zum 28.02. eingereicht haben, zahlen dafür 50,- Euro je angefangene Woche Verzögerung an den Landesverband. Legt der Kreisvorstand gegen diesen Beschluss der/des Landesschatzmeister*in Widerspruch beim Landesfinanzrat ein, so entscheidet der Landesfinanzrat auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung, ob der Beschluss der/des Landesschatzmeister*in aufgehoben wird.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Landesverband bietet die Möglichkeit die Buchführung der Kreisverbände und übrigen Untergliederungen zentral abzuwickeln. Die Modalitäten sowie die Kostenträgerfragen hierfür&lt;br /&gt;
werden einzelvertraglich geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Bestandteile der Jahreskassenberichte sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Aktivposten und die Passivposten in der Form, dass die Erstellung des Rechenschaftsberichtes entsprechend den Bestimmungen des Parteiengesetzes ermöglicht wird. Die/der Landesschatzmeister*in stellt hierfür ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• Durchschläge oder Übersichten über die für das Berichtsjahr ausgestellten Zuwendungsbescheinigung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Liste der Mitglieder zum Stand des 31. Dezember des Berichtsjahres&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• eine Übersicht über den Stand und die Beschlusslage zu den ausgewiesenen internen Rücklagen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• den ersten und letzten Kontoauszug des Berichtsjahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
• Deckblatt, (Vollständigkeitserklärung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die/der Landesschatzmeister*in ist für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenführung der Kreisverbände und der Gremien, die zur Abgabe eines Jahreskassenberichtes verpflichtet sind, verantwortlich. Es ist zu gewährleisten, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei entsprechend dem Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(6) Die/der Landesschatzmeister*in darf Kreisverbänden und Gremien zustehende Gelder nur auszahlen, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen Jahreskassenberichtes sichergestellt ist. Ist&lt;br /&gt;
die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes bzw. des&lt;br /&gt;
Gremiums an sich ziehen oder eine/n Beauftragte/n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 6 Rechnungsprüfung ====&lt;br /&gt;
(1) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes sind im in den Abs. 2 und 3 Maße auch für die Kreisverbände zuständig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes prüfen auf Beschluss des Landesfinanzrates Kreisverbände in ihrer Buchführung. Die Auswahl treffen die&lt;br /&gt;
Rechnungsprüfer*innen in Abstimmung mit dem Landesfinanzrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Rechnungsprüfer*in können außerdem von den Kreisverbänden zu Buchführungsprüfungen angefordert werden. Die entstehenden Kosten übernimmt der jeweilige&lt;br /&gt;
Kreisverband.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== III. Einnahmen ===&lt;br /&gt;
==== § 7 Mitgliedsbeiträge ====&lt;br /&gt;
(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sollte 1 % des Nettoeinkommens betragen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Beitrag rechtzeitig zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die keiner gesonderten Aufforderung bedarf. Die Kreisverbände haben die Möglichkeit, in ihren Finanzordnungen andere Beiträge festzulegen oder eine Beitragsermäßigung oder –befreiung zu regeln.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Zu Beginn des dritten Quartalsmonats führen die Kreisfinanzbeauftragten die anteiligen Beiträge an den Landesverband ab. Für jedes Mitglied eines Kreisverbandes ist vor Ablauf des dritten Quartalsmonats des an den Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils zuzüglich 1,00 Euro je Mitglied an den Landesverband abzuführen. Der Landesverband leitet den Beitragsanteil an den Bundesverband weiter.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Mitgliedsdaten sind von den Kreisverbänden monatsgenau in Sherpa einzupflegen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Um die Höhe der Beitragsabführung zu ermitteln, werden die Mitgliedszahlen aus den drei Quartalsmonaten addiert, die Summe wird mit dem Gesamt-Beitragsanteil multipliziert.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 8 Mandatsträgerbeiträge ====&lt;br /&gt;
(1) Die Landespartei macht von ihrem durch Parteiengesetz und Bundessatzung vorgesehen Recht, Mandatsträger-innenbeiträge von ihren Mandatsträger*innen auf Landesebene und Bundesebene sowie von Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene zu erheben, Gebrauch. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt. (gemäß §5 Abs. 3 der Landessatzung)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 9 Spenden ====&lt;br /&gt;
(1) Der Landesverband und die Kreisverbände sind berechtigt, Spenden im Sinne des Parteiengesetzes anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach Parteiengesetz unzulässig&lt;br /&gt;
sind (z.B. anonyme Spenden von mehr als 500 EUR). Solche Spenden sind über den Landesverband und Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Im Übrigen stehen jeder Ebene die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Landesschatzmeister*in und Kreisfinanzbeauftragte sind dafür verantwortlich, dass Spenden gemäß Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden. Nur sie sind befugt, Spendenbescheinigungen auszustellen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Jeder Spendenbescheinigung muss eine entsprechende Buchung zugrunde liegen. Spendenbescheinigungen sollen am Jahresende über die Gesamtsumme ausgestellt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Der Landesverband verpflichtet sich zur Einhaltung des Spenden-Codex‘ des Bundesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 10 Verteilung der staatliche Parteienfinanzierung ====&lt;br /&gt;
(1) Die/Der Landesschatzmeister*in beantragt die staatliche Parteienfinanzierung (Land) beim Präsidium des Mecklenburger Landtages, sofern dies nicht schon durch den Bundesverband erfolgt ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Kreisverbände erhalten als Grundfinanzierung 25% der Summe, die der Landesverband als Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung (Bund und Land) zugewiesen bekommt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Verteilung der Grundfinanzierung auf die einzelnen Kreisverbände richtet sich nach der Maßgabe eines Grundbedarfes der einzelnen Kreisverbände in Abhängigkeit von der Fläche, und&lt;br /&gt;
Anreizfaktoren für das Einwerben von Mitgliedern, Spendern*innen und Wählern*innen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Grundfinanzierung wird wie folgt auf die Kreisverbände verteilt:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) 35% nach gleichen Teilen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) 20% nach der anteiligen Fläche,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) 20% nach dem Anteil der eingeworbenen Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge, Spenden natürlicher und juristischer Personen),&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) 20% nach der Anzahl der Wählerstimmen (Erst- und Zweitstimmen) bei der letzten Landtags- und Bundestagswahl innerhalb der Grenzen des Kreisverbandes zum Stand 31. Dezember des Vorjahres,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) 5% fließen in einen Finanzausgleichsfonds, über dessen Verwendung im Haushaltsjahr der Landesfinanzrat entscheidet (gemäß §13 Landessatzung). Sollten die Mittel des Finanzausgleichsfonds im Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig ausgeschüttet werden, fließen sie zusätzlich in die Mittel der Grundfinanzierung des nächsten Jahres.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== IV. Ausgaben ===&lt;br /&gt;
==== § 11 Finanzwirksame Beschlüsse ====&lt;br /&gt;
(1) Über Finanzausgaben entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushalts mit einfacher Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die Geschäftsführung selbstständig verantwortet werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die Landesschatzmeister*in in Absprache mit den Landesvorsitzenden selbstständig verantwortet werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag sind nicht zur Behandlung zuzulassen. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des Landesschatzmeister*in eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 12 Kostenerstattungen ====&lt;br /&gt;
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern, Mandaten und Aufgaben in die, die ihnen oder mit denen sie&lt;br /&gt;
von einer Mitglieder- oder Vertreter*innen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei gewählt, entsendet, erteilt oder betraut wurden.&lt;br /&gt;
Näheres regelt die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die&lt;br /&gt;
Grünen Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesfinanzrat MV beschlossen und der Landesfinanzordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern als Anhang beigefügt ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 13 Personalausgaben ====&lt;br /&gt;
(1) Der Landesverband verpflichtet sich bei der Bezahlung von Mitarbeiter*innen zur Einhaltung eines Mindestlohnes, der den gesetzlichen Mindestlohn um mindestens 1,00 EUR pro Stunde&lt;br /&gt;
übersteigt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die monatliche Vergütung für ein studienbegleitendes oder vergleichbares Vollzeitpraktikum beträgt mindestens 300 Euro. (gemäß V5 alt Faires Praktikum LDK Stralsund 2011)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Landesvorsitzenden haben die Möglichkeit ihre Tätigkeit vergütet zu bekommen. Die Vergütung orientiert sich an vergleichbaren Tätigkeiten, über die Höhe entscheidet der Landesvorstand. (Umsetzung des Z3 LDK Stralsund 2011)&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 14 Gremienbudgets ====&lt;br /&gt;
(1) Auszahlungen im Rahmen der Gremienbudgets orientieren sich an dem nach § 4 abgestimmten Finanzplan des jeweiligen Gremiums.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Auszahlungen sind grundsätzlich zweckgebunden und erfolgen gegen Vorlage entsprechender Belege nach den Regelungen für Kostenerstattungen der aktuellen&lt;br /&gt;
Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Vorschusszahlungen können vom Landesvorstand nach Vorlage der voraussichtlichen Gesamtkostenübersicht genehmigt werden. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11. Die Belege müssen nach betreffender Veranstaltung gesammelt inkl. tatsächlicher Gesamtkostenübersicht eingereicht werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Budgets für öffentliche Veranstaltungen, welche von Gremien organisiert werden, bedürfen eines entsprechenden Antrages inkl. voraussichtlicher Gesamtkostenübersicht. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== § 15 Rücklagen ====&lt;br /&gt;
(1) Auf allen Ebenen der Landespartei werden überschüssige Finanzmittel prinzipiell internen Rücklagen zugeführt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Darüber, wann und wofür diese Rücklagen wieder aufgelöst werden sollen, entscheiden die zuständigen Parteiorgane möglichst frühzeitig nach der Einnahme.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Dem Haushaltsplan sind Übersichten über den Stand der internen Rücklagen beizufügen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Rücklagen sollen möglichst zinsträchtig angelegt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1531</id>
		<title>Mitgliederentwicklung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1531"/>
		<updated>2025-04-30T06:57:14Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Alterspyramide - prozentual */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Datenlage ==&lt;br /&gt;
Die Daten stammen aus der Mitgliederverwaltungssoftware [[SHERPA]]. Sie stammen allesamt vom Stichtag 31.12 des benannten Jahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absolute Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie viele Personen im entsprechenden Jahr und im entsprechenden Kreisverband Mitglied waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 35 || 36 || 39 || 39 || 36 || 39 || 41 || 47 || 69 || 73 || 85 || 90 || 87 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 33 || 31 || 32 || 34 || 35 || 38 || 39 || 39 || 44 || 43 || 60 || 63 || 62 || 84&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 66 || 66 || 68 || 62 || 67 || 73 || 70 || 88 || 110 || 117 || 143 || 134 || 128 || 144&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 36 || 38 || 38 || 42 || 42 || 46 || 50 || 64 || 93 || 111 || 134 || 140 || 139 || 182&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 168 || 176 || 181 || 178 || 179 || 202 || 215 || 251 || 303 || 298 || 343 || 349 || 336 || 380&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 55 || 55 || 61 || 59 || 64 || 65 || 61 || 70 || 87 || 92 || 110 || 123 || 123 || 136&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 89 || 86 || 88 || 77 || 74 || 80 || 79 || 106 || 146 || 161 || 193 || 177 || 178 || 192&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 58 || 63 || 69 || 73 || 86 || 102 || 108 || 112 || 138 || 148 || 176 || 184 || 188 || 221&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 540 || 551 || 576 || 564 || 583 || 645 || 663 || 777 || 990 || 1043 || 1244 || 1260 || 1241 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentuale Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie hoch der prozentuale Anteil des entsprechenden Kreisverbandes und im entsprechenden Jahr an der Gesamtmitgliederzahl war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 7 || 7 || 6 || 6 || 6 || 6 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 5 || 4 || 4 || 5 || 5 || 5 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 12 || 12 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 10 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 8 || 8 || 9 || 11 || 11 || 11 || 11 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 31 || 32 || 31 || 32 || 31 || 31 || 32 || 32 || 31 || 29 || 28 || 28 || 27 || 26&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 10 || 10 || 11 || 10 || 11 || 10 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 10 || 10 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 16 || 16 || 15 || 14 || 13 || 12 || 12 || 14 || 15 || 15 || 16 || 14 || 14 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 11 || 11 || 12 || 13 || 15 || 16 || 16 || 14 || 14 || 14 || 14 || 15 || 15 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 ||100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder im Kreisverband Frauen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 9 || 10 || 11 || 12 || 15 || 15 || 18 || 27 || 30 || 30 || 39&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 15 || 12 || 12 || 14 || 16 || 20 || 23 || 34&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 18 || 18 || 19 || 17 || 21 || 25 || 24 || 25 || 33 || 40 || 54 || 50 || 55&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 10 || 11 || 13 || 18 || 18 || 20 || 20 || 20 || 28 || 51 || 57 || 60 || 77&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 50 || 55 || 58 || 58 || 55 || 64 || 66 || 66 || 79 || 98 || 117 || 115 || 158&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 21 || 21 || 25 || 25 || 25 || 24 || 30 || 27 || 29 || 44 || 54 || 57 || 68&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 33 || 32 || 28 || 26 || 23 || 30 || 30 || 31 || 38 || 64 || 73 || 66 || 78&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 20 || 19 || 21 || 25 || 34 || 41 || 44 || 43 || 49 || 66 || 76 || 75 || 102&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 168 || 173 || 184 || 190 || 199 || 231 || 241 || 239 || 288 || 406 || 481 || 476 || 614&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil &amp;quot;weiblicher Mitglieder&amp;quot; je Jahr und je [[Kreisverband]] war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 17 || 19 || 23 || 26 || 31 || 31 || 37 || 32 || 26 || 37 || 35 || 33 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 30 || 32 || 34 || 32 || 34 || 39 || 31 || 31 || 32 || 37 || 33 || 37 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 27 || 27 || 28 || 27 || 31 || 34 || 34 || 28 || 30 || 34 || 38 || 37 || 38&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 28 || 29 || 34 || 43 || 43 || 43 || 40 || 31 || 30 || 46 || 43 || 43 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 30 || 31 || 32 || 33 || 31 || 32 || 31 || 26 || 26 || 33 || 34 || 33 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 38 || 38 || 41 || 42 || 39 || 37 || 49 || 39 || 33 || 48 || 49 || 46 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 37 || 37 || 32 || 34 || 31 || 38 || 38 || 29 || 26 || 40 || 38 || 37 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 34 || 30 || 30 || 34 || 40 || 40 || 41 || 38 || 36 || 45 || 43 || 41 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 31 || 31 || 32 || 34 || 34 || 36 || 36 || 31 || 29 || 39 || 39 || 38 || 43&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Saldo-Mitgliederwachstum wird der effektive Mitgliederwachstum oder -schwund eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] bezeichnet. In der Regel haben [[Kreisverband | Kreisverbände]] im Jahresmittel mehr Eintritte, als sich im Saldo niederschlägt, da [[Mitglied | Mitglieder]] u. A. umziehen oder wegen nicht gezahlter Beiträge gestrichen werden. Hier ist also je Kreisverband und Jahr angegeben, wie viele Mitglieder in der Summe neu eingetreten oder aber aus Kreisverbänden anderer Landesverbände hinzugekommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 3 || 0 || -3 || 3 || 2 || 6 || 22 || 4 || 12 || 5 || -3 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -2 || 1 || 2 || 1 || 3 || 1 || 0 || 5 || -1 || 17 || 3 || -1 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 2 || -6 || 5 || 6 || -3 || 18 || 22 || 7 || 26 || -9 || -6 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 0 || 4 || 0 || 4 || 4 || 14 || 29 || 18 || 23 || 6 || -1 || 49&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 8 || 5 || -3 || 1 || 23 || 13 || 36 || 52 || -5 || 45 || 6 || -13 || 60&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 6 || -2 || 5 || 1 || -4 || 9 || 17 || 5 || 18 || 13 || 0 || 22&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -11 || -3 || 6 || -1 || 27 || 40 || 15 || 32 || -16 || 1 || 29&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 5 || 6 || 4 || 13 || 16 || 6 || 4 || 26 || 10 || 28 || 8 || 4 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 11 || 25 || -12 || 19 || 62 || 18 || 114 || 213 || 53 || 201 || 16 || -19 || 251&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Tabelle wird dargestellt, wie hoch das prozentuale Wachstum der [[Kreisverband | Kreisverbände]] bzw. des [[Landesverband | Landesverbandes]] in den einzelnen Jahren war. D.h. 100% Wachstum entspräche einer Verdoppelung der Mitgliederanzahl im Vergleich zum Vorjahr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 3 || 8 || 0 || -8  || 8 || 5 || 15 || 47 || 6 || 16 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -6  || 3 || 6 || 3 || 9 || 3 || 0 || 13 || -2 || 40 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 3 || -9  || 8 || 9 || -4  || 26 || 25 || 6 || 22 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 6 || 0 || 11 || 0 || 10 || 9 || 28 || 45 || 19 || 21 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 5 || 3 || -2  || 1 || 13 || 6 || 17 || 21 || -2 || 15 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 11 || -3  || 8 || 2 || -6  || 15 || 24 || 6 || 20 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -13 || -4 || 8 || -1 || 34 || 38 || 10 || 20 || -8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 9 || 10 || 6 || 18 || 19 || 6 || 4 || 23 || 7 || 19 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 2 || 5 || -2 || 3 || 11 || 3 || 17 || 27 || 5 || 19 || 1&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder pro Jahr und Kreisverband aus anderen Landesverbänden in den entsprechenden Kreisverband gewechselt sind, bzw. neu aufgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 4 || 3 || 1 || 3 || 3 || 5 ||22 || 4 || 12 || 6 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 4 || 2 || 1 || 4 || 1 || 3 || 8 || 3 || 14 || 5 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 4 || 6 || 0 || 5 || 4 || 5 ||17 || 25 || 14 || 28 || 4 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 2 || 6 || 1 || 6 || 5 ||18 || 29 || 24 || 22 || 11 || 53&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 16 || 10 || 7 || 6 || 25 || 22 || 39 || 59 || 21 || 52 || 17 || 88&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 2 || 7 || 4 || 4 || 5 || 2 || 11 || 21 || 12 || 18 || 9 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 2 || 12 || 4 || 4 || 13 || 8 || 28 || 43 || 27 || 35 || 12 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 9 || 8 || 16 || 22 || 9 || 13 || 32 || 11 || 25 || 11 || 48&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 30 || 54 || 34 || 38 || 82 || 55 || 134 || 239 || 116 || 206 || 75 || 332&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie viele Wechsel aus anderen Landesverbänden oder Parteieintritte durch Frauen erfolgt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 4 || 7 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 1 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 3 || 6 || 9 || 2 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 1 || 7 || 14 || 15 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 1 || 11 || 17 || 8 || 24&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 1 || 6 || 8 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 3 || 8 || 16 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 6 || 15 || 5 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 20 || 49 || 89 || 53 || 83&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie hoch der prozentuale Anteil an Frauen pro Jahr und Kreisverband an Neueintritten bzw. Wechsel aus anderen Landesverbänden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 33 || 80 || 32 || 25 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 34 || 38 || 34 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 60 || 35 || 36 || 14 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 20 || 39 || 48 || 63 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 32 || 28 || 29 || 38 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 50 || 55 || 38 || 67 || 56&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 29 || 37 || 48 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 44 || 46 || 47 || 45 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 36 || 37 || 37 || 46 || 40&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie stark der Landesverband pro Kreisverband und pro Jahr prozentual gewachsen oder geschrumpft ist. D.h. wie hoch der prozentuale Anteil an Neumitgliedern ist. (Wäre der Wert bei einem Kreisverband und einem Jahr 100, würde dies bedeuten, dass der Kreisverband seine Mitgliederzahl in dem betreffenden Jahr verdoppelt hätte.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 7 || 9 || 3 || 4 || 5 || 4 || 9 || 3 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 7 || 6 || 3 || 5 || 2 || 2 || 3 || 3 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 13 || 11 || 0 || 0 || 5 || 9 || 13 || 10 || 12 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 4 || 18 || 3 || 7 || 9 || 13 || 12 || 21 || 11 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 53 || 19 || 21 || 16 || 30 || 40 || 29 || 25 || 18 || 25 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 7 || 13 || 12 || 11 || 6 || 4 || 8 || 9 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 0 || 22 || 12 || 11 || 16 || 15 || 21 || 18 || 23 || 17 || 16&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 13 || 17 || 24 || 42 || 27 || 16 || 10 || 13 || 9 || 12 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Austritte - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder aus welchem Grund den Landesverband freiwillig verlassen haben oder aber gehen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Austritte&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Politische Gründe || 3 || 12 || 5 || 7 || 6 || 10 || 5 || 3 || 12 || 11 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Persönliche Gründe || 17 || 10 || 10 || 6 || 1 || 16 || 5 || 2 || 21 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Sonstige Gründe || 3 || 5 || 0 || 0 || 1 || 0 || 1 || 0 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Keine Angaben || 0 || 1 || 2 || 2 || 4 || 8 || 7 || 8 || 11 || 9 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Summe freiwilliger Austritte || 23 || 28 || 18 || 15 || 11 || 34 || 18 || 13 || 47 || 34 || 71&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Streichung wegen nicht gezahlter Beiträge || 2 || 11 || 4 || 3 || 4 || 5 || 6 || 3 || 6 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Parteiausschluss || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Austritte gesamt || 25 || 39 || 22 || 18 || 16 || 39 || 25 || 16 || 53 || 36 || 73&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliche Anzahl an Mitgliedsjahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, vor wie vielen Jahren die Mitglieder eines Kreisverbandes durchschnittlich beigetrete, bzw. in den KV gewechselt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   LK Rostock || 5 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 12 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenb. Seenplatte || 5 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg|| 6 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin|| 4 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Greifswald || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Rügen || 3 || 4 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 5 || 8 || 8&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stadt-(Um)Land-Verteilung - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der Mitglieder ist, die in einer der folgenden Städte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: Rostock, Schwerin, Wismar, Greifswald, Stralsund, Neubrandenburg. In der Kategorie &amp;quot;(Um)Land&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die in MV mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aber eben nicht in einer der oben benannten Städte. In der Kategorie &amp;quot;Ausland&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die zwar in einem der acht MV-Kreisverbände Mitglied sind, ihren Hauptwohnsitz aber außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Landesverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Stadt || 44 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   (Um)Land || 40 || 45&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   &amp;quot;Ausland&amp;quot; || 16 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliches Alter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie alt die Mitglieder im Durchschnitt im entsprechenden Kreisverband und im entsprechenden Jahr waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 52 || 52 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 58 || 60 || 54&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 50 || 51 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 48 || 50 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 40 || 41 || 44&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 42 || 43 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 42 || 42 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 43 || 45 || 47&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie viele Mitglieder in der entsprechenden Alterskohorte im entsprechenden Jahr Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 5 || 10 || 15 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 35 || 26 || 76 || 65&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 48 || 59 || 91 || 126&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 55 || 60 || 143 || 122&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 47 || 74 || 134 || 179&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 65 || 54 || 152 || 171&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 77 || 64 || 97 || 150&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 52 || 83 || 99 || 116&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 52 || 61 || 148 || 134&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 25 || 56 || 96 || 138&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 25 || 22 || 91 || 94&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 19 || 18 || 42 || 73&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 5 || 21 || 23 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 1 || 5 || 23 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 29 || 32 || 14 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 540 || 645 || 1244 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil der Alterskohorte im entsprechenden Jahr war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 1 || 2 || 1 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 6 || 4 || 6 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 9 || 9 || 7 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 10 || 9 || 11 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 9 || 11 || 11 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 12 || 8 || 12 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 14 || 10 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 10 || 13 || 8 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 10 || 9 || 12 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 5 || 9 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 5 || 3 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 4 || 3 || 3 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 1 || 3 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 0 || 1 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 5 || 5 || 1 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 100 || 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1530</id>
		<title>Mitgliederentwicklung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1530"/>
		<updated>2025-04-30T06:46:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Alterspyramide - absolut */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Datenlage ==&lt;br /&gt;
Die Daten stammen aus der Mitgliederverwaltungssoftware [[SHERPA]]. Sie stammen allesamt vom Stichtag 31.12 des benannten Jahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absolute Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie viele Personen im entsprechenden Jahr und im entsprechenden Kreisverband Mitglied waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 35 || 36 || 39 || 39 || 36 || 39 || 41 || 47 || 69 || 73 || 85 || 90 || 87 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 33 || 31 || 32 || 34 || 35 || 38 || 39 || 39 || 44 || 43 || 60 || 63 || 62 || 84&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 66 || 66 || 68 || 62 || 67 || 73 || 70 || 88 || 110 || 117 || 143 || 134 || 128 || 144&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 36 || 38 || 38 || 42 || 42 || 46 || 50 || 64 || 93 || 111 || 134 || 140 || 139 || 182&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 168 || 176 || 181 || 178 || 179 || 202 || 215 || 251 || 303 || 298 || 343 || 349 || 336 || 380&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 55 || 55 || 61 || 59 || 64 || 65 || 61 || 70 || 87 || 92 || 110 || 123 || 123 || 136&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 89 || 86 || 88 || 77 || 74 || 80 || 79 || 106 || 146 || 161 || 193 || 177 || 178 || 192&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 58 || 63 || 69 || 73 || 86 || 102 || 108 || 112 || 138 || 148 || 176 || 184 || 188 || 221&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 540 || 551 || 576 || 564 || 583 || 645 || 663 || 777 || 990 || 1043 || 1244 || 1260 || 1241 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentuale Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie hoch der prozentuale Anteil des entsprechenden Kreisverbandes und im entsprechenden Jahr an der Gesamtmitgliederzahl war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 7 || 7 || 6 || 6 || 6 || 6 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 5 || 4 || 4 || 5 || 5 || 5 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 12 || 12 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 10 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 8 || 8 || 9 || 11 || 11 || 11 || 11 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 31 || 32 || 31 || 32 || 31 || 31 || 32 || 32 || 31 || 29 || 28 || 28 || 27 || 26&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 10 || 10 || 11 || 10 || 11 || 10 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 10 || 10 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 16 || 16 || 15 || 14 || 13 || 12 || 12 || 14 || 15 || 15 || 16 || 14 || 14 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 11 || 11 || 12 || 13 || 15 || 16 || 16 || 14 || 14 || 14 || 14 || 15 || 15 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 ||100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder im Kreisverband Frauen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 9 || 10 || 11 || 12 || 15 || 15 || 18 || 27 || 30 || 30 || 39&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 15 || 12 || 12 || 14 || 16 || 20 || 23 || 34&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 18 || 18 || 19 || 17 || 21 || 25 || 24 || 25 || 33 || 40 || 54 || 50 || 55&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 10 || 11 || 13 || 18 || 18 || 20 || 20 || 20 || 28 || 51 || 57 || 60 || 77&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 50 || 55 || 58 || 58 || 55 || 64 || 66 || 66 || 79 || 98 || 117 || 115 || 158&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 21 || 21 || 25 || 25 || 25 || 24 || 30 || 27 || 29 || 44 || 54 || 57 || 68&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 33 || 32 || 28 || 26 || 23 || 30 || 30 || 31 || 38 || 64 || 73 || 66 || 78&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 20 || 19 || 21 || 25 || 34 || 41 || 44 || 43 || 49 || 66 || 76 || 75 || 102&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 168 || 173 || 184 || 190 || 199 || 231 || 241 || 239 || 288 || 406 || 481 || 476 || 614&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil &amp;quot;weiblicher Mitglieder&amp;quot; je Jahr und je [[Kreisverband]] war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 17 || 19 || 23 || 26 || 31 || 31 || 37 || 32 || 26 || 37 || 35 || 33 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 30 || 32 || 34 || 32 || 34 || 39 || 31 || 31 || 32 || 37 || 33 || 37 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 27 || 27 || 28 || 27 || 31 || 34 || 34 || 28 || 30 || 34 || 38 || 37 || 38&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 28 || 29 || 34 || 43 || 43 || 43 || 40 || 31 || 30 || 46 || 43 || 43 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 30 || 31 || 32 || 33 || 31 || 32 || 31 || 26 || 26 || 33 || 34 || 33 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 38 || 38 || 41 || 42 || 39 || 37 || 49 || 39 || 33 || 48 || 49 || 46 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 37 || 37 || 32 || 34 || 31 || 38 || 38 || 29 || 26 || 40 || 38 || 37 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 34 || 30 || 30 || 34 || 40 || 40 || 41 || 38 || 36 || 45 || 43 || 41 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 31 || 31 || 32 || 34 || 34 || 36 || 36 || 31 || 29 || 39 || 39 || 38 || 43&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Saldo-Mitgliederwachstum wird der effektive Mitgliederwachstum oder -schwund eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] bezeichnet. In der Regel haben [[Kreisverband | Kreisverbände]] im Jahresmittel mehr Eintritte, als sich im Saldo niederschlägt, da [[Mitglied | Mitglieder]] u. A. umziehen oder wegen nicht gezahlter Beiträge gestrichen werden. Hier ist also je Kreisverband und Jahr angegeben, wie viele Mitglieder in der Summe neu eingetreten oder aber aus Kreisverbänden anderer Landesverbände hinzugekommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 3 || 0 || -3 || 3 || 2 || 6 || 22 || 4 || 12 || 5 || -3 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -2 || 1 || 2 || 1 || 3 || 1 || 0 || 5 || -1 || 17 || 3 || -1 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 2 || -6 || 5 || 6 || -3 || 18 || 22 || 7 || 26 || -9 || -6 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 0 || 4 || 0 || 4 || 4 || 14 || 29 || 18 || 23 || 6 || -1 || 49&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 8 || 5 || -3 || 1 || 23 || 13 || 36 || 52 || -5 || 45 || 6 || -13 || 60&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 6 || -2 || 5 || 1 || -4 || 9 || 17 || 5 || 18 || 13 || 0 || 22&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -11 || -3 || 6 || -1 || 27 || 40 || 15 || 32 || -16 || 1 || 29&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 5 || 6 || 4 || 13 || 16 || 6 || 4 || 26 || 10 || 28 || 8 || 4 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 11 || 25 || -12 || 19 || 62 || 18 || 114 || 213 || 53 || 201 || 16 || -19 || 251&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Tabelle wird dargestellt, wie hoch das prozentuale Wachstum der [[Kreisverband | Kreisverbände]] bzw. des [[Landesverband | Landesverbandes]] in den einzelnen Jahren war. D.h. 100% Wachstum entspräche einer Verdoppelung der Mitgliederanzahl im Vergleich zum Vorjahr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 3 || 8 || 0 || -8  || 8 || 5 || 15 || 47 || 6 || 16 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -6  || 3 || 6 || 3 || 9 || 3 || 0 || 13 || -2 || 40 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 3 || -9  || 8 || 9 || -4  || 26 || 25 || 6 || 22 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 6 || 0 || 11 || 0 || 10 || 9 || 28 || 45 || 19 || 21 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 5 || 3 || -2  || 1 || 13 || 6 || 17 || 21 || -2 || 15 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 11 || -3  || 8 || 2 || -6  || 15 || 24 || 6 || 20 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -13 || -4 || 8 || -1 || 34 || 38 || 10 || 20 || -8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 9 || 10 || 6 || 18 || 19 || 6 || 4 || 23 || 7 || 19 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 2 || 5 || -2 || 3 || 11 || 3 || 17 || 27 || 5 || 19 || 1&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder pro Jahr und Kreisverband aus anderen Landesverbänden in den entsprechenden Kreisverband gewechselt sind, bzw. neu aufgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 4 || 3 || 1 || 3 || 3 || 5 ||22 || 4 || 12 || 6 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 4 || 2 || 1 || 4 || 1 || 3 || 8 || 3 || 14 || 5 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 4 || 6 || 0 || 5 || 4 || 5 ||17 || 25 || 14 || 28 || 4 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 2 || 6 || 1 || 6 || 5 ||18 || 29 || 24 || 22 || 11 || 53&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 16 || 10 || 7 || 6 || 25 || 22 || 39 || 59 || 21 || 52 || 17 || 88&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 2 || 7 || 4 || 4 || 5 || 2 || 11 || 21 || 12 || 18 || 9 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 2 || 12 || 4 || 4 || 13 || 8 || 28 || 43 || 27 || 35 || 12 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 9 || 8 || 16 || 22 || 9 || 13 || 32 || 11 || 25 || 11 || 48&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 30 || 54 || 34 || 38 || 82 || 55 || 134 || 239 || 116 || 206 || 75 || 332&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie viele Wechsel aus anderen Landesverbänden oder Parteieintritte durch Frauen erfolgt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 4 || 7 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 1 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 3 || 6 || 9 || 2 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 1 || 7 || 14 || 15 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 1 || 11 || 17 || 8 || 24&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 1 || 6 || 8 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 3 || 8 || 16 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 6 || 15 || 5 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 20 || 49 || 89 || 53 || 83&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie hoch der prozentuale Anteil an Frauen pro Jahr und Kreisverband an Neueintritten bzw. Wechsel aus anderen Landesverbänden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 33 || 80 || 32 || 25 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 34 || 38 || 34 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 60 || 35 || 36 || 14 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 20 || 39 || 48 || 63 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 32 || 28 || 29 || 38 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 50 || 55 || 38 || 67 || 56&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 29 || 37 || 48 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 44 || 46 || 47 || 45 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 36 || 37 || 37 || 46 || 40&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie stark der Landesverband pro Kreisverband und pro Jahr prozentual gewachsen oder geschrumpft ist. D.h. wie hoch der prozentuale Anteil an Neumitgliedern ist. (Wäre der Wert bei einem Kreisverband und einem Jahr 100, würde dies bedeuten, dass der Kreisverband seine Mitgliederzahl in dem betreffenden Jahr verdoppelt hätte.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 7 || 9 || 3 || 4 || 5 || 4 || 9 || 3 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 7 || 6 || 3 || 5 || 2 || 2 || 3 || 3 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 13 || 11 || 0 || 0 || 5 || 9 || 13 || 10 || 12 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 4 || 18 || 3 || 7 || 9 || 13 || 12 || 21 || 11 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 53 || 19 || 21 || 16 || 30 || 40 || 29 || 25 || 18 || 25 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 7 || 13 || 12 || 11 || 6 || 4 || 8 || 9 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 0 || 22 || 12 || 11 || 16 || 15 || 21 || 18 || 23 || 17 || 16&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 13 || 17 || 24 || 42 || 27 || 16 || 10 || 13 || 9 || 12 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Austritte - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder aus welchem Grund den Landesverband freiwillig verlassen haben oder aber gehen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Austritte&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Politische Gründe || 3 || 12 || 5 || 7 || 6 || 10 || 5 || 3 || 12 || 11 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Persönliche Gründe || 17 || 10 || 10 || 6 || 1 || 16 || 5 || 2 || 21 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Sonstige Gründe || 3 || 5 || 0 || 0 || 1 || 0 || 1 || 0 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Keine Angaben || 0 || 1 || 2 || 2 || 4 || 8 || 7 || 8 || 11 || 9 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Summe freiwilliger Austritte || 23 || 28 || 18 || 15 || 11 || 34 || 18 || 13 || 47 || 34 || 71&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Streichung wegen nicht gezahlter Beiträge || 2 || 11 || 4 || 3 || 4 || 5 || 6 || 3 || 6 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Parteiausschluss || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Austritte gesamt || 25 || 39 || 22 || 18 || 16 || 39 || 25 || 16 || 53 || 36 || 73&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliche Anzahl an Mitgliedsjahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, vor wie vielen Jahren die Mitglieder eines Kreisverbandes durchschnittlich beigetrete, bzw. in den KV gewechselt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   LK Rostock || 5 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 12 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenb. Seenplatte || 5 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg|| 6 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin|| 4 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Greifswald || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Rügen || 3 || 4 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 5 || 8 || 8&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stadt-(Um)Land-Verteilung - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der Mitglieder ist, die in einer der folgenden Städte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: Rostock, Schwerin, Wismar, Greifswald, Stralsund, Neubrandenburg. In der Kategorie &amp;quot;(Um)Land&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die in MV mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aber eben nicht in einer der oben benannten Städte. In der Kategorie &amp;quot;Ausland&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die zwar in einem der acht MV-Kreisverbände Mitglied sind, ihren Hauptwohnsitz aber außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Landesverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Stadt || 44 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   (Um)Land || 40 || 45&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   &amp;quot;Ausland&amp;quot; || 16 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliches Alter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie alt die Mitglieder im Durchschnitt im entsprechenden Kreisverband und im entsprechenden Jahr waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 52 || 52 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 58 || 60 || 54&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 50 || 51 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 48 || 50 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 40 || 41 || 44&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 42 || 43 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 42 || 42 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 43 || 45 || 47&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie viele Mitglieder in der entsprechenden Alterskohorte im entsprechenden Jahr Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 5 || 10 || 15 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 35 || 26 || 76 || 65&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 48 || 59 || 91 || 126&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 55 || 60 || 143 || 122&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 47 || 74 || 134 || 179&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 65 || 54 || 152 || 171&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 77 || 64 || 97 || 150&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 52 || 83 || 99 || 116&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 52 || 61 || 148 || 134&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 25 || 56 || 96 || 138&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 25 || 22 || 91 || 94&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 19 || 18 || 42 || 73&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 5 || 21 || 23 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 1 || 5 || 23 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 29 || 32 || 14 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 540 || 645 || 1244 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil der Alterskohorte im entsprechenden Jahr war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 1 || 2 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 6 || 4 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 9 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 10 || 9 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 9 || 11 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 12 || 8 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 14 || 10 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 10 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 5 || 9 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 5 || 3 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 4 || 3 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 1 || 3 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 0 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 5 || 5 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1529</id>
		<title>Mitgliederentwicklung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1529"/>
		<updated>2025-04-30T06:46:02Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Alterspyramide - absolut */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Datenlage ==&lt;br /&gt;
