Landesfinanzordnung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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=== IV. Ausgaben ===
=== IV. Ausgaben ===
==== § 11 Finanzwirksame Beschlüsse ====
==== § 11 Finanzwirksame Beschlüsse ====
(1) Über Finanzausgaben entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushalts mit
(1) Über Finanzausgaben entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushalts mit einfacher Mehrheit.<br>
einfacher Mehrheit.
(2) Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die Geschäftsführung selbstständig verantwortet werden.<br>
(2) Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die
(3) Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die Landesschatzmeister*in in Absprache mit den Landesvorsitzenden selbstständig verantwortet werden.<br>
Geschäftsführung selbstständig verantwortet werden.
(4) Finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag sind nicht zur Behandlung zuzulassen. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des Landesschatzmeister*in eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.<br>
(3) Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die Landesschatzmeister*in in Absprache
 
mit den Landesvorsitzenden selbstständig verantwortet werden.
==== § 12 Kostenerstattungen ====
(4) Finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag sind nicht zur Behandlung zuzulassen.
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern, Mandaten und Aufgaben in die, die ihnen oder mit denen sie
Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des Landesschatzmeister*in eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden
von einer Mitglieder- oder Vertreter*innen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei gewählt, entsendet, erteilt oder betraut wurden.
ist. Über derartige Umwidmung ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.
Näheres regelt die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die
§ 12 Kostenerstattungen
Grünen Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesfinanzrat MV beschlossen und der Landesfinanzordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern als Anhang beigefügt ist.<br>
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen entstehen
 
bei der Wahrnehmung von Ämtern, Mandaten und Aufgaben in die, die ihnen oder mit denen sie
==== § 13 Personalausgaben ====
von einer Mitglieder- oder Vertreter*innen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß
(1) Der Landesverband verpflichtet sich bei der Bezahlung von Mitarbeiter*innen zur Einhaltung eines Mindestlohnes, der den gesetzlichen Mindestlohn um mindestens 1,00 EUR pro Stunde
dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei gewählt, entsendet, erteilt oder betraut wurden.
übersteigt.<br>
Näheres regelt die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen
(2) Die monatliche Vergütung für ein studienbegleitendes oder vergleichbares Vollzeitpraktikum beträgt mindestens 300 Euro. (gemäß V5 alt Faires Praktikum LDK Stralsund 2011)<br>
Mecklenburg-Vorpommern. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die
(3) Die Landesvorsitzenden haben die Möglichkeit ihre Tätigkeit vergütet zu bekommen. Die Vergütung orientiert sich an vergleichbaren Tätigkeiten, über die Höhe entscheidet der Landesvorstand. (Umsetzung des Z3 LDK Stralsund 2011)<br>
Grünen Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesfinanzrat MV beschlossen und der Landesfinanzordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern als Anhang beigefügt ist.
 
§ 13 Personalausgaben
==== § 14 Gremienbudgets ====
(1) Der Landesverband verpflichtet sich bei der Bezahlung von Mitarbeiter*innen zur Einhaltung
(1) Auszahlungen im Rahmen der Gremienbudgets orientieren sich an dem nach § 4 abgestimmten Finanzplan des jeweiligen Gremiums.<br>
eines Mindestlohnes, der den gesetzlichen Mindestlohn um mindestens 1,00 EUR pro Stunde
(2) Auszahlungen sind grundsätzlich zweckgebunden und erfolgen gegen Vorlage entsprechender Belege nach den Regelungen für Kostenerstattungen der aktuellen
übersteigt.
Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes.<br>
(2) Die monatliche Vergütung für ein studienbegleitendes oder vergleichbares Vollzeitpraktikum
(3) Vorschusszahlungen können vom Landesvorstand nach Vorlage der voraussichtlichen Gesamtkostenübersicht genehmigt werden. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11. Die Belege müssen nach betreffender Veranstaltung gesammelt inkl. tatsächlicher Gesamtkostenübersicht eingereicht werden.<br>
beträgt mindestens 300 Euro. (gemäß V5 alt Faires Praktikum LDK Stralsund 2011)
(4) Budgets für öffentliche Veranstaltungen, welche von Gremien organisiert werden, bedürfen eines entsprechenden Antrages inkl. voraussichtlicher Gesamtkostenübersicht. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11.<br>
(3) Die Landesvorsitzenden haben die Möglichkeit ihre Tätigkeit vergütet zu bekommen. Die
 