Die Daten stammen aus der Mitgliederverwaltungssoftware [[SHERPA]]. Sie stammen allesamt vom Stichtag 31.12 des benannten Jahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absolute Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie viele Personen im entsprechenden Jahr und im entsprechenden Kreisverband Mitglied waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 35 || 36 || 39 || 39 || 36 || 39 || 41 || 47 || 69 || 73 || 85 || 90 || 87 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 33 || 31 || 32 || 34 || 35 || 38 || 39 || 39 || 44 || 43 || 60 || 63 || 62 || 84&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 66 || 66 || 68 || 62 || 67 || 73 || 70 || 88 || 110 || 117 || 143 || 134 || 128 || 144&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 36 || 38 || 38 || 42 || 42 || 46 || 50 || 64 || 93 || 111 || 134 || 140 || 139 || 182&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 168 || 176 || 181 || 178 || 179 || 202 || 215 || 251 || 303 || 298 || 343 || 349 || 336 || 380&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 55 || 55 || 61 || 59 || 64 || 65 || 61 || 70 || 87 || 92 || 110 || 123 || 123 || 136&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 89 || 86 || 88 || 77 || 74 || 80 || 79 || 106 || 146 || 161 || 193 || 177 || 178 || 192&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 58 || 63 || 69 || 73 || 86 || 102 || 108 || 112 || 138 || 148 || 176 || 184 || 188 || 221&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 540 || 551 || 576 || 564 || 583 || 645 || 663 || 777 || 990 || 1043 || 1244 || 1260 || 1241 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentuale Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie hoch der prozentuale Anteil des entsprechenden Kreisverbandes und im entsprechenden Jahr an der Gesamtmitgliederzahl war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 7 || 7 || 6 || 6 || 6 || 6 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 5 || 4 || 4 || 5 || 5 || 5 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 12 || 12 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 10 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 8 || 8 || 9 || 11 || 11 || 11 || 11 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 31 || 32 || 31 || 32 || 31 || 31 || 32 || 32 || 31 || 29 || 28 || 28 || 27 || 26&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 10 || 10 || 11 || 10 || 11 || 10 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 10 || 10 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 16 || 16 || 15 || 14 || 13 || 12 || 12 || 14 || 15 || 15 || 16 || 14 || 14 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 11 || 11 || 12 || 13 || 15 || 16 || 16 || 14 || 14 || 14 || 14 || 15 || 15 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 ||100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder im Kreisverband Frauen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 9 || 10 || 11 || 12 || 15 || 15 || 18 || 27 || 30 || 30 || 39&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 15 || 12 || 12 || 14 || 16 || 20 || 23 || 34&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 18 || 18 || 19 || 17 || 21 || 25 || 24 || 25 || 33 || 40 || 54 || 50 || 55&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 10 || 11 || 13 || 18 || 18 || 20 || 20 || 20 || 28 || 51 || 57 || 60 || 77&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 50 || 55 || 58 || 58 || 55 || 64 || 66 || 66 || 79 || 98 || 117 || 115 || 158&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 21 || 21 || 25 || 25 || 25 || 24 || 30 || 27 || 29 || 44 || 54 || 57 || 68&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 33 || 32 || 28 || 26 || 23 || 30 || 30 || 31 || 38 || 64 || 73 || 66 || 78&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 20 || 19 || 21 || 25 || 34 || 41 || 44 || 43 || 49 || 66 || 76 || 75 || 102&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 168 || 173 || 184 || 190 || 199 || 231 || 241 || 239 || 288 || 406 || 481 || 476 || 614&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil &amp;quot;weiblicher Mitglieder&amp;quot; je Jahr und je [[Kreisverband]] war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 17 || 19 || 23 || 26 || 31 || 31 || 37 || 32 || 26 || 37 || 35 || 33 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 30 || 32 || 34 || 32 || 34 || 39 || 31 || 31 || 32 || 37 || 33 || 37 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 27 || 27 || 28 || 27 || 31 || 34 || 34 || 28 || 30 || 34 || 38 || 37 || 38&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 28 || 29 || 34 || 43 || 43 || 43 || 40 || 31 || 30 || 46 || 43 || 43 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 30 || 31 || 32 || 33 || 31 || 32 || 31 || 26 || 26 || 33 || 34 || 33 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 38 || 38 || 41 || 42 || 39 || 37 || 49 || 39 || 33 || 48 || 49 || 46 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 37 || 37 || 32 || 34 || 31 || 38 || 38 || 29 || 26 || 40 || 38 || 37 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 34 || 30 || 30 || 34 || 40 || 40 || 41 || 38 || 36 || 45 || 43 || 41 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 31 || 31 || 32 || 34 || 34 || 36 || 36 || 31 || 29 || 39 || 39 || 38 || 43&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Saldo-Mitgliederwachstum wird der effektive Mitgliederwachstum oder -schwund eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] bezeichnet. In der Regel haben [[Kreisverband | Kreisverbände]] im Jahresmittel mehr Eintritte, als sich im Saldo niederschlägt, da [[Mitglied | Mitglieder]] u. A. umziehen oder wegen nicht gezahlter Beiträge gestrichen werden. Hier ist also je Kreisverband und Jahr angegeben, wie viele Mitglieder in der Summe neu eingetreten oder aber aus Kreisverbänden anderer Landesverbände hinzugekommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 3 || 0 || -3 || 3 || 2 || 6 || 22 || 4 || 12 || 5 || -3 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -2 || 1 || 2 || 1 || 3 || 1 || 0 || 5 || -1 || 17 || 3 || -1 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 2 || -6 || 5 || 6 || -3 || 18 || 22 || 7 || 26 || -9 || -6 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 0 || 4 || 0 || 4 || 4 || 14 || 29 || 18 || 23 || 6 || -1 || 49&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 8 || 5 || -3 || 1 || 23 || 13 || 36 || 52 || -5 || 45 || 6 || -13 || 60&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 6 || -2 || 5 || 1 || -4 || 9 || 17 || 5 || 18 || 13 || 0 || 22&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -11 || -3 || 6 || -1 || 27 || 40 || 15 || 32 || -16 || 1 || 29&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 5 || 6 || 4 || 13 || 16 || 6 || 4 || 26 || 10 || 28 || 8 || 4 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 11 || 25 || -12 || 19 || 62 || 18 || 114 || 213 || 53 || 201 || 16 || -19 || 251&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Tabelle wird dargestellt, wie hoch das prozentuale Wachstum der [[Kreisverband | Kreisverbände]] bzw. des [[Landesverband | Landesverbandes]] in den einzelnen Jahren war. D.h. 100% Wachstum entspräche einer Verdoppelung der Mitgliederanzahl im Vergleich zum Vorjahr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 3 || 8 || 0 || -8  || 8 || 5 || 15 || 47 || 6 || 16 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -6  || 3 || 6 || 3 || 9 || 3 || 0 || 13 || -2 || 40 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 3 || -9  || 8 || 9 || -4  || 26 || 25 || 6 || 22 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 6 || 0 || 11 || 0 || 10 || 9 || 28 || 45 || 19 || 21 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 5 || 3 || -2  || 1 || 13 || 6 || 17 || 21 || -2 || 15 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 11 || -3  || 8 || 2 || -6  || 15 || 24 || 6 || 20 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -13 || -4 || 8 || -1 || 34 || 38 || 10 || 20 || -8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 9 || 10 || 6 || 18 || 19 || 6 || 4 || 23 || 7 || 19 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 2 || 5 || -2 || 3 || 11 || 3 || 17 || 27 || 5 || 19 || 1&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder pro Jahr und Kreisverband aus anderen Landesverbänden in den entsprechenden Kreisverband gewechselt sind, bzw. neu aufgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 4 || 3 || 1 || 3 || 3 || 5 ||22 || 4 || 12 || 6 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 4 || 2 || 1 || 4 || 1 || 3 || 8 || 3 || 14 || 5 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 4 || 6 || 0 || 5 || 4 || 5 ||17 || 25 || 14 || 28 || 4 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 2 || 6 || 1 || 6 || 5 ||18 || 29 || 24 || 22 || 11 || 53&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 16 || 10 || 7 || 6 || 25 || 22 || 39 || 59 || 21 || 52 || 17 || 88&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 2 || 7 || 4 || 4 || 5 || 2 || 11 || 21 || 12 || 18 || 9 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 2 || 12 || 4 || 4 || 13 || 8 || 28 || 43 || 27 || 35 || 12 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 9 || 8 || 16 || 22 || 9 || 13 || 32 || 11 || 25 || 11 || 48&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 30 || 54 || 34 || 38 || 82 || 55 || 134 || 239 || 116 || 206 || 75 || 332&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie viele Wechsel aus anderen Landesverbänden oder Parteieintritte durch Frauen erfolgt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 4 || 7 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 1 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 3 || 6 || 9 || 2 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 1 || 7 || 14 || 15 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 1 || 11 || 17 || 8 || 24&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 1 || 6 || 8 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 3 || 8 || 16 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 6 || 15 || 5 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 20 || 49 || 89 || 53 || 83&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie hoch der prozentuale Anteil an Frauen pro Jahr und Kreisverband an Neueintritten bzw. Wechsel aus anderen Landesverbänden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 33 || 80 || 32 || 25 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 34 || 38 || 34 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 60 || 35 || 36 || 14 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 20 || 39 || 48 || 63 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 32 || 28 || 29 || 38 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 50 || 55 || 38 || 67 || 56&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 29 || 37 || 48 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 44 || 46 || 47 || 45 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 36 || 37 || 37 || 46 || 40&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie stark der Landesverband pro Kreisverband und pro Jahr prozentual gewachsen oder geschrumpft ist. D.h. wie hoch der prozentuale Anteil an Neumitgliedern ist. (Wäre der Wert bei einem Kreisverband und einem Jahr 100, würde dies bedeuten, dass der Kreisverband seine Mitgliederzahl in dem betreffenden Jahr verdoppelt hätte.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 7 || 9 || 3 || 4 || 5 || 4 || 9 || 3 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 7 || 6 || 3 || 5 || 2 || 2 || 3 || 3 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 13 || 11 || 0 || 0 || 5 || 9 || 13 || 10 || 12 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 4 || 18 || 3 || 7 || 9 || 13 || 12 || 21 || 11 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 53 || 19 || 21 || 16 || 30 || 40 || 29 || 25 || 18 || 25 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 7 || 13 || 12 || 11 || 6 || 4 || 8 || 9 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 0 || 22 || 12 || 11 || 16 || 15 || 21 || 18 || 23 || 17 || 16&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 13 || 17 || 24 || 42 || 27 || 16 || 10 || 13 || 9 || 12 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Austritte - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder aus welchem Grund den Landesverband freiwillig verlassen haben oder aber gehen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Austritte&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Politische Gründe || 3 || 12 || 5 || 7 || 6 || 10 || 5 || 3 || 12 || 11 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Persönliche Gründe || 17 || 10 || 10 || 6 || 1 || 16 || 5 || 2 || 21 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Sonstige Gründe || 3 || 5 || 0 || 0 || 1 || 0 || 1 || 0 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Keine Angaben || 0 || 1 || 2 || 2 || 4 || 8 || 7 || 8 || 11 || 9 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Summe freiwilliger Austritte || 23 || 28 || 18 || 15 || 11 || 34 || 18 || 13 || 47 || 34 || 71&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Streichung wegen nicht gezahlter Beiträge || 2 || 11 || 4 || 3 || 4 || 5 || 6 || 3 || 6 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Parteiausschluss || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Austritte gesamt || 25 || 39 || 22 || 18 || 16 || 39 || 25 || 16 || 53 || 36 || 73&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliche Anzahl an Mitgliedsjahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, vor wie vielen Jahren die Mitglieder eines Kreisverbandes durchschnittlich beigetrete, bzw. in den KV gewechselt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   LK Rostock || 5 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 12 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenb. Seenplatte || 5 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg|| 6 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin|| 4 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Greifswald || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Rügen || 3 || 4 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 5 || 8 || 8&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stadt-(Um)Land-Verteilung - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der Mitglieder ist, die in einer der folgenden Städte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: Rostock, Schwerin, Wismar, Greifswald, Stralsund, Neubrandenburg. In der Kategorie &amp;quot;(Um)Land&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die in MV mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aber eben nicht in einer der oben benannten Städte. In der Kategorie &amp;quot;Ausland&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die zwar in einem der acht MV-Kreisverbände Mitglied sind, ihren Hauptwohnsitz aber außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Landesverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Stadt || 44 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   (Um)Land || 40 || 45&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   &amp;quot;Ausland&amp;quot; || 16 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliches Alter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie alt die Mitglieder im Durchschnitt im entsprechenden Kreisverband und im entsprechenden Jahr waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 52 || 52 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 58 || 60 || 54&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 50 || 51 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 48 || 50 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 40 || 41 || 44&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 42 || 43 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 42 || 42 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 43 || 45 || 47&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie viele Mitglieder in der entsprechenden Alterskohorte im entsprechenden Jahr Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 5 || 10 || 15 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 35 || 26 || 76 || 65&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 48 || 59 || 91 || 126&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 55 || 60 || 143 || 122&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 47 || 74 || 134 || 179&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 65 || 54 || 152 || 171&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 77 || 64 || 97 || 150&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 52 || 83 || 99 || 116&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 52 || 61 || 148 || 134&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 25 || 56 || 96 || 138&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 25 || 22 || 91 || 94&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 19 || 18 || 42 || 73&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 5 || 21 || 23 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 1 || 5 || 23 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 29 || 32 || 14 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 540 || 645 || 1244 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil der Alterskohorte im entsprechenden Jahr war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 1 || 2 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 6 || 4 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 9 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 10 || 9 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 9 || 11 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 12 || 8 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 14 || 10 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 10 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 5 || 9 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 5 || 3 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 4 || 3 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 1 || 3 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 0 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 5 || 5 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1528</id>
		<title>Mitgliederentwicklung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1528"/>
		<updated>2025-04-30T06:45:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Alterspyramide - absolut */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Datenlage ==&lt;br /&gt;
Die Daten stammen aus der Mitgliederverwaltungssoftware [[SHERPA]]. Sie stammen allesamt vom Stichtag 31.12 des benannten Jahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absolute Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie viele Personen im entsprechenden Jahr und im entsprechenden Kreisverband Mitglied waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 35 || 36 || 39 || 39 || 36 || 39 || 41 || 47 || 69 || 73 || 85 || 90 || 87 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 33 || 31 || 32 || 34 || 35 || 38 || 39 || 39 || 44 || 43 || 60 || 63 || 62 || 84&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 66 || 66 || 68 || 62 || 67 || 73 || 70 || 88 || 110 || 117 || 143 || 134 || 128 || 144&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 36 || 38 || 38 || 42 || 42 || 46 || 50 || 64 || 93 || 111 || 134 || 140 || 139 || 182&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 168 || 176 || 181 || 178 || 179 || 202 || 215 || 251 || 303 || 298 || 343 || 349 || 336 || 380&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 55 || 55 || 61 || 59 || 64 || 65 || 61 || 70 || 87 || 92 || 110 || 123 || 123 || 136&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 89 || 86 || 88 || 77 || 74 || 80 || 79 || 106 || 146 || 161 || 193 || 177 || 178 || 192&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 58 || 63 || 69 || 73 || 86 || 102 || 108 || 112 || 138 || 148 || 176 || 184 || 188 || 221&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 540 || 551 || 576 || 564 || 583 || 645 || 663 || 777 || 990 || 1043 || 1244 || 1260 || 1241 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentuale Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie hoch der prozentuale Anteil des entsprechenden Kreisverbandes und im entsprechenden Jahr an der Gesamtmitgliederzahl war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 7 || 7 || 6 || 6 || 6 || 6 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 5 || 4 || 4 || 5 || 5 || 5 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 12 || 12 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 10 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 8 || 8 || 9 || 11 || 11 || 11 || 11 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 31 || 32 || 31 || 32 || 31 || 31 || 32 || 32 || 31 || 29 || 28 || 28 || 27 || 26&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 10 || 10 || 11 || 10 || 11 || 10 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 10 || 10 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 16 || 16 || 15 || 14 || 13 || 12 || 12 || 14 || 15 || 15 || 16 || 14 || 14 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 11 || 11 || 12 || 13 || 15 || 16 || 16 || 14 || 14 || 14 || 14 || 15 || 15 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 ||100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder im Kreisverband Frauen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 9 || 10 || 11 || 12 || 15 || 15 || 18 || 27 || 30 || 30 || 39&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 15 || 12 || 12 || 14 || 16 || 20 || 23 || 34&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 18 || 18 || 19 || 17 || 21 || 25 || 24 || 25 || 33 || 40 || 54 || 50 || 55&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 10 || 11 || 13 || 18 || 18 || 20 || 20 || 20 || 28 || 51 || 57 || 60 || 77&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 50 || 55 || 58 || 58 || 55 || 64 || 66 || 66 || 79 || 98 || 117 || 115 || 158&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 21 || 21 || 25 || 25 || 25 || 24 || 30 || 27 || 29 || 44 || 54 || 57 || 68&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 33 || 32 || 28 || 26 || 23 || 30 || 30 || 31 || 38 || 64 || 73 || 66 || 78&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 20 || 19 || 21 || 25 || 34 || 41 || 44 || 43 || 49 || 66 || 76 || 75 || 102&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 168 || 173 || 184 || 190 || 199 || 231 || 241 || 239 || 288 || 406 || 481 || 476 || 614&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil &amp;quot;weiblicher Mitglieder&amp;quot; je Jahr und je [[Kreisverband]] war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 17 || 19 || 23 || 26 || 31 || 31 || 37 || 32 || 26 || 37 || 35 || 33 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 30 || 32 || 34 || 32 || 34 || 39 || 31 || 31 || 32 || 37 || 33 || 37 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 27 || 27 || 28 || 27 || 31 || 34 || 34 || 28 || 30 || 34 || 38 || 37 || 38&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 28 || 29 || 34 || 43 || 43 || 43 || 40 || 31 || 30 || 46 || 43 || 43 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 30 || 31 || 32 || 33 || 31 || 32 || 31 || 26 || 26 || 33 || 34 || 33 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 38 || 38 || 41 || 42 || 39 || 37 || 49 || 39 || 33 || 48 || 49 || 46 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 37 || 37 || 32 || 34 || 31 || 38 || 38 || 29 || 26 || 40 || 38 || 37 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 34 || 30 || 30 || 34 || 40 || 40 || 41 || 38 || 36 || 45 || 43 || 41 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 31 || 31 || 32 || 34 || 34 || 36 || 36 || 31 || 29 || 39 || 39 || 38 || 43&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Saldo-Mitgliederwachstum wird der effektive Mitgliederwachstum oder -schwund eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] bezeichnet. In der Regel haben [[Kreisverband | Kreisverbände]] im Jahresmittel mehr Eintritte, als sich im Saldo niederschlägt, da [[Mitglied | Mitglieder]] u. A. umziehen oder wegen nicht gezahlter Beiträge gestrichen werden. Hier ist also je Kreisverband und Jahr angegeben, wie viele Mitglieder in der Summe neu eingetreten oder aber aus Kreisverbänden anderer Landesverbände hinzugekommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 3 || 0 || -3 || 3 || 2 || 6 || 22 || 4 || 12 || 5 || -3 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -2 || 1 || 2 || 1 || 3 || 1 || 0 || 5 || -1 || 17 || 3 || -1 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 2 || -6 || 5 || 6 || -3 || 18 || 22 || 7 || 26 || -9 || -6 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 0 || 4 || 0 || 4 || 4 || 14 || 29 || 18 || 23 || 6 || -1 || 49&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 8 || 5 || -3 || 1 || 23 || 13 || 36 || 52 || -5 || 45 || 6 || -13 || 60&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 6 || -2 || 5 || 1 || -4 || 9 || 17 || 5 || 18 || 13 || 0 || 22&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -11 || -3 || 6 || -1 || 27 || 40 || 15 || 32 || -16 || 1 || 29&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 5 || 6 || 4 || 13 || 16 || 6 || 4 || 26 || 10 || 28 || 8 || 4 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 11 || 25 || -12 || 19 || 62 || 18 || 114 || 213 || 53 || 201 || 16 || -19 || 251&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Tabelle wird dargestellt, wie hoch das prozentuale Wachstum der [[Kreisverband | Kreisverbände]] bzw. des [[Landesverband | Landesverbandes]] in den einzelnen Jahren war. D.h. 100% Wachstum entspräche einer Verdoppelung der Mitgliederanzahl im Vergleich zum Vorjahr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 3 || 8 || 0 || -8  || 8 || 5 || 15 || 47 || 6 || 16 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -6  || 3 || 6 || 3 || 9 || 3 || 0 || 13 || -2 || 40 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 3 || -9  || 8 || 9 || -4  || 26 || 25 || 6 || 22 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 6 || 0 || 11 || 0 || 10 || 9 || 28 || 45 || 19 || 21 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 5 || 3 || -2  || 1 || 13 || 6 || 17 || 21 || -2 || 15 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 11 || -3  || 8 || 2 || -6  || 15 || 24 || 6 || 20 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -13 || -4 || 8 || -1 || 34 || 38 || 10 || 20 || -8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 9 || 10 || 6 || 18 || 19 || 6 || 4 || 23 || 7 || 19 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 2 || 5 || -2 || 3 || 11 || 3 || 17 || 27 || 5 || 19 || 1&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder pro Jahr und Kreisverband aus anderen Landesverbänden in den entsprechenden Kreisverband gewechselt sind, bzw. neu aufgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 4 || 3 || 1 || 3 || 3 || 5 ||22 || 4 || 12 || 6 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 4 || 2 || 1 || 4 || 1 || 3 || 8 || 3 || 14 || 5 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 4 || 6 || 0 || 5 || 4 || 5 ||17 || 25 || 14 || 28 || 4 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 2 || 6 || 1 || 6 || 5 ||18 || 29 || 24 || 22 || 11 || 53&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 16 || 10 || 7 || 6 || 25 || 22 || 39 || 59 || 21 || 52 || 17 || 88&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 2 || 7 || 4 || 4 || 5 || 2 || 11 || 21 || 12 || 18 || 9 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 2 || 12 || 4 || 4 || 13 || 8 || 28 || 43 || 27 || 35 || 12 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 9 || 8 || 16 || 22 || 9 || 13 || 32 || 11 || 25 || 11 || 48&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 30 || 54 || 34 || 38 || 82 || 55 || 134 || 239 || 116 || 206 || 75 || 332&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie viele Wechsel aus anderen Landesverbänden oder Parteieintritte durch Frauen erfolgt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 4 || 7 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 1 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 3 || 6 || 9 || 2 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 1 || 7 || 14 || 15 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 1 || 11 || 17 || 8 || 24&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 1 || 6 || 8 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 3 || 8 || 16 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 6 || 15 || 5 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 20 || 49 || 89 || 53 || 83&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie hoch der prozentuale Anteil an Frauen pro Jahr und Kreisverband an Neueintritten bzw. Wechsel aus anderen Landesverbänden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 33 || 80 || 32 || 25 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 34 || 38 || 34 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 60 || 35 || 36 || 14 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 20 || 39 || 48 || 63 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 32 || 28 || 29 || 38 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 50 || 55 || 38 || 67 || 56&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 29 || 37 || 48 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 44 || 46 || 47 || 45 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 36 || 37 || 37 || 46 || 40&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie stark der Landesverband pro Kreisverband und pro Jahr prozentual gewachsen oder geschrumpft ist. D.h. wie hoch der prozentuale Anteil an Neumitgliedern ist. (Wäre der Wert bei einem Kreisverband und einem Jahr 100, würde dies bedeuten, dass der Kreisverband seine Mitgliederzahl in dem betreffenden Jahr verdoppelt hätte.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 7 || 9 || 3 || 4 || 5 || 4 || 9 || 3 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 7 || 6 || 3 || 5 || 2 || 2 || 3 || 3 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 13 || 11 || 0 || 0 || 5 || 9 || 13 || 10 || 12 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 4 || 18 || 3 || 7 || 9 || 13 || 12 || 21 || 11 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 53 || 19 || 21 || 16 || 30 || 40 || 29 || 25 || 18 || 25 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 7 || 13 || 12 || 11 || 6 || 4 || 8 || 9 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 0 || 22 || 12 || 11 || 16 || 15 || 21 || 18 || 23 || 17 || 16&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 13 || 17 || 24 || 42 || 27 || 16 || 10 || 13 || 9 || 12 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Austritte - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder aus welchem Grund den Landesverband freiwillig verlassen haben oder aber gehen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Austritte&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Politische Gründe || 3 || 12 || 5 || 7 || 6 || 10 || 5 || 3 || 12 || 11 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Persönliche Gründe || 17 || 10 || 10 || 6 || 1 || 16 || 5 || 2 || 21 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Sonstige Gründe || 3 || 5 || 0 || 0 || 1 || 0 || 1 || 0 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Keine Angaben || 0 || 1 || 2 || 2 || 4 || 8 || 7 || 8 || 11 || 9 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Summe freiwilliger Austritte || 23 || 28 || 18 || 15 || 11 || 34 || 18 || 13 || 47 || 34 || 71&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Streichung wegen nicht gezahlter Beiträge || 2 || 11 || 4 || 3 || 4 || 5 || 6 || 3 || 6 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Parteiausschluss || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Austritte gesamt || 25 || 39 || 22 || 18 || 16 || 39 || 25 || 16 || 53 || 36 || 73&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliche Anzahl an Mitgliedsjahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, vor wie vielen Jahren die Mitglieder eines Kreisverbandes durchschnittlich beigetrete, bzw. in den KV gewechselt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   LK Rostock || 5 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 12 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenb. Seenplatte || 5 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg|| 6 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin|| 4 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Greifswald || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Rügen || 3 || 4 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 5 || 8 || 8&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stadt-(Um)Land-Verteilung - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der Mitglieder ist, die in einer der folgenden Städte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: Rostock, Schwerin, Wismar, Greifswald, Stralsund, Neubrandenburg. In der Kategorie &amp;quot;(Um)Land&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die in MV mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aber eben nicht in einer der oben benannten Städte. In der Kategorie &amp;quot;Ausland&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die zwar in einem der acht MV-Kreisverbände Mitglied sind, ihren Hauptwohnsitz aber außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Landesverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Stadt || 44 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   (Um)Land || 40 || 45&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   &amp;quot;Ausland&amp;quot; || 16 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliches Alter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie alt die Mitglieder im Durchschnitt im entsprechenden Kreisverband und im entsprechenden Jahr waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 52 || 52 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 58 || 60 || 54&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 50 || 51 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 48 || 50 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 40 || 41 || 44&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 42 || 43 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 42 || 42 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 43 || 45 || 47&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie viele Mitglieder in der entsprechenden Alterskohorte im entsprechenden Jahr Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 5 || 10 || 15 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 35 || 26 || 76 || 65&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 48 || 59 || 91 || 126&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 55 || 60 || 143 || 122&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 47 || 74 || 134 || 179&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 65 || 54 || 152 || 171&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 77 || 64 || 97 || 150&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 52 || 83 || 99 || 116&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 52 || 61 || 148 || 134&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 25 || 56 || 96 || 138&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 25 || 22 || 91 || 94&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 19 || 18 || 42 || 73&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 5 || 21 || 23 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 1 || 5 || 23 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 29 || 32 || 14 | 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 540 || 645 || 1244 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil der Alterskohorte im entsprechenden Jahr war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 1 || 2 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 6 || 4 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 9 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 10 || 9 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 9 || 11 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 12 || 8 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 14 || 10 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 10 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 5 || 9 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 5 || 3 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 4 || 3 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 1 || 3 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 0 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 5 || 5 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1527</id>
		<title>Mitgliederentwicklung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1527"/>
		<updated>2025-04-30T06:44:52Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Alterspyramide - absolut */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Datenlage ==&lt;br /&gt;
Die Daten stammen aus der Mitgliederverwaltungssoftware [[SHERPA]]. Sie stammen allesamt vom Stichtag 31.12 des benannten Jahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absolute Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie viele Personen im entsprechenden Jahr und im entsprechenden Kreisverband Mitglied waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 35 || 36 || 39 || 39 || 36 || 39 || 41 || 47 || 69 || 73 || 85 || 90 || 87 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 33 || 31 || 32 || 34 || 35 || 38 || 39 || 39 || 44 || 43 || 60 || 63 || 62 || 84&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 66 || 66 || 68 || 62 || 67 || 73 || 70 || 88 || 110 || 117 || 143 || 134 || 128 || 144&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 36 || 38 || 38 || 42 || 42 || 46 || 50 || 64 || 93 || 111 || 134 || 140 || 139 || 182&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 168 || 176 || 181 || 178 || 179 || 202 || 215 || 251 || 303 || 298 || 343 || 349 || 336 || 380&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 55 || 55 || 61 || 59 || 64 || 65 || 61 || 70 || 87 || 92 || 110 || 123 || 123 || 136&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 89 || 86 || 88 || 77 || 74 || 80 || 79 || 106 || 146 || 161 || 193 || 177 || 178 || 192&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 58 || 63 || 69 || 73 || 86 || 102 || 108 || 112 || 138 || 148 || 176 || 184 || 188 || 221&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 540 || 551 || 576 || 564 || 583 || 645 || 663 || 777 || 990 || 1043 || 1244 || 1260 || 1241 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentuale Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie hoch der prozentuale Anteil des entsprechenden Kreisverbandes und im entsprechenden Jahr an der Gesamtmitgliederzahl war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 7 || 7 || 6 || 6 || 6 || 6 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 5 || 4 || 4 || 5 || 5 || 5 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 12 || 12 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 10 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 8 || 8 || 9 || 11 || 11 || 11 || 11 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 31 || 32 || 31 || 32 || 31 || 31 || 32 || 32 || 31 || 29 || 28 || 28 || 27 || 26&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 10 || 10 || 11 || 10 || 11 || 10 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 10 || 10 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 16 || 16 || 15 || 14 || 13 || 12 || 12 || 14 || 15 || 15 || 16 || 14 || 14 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 11 || 11 || 12 || 13 || 15 || 16 || 16 || 14 || 14 || 14 || 14 || 15 || 15 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 ||100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder im Kreisverband Frauen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 9 || 10 || 11 || 12 || 15 || 15 || 18 || 27 || 30 || 30 || 39&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 15 || 12 || 12 || 14 || 16 || 20 || 23 || 34&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 18 || 18 || 19 || 17 || 21 || 25 || 24 || 25 || 33 || 40 || 54 || 50 || 55&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 10 || 11 || 13 || 18 || 18 || 20 || 20 || 20 || 28 || 51 || 57 || 60 || 77&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 50 || 55 || 58 || 58 || 55 || 64 || 66 || 66 || 79 || 98 || 117 || 115 || 158&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 21 || 21 || 25 || 25 || 25 || 24 || 30 || 27 || 29 || 44 || 54 || 57 || 68&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 33 || 32 || 28 || 26 || 23 || 30 || 30 || 31 || 38 || 64 || 73 || 66 || 78&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 20 || 19 || 21 || 25 || 34 || 41 || 44 || 43 || 49 || 66 || 76 || 75 || 102&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 168 || 173 || 184 || 190 || 199 || 231 || 241 || 239 || 288 || 406 || 481 || 476 || 614&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil &amp;quot;weiblicher Mitglieder&amp;quot; je Jahr und je [[Kreisverband]] war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 17 || 19 || 23 || 26 || 31 || 31 || 37 || 32 || 26 || 37 || 35 || 33 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 30 || 32 || 34 || 32 || 34 || 39 || 31 || 31 || 32 || 37 || 33 || 37 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 27 || 27 || 28 || 27 || 31 || 34 || 34 || 28 || 30 || 34 || 38 || 37 || 38&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 28 || 29 || 34 || 43 || 43 || 43 || 40 || 31 || 30 || 46 || 43 || 43 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 30 || 31 || 32 || 33 || 31 || 32 || 31 || 26 || 26 || 33 || 34 || 33 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 38 || 38 || 41 || 42 || 39 || 37 || 49 || 39 || 33 || 48 || 49 || 46 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 37 || 37 || 32 || 34 || 31 || 38 || 38 || 29 || 26 || 40 || 38 || 37 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 34 || 30 || 30 || 34 || 40 || 40 || 41 || 38 || 36 || 45 || 43 || 41 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 31 || 31 || 32 || 34 || 34 || 36 || 36 || 31 || 29 || 39 || 39 || 38 || 43&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Saldo-Mitgliederwachstum wird der effektive Mitgliederwachstum oder -schwund eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] bezeichnet. In der Regel haben [[Kreisverband | Kreisverbände]] im Jahresmittel mehr Eintritte, als sich im Saldo niederschlägt, da [[Mitglied | Mitglieder]] u. A. umziehen oder wegen nicht gezahlter Beiträge gestrichen werden. Hier ist also je Kreisverband und Jahr angegeben, wie viele Mitglieder in der Summe neu eingetreten oder aber aus Kreisverbänden anderer Landesverbände hinzugekommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 3 || 0 || -3 || 3 || 2 || 6 || 22 || 4 || 12 || 5 || -3 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -2 || 1 || 2 || 1 || 3 || 1 || 0 || 5 || -1 || 17 || 3 || -1 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 2 || -6 || 5 || 6 || -3 || 18 || 22 || 7 || 26 || -9 || -6 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 0 || 4 || 0 || 4 || 4 || 14 || 29 || 18 || 23 || 6 || -1 || 49&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 8 || 5 || -3 || 1 || 23 || 13 || 36 || 52 || -5 || 45 || 6 || -13 || 60&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 6 || -2 || 5 || 1 || -4 || 9 || 17 || 5 || 18 || 13 || 0 || 22&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -11 || -3 || 6 || -1 || 27 || 40 || 15 || 32 || -16 || 1 || 29&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 5 || 6 || 4 || 13 || 16 || 6 || 4 || 26 || 10 || 28 || 8 || 4 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 11 || 25 || -12 || 19 || 62 || 18 || 114 || 213 || 53 || 201 || 16 || -19 || 251&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Tabelle wird dargestellt, wie hoch das prozentuale Wachstum der [[Kreisverband | Kreisverbände]] bzw. des [[Landesverband | Landesverbandes]] in den einzelnen Jahren war. D.h. 100% Wachstum entspräche einer Verdoppelung der Mitgliederanzahl im Vergleich zum Vorjahr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 3 || 8 || 0 || -8  || 8 || 5 || 15 || 47 || 6 || 16 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -6  || 3 || 6 || 3 || 9 || 3 || 0 || 13 || -2 || 40 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 3 || -9  || 8 || 9 || -4  || 26 || 25 || 6 || 22 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 6 || 0 || 11 || 0 || 10 || 9 || 28 || 45 || 19 || 21 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 5 || 3 || -2  || 1 || 13 || 6 || 17 || 21 || -2 || 15 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 11 || -3  || 8 || 2 || -6  || 15 || 24 || 6 || 20 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -13 || -4 || 8 || -1 || 34 || 38 || 10 || 20 || -8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 9 || 10 || 6 || 18 || 19 || 6 || 4 || 23 || 7 || 19 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 2 || 5 || -2 || 3 || 11 || 3 || 17 || 27 || 5 || 19 || 1&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder pro Jahr und Kreisverband aus anderen Landesverbänden in den entsprechenden Kreisverband gewechselt sind, bzw. neu aufgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 4 || 3 || 1 || 3 || 3 || 5 ||22 || 4 || 12 || 6 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 4 || 2 || 1 || 4 || 1 || 3 || 8 || 3 || 14 || 5 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 4 || 6 || 0 || 5 || 4 || 5 ||17 || 25 || 14 || 28 || 4 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 2 || 6 || 1 || 6 || 5 ||18 || 29 || 24 || 22 || 11 || 53&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 16 || 10 || 7 || 6 || 25 || 22 || 39 || 59 || 21 || 52 || 17 || 88&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 2 || 7 || 4 || 4 || 5 || 2 || 11 || 21 || 12 || 18 || 9 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 2 || 12 || 4 || 4 || 13 || 8 || 28 || 43 || 27 || 35 || 12 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 9 || 8 || 16 || 22 || 9 || 13 || 32 || 11 || 25 || 11 || 48&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 30 || 54 || 34 || 38 || 82 || 55 || 134 || 239 || 116 || 206 || 75 || 332&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie viele Wechsel aus anderen Landesverbänden oder Parteieintritte durch Frauen erfolgt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 4 || 7 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 1 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 3 || 6 || 9 || 2 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 1 || 7 || 14 || 15 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 1 || 11 || 17 || 8 || 24&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 1 || 6 || 8 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 3 || 8 || 16 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 6 || 15 || 5 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 20 || 49 || 89 || 53 || 83&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie hoch der prozentuale Anteil an Frauen pro Jahr und Kreisverband an Neueintritten bzw. Wechsel aus anderen Landesverbänden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 33 || 80 || 32 || 25 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 34 || 38 || 34 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 60 || 35 || 36 || 14 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 20 || 39 || 48 || 63 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 32 || 28 || 29 || 38 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 50 || 55 || 38 || 67 || 56&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 29 || 37 || 48 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 44 || 46 || 47 || 45 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 36 || 37 || 37 || 46 || 40&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie stark der Landesverband pro Kreisverband und pro Jahr prozentual gewachsen oder geschrumpft ist. D.h. wie hoch der prozentuale Anteil an Neumitgliedern ist. (Wäre der Wert bei einem Kreisverband und einem Jahr 100, würde dies bedeuten, dass der Kreisverband seine Mitgliederzahl in dem betreffenden Jahr verdoppelt hätte.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 7 || 9 || 3 || 4 || 5 || 4 || 9 || 3 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 7 || 6 || 3 || 5 || 2 || 2 || 3 || 3 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 13 || 11 || 0 || 0 || 5 || 9 || 13 || 10 || 12 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 4 || 18 || 3 || 7 || 9 || 13 || 12 || 21 || 11 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 53 || 19 || 21 || 16 || 30 || 40 || 29 || 25 || 18 || 25 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 7 || 13 || 12 || 11 || 6 || 4 || 8 || 9 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 0 || 22 || 12 || 11 || 16 || 15 || 21 || 18 || 23 || 17 || 16&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 13 || 17 || 24 || 42 || 27 || 16 || 10 || 13 || 9 || 12 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Austritte - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder aus welchem Grund den Landesverband freiwillig verlassen haben oder aber gehen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Austritte&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Politische Gründe || 3 || 12 || 5 || 7 || 6 || 10 || 5 || 3 || 12 || 11 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Persönliche Gründe || 17 || 10 || 10 || 6 || 1 || 16 || 5 || 2 || 21 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Sonstige Gründe || 3 || 5 || 0 || 0 || 1 || 0 || 1 || 0 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Keine Angaben || 0 || 1 || 2 || 2 || 4 || 8 || 7 || 8 || 11 || 9 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Summe freiwilliger Austritte || 23 || 28 || 18 || 15 || 11 || 34 || 18 || 13 || 47 || 34 || 71&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Streichung wegen nicht gezahlter Beiträge || 2 || 11 || 4 || 3 || 4 || 5 || 6 || 3 || 6 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Parteiausschluss || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Austritte gesamt || 25 || 39 || 22 || 18 || 16 || 39 || 25 || 16 || 53 || 36 || 73&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliche Anzahl an Mitgliedsjahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, vor wie vielen Jahren die Mitglieder eines Kreisverbandes durchschnittlich beigetrete, bzw. in den KV gewechselt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   LK Rostock || 5 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 12 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenb. Seenplatte || 5 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg|| 6 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin|| 4 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Greifswald || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Rügen || 3 || 4 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 5 || 8 || 8&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stadt-(Um)Land-Verteilung - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der Mitglieder ist, die in einer der folgenden Städte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: Rostock, Schwerin, Wismar, Greifswald, Stralsund, Neubrandenburg. In der Kategorie &amp;quot;(Um)Land&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die in MV mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aber eben nicht in einer der oben benannten Städte. In der Kategorie &amp;quot;Ausland&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die zwar in einem der acht MV-Kreisverbände Mitglied sind, ihren Hauptwohnsitz aber außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Landesverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Stadt || 44 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   (Um)Land || 40 || 45&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   &amp;quot;Ausland&amp;quot; || 16 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliches Alter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie alt die Mitglieder im Durchschnitt im entsprechenden Kreisverband und im entsprechenden Jahr waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 52 || 52 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 58 || 60 || 54&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 50 || 51 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 48 || 50 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 40 || 41 || 44&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 42 || 43 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 42 || 42 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 43 || 45 || 47&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie viele Mitglieder in der entsprechenden Alterskohorte im entsprechenden Jahr Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 5 || 10 || 15 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 35 || 26 || 76 || 65&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 48 || 59 || 91 || 126&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 55 || 60 || 143 || 122&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 47 || 74 || 134 || 179&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 65 || 54 || 152 || 171&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 77 || 64 || 97 || 150&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 52 || 83 || 99 || 116&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 52 || 61 || 148 || 134&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 25 || 56 || 96 || 138&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 25 || 22 || 91 || 94&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 19 || 18 || 42 || 73&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 5 || 21 || 23 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 1 || 5 || 23 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 29 || 32 || 14 | 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 540 || 645 || 1244&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil der Alterskohorte im entsprechenden Jahr war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 1 || 2 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 6 || 4 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 9 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 10 || 9 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 9 || 11 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 12 || 8 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 14 || 10 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 10 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 5 || 9 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 5 || 3 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 4 || 3 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 1 || 3 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 0 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 5 || 5 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1526</id>