Vergütung orientiert sich an vergleichbaren Tätigkeiten, über die Höhe entscheidet der Landesvorstand. (Umsetzung des Z3 LDK Stralsund 2011)
==== § 15 Rücklagen ====
§ 14 Gremienbudgets
(1) Auf allen Ebenen der Landespartei werden überschüssige Finanzmittel prinzipiell internen Rücklagen zugeführt.<br>
(1) Auszahlungen im Rahmen der Gremienbudgets orientieren sich an dem nach § 4
(2) Darüber, wann und wofür diese Rücklagen wieder aufgelöst werden sollen, entscheiden die zuständigen Parteiorgane möglichst frühzeitig nach der Einnahme.<br>
abgestimmten Finanzplan des jeweiligen Gremiums.
(3) Dem Haushaltsplan sind Übersichten über den Stand der internen Rücklagen beizufügen.<br>
(2) Auszahlungen sind grundsätzlich zweckgebunden und erfolgen gegen Vorlage
(4) Rücklagen sollen möglichst zinsträchtig angelegt werden.<br>
entsprechender Belege nach den Regelungen für Kostenerstattungen der aktuellen
Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes.
(3) Vorschusszahlungen können vom Landesvorstand nach Vorlage der voraussichtlichen
Gesamtkostenübersicht genehmigt werden. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11. Die Belege müssen nach betreffender Veranstaltung gesammelt inkl. tatsächlicher Gesamtkostenübersicht eingereicht werden.
(4) Budgets für öffentliche Veranstaltungen, welche von Gremien organisiert werden, bedürfen
eines entsprechenden Antrages inkl. voraussichtlicher Gesamtkostenübersicht. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11.
§ 15 Rücklagen
(1) Auf allen Ebenen der Landespartei werden überschüssige Finanzmittel prinzipiell internen
Rücklagen zugeführt.
(2) Darüber, wann und wofür diese Rücklagen wieder aufgelöst werden sollen, entscheiden die  
zuständigen Parteiorgane möglichst frühzeitig nach der Einnahme.
(3) Dem Haushaltsplan sind Übersichten über den Stand der internen Rücklagen beizufügen.
(4) Rücklagen sollen möglichst zinsträchtig angelegt werden.
Anhang zur Finanzordnung: Spenden-Codex des Bundesverbandes
Aktive Spendenwerbung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind im politischen Wettbewerb in einer mediendominierten Gesellschaft auf freiwillige Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen angewiesen.
Deshalb wirbt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN offensiv um Spenden. Diese beruhen auf dem Prinzip der freiwilligen Zahlung, Gegenleistungen sind ausgeschlossen. Nicht nur wegen den immer
wieder kehrenden Parteispendenskandalen der anderen Parteien haben sich BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN stets für die Transparenz der Parteifinanzen und die Verbesserung des Parteiengesetzes
erfolgreich eingesetzt.
Form und Inhalt von Spendenwerbung müssen eindeutig, sachlich und wahrheitsgemäß sein und
dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Grenzen der Einwerbung und Annahme von Spenden
Wir setzen die Grenzen der Spendeneinwerbung dort, wo moralische und grundsätzliche politische Positionen unserer Partei berührt werden. Die Einhaltung der Regelungen des Parteiengesetzes ist für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN selbstverständlich. Deshalb nehmen wir folgende Spenden nicht an:
• Spenden von politischen Stiftungen und Parlamentsfraktionen
• Spenden von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Institutionen
und Unternehmen
• Spenden von Unternehmen, an der die öffentliche Hand mit einem Anteil von mehr als 25% beteiligt ist
• Spenden von Unternehmen außerhalb der Europäischen Union
• Personenspenden über 1000 € mit ausländischer Herkunft
• Spenden, die erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten
wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden Einzelspenden mit unklarer Herkunft