		<title>Mitgliederentwicklung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1526"/>
		<updated>2025-04-30T06:42:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Alterspyramide - absolut */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Datenlage ==&lt;br /&gt;
Die Daten stammen aus der Mitgliederverwaltungssoftware [[SHERPA]]. Sie stammen allesamt vom Stichtag 31.12 des benannten Jahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absolute Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie viele Personen im entsprechenden Jahr und im entsprechenden Kreisverband Mitglied waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 35 || 36 || 39 || 39 || 36 || 39 || 41 || 47 || 69 || 73 || 85 || 90 || 87 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 33 || 31 || 32 || 34 || 35 || 38 || 39 || 39 || 44 || 43 || 60 || 63 || 62 || 84&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 66 || 66 || 68 || 62 || 67 || 73 || 70 || 88 || 110 || 117 || 143 || 134 || 128 || 144&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 36 || 38 || 38 || 42 || 42 || 46 || 50 || 64 || 93 || 111 || 134 || 140 || 139 || 182&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 168 || 176 || 181 || 178 || 179 || 202 || 215 || 251 || 303 || 298 || 343 || 349 || 336 || 380&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 55 || 55 || 61 || 59 || 64 || 65 || 61 || 70 || 87 || 92 || 110 || 123 || 123 || 136&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 89 || 86 || 88 || 77 || 74 || 80 || 79 || 106 || 146 || 161 || 193 || 177 || 178 || 192&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 58 || 63 || 69 || 73 || 86 || 102 || 108 || 112 || 138 || 148 || 176 || 184 || 188 || 221&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 540 || 551 || 576 || 564 || 583 || 645 || 663 || 777 || 990 || 1043 || 1244 || 1260 || 1241 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentuale Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie hoch der prozentuale Anteil des entsprechenden Kreisverbandes und im entsprechenden Jahr an der Gesamtmitgliederzahl war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 7 || 7 || 6 || 6 || 6 || 6 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 5 || 4 || 4 || 5 || 5 || 5 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 12 || 12 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 10 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 8 || 8 || 9 || 11 || 11 || 11 || 11 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 31 || 32 || 31 || 32 || 31 || 31 || 32 || 32 || 31 || 29 || 28 || 28 || 27 || 26&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 10 || 10 || 11 || 10 || 11 || 10 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 10 || 10 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 16 || 16 || 15 || 14 || 13 || 12 || 12 || 14 || 15 || 15 || 16 || 14 || 14 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 11 || 11 || 12 || 13 || 15 || 16 || 16 || 14 || 14 || 14 || 14 || 15 || 15 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 ||100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder im Kreisverband Frauen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 9 || 10 || 11 || 12 || 15 || 15 || 18 || 27 || 30 || 30 || 39&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 15 || 12 || 12 || 14 || 16 || 20 || 23 || 34&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 18 || 18 || 19 || 17 || 21 || 25 || 24 || 25 || 33 || 40 || 54 || 50 || 55&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 10 || 11 || 13 || 18 || 18 || 20 || 20 || 20 || 28 || 51 || 57 || 60 || 77&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 50 || 55 || 58 || 58 || 55 || 64 || 66 || 66 || 79 || 98 || 117 || 115 || 158&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 21 || 21 || 25 || 25 || 25 || 24 || 30 || 27 || 29 || 44 || 54 || 57 || 68&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 33 || 32 || 28 || 26 || 23 || 30 || 30 || 31 || 38 || 64 || 73 || 66 || 78&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 20 || 19 || 21 || 25 || 34 || 41 || 44 || 43 || 49 || 66 || 76 || 75 || 102&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 168 || 173 || 184 || 190 || 199 || 231 || 241 || 239 || 288 || 406 || 481 || 476 || 614&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil &amp;quot;weiblicher Mitglieder&amp;quot; je Jahr und je [[Kreisverband]] war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 17 || 19 || 23 || 26 || 31 || 31 || 37 || 32 || 26 || 37 || 35 || 33 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 30 || 32 || 34 || 32 || 34 || 39 || 31 || 31 || 32 || 37 || 33 || 37 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 27 || 27 || 28 || 27 || 31 || 34 || 34 || 28 || 30 || 34 || 38 || 37 || 38&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 28 || 29 || 34 || 43 || 43 || 43 || 40 || 31 || 30 || 46 || 43 || 43 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 30 || 31 || 32 || 33 || 31 || 32 || 31 || 26 || 26 || 33 || 34 || 33 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 38 || 38 || 41 || 42 || 39 || 37 || 49 || 39 || 33 || 48 || 49 || 46 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 37 || 37 || 32 || 34 || 31 || 38 || 38 || 29 || 26 || 40 || 38 || 37 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 34 || 30 || 30 || 34 || 40 || 40 || 41 || 38 || 36 || 45 || 43 || 41 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 31 || 31 || 32 || 34 || 34 || 36 || 36 || 31 || 29 || 39 || 39 || 38 || 43&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Saldo-Mitgliederwachstum wird der effektive Mitgliederwachstum oder -schwund eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] bezeichnet. In der Regel haben [[Kreisverband | Kreisverbände]] im Jahresmittel mehr Eintritte, als sich im Saldo niederschlägt, da [[Mitglied | Mitglieder]] u. A. umziehen oder wegen nicht gezahlter Beiträge gestrichen werden. Hier ist also je Kreisverband und Jahr angegeben, wie viele Mitglieder in der Summe neu eingetreten oder aber aus Kreisverbänden anderer Landesverbände hinzugekommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 3 || 0 || -3 || 3 || 2 || 6 || 22 || 4 || 12 || 5 || -3 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -2 || 1 || 2 || 1 || 3 || 1 || 0 || 5 || -1 || 17 || 3 || -1 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 2 || -6 || 5 || 6 || -3 || 18 || 22 || 7 || 26 || -9 || -6 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 0 || 4 || 0 || 4 || 4 || 14 || 29 || 18 || 23 || 6 || -1 || 49&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 8 || 5 || -3 || 1 || 23 || 13 || 36 || 52 || -5 || 45 || 6 || -13 || 60&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 6 || -2 || 5 || 1 || -4 || 9 || 17 || 5 || 18 || 13 || 0 || 22&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -11 || -3 || 6 || -1 || 27 || 40 || 15 || 32 || -16 || 1 || 29&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 5 || 6 || 4 || 13 || 16 || 6 || 4 || 26 || 10 || 28 || 8 || 4 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 11 || 25 || -12 || 19 || 62 || 18 || 114 || 213 || 53 || 201 || 16 || -19 || 251&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Tabelle wird dargestellt, wie hoch das prozentuale Wachstum der [[Kreisverband | Kreisverbände]] bzw. des [[Landesverband | Landesverbandes]] in den einzelnen Jahren war. D.h. 100% Wachstum entspräche einer Verdoppelung der Mitgliederanzahl im Vergleich zum Vorjahr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 3 || 8 || 0 || -8  || 8 || 5 || 15 || 47 || 6 || 16 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -6  || 3 || 6 || 3 || 9 || 3 || 0 || 13 || -2 || 40 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 3 || -9  || 8 || 9 || -4  || 26 || 25 || 6 || 22 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 6 || 0 || 11 || 0 || 10 || 9 || 28 || 45 || 19 || 21 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 5 || 3 || -2  || 1 || 13 || 6 || 17 || 21 || -2 || 15 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 11 || -3  || 8 || 2 || -6  || 15 || 24 || 6 || 20 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -13 || -4 || 8 || -1 || 34 || 38 || 10 || 20 || -8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 9 || 10 || 6 || 18 || 19 || 6 || 4 || 23 || 7 || 19 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 2 || 5 || -2 || 3 || 11 || 3 || 17 || 27 || 5 || 19 || 1&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder pro Jahr und Kreisverband aus anderen Landesverbänden in den entsprechenden Kreisverband gewechselt sind, bzw. neu aufgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 4 || 3 || 1 || 3 || 3 || 5 ||22 || 4 || 12 || 6 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 4 || 2 || 1 || 4 || 1 || 3 || 8 || 3 || 14 || 5 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 4 || 6 || 0 || 5 || 4 || 5 ||17 || 25 || 14 || 28 || 4 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 2 || 6 || 1 || 6 || 5 ||18 || 29 || 24 || 22 || 11 || 53&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 16 || 10 || 7 || 6 || 25 || 22 || 39 || 59 || 21 || 52 || 17 || 88&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 2 || 7 || 4 || 4 || 5 || 2 || 11 || 21 || 12 || 18 || 9 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 2 || 12 || 4 || 4 || 13 || 8 || 28 || 43 || 27 || 35 || 12 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 9 || 8 || 16 || 22 || 9 || 13 || 32 || 11 || 25 || 11 || 48&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 30 || 54 || 34 || 38 || 82 || 55 || 134 || 239 || 116 || 206 || 75 || 332&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie viele Wechsel aus anderen Landesverbänden oder Parteieintritte durch Frauen erfolgt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 4 || 7 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 1 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 3 || 6 || 9 || 2 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 1 || 7 || 14 || 15 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 1 || 11 || 17 || 8 || 24&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 1 || 6 || 8 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 3 || 8 || 16 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 6 || 15 || 5 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 20 || 49 || 89 || 53 || 83&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie hoch der prozentuale Anteil an Frauen pro Jahr und Kreisverband an Neueintritten bzw. Wechsel aus anderen Landesverbänden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 33 || 80 || 32 || 25 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 34 || 38 || 34 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 60 || 35 || 36 || 14 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 20 || 39 || 48 || 63 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 32 || 28 || 29 || 38 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 50 || 55 || 38 || 67 || 56&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 29 || 37 || 48 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 44 || 46 || 47 || 45 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 36 || 37 || 37 || 46 || 40&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie stark der Landesverband pro Kreisverband und pro Jahr prozentual gewachsen oder geschrumpft ist. D.h. wie hoch der prozentuale Anteil an Neumitgliedern ist. (Wäre der Wert bei einem Kreisverband und einem Jahr 100, würde dies bedeuten, dass der Kreisverband seine Mitgliederzahl in dem betreffenden Jahr verdoppelt hätte.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 7 || 9 || 3 || 4 || 5 || 4 || 9 || 3 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 7 || 6 || 3 || 5 || 2 || 2 || 3 || 3 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 13 || 11 || 0 || 0 || 5 || 9 || 13 || 10 || 12 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 4 || 18 || 3 || 7 || 9 || 13 || 12 || 21 || 11 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 53 || 19 || 21 || 16 || 30 || 40 || 29 || 25 || 18 || 25 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 7 || 13 || 12 || 11 || 6 || 4 || 8 || 9 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 0 || 22 || 12 || 11 || 16 || 15 || 21 || 18 || 23 || 17 || 16&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 13 || 17 || 24 || 42 || 27 || 16 || 10 || 13 || 9 || 12 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Austritte - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder aus welchem Grund den Landesverband freiwillig verlassen haben oder aber gehen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Austritte&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Politische Gründe || 3 || 12 || 5 || 7 || 6 || 10 || 5 || 3 || 12 || 11 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Persönliche Gründe || 17 || 10 || 10 || 6 || 1 || 16 || 5 || 2 || 21 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Sonstige Gründe || 3 || 5 || 0 || 0 || 1 || 0 || 1 || 0 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Keine Angaben || 0 || 1 || 2 || 2 || 4 || 8 || 7 || 8 || 11 || 9 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Summe freiwilliger Austritte || 23 || 28 || 18 || 15 || 11 || 34 || 18 || 13 || 47 || 34 || 71&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Streichung wegen nicht gezahlter Beiträge || 2 || 11 || 4 || 3 || 4 || 5 || 6 || 3 || 6 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Parteiausschluss || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Austritte gesamt || 25 || 39 || 22 || 18 || 16 || 39 || 25 || 16 || 53 || 36 || 73&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliche Anzahl an Mitgliedsjahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, vor wie vielen Jahren die Mitglieder eines Kreisverbandes durchschnittlich beigetrete, bzw. in den KV gewechselt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   LK Rostock || 5 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 12 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenb. Seenplatte || 5 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg|| 6 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin|| 4 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Greifswald || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Rügen || 3 || 4 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 5 || 8 || 8&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stadt-(Um)Land-Verteilung - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der Mitglieder ist, die in einer der folgenden Städte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: Rostock, Schwerin, Wismar, Greifswald, Stralsund, Neubrandenburg. In der Kategorie &amp;quot;(Um)Land&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die in MV mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aber eben nicht in einer der oben benannten Städte. In der Kategorie &amp;quot;Ausland&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die zwar in einem der acht MV-Kreisverbände Mitglied sind, ihren Hauptwohnsitz aber außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Landesverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Stadt || 44 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   (Um)Land || 40 || 45&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   &amp;quot;Ausland&amp;quot; || 16 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliches Alter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie alt die Mitglieder im Durchschnitt im entsprechenden Kreisverband und im entsprechenden Jahr waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 52 || 52 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 58 || 60 || 54&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 50 || 51 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 48 || 50 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 40 || 41 || 44&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 42 || 43 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 42 || 42 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 43 || 45 || 47&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie viele Mitglieder in der entsprechenden Alterskohorte im entsprechenden Jahr Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 5 || 10 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 35 || 26 || 76&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 48 || 59 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 55 || 60 || 143&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 47 || 74 || 134&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 65 || 54 || 152&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 77 || 64 || 97&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 52 || 83 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 52 || 61 || 148&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 25 || 56 || 96&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 25 || 22 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 19 || 18 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 5 || 21 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 1 || 5 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 29 || 32 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 540 || 645 || 1244&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil der Alterskohorte im entsprechenden Jahr war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 1 || 2 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 6 || 4 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 9 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 10 || 9 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 9 || 11 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 12 || 8 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 14 || 10 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 10 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 5 || 9 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 5 || 3 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 4 || 3 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 1 || 3 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 0 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 5 || 5 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1525</id>
		<title>Mitgliederentwicklung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1525"/>
		<updated>2025-04-30T06:40:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - absolut */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Datenlage ==&lt;br /&gt;
Die Daten stammen aus der Mitgliederverwaltungssoftware [[SHERPA]]. Sie stammen allesamt vom Stichtag 31.12 des benannten Jahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absolute Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie viele Personen im entsprechenden Jahr und im entsprechenden Kreisverband Mitglied waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 35 || 36 || 39 || 39 || 36 || 39 || 41 || 47 || 69 || 73 || 85 || 90 || 87 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 33 || 31 || 32 || 34 || 35 || 38 || 39 || 39 || 44 || 43 || 60 || 63 || 62 || 84&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 66 || 66 || 68 || 62 || 67 || 73 || 70 || 88 || 110 || 117 || 143 || 134 || 128 || 144&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 36 || 38 || 38 || 42 || 42 || 46 || 50 || 64 || 93 || 111 || 134 || 140 || 139 || 182&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 168 || 176 || 181 || 178 || 179 || 202 || 215 || 251 || 303 || 298 || 343 || 349 || 336 || 380&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 55 || 55 || 61 || 59 || 64 || 65 || 61 || 70 || 87 || 92 || 110 || 123 || 123 || 136&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 89 || 86 || 88 || 77 || 74 || 80 || 79 || 106 || 146 || 161 || 193 || 177 || 178 || 192&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 58 || 63 || 69 || 73 || 86 || 102 || 108 || 112 || 138 || 148 || 176 || 184 || 188 || 221&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 540 || 551 || 576 || 564 || 583 || 645 || 663 || 777 || 990 || 1043 || 1244 || 1260 || 1241 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentuale Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie hoch der prozentuale Anteil des entsprechenden Kreisverbandes und im entsprechenden Jahr an der Gesamtmitgliederzahl war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 7 || 7 || 6 || 6 || 6 || 6 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 5 || 4 || 4 || 5 || 5 || 5 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 12 || 12 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 10 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 8 || 8 || 9 || 11 || 11 || 11 || 11 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 31 || 32 || 31 || 32 || 31 || 31 || 32 || 32 || 31 || 29 || 28 || 28 || 27 || 26&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 10 || 10 || 11 || 10 || 11 || 10 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 10 || 10 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 16 || 16 || 15 || 14 || 13 || 12 || 12 || 14 || 15 || 15 || 16 || 14 || 14 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 11 || 11 || 12 || 13 || 15 || 16 || 16 || 14 || 14 || 14 || 14 || 15 || 15 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 ||100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder im Kreisverband Frauen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 9 || 10 || 11 || 12 || 15 || 15 || 18 || 27 || 30 || 30 || 39&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 15 || 12 || 12 || 14 || 16 || 20 || 23 || 34&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 18 || 18 || 19 || 17 || 21 || 25 || 24 || 25 || 33 || 40 || 54 || 50 || 55&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 10 || 11 || 13 || 18 || 18 || 20 || 20 || 20 || 28 || 51 || 57 || 60 || 77&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 50 || 55 || 58 || 58 || 55 || 64 || 66 || 66 || 79 || 98 || 117 || 115 || 158&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 21 || 21 || 25 || 25 || 25 || 24 || 30 || 27 || 29 || 44 || 54 || 57 || 68&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 33 || 32 || 28 || 26 || 23 || 30 || 30 || 31 || 38 || 64 || 73 || 66 || 78&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 20 || 19 || 21 || 25 || 34 || 41 || 44 || 43 || 49 || 66 || 76 || 75 || 102&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 168 || 173 || 184 || 190 || 199 || 231 || 241 || 239 || 288 || 406 || 481 || 476 || 614&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil &amp;quot;weiblicher Mitglieder&amp;quot; je Jahr und je [[Kreisverband]] war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 17 || 19 || 23 || 26 || 31 || 31 || 37 || 32 || 26 || 37 || 35 || 33 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 30 || 32 || 34 || 32 || 34 || 39 || 31 || 31 || 32 || 37 || 33 || 37 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 27 || 27 || 28 || 27 || 31 || 34 || 34 || 28 || 30 || 34 || 38 || 37 || 38&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 28 || 29 || 34 || 43 || 43 || 43 || 40 || 31 || 30 || 46 || 43 || 43 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 30 || 31 || 32 || 33 || 31 || 32 || 31 || 26 || 26 || 33 || 34 || 33 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 38 || 38 || 41 || 42 || 39 || 37 || 49 || 39 || 33 || 48 || 49 || 46 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 37 || 37 || 32 || 34 || 31 || 38 || 38 || 29 || 26 || 40 || 38 || 37 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 34 || 30 || 30 || 34 || 40 || 40 || 41 || 38 || 36 || 45 || 43 || 41 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 31 || 31 || 32 || 34 || 34 || 36 || 36 || 31 || 29 || 39 || 39 || 38 || 43&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Saldo-Mitgliederwachstum wird der effektive Mitgliederwachstum oder -schwund eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] bezeichnet. In der Regel haben [[Kreisverband | Kreisverbände]] im Jahresmittel mehr Eintritte, als sich im Saldo niederschlägt, da [[Mitglied | Mitglieder]] u. A. umziehen oder wegen nicht gezahlter Beiträge gestrichen werden. Hier ist also je Kreisverband und Jahr angegeben, wie viele Mitglieder in der Summe neu eingetreten oder aber aus Kreisverbänden anderer Landesverbände hinzugekommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 3 || 0 || -3 || 3 || 2 || 6 || 22 || 4 || 12 || 5 || -3 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -2 || 1 || 2 || 1 || 3 || 1 || 0 || 5 || -1 || 17 || 3 || -1 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 2 || -6 || 5 || 6 || -3 || 18 || 22 || 7 || 26 || -9 || -6 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 0 || 4 || 0 || 4 || 4 || 14 || 29 || 18 || 23 || 6 || -1 || 49&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 8 || 5 || -3 || 1 || 23 || 13 || 36 || 52 || -5 || 45 || 6 || -13 || 60&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 6 || -2 || 5 || 1 || -4 || 9 || 17 || 5 || 18 || 13 || 0 || 22&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -11 || -3 || 6 || -1 || 27 || 40 || 15 || 32 || -16 || 1 || 29&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 5 || 6 || 4 || 13 || 16 || 6 || 4 || 26 || 10 || 28 || 8 || 4 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 11 || 25 || -12 || 19 || 62 || 18 || 114 || 213 || 53 || 201 || 16 || -19 || 251&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Tabelle wird dargestellt, wie hoch das prozentuale Wachstum der [[Kreisverband | Kreisverbände]] bzw. des [[Landesverband | Landesverbandes]] in den einzelnen Jahren war. D.h. 100% Wachstum entspräche einer Verdoppelung der Mitgliederanzahl im Vergleich zum Vorjahr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 3 || 8 || 0 || -8  || 8 || 5 || 15 || 47 || 6 || 16 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -6  || 3 || 6 || 3 || 9 || 3 || 0 || 13 || -2 || 40 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 3 || -9  || 8 || 9 || -4  || 26 || 25 || 6 || 22 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 6 || 0 || 11 || 0 || 10 || 9 || 28 || 45 || 19 || 21 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 5 || 3 || -2  || 1 || 13 || 6 || 17 || 21 || -2 || 15 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 11 || -3  || 8 || 2 || -6  || 15 || 24 || 6 || 20 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -13 || -4 || 8 || -1 || 34 || 38 || 10 || 20 || -8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 9 || 10 || 6 || 18 || 19 || 6 || 4 || 23 || 7 || 19 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 2 || 5 || -2 || 3 || 11 || 3 || 17 || 27 || 5 || 19 || 1&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder pro Jahr und Kreisverband aus anderen Landesverbänden in den entsprechenden Kreisverband gewechselt sind, bzw. neu aufgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 4 || 3 || 1 || 3 || 3 || 5 ||22 || 4 || 12 || 6 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 4 || 2 || 1 || 4 || 1 || 3 || 8 || 3 || 14 || 5 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 4 || 6 || 0 || 5 || 4 || 5 ||17 || 25 || 14 || 28 || 4 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 2 || 6 || 1 || 6 || 5 ||18 || 29 || 24 || 22 || 11 || 53&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 16 || 10 || 7 || 6 || 25 || 22 || 39 || 59 || 21 || 52 || 17 || 88&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 2 || 7 || 4 || 4 || 5 || 2 || 11 || 21 || 12 || 18 || 9 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 2 || 12 || 4 || 4 || 13 || 8 || 28 || 43 || 27 || 35 || 12 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 9 || 8 || 16 || 22 || 9 || 13 || 32 || 11 || 25 || 11 || 48&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 30 || 54 || 34 || 38 || 82 || 55 || 134 || 239 || 116 || 206 || 75 || 332&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie viele Wechsel aus anderen Landesverbänden oder Parteieintritte durch Frauen erfolgt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 4 || 7 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 1 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 3 || 6 || 9 || 2 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 1 || 7 || 14 || 15 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 1 || 11 || 17 || 8 || 24&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 1 || 6 || 8 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 3 || 8 || 16 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 6 || 15 || 5 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 20 || 49 || 89 || 53 || 83&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie hoch der prozentuale Anteil an Frauen pro Jahr und Kreisverband an Neueintritten bzw. Wechsel aus anderen Landesverbänden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 33 || 80 || 32 || 25 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 34 || 38 || 34 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 60 || 35 || 36 || 14 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 20 || 39 || 48 || 63 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 32 || 28 || 29 || 38 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 50 || 55 || 38 || 67 || 56&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 29 || 37 || 48 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 44 || 46 || 47 || 45 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 36 || 37 || 37 || 46 || 40&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie stark der Landesverband pro Kreisverband und pro Jahr prozentual gewachsen oder geschrumpft ist. D.h. wie hoch der prozentuale Anteil an Neumitgliedern ist. (Wäre der Wert bei einem Kreisverband und einem Jahr 100, würde dies bedeuten, dass der Kreisverband seine Mitgliederzahl in dem betreffenden Jahr verdoppelt hätte.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 7 || 9 || 3 || 4 || 5 || 4 || 9 || 3 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 7 || 6 || 3 || 5 || 2 || 2 || 3 || 3 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 13 || 11 || 0 || 0 || 5 || 9 || 13 || 10 || 12 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 4 || 18 || 3 || 7 || 9 || 13 || 12 || 21 || 11 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 53 || 19 || 21 || 16 || 30 || 40 || 29 || 25 || 18 || 25 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 7 || 13 || 12 || 11 || 6 || 4 || 8 || 9 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 0 || 22 || 12 || 11 || 16 || 15 || 21 || 18 || 23 || 17 || 16&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 13 || 17 || 24 || 42 || 27 || 16 || 10 || 13 || 9 || 12 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Austritte - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder aus welchem Grund den Landesverband freiwillig verlassen haben oder aber gehen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Austritte&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Politische Gründe || 3 || 12 || 5 || 7 || 6 || 10 || 5 || 3 || 12 || 11 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Persönliche Gründe || 17 || 10 || 10 || 6 || 1 || 16 || 5 || 2 || 21 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Sonstige Gründe || 3 || 5 || 0 || 0 || 1 || 0 || 1 || 0 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Keine Angaben || 0 || 1 || 2 || 2 || 4 || 8 || 7 || 8 || 11 || 9 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Summe freiwilliger Austritte || 23 || 28 || 18 || 15 || 11 || 34 || 18 || 13 || 47 || 34 || 71&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Streichung wegen nicht gezahlter Beiträge || 2 || 11 || 4 || 3 || 4 || 5 || 6 || 3 || 6 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Parteiausschluss || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Austritte gesamt || 25 || 39 || 22 || 18 || 16 || 39 || 25 || 16 || 53 || 36 || 73&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliche Anzahl an Mitgliedsjahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, vor wie vielen Jahren die Mitglieder eines Kreisverbandes durchschnittlich beigetrete, bzw. in den KV gewechselt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   LK Rostock || 5 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 12 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenb. Seenplatte || 5 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg|| 6 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin|| 4 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Greifswald || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Rügen || 3 || 4 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 5 || 8 || 8&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stadt-(Um)Land-Verteilung - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der Mitglieder ist, die in einer der folgenden Städte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: Rostock, Schwerin, Wismar, Greifswald, Stralsund, Neubrandenburg. In der Kategorie &amp;quot;(Um)Land&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die in MV mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aber eben nicht in einer der oben benannten Städte. In der Kategorie &amp;quot;Ausland&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die zwar in einem der acht MV-Kreisverbände Mitglied sind, ihren Hauptwohnsitz aber außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Landesverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Stadt || 44 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   (Um)Land || 40 || 45&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   &amp;quot;Ausland&amp;quot; || 16 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliches Alter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie alt die Mitglieder im Durchschnitt im entsprechenden Kreisverband und im entsprechenden Jahr waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 52 || 52 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 58 || 60 || 54&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 50 || 51 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 48 || 50 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 40 || 41 || 44&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 42 || 43 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 42 || 42 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 43 || 45 || 47&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie viele Mitglieder in der entsprechenden Alterskohorte im entsprechenden Jahr Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 5 || 10 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 35 || 26 || 76&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 48 || 59 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 55 || 60 || 143&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 47 || 74 || 134&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 65 || 54 || 152&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 77 || 64 || 97&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 52 || 83 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 52 || 61 || 148&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 25 || 56 || 96&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 25 || 22 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 19 || 18 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 5 || 21 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 1 || 5 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 29 || 32 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 540 || 645 || 1244&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil der Alterskohorte im entsprechenden Jahr war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 1 || 2 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 6 || 4 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 9 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 10 || 9 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 9 || 11 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 12 || 8 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 14 || 10 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 10 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 5 || 9 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 5 || 3 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 4 || 3 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 1 || 3 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 0 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 5 || 5 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1524</id>
		<title>Mitgliederentwicklung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1524"/>
		<updated>2025-04-30T06:37:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Datenlage ==&lt;br /&gt;
Die Daten stammen aus der Mitgliederverwaltungssoftware [[SHERPA]]. Sie stammen allesamt vom Stichtag 31.12 des benannten Jahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absolute Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie viele Personen im entsprechenden Jahr und im entsprechenden Kreisverband Mitglied waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 35 || 36 || 39 || 39 || 36 || 39 || 41 || 47 || 69 || 73 || 85 || 90 || 87 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 33 || 31 || 32 || 34 || 35 || 38 || 39 || 39 || 44 || 43 || 60 || 63 || 62 || 84&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 66 || 66 || 68 || 62 || 67 || 73 || 70 || 88 || 110 || 117 || 143 || 134 || 128 || 144&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 36 || 38 || 38 || 42 || 42 || 46 || 50 || 64 || 93 || 111 || 134 || 140 || 139 || 182&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 168 || 176 || 181 || 178 || 179 || 202 || 215 || 251 || 303 || 298 || 343 || 349 || 336 || 380&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 55 || 55 || 61 || 59 || 64 || 65 || 61 || 70 || 87 || 92 || 110 || 123 || 123 || 136&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 89 || 86 || 88 || 77 || 74 || 80 || 79 || 106 || 146 || 161 || 193 || 177 || 178 || 192&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 58 || 63 || 69 || 73 || 86 || 102 || 108 || 112 || 138 || 148 || 176 || 184 || 188 || 221&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 540 || 551 || 576 || 564 || 583 || 645 || 663 || 777 || 990 || 1043 || 1244 || 1260 || 1241 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentuale Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie hoch der prozentuale Anteil des entsprechenden Kreisverbandes und im entsprechenden Jahr an der Gesamtmitgliederzahl war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 7 || 7 || 6 || 6 || 6 || 6 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 5 || 4 || 4 || 5 || 5 || 5 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 12 || 12 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 10 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 8 || 8 || 9 || 11 || 11 || 11 || 11 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 31 || 32 || 31 || 32 || 31 || 31 || 32 || 32 || 31 || 29 || 28 || 28 || 27 || 26&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 10 || 10 || 11 || 10 || 11 || 10 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 10 || 10 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 16 || 16 || 15 || 14 || 13 || 12 || 12 || 14 || 15 || 15 || 16 || 14 || 14 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 11 || 11 || 12 || 13 || 15 || 16 || 16 || 14 || 14 || 14 || 14 || 15 || 15 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 ||100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder im Kreisverband Frauen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 9 || 10 || 11 || 12 || 15 || 15 || 18 || 27 || 30 || 30 || 39&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 15 || 12 || 12 || 14 || 16 || 20 || 23 || 34&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 18 || 18 || 19 || 17 || 21 || 25 || 24 || 25 || 33 || 40 || 54 || 50 || 55&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 10 || 11 || 13 || 18 || 18 || 20 || 20 || 20 || 28 || 51 || 57 || 60 || 77&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 50 || 55 || 58 || 58 || 55 || 64 || 66 || 66 || 79 || 98 || 117 || 115 || 158&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 21 || 21 || 25 || 25 || 25 || 24 || 30 || 27 || 29 || 44 || 54 || 57 || 68&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 33 || 32 || 28 || 26 || 23 || 30 || 30 || 31 || 38 || 64 || 73 || 66 || 78&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 20 || 19 || 21 || 25 || 34 || 41 || 44 || 43 || 49 || 66 || 76 || 75 || 102&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 168 || 173 || 184 || 190 || 199 || 231 || 241 || 239 || 288 || 406 || 481 || 476 || 614&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil &amp;quot;weiblicher Mitglieder&amp;quot; je Jahr und je [[Kreisverband]] war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 17 || 19 || 23 || 26 || 31 || 31 || 37 || 32 || 26 || 37 || 35 || 33 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 30 || 32 || 34 || 32 || 34 || 39 || 31 || 31 || 32 || 37 || 33 || 37 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 27 || 27 || 28 || 27 || 31 || 34 || 34 || 28 || 30 || 34 || 38 || 37 || 38&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 28 || 29 || 34 || 43 || 43 || 43 || 40 || 31 || 30 || 46 || 43 || 43 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 30 || 31 || 32 || 33 || 31 || 32 || 31 || 26 || 26 || 33 || 34 || 33 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 38 || 38 || 41 || 42 || 39 || 37 || 49 || 39 || 33 || 48 || 49 || 46 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 37 || 37 || 32 || 34 || 31 || 38 || 38 || 29 || 26 || 40 || 38 || 37 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 34 || 30 || 30 || 34 || 40 || 40 || 41 || 38 || 36 || 45 || 43 || 41 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 31 || 31 || 32 || 34 || 34 || 36 || 36 || 31 || 29 || 39 || 39 || 38 || 43&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Saldo-Mitgliederwachstum wird der effektive Mitgliederwachstum oder -schwund eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] bezeichnet. In der Regel haben [[Kreisverband | Kreisverbände]] im Jahresmittel mehr Eintritte, als sich im Saldo niederschlägt, da [[Mitglied | Mitglieder]] u. A. umziehen oder wegen nicht gezahlter Beiträge gestrichen werden. Hier ist also je Kreisverband und Jahr angegeben, wie viele Mitglieder in der Summe neu eingetreten oder aber aus Kreisverbänden anderer Landesverbände hinzugekommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 3 || 0 || -3 || 3 || 2 || 6 || 22 || 4 || 12 || 5 || -3 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -2 || 1 || 2 || 1 || 3 || 1 || 0 || 5 || -1 || 17 || 3 || -1 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 2 || -6 || 5 || 6 || -3 || 18 || 22 || 7 || 26 || -9 || -6 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 0 || 4 || 0 || 4 || 4 || 14 || 29 || 18 || 23 || 6 || -1 || 49&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 8 || 5 || -3 || 1 || 23 || 13 || 36 || 52 || -5 || 45 || 6 || -13 || 60&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 6 || -2 || 5 || 1 || -4 || 9 || 17 || 5 || 18 || 13 || 0 || 22&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -11 || -3 || 6 || -1 || 27 || 40 || 15 || 32 || -16 || 1 || 29&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 5 || 6 || 4 || 13 || 16 || 6 || 4 || 26 || 10 || 28 || 8 || 4 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 11 || 25 || -12 || 19 || 62 || 18 || 114 || 213 || 53 || 201 || 16 || -19 || 251&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Tabelle wird dargestellt, wie hoch das prozentuale Wachstum der [[Kreisverband | Kreisverbände]] bzw. des [[Landesverband | Landesverbandes]] in den einzelnen Jahren war. D.h. 100% Wachstum entspräche einer Verdoppelung der Mitgliederanzahl im Vergleich zum Vorjahr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 3 || 8 || 0 || -8  || 8 || 5 || 15 || 47 || 6 || 16 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -6  || 3 || 6 || 3 || 9 || 3 || 0 || 13 || -2 || 40 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 3 || -9  || 8 || 9 || -4  || 26 || 25 || 6 || 22 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 6 || 0 || 11 || 0 || 10 || 9 || 28 || 45 || 19 || 21 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 5 || 3 || -2  || 1 || 13 || 6 || 17 || 21 || -2 || 15 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 11 || -3  || 8 || 2 || -6  || 15 || 24 || 6 || 20 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -13 || -4 || 8 || -1 || 34 || 38 || 10 || 20 || -8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 9 || 10 || 6 || 18 || 19 || 6 || 4 || 23 || 7 || 19 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 2 || 5 || -2 || 3 || 11 || 3 || 17 || 27 || 5 || 19 || 1&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder pro Jahr und Kreisverband aus anderen Landesverbänden in den entsprechenden Kreisverband gewechselt sind, bzw. neu aufgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 4 || 3 || 1 || 3 || 3 || 5 ||22 || 4 || 12 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 4 || 2 || 1 || 4 || 1 || 3 || 8 || 3 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 4 || 6 || 0 || 5 || 4 || 5 ||17 || 25 || 14 || 28 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 2 || 6 || 1 || 6 || 5 ||18 || 29 || 24 || 22 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 16 || 10 || 7 || 6 || 25 || 22 || 39 || 59 || 21 || 52 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 2 || 7 || 4 || 4 || 5 || 2 || 11 || 21 || 12 || 18 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 2 || 12 || 4 || 4 || 13 || 8 || 28 || 43 || 27 || 35 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 9 || 8 || 16 || 22 || 9 || 13 || 32 || 11 || 25 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 30 || 54 || 34 || 38 || 82 || 55 || 134 || 239 || 116 || 206 || 75&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie viele Wechsel aus anderen Landesverbänden oder Parteieintritte durch Frauen erfolgt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 4 || 7 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 1 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 3 || 6 || 9 || 2 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 1 || 7 || 14 || 15 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 1 || 11 || 17 || 8 || 24&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 1 || 6 || 8 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 3 || 8 || 16 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 6 || 15 || 5 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 20 || 49 || 89 || 53 || 83&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie hoch der prozentuale Anteil an Frauen pro Jahr und Kreisverband an Neueintritten bzw. Wechsel aus anderen Landesverbänden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 33 || 80 || 32 || 25 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 34 || 38 || 34 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 60 || 35 || 36 || 14 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 20 || 39 || 48 || 63 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 32 || 28 || 29 || 38 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 50 || 55 || 38 || 67 || 56&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 29 || 37 || 48 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 44 || 46 || 47 || 45 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 36 || 37 || 37 || 46 || 40&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie stark der Landesverband pro Kreisverband und pro Jahr prozentual gewachsen oder geschrumpft ist. D.h. wie hoch der prozentuale Anteil an Neumitgliedern ist. (Wäre der Wert bei einem Kreisverband und einem Jahr 100, würde dies bedeuten, dass der Kreisverband seine Mitgliederzahl in dem betreffenden Jahr verdoppelt hätte.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 7 || 9 || 3 || 4 || 5 || 4 || 9 || 3 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 7 || 6 || 3 || 5 || 2 || 2 || 3 || 3 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 13 || 11 || 0 || 0 || 5 || 9 || 13 || 10 || 12 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 4 || 18 || 3 || 7 || 9 || 13 || 12 || 21 || 11 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 53 || 19 || 21 || 16 || 30 || 40 || 29 || 25 || 18 || 25 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 7 || 13 || 12 || 11 || 6 || 4 || 8 || 9 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 0 || 22 || 12 || 11 || 16 || 15 || 21 || 18 || 23 || 17 || 16&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 13 || 17 || 24 || 42 || 27 || 16 || 10 || 13 || 9 || 12 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Austritte - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder aus welchem Grund den Landesverband freiwillig verlassen haben oder aber gehen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Austritte&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Politische Gründe || 3 || 12 || 5 || 7 || 6 || 10 || 5 || 3 || 12 || 11 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Persönliche Gründe || 17 || 10 || 10 || 6 || 1 || 16 || 5 || 2 || 21 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Sonstige Gründe || 3 || 5 || 0 || 0 || 1 || 0 || 1 || 0 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Keine Angaben || 0 || 1 || 2 || 2 || 4 || 8 || 7 || 8 || 11 || 9 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Summe freiwilliger Austritte || 23 || 28 || 18 || 15 || 11 || 34 || 18 || 13 || 47 || 34 || 71&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Streichung wegen nicht gezahlter Beiträge || 2 || 11 || 4 || 3 || 4 || 5 || 6 || 3 || 6 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Parteiausschluss || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Austritte gesamt || 25 || 39 || 22 || 18 || 16 || 39 || 25 || 16 || 53 || 36 || 73&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliche Anzahl an Mitgliedsjahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, vor wie vielen Jahren die Mitglieder eines Kreisverbandes durchschnittlich beigetrete, bzw. in den KV gewechselt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   LK Rostock || 5 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 12 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenb. Seenplatte || 5 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg|| 6 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin|| 4 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Greifswald || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Rügen || 3 || 4 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 5 || 8 || 8&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stadt-(Um)Land-Verteilung - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der Mitglieder ist, die in einer der folgenden Städte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: Rostock, Schwerin, Wismar, Greifswald, Stralsund, Neubrandenburg. In der Kategorie &amp;quot;(Um)Land&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die in MV mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aber eben nicht in einer der oben benannten Städte. In der Kategorie &amp;quot;Ausland&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die zwar in einem der acht MV-Kreisverbände Mitglied sind, ihren Hauptwohnsitz aber außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Landesverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Stadt || 44 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   (Um)Land || 40 || 45&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   &amp;quot;Ausland&amp;quot; || 16 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliches Alter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie alt die Mitglieder im Durchschnitt im entsprechenden Kreisverband und im entsprechenden Jahr waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 52 || 52 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 58 || 60 || 54&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 50 || 51 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 48 || 50 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 40 || 41 || 44&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 42 || 43 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 42 || 42 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 43 || 45 || 47&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie viele Mitglieder in der entsprechenden Alterskohorte im entsprechenden Jahr Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 5 || 10 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 35 || 26 || 76&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 48 || 59 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 55 || 60 || 143&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 47 || 74 || 134&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 65 || 54 || 152&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 77 || 64 || 97&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 52 || 83 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 52 || 61 || 148&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 25 || 56 || 96&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 25 || 22 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 19 || 18 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 5 || 21 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 1 || 5 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 29 || 32 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 540 || 645 || 1244&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil der Alterskohorte im entsprechenden Jahr war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 1 || 2 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 6 || 4 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 9 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 10 || 9 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 9 || 11 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 12 || 8 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 14 || 10 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 10 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 5 || 9 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 5 || 3 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 4 || 3 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 1 || 3 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 0 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 5 || 5 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1523</id>
		<title>Mitgliederentwicklung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1523"/>
		<updated>2025-04-30T06:34:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Datenlage ==&lt;br /&gt;
Die Daten stammen aus der Mitgliederverwaltungssoftware [[SHERPA]]. Sie stammen allesamt vom Stichtag 31.12 des benannten Jahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absolute Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie viele Personen im entsprechenden Jahr und im entsprechenden Kreisverband Mitglied waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 35 || 36 || 39 || 39 || 36 || 39 || 41 || 47 || 69 || 73 || 85 || 90 || 87 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 33 || 31 || 32 || 34 || 35 || 38 || 39 || 39 || 44 || 43 || 60 || 63 || 62 || 84&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 66 || 66 || 68 || 62 || 67 || 73 || 70 || 88 || 110 || 117 || 143 || 134 || 128 || 144&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 36 || 38 || 38 || 42 || 42 || 46 || 50 || 64 || 93 || 111 || 134 || 140 || 139 || 182&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 168 || 176 || 181 || 178 || 179 || 202 || 215 || 251 || 303 || 298 || 343 || 349 || 336 || 380&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 55 || 55 || 61 || 59 || 64 || 65 || 61 || 70 || 87 || 92 || 110 || 123 || 123 || 136&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 89 || 86 || 88 || 77 || 74 || 80 || 79 || 106 || 146 || 161 || 193 || 177 || 178 || 192&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 58 || 63 || 69 || 73 || 86 || 102 || 108 || 112 || 138 || 148 || 176 || 184 || 188 || 221&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 540 || 551 || 576 || 564 || 583 || 645 || 663 || 777 || 990 || 1043 || 1244 || 1260 || 1241 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentuale Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie hoch der prozentuale Anteil des entsprechenden Kreisverbandes und im entsprechenden Jahr an der Gesamtmitgliederzahl war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 7 || 7 || 6 || 6 || 6 || 6 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 5 || 4 || 4 || 5 || 5 || 5 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 12 || 12 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 10 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 8 || 8 || 9 || 11 || 11 || 11 || 11 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 31 || 32 || 31 || 32 || 31 || 31 || 32 || 32 || 31 || 29 || 28 || 28 || 27 || 26&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 10 || 10 || 11 || 10 || 11 || 10 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 10 || 10 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 16 || 16 || 15 || 14 || 13 || 12 || 12 || 14 || 15 || 15 || 16 || 14 || 14 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 11 || 11 || 12 || 13 || 15 || 16 || 16 || 14 || 14 || 14 || 14 || 15 || 15 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 ||100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder im Kreisverband Frauen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 9 || 10 || 11 || 12 || 15 || 15 || 18 || 27 || 30 || 30 || 39&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 15 || 12 || 12 || 14 || 16 || 20 || 23 || 34&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 18 || 18 || 19 || 17 || 21 || 25 || 24 || 25 || 33 || 40 || 54 || 50 || 55&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 10 || 11 || 13 || 18 || 18 || 20 || 20 || 20 || 28 || 51 || 57 || 60 || 77&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 50 || 55 || 58 || 58 || 55 || 64 || 66 || 66 || 79 || 98 || 117 || 115 || 158&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 21 || 21 || 25 || 25 || 25 || 24 || 30 || 27 || 29 || 44 || 54 || 57 || 68&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 33 || 32 || 28 || 26 || 23 || 30 || 30 || 31 || 38 || 64 || 73 || 66 || 78&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 20 || 19 || 21 || 25 || 34 || 41 || 44 || 43 || 49 || 66 || 76 || 75 || 102&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 168 || 173 || 184 || 190 || 199 || 231 || 241 || 239 || 288 || 406 || 481 || 476 || 614&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil &amp;quot;weiblicher Mitglieder&amp;quot; je Jahr und je [[Kreisverband]] war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 17 || 19 || 23 || 26 || 31 || 31 || 37 || 32 || 26 || 37 || 35 || 33 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 30 || 32 || 34 || 32 || 34 || 39 || 31 || 31 || 32 || 37 || 33 || 37 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 27 || 27 || 28 || 27 || 31 || 34 || 34 || 28 || 30 || 34 || 38 || 37 || 38&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 28 || 29 || 34 || 43 || 43 || 43 || 40 || 31 || 30 || 46 || 43 || 43 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 30 || 31 || 32 || 33 || 31 || 32 || 31 || 26 || 26 || 33 || 34 || 33 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 38 || 38 || 41 || 42 || 39 || 37 || 49 || 39 || 33 || 48 || 49 || 46 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 37 || 37 || 32 || 34 || 31 || 38 || 38 || 29 || 26 || 40 || 38 || 37 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 34 || 30 || 30 || 34 || 40 || 40 || 41 || 38 || 36 || 45 || 43 || 41 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 31 || 31 || 32 || 34 || 34 || 36 || 36 || 31 || 29 || 39 || 39 || 38 || 43&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Saldo-Mitgliederwachstum wird der effektive Mitgliederwachstum oder -schwund eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] bezeichnet. In der Regel haben [[Kreisverband | Kreisverbände]] im Jahresmittel mehr Eintritte, als sich im Saldo niederschlägt, da [[Mitglied | Mitglieder]] u. A. umziehen oder wegen nicht gezahlter Beiträge gestrichen werden. Hier ist also je Kreisverband und Jahr angegeben, wie viele Mitglieder in der Summe neu eingetreten oder aber aus Kreisverbänden anderer Landesverbände hinzugekommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 3 || 0 || -3 || 3 || 2 || 6 || 22 || 4 || 12 || 5 || -3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -2 || 1 || 2 || 1 || 3 || 1 || 0 || 5 || -1 || 17 || 3 || -1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 2 || -6 || 5 || 6 || -3 || 18 || 22 || 7 || 26 || -9 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 0 || 4 || 0 || 4 || 4 || 14 || 29 || 18 || 23 || 6 || -1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 8 || 5 || -3 || 1 || 23 || 13 || 36 || 52 || -5 || 45 || 6 || -13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 6 || -2 || 5 || 1 || -4 || 9 || 17 || 5 || 18 || 13 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -11 || -3 || 6 || -1 || 27 || 40 || 15 || 32 || -16 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 5 || 6 || 4 || 13 || 16 || 6 || 4 || 26 || 10 || 28 || 8 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 11 || 25 || -12 || 19 || 62 || 18 || 114 || 213 || 53 || 201 || 16 || -19&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Tabelle wird dargestellt, wie hoch das prozentuale Wachstum der [[Kreisverband | Kreisverbände]] bzw. des [[Landesverband | Landesverbandes]] in den einzelnen Jahren war. D.h. 100% Wachstum entspräche einer Verdoppelung der Mitgliederanzahl im Vergleich zum Vorjahr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 3 || 8 || 0 || -8  || 8 || 5 || 15 || 47 || 6 || 16 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -6  || 3 || 6 || 3 || 9 || 3 || 0 || 13 || -2 || 40 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 3 || -9  || 8 || 9 || -4  || 26 || 25 || 6 || 22 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 6 || 0 || 11 || 0 || 10 || 9 || 28 || 45 || 19 || 21 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 5 || 3 || -2  || 1 || 13 || 6 || 17 || 21 || -2 || 15 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 11 || -3  || 8 || 2 || -6  || 15 || 24 || 6 || 20 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -13 || -4 || 8 || -1 || 34 || 38 || 10 || 20 || -8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 9 || 10 || 6 || 18 || 19 || 6 || 4 || 23 || 7 || 19 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 2 || 5 || -2 || 3 || 11 || 3 || 17 || 27 || 5 || 19 || 1&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder pro Jahr und Kreisverband aus anderen Landesverbänden in den entsprechenden Kreisverband gewechselt sind, bzw. neu aufgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 4 || 3 || 1 || 3 || 3 || 5 ||22 || 4 || 12 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 4 || 2 || 1 || 4 || 1 || 3 || 8 || 3 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 4 || 6 || 0 || 5 || 4 || 5 ||17 || 25 || 14 || 28 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 2 || 6 || 1 || 6 || 5 ||18 || 29 || 24 || 22 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 16 || 10 || 7 || 6 || 25 || 22 || 39 || 59 || 21 || 52 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 2 || 7 || 4 || 4 || 5 || 2 || 11 || 21 || 12 || 18 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 2 || 12 || 4 || 4 || 13 || 8 || 28 || 43 || 27 || 35 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 9 || 8 || 16 || 22 || 9 || 13 || 32 || 11 || 25 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 30 || 54 || 34 || 38 || 82 || 55 || 134 || 239 || 116 || 206 || 75&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie viele Wechsel aus anderen Landesverbänden oder Parteieintritte durch Frauen erfolgt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 4 || 7 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 1 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 3 || 6 || 9 || 2 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 1 || 7 || 14 || 15 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 1 || 11 || 17 || 8 || 24&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 1 || 6 || 8 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 3 || 8 || 16 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 6 || 15 || 5 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 20 || 49 || 89 || 53 || 83&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie hoch der prozentuale Anteil an Frauen pro Jahr und Kreisverband an Neueintritten bzw. Wechsel aus anderen Landesverbänden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 33 || 80 || 32 || 25 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 34 || 38 || 34 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 60 || 35 || 36 || 14 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 20 || 39 || 48 || 63 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 32 || 28 || 29 || 38 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 50 || 55 || 38 || 67 || 56&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 29 || 37 || 48 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 44 || 46 || 47 || 45 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 36 || 37 || 37 || 46 || 40&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie stark der Landesverband pro Kreisverband und pro Jahr prozentual gewachsen oder geschrumpft ist. D.h. wie hoch der prozentuale Anteil an Neumitgliedern ist. (Wäre der Wert bei einem Kreisverband und einem Jahr 100, würde dies bedeuten, dass der Kreisverband seine Mitgliederzahl in dem betreffenden Jahr verdoppelt hätte.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 7 || 9 || 3 || 4 || 5 || 4 || 9 || 3 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 7 || 6 || 3 || 5 || 2 || 2 || 3 || 3 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 13 || 11 || 0 || 0 || 5 || 9 || 13 || 10 || 12 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 4 || 18 || 3 || 7 || 9 || 13 || 12 || 21 || 11 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 53 || 19 || 21 || 16 || 30 || 40 || 29 || 25 || 18 || 25 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 7 || 13 || 12 || 11 || 6 || 4 || 8 || 9 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 0 || 22 || 12 || 11 || 16 || 15 || 21 || 18 || 23 || 17 || 16&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 13 || 17 || 24 || 42 || 27 || 16 || 10 || 13 || 9 || 12 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Austritte - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder aus welchem Grund den Landesverband freiwillig verlassen haben oder aber gehen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Austritte&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Politische Gründe || 3 || 12 || 5 || 7 || 6 || 10 || 5 || 3 || 12 || 11 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Persönliche Gründe || 17 || 10 || 10 || 6 || 1 || 16 || 5 || 2 || 21 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Sonstige Gründe || 3 || 5 || 0 || 0 || 1 || 0 || 1 || 0 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Keine Angaben || 0 || 1 || 2 || 2 || 4 || 8 || 7 || 8 || 11 || 9 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Summe freiwilliger Austritte || 23 || 28 || 18 || 15 || 11 || 34 || 18 || 13 || 47 || 34 || 71&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Streichung wegen nicht gezahlter Beiträge || 2 || 11 || 4 || 3 || 4 || 5 || 6 || 3 || 6 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Parteiausschluss || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Austritte gesamt || 25 || 39 || 22 || 18 || 16 || 39 || 25 || 16 || 53 || 36 || 73&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliche Anzahl an Mitgliedsjahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, vor wie vielen Jahren die Mitglieder eines Kreisverbandes durchschnittlich beigetrete, bzw. in den KV gewechselt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   LK Rostock || 5 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 12 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenb. Seenplatte || 5 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg|| 6 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin|| 4 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Greifswald || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Rügen || 3 || 4 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 5 || 8 || 8&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stadt-(Um)Land-Verteilung - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der Mitglieder ist, die in einer der folgenden Städte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: Rostock, Schwerin, Wismar, Greifswald, Stralsund, Neubrandenburg. In der Kategorie &amp;quot;(Um)Land&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die in MV mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aber eben nicht in einer der oben benannten Städte. In der Kategorie &amp;quot;Ausland&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die zwar in einem der acht MV-Kreisverbände Mitglied sind, ihren Hauptwohnsitz aber außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Landesverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Stadt || 44 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   (Um)Land || 40 || 45&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   &amp;quot;Ausland&amp;quot; || 16 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliches Alter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie alt die Mitglieder im Durchschnitt im entsprechenden Kreisverband und im entsprechenden Jahr waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 52 || 52 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 58 || 60 || 54&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 50 || 51 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 48 || 50 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 40 || 41 || 44&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 42 || 43 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 42 || 42 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 43 || 45 || 47&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie viele Mitglieder in der entsprechenden Alterskohorte im entsprechenden Jahr Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 5 || 10 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 35 || 26 || 76&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 48 || 59 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 55 || 60 || 143&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 47 || 74 || 134&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 65 || 54 || 152&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 77 || 64 || 97&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 52 || 83 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 52 || 61 || 148&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 25 || 56 || 96&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 25 || 22 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 19 || 18 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 5 || 21 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 1 || 5 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 29 || 32 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 540 || 645 || 1244&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil der Alterskohorte im entsprechenden Jahr war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 1 || 2 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 6 || 4 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 9 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 10 || 9 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 9 || 11 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 12 || 8 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 14 || 10 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 10 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 5 || 9 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 5 || 3 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 4 || 3 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 1 || 3 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 0 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 5 || 5 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1522</id>
		<title>Mitgliederentwicklung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1522"/>
		<updated>2025-04-30T06:34:39Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Datenlage ==&lt;br /&gt;
Die Daten stammen aus der Mitgliederverwaltungssoftware [[SHERPA]]. Sie stammen allesamt vom Stichtag 31.12 des benannten Jahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absolute Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie viele Personen im entsprechenden Jahr und im entsprechenden Kreisverband Mitglied waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 35 || 36 || 39 || 39 || 36 || 39 || 41 || 47 || 69 || 73 || 85 || 90 || 87 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 33 || 31 || 32 || 34 || 35 || 38 || 39 || 39 || 44 || 43 || 60 || 63 || 62 || 84&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 66 || 66 || 68 || 62 || 67 || 73 || 70 || 88 || 110 || 117 || 143 || 134 || 128 || 144&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 36 || 38 || 38 || 42 || 42 || 46 || 50 || 64 || 93 || 111 || 134 || 140 || 139 || 182&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 168 || 176 || 181 || 178 || 179 || 202 || 215 || 251 || 303 || 298 || 343 || 349 || 336 || 380&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 55 || 55 || 61 || 59 || 64 || 65 || 61 || 70 || 87 || 92 || 110 || 123 || 123 || 136&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 89 || 86 || 88 || 77 || 74 || 80 || 79 || 106 || 146 || 161 || 193 || 177 || 178 || 192&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 58 || 63 || 69 || 73 || 86 || 102 || 108 || 112 || 138 || 148 || 176 || 184 || 188 || 221&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 540 || 551 || 576 || 564 || 583 || 645 || 663 || 777 || 990 || 1043 || 1244 || 1260 || 1241 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentuale Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie hoch der prozentuale Anteil des entsprechenden Kreisverbandes und im entsprechenden Jahr an der Gesamtmitgliederzahl war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 7 || 7 || 6 || 6 || 6 || 6 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 5 || 4 || 4 || 5 || 5 || 5 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 12 || 12 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 10 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 8 || 8 || 9 || 11 || 11 || 11 || 11 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 31 || 32 || 31 || 32 || 31 || 31 || 32 || 32 || 31 || 29 || 28 || 28 || 27 || 26&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 10 || 10 || 11 || 10 || 11 || 10 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 10 || 10 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 16 || 16 || 15 || 14 || 13 || 12 || 12 || 14 || 15 || 15 || 16 || 14 || 14 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 11 || 11 || 12 || 13 || 15 || 16 || 16 || 14 || 14 || 14 || 14 || 15 || 15 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 ||100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder im Kreisverband Frauen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 9 || 10 || 11 || 12 || 15 || 15 || 18 || 27 || 30 || 30 || 39&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 15 || 12 || 12 || 14 || 16 || 20 || 23 || 34&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 18 || 18 || 19 || 17 || 21 || 25 || 24 || 25 || 33 || 40 || 54 || 50 || 55&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 10 || 11 || 13 || 18 || 18 || 20 || 20 || 20 || 28 || 51 || 57 || 60 || 77&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 50 || 55 || 58 || 58 || 55 || 64 || 66 || 66 || 79 || 98 || 117 || 115 || 158&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 21 || 21 || 25 || 25 || 25 || 24 || 30 || 27 || 29 || 44 || 54 || 57 || 68&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 33 || 32 || 28 || 26 || 23 || 30 || 30 || 31 || 38 || 64 || 73 || 66 || 78&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 20 || 19 || 21 || 25 || 34 || 41 || 44 || 43 || 49 || 66 || 76 || 75 || 102&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 168 || 173 || 184 || 190 || 199 || 231 || 241 || 239 || 288 || 406 || 481 || 476 || 614&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil &amp;quot;weiblicher Mitglieder&amp;quot; je Jahr und je [[Kreisverband]] war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 17 || 19 || 23 || 26 || 31 || 31 || 37 || 32 || 26 || 37 || 35 || 33 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 30 || 32 || 34 || 32 || 34 || 39 || 31 || 31 || 32 || 37 || 33 || 37 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 27 || 27 || 28 || 27 || 31 || 34 || 34 || 28 || 30 || 34 || 38 || 37 || 38&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 28 || 29 || 34 || 43 || 43 || 43 || 40 || 31 || 30 || 46 || 43 || 43 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 30 || 31 || 32 || 33 || 31 || 32 || 31 || 26 || 26 || 33 || 34 || 33 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 38 || 38 || 41 || 42 || 39 || 37 || 49 || 39 || 33 || 48 || 49 || 46 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 37 || 37 || 32 || 34 || 31 || 38 || 38 || 29 || 26 || 40 || 38 || 37 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 34 || 30 || 30 || 34 || 40 || 40 || 41 || 38 || 36 || 45 || 43 || 41 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 31 || 31 || 32 || 34 || 34 || 36 || 36 || 31 || 29 || 39 || 39 || 38 || 43&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Saldo-Mitgliederwachstum wird der effektive Mitgliederwachstum oder -schwund eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] bezeichnet. In der Regel haben [[Kreisverband | Kreisverbände]] im Jahresmittel mehr Eintritte, als sich im Saldo niederschlägt, da [[Mitglied | Mitglieder]] u. A. umziehen oder wegen nicht gezahlter Beiträge gestrichen werden. Hier ist also je Kreisverband und Jahr angegeben, wie viele Mitglieder in der Summe neu eingetreten oder aber aus Kreisverbänden anderer Landesverbände hinzugekommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 3 || 0 || -3 || 3 || 2 || 6 || 22 || 4 || 12 || 5 || -3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -2 || 1 || 2 || 1 || 3 || 1 || 0 || 5 || -1 || 17 || 3 || -1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 2 || -6 || 5 || 6 || -3 || 18 || 22 || 7 || 26 || -9 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 0 || 4 || 0 || 4 || 4 || 14 || 29 || 18 || 23 || 6 || -1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 8 || 5 || -3 || 1 || 23 || 13 || 36 || 52 || -5 || 45 || 6 || -13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 6 || -2 || 5 || 1 || -4 || 9 || 17 || 5 || 18 || 13 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -11 || -3 || 6 || -1 || 27 || 40 || 15 || 32 || -16 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 5 || 6 || 4 || 13 || 16 || 6 || 4 || 26 || 10 || 28 || 8 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 11 || 25 || -12 || 19 || 62 || 18 || 114 || 213 || 53 || 201 || 16 || -19&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Tabelle wird dargestellt, wie hoch das prozentuale Wachstum der [[Kreisverband | Kreisverbände]] bzw. des [[Landesverband | Landesverbandes]] in den einzelnen Jahren war. D.h. 100% Wachstum entspräche einer Verdoppelung der Mitgliederanzahl im Vergleich zum Vorjahr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 3 || 8 || 0 || -8  || 8 || 5 || 15 || 47 || 6 || 16 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -6  || 3 || 6 || 3 || 9 || 3 || 0 || 13 || -2 || 40 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 3 || -9  || 8 || 9 || -4  || 26 || 25 || 6 || 22 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 6 || 0 || 11 || 0 || 10 || 9 || 28 || 45 || 19 || 21 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 5 || 3 || -2  || 1 || 13 || 6 || 17 || 21 || -2 || 15 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 11 || -3  || 8 || 2 || -6  || 15 || 24 || 6 || 20 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -13 || -4 || 8 || -1 || 34 || 38 || 10 || 20 || -8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 9 || 10 || 6 || 18 || 19 || 6 || 4 || 23 || 7 || 19 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 2 || 5 || -2 || 3 || 11 || 3 || 17 || 27 || 5 || 19 || 1&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder pro Jahr und Kreisverband aus anderen Landesverbänden in den entsprechenden Kreisverband gewechselt sind, bzw. neu aufgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 4 || 3 || 1 || 3 || 3 || 5 ||22 || 4 || 12 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 4 || 2 || 1 || 4 || 1 || 3 || 8 || 3 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 4 || 6 || 0 || 5 || 4 || 5 ||17 || 25 || 14 || 28 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 2 || 6 || 1 || 6 || 5 ||18 || 29 || 24 || 22 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 16 || 10 || 7 || 6 || 25 || 22 || 39 || 59 || 21 || 52 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 2 || 7 || 4 || 4 || 5 || 2 || 11 || 21 || 12 || 18 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 2 || 12 || 4 || 4 || 13 || 8 || 28 || 43 || 27 || 35 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 9 || 8 || 16 || 22 || 9 || 13 || 32 || 11 || 25 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 30 || 54 || 34 || 38 || 82 || 55 || 134 || 239 || 116 || 206 || 75&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie viele Wechsel aus anderen Landesverbänden oder Parteieintritte durch Frauen erfolgt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 4 || 7 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 1 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 3 || 6 || 9 || 2 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 1 || 7 || 14 || 15 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 1 || 11 || 17 || 8 || 24&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 1 || 6 || 8 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 3 || 8 || 16 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 6 || 15 || 5 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 20 || 49 || 89 || 53 || 83&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie hoch der prozentuale Anteil an Frauen pro Jahr und Kreisverband an Neueintritten bzw. Wechsel aus anderen Landesverbänden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 33 || 80 || 32 || 25 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 34 || 38 || 34 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 60 || 35 || 36 || 14 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 20 || 39 || 48 || 63 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 32 || 28 || 29 || 38 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 50 || 55 || 38 || 67 || 56&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 29 || 37 || 48 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 44 || 46 || 47 || 45 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 36 || 37 || 37 || 46 || 40&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie stark der Landesverband pro Kreisverband und pro Jahr prozentual gewachsen oder geschrumpft ist. D.h. wie hoch der prozentuale Anteil an Neumitgliedern ist. (Wäre der Wert bei einem Kreisverband und einem Jahr 100, würde dies bedeuten, dass der Kreisverband seine Mitgliederzahl in dem betreffenden Jahr verdoppelt hätte.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 7 || 9 || 3 || 4 || 5 || 4 || 9 || 3 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 7 || 6 || 3 || 5 || 2 || 2 || 3 || 3 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 13 || 11 || 0 || 0 || 5 || 9 || 13 || 10 || 12 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 4 || 18 || 3 || 7 || 9 || 13 || 12 || 21 || 11 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 53 || 19 || 21 || 16 || 30 || 40 || 29 || 25 || 18 || 25 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 7 || 13 || 12 || 11 || 6 || 4 || 8 || 9 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 0 || 22 || 12 || 11 || 16 || 15 || 21 || 18 || 23 || 17 || 16&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 13 || 17 || 24 || 42 || 27 || 16 || 10 || 13 || 9 || 12 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Austritte - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder aus welchem Grund den Landesverband freiwillig verlassen haben oder aber gehen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Austritte&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Politische Gründe || 3 || 12 || 5 || 7 || 6 || 10 || 5 || 3 || 12 || 11 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Persönliche Gründe || 17 || 10 || 10 || 6 || 1 || 16 || 5 || 2 || 21 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Sonstige Gründe || 3 || 5 || 0 || 0 || 1 || 0 || 1 || 0 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Keine Angaben || 0 || 1 || 2 || 2 || 4 || 8 || 7 || 8 || 11 || 9 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Summe freiwilliger Austritte || 23 || 28 || 18 || 15 || 11 || 34 || 18 || 13 || 47 || 34 || 71&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Streichung wegen nicht gezahlter Beiträge || 2 || 11 || 4 || 3 || 4 || 5 || 6 || 3 || 6 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Parteiausschluss || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Austritte gesamt || 25 || 39 || 22 || 18 || 16 || 39 || 25 || 16 || 53 || 36 || 73&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliche Anzahl an Mitgliedsjahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, vor wie vielen Jahren die Mitglieder eines Kreisverbandes durchschnittlich beigetrete, bzw. in den KV gewechselt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   LK Rostock || 5 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 12 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenb. Seenplatte || 5 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg|| 6 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin|| 4 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Greifswald || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Rügen || 3 || 4 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 5 || 8 || 8&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stadt-(Um)Land-Verteilung - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der Mitglieder ist, die in einer der folgenden Städte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: Rostock, Schwerin, Wismar, Greifswald, Stralsund, Neubrandenburg. In der Kategorie &amp;quot;(Um)Land&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die in MV mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aber eben nicht in einer der oben benannten Städte. In der Kategorie &amp;quot;Ausland&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die zwar in einem der acht MV-Kreisverbände Mitglied sind, ihren Hauptwohnsitz aber außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Landesverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Stadt || 44 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   (Um)Land || 40 || 45&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   &amp;quot;Ausland&amp;quot; || 16 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliches Alter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie alt die Mitglieder im Durchschnitt im entsprechenden Kreisverband und im entsprechenden Jahr waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 52 || 52 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 58 || 60 || 54&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 50 || 51 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 48 || 50 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 40 || 41 || 44&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 42 || 43 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 42 || 42 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 43 || 45 || 47&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie viele Mitglieder in der entsprechenden Alterskohorte im entsprechenden Jahr Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 5 || 10 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 35 || 26 || 76&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 48 || 59 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 55 || 60 || 143&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 47 || 74 || 134&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 65 || 54 || 152&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 77 || 64 || 97&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 52 || 83 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 52 || 61 || 148&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 25 || 56 || 96&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 25 || 22 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 19 || 18 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 5 || 21 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 1 || 5 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 29 || 32 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 540 || 645 || 1244&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil der Alterskohorte im entsprechenden Jahr war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 1 || 2 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 6 || 4 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 9 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 10 || 9 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 9 || 11 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 12 || 8 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 14 || 10 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 10 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 5 || 9 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 5 || 3 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 4 || 3 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 1 || 3 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 0 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 5 || 5 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1521</id>
		<title>Mitgliederentwicklung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1521"/>
		<updated>2025-04-30T06:34:15Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Prozentuale Mitgliederverteilung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Datenlage ==&lt;br /&gt;