(anonyme Spenden) von über 500 € werden gemäß Parteiengesetz an den Präsidenten des deutschen Bundestages weiter geleitet.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen keine Spenden an, die zum Zwecke der Weiterleitung an
Dritte außerhalb der Partei gezahlt werden.
Hauptamtliche MitarbeiterInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dürfen keine Geschenke
entgegennehmen, die einen Wert von 50 € übersteigen. Vorstände geben sich eine eigene Ehrenordnung.
Umgang mit strittigen Spenden
Über die Annahme von Spenden entscheidet der jeweilige Parteivorstand. Bei Eingang einer
Spende von mehr als 500 € wird der zuständige Parteivorstand umgehend schriftlich informiert.
Bei Spenden an Kreis/-Ortsverbände ab 1.000 € ist die/der zuständige LandesschatzmeisterIn zu
informieren.
Alle Untergliederungen werden aufgefordert, auf ihrer Ebene gemäß diesem
Kodex zu verfahren.
Im Zweifelsfall wird der Landesvorstand oder Parteirat zur Beratung hinzu gezogen. Dort wird
dann über die Annahme oder Ablehnung der Spende entschieden.
Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten der Abgrenzung von für die Grünen akzeptablen
und nicht akzeptablen Spenden bzw. UnterstützerInnen: Beispielsweise eine Positivliste, in der
aufgezählt wird, von wem Spenden angenommen werden dürfen. Oder eine Negativliste, in der
diejenigen Branchen, Unternehmen und in ihr tätigen Personen aufgezählt werden. Daneben können Verfahrensregelungen, die den Umgang mit strittigen Spenden zum Gegenstand haben, verab-
redet werden.
Sowohl Positiv- als auch Negativlisten weisen den Nachteil auf, das sie nie eindeutig sein können
und daher systematisch Streit- und Präzedenzfälle hervorrufen. Der Grund liegt in den vielfältigen
Lieferanten- und Absatzverflechtungen von Unternehmen. Auch ein Panzer braucht Normschrauben.
Zudem verändern sich im Laufe der Zeit Kriterien für das, was im Hinblick auf Spenden akzeptabel bzw. nicht akzeptabel ist. Sowohl die Aufmerksamkeit als auch die jeweilige Bedeutung unterschiedlicher Themen bzw. Unternehmen verändern sich.
Daher scheiden unseres Erachtens sowohl Positiv- als auch Negativlisten für einen Kodex von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus. Wir befürworten eine Verfahrensregelung, da diese in Auslegungsfällen zu den erforderlichen politischen Entscheidungen führt.
Sponsoring
Wir werben aktiv darum, Unternehmen, Verbände, Vereine und Initiativen zu überzeugen, sich
am Rande unserer Parteitage oder anderen Veranstaltungen zu präsentieren. Bei Parteitagen bleiben der Tagungsraum und die Unterlagen der Delegierten werbungsfrei.
Beim Sponsoring werden besonders die Unternehmen und Organisationen berücksichtigt, die in
ihren Zielen und in ihrer Wirtschaftsweise der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahe stehen.
Darüber hinaus suchen wir auch den Dialog mit anderen Unternehmen. In Zweifelsfällen gilt die
oben festgelegte Verfahrensweise mit strittigen Spenden zur Entscheidungsfindung.
Spendenprüfung und Spendenquittung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen Spenden nur direkt von den SpenderInnen an. Zuwendungen, die auf dem Umweg über Konten Dritter an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelangen, werden
nicht angenommen. Sie werden umgehend auf das Konto zurück überwiesen, von dem sie an
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angewiesen worden sind. Für die Zeit, in der solche Beträge auf
den Konten der Partei liegen, werden sie als Verbindlichkeiten gebucht.
Barspenden, werden nur bestätigt für die Person, die die Zuwendung übergeben hat.