Die Daten stammen aus der Mitgliederverwaltungssoftware [[SHERPA]]. Sie stammen allesamt vom Stichtag 31.12 des benannten Jahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absolute Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie viele Personen im entsprechenden Jahr und im entsprechenden Kreisverband Mitglied waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 35 || 36 || 39 || 39 || 36 || 39 || 41 || 47 || 69 || 73 || 85 || 90 || 87 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 33 || 31 || 32 || 34 || 35 || 38 || 39 || 39 || 44 || 43 || 60 || 63 || 62 || 84&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 66 || 66 || 68 || 62 || 67 || 73 || 70 || 88 || 110 || 117 || 143 || 134 || 128 || 144&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 36 || 38 || 38 || 42 || 42 || 46 || 50 || 64 || 93 || 111 || 134 || 140 || 139 || 182&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 168 || 176 || 181 || 178 || 179 || 202 || 215 || 251 || 303 || 298 || 343 || 349 || 336 || 380&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 55 || 55 || 61 || 59 || 64 || 65 || 61 || 70 || 87 || 92 || 110 || 123 || 123 || 136&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 89 || 86 || 88 || 77 || 74 || 80 || 79 || 106 || 146 || 161 || 193 || 177 || 178 || 192&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 58 || 63 || 69 || 73 || 86 || 102 || 108 || 112 || 138 || 148 || 176 || 184 || 188 || 221&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 540 || 551 || 576 || 564 || 583 || 645 || 663 || 777 || 990 || 1043 || 1244 || 1260 || 1241 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentuale Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie hoch der prozentuale Anteil des entsprechenden Kreisverbandes und im entsprechenden Jahr an der Gesamtmitgliederzahl war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 7 || 7 || 6 || 6 || 6 || 6 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 5 || 4 || 4 || 5 || 5 || 5 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 12 || 12 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 10 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 8 || 8 || 9 || 11 || 11 || 11 || 11 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 31 || 32 || 31 || 32 || 31 || 31 || 32 || 32 || 31 || 29 || 28 || 28 || 27 || 26&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 10 || 10 || 11 || 10 || 11 || 10 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 10 || 10 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 16 || 16 || 15 || 14 || 13 || 12 || 12 || 14 || 15 || 15 || 16 || 14 || 14 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 11 || 11 || 12 || 13 || 15 || 16 || 16 || 14 || 14 || 14 || 14 || 15 || 15 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 ||100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder im Kreisverband Frauen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 9 || 10 || 11 || 12 || 15 || 15 || 18 || 27 || 30 || 30 || 39&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 15 || 12 || 12 || 14 || 16 || 20 || 23 || 34&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 18 || 18 || 19 || 17 || 21 || 25 || 24 || 25 || 33 || 40 || 54 || 50 || 55&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 10 || 11 || 13 || 18 || 18 || 20 || 20 || 20 || 28 || 51 || 57 || 60 || 77&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 50 || 55 || 58 || 58 || 55 || 64 || 66 || 66 || 79 || 98 || 117 || 115 || 158&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 21 || 21 || 25 || 25 || 25 || 24 || 30 || 27 || 29 || 44 || 54 || 57 || 68&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 33 || 32 || 28 || 26 || 23 || 30 || 30 || 31 || 38 || 64 || 73 || 66 || 78&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 20 || 19 || 21 || 25 || 34 || 41 || 44 || 43 || 49 || 66 || 76 || 75 || 102&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 168 || 173 || 184 || 190 || 199 || 231 || 241 || 239 || 288 || 406 || 481 || 476 || 614&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil &amp;quot;weiblicher Mitglieder&amp;quot; je Jahr und je [[Kreisverband]] war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 17 || 19 || 23 || 26 || 31 || 31 || 37 || 32 || 26 || 37 || 35 || 33 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 30 || 32 || 34 || 32 || 34 || 39 || 31 || 31 || 32 || 37 || 33 || 37 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 27 || 27 || 28 || 27 || 31 || 34 || 34 || 28 || 30 || 34 || 38 || 37 || 38&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 28 || 29 || 34 || 43 || 43 || 43 || 40 || 31 || 30 || 46 || 43 || 43 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 30 || 31 || 32 || 33 || 31 || 32 || 31 || 26 || 26 || 33 || 34 || 33 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 38 || 38 || 41 || 42 || 39 || 37 || 49 || 39 || 33 || 48 || 49 || 46 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 37 || 37 || 32 || 34 || 31 || 38 || 38 || 29 || 26 || 40 || 38 || 37 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 34 || 30 || 30 || 34 || 40 || 40 || 41 || 38 || 36 || 45 || 43 || 41 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 31 || 31 || 32 || 34 || 34 || 36 || 36 || 31 || 29 || 39 || 39 || 38 || 43&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Saldo-Mitgliederwachstum wird der effektive Mitgliederwachstum oder -schwund eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] bezeichnet. In der Regel haben [[Kreisverband | Kreisverbände]] im Jahresmittel mehr Eintritte, als sich im Saldo niederschlägt, da [[Mitglied | Mitglieder]] u. A. umziehen oder wegen nicht gezahlter Beiträge gestrichen werden. Hier ist also je Kreisverband und Jahr angegeben, wie viele Mitglieder in der Summe neu eingetreten oder aber aus Kreisverbänden anderer Landesverbände hinzugekommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 3 || 0 || -3 || 3 || 2 || 6 || 22 || 4 || 12 || 5 || -3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -2 || 1 || 2 || 1 || 3 || 1 || 0 || 5 || -1 || 17 || 3 || -1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 2 || -6 || 5 || 6 || -3 || 18 || 22 || 7 || 26 || -9 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 0 || 4 || 0 || 4 || 4 || 14 || 29 || 18 || 23 || 6 || -1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 8 || 5 || -3 || 1 || 23 || 13 || 36 || 52 || -5 || 45 || 6 || -13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 6 || -2 || 5 || 1 || -4 || 9 || 17 || 5 || 18 || 13 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -11 || -3 || 6 || -1 || 27 || 40 || 15 || 32 || -16 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 5 || 6 || 4 || 13 || 16 || 6 || 4 || 26 || 10 || 28 || 8 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 11 || 25 || -12 || 19 || 62 || 18 || 114 || 213 || 53 || 201 || 16 || -19&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Tabelle wird dargestellt, wie hoch das prozentuale Wachstum der [[Kreisverband | Kreisverbände]] bzw. des [[Landesverband | Landesverbandes]] in den einzelnen Jahren war. D.h. 100% Wachstum entspräche einer Verdoppelung der Mitgliederanzahl im Vergleich zum Vorjahr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 3 || 8 || 0 || -8  || 8 || 5 || 15 || 47 || 6 || 16 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -6  || 3 || 6 || 3 || 9 || 3 || 0 || 13 || -2 || 40 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 3 || -9  || 8 || 9 || -4  || 26 || 25 || 6 || 22 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 6 || 0 || 11 || 0 || 10 || 9 || 28 || 45 || 19 || 21 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 5 || 3 || -2  || 1 || 13 || 6 || 17 || 21 || -2 || 15 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 11 || -3  || 8 || 2 || -6  || 15 || 24 || 6 || 20 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -13 || -4 || 8 || -1 || 34 || 38 || 10 || 20 || -8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 9 || 10 || 6 || 18 || 19 || 6 || 4 || 23 || 7 || 19 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 2 || 5 || -2 || 3 || 11 || 3 || 17 || 27 || 5 || 19 || 1&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder pro Jahr und Kreisverband aus anderen Landesverbänden in den entsprechenden Kreisverband gewechselt sind, bzw. neu aufgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 4 || 3 || 1 || 3 || 3 || 5 ||22 || 4 || 12 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 4 || 2 || 1 || 4 || 1 || 3 || 8 || 3 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 4 || 6 || 0 || 5 || 4 || 5 ||17 || 25 || 14 || 28 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 2 || 6 || 1 || 6 || 5 ||18 || 29 || 24 || 22 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 16 || 10 || 7 || 6 || 25 || 22 || 39 || 59 || 21 || 52 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 2 || 7 || 4 || 4 || 5 || 2 || 11 || 21 || 12 || 18 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 2 || 12 || 4 || 4 || 13 || 8 || 28 || 43 || 27 || 35 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 9 || 8 || 16 || 22 || 9 || 13 || 32 || 11 || 25 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 30 || 54 || 34 || 38 || 82 || 55 || 134 || 239 || 116 || 206 || 75&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie viele Wechsel aus anderen Landesverbänden oder Parteieintritte durch Frauen erfolgt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 4 || 7 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 1 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 3 || 6 || 9 || 2 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 1 || 7 || 14 || 15 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 1 || 11 || 17 || 8 || 24&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 1 || 6 || 8 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 3 || 8 || 16 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 6 || 15 || 5 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 20 || 49 || 89 || 53 || 83&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie hoch der prozentuale Anteil an Frauen pro Jahr und Kreisverband an Neueintritten bzw. Wechsel aus anderen Landesverbänden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 33 || 80 || 32 || 25 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 34 || 38 || 34 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 60 || 35 || 36 || 14 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 20 || 39 || 48 || 63 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 32 || 28 || 29 || 38 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 50 || 55 || 38 || 67 || 56&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 29 || 37 || 48 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 44 || 46 || 47 || 45 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 36 || 37 || 37 || 46 || 40&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie stark der Landesverband pro Kreisverband und pro Jahr prozentual gewachsen oder geschrumpft ist. D.h. wie hoch der prozentuale Anteil an Neumitgliedern ist. (Wäre der Wert bei einem Kreisverband und einem Jahr 100, würde dies bedeuten, dass der Kreisverband seine Mitgliederzahl in dem betreffenden Jahr verdoppelt hätte.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 7 || 9 || 3 || 4 || 5 || 4 || 9 || 3 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 7 || 6 || 3 || 5 || 2 || 2 || 3 || 3 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 13 || 11 || 0 || 0 || 5 || 9 || 13 || 10 || 12 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 4 || 18 || 3 || 7 || 9 || 13 || 12 || 21 || 11 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 53 || 19 || 21 || 16 || 30 || 40 || 29 || 25 || 18 || 25 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 7 || 13 || 12 || 11 || 6 || 4 || 8 || 9 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 0 || 22 || 12 || 11 || 16 || 15 || 21 || 18 || 23 || 17 || 16&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 13 || 17 || 24 || 42 || 27 || 16 || 10 || 13 || 9 || 12 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Austritte - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder aus welchem Grund den Landesverband freiwillig verlassen haben oder aber gehen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Austritte&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Politische Gründe || 3 || 12 || 5 || 7 || 6 || 10 || 5 || 3 || 12 || 11 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Persönliche Gründe || 17 || 10 || 10 || 6 || 1 || 16 || 5 || 2 || 21 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Sonstige Gründe || 3 || 5 || 0 || 0 || 1 || 0 || 1 || 0 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Keine Angaben || 0 || 1 || 2 || 2 || 4 || 8 || 7 || 8 || 11 || 9 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Summe freiwilliger Austritte || 23 || 28 || 18 || 15 || 11 || 34 || 18 || 13 || 47 || 34 || 71&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Streichung wegen nicht gezahlter Beiträge || 2 || 11 || 4 || 3 || 4 || 5 || 6 || 3 || 6 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Parteiausschluss || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Austritte gesamt || 25 || 39 || 22 || 18 || 16 || 39 || 25 || 16 || 53 || 36 || 73&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliche Anzahl an Mitgliedsjahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, vor wie vielen Jahren die Mitglieder eines Kreisverbandes durchschnittlich beigetrete, bzw. in den KV gewechselt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   LK Rostock || 5 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 12 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenb. Seenplatte || 5 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg|| 6 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin|| 4 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Greifswald || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Rügen || 3 || 4 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 5 || 8 || 8&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stadt-(Um)Land-Verteilung - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der Mitglieder ist, die in einer der folgenden Städte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: Rostock, Schwerin, Wismar, Greifswald, Stralsund, Neubrandenburg. In der Kategorie &amp;quot;(Um)Land&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die in MV mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aber eben nicht in einer der oben benannten Städte. In der Kategorie &amp;quot;Ausland&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die zwar in einem der acht MV-Kreisverbände Mitglied sind, ihren Hauptwohnsitz aber außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Landesverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Stadt || 44 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   (Um)Land || 40 || 45&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   &amp;quot;Ausland&amp;quot; || 16 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliches Alter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie alt die Mitglieder im Durchschnitt im entsprechenden Kreisverband und im entsprechenden Jahr waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 52 || 52 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 58 || 60 || 54&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 50 || 51 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 48 || 50 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 40 || 41 || 44&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 42 || 43 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 42 || 42 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 43 || 45 || 47&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie viele Mitglieder in der entsprechenden Alterskohorte im entsprechenden Jahr Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 5 || 10 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 35 || 26 || 76&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 48 || 59 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 55 || 60 || 143&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 47 || 74 || 134&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 65 || 54 || 152&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 77 || 64 || 97&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 52 || 83 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 52 || 61 || 148&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 25 || 56 || 96&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 25 || 22 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 19 || 18 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 5 || 21 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 1 || 5 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 29 || 32 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 540 || 645 || 1244&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil der Alterskohorte im entsprechenden Jahr war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 1 || 2 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 6 || 4 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 9 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 10 || 9 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 9 || 11 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 12 || 8 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 14 || 10 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 10 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 5 || 9 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 5 || 3 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 4 || 3 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 1 || 3 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 0 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 5 || 5 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1520</id>
		<title>Mitgliederentwicklung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1520"/>
		<updated>2025-04-30T06:33:52Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Absolute Mitgliederverteilung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Datenlage ==&lt;br /&gt;
Die Daten stammen aus der Mitgliederverwaltungssoftware [[SHERPA]]. Sie stammen allesamt vom Stichtag 31.12 des benannten Jahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absolute Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie viele Personen im entsprechenden Jahr und im entsprechenden Kreisverband Mitglied waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2024&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 35 || 36 || 39 || 39 || 36 || 39 || 41 || 47 || 69 || 73 || 85 || 90 || 87 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 33 || 31 || 32 || 34 || 35 || 38 || 39 || 39 || 44 || 43 || 60 || 63 || 62 || 84&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 66 || 66 || 68 || 62 || 67 || 73 || 70 || 88 || 110 || 117 || 143 || 134 || 128 || 144&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 36 || 38 || 38 || 42 || 42 || 46 || 50 || 64 || 93 || 111 || 134 || 140 || 139 || 182&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 168 || 176 || 181 || 178 || 179 || 202 || 215 || 251 || 303 || 298 || 343 || 349 || 336 || 380&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 55 || 55 || 61 || 59 || 64 || 65 || 61 || 70 || 87 || 92 || 110 || 123 || 123 || 136&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 89 || 86 || 88 || 77 || 74 || 80 || 79 || 106 || 146 || 161 || 193 || 177 || 178 || 192&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 58 || 63 || 69 || 73 || 86 || 102 || 108 || 112 || 138 || 148 || 176 || 184 || 188 || 221&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 540 || 551 || 576 || 564 || 583 || 645 || 663 || 777 || 990 || 1043 || 1244 || 1260 || 1241 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentuale Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie hoch der prozentuale Anteil des entsprechenden Kreisverbandes und im entsprechenden Jahr an der Gesamtmitgliederzahl war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 7 || 7 || 6 || 6 || 6 || 6 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 5 || 4 || 4 || 5 || 5 || 5 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 12 || 12 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 10 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 8 || 8 || 9 || 11 || 11 || 11 || 11 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 31 || 32 || 31 || 32 || 31 || 31 || 32 || 32 || 31 || 29 || 28 || 28 || 27 || 26&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 10 || 10 || 11 || 10 || 11 || 10 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 10 || 10 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 16 || 16 || 15 || 14 || 13 || 12 || 12 || 14 || 15 || 15 || 16 || 14 || 14 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 11 || 11 || 12 || 13 || 15 || 16 || 16 || 14 || 14 || 14 || 14 || 15 || 15 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 ||100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder im Kreisverband Frauen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 9 || 10 || 11 || 12 || 15 || 15 || 18 || 27 || 30 || 30 || 39&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 15 || 12 || 12 || 14 || 16 || 20 || 23 || 34&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 18 || 18 || 19 || 17 || 21 || 25 || 24 || 25 || 33 || 40 || 54 || 50 || 55&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 10 || 11 || 13 || 18 || 18 || 20 || 20 || 20 || 28 || 51 || 57 || 60 || 77&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 50 || 55 || 58 || 58 || 55 || 64 || 66 || 66 || 79 || 98 || 117 || 115 || 158&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 21 || 21 || 25 || 25 || 25 || 24 || 30 || 27 || 29 || 44 || 54 || 57 || 68&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 33 || 32 || 28 || 26 || 23 || 30 || 30 || 31 || 38 || 64 || 73 || 66 || 78&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 20 || 19 || 21 || 25 || 34 || 41 || 44 || 43 || 49 || 66 || 76 || 75 || 102&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 168 || 173 || 184 || 190 || 199 || 231 || 241 || 239 || 288 || 406 || 481 || 476 || 614&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil &amp;quot;weiblicher Mitglieder&amp;quot; je Jahr und je [[Kreisverband]] war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 17 || 19 || 23 || 26 || 31 || 31 || 37 || 32 || 26 || 37 || 35 || 33 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 30 || 32 || 34 || 32 || 34 || 39 || 31 || 31 || 32 || 37 || 33 || 37 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 27 || 27 || 28 || 27 || 31 || 34 || 34 || 28 || 30 || 34 || 38 || 37 || 38&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 28 || 29 || 34 || 43 || 43 || 43 || 40 || 31 || 30 || 46 || 43 || 43 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 30 || 31 || 32 || 33 || 31 || 32 || 31 || 26 || 26 || 33 || 34 || 33 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 38 || 38 || 41 || 42 || 39 || 37 || 49 || 39 || 33 || 48 || 49 || 46 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 37 || 37 || 32 || 34 || 31 || 38 || 38 || 29 || 26 || 40 || 38 || 37 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 34 || 30 || 30 || 34 || 40 || 40 || 41 || 38 || 36 || 45 || 43 || 41 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 31 || 31 || 32 || 34 || 34 || 36 || 36 || 31 || 29 || 39 || 39 || 38 || 43&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Saldo-Mitgliederwachstum wird der effektive Mitgliederwachstum oder -schwund eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] bezeichnet. In der Regel haben [[Kreisverband | Kreisverbände]] im Jahresmittel mehr Eintritte, als sich im Saldo niederschlägt, da [[Mitglied | Mitglieder]] u. A. umziehen oder wegen nicht gezahlter Beiträge gestrichen werden. Hier ist also je Kreisverband und Jahr angegeben, wie viele Mitglieder in der Summe neu eingetreten oder aber aus Kreisverbänden anderer Landesverbände hinzugekommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 3 || 0 || -3 || 3 || 2 || 6 || 22 || 4 || 12 || 5 || -3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -2 || 1 || 2 || 1 || 3 || 1 || 0 || 5 || -1 || 17 || 3 || -1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 2 || -6 || 5 || 6 || -3 || 18 || 22 || 7 || 26 || -9 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 0 || 4 || 0 || 4 || 4 || 14 || 29 || 18 || 23 || 6 || -1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 8 || 5 || -3 || 1 || 23 || 13 || 36 || 52 || -5 || 45 || 6 || -13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 6 || -2 || 5 || 1 || -4 || 9 || 17 || 5 || 18 || 13 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -11 || -3 || 6 || -1 || 27 || 40 || 15 || 32 || -16 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 5 || 6 || 4 || 13 || 16 || 6 || 4 || 26 || 10 || 28 || 8 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 11 || 25 || -12 || 19 || 62 || 18 || 114 || 213 || 53 || 201 || 16 || -19&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Tabelle wird dargestellt, wie hoch das prozentuale Wachstum der [[Kreisverband | Kreisverbände]] bzw. des [[Landesverband | Landesverbandes]] in den einzelnen Jahren war. D.h. 100% Wachstum entspräche einer Verdoppelung der Mitgliederanzahl im Vergleich zum Vorjahr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 3 || 8 || 0 || -8  || 8 || 5 || 15 || 47 || 6 || 16 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -6  || 3 || 6 || 3 || 9 || 3 || 0 || 13 || -2 || 40 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 3 || -9  || 8 || 9 || -4  || 26 || 25 || 6 || 22 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 6 || 0 || 11 || 0 || 10 || 9 || 28 || 45 || 19 || 21 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 5 || 3 || -2  || 1 || 13 || 6 || 17 || 21 || -2 || 15 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 11 || -3  || 8 || 2 || -6  || 15 || 24 || 6 || 20 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -13 || -4 || 8 || -1 || 34 || 38 || 10 || 20 || -8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 9 || 10 || 6 || 18 || 19 || 6 || 4 || 23 || 7 || 19 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 2 || 5 || -2 || 3 || 11 || 3 || 17 || 27 || 5 || 19 || 1&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder pro Jahr und Kreisverband aus anderen Landesverbänden in den entsprechenden Kreisverband gewechselt sind, bzw. neu aufgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 4 || 3 || 1 || 3 || 3 || 5 ||22 || 4 || 12 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 4 || 2 || 1 || 4 || 1 || 3 || 8 || 3 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 4 || 6 || 0 || 5 || 4 || 5 ||17 || 25 || 14 || 28 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 2 || 6 || 1 || 6 || 5 ||18 || 29 || 24 || 22 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 16 || 10 || 7 || 6 || 25 || 22 || 39 || 59 || 21 || 52 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 2 || 7 || 4 || 4 || 5 || 2 || 11 || 21 || 12 || 18 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 2 || 12 || 4 || 4 || 13 || 8 || 28 || 43 || 27 || 35 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 9 || 8 || 16 || 22 || 9 || 13 || 32 || 11 || 25 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 30 || 54 || 34 || 38 || 82 || 55 || 134 || 239 || 116 || 206 || 75&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie viele Wechsel aus anderen Landesverbänden oder Parteieintritte durch Frauen erfolgt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 4 || 7 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 1 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 3 || 6 || 9 || 2 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 1 || 7 || 14 || 15 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 1 || 11 || 17 || 8 || 24&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 1 || 6 || 8 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 3 || 8 || 16 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 6 || 15 || 5 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 20 || 49 || 89 || 53 || 83&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie hoch der prozentuale Anteil an Frauen pro Jahr und Kreisverband an Neueintritten bzw. Wechsel aus anderen Landesverbänden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 33 || 80 || 32 || 25 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 34 || 38 || 34 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 60 || 35 || 36 || 14 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 20 || 39 || 48 || 63 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 32 || 28 || 29 || 38 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 50 || 55 || 38 || 67 || 56&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 29 || 37 || 48 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 44 || 46 || 47 || 45 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 36 || 37 || 37 || 46 || 40&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie stark der Landesverband pro Kreisverband und pro Jahr prozentual gewachsen oder geschrumpft ist. D.h. wie hoch der prozentuale Anteil an Neumitgliedern ist. (Wäre der Wert bei einem Kreisverband und einem Jahr 100, würde dies bedeuten, dass der Kreisverband seine Mitgliederzahl in dem betreffenden Jahr verdoppelt hätte.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 7 || 9 || 3 || 4 || 5 || 4 || 9 || 3 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 7 || 6 || 3 || 5 || 2 || 2 || 3 || 3 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 13 || 11 || 0 || 0 || 5 || 9 || 13 || 10 || 12 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 4 || 18 || 3 || 7 || 9 || 13 || 12 || 21 || 11 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 53 || 19 || 21 || 16 || 30 || 40 || 29 || 25 || 18 || 25 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 7 || 13 || 12 || 11 || 6 || 4 || 8 || 9 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 0 || 22 || 12 || 11 || 16 || 15 || 21 || 18 || 23 || 17 || 16&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 13 || 17 || 24 || 42 || 27 || 16 || 10 || 13 || 9 || 12 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Austritte - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder aus welchem Grund den Landesverband freiwillig verlassen haben oder aber gehen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Austritte&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Politische Gründe || 3 || 12 || 5 || 7 || 6 || 10 || 5 || 3 || 12 || 11 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Persönliche Gründe || 17 || 10 || 10 || 6 || 1 || 16 || 5 || 2 || 21 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Sonstige Gründe || 3 || 5 || 0 || 0 || 1 || 0 || 1 || 0 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Keine Angaben || 0 || 1 || 2 || 2 || 4 || 8 || 7 || 8 || 11 || 9 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Summe freiwilliger Austritte || 23 || 28 || 18 || 15 || 11 || 34 || 18 || 13 || 47 || 34 || 71&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Streichung wegen nicht gezahlter Beiträge || 2 || 11 || 4 || 3 || 4 || 5 || 6 || 3 || 6 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Parteiausschluss || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Austritte gesamt || 25 || 39 || 22 || 18 || 16 || 39 || 25 || 16 || 53 || 36 || 73&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliche Anzahl an Mitgliedsjahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, vor wie vielen Jahren die Mitglieder eines Kreisverbandes durchschnittlich beigetrete, bzw. in den KV gewechselt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   LK Rostock || 5 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 12 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenb. Seenplatte || 5 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg|| 6 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin|| 4 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Greifswald || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Rügen || 3 || 4 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 5 || 8 || 8&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stadt-(Um)Land-Verteilung - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der Mitglieder ist, die in einer der folgenden Städte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: Rostock, Schwerin, Wismar, Greifswald, Stralsund, Neubrandenburg. In der Kategorie &amp;quot;(Um)Land&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die in MV mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aber eben nicht in einer der oben benannten Städte. In der Kategorie &amp;quot;Ausland&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die zwar in einem der acht MV-Kreisverbände Mitglied sind, ihren Hauptwohnsitz aber außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Landesverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Stadt || 44 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   (Um)Land || 40 || 45&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   &amp;quot;Ausland&amp;quot; || 16 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliches Alter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie alt die Mitglieder im Durchschnitt im entsprechenden Kreisverband und im entsprechenden Jahr waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 52 || 52 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 58 || 60 || 54&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 50 || 51 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 48 || 50 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 40 || 41 || 44&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 42 || 43 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 42 || 42 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 43 || 45 || 47&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie viele Mitglieder in der entsprechenden Alterskohorte im entsprechenden Jahr Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 5 || 10 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 35 || 26 || 76&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 48 || 59 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 55 || 60 || 143&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 47 || 74 || 134&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 65 || 54 || 152&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 77 || 64 || 97&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 52 || 83 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 52 || 61 || 148&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 25 || 56 || 96&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 25 || 22 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 19 || 18 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 5 || 21 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 1 || 5 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 29 || 32 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 540 || 645 || 1244&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil der Alterskohorte im entsprechenden Jahr war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 1 || 2 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 6 || 4 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 9 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 10 || 9 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 9 || 11 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 12 || 8 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 14 || 10 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 10 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 5 || 9 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 5 || 3 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 4 || 3 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 1 || 3 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 0 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 5 || 5 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1519</id>
		<title>Mitgliederentwicklung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1519"/>
		<updated>2025-04-30T06:32:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Datenlage ==&lt;br /&gt;
Die Daten stammen aus der Mitgliederverwaltungssoftware [[SHERPA]]. Sie stammen allesamt vom Stichtag 31.12 des benannten Jahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absolute Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie viele Personen im entsprechenden Jahr und im entsprechenden Kreisverband Mitglied waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 35 || 36 || 39 || 39 || 36 || 39 || 41 || 47 || 69 || 73 || 85 || 90 || 87 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 33 || 31 || 32 || 34 || 35 || 38 || 39 || 39 || 44 || 43 || 60 || 63 || 62 || 84&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 66 || 66 || 68 || 62 || 67 || 73 || 70 || 88 || 110 || 117 || 143 || 134 || 128 || 144&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 36 || 38 || 38 || 42 || 42 || 46 || 50 || 64 || 93 || 111 || 134 || 140 || 139 || 182&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 168 || 176 || 181 || 178 || 179 || 202 || 215 || 251 || 303 || 298 || 343 || 349 || 336 || 380&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 55 || 55 || 61 || 59 || 64 || 65 || 61 || 70 || 87 || 92 || 110 || 123 || 123 || 136&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 89 || 86 || 88 || 77 || 74 || 80 || 79 || 106 || 146 || 161 || 193 || 177 || 178 || 192&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 58 || 63 || 69 || 73 || 86 || 102 || 108 || 112 || 138 || 148 || 176 || 184 || 188 || 221&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 540 || 551 || 576 || 564 || 583 || 645 || 663 || 777 || 990 || 1043 || 1244 || 1260 || 1241 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentuale Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie hoch der prozentuale Anteil des entsprechenden Kreisverbandes und im entsprechenden Jahr an der Gesamtmitgliederzahl war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 7 || 7 || 6 || 6 || 6 || 6 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 5 || 4 || 4 || 5 || 5 || 5 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 12 || 12 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 10 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 8 || 8 || 9 || 11 || 11 || 11 || 11 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 31 || 32 || 31 || 32 || 31 || 31 || 32 || 32 || 31 || 29 || 28 || 28 || 27 || 26&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 10 || 10 || 11 || 10 || 11 || 10 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 10 || 10 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 16 || 16 || 15 || 14 || 13 || 12 || 12 || 14 || 15 || 15 || 16 || 14 || 14 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 11 || 11 || 12 || 13 || 15 || 16 || 16 || 14 || 14 || 14 || 14 || 15 || 15 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 ||100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder im Kreisverband Frauen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 9 || 10 || 11 || 12 || 15 || 15 || 18 || 27 || 30 || 30 || 39&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 15 || 12 || 12 || 14 || 16 || 20 || 23 || 34&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 18 || 18 || 19 || 17 || 21 || 25 || 24 || 25 || 33 || 40 || 54 || 50 || 55&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 10 || 11 || 13 || 18 || 18 || 20 || 20 || 20 || 28 || 51 || 57 || 60 || 77&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 50 || 55 || 58 || 58 || 55 || 64 || 66 || 66 || 79 || 98 || 117 || 115 || 158&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 21 || 21 || 25 || 25 || 25 || 24 || 30 || 27 || 29 || 44 || 54 || 57 || 68&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 33 || 32 || 28 || 26 || 23 || 30 || 30 || 31 || 38 || 64 || 73 || 66 || 78&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 20 || 19 || 21 || 25 || 34 || 41 || 44 || 43 || 49 || 66 || 76 || 75 || 102&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 168 || 173 || 184 || 190 || 199 || 231 || 241 || 239 || 288 || 406 || 481 || 476 || 614&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil &amp;quot;weiblicher Mitglieder&amp;quot; je Jahr und je [[Kreisverband]] war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 17 || 19 || 23 || 26 || 31 || 31 || 37 || 32 || 26 || 37 || 35 || 33 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 30 || 32 || 34 || 32 || 34 || 39 || 31 || 31 || 32 || 37 || 33 || 37 || 40&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 27 || 27 || 28 || 27 || 31 || 34 || 34 || 28 || 30 || 34 || 38 || 37 || 38&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 28 || 29 || 34 || 43 || 43 || 43 || 40 || 31 || 30 || 46 || 43 || 43 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 30 || 31 || 32 || 33 || 31 || 32 || 31 || 26 || 26 || 33 || 34 || 33 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 38 || 38 || 41 || 42 || 39 || 37 || 49 || 39 || 33 || 48 || 49 || 46 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 37 || 37 || 32 || 34 || 31 || 38 || 38 || 29 || 26 || 40 || 38 || 37 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 34 || 30 || 30 || 34 || 40 || 40 || 41 || 38 || 36 || 45 || 43 || 41 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 31 || 31 || 32 || 34 || 34 || 36 || 36 || 31 || 29 || 39 || 39 || 38 || 43&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Saldo-Mitgliederwachstum wird der effektive Mitgliederwachstum oder -schwund eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] bezeichnet. In der Regel haben [[Kreisverband | Kreisverbände]] im Jahresmittel mehr Eintritte, als sich im Saldo niederschlägt, da [[Mitglied | Mitglieder]] u. A. umziehen oder wegen nicht gezahlter Beiträge gestrichen werden. Hier ist also je Kreisverband und Jahr angegeben, wie viele Mitglieder in der Summe neu eingetreten oder aber aus Kreisverbänden anderer Landesverbände hinzugekommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 3 || 0 || -3 || 3 || 2 || 6 || 22 || 4 || 12 || 5 || -3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -2 || 1 || 2 || 1 || 3 || 1 || 0 || 5 || -1 || 17 || 3 || -1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 2 || -6 || 5 || 6 || -3 || 18 || 22 || 7 || 26 || -9 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 0 || 4 || 0 || 4 || 4 || 14 || 29 || 18 || 23 || 6 || -1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 8 || 5 || -3 || 1 || 23 || 13 || 36 || 52 || -5 || 45 || 6 || -13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 6 || -2 || 5 || 1 || -4 || 9 || 17 || 5 || 18 || 13 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -11 || -3 || 6 || -1 || 27 || 40 || 15 || 32 || -16 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 5 || 6 || 4 || 13 || 16 || 6 || 4 || 26 || 10 || 28 || 8 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 11 || 25 || -12 || 19 || 62 || 18 || 114 || 213 || 53 || 201 || 16 || -19&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Tabelle wird dargestellt, wie hoch das prozentuale Wachstum der [[Kreisverband | Kreisverbände]] bzw. des [[Landesverband | Landesverbandes]] in den einzelnen Jahren war. D.h. 100% Wachstum entspräche einer Verdoppelung der Mitgliederanzahl im Vergleich zum Vorjahr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 3 || 8 || 0 || -8  || 8 || 5 || 15 || 47 || 6 || 16 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -6  || 3 || 6 || 3 || 9 || 3 || 0 || 13 || -2 || 40 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 3 || -9  || 8 || 9 || -4  || 26 || 25 || 6 || 22 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 6 || 0 || 11 || 0 || 10 || 9 || 28 || 45 || 19 || 21 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 5 || 3 || -2  || 1 || 13 || 6 || 17 || 21 || -2 || 15 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 11 || -3  || 8 || 2 || -6  || 15 || 24 || 6 || 20 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -13 || -4 || 8 || -1 || 34 || 38 || 10 || 20 || -8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 9 || 10 || 6 || 18 || 19 || 6 || 4 || 23 || 7 || 19 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 2 || 5 || -2 || 3 || 11 || 3 || 17 || 27 || 5 || 19 || 1&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder pro Jahr und Kreisverband aus anderen Landesverbänden in den entsprechenden Kreisverband gewechselt sind, bzw. neu aufgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 4 || 3 || 1 || 3 || 3 || 5 ||22 || 4 || 12 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 4 || 2 || 1 || 4 || 1 || 3 || 8 || 3 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 4 || 6 || 0 || 5 || 4 || 5 ||17 || 25 || 14 || 28 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 2 || 6 || 1 || 6 || 5 ||18 || 29 || 24 || 22 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 16 || 10 || 7 || 6 || 25 || 22 || 39 || 59 || 21 || 52 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 2 || 7 || 4 || 4 || 5 || 2 || 11 || 21 || 12 || 18 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 2 || 12 || 4 || 4 || 13 || 8 || 28 || 43 || 27 || 35 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 9 || 8 || 16 || 22 || 9 || 13 || 32 || 11 || 25 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 30 || 54 || 34 || 38 || 82 || 55 || 134 || 239 || 116 || 206 || 75&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie viele Wechsel aus anderen Landesverbänden oder Parteieintritte durch Frauen erfolgt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 4 || 7 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 1 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 3 || 6 || 9 || 2 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 1 || 7 || 14 || 15 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 1 || 11 || 17 || 8 || 24&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 1 || 6 || 8 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 3 || 8 || 16 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 6 || 15 || 5 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 20 || 49 || 89 || 53 || 83&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie hoch der prozentuale Anteil an Frauen pro Jahr und Kreisverband an Neueintritten bzw. Wechsel aus anderen Landesverbänden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 33 || 80 || 32 || 25 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 34 || 38 || 34 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 60 || 35 || 36 || 14 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 20 || 39 || 48 || 63 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 32 || 28 || 29 || 38 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 50 || 55 || 38 || 67 || 56&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 29 || 37 || 48 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 44 || 46 || 47 || 45 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 36 || 37 || 37 || 46 || 40&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie stark der Landesverband pro Kreisverband und pro Jahr prozentual gewachsen oder geschrumpft ist. D.h. wie hoch der prozentuale Anteil an Neumitgliedern ist. (Wäre der Wert bei einem Kreisverband und einem Jahr 100, würde dies bedeuten, dass der Kreisverband seine Mitgliederzahl in dem betreffenden Jahr verdoppelt hätte.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 7 || 9 || 3 || 4 || 5 || 4 || 9 || 3 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 7 || 6 || 3 || 5 || 2 || 2 || 3 || 3 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 13 || 11 || 0 || 0 || 5 || 9 || 13 || 10 || 12 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 4 || 18 || 3 || 7 || 9 || 13 || 12 || 21 || 11 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 53 || 19 || 21 || 16 || 30 || 40 || 29 || 25 || 18 || 25 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 7 || 13 || 12 || 11 || 6 || 4 || 8 || 9 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 0 || 22 || 12 || 11 || 16 || 15 || 21 || 18 || 23 || 17 || 16&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 13 || 17 || 24 || 42 || 27 || 16 || 10 || 13 || 9 || 12 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Austritte - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder aus welchem Grund den Landesverband freiwillig verlassen haben oder aber gehen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Austritte&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Politische Gründe || 3 || 12 || 5 || 7 || 6 || 10 || 5 || 3 || 12 || 11 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Persönliche Gründe || 17 || 10 || 10 || 6 || 1 || 16 || 5 || 2 || 21 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Sonstige Gründe || 3 || 5 || 0 || 0 || 1 || 0 || 1 || 0 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Keine Angaben || 0 || 1 || 2 || 2 || 4 || 8 || 7 || 8 || 11 || 9 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Summe freiwilliger Austritte || 23 || 28 || 18 || 15 || 11 || 34 || 18 || 13 || 47 || 34 || 71&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Streichung wegen nicht gezahlter Beiträge || 2 || 11 || 4 || 3 || 4 || 5 || 6 || 3 || 6 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Parteiausschluss || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Austritte gesamt || 25 || 39 || 22 || 18 || 16 || 39 || 25 || 16 || 53 || 36 || 73&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliche Anzahl an Mitgliedsjahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, vor wie vielen Jahren die Mitglieder eines Kreisverbandes durchschnittlich beigetrete, bzw. in den KV gewechselt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   LK Rostock || 5 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 12 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenb. Seenplatte || 5 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg|| 6 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin|| 4 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Greifswald || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Rügen || 3 || 4 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 5 || 8 || 8&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stadt-(Um)Land-Verteilung - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der Mitglieder ist, die in einer der folgenden Städte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: Rostock, Schwerin, Wismar, Greifswald, Stralsund, Neubrandenburg. In der Kategorie &amp;quot;(Um)Land&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die in MV mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aber eben nicht in einer der oben benannten Städte. In der Kategorie &amp;quot;Ausland&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die zwar in einem der acht MV-Kreisverbände Mitglied sind, ihren Hauptwohnsitz aber außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Landesverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Stadt || 44 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   (Um)Land || 40 || 45&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   &amp;quot;Ausland&amp;quot; || 16 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliches Alter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie alt die Mitglieder im Durchschnitt im entsprechenden Kreisverband und im entsprechenden Jahr waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 52 || 52 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 58 || 60 || 54&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 50 || 51 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 48 || 50 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 40 || 41 || 44&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 42 || 43 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 42 || 42 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 43 || 45 || 47&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie viele Mitglieder in der entsprechenden Alterskohorte im entsprechenden Jahr Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 5 || 10 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 35 || 26 || 76&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 48 || 59 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 55 || 60 || 143&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 47 || 74 || 134&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 65 || 54 || 152&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 77 || 64 || 97&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 52 || 83 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 52 || 61 || 148&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 25 || 56 || 96&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 25 || 22 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 19 || 18 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 5 || 21 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 1 || 5 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 29 || 32 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 540 || 645 || 1244&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil der Alterskohorte im entsprechenden Jahr war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 1 || 2 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 6 || 4 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 9 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 10 || 9 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 9 || 11 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 12 || 8 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 14 || 10 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 10 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 5 || 9 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 5 || 3 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 4 || 3 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 1 || 3 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 0 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 5 || 5 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1518</id>
		<title>Mitgliederentwicklung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1518"/>
		<updated>2025-04-30T06:30:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Datenlage ==&lt;br /&gt;
Die Daten stammen aus der Mitgliederverwaltungssoftware [[SHERPA]]. Sie stammen allesamt vom Stichtag 31.12 des benannten Jahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absolute Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie viele Personen im entsprechenden Jahr und im entsprechenden Kreisverband Mitglied waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 35 || 36 || 39 || 39 || 36 || 39 || 41 || 47 || 69 || 73 || 85 || 90 || 87 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 33 || 31 || 32 || 34 || 35 || 38 || 39 || 39 || 44 || 43 || 60 || 63 || 62 || 84&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 66 || 66 || 68 || 62 || 67 || 73 || 70 || 88 || 110 || 117 || 143 || 134 || 128 || 144&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 36 || 38 || 38 || 42 || 42 || 46 || 50 || 64 || 93 || 111 || 134 || 140 || 139 || 182&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 168 || 176 || 181 || 178 || 179 || 202 || 215 || 251 || 303 || 298 || 343 || 349 || 336 || 380&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 55 || 55 || 61 || 59 || 64 || 65 || 61 || 70 || 87 || 92 || 110 || 123 || 123 || 136&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 89 || 86 || 88 || 77 || 74 || 80 || 79 || 106 || 146 || 161 || 193 || 177 || 178 || 192&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 58 || 63 || 69 || 73 || 86 || 102 || 108 || 112 || 138 || 148 || 176 || 184 || 188 || 221&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 540 || 551 || 576 || 564 || 583 || 645 || 663 || 777 || 990 || 1043 || 1244 || 1260 || 1241 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentuale Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie hoch der prozentuale Anteil des entsprechenden Kreisverbandes und im entsprechenden Jahr an der Gesamtmitgliederzahl war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 7 || 7 || 6 || 6 || 6 || 6 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 5 || 4 || 4 || 5 || 5 || 5 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 12 || 12 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 10 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 8 || 8 || 9 || 11 || 11 || 11 || 11 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 31 || 32 || 31 || 32 || 31 || 31 || 32 || 32 || 31 || 29 || 28 || 28 || 27 || 26&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 10 || 10 || 11 || 10 || 11 || 10 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 10 || 10 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 16 || 16 || 15 || 14 || 13 || 12 || 12 || 14 || 15 || 15 || 16 || 14 || 14 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 11 || 11 || 12 || 13 || 15 || 16 || 16 || 14 || 14 || 14 || 14 || 15 || 15 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 ||100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder im Kreisverband Frauen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 9 || 10 || 11 || 12 || 15 || 15 || 18 || 27 || 30 || 30 || 39&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 15 || 12 || 12 || 14 || 16 || 20 || 23 || 34&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 18 || 18 || 19 || 17 || 21 || 25 || 24 || 25 || 33 || 40 || 54 || 50 || 55&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 10 || 11 || 13 || 18 || 18 || 20 || 20 || 20 || 28 || 51 || 57 || 60 || 77&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 50 || 55 || 58 || 58 || 55 || 64 || 66 || 66 || 79 || 98 || 117 || 115 || 158&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 21 || 21 || 25 || 25 || 25 || 24 || 30 || 27 || 29 || 44 || 54 || 57 || 68&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 33 || 32 || 28 || 26 || 23 || 30 || 30 || 31 || 38 || 64 || 73 || 66 || 78&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 20 || 19 || 21 || 25 || 34 || 41 || 44 || 43 || 49 || 66 || 76 || 75 || 102&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 168 || 173 || 184 || 190 || 199 || 231 || 241 || 239 || 288 || 406 || 481 || 476 || 614&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil &amp;quot;weiblicher Mitglieder&amp;quot; je Jahr und je [[Kreisverband]] war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 17 || 19 || 23 || 26 || 31 || 31 || 37 || 32 || 26 || 37 || 35 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 30 || 32 || 34 || 32 || 34 || 39 || 31 || 31 || 32 || 37 || 33 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 27 || 27 || 28 || 27 || 31 || 34 || 34 || 28 || 30 || 34 || 38 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 28 || 29 || 34 || 43 || 43 || 43 || 40 || 31 || 30 || 46 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 30 || 31 || 32 || 33 || 31 || 32 || 31 || 26 || 26 || 33 || 34 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 38 || 38 || 41 || 42 || 39 || 37 || 49 || 39 || 33 || 48 || 49 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 37 || 37 || 32 || 34 || 31 || 38 || 38 || 29 || 26 || 40 || 38 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 34 || 30 || 30 || 34 || 40 || 40 || 41 || 38 || 36 || 45 || 43 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 31 || 31 || 32 || 34 || 34 || 36 || 36 || 31 || 29 || 39 || 39 || 38&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Saldo-Mitgliederwachstum wird der effektive Mitgliederwachstum oder -schwund eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] bezeichnet. In der Regel haben [[Kreisverband | Kreisverbände]] im Jahresmittel mehr Eintritte, als sich im Saldo niederschlägt, da [[Mitglied | Mitglieder]] u. A. umziehen oder wegen nicht gezahlter Beiträge gestrichen werden. Hier ist also je Kreisverband und Jahr angegeben, wie viele Mitglieder in der Summe neu eingetreten oder aber aus Kreisverbänden anderer Landesverbände hinzugekommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 3 || 0 || -3 || 3 || 2 || 6 || 22 || 4 || 12 || 5 || -3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -2 || 1 || 2 || 1 || 3 || 1 || 0 || 5 || -1 || 17 || 3 || -1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 2 || -6 || 5 || 6 || -3 || 18 || 22 || 7 || 26 || -9 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 0 || 4 || 0 || 4 || 4 || 14 || 29 || 18 || 23 || 6 || -1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 8 || 5 || -3 || 1 || 23 || 13 || 36 || 52 || -5 || 45 || 6 || -13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 6 || -2 || 5 || 1 || -4 || 9 || 17 || 5 || 18 || 13 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -11 || -3 || 6 || -1 || 27 || 40 || 15 || 32 || -16 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 5 || 6 || 4 || 13 || 16 || 6 || 4 || 26 || 10 || 28 || 8 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 11 || 25 || -12 || 19 || 62 || 18 || 114 || 213 || 53 || 201 || 16 || -19&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Tabelle wird dargestellt, wie hoch das prozentuale Wachstum der [[Kreisverband | Kreisverbände]] bzw. des [[Landesverband | Landesverbandes]] in den einzelnen Jahren war. D.h. 100% Wachstum entspräche einer Verdoppelung der Mitgliederanzahl im Vergleich zum Vorjahr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 3 || 8 || 0 || -8  || 8 || 5 || 15 || 47 || 6 || 16 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -6  || 3 || 6 || 3 || 9 || 3 || 0 || 13 || -2 || 40 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 3 || -9  || 8 || 9 || -4  || 26 || 25 || 6 || 22 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 6 || 0 || 11 || 0 || 10 || 9 || 28 || 45 || 19 || 21 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 5 || 3 || -2  || 1 || 13 || 6 || 17 || 21 || -2 || 15 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 11 || -3  || 8 || 2 || -6  || 15 || 24 || 6 || 20 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -13 || -4 || 8 || -1 || 34 || 38 || 10 || 20 || -8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 9 || 10 || 6 || 18 || 19 || 6 || 4 || 23 || 7 || 19 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 2 || 5 || -2 || 3 || 11 || 3 || 17 || 27 || 5 || 19 || 1&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder pro Jahr und Kreisverband aus anderen Landesverbänden in den entsprechenden Kreisverband gewechselt sind, bzw. neu aufgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 4 || 3 || 1 || 3 || 3 || 5 ||22 || 4 || 12 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 4 || 2 || 1 || 4 || 1 || 3 || 8 || 3 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 4 || 6 || 0 || 5 || 4 || 5 ||17 || 25 || 14 || 28 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 2 || 6 || 1 || 6 || 5 ||18 || 29 || 24 || 22 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 16 || 10 || 7 || 6 || 25 || 22 || 39 || 59 || 21 || 52 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 2 || 7 || 4 || 4 || 5 || 2 || 11 || 21 || 12 || 18 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 2 || 12 || 4 || 4 || 13 || 8 || 28 || 43 || 27 || 35 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 9 || 8 || 16 || 22 || 9 || 13 || 32 || 11 || 25 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 30 || 54 || 34 || 38 || 82 || 55 || 134 || 239 || 116 || 206 || 75&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie viele Wechsel aus anderen Landesverbänden oder Parteieintritte durch Frauen erfolgt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 4 || 7 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 1 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 3 || 6 || 9 || 2 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 1 || 7 || 14 || 15 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 1 || 11 || 17 || 8 || 24&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 1 || 6 || 8 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 3 || 8 || 16 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 6 || 15 || 5 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 20 || 49 || 89 || 53 || 83&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie hoch der prozentuale Anteil an Frauen pro Jahr und Kreisverband an Neueintritten bzw. Wechsel aus anderen Landesverbänden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 33 || 80 || 32 || 25 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 34 || 38 || 34 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 60 || 35 || 36 || 14 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 20 || 39 || 48 || 63 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 32 || 28 || 29 || 38 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 50 || 55 || 38 || 67 || 56&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 29 || 37 || 48 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 44 || 46 || 47 || 45 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 36 || 37 || 37 || 46 || 40&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie stark der Landesverband pro Kreisverband und pro Jahr prozentual gewachsen oder geschrumpft ist. D.h. wie hoch der prozentuale Anteil an Neumitgliedern ist. (Wäre der Wert bei einem Kreisverband und einem Jahr 100, würde dies bedeuten, dass der Kreisverband seine Mitgliederzahl in dem betreffenden Jahr verdoppelt hätte.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 7 || 9 || 3 || 4 || 5 || 4 || 9 || 3 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 7 || 6 || 3 || 5 || 2 || 2 || 3 || 3 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 13 || 11 || 0 || 0 || 5 || 9 || 13 || 10 || 12 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 4 || 18 || 3 || 7 || 9 || 13 || 12 || 21 || 11 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 53 || 19 || 21 || 16 || 30 || 40 || 29 || 25 || 18 || 25 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 7 || 13 || 12 || 11 || 6 || 4 || 8 || 9 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 0 || 22 || 12 || 11 || 16 || 15 || 21 || 18 || 23 || 17 || 16&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 13 || 17 || 24 || 42 || 27 || 16 || 10 || 13 || 9 || 12 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Austritte - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder aus welchem Grund den Landesverband freiwillig verlassen haben oder aber gehen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Austritte&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Politische Gründe || 3 || 12 || 5 || 7 || 6 || 10 || 5 || 3 || 12 || 11 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Persönliche Gründe || 17 || 10 || 10 || 6 || 1 || 16 || 5 || 2 || 21 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Sonstige Gründe || 3 || 5 || 0 || 0 || 1 || 0 || 1 || 0 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Keine Angaben || 0 || 1 || 2 || 2 || 4 || 8 || 7 || 8 || 11 || 9 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Summe freiwilliger Austritte || 23 || 28 || 18 || 15 || 11 || 34 || 18 || 13 || 47 || 34 || 71&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Streichung wegen nicht gezahlter Beiträge || 2 || 11 || 4 || 3 || 4 || 5 || 6 || 3 || 6 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Parteiausschluss || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Austritte gesamt || 25 || 39 || 22 || 18 || 16 || 39 || 25 || 16 || 53 || 36 || 73&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliche Anzahl an Mitgliedsjahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, vor wie vielen Jahren die Mitglieder eines Kreisverbandes durchschnittlich beigetrete, bzw. in den KV gewechselt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   LK Rostock || 5 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 12 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenb. Seenplatte || 5 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg|| 6 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin|| 4 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Greifswald || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Rügen || 3 || 4 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 5 || 8 || 8&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stadt-(Um)Land-Verteilung - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der Mitglieder ist, die in einer der folgenden Städte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: Rostock, Schwerin, Wismar, Greifswald, Stralsund, Neubrandenburg. In der Kategorie &amp;quot;(Um)Land&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die in MV mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aber eben nicht in einer der oben benannten Städte. In der Kategorie &amp;quot;Ausland&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die zwar in einem der acht MV-Kreisverbände Mitglied sind, ihren Hauptwohnsitz aber außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Landesverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Stadt || 44 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   (Um)Land || 40 || 45&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   &amp;quot;Ausland&amp;quot; || 16 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliches Alter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie alt die Mitglieder im Durchschnitt im entsprechenden Kreisverband und im entsprechenden Jahr waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 52 || 52 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 58 || 60 || 54&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 50 || 51 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 48 || 50 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 40 || 41 || 44&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 42 || 43 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 42 || 42 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 43 || 45 || 47&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie viele Mitglieder in der entsprechenden Alterskohorte im entsprechenden Jahr Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 5 || 10 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 35 || 26 || 76&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 48 || 59 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 55 || 60 || 143&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 47 || 74 || 134&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 65 || 54 || 152&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 77 || 64 || 97&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 52 || 83 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 52 || 61 || 148&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 25 || 56 || 96&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 25 || 22 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 19 || 18 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 5 || 21 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 1 || 5 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 29 || 32 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 540 || 645 || 1244&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil der Alterskohorte im entsprechenden Jahr war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 1 || 2 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 6 || 4 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 9 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 10 || 9 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 9 || 11 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 12 || 8 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 14 || 10 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 10 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 5 || 9 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 5 || 3 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 4 || 3 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 1 || 3 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 0 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 5 || 5 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1517</id>
		<title>Mitgliederentwicklung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1517"/>
		<updated>2025-04-30T06:29:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Prozentuale Mitgliederverteilung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Datenlage ==&lt;br /&gt;
Die Daten stammen aus der Mitgliederverwaltungssoftware [[SHERPA]]. Sie stammen allesamt vom Stichtag 31.12 des benannten Jahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absolute Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie viele Personen im entsprechenden Jahr und im entsprechenden Kreisverband Mitglied waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 35 || 36 || 39 || 39 || 36 || 39 || 41 || 47 || 69 || 73 || 85 || 90 || 87 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 33 || 31 || 32 || 34 || 35 || 38 || 39 || 39 || 44 || 43 || 60 || 63 || 62 || 84&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 66 || 66 || 68 || 62 || 67 || 73 || 70 || 88 || 110 || 117 || 143 || 134 || 128 || 144&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 36 || 38 || 38 || 42 || 42 || 46 || 50 || 64 || 93 || 111 || 134 || 140 || 139 || 182&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 168 || 176 || 181 || 178 || 179 || 202 || 215 || 251 || 303 || 298 || 343 || 349 || 336 || 380&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 55 || 55 || 61 || 59 || 64 || 65 || 61 || 70 || 87 || 92 || 110 || 123 || 123 || 136&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 89 || 86 || 88 || 77 || 74 || 80 || 79 || 106 || 146 || 161 || 193 || 177 || 178 || 192&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 58 || 63 || 69 || 73 || 86 || 102 || 108 || 112 || 138 || 148 || 176 || 184 || 188 || 221&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 540 || 551 || 576 || 564 || 583 || 645 || 663 || 777 || 990 || 1043 || 1244 || 1260 || 1241 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentuale Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie hoch der prozentuale Anteil des entsprechenden Kreisverbandes und im entsprechenden Jahr an der Gesamtmitgliederzahl war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 7 || 7 || 6 || 6 || 6 || 6 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 5 || 4 || 4 || 5 || 5 || 5 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 12 || 12 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 10 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 8 || 8 || 9 || 11 || 11 || 11 || 11 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 31 || 32 || 31 || 32 || 31 || 31 || 32 || 32 || 31 || 29 || 28 || 28 || 27 || 26&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 10 || 10 || 11 || 10 || 11 || 10 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 10 || 10 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 16 || 16 || 15 || 14 || 13 || 12 || 12 || 14 || 15 || 15 || 16 || 14 || 14 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 11 || 11 || 12 || 13 || 15 || 16 || 16 || 14 || 14 || 14 || 14 || 15 || 15 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 ||100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder im Kreisverband Frauen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 9 || 10 || 11 || 12 || 15 || 15 || 18 || 27 || 30 || 30&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 15 || 12 || 12 || 14 || 16 || 20 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 18 || 18 || 19 || 17 || 21 || 25 || 24 || 25 || 33 || 40 || 54 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 10 || 11 || 13 || 18 || 18 || 20 || 20 || 20 || 28 || 51 || 57 || 60&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 50 || 55 || 58 || 58 || 55 || 64 || 66 || 66 || 79 || 98 || 117 || 115&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 21 || 21 || 25 || 25 || 25 || 24 || 30 || 27 || 29 || 44 || 54 || 57&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 33 || 32 || 28 || 26 || 23 || 30 || 30 || 31 || 38 || 64 || 73 || 66&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 20 || 19 || 21 || 25 || 34 || 41 || 44 || 43 || 49 || 66 || 76 || 75&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 168 || 173 || 184 || 190 || 199 || 231 || 241 || 239 || 288 || 406 || 481 || 476&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil &amp;quot;weiblicher Mitglieder&amp;quot; je Jahr und je [[Kreisverband]] war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 17 || 19 || 23 || 26 || 31 || 31 || 37 || 32 || 26 || 37 || 35 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 30 || 32 || 34 || 32 || 34 || 39 || 31 || 31 || 32 || 37 || 33 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 27 || 27 || 28 || 27 || 31 || 34 || 34 || 28 || 30 || 34 || 38 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 28 || 29 || 34 || 43 || 43 || 43 || 40 || 31 || 30 || 46 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 30 || 31 || 32 || 33 || 31 || 32 || 31 || 26 || 26 || 33 || 34 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 38 || 38 || 41 || 42 || 39 || 37 || 49 || 39 || 33 || 48 || 49 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 37 || 37 || 32 || 34 || 31 || 38 || 38 || 29 || 26 || 40 || 38 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 34 || 30 || 30 || 34 || 40 || 40 || 41 || 38 || 36 || 45 || 43 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 31 || 31 || 32 || 34 || 34 || 36 || 36 || 31 || 29 || 39 || 39 || 38&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Saldo-Mitgliederwachstum wird der effektive Mitgliederwachstum oder -schwund eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] bezeichnet. In der Regel haben [[Kreisverband | Kreisverbände]] im Jahresmittel mehr Eintritte, als sich im Saldo niederschlägt, da [[Mitglied | Mitglieder]] u. A. umziehen oder wegen nicht gezahlter Beiträge gestrichen werden. Hier ist also je Kreisverband und Jahr angegeben, wie viele Mitglieder in der Summe neu eingetreten oder aber aus Kreisverbänden anderer Landesverbände hinzugekommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 3 || 0 || -3 || 3 || 2 || 6 || 22 || 4 || 12 || 5 || -3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -2 || 1 || 2 || 1 || 3 || 1 || 0 || 5 || -1 || 17 || 3 || -1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 2 || -6 || 5 || 6 || -3 || 18 || 22 || 7 || 26 || -9 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 0 || 4 || 0 || 4 || 4 || 14 || 29 || 18 || 23 || 6 || -1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 8 || 5 || -3 || 1 || 23 || 13 || 36 || 52 || -5 || 45 || 6 || -13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 6 || -2 || 5 || 1 || -4 || 9 || 17 || 5 || 18 || 13 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -11 || -3 || 6 || -1 || 27 || 40 || 15 || 32 || -16 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 5 || 6 || 4 || 13 || 16 || 6 || 4 || 26 || 10 || 28 || 8 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 11 || 25 || -12 || 19 || 62 || 18 || 114 || 213 || 53 || 201 || 16 || -19&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Tabelle wird dargestellt, wie hoch das prozentuale Wachstum der [[Kreisverband | Kreisverbände]] bzw. des [[Landesverband | Landesverbandes]] in den einzelnen Jahren war. D.h. 100% Wachstum entspräche einer Verdoppelung der Mitgliederanzahl im Vergleich zum Vorjahr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 3 || 8 || 0 || -8  || 8 || 5 || 15 || 47 || 6 || 16 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -6  || 3 || 6 || 3 || 9 || 3 || 0 || 13 || -2 || 40 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 3 || -9  || 8 || 9 || -4  || 26 || 25 || 6 || 22 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 6 || 0 || 11 || 0 || 10 || 9 || 28 || 45 || 19 || 21 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 5 || 3 || -2  || 1 || 13 || 6 || 17 || 21 || -2 || 15 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 11 || -3  || 8 || 2 || -6  || 15 || 24 || 6 || 20 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -13 || -4 || 8 || -1 || 34 || 38 || 10 || 20 || -8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 9 || 10 || 6 || 18 || 19 || 6 || 4 || 23 || 7 || 19 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 2 || 5 || -2 || 3 || 11 || 3 || 17 || 27 || 5 || 19 || 1&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder pro Jahr und Kreisverband aus anderen Landesverbänden in den entsprechenden Kreisverband gewechselt sind, bzw. neu aufgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 4 || 3 || 1 || 3 || 3 || 5 ||22 || 4 || 12 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 4 || 2 || 1 || 4 || 1 || 3 || 8 || 3 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 4 || 6 || 0 || 5 || 4 || 5 ||17 || 25 || 14 || 28 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 2 || 6 || 1 || 6 || 5 ||18 || 29 || 24 || 22 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 16 || 10 || 7 || 6 || 25 || 22 || 39 || 59 || 21 || 52 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 2 || 7 || 4 || 4 || 5 || 2 || 11 || 21 || 12 || 18 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 2 || 12 || 4 || 4 || 13 || 8 || 28 || 43 || 27 || 35 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 9 || 8 || 16 || 22 || 9 || 13 || 32 || 11 || 25 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 30 || 54 || 34 || 38 || 82 || 55 || 134 || 239 || 116 || 206 || 75&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie viele Wechsel aus anderen Landesverbänden oder Parteieintritte durch Frauen erfolgt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 4 || 7 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 1 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 3 || 6 || 9 || 2 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 1 || 7 || 14 || 15 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 1 || 11 || 17 || 8 || 24&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 1 || 6 || 8 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 3 || 8 || 16 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 6 || 15 || 5 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 20 || 49 || 89 || 53 || 83&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie hoch der prozentuale Anteil an Frauen pro Jahr und Kreisverband an Neueintritten bzw. Wechsel aus anderen Landesverbänden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 33 || 80 || 32 || 25 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 34 || 38 || 34 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 60 || 35 || 36 || 14 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 20 || 39 || 48 || 63 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 32 || 28 || 29 || 38 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 50 || 55 || 38 || 67 || 56&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 29 || 37 || 48 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 44 || 46 || 47 || 45 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 36 || 37 || 37 || 46 || 40&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie stark der Landesverband pro Kreisverband und pro Jahr prozentual gewachsen oder geschrumpft ist. D.h. wie hoch der prozentuale Anteil an Neumitgliedern ist. (Wäre der Wert bei einem Kreisverband und einem Jahr 100, würde dies bedeuten, dass der Kreisverband seine Mitgliederzahl in dem betreffenden Jahr verdoppelt hätte.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 7 || 9 || 3 || 4 || 5 || 4 || 9 || 3 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 7 || 6 || 3 || 5 || 2 || 2 || 3 || 3 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 13 || 11 || 0 || 0 || 5 || 9 || 13 || 10 || 12 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 4 || 18 || 3 || 7 || 9 || 13 || 12 || 21 || 11 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 53 || 19 || 21 || 16 || 30 || 40 || 29 || 25 || 18 || 25 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 7 || 13 || 12 || 11 || 6 || 4 || 8 || 9 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 0 || 22 || 12 || 11 || 16 || 15 || 21 || 18 || 23 || 17 || 16&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 13 || 17 || 24 || 42 || 27 || 16 || 10 || 13 || 9 || 12 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Austritte - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder aus welchem Grund den Landesverband freiwillig verlassen haben oder aber gehen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Austritte&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Politische Gründe || 3 || 12 || 5 || 7 || 6 || 10 || 5 || 3 || 12 || 11 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Persönliche Gründe || 17 || 10 || 10 || 6 || 1 || 16 || 5 || 2 || 21 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Sonstige Gründe || 3 || 5 || 0 || 0 || 1 || 0 || 1 || 0 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Keine Angaben || 0 || 1 || 2 || 2 || 4 || 8 || 7 || 8 || 11 || 9 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Summe freiwilliger Austritte || 23 || 28 || 18 || 15 || 11 || 34 || 18 || 13 || 47 || 34 || 71&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Streichung wegen nicht gezahlter Beiträge || 2 || 11 || 4 || 3 || 4 || 5 || 6 || 3 || 6 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Parteiausschluss || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Austritte gesamt || 25 || 39 || 22 || 18 || 16 || 39 || 25 || 16 || 53 || 36 || 73&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliche Anzahl an Mitgliedsjahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, vor wie vielen Jahren die Mitglieder eines Kreisverbandes durchschnittlich beigetrete, bzw. in den KV gewechselt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   LK Rostock || 5 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 12 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenb. Seenplatte || 5 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg|| 6 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin|| 4 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Greifswald || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Rügen || 3 || 4 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 5 || 8 || 8&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stadt-(Um)Land-Verteilung - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der Mitglieder ist, die in einer der folgenden Städte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: Rostock, Schwerin, Wismar, Greifswald, Stralsund, Neubrandenburg. In der Kategorie &amp;quot;(Um)Land&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die in MV mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aber eben nicht in einer der oben benannten Städte. In der Kategorie &amp;quot;Ausland&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die zwar in einem der acht MV-Kreisverbände Mitglied sind, ihren Hauptwohnsitz aber außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Landesverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Stadt || 44 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   (Um)Land || 40 || 45&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   &amp;quot;Ausland&amp;quot; || 16 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliches Alter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie alt die Mitglieder im Durchschnitt im entsprechenden Kreisverband und im entsprechenden Jahr waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 52 || 52 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 58 || 60 || 54&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 50 || 51 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 48 || 50 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 40 || 41 || 44&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 42 || 43 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 42 || 42 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 43 || 45 || 47&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie viele Mitglieder in der entsprechenden Alterskohorte im entsprechenden Jahr Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 5 || 10 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 35 || 26 || 76&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 48 || 59 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 55 || 60 || 143&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 47 || 74 || 134&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 65 || 54 || 152&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 77 || 64 || 97&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 52 || 83 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 52 || 61 || 148&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 25 || 56 || 96&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 25 || 22 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 19 || 18 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 5 || 21 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 1 || 5 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 29 || 32 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 540 || 645 || 1244&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil der Alterskohorte im entsprechenden Jahr war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 1 || 2 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 6 || 4 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 9 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 10 || 9 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 9 || 11 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 12 || 8 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 14 || 10 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 10 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 5 || 9 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 5 || 3 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 4 || 3 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 1 || 3 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 0 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 5 || 5 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1516</id>
		<title>Mitgliederentwicklung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1516"/>
		<updated>2025-04-30T06:27:56Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Absolute Mitgliederverteilung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Datenlage ==&lt;br /&gt;
Die Daten stammen aus der Mitgliederverwaltungssoftware [[SHERPA]]. Sie stammen allesamt vom Stichtag 31.12 des benannten Jahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absolute Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie viele Personen im entsprechenden Jahr und im entsprechenden Kreisverband Mitglied waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 35 || 36 || 39 || 39 || 36 || 39 || 41 || 47 || 69 || 73 || 85 || 90 || 87 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 33 || 31 || 32 || 34 || 35 || 38 || 39 || 39 || 44 || 43 || 60 || 63 || 62 || 84&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 66 || 66 || 68 || 62 || 67 || 73 || 70 || 88 || 110 || 117 || 143 || 134 || 128 || 144&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 36 || 38 || 38 || 42 || 42 || 46 || 50 || 64 || 93 || 111 || 134 || 140 || 139 || 182&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 168 || 176 || 181 || 178 || 179 || 202 || 215 || 251 || 303 || 298 || 343 || 349 || 336 || 380&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 55 || 55 || 61 || 59 || 64 || 65 || 61 || 70 || 87 || 92 || 110 || 123 || 123 || 136&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 89 || 86 || 88 || 77 || 74 || 80 || 79 || 106 || 146 || 161 || 193 || 177 || 178 || 192&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 58 || 63 || 69 || 73 || 86 || 102 || 108 || 112 || 138 || 148 || 176 || 184 || 188 || 221&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 540 || 551 || 576 || 564 || 583 || 645 || 663 || 777 || 990 || 1043 || 1244 || 1260 || 1241 || 1446&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentuale Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie hoch der prozentuale Anteil des entsprechenden Kreisverbandes und im entsprechenden Jahr an der Gesamtmitgliederzahl war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 7 || 7 || 6 || 6 || 6 || 6 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 5 || 4 || 4 || 5 || 5 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 12 || 12 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 8 || 8 || 9 || 11 || 11 || 11 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 31 || 32 || 31 || 32 || 31 || 31 || 32 || 32 || 31 || 29 || 28 || 28 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 10 || 10 || 11 || 10 || 11 || 10 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 10 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 16 || 16 || 15 || 14 || 13 || 12 || 12 || 14 || 15 || 15 || 16 || 14 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 11 || 11 || 12 || 13 || 15 || 16 || 16 || 14 || 14 || 14 || 14 || 15 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 ||100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder im Kreisverband Frauen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 9 || 10 || 11 || 12 || 15 || 15 || 18 || 27 || 30 || 30&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 15 || 12 || 12 || 14 || 16 || 20 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 18 || 18 || 19 || 17 || 21 || 25 || 24 || 25 || 33 || 40 || 54 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 10 || 11 || 13 || 18 || 18 || 20 || 20 || 20 || 28 || 51 || 57 || 60&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 50 || 55 || 58 || 58 || 55 || 64 || 66 || 66 || 79 || 98 || 117 || 115&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 21 || 21 || 25 || 25 || 25 || 24 || 30 || 27 || 29 || 44 || 54 || 57&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 33 || 32 || 28 || 26 || 23 || 30 || 30 || 31 || 38 || 64 || 73 || 66&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 20 || 19 || 21 || 25 || 34 || 41 || 44 || 43 || 49 || 66 || 76 || 75&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 168 || 173 || 184 || 190 || 199 || 231 || 241 || 239 || 288 || 406 || 481 || 476&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil &amp;quot;weiblicher Mitglieder&amp;quot; je Jahr und je [[Kreisverband]] war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 17 || 19 || 23 || 26 || 31 || 31 || 37 || 32 || 26 || 37 || 35 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 30 || 32 || 34 || 32 || 34 || 39 || 31 || 31 || 32 || 37 || 33 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 27 || 27 || 28 || 27 || 31 || 34 || 34 || 28 || 30 || 34 || 38 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 28 || 29 || 34 || 43 || 43 || 43 || 40 || 31 || 30 || 46 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 30 || 31 || 32 || 33 || 31 || 32 || 31 || 26 || 26 || 33 || 34 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 38 || 38 || 41 || 42 || 39 || 37 || 49 || 39 || 33 || 48 || 49 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 37 || 37 || 32 || 34 || 31 || 38 || 38 || 29 || 26 || 40 || 38 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 34 || 30 || 30 || 34 || 40 || 40 || 41 || 38 || 36 || 45 || 43 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 31 || 31 || 32 || 34 || 34 || 36 || 36 || 31 || 29 || 39 || 39 || 38&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Saldo-Mitgliederwachstum wird der effektive Mitgliederwachstum oder -schwund eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] bezeichnet. In der Regel haben [[Kreisverband | Kreisverbände]] im Jahresmittel mehr Eintritte, als sich im Saldo niederschlägt, da [[Mitglied | Mitglieder]] u. A. umziehen oder wegen nicht gezahlter Beiträge gestrichen werden. Hier ist also je Kreisverband und Jahr angegeben, wie viele Mitglieder in der Summe neu eingetreten oder aber aus Kreisverbänden anderer Landesverbände hinzugekommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 3 || 0 || -3 || 3 || 2 || 6 || 22 || 4 || 12 || 5 || -3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -2 || 1 || 2 || 1 || 3 || 1 || 0 || 5 || -1 || 17 || 3 || -1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 2 || -6 || 5 || 6 || -3 || 18 || 22 || 7 || 26 || -9 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 0 || 4 || 0 || 4 || 4 || 14 || 29 || 18 || 23 || 6 || -1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 8 || 5 || -3 || 1 || 23 || 13 || 36 || 52 || -5 || 45 || 6 || -13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 6 || -2 || 5 || 1 || -4 || 9 || 17 || 5 || 18 || 13 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -11 || -3 || 6 || -1 || 27 || 40 || 15 || 32 || -16 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 5 || 6 || 4 || 13 || 16 || 6 || 4 || 26 || 10 || 28 || 8 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 11 || 25 || -12 || 19 || 62 || 18 || 114 || 213 || 53 || 201 || 16 || -19&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Tabelle wird dargestellt, wie hoch das prozentuale Wachstum der [[Kreisverband | Kreisverbände]] bzw. des [[Landesverband | Landesverbandes]] in den einzelnen Jahren war. D.h. 100% Wachstum entspräche einer Verdoppelung der Mitgliederanzahl im Vergleich zum Vorjahr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 3 || 8 || 0 || -8  || 8 || 5 || 15 || 47 || 6 || 16 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -6  || 3 || 6 || 3 || 9 || 3 || 0 || 13 || -2 || 40 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 3 || -9  || 8 || 9 || -4  || 26 || 25 || 6 || 22 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 6 || 0 || 11 || 0 || 10 || 9 || 28 || 45 || 19 || 21 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 5 || 3 || -2  || 1 || 13 || 6 || 17 || 21 || -2 || 15 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 11 || -3  || 8 || 2 || -6  || 15 || 24 || 6 || 20 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -13 || -4 || 8 || -1 || 34 || 38 || 10 || 20 || -8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 9 || 10 || 6 || 18 || 19 || 6 || 4 || 23 || 7 || 19 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 2 || 5 || -2 || 3 || 11 || 3 || 17 || 27 || 5 || 19 || 1&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder pro Jahr und Kreisverband aus anderen Landesverbänden in den entsprechenden Kreisverband gewechselt sind, bzw. neu aufgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 4 || 3 || 1 || 3 || 3 || 5 ||22 || 4 || 12 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 4 || 2 || 1 || 4 || 1 || 3 || 8 || 3 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 4 || 6 || 0 || 5 || 4 || 5 ||17 || 25 || 14 || 28 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 2 || 6 || 1 || 6 || 5 ||18 || 29 || 24 || 22 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 16 || 10 || 7 || 6 || 25 || 22 || 39 || 59 || 21 || 52 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 2 || 7 || 4 || 4 || 5 || 2 || 11 || 21 || 12 || 18 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 2 || 12 || 4 || 4 || 13 || 8 || 28 || 43 || 27 || 35 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 9 || 8 || 16 || 22 || 9 || 13 || 32 || 11 || 25 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 30 || 54 || 34 || 38 || 82 || 55 || 134 || 239 || 116 || 206 || 75&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie viele Wechsel aus anderen Landesverbänden oder Parteieintritte durch Frauen erfolgt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 4 || 7 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 1 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 3 || 6 || 9 || 2 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 1 || 7 || 14 || 15 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 1 || 11 || 17 || 8 || 24&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 1 || 6 || 8 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 3 || 8 || 16 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 6 || 15 || 5 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 20 || 49 || 89 || 53 || 83&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie hoch der prozentuale Anteil an Frauen pro Jahr und Kreisverband an Neueintritten bzw. Wechsel aus anderen Landesverbänden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 33 || 80 || 32 || 25 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 34 || 38 || 34 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 60 || 35 || 36 || 14 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 20 || 39 || 48 || 63 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 32 || 28 || 29 || 38 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 50 || 55 || 38 || 67 || 56&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 29 || 37 || 48 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 44 || 46 || 47 || 45 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 36 || 37 || 37 || 46 || 40&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie stark der Landesverband pro Kreisverband und pro Jahr prozentual gewachsen oder geschrumpft ist. D.h. wie hoch der prozentuale Anteil an Neumitgliedern ist. (Wäre der Wert bei einem Kreisverband und einem Jahr 100, würde dies bedeuten, dass der Kreisverband seine Mitgliederzahl in dem betreffenden Jahr verdoppelt hätte.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 7 || 9 || 3 || 4 || 5 || 4 || 9 || 3 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 7 || 6 || 3 || 5 || 2 || 2 || 3 || 3 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 13 || 11 || 0 || 0 || 5 || 9 || 13 || 10 || 12 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 4 || 18 || 3 || 7 || 9 || 13 || 12 || 21 || 11 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 53 || 19 || 21 || 16 || 30 || 40 || 29 || 25 || 18 || 25 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 7 || 13 || 12 || 11 || 6 || 4 || 8 || 9 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 0 || 22 || 12 || 11 || 16 || 15 || 21 || 18 || 23 || 17 || 16&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 13 || 17 || 24 || 42 || 27 || 16 || 10 || 13 || 9 || 12 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Austritte - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder aus welchem Grund den Landesverband freiwillig verlassen haben oder aber gehen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Austritte&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Politische Gründe || 3 || 12 || 5 || 7 || 6 || 10 || 5 || 3 || 12 || 11 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Persönliche Gründe || 17 || 10 || 10 || 6 || 1 || 16 || 5 || 2 || 21 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Sonstige Gründe || 3 || 5 || 0 || 0 || 1 || 0 || 1 || 0 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Keine Angaben || 0 || 1 || 2 || 2 || 4 || 8 || 7 || 8 || 11 || 9 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Summe freiwilliger Austritte || 23 || 28 || 18 || 15 || 11 || 34 || 18 || 13 || 47 || 34 || 71&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Streichung wegen nicht gezahlter Beiträge || 2 || 11 || 4 || 3 || 4 || 5 || 6 || 3 || 6 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Parteiausschluss || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Austritte gesamt || 25 || 39 || 22 || 18 || 16 || 39 || 25 || 16 || 53 || 36 || 73&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliche Anzahl an Mitgliedsjahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, vor wie vielen Jahren die Mitglieder eines Kreisverbandes durchschnittlich beigetrete, bzw. in den KV gewechselt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   LK Rostock || 5 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 12 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenb. Seenplatte || 5 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg|| 6 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin|| 4 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Greifswald || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Rügen || 3 || 4 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 5 || 8 || 8&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stadt-(Um)Land-Verteilung - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der Mitglieder ist, die in einer der folgenden Städte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: Rostock, Schwerin, Wismar, Greifswald, Stralsund, Neubrandenburg. In der Kategorie &amp;quot;(Um)Land&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die in MV mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aber eben nicht in einer der oben benannten Städte. In der Kategorie &amp;quot;Ausland&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die zwar in einem der acht MV-Kreisverbände Mitglied sind, ihren Hauptwohnsitz aber außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Landesverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Stadt || 44 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   (Um)Land || 40 || 45&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   &amp;quot;Ausland&amp;quot; || 16 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliches Alter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie alt die Mitglieder im Durchschnitt im entsprechenden Kreisverband und im entsprechenden Jahr waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 52 || 52 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 58 || 60 || 54&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 50 || 51 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 48 || 50 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 40 || 41 || 44&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 42 || 43 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 42 || 42 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 43 || 45 || 47&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie viele Mitglieder in der entsprechenden Alterskohorte im entsprechenden Jahr Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 5 || 10 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 35 || 26 || 76&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 48 || 59 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 55 || 60 || 143&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 47 || 74 || 134&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 65 || 54 || 152&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 77 || 64 || 97&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 52 || 83 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 52 || 61 || 148&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 25 || 56 || 96&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 25 || 22 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 19 || 18 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 5 || 21 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 1 || 5 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 29 || 32 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 540 || 645 || 1244&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil der Alterskohorte im entsprechenden Jahr war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 1 || 2 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 6 || 4 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 9 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 10 || 9 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 9 || 11 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 12 || 8 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 14 || 10 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 10 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 5 || 9 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 5 || 3 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 4 || 3 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 1 || 3 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 0 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 5 || 5 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften&amp;diff=1515</id>
		<title>Statut der Landesarbeitsgemeinschaften</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften&amp;diff=1515"/>
		<updated>2025-04-16T14:00:10Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* § 6 LAG-Sprecher*innen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Statut der Landesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==&lt;br /&gt;
- Beschlossen auf der Landesdelegiertenkonferenz in Güstrow am 4. März 2017 –&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 1 Präambel ===&lt;br /&gt;
Die [[Landesarbeitsgemeinschaft|Landesarbeitsgemeinschaften]] von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern haben die Aufgabe, inhaltliche Konzepte und Strategien grüner Politik zu entwickeln und die Arbeit daran&lt;br /&gt;
zu vernetzen. Sie leisten ihren Beitrag zur programmatischen Arbeit der Partei, erschließen Fachwissen, leisten Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen und wirken bei der Ansprache von Zielgruppen mit. Das nachfolgende Statut soll dazu dienen, ihren Arbeitsrahmen zu definieren und ihre Arbeitsgrundlage zu sichern.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 2 Stellung der LAGen in der Partei ===&lt;br /&gt;
(1) LAGen werden vom [[Landesvorstand]] in Beratungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf in einem transparenten Verfahren einbezogen. Dazu gehört auch die rechtzeitige und&lt;br /&gt;
umfassende Information der LAGen über diesbezügliche Diskussionsprozesse in der Partei.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die LAGen besitzen Antragsrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz und im Landesdelegiertenrat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ein Mitglied des Landesvorstandes übernimmt folgende Aufgaben:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(a) Die Vorbereitung des LAG-Sprecher*innentreffens,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(b) die Budgetplanung der LAGen und&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(c) die Funktion als Ansprechpartner*in bei Fragen für LAG-Sprecher*innen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 3 Arbeitsrahmen ===&lt;br /&gt;
(1) Die LAGen vernetzen die inhaltliche und politische Arbeit der Aktiven, stellen Arbeitszusammenhänge zu außerparlamentarischen Bewegungen und wissenschaftlichen&lt;br /&gt;
Institutionen her; arbeiten an der Weiterentwicklung der politischen Programmatik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern; stehen Parteiorganen, Fraktionen und&lt;br /&gt;
Mandatsträger*innen beratend zur Seite. Die LAGen koordinieren ihre Arbeitsprogramme untereinander und mit dem Landesvorstand.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Jede LAG gibt sich eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Beschlüsse einer LAG über Mitgliedschaften in Initiativen, Gruppen und Verbänden bedürfen der Bestätigung durch den Landesvorstand.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen findet in Abstimmung mit dem Landesvorstand statt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 4 Anerkennung ===&lt;br /&gt;
(1) Eine LAG kann durch die Landesdelegiertenkonferenz oder den Landesdelegiertenrat anerkannt werden,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(a) wenn und solange sie - auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik - ein eigenständiges Politikfeld von landespolitischer Bedeutung vertritt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(b) in ihr mindestens fünf Mitglieder mitarbeiten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dieser Nachweis muss jährlich erbracht werden. Ausnahmen von der Regel bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Landesdelegiertenkonferenz oder der Landesdelegiertenrat kann einer LAG die Anerkennung entziehen, wenn die vorgenannten Bedingungen nicht mehr erfüllt&lt;br /&gt;
sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der [[Landesvorstand]] kann die Anerkennung aufheben, wenn die LAG ein Jahr lang keine Sitzung veranstaltet hat. Bei Widerspruch entscheidet die [[Landesdelegiertenkonferenz]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 5 Mitgliedschaft in einer LAG ===&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedschaft in einer LAG steht allen interessierten Menschen offen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern und/oder der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Mitgliedern von Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern und/oder der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern zu. Bei&lt;br /&gt;
Delegierungen steht das passive Wahlrecht allen LAG-Mitgliedern zu.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Menschen, die nicht Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern und/oder der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern sind, können von der Sitzung&lt;br /&gt;
ausgeschlossen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Näheres regelt die jeweilige LAG-Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 6 LAG-Sprecher*innen ===&lt;br /&gt;
(1) Jede LAG wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von maximal zwei Jahren mindestens ein*e Sprecher*in, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ist. Wiederwahl&lt;br /&gt;
ist zulässig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Die Sprecher*innen koordinieren die Arbeit der LAG, sind für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Sitzungen sowie für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich. Sie vertreten die LAG gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Parteigremien.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Arbeit der LAG-Sprecher*innen ist ehrenamtlich. Sie werden von der Landesgeschäftsstelle im Rahmen deren Möglichkeiten organisatorisch unterstützt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Sprecher*innen können auf der Grundlage der Beschlüsse der LAG nach vorhergehender Absprache mit dem Landesvorstand öffentliche Erklärungen abgeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Sprecher*innen erstellen jährlich eine Arbeitsplanung und einen Rechenschaftsbericht für ihre jeweilige LAG, die dem Landesvorstand und den anderen LAGen zur Kenntnis zu geben sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 7 LAG-Sprecher*innenrat ===&lt;br /&gt;
(1) Die Sprecher*innen der LAGen bilden einen LAG-Sprecher*innenrat. Der LAG-Sprecher*innenrat wird vom Landesvorstand mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Arbeitssitzung&lt;br /&gt;
eingeladen. Weitere Treffen, auch ohne Landesvorstand, sind möglich.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Im LAG-Sprecher*innenrat hat jede LAG ein Stimmrecht. Sollten mehrere Sprecher*innen einer LAG anwesend sein, können sie nur gemeinschaftlich abstimmen. Die Mitglieder des LAGSprecher*innenrates können sich durch Mitglieder ihrer jeweiligen LAG vertreten lassen, sofern sie an der Sitzungsteilnahme verhindert sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der LAG-Sprecher*innenrat gibt sich selbstständig eine Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Zu den Aufgaben des LAG-Sprecher*innenrates zählen:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(a) die Koordinierung der inhaltlichen Arbeit der LAGen, soweit sich über den Rahmen einer Einzel-LAG hinausgehende Berührungspunkte ergeben oder Koordinierungsbedarf entsteht,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(b) der Austausch mit dem Landesvorstand und den GRÜNEN Fraktionen,&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(c) die Verteilung des von der Landespartei den LAGen jährlich bereitgestellten Budgets. Diese Entscheidung fällt mit 2/3-Mehrheit. Bei Nichteinigung entscheidet der&lt;br /&gt;
Landesvorstand.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(d) die Konsultation mit dem Landesvorstand beim Prozess der Gründung oder Auflösung von LAGen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 8 LAG-Sitzungen ===&lt;br /&gt;
(1) LAGen treffen sich mindestens einmal pro Jahr. Die Mitglieder der LAG, der Landesvorstand und die LAG-Sprecher*innen der anderen LAGen sind über Termin und Tagesordnung der LAG-Sitzung vorab, über politisch bedeutsame Beschlüsse umgehend nach den Sitzungen zu unterrichten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Ladung und Ablauf von LAG-Sitzungen regelt die LAG in ihrer Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Die Beschlussfassung regelt eine LAG in ihrer Geschäftsordnung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(4) Die Protokolle der LAG-Sitzungen und die LAG-Beschlüsse werden den Mitgliedern der LAG und dem Landesvorstand zeitnah zur Verfügung gestellt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 9 Haushalt ===&lt;br /&gt;
(1) Der jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” wird den LAG-Sprecher*innen von der/dem Landesschatzmeister*in rechtzeitig vor den Beratungen im Landesfinanzrat zugestellt. Die LAGSprecher*innen haben zu dieser Frage im Landesfinanzrat Rede- und Antragsrecht.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Der LAG-Sprecher*innenrat erarbeitet einen eigenen Budgetplan auf Basis des verfügbaren LAG Budgets. Aus diesem Budget werden auch ggf. Beiträge, die aus Mitgliedschaften in Vereinen oder Initiativen entstehen, gezahlt. Die bereitgestellten Mittel für Reisekosten werden dabei nicht berücksichtigt. Eine Überschreitung&lt;br /&gt;
des Haushaltsansatzes Reisekosten geht zu Lasten des allgemeinen LAG-Budgets.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Der Gesamtplan ist dem Landesvorstand zur Kenntnis zu geben, zusammen mit der Jahresplanung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 10 Beschluss ===&lt;br /&gt;
(1) Das LAG-Statut wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit 2/3-Mehrheit verabschiedet.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Änderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== § 11 Inkraftreten ===&lt;br /&gt;
Das LAG-Statut tritt mit Beschluss vom 04.03.2017 in Güstrow in Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Kostenerstattungsordnung&amp;diff=1514</id>
		<title>Kostenerstattungsordnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Kostenerstattungsordnung&amp;diff=1514"/>
		<updated>2025-03-18T13:05:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Kostenerstattungsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern wurde am 23.03.2019 durch den [[Landesfinanzrat]] beschlossen und am 30. November 2023 aktualisiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erstattungsordnung des Landesverbandes gilt für den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern und alle nachgeordneten Gliederungen, sofern keine eigene Kostenerstattungsordnung oder entsprechende Regelungen in gliederungsspezifischen Finanzordnungen vorliegen. Kostenerstattungsordnungen von Kreisverbänden dürfen der Landesverordnung nicht widersprechen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 1. Persönlicher Geltungsbereich ===&lt;br /&gt;
Erstattung nach dieser Ordnung erhalten Mitglieder und Beauftragte des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern einschließlich nachgeordneter Gliederungen, wenn sie durch Auftrag, Beschluss oder Wahl durch hierzu befugte Personen oder Parteigremien als Delegierte oder Beauftragte tätig werden. Auftrag, Beschluss oder Wahl sind zu protokollieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 2. Sachlicher Geltungsbereich ===&lt;br /&gt;
a) Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen, die sich aus dem besonderen Auftrag, Beschluss oder die besondere Wahl ergeben. Nicht erstattet werden Aufwendungen, die über den besonderen Auftrag, Beschluss oder die besondere Wahl hinausreichen und/oder auf die eigene Entscheidung des Mitglieds zurückgehen. Die Erstattung darf maximal in Höhe der Beschaffungskosten beantragt und gewährt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Erstattungsfähig, durch Vorlage von Originalbelegen, nach dieser Ordnung sind: &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
- Fahrtkosten &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
- Verpflegungsmehraufwendungen durch Auswärtstätigkeit &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
- Übernachtungskosten ohne Frühstück &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
- Sachkosten, wie Telekommunikationsgebühren, Porto, Büromaterial, Bewirtung, Kosten der Beförderung von Sachen durch Privattransporte oder Zustellunternehmen (z.B. UPS, DPD ...), Informationskosten usw. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 3. Allgemeines ===&lt;br /&gt;
a) Bei der Planung von Reisen und der Tätigung von Ausgaben gilt das Sparsamkeitsprinzip. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Erstattungs- und Reisekostenanträge sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Anfall der Ausgabe oder Ende der Dienstreise zu stellen. Erstattungs- und Reisekostenanträge für Ausgaben bzw. Reisen, die länger als 3 Monate zurückliegen, sind nicht mehr erstattungsfähig. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Erstattungsanträge für Ausgaben im November oder Dezember eines Jahres sind spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres zu stellen. Für Verzichtsspenden gilt diese Fristenregelung analog. Alle Kostenerstattungen, die nach dem 31.01. des Folgejahres geltend gemacht werden, sind nicht mehr erstattungsfähig. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Reise- und Übernachtungskosten zu externen Tagungen, Veranstaltungen o.ä. werden durch den Landesverband erstattet insofern eine Delegierung durch die Landesdelegiertenkonferenz, den Landesdelegiertenrat, den Landesvorstand bzw. durch die LAG-Sprecher*innen vorliegt. Diese ist dem Erstattungsantrag beizufügen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Reisen ins Ausland werden nur auf Antrag bei nachvollziehbarer Begründung erstattet, insofern es sich nicht um Delegierungen zum Extended European Green Party Congress handelt. Flugreisen sind nicht erstattungsfähig. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Ab einer beantragten Gesamtsumme von 500,- Euro werden Erstattungsanträge dem*der Landesschatzmeister*in zum Beschluss vorgelegt. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
g) Für geplante/absehbare Reisen bzw. Auslagen kann bei der zuständigen Gliederung ein Vorschuss beantragt werden. Der Antrag kann formlos bei der entsprechenden Geschäftsstelle eingereicht werden und muss neben Informationen zum Anlass, der beantragten Gesamthöhe eine Auflistung der voraussichtlichen Kosten (z.B. Reise- und Übernachtungskosten) enthalten. Ab einer Gesamtsumme von 500,- € wird der Antrag der*dem Landesschatzmeister*in zur Freigabe vorgelegt. Eine Abrechnung der Reise bzw. der Auslage hat unmittelbar nach dem Anlass zu erfolgen. Sofern die Abrechnung nicht innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgt, wird der Vorschuss zurückgefordert. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
=== 4. Fahrtkosten ===&lt;br /&gt;
a) Bevorzugtes Verkehrsmittel ist der öffentliche Nahverkehr. Die Kosten werden gegen Vorlage des Originalbelegs erstattet; bei Bahnreisen die Kosten der 2. Klasse, (empfehlenswert beim Kauf des Tickets ist die Angabe des Großkundenrabattes für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BMIS-NR.: 21 00 464). &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Die Benutzung der Bahncard wird empfohlen. Die Kosten einer Bahncard 25, 50 oder einer Zeitkarte für den ÖPNV werden auf Antrag und Nachweis der entsprechenden Kostenersparnis bis maximal in Höhe der Gesamtkosten erstattet. Der Antrag darf nur nachträglich nach Ablauf des jeweiligen Gültigkeitszeitraums gestellt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Bei der Benutzung von privaten Beförderungsmitteln (PKW, Moped etc.) gelten die Pauschalsätze in Anlehnung an das Steuerrecht. Fahrtkosten, die 0,18 €/km (Bahntarif) überschreiten, sollen – je nach individueller finanzieller Möglichkeit – zurückgespendet werden. Für die Berechnung der erstattungsfähigen Kilometer ist die je nach Verkehrslage kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung maßgebend. Ein Routenplaner mit der entsprechenden Kilometerangabe ist dem Reisekostenerstattungsantrag zwingend beizufügen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Im Ausnahmefall werden die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten für Taxifahrten, wenn zur Ausführung des Auftrages oder Beschlusses oder zur Ausübung des Wahlamtes im Einzelfall die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich war, erstattet. Die besondere Veranlassung ist auf dem Beleg in Kurzform zwingend zu begründen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Die tatsächlich nachgewiesenen Park- und Straßenbenutzungsgebühren werden erstattet. Andere Nebenkosten der Fahrttätigkeit, wie etwa besonders veranlasste Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherung bedürfen der besonderen und vorherigen Genehmigung. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Reisekostenerstattungen erfolgen nur auf Antrag und ausschließlich mittels entsprechendem Antragsformular für das jeweilige Kalenderjahr. Dieses wird von der*dem Landesschatzmeister*in (durch die Landesgeschäftsstelle, auf der Homepage des Landesverbandes als Download) in der aktuellen Fassung zur Verfügung gestellt. Die Kreisverbände werden über aktualisierte Fassungen informiert. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 5. Verpflegungsmehraufwendungen durch Auswärtstätigkeit ===&lt;br /&gt;
Erstattet werden, unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten, pro Tag die im Bundesreisekostengesetz jeweils gültigen Pauschalen für durch Auswärtstätigkeit bedingte Mehraufwendungen. Eine weitergehende Abrechnung nach Bewirtungsbeleg ist nicht möglich. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 6. Übernachtungskosten ===&lt;br /&gt;
a) Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten ohne Frühstück bis zu 130,00 Euro je Übernachtung. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Höhere Übernachtungskosten bedürfen einer Begründung in Kurzform auf dem Antrag. Über die Zulässigkeit entscheidet die  Landesgeschäftsführung. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Für Privatübernachtungen können pauschal 20,00 Euro je Nacht erstattet werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Der Anspruch auf Erstattung entfällt bei Unterbringung durch und zu Lasten des Landes-verbandes oder einer nachgeordneten Gliederung. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 7. Sachkosten ===&lt;br /&gt;
a) Erstattet werden im Einzelfall die tatsächlich nachgewiesenen Kosten. Regelmäßig wiederkehrende Kosten bedürfen der gesonderten und vorherigen Genehmigung. Die Kosten sind auf den Belegen durch kurzen Vermerk zu begründen und der Zusammenhang zu Auftrag, Beschluss oder Wahlamt kenntlich zu machen. Die Richtigkeit der Angaben muss durch Unterschrift und Datum bestätigt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Der Landesverband bzw. der Kreisverband kann beschließen, dass die Vorstandsmitglieder und/oder Sprecher*innen von Arbeitsgemeinschaften für die Nutzung privater Telefon- und Internetanschlüsse sowie Mobilfunkverträge für die Parteiarbeit 20% des vorgelegten Rechnungsbetrages, insgesamt maximal jedoch 10,00 Euro pro Monat, abrechnen können. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Grundsätzlich ist die Verpflegungserstattung nach Bewirtungsbeleg nicht zulässig. Verpflegungsmehraufwände werden regulär über das offizielle Reisekostenformular (nach Bundesreisekostengesetz, siehe § 4 pauschal erstattet. Sollte in Ausnahmefällen eine Verpflegung über Bewirtung unumgänglich sein, sind die Hintergründe zu erläutern. Kosten für alkoholische Speisen und alkoholische Getränke werden nicht erstattet. Die Beschlüsse von Landes- und Kreisverbänden zum Ausschluss bestimmter Lebensmittel bzw. Festlegung auf bestimmte Ernährungsformen (z.B. Begrenzung auf vegetarische/vegane Speisen¹) sind zu beachten. Eine Erstattung davon abweichender Verpflegung ist ausgeschlossen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Bewirtungsbelegen ist zwingend eine Liste der Teilnehmer*innen beizufügen. Bei Bewirtungskosten sind der Tag und die Veranlassung der Bewirtung sowie die Namen der teilnehmenden Personen auf dem Beleg gesondert auszuweisen. Es können nur maschinell erstellte und registrierte Belege anerkannt werden. Bei Bewirtungen außerhalb (privatwirtschaftlicher) Gastronomie, z.B. durch Einkauf von Lebensmitteln, sind die Teilnehmer*innen auf dem Antrag auf Auslagenerstattung bzw. durch eine Kopie des Sitzungsprotokolls/Teilnahmeliste nachzuweisen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e) Pfandauslagen werden nicht erstattet. Die entsprechenden Teilsummen sind dem Erstattungsbetrag abzuziehen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
f) Um Amts-, Funktions- und Mandatsträger*innen mit Kindern die Teilnahme an Sitzungen auf Landesebene zu ermöglichen, die mit der Amts- oder Mandatserfüllung einhergehen, werden bei Bedarf auf Antrag die mittels Beleg nachgewiesenen Kosten der Kinderbetreuung erstattet, wenn eine anderweitige Betreuung der Kinder oder anderweitige Übernahme der Kinderbetreuungskosten nicht möglich ist. Die Form der Kinderbetreuung bleibt den Antragsteller*innen überlassen. Die Entlohnung der Betreuungspersonen muss jedoch den ortsüblichen Preisen entsprechen. Gleiches gilt für Menschen, die betreuungsbedürftige Erwachsene zu versorgen haben. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 8. Genehmigung ===&lt;br /&gt;
Aufwendungen, die der vorherigen und gesonderten Genehmigung bedürfen (z.B. Gebärdendolmetscher) sind von der*dem Anspruchsberechtigten bei der hierzu zuständigen befugten Person oder dem hierfür zuständigen Parteigremium (in der Regel geschäftsführender Vorstand) zu beantragen und zu begründen. Die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags ist zu protokollieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 9. Abrechnung ===&lt;br /&gt;
a) Erstattungs- und Reisekostenanträge sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Anfall der Ausgabe oder Ende der Dienstreise zu stellen. Erstattungs- und Reisekostenanträge für Ausgaben bzw. Reisen, die länger als 3 Monate zurückliegen, sind nicht mehr erstattungsfähig. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) Erstattungsanträge für Ausgaben im November oder Dezember eines Jahres sind spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres zu stellen. Für Verzichtsspenden gilt diese Fristenregelung analog. Alle Kostenerstattungen, die nach dem 31.01. des Folgejahres geltend gemacht werden, sind nicht mehr erstattungsfähig. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
c) Später geltend gemachte Ansprüche werden nur nach Nachweis besonderer Gründe – die eine fristgerechte Einreichung verhindert haben und nicht im Einflussbereich der*des Anspruchsberechtigten lagen – erstattet. Die Entscheidung über die Anerkennung der Gründe, obliegt der*dem Landesschatzmeister*in. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
d) Der Landesverband bietet ein Abrechnungsformular auf Basis dieser Erstattungsordnung und der jeweils gültigen Regelungen im Steuerrecht an. Bei Reisen/Auslagen, die im Auftrag des LV erfolgt sind, ist dieses zu verwenden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 10. Steuerlich begünstigter Verzicht auf die Erstattung zugunsten einer Zuwendung an die Partei ===&lt;br /&gt;
Mit Rücksicht auf die Kassenlage werden die Mitglieder und andere beauftragte Personen darum gebeten, einen Teilbetrag der Partei als Spende zur Verfügung zu stellen. Die*der Anspruchsberechtigte kann und ist aufgefordert, auf die Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen ganz oder teilweise zu Gunsten einer Zuwendung an die Partei zu verzichten. Die Zuwendung durch ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erstattung muss unter Nennung des Zuwendungs- und ggf. Auszahlungsbetrages schriftlich auf der Abrechnung innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Erstattungsanspruches erklärt werden. Zuwendungen (einschließlich Beiträge) an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,00 Euro für nicht Verheiratete und bis zu einer Höhe von 3.300,00 Euro für Verheiratete und zusammen veranlagte Anspruchsberechtigte, sind steuerlich nach § 34g EStG steuerbegünstigt und ermäßigen die Einkommenssteuer um die Hälfte des zugewendeten Betrages. Beiträge und Zuwendungen, die diese Höchstbeträge übersteigen, können nochmals nach § 10b EStG steuermindernd geltend gemacht werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 11. Festsetzung von verminderten Höchst- und Pauschbeträgen streichen === &lt;br /&gt;
Eine Kreismitgliederversammlung kann abweichend von dieser Erstattungsordnung für den Geltungsbereich des Kreisverbandes durch einfachen Beschluss die nach dieser Erstattungsordnung geltenden Höchstbeträge und Pauschbeträge vermindern, nicht aber erhöhen. Der Beschluss über die Festsetzung verminderter Höchst- und Pauschbeträge ist als Anlage zu dieser Erstattungsordnung im Geltungsbereich des Kreisverbandes bekannt zu geben. Der Landesverband ist hiervon in Kenntnis zu setzen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 12. Inkrafttreten === &lt;br /&gt;
Diese Kostenerstattungsordnung wurde mit der Landesfinanzratssitzung vom 30.11.2023 beschlossen und tritt ab 01.01.2024 in Kraft. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Kostenerstattungsordnung&amp;diff=1513</id>
		<title>Kostenerstattungsordnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Kostenerstattungsordnung&amp;diff=1513"/>
		<updated>2025-03-18T13:00:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Kostenerstattungsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern wurde am 23.03.2019 durch den [[Landesfinanzrat]] beschlossen und am 30. November 2023 aktualisiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erstattungsordnung des Landesverbandes gilt für den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern und alle nachgeordneten Gliederungen, sofern keine eigene Kostenerstattungsordnung oder entsprechende Regelungen in gliederungsspezifischen Finanzordnungen vorliegen. Kostenerstattungsordnungen von Kreisverbänden dürfen der Landesverordnung nicht widersprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 1. Persönlicher Geltungsbereich ===&lt;br /&gt;
Erstattung nach dieser Ordnung erhalten Mitglieder und Beauftragte des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern einschließlich nachgeordneter Gliederungen, wenn sie durch Auftrag, Beschluss oder Wahl durch hierzu befugte Personen oder Parteigremien als Delegierte oder Beauftragte tätig werden. Auftrag, Beschluss oder Wahl sind zu protokollieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 2. Sachlicher Geltungsbereich ===&lt;br /&gt;
a)&lt;br /&gt;
Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen, die sich aus dem besonderen Auftrag, Beschluss oder die besondere Wahl ergeben. Nicht erstattet werden Aufwendungen, die über den besonderen Auftrag, Beschluss oder die besondere Wahl hinausreichen und/oder auf die eigene Entscheidung des Mitglieds zurückgehen. Die Erstattung darf maximal in Höhe der Beschaffungskosten beantragt und gewährt werden.&lt;br /&gt;
b)&lt;br /&gt;
Erstattungsfähig, durch Vorlage von Originalbelegen, nach dieser Ordnung sind:&lt;br /&gt;
- Fahrtkosten&lt;br /&gt;
- Verpflegungsmehraufwendungen durch Auswärtstätigkeit&lt;br /&gt;
- Übernachtungskosten ohne Frühstück&lt;br /&gt;
- Sachkosten, wie Telekommunikationsgebühren, Porto, Büromaterial, Bewirtung, Kosten der Beförderung von Sachen durch Privattransporte oder Zustellunternehmen (z.B. UPS, DPD ...), Informationskosten usw.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 3. Allgemeines ===&lt;br /&gt;
a) Bei der Planung von Reisen und der Tätigung von Ausgaben gilt das Sparsamkeitsprinzip.&lt;br /&gt;
b) Erstattungs- und Reisekostenanträge sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Anfall der Ausgabe oder Ende der Dienstreise zu stellen. Erstattungs- und Reisekostenanträge für Ausgaben bzw. Reisen, die länger als 3 Monate zurückliegen, sind nicht mehr erstattungsfähig.&lt;br /&gt;
2 c) Erstattungsanträge für Ausgaben im November oder Dezember eines Jahres sind spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres zu stellen. Für Verzichtsspenden gilt diese Fristenregelung analog. Alle Kostenerstattungen, die nach dem 31.01. des Folgejahres geltend gemacht werden, sind nicht mehr erstattungsfähig.&lt;br /&gt;
d) Reise- und Übernachtungskosten zu externen Tagungen, Veranstaltungen o.ä. werden durch den Landesverband erstattet insofern eine Delegierung durch die Landesdelegiertenkonferenz, den Landesdelegiertenrat, den Landesvorstand bzw. durch die LAG-Sprecher*innen vorliegt. Diese ist dem Erstattungsantrag beizufügen.&lt;br /&gt;
e) Reisen ins Ausland werden nur auf Antrag bei nachvollziehbarer Begründung erstattet, insofern es sich nicht um Delegierungen zum Extended European Green Party Congress handelt. Flugreisen sind nicht erstattungsfähig.&lt;br /&gt;
f) Ab einer beantragten Gesamtsumme von 500,- Euro werden Erstattungsanträge dem*der Landesschatzmeister*in zum Beschluss vorgelegt.&lt;br /&gt;
g) Für geplante/absehbare Reisen bzw. Auslagen kann bei der zuständigen Gliederung ein Vorschuss beantragt werden. Der Antrag kann formlos bei der entsprechenden Geschäftsstelle eingereicht werden und muss neben Informationen zum Anlass, der beantragten Gesamthöhe eine Auflistung der voraussichtlichen Kosten (z.B. Reise- und Übernachtungskosten) enthalten. Ab einer Gesamtsumme von 500,- € wird der Antrag der*dem Landesschatzmeister*in zur Freigabe vorgelegt. Eine Abrechnung der Reise bzw. der Auslage hat unmittelbar nach dem Anlass zu erfolgen. Sofern die Abrechnung nicht innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgt, wird der Vorschuss zurückgefordert.&lt;br /&gt;
=== 4. Fahrtkosten ===&lt;br /&gt;
a) Bevorzugtes Verkehrsmittel ist der öffentliche Nahverkehr. Die Kosten werden gegen Vorlage des Originalbelegs erstattet; bei Bahnreisen die Kosten der 2. Klasse, (empfehlenswert beim Kauf des Tickets ist die Angabe des Großkundenrabattes für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BMIS-NR.: 21 00 464).&lt;br /&gt;
b) Die Benutzung der Bahncard wird empfohlen. Die Kosten einer Bahncard 25, 50 oder einer Zeitkarte für den ÖPNV werden auf Antrag und Nachweis der entsprechenden Kostenersparnis bis maximal in Höhe der Gesamtkosten erstattet. Der Antrag darf nur nachträglich nach Ablauf des jeweiligen Gültigkeitszeitraums gestellt werden.&lt;br /&gt;
c) Bei der Benutzung von privaten Beförderungsmitteln (PKW, Moped etc.) gelten die Pauschalsätze in Anlehnung an das Steuerrecht. Fahrtkosten, die 0,18 €/km (Bahntarif) überschreiten, sollen – je nach individueller finanzieller Möglichkeit – zurückgespendet werden. Für die Berechnung der erstattungsfähigen Kilometer ist die je nach Verkehrslage kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung maßgebend. Ein Routenplaner mit der entsprechenden Kilometerangabe ist dem Reisekostenerstattungsantrag zwingend beizufügen.&lt;br /&gt;
d) Im Ausnahmefall werden die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten für Taxifahrten, wenn zur Ausführung des Auftrages oder Beschlusses oder zur Ausübung des Wahlamtes im Einzelfall die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich war, erstattet. Die besondere Veranlassung ist auf dem Beleg in Kurzform zwingend zu begründen.&lt;br /&gt;
e) Die tatsächlich nachgewiesenen Park- und Straßenbenutzungsgebühren werden erstattet. Andere Nebenkosten der Fahrttätigkeit, wie etwa besonders veranlasste Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherung bedürfen der besonderen und vorherigen Genehmigung.&lt;br /&gt;
3 f) Reisekostenerstattungen erfolgen nur auf Antrag und ausschließlich mittels entsprechendem Antragsformular für das jeweilige Kalenderjahr. Dieses wird von der*dem Landesschatzmeister*in (durch die Landesgeschäftsstelle, auf der Homepage des Landesverbandes als Download) in der aktuellen Fassung zur Verfügung gestellt. Die Kreisverbände werden über aktualisierte Fassungen informiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 5. Verpflegungsmehraufwendungen durch Auswärtstätigkeit ===&lt;br /&gt;
Erstattet werden, unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten, pro Tag die im Bundesreisekostengesetz jeweils gültigen Pauschalen für durch Auswärtstätigkeit bedingte Mehraufwendungen. Eine weitergehende Abrechnung nach Bewirtungsbeleg ist nicht möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 6. Übernachtungskosten ===&lt;br /&gt;
a) Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten ohne Frühstück bis zu 130,00 Euro je Übernachtung.&lt;br /&gt;
b) Höhere Übernachtungskosten bedürfen einer Begründung in Kurzform auf dem Antrag. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesgeschäftsführung.&lt;br /&gt;
c) Für Privatübernachtungen können pauschal 20,00 Euro je Nacht erstattet werden.&lt;br /&gt;
d) Der Anspruch auf Erstattung entfällt bei Unterbringung durch und zu Lasten des Landes-verbandes oder einer nachgeordneten Gliederung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 7. Sachkosten ===&lt;br /&gt;
a) Erstattet werden im Einzelfall die tatsächlich nachgewiesenen Kosten. Regelmäßig wiederkehrende Kosten bedürfen der gesonderten und vorherigen Genehmigung. Die Kosten sind auf den Belegen durch kurzen Vermerk zu begründen und der Zusammenhang zu Auftrag, Beschluss oder Wahlamt kenntlich zu machen. Die Richtigkeit der Angaben muss durch Unterschrift und Datum bestätigt werden.&lt;br /&gt;
b) Der Landesverband bzw. der Kreisverband kann beschließen, dass die Vorstandsmitglieder und/oder Sprecher*innen von Arbeitsgemeinschaften für die Nutzung privater Telefon- und Internetanschlüsse sowie Mobilfunkverträge für die Parteiarbeit 20% des vorgelegten Rechnungsbetrages, insgesamt maximal jedoch 10,00 Euro pro Monat, abrechnen können.&lt;br /&gt;
c) Grundsätzlich ist die Verpflegungserstattung nach Bewirtungsbeleg nicht zulässig. Verpflegungsmehraufwände werden regulär über das offizielle Reisekostenformular (nach Bundesreisekostengesetz, siehe § 4 pauschal erstattet. Sollte in Ausnahmefällen eine Verpflegung über Bewirtung unumgänglich sein, sind die Hintergründe zu erläutern. Kosten für alkoholische Speisen und alkoholische Getränke werden nicht erstattet. Die Beschlüsse von Landes- und Kreisverbänden zum Ausschluss bestimmter Lebensmittel bzw. Festlegung auf bestimmte Ernährungsformen (z.B. Begrenzung auf vegetarische/vegane Speisen¹) sind zu beachten. Eine Erstattung davon abweichender Verpflegung ist ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
d) Bewirtungsbelegen ist zwingend eine Liste der Teilnehmer*innen beizufügen. Bei Bewirtungskosten sind der Tag und die Veranlassung der Bewirtung sowie die Namen der teilnehmenden Personen auf dem Beleg gesondert auszuweisen. Es können nur maschinell erstellte und registrierte Belege anerkannt werden.&lt;br /&gt;
Bei Bewirtungen außerhalb (privatwirtschaftlicher) Gastronomie, z.B. durch Einkauf von Lebensmitteln, sind die Teilnehmer*innen auf dem Antrag auf Auslagenerstattung bzw. durch eine Kopie des Sitzungsprotokolls/Teilnahmeliste nachzuweisen.&lt;br /&gt;
e) Pfandauslagen werden nicht erstattet. Die entsprechenden Teilsummen sind dem Erstattungsbetrag abzuziehen.&lt;br /&gt;
f) Um Amts-, Funktions- und Mandatsträger*innen mit Kindern die Teilnahme an Sitzungen auf Landesebene zu ermöglichen, die mit der Amts- oder Mandatserfüllung einhergehen, werden bei Bedarf auf Antrag die mittels Beleg nachgewiesenen Kosten der Kinderbetreuung erstattet, wenn eine anderweitige Betreuung der Kinder oder anderweitige Übernahme der Kinderbetreuungskosten nicht möglich ist. Die Form der Kinderbetreuung bleibt den Antragsteller*innen überlassen. Die Entlohnung der Betreuungspersonen muss jedoch den ortsüblichen Preisen entsprechen. Gleiches gilt für Menschen, die betreuungsbedürftige Erwachsene zu versorgen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 8. Genehmigung ===&lt;br /&gt;
Aufwendungen, die der vorherigen und gesonderten Genehmigung bedürfen (z.B. Gebärdendolmetscher) sind von der*dem Anspruchsberechtigten bei der hierzu zuständigen befugten Person oder dem hierfür zuständigen Parteigremium (in der Regel geschäftsführender Vorstand) zu beantragen und zu begründen. Die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags ist zu protokollieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 9. Abrechnung ===&lt;br /&gt;
a) Erstattungs- und Reisekostenanträge sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Anfall der Ausgabe oder Ende der Dienstreise zu stellen. Erstattungs- und Reisekostenanträge für Ausgaben bzw. Reisen, die länger als 3 Monate zurückliegen, sind nicht mehr erstattungsfähig.&lt;br /&gt;
b) Erstattungsanträge für Ausgaben im November oder Dezember eines Jahres sind spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres zu stellen. Für Verzichtsspenden gilt diese Fristenregelung analog. Alle Kostenerstattungen, die nach dem 31.01. des Folgejahres geltend gemacht werden, sind nicht mehr erstattungsfähig.&lt;br /&gt;
c) Später geltend gemachte Ansprüche werden nur nach Nachweis besonderer Gründe – die eine fristgerechte Einreichung verhindert haben und nicht im Einflussbereich der*des Anspruchsberechtigten lagen – erstattet. Die Entscheidung über die Anerkennung der Gründe, obliegt der*dem Landesschatzmeister*in.&lt;br /&gt;
d) Der Landesverband bietet ein Abrechnungsformular auf Basis dieser Erstattungsordnung und der jeweils gültigen Regelungen im Steuerrecht an. Bei Reisen/Auslagen, die im Auftrag des LV erfolgt sind, ist dieses zu verwenden.&lt;br /&gt;
10. Steuerlich begünstigter Verzicht auf die Erstattung zugunsten einer Zuwendung an die Partei&lt;br /&gt;
Mit Rücksicht auf die Kassenlage werden die Mitglieder und andere beauftragte Personen darum gebeten, einen Teilbetrag der Partei als Spende zur Verfügung zu stellen. Die*der Anspruchsberechtigte kann und ist aufgefordert, auf die Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen ganz oder teilweise zu Gunsten einer Zuwendung an die Partei zu verzichten. Die Zuwendung durch ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erstattung muss unter Nennung des Zuwendungs- und ggf. Auszahlungsbetrages schriftlich auf der Abrechnung innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Erstattungsanspruches erklärt werden. Zuwendungen (einschließlich Beiträge) an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,00 Euro für nicht Verheiratete und bis zu einer Höhe von 3.300,00 Euro für Verheiratete und zusammen veranlagte Anspruchsberechtigte, sind steuerlich nach § 34g EStG steuerbegünstigt und ermäßigen die Einkommenssteuer um die Hälfte des zugewendeten Betrages. Beiträge und Zuwendungen, die diese Höchstbeträge übersteigen, können nochmals nach § 10b EStG steuermindernd geltend gemacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 11. Festsetzung von verminderten Höchst- und Pauschbeträgen streichen === &lt;br /&gt;
Eine Kreismitgliederversammlung kann abweichend von dieser Erstattungsordnung für den Geltungsbereich des Kreisverbandes durch einfachen Beschluss die nach dieser Erstattungsordnung geltenden Höchstbeträge und Pauschbeträge vermindern, nicht aber erhöhen. Der Beschluss über die Festsetzung verminderter Höchst- und Pauschbeträge ist als Anlage zu dieser Erstattungsordnung im Geltungsbereich des Kreisverbandes bekannt zu geben. Der Landesverband ist hiervon in Kenntnis zu setzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 12. Inkrafttreten === &lt;br /&gt;
Diese Kostenerstattungsordnung wurde mit der Landesfinanzratssitzung vom 30.11.2023 beschlossen und tritt ab 01.01.2024 in Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Kostenerstattungsordnung&amp;diff=1512</id>