Eingehende Spenden werden in jedem Einzelfall auf ihre Zulässigkeit geprüft und ordnungsgemäß verbucht. Nach Parteiengesetz unzulässige Spenden werden an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet. Die Spenderinnen und Spender erhalten am Anfang des Folgejahres eine Spendenbescheinigung, auf Wunsch auch vorher. Der Spendenquittung wird ein angemessenes Dankesschreiben beigefügt.
Vertraulichkeit, Transparenz und Rechenschaftslegung
Spenden werden im Rechenschaftsbericht von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach den Festlegungen des Parteiengesetzes ausgewiesen, d.h. bei Spendenbeträgen über 10.000 € im Jahr wird die
Spende unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin/ des Spenders im Rechenschaftsbericht veröffentlicht.
Spenden, die im Einzelfall 50.000 € übersteigen, werden unverzüglich über den Landesverband
und den Bundesverband an den Bundestagspräsidenten gemeldet und dort zeitnah veröffentlicht.
Spenden, die für bestimmte politische Aktionen eingeworben werden, werden auch für diese eingesetzt. Die Ergebnisse von Spendenaktionen sollen Spenderinnen auf Wunsch leicht einsehbar
zur Verfügung gestellt werden.
Spenden werden von uns entsprechend den Regelungen des Parteiengesetzes und des
Datenschutzgesetztes vertraulich behandelt. Persönliche Daten werden keinesfalls an Dritte weitergeben.
Verhältnis von Kosten zu Einnahmen der Spendenwerbung
Für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sollen Aufwand und Ertrag bei der Einwerbung von Spenden in
einem vertretbaren Verhältnis stehen. Die Kosten sollen im Durchschnitt nicht mehr als 25% der
Einnahmen betragen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Aufwendungen, die im Zusammenhang
mit dem Fundraising stehen, d.h. neben den eigentlichen Kosten der jeweiligen Aktionen auch die
Kosten für FundraiserInnen, Personal und Verwaltung.
Unterschiedliche Formen des Fundraising, verursachen erfahrungsgemäß unterschiedliche Kosten.
So ist es kein Geheimnis, dass bei der Gewinnung von Neuspenderinnen i.d.R die Kosten die Erträge weit übersteigen und der Aufbau eines professionellen Fundraising in den ersten drei Jahren
keine nennenswerten Erträge bringt. Deshalb sollten nur Durchschnittswerte zugrunde gelegt
werden.
In Amerika, dem Land mit der ausgeprägtesten Fundraising-Praxis, empfehlen
Spendenwächterorganisationen, dass die Kosten insgesamt nicht mehr als 35% der FundraisingEinnahmen überschreiten sollen. Dieser Wert wird auch von staatlichen Prüfbehörden in den USA
akzeptiert.
Da bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Spendeneinwerbung zu einem wesentlichen Teil auf
ehrenamtlichen Ressourcen basiert, ist es vertretbar, einen niedrigeren durchschnittlichen Gesamtkostenansatz zu empfehlen.
Entgelte für FundraiserInnen
FundraiserInnen sollten angestellt werden, wenn sie das Fundraising nicht ehrenamtlich betreiben.
Wir zahlen grundsätzlich keine Provisionen für das Einwerben von Spenden. Ausnahmen auf
Bundes- und Landesebene bis zu einer Höhe von maximal 10% der Spendeneinnahmen müssen in
den zuständigen Vorständen beschlossen werden.
Bundesfinanzrat Köln, den 01.12.2006

Version vom 8. April 2020, 23:27 Uhr

Landesfinanzordnung für Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern

- beschlossen auf der Landesdelegiertenkonferenz am 23. März 2019 in Schwerin Güstrow -

Die folgende Finanzordnung regelt die Finanzverhältnisse des Landesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern und tritt am Tag ihrer Beschlussfassung durch die Landesdelegiertenkonferenz in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Landesfinanzordnung außer Kraft. Die Landesfinanzordnung wird redaktionell angepasst, sobald sich übergeordnete