		<title>Kostenerstattungsordnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Kostenerstattungsordnung&amp;diff=1512"/>
		<updated>2025-03-18T13:00:08Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Kostenerstattungsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern wurde am 23.03.2019 durch den [[Landesfinanzrat]] beschlossen und im Dezember 2023 aktualisiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;div class=&amp;quot;noautonum&amp;quot;&amp;gt;__TOC__&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Category:Satzungswerk]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erstattungsordnung des Landesverbandes gilt für den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern und alle nachgeordneten Gliederungen, sofern keine eigene Kostenerstattungsordnung oder entsprechende Regelungen in gliederungsspezifischen Finanzordnungen vorliegen. Kostenerstattungsordnungen von Kreisverbänden dürfen der Landesverordnung nicht widersprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 1. Persönlicher Geltungsbereich ===&lt;br /&gt;
Erstattung nach dieser Ordnung erhalten Mitglieder und Beauftragte des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern einschließlich nachgeordneter Gliederungen, wenn sie durch Auftrag, Beschluss oder Wahl durch hierzu befugte Personen oder Parteigremien als Delegierte oder Beauftragte tätig werden. Auftrag, Beschluss oder Wahl sind zu protokollieren. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 2. Sachlicher Geltungsbereich ===&lt;br /&gt;
a)&lt;br /&gt;
Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen, die sich aus dem besonderen Auftrag, Beschluss oder die besondere Wahl ergeben. Nicht erstattet werden Aufwendungen, die über den besonderen Auftrag, Beschluss oder die besondere Wahl hinausreichen und/oder auf die eigene Entscheidung des Mitglieds zurückgehen. Die Erstattung darf maximal in Höhe der Beschaffungskosten beantragt und gewährt werden.&lt;br /&gt;
b)&lt;br /&gt;
Erstattungsfähig, durch Vorlage von Originalbelegen, nach dieser Ordnung sind:&lt;br /&gt;
- Fahrtkosten&lt;br /&gt;
- Verpflegungsmehraufwendungen durch Auswärtstätigkeit&lt;br /&gt;
- Übernachtungskosten ohne Frühstück&lt;br /&gt;
- Sachkosten, wie Telekommunikationsgebühren, Porto, Büromaterial, Bewirtung, Kosten der Beförderung von Sachen durch Privattransporte oder Zustellunternehmen (z.B. UPS, DPD ...), Informationskosten usw.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 3. Allgemeines ===&lt;br /&gt;
a) Bei der Planung von Reisen und der Tätigung von Ausgaben gilt das Sparsamkeitsprinzip.&lt;br /&gt;
b) Erstattungs- und Reisekostenanträge sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Anfall der Ausgabe oder Ende der Dienstreise zu stellen. Erstattungs- und Reisekostenanträge für Ausgaben bzw. Reisen, die länger als 3 Monate zurückliegen, sind nicht mehr erstattungsfähig.&lt;br /&gt;
2 c) Erstattungsanträge für Ausgaben im November oder Dezember eines Jahres sind spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres zu stellen. Für Verzichtsspenden gilt diese Fristenregelung analog. Alle Kostenerstattungen, die nach dem 31.01. des Folgejahres geltend gemacht werden, sind nicht mehr erstattungsfähig.&lt;br /&gt;
d) Reise- und Übernachtungskosten zu externen Tagungen, Veranstaltungen o.ä. werden durch den Landesverband erstattet insofern eine Delegierung durch die Landesdelegiertenkonferenz, den Landesdelegiertenrat, den Landesvorstand bzw. durch die LAG-Sprecher*innen vorliegt. Diese ist dem Erstattungsantrag beizufügen.&lt;br /&gt;
e) Reisen ins Ausland werden nur auf Antrag bei nachvollziehbarer Begründung erstattet, insofern es sich nicht um Delegierungen zum Extended European Green Party Congress handelt. Flugreisen sind nicht erstattungsfähig.&lt;br /&gt;
f) Ab einer beantragten Gesamtsumme von 500,- Euro werden Erstattungsanträge dem*der Landesschatzmeister*in zum Beschluss vorgelegt.&lt;br /&gt;
g) Für geplante/absehbare Reisen bzw. Auslagen kann bei der zuständigen Gliederung ein Vorschuss beantragt werden. Der Antrag kann formlos bei der entsprechenden Geschäftsstelle eingereicht werden und muss neben Informationen zum Anlass, der beantragten Gesamthöhe eine Auflistung der voraussichtlichen Kosten (z.B. Reise- und Übernachtungskosten) enthalten. Ab einer Gesamtsumme von 500,- € wird der Antrag der*dem Landesschatzmeister*in zur Freigabe vorgelegt. Eine Abrechnung der Reise bzw. der Auslage hat unmittelbar nach dem Anlass zu erfolgen. Sofern die Abrechnung nicht innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgt, wird der Vorschuss zurückgefordert.&lt;br /&gt;
=== 4. Fahrtkosten ===&lt;br /&gt;
a) Bevorzugtes Verkehrsmittel ist der öffentliche Nahverkehr. Die Kosten werden gegen Vorlage des Originalbelegs erstattet; bei Bahnreisen die Kosten der 2. Klasse, (empfehlenswert beim Kauf des Tickets ist die Angabe des Großkundenrabattes für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BMIS-NR.: 21 00 464).&lt;br /&gt;
b) Die Benutzung der Bahncard wird empfohlen. Die Kosten einer Bahncard 25, 50 oder einer Zeitkarte für den ÖPNV werden auf Antrag und Nachweis der entsprechenden Kostenersparnis bis maximal in Höhe der Gesamtkosten erstattet. Der Antrag darf nur nachträglich nach Ablauf des jeweiligen Gültigkeitszeitraums gestellt werden.&lt;br /&gt;
c) Bei der Benutzung von privaten Beförderungsmitteln (PKW, Moped etc.) gelten die Pauschalsätze in Anlehnung an das Steuerrecht. Fahrtkosten, die 0,18 €/km (Bahntarif) überschreiten, sollen – je nach individueller finanzieller Möglichkeit – zurückgespendet werden. Für die Berechnung der erstattungsfähigen Kilometer ist die je nach Verkehrslage kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung maßgebend. Ein Routenplaner mit der entsprechenden Kilometerangabe ist dem Reisekostenerstattungsantrag zwingend beizufügen.&lt;br /&gt;
d) Im Ausnahmefall werden die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten für Taxifahrten, wenn zur Ausführung des Auftrages oder Beschlusses oder zur Ausübung des Wahlamtes im Einzelfall die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich war, erstattet. Die besondere Veranlassung ist auf dem Beleg in Kurzform zwingend zu begründen.&lt;br /&gt;
e) Die tatsächlich nachgewiesenen Park- und Straßenbenutzungsgebühren werden erstattet. Andere Nebenkosten der Fahrttätigkeit, wie etwa besonders veranlasste Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherung bedürfen der besonderen und vorherigen Genehmigung.&lt;br /&gt;
3 f) Reisekostenerstattungen erfolgen nur auf Antrag und ausschließlich mittels entsprechendem Antragsformular für das jeweilige Kalenderjahr. Dieses wird von der*dem Landesschatzmeister*in (durch die Landesgeschäftsstelle, auf der Homepage des Landesverbandes als Download) in der aktuellen Fassung zur Verfügung gestellt. Die Kreisverbände werden über aktualisierte Fassungen informiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 5. Verpflegungsmehraufwendungen durch Auswärtstätigkeit ===&lt;br /&gt;
Erstattet werden, unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten, pro Tag die im Bundesreisekostengesetz jeweils gültigen Pauschalen für durch Auswärtstätigkeit bedingte Mehraufwendungen. Eine weitergehende Abrechnung nach Bewirtungsbeleg ist nicht möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 6. Übernachtungskosten ===&lt;br /&gt;
a) Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten ohne Frühstück bis zu 130,00 Euro je Übernachtung.&lt;br /&gt;
b) Höhere Übernachtungskosten bedürfen einer Begründung in Kurzform auf dem Antrag. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesgeschäftsführung.&lt;br /&gt;
c) Für Privatübernachtungen können pauschal 20,00 Euro je Nacht erstattet werden.&lt;br /&gt;
d) Der Anspruch auf Erstattung entfällt bei Unterbringung durch und zu Lasten des Landes-verbandes oder einer nachgeordneten Gliederung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 7. Sachkosten ===&lt;br /&gt;
a) Erstattet werden im Einzelfall die tatsächlich nachgewiesenen Kosten. Regelmäßig wiederkehrende Kosten bedürfen der gesonderten und vorherigen Genehmigung. Die Kosten sind auf den Belegen durch kurzen Vermerk zu begründen und der Zusammenhang zu Auftrag, Beschluss oder Wahlamt kenntlich zu machen. Die Richtigkeit der Angaben muss durch Unterschrift und Datum bestätigt werden.&lt;br /&gt;
b) Der Landesverband bzw. der Kreisverband kann beschließen, dass die Vorstandsmitglieder und/oder Sprecher*innen von Arbeitsgemeinschaften für die Nutzung privater Telefon- und Internetanschlüsse sowie Mobilfunkverträge für die Parteiarbeit 20% des vorgelegten Rechnungsbetrages, insgesamt maximal jedoch 10,00 Euro pro Monat, abrechnen können.&lt;br /&gt;
c) Grundsätzlich ist die Verpflegungserstattung nach Bewirtungsbeleg nicht zulässig. Verpflegungsmehraufwände werden regulär über das offizielle Reisekostenformular (nach Bundesreisekostengesetz, siehe § 4 pauschal erstattet. Sollte in Ausnahmefällen eine Verpflegung über Bewirtung unumgänglich sein, sind die Hintergründe zu erläutern. Kosten für alkoholische Speisen und alkoholische Getränke werden nicht erstattet. Die Beschlüsse von Landes- und Kreisverbänden zum Ausschluss bestimmter Lebensmittel bzw. Festlegung auf bestimmte Ernährungsformen (z.B. Begrenzung auf vegetarische/vegane Speisen¹) sind zu beachten. Eine Erstattung davon abweichender Verpflegung ist ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
d) Bewirtungsbelegen ist zwingend eine Liste der Teilnehmer*innen beizufügen. Bei Bewirtungskosten sind der Tag und die Veranlassung der Bewirtung sowie die Namen der teilnehmenden Personen auf dem Beleg gesondert auszuweisen. Es können nur maschinell erstellte und registrierte Belege anerkannt werden.&lt;br /&gt;
Bei Bewirtungen außerhalb (privatwirtschaftlicher) Gastronomie, z.B. durch Einkauf von Lebensmitteln, sind die Teilnehmer*innen auf dem Antrag auf Auslagenerstattung bzw. durch eine Kopie des Sitzungsprotokolls/Teilnahmeliste nachzuweisen.&lt;br /&gt;
e) Pfandauslagen werden nicht erstattet. Die entsprechenden Teilsummen sind dem Erstattungsbetrag abzuziehen.&lt;br /&gt;
f) Um Amts-, Funktions- und Mandatsträger*innen mit Kindern die Teilnahme an Sitzungen auf Landesebene zu ermöglichen, die mit der Amts- oder Mandatserfüllung einhergehen, werden bei Bedarf auf Antrag die mittels Beleg nachgewiesenen Kosten der Kinderbetreuung erstattet, wenn eine anderweitige Betreuung der Kinder oder anderweitige Übernahme der Kinderbetreuungskosten nicht möglich ist. Die Form der Kinderbetreuung bleibt den Antragsteller*innen überlassen. Die Entlohnung der Betreuungspersonen muss jedoch den ortsüblichen Preisen entsprechen. Gleiches gilt für Menschen, die betreuungsbedürftige Erwachsene zu versorgen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 8. Genehmigung ===&lt;br /&gt;
Aufwendungen, die der vorherigen und gesonderten Genehmigung bedürfen (z.B. Gebärdendolmetscher) sind von der*dem Anspruchsberechtigten bei der hierzu zuständigen befugten Person oder dem hierfür zuständigen Parteigremium (in der Regel geschäftsführender Vorstand) zu beantragen und zu begründen. Die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags ist zu protokollieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 9. Abrechnung ===&lt;br /&gt;
a) Erstattungs- und Reisekostenanträge sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Anfall der Ausgabe oder Ende der Dienstreise zu stellen. Erstattungs- und Reisekostenanträge für Ausgaben bzw. Reisen, die länger als 3 Monate zurückliegen, sind nicht mehr erstattungsfähig.&lt;br /&gt;
b) Erstattungsanträge für Ausgaben im November oder Dezember eines Jahres sind spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres zu stellen. Für Verzichtsspenden gilt diese Fristenregelung analog. Alle Kostenerstattungen, die nach dem 31.01. des Folgejahres geltend gemacht werden, sind nicht mehr erstattungsfähig.&lt;br /&gt;
c) Später geltend gemachte Ansprüche werden nur nach Nachweis besonderer Gründe – die eine fristgerechte Einreichung verhindert haben und nicht im Einflussbereich der*des Anspruchsberechtigten lagen – erstattet. Die Entscheidung über die Anerkennung der Gründe, obliegt der*dem Landesschatzmeister*in.&lt;br /&gt;
d) Der Landesverband bietet ein Abrechnungsformular auf Basis dieser Erstattungsordnung und der jeweils gültigen Regelungen im Steuerrecht an. Bei Reisen/Auslagen, die im Auftrag des LV erfolgt sind, ist dieses zu verwenden.&lt;br /&gt;
10. Steuerlich begünstigter Verzicht auf die Erstattung zugunsten einer Zuwendung an die Partei&lt;br /&gt;
Mit Rücksicht auf die Kassenlage werden die Mitglieder und andere beauftragte Personen darum gebeten, einen Teilbetrag der Partei als Spende zur Verfügung zu stellen. Die*der Anspruchsberechtigte kann und ist aufgefordert, auf die Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen ganz oder teilweise zu Gunsten einer Zuwendung an die Partei zu verzichten. Die Zuwendung durch ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erstattung muss unter Nennung des Zuwendungs- und ggf. Auszahlungsbetrages schriftlich auf der Abrechnung innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Erstattungsanspruches erklärt werden. Zuwendungen (einschließlich Beiträge) an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,00 Euro für nicht Verheiratete und bis zu einer Höhe von 3.300,00 Euro für Verheiratete und zusammen veranlagte Anspruchsberechtigte, sind steuerlich nach § 34g EStG steuerbegünstigt und ermäßigen die Einkommenssteuer um die Hälfte des zugewendeten Betrages. Beiträge und Zuwendungen, die diese Höchstbeträge übersteigen, können nochmals nach § 10b EStG steuermindernd geltend gemacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 11. Festsetzung von verminderten Höchst- und Pauschbeträgen streichen === &lt;br /&gt;
Eine Kreismitgliederversammlung kann abweichend von dieser Erstattungsordnung für den Geltungsbereich des Kreisverbandes durch einfachen Beschluss die nach dieser Erstattungsordnung geltenden Höchstbeträge und Pauschbeträge vermindern, nicht aber erhöhen. Der Beschluss über die Festsetzung verminderter Höchst- und Pauschbeträge ist als Anlage zu dieser Erstattungsordnung im Geltungsbereich des Kreisverbandes bekannt zu geben. Der Landesverband ist hiervon in Kenntnis zu setzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 12. Inkrafttreten === &lt;br /&gt;
Diese Kostenerstattungsordnung wurde mit der Landesfinanzratssitzung vom 30.11.2023 beschlossen und tritt ab 01.01.2024 in Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1511</id>
		<title>Hauptseite</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1511"/>
		<updated>2025-03-18T12:51:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Satzungswerk */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;strong&amp;gt;WILLKOMMEN beim GRÜNEN Mitglieder-WIKI von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern&amp;lt;/strong&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem WIKI findest du alle Informationen rund um den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Dieses WIKI lebt von der Mitarbeit unserer Mitglieder. Wenn Du einen inhaltlichen Fehler gefunden hast oder feststellst, dass ein Artikel z.B. auf Grund einer Satzungsänderung nicht mehr aktuell ist, dann lass uns das bitte wissen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Du Interesse an der Mitarbeit an diesem WIKI hast, dann melde Dich bitte per Mail an: &#039;&#039;&#039;gruenes-netz@gruene-mv.de&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viel Spaß beim Stöbern und Finden! Dein [[Wiki-Team]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktionen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen können sich als [[Mitglieder|Mitglied]], [[Fördermitgliedschaft|Fördermitglied]] oder in [[Freie Mitarbeit|freier Mitarbeit]] in unserem Landesverband engagieren. Mitglieder können diverse Funktionen innehaben, so z.B. [[Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen | Sprecher*innen einer LAG]], [[Kreisverband#Kreisvorstand | Mitglied im Kreisvorstand]] oder [[Landesvorstand#Stimmberechtigte_Mitglieder | Landesvorstand]], [[Landesvorsitzenden | Landesvorsitzende]] oder [[Landtagsabgeordnete]]. Mehr zu diesem Thema findest Du auf der [[:Category:Funktion | Kategorieseite „Funktionen“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gliederungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser [[Landesverband]] gliedert sich in acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] und diese wiederum in [[Ortsverband | Ortsverbände]] und [[Ortsgruppen]]. Alles über die Gliederungen findest Du auf der [[:Category:Gliederung | Kategorieseite „Gliederung“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gremien ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Arbeit in unserem Landesverband wird in zahlreichen Gremien organisiert. Je nach Gremium werden die Mitglieder in anderen Gremien gewählt oder Mitglieder nehmen teil. Das prominenteste Gremium ist die [[Landesdelegiertenkonferenz]]. Desweiteren sind da auf Landesebene z.B. der [[Landesdelegiertenrat]], der [[Landesvorstand]], die [[Landeswahlversammlung]], das [[Landesschiedsgericht]], [[Landesfrauenrat]], der [[Landesfinanzrat]], [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]], der [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften | Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] sowie die [[Urabstimmung]]. Mehr zu den Gremien erfährst Du auf der [[:Category:Gremien | Kategorieseite &amp;quot;Gremien&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahlen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alles zum Thema [[Wahlen]] findest Du auf der [[:Category:Wahl | Kategorieseite &amp;quot;Wahl&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
Alle Informationen zur [[Aufstellung von Direktkandidat:innen]] findest du in einem eigenständigen Artikel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzungswerk ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Satzungswerk regelt die Arbeit und die Prozesse in unserem Landesverband. Dazu gehören die [[Satzung des Landesverbandes]], die Geschäftsordnungen der [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenz]], des [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenrats]] und des [[Geschäftsordnung Landesfrauenrat | Landesfrauenrats]]. Desweiteren sind da noch die [[Landesfinanzordnung]], die [[Kostenerstattungsordnung]], die [[Landeswahlordnung]], das [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]] und die [[Schiedsgerichtsordnung]]. Mehr Informationen zum Satzungswerk findest Du auf der [[:Category:Satzungswerk | Kategorieseite &amp;quot;Satzungswerk&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übersichten ==&lt;br /&gt;
* [[Parteiinterne Wahlen und Wahlversammlungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Statistiken ==&lt;br /&gt;
* [[Mitgliederentwicklung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grünes Netz ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png|right|text-top|200px|link=File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das &amp;quot;Grüne Netz&amp;quot; (https://netz.gruene.de) ist ein Sammelbegriff für die Software-Anwendungen, die von der Bundesgeschäftsstelle und dem [[Netzbegrünung | Verein Netzbegrünung e.V.]] für die Arbeit in unserer Partei bereit gestellt werden.&lt;br /&gt;
Dazu gehören die Kommunikationsplattformen [[Chatbegrünung]] und [[Discourse]], die [[Wolke]] als Datei-Austauschplattform, die [[Videokonferenz | Videokonferenz-Plattform]], der kollaborative Texteditor [[Textbegrünung]] sowie die im Rahmen unserer inhaltlichen Entscheidungsprozesse genutzte [[AntragsGrün]]. Das Sytem [[SHERPA]] ist die zentrale Nutzerdatenbank.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mehr über das Grüne Netz und die angebotenene Anwendungen findest Du auf der [[:Category:Grünes_Netz | Kategorieseite &amp;quot;Grünes Netz&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software findest du im [https://www.mediawiki.org/wiki/Help:Contents/de Benutzerhandbuch].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abkürzungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier findet ihr eine Übersicht über die gängigsten [[Abkürzungen]], die parteiintern am verbreitetsten sind.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1510</id>
		<title>Hauptseite</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=1510"/>
		<updated>2025-03-18T12:51:05Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Satzungswerk */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;strong&amp;gt;WILLKOMMEN beim GRÜNEN Mitglieder-WIKI von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern&amp;lt;/strong&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem WIKI findest du alle Informationen rund um den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Dieses WIKI lebt von der Mitarbeit unserer Mitglieder. Wenn Du einen inhaltlichen Fehler gefunden hast oder feststellst, dass ein Artikel z.B. auf Grund einer Satzungsänderung nicht mehr aktuell ist, dann lass uns das bitte wissen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Du Interesse an der Mitarbeit an diesem WIKI hast, dann melde Dich bitte per Mail an: &#039;&#039;&#039;gruenes-netz@gruene-mv.de&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viel Spaß beim Stöbern und Finden! Dein [[Wiki-Team]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktionen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen können sich als [[Mitglieder|Mitglied]], [[Fördermitgliedschaft|Fördermitglied]] oder in [[Freie Mitarbeit|freier Mitarbeit]] in unserem Landesverband engagieren. Mitglieder können diverse Funktionen innehaben, so z.B. [[Landesarbeitsgemeinschaft#LAG-Sprecher.2Ainnen | Sprecher*innen einer LAG]], [[Kreisverband#Kreisvorstand | Mitglied im Kreisvorstand]] oder [[Landesvorstand#Stimmberechtigte_Mitglieder | Landesvorstand]], [[Landesvorsitzenden | Landesvorsitzende]] oder [[Landtagsabgeordnete]]. Mehr zu diesem Thema findest Du auf der [[:Category:Funktion | Kategorieseite „Funktionen“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gliederungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser [[Landesverband]] gliedert sich in acht [[Kreisverband | Kreisverbände]] und diese wiederum in [[Ortsverband | Ortsverbände]] und [[Ortsgruppen]]. Alles über die Gliederungen findest Du auf der [[:Category:Gliederung | Kategorieseite „Gliederung“]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gremien ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Arbeit in unserem Landesverband wird in zahlreichen Gremien organisiert. Je nach Gremium werden die Mitglieder in anderen Gremien gewählt oder Mitglieder nehmen teil. Das prominenteste Gremium ist die [[Landesdelegiertenkonferenz]]. Desweiteren sind da auf Landesebene z.B. der [[Landesdelegiertenrat]], der [[Landesvorstand]], die [[Landeswahlversammlung]], das [[Landesschiedsgericht]], [[Landesfrauenrat]], der [[Landesfinanzrat]], [[Landesarbeitsgemeinschaft | Landesarbeitsgemeinschaften]], der [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften | Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] sowie die [[Urabstimmung]]. Mehr zu den Gremien erfährst Du auf der [[:Category:Gremien | Kategorieseite &amp;quot;Gremien&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahlen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alles zum Thema [[Wahlen]] findest Du auf der [[:Category:Wahl | Kategorieseite &amp;quot;Wahl&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
Alle Informationen zur [[Aufstellung von Direktkandidat:innen]] findest du in einem eigenständigen Artikel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Satzungswerk ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Satzungswerk regelt die Arbeit und die Prozesse in unserem Landesverband. Dazu gehören die [[Satzung des Landesverbandes]], die Geschäftsordnungen der [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenz]], des [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat | Landesdelegiertenrats]] und des [[Geschäftsordnung Landesfrauenrat | Landesfrauenrats]]. Desweiteren sind da noch die [[Landesfinanzordnung]], die Kostenerstattungsordnung [[Kostenerstattungsordnung]], die [[Landeswahlordnung]], das [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]] und die [[Schiedsgerichtsordnung]]. Mehr Informationen zum Satzungswerk findest Du auf der [[:Category:Satzungswerk | Kategorieseite &amp;quot;Satzungswerk&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übersichten ==&lt;br /&gt;
* [[Parteiinterne Wahlen und Wahlversammlungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Statistiken ==&lt;br /&gt;
* [[Mitgliederentwicklung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grünes Netz ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png|right|text-top|200px|link=File:Leitfaden-HomeofficePolitik.png]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das &amp;quot;Grüne Netz&amp;quot; (https://netz.gruene.de) ist ein Sammelbegriff für die Software-Anwendungen, die von der Bundesgeschäftsstelle und dem [[Netzbegrünung | Verein Netzbegrünung e.V.]] für die Arbeit in unserer Partei bereit gestellt werden.&lt;br /&gt;
Dazu gehören die Kommunikationsplattformen [[Chatbegrünung]] und [[Discourse]], die [[Wolke]] als Datei-Austauschplattform, die [[Videokonferenz | Videokonferenz-Plattform]], der kollaborative Texteditor [[Textbegrünung]] sowie die im Rahmen unserer inhaltlichen Entscheidungsprozesse genutzte [[AntragsGrün]]. Das Sytem [[SHERPA]] ist die zentrale Nutzerdatenbank.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mehr über das Grüne Netz und die angebotenene Anwendungen findest Du auf der [[:Category:Grünes_Netz | Kategorieseite &amp;quot;Grünes Netz&amp;quot;]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software findest du im [https://www.mediawiki.org/wiki/Help:Contents/de Benutzerhandbuch].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abkürzungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier findet ihr eine Übersicht über die gängigsten [[Abkürzungen]], die parteiintern am verbreitetsten sind.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Abk%C3%BCrzungen&amp;diff=1509</id>
		<title>Abkürzungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Abk%C3%BCrzungen&amp;diff=1509"/>
		<updated>2024-03-05T13:17:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| class=&amp;quot;wikitable sortable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Abkürzung !! Bedeutung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| LaVo || [[Landesvorstand]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| LaFiRat || [[Landesfinanzrat]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| LDK || [[Landesdelegiertenkonferenz]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| GJ || [[Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| LFR || [[Landesfrauenrat]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| EGP || [[Europäische Grüne Partei]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| LaVoSi || [[Landesvorsitzende]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| GA || [[Geschäftsführender Ausschuss]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| LDR || [[Landesdelegiertenrat]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| LV || [[Landesverband]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| KV || [[Kreisverband]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| OV || [[Ortsverband]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| SHERPA || [[SHERPA | Mitgliederdatenbank]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| BUVO || Bundesvorstand&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| TK || Telefonkonferenz&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| TO || Tagesordnung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| KMV || [https://wiki.gruene-mv.de/Kreisverband#Mitgliederversammlung Kreismitgliederversammlung]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| MdL || Mitglied des Landtages&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| MdB || Mitglied des Bundestages&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| MdEP || Mitglied des Europäischen Parlamentes&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| VK || Videokonferenz&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| LAG || [[Landesarbeitsgemeinschaft]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| LSM || [[Landesschatzmeister in]]&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1508</id>
		<title>Mitgliederentwicklung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.gruene-mv.de/index.php?title=Mitgliederentwicklung&amp;diff=1508"/>
		<updated>2024-02-14T14:10:38Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ole Krüger: /* Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Datenlage ==&lt;br /&gt;
Die Daten stammen aus der Mitgliederverwaltungssoftware [[SHERPA]]. Sie stammen allesamt vom Stichtag 31.12 des benannten Jahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absolute Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie viele Personen im entsprechenden Jahr und im entsprechenden Kreisverband Mitglied waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 35 || 36 || 39 || 39 || 36 || 39 || 41 || 47 || 69 || 73 || 85 || 90 || 87&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 33 || 31 || 32 || 34 || 35 || 38 || 39 || 39 || 44 || 43 || 60 || 63 || 62&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 66 || 66 || 68 || 62 || 67 || 73 || 70 || 88 || 110 || 117 || 143 || 134 || 128&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 36 || 38 || 38 || 42 || 42 || 46 || 50 || 64 || 93 || 111 || 134 || 140 || 139&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 168 || 176 || 181 || 178 || 179 || 202 || 215 || 251 || 303 || 298 || 343 || 349 || 336&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 55 || 55 || 61 || 59 || 64 || 65 || 61 || 70 || 87 || 92 || 110 || 123 || 123&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 89 || 86 || 88 || 77 || 74 || 80 || 79 || 106 || 146 || 161 || 193 || 177 || 178&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 58 || 63 || 69 || 73 || 86 || 102 || 108 || 112 || 138 || 148 || 176 || 184 || 188&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 540 || 551 || 576 || 564 || 583 || 645 || 663 || 777 || 990 || 1043 || 1244 || 1260 || 1241&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentuale Mitgliederverteilung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie hoch der prozentuale Anteil des entsprechenden Kreisverbandes und im entsprechenden Jahr an der Gesamtmitgliederzahl war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 7 || 7 || 6 || 6 || 6 || 6 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 5 || 4 || 4 || 5 || 5 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 12 || 12 || 12 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 8 || 8 || 9 || 11 || 11 || 11 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 31 || 32 || 31 || 32 || 31 || 31 || 32 || 32 || 31 || 29 || 28 || 28 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 10 || 10 || 11 || 10 || 11 || 10 || 9 || 9 || 9 || 9 || 9 || 10 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 16 || 16 || 15 || 14 || 13 || 12 || 12 || 14 || 15 || 15 || 16 || 14 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 11 || 11 || 12 || 13 || 15 || 16 || 16 || 14 || 14 || 14 || 14 || 15 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 ||100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder im Kreisverband Frauen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 6 || 7 || 9 || 10 || 11 || 12 || 15 || 15 || 18 || 27 || 30 || 30&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 15 || 12 || 12 || 14 || 16 || 20 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 18 || 18 || 19 || 17 || 21 || 25 || 24 || 25 || 33 || 40 || 54 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 10 || 11 || 13 || 18 || 18 || 20 || 20 || 20 || 28 || 51 || 57 || 60&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 50 || 55 || 58 || 58 || 55 || 64 || 66 || 66 || 79 || 98 || 117 || 115&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 21 || 21 || 25 || 25 || 25 || 24 || 30 || 27 || 29 || 44 || 54 || 57&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 33 || 32 || 28 || 26 || 23 || 30 || 30 || 31 || 38 || 64 || 73 || 66&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 20 || 19 || 21 || 25 || 34 || 41 || 44 || 43 || 49 || 66 || 76 || 75&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 168 || 173 || 184 || 190 || 199 || 231 || 241 || 239 || 288 || 406 || 481 || 476&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Anteil weiblicher Mitglieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil &amp;quot;weiblicher Mitglieder&amp;quot; je Jahr und je [[Kreisverband]] war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 17 || 19 || 23 || 26 || 31 || 31 || 37 || 32 || 26 || 37 || 35 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 30 || 32 || 34 || 32 || 34 || 39 || 31 || 31 || 32 || 37 || 33 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 27 || 27 || 28 || 27 || 31 || 34 || 34 || 28 || 30 || 34 || 38 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 28 || 29 || 34 || 43 || 43 || 43 || 40 || 31 || 30 || 46 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 30 || 31 || 32 || 33 || 31 || 32 || 31 || 26 || 26 || 33 || 34 || 33&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 38 || 38 || 41 || 42 || 39 || 37 || 49 || 39 || 33 || 48 || 49 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 37 || 37 || 32 || 34 || 31 || 38 || 38 || 29 || 26 || 40 || 38 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 34 || 30 || 30 || 34 || 40 || 40 || 41 || 38 || 36 || 45 || 43 || 41&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 31 || 31 || 32 || 34 || 34 || 36 || 36 || 31 || 29 || 39 || 39 || 38&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Absoluter Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Saldo-Mitgliederwachstum wird der effektive Mitgliederwachstum oder -schwund eines [[Kreisverband | Kreisverbandes]] bezeichnet. In der Regel haben [[Kreisverband | Kreisverbände]] im Jahresmittel mehr Eintritte, als sich im Saldo niederschlägt, da [[Mitglied | Mitglieder]] u. A. umziehen oder wegen nicht gezahlter Beiträge gestrichen werden. Hier ist also je Kreisverband und Jahr angegeben, wie viele Mitglieder in der Summe neu eingetreten oder aber aus Kreisverbänden anderer Landesverbände hinzugekommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2023&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 3 || 0 || -3 || 3 || 2 || 6 || 22 || 4 || 12 || 5 || -3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -2 || 1 || 2 || 1 || 3 || 1 || 0 || 5 || -1 || 17 || 3 || -1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 2 || -6 || 5 || 6 || -3 || 18 || 22 || 7 || 26 || -9 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 0 || 4 || 0 || 4 || 4 || 14 || 29 || 18 || 23 || 6 || -1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 8 || 5 || -3 || 1 || 23 || 13 || 36 || 52 || -5 || 45 || 6 || -13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 6 || -2 || 5 || 1 || -4 || 9 || 17 || 5 || 18 || 13 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -11 || -3 || 6 || -1 || 27 || 40 || 15 || 32 || -16 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 5 || 6 || 4 || 13 || 16 || 6 || 4 || 26 || 10 || 28 || 8 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 11 || 25 || -12 || 19 || 62 || 18 || 114 || 213 || 53 || 201 || 16 || -19&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozentualer Saldo-Mitgliederzuwachs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Tabelle wird dargestellt, wie hoch das prozentuale Wachstum der [[Kreisverband | Kreisverbände]] bzw. des [[Landesverband | Landesverbandes]] in den einzelnen Jahren war. D.h. 100% Wachstum entspräche einer Verdoppelung der Mitgliederanzahl im Vergleich zum Vorjahr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 3 || 8 || 0 || -8  || 8 || 5 || 15 || 47 || 6 || 16 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || -6  || 3 || 6 || 3 || 9 || 3 || 0 || 13 || -2 || 40 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 0 || 3 || -9  || 8 || 9 || -4  || 26 || 25 || 6 || 22 || -6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 6 || 0 || 11 || 0 || 10 || 9 || 28 || 45 || 19 || 21 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 5 || 3 || -2  || 1 || 13 || 6 || 17 || 21 || -2 || 15 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 0 || 11 || -3  || 8 || 2 || -6  || 15 || 24 || 6 || 20 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || -3 || 2 || -13 || -4 || 8 || -1 || 34 || 38 || 10 || 20 || -8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 9 || 10 || 6 || 18 || 19 || 6 || 4 || 23 || 7 || 19 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 2 || 5 || -2 || 3 || 11 || 3 || 17 || 27 || 5 || 19 || 1&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder pro Jahr und Kreisverband aus anderen Landesverbänden in den entsprechenden Kreisverband gewechselt sind, bzw. neu aufgenommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 4 || 3 || 1 || 3 || 3 || 5 ||22 || 4 || 12 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 4 || 2 || 1 || 4 || 1 || 3 || 8 || 3 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 4 || 6 || 0 || 5 || 4 || 5 ||17 || 25 || 14 || 28 || 4&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 2 || 2 || 6 || 1 || 6 || 5 ||18 || 29 || 24 || 22 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 16 || 10 || 7 || 6 || 25 || 22 || 39 || 59 || 21 || 52 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 2 || 7 || 4 || 4 || 5 || 2 || 11 || 21 || 12 || 18 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 2 || 12 || 4 || 4 || 13 || 8 || 28 || 43 || 27 || 35 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 9 || 8 || 16 || 22 || 9 || 13 || 32 || 11 || 25 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 30 || 54 || 34 || 38 || 82 || 55 || 134 || 239 || 116 || 206 || 75&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie viele Wechsel aus anderen Landesverbänden oder Parteieintritte durch Frauen erfolgt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 1 || 4 || 7 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 1 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 3 || 6 || 9 || 2 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 1 || 7 || 14 || 15 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 1 || 11 || 17 || 8 || 24&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 1 || 6 || 8 || 8 || 10&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 3 || 8 || 16 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 4 || 6 || 15 || 5 || 9&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 20 || 49 || 89 || 53 || 83&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden durch Frauen - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber wie hoch der prozentuale Anteil an Frauen pro Jahr und Kreisverband an Neueintritten bzw. Wechsel aus anderen Landesverbänden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 33 || 80 || 32 || 25 || 17&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 34 || 38 || 34 || 21&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 60 || 35 || 36 || 14 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 20 || 39 || 48 || 63 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 32 || 28 || 29 || 38 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 50 || 55 || 38 || 67 || 56&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 29 || 37 || 48 || 37&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 44 || 46 || 47 || 45 || 36&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 36 || 37 || 37 || 46 || 40&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eintritte und Zuzug aus anderen Landesverbänden - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie stark der Landesverband pro Kreisverband und pro Jahr prozentual gewachsen oder geschrumpft ist. D.h. wie hoch der prozentuale Anteil an Neumitgliedern ist. (Wäre der Wert bei einem Kreisverband und einem Jahr 100, würde dies bedeuten, dass der Kreisverband seine Mitgliederzahl in dem betreffenden Jahr verdoppelt hätte.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 0 || 7 || 9 || 3 || 4 || 5 || 4 || 9 || 3 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 0 || 7 || 6 || 3 || 5 || 2 || 2 || 3 || 3 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 13 || 11 || 0 || 0 || 5 || 9 || 13 || 10 || 12 || 14 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 7 || 4 || 18 || 3 || 7 || 9 || 13 || 12 || 21 || 11 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 53 || 19 || 21 || 16 || 30 || 40 || 29 || 25 || 18 || 25 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 7 || 13 || 12 || 11 || 6 || 4 || 8 || 9 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 0 || 22 || 12 || 11 || 16 || 15 || 21 || 18 || 23 || 17 || 16&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 13 || 17 || 24 || 42 || 27 || 16 || 10 || 13 || 9 || 12 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Austritte - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viele Mitglieder aus welchem Grund den Landesverband freiwillig verlassen haben oder aber gehen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Austritte&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2012&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2013&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2014&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2015&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2017&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2018&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2019&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2020&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Politische Gründe || 3 || 12 || 5 || 7 || 6 || 10 || 5 || 3 || 12 || 11 || 27&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Persönliche Gründe || 17 || 10 || 10 || 6 || 1 || 16 || 5 || 2 || 21 || 13 || 13&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Sonstige Gründe || 3 || 5 || 0 || 0 || 1 || 0 || 1 || 0 || 3 || 1 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Keine Angaben || 0 || 1 || 2 || 2 || 4 || 8 || 7 || 8 || 11 || 9 || 28&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Summe freiwilliger Austritte || 23 || 28 || 18 || 15 || 11 || 34 || 18 || 13 || 47 || 34 || 71&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Streichung wegen nicht gezahlter Beiträge || 2 || 11 || 4 || 3 || 4 || 5 || 6 || 3 || 6 || 2 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Parteiausschluss || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 1 || 0 || 0 || 0 || 0&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Austritte gesamt || 25 || 39 || 22 || 18 || 16 || 39 || 25 || 16 || 53 || 36 || 73&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliche Anzahl an Mitgliedsjahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, vor wie vielen Jahren die Mitglieder eines Kreisverbandes durchschnittlich beigetrete, bzw. in den KV gewechselt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   LK Rostock || 5 || 6 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 12 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenb. Seenplatte || 5 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg|| 6 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin|| 4 || 7 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Greifswald || 4 || 7 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorp.-Rügen || 3 || 4 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 5 || 8 || 8&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stadt-(Um)Land-Verteilung - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der Mitglieder ist, die in einer der folgenden Städte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: Rostock, Schwerin, Wismar, Greifswald, Stralsund, Neubrandenburg. In der Kategorie &amp;quot;(Um)Land&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die in MV mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aber eben nicht in einer der oben benannten Städte. In der Kategorie &amp;quot;Ausland&amp;quot; sind alle Mitglieder enthalten, die zwar in einem der acht MV-Kreisverbände Mitglied sind, ihren Hauptwohnsitz aber außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Landesverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Stadt || 44 || 50&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   (Um)Land || 40 || 45&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   &amp;quot;Ausland&amp;quot; || 16 || 5&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchschnittliches Alter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie alt die Mitglieder im Durchschnitt im entsprechenden Kreisverband und im entsprechenden Jahr waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Kreisverband&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Landkreis Rostock || 52 || 52 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Ludwigslust-Parchim || 58 || 60 || 54&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Mecklenburgische Seenplatte || 50 || 51 || 51&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Nordwestmecklenburg || 48 || 50 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Rostock || 40 || 41 || 44&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Schwerin || 42 || 43 || 46&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Greifswald || 38 || 43 || 43&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Vorpommern-Rügen || 42 || 42 || 47&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Landesverband || 43 || 45 || 47&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - absolut ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie viele Mitglieder in der entsprechenden Alterskohorte im entsprechenden Jahr Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 5 || 10 || 15&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 35 || 26 || 76&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 48 || 59 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 55 || 60 || 143&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 47 || 74 || 134&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 65 || 54 || 152&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 77 || 64 || 97&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 52 || 83 || 99&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 52 || 61 || 148&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 25 || 56 || 96&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 25 || 22 || 91&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 19 || 18 || 42&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 5 || 21 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 1 || 5 || 23&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 29 || 32 || 14&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 540 || 645 || 1244&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Alterspyramide - prozentual ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, wie hoch der prozentuale Anteil der Alterskohorte im entsprechenden Jahr war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| Altersgruppe&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2011&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2016&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;col&amp;quot;| 2021&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   14-18 || 1 || 2 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   19-23 || 6 || 4 || 6&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   24-28 || 9 || 9 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   29-33 || 10 || 9 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   34-38 || 9 || 11 || 11&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   39-43 || 12 || 8 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   44-48 || 14 || 10 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   49-53 || 10 || 13 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   54-58 || 10 || 9 || 12&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   59-63 || 5 || 9 || 8&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   64-68 || 5 || 3 || 7&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   69-73 || 4 || 3 || 3&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   74-78 || 1 || 3 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   79-83+ || 0 || 1 || 2&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|   Unbekannt|| 5 || 5 || 1&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! scope=&amp;quot;row&amp;quot; colspan=&amp;quot;1&amp;quot;| Gesamt|| 100 || 100 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Ole Krüger</name></author>
	</entry>
</feed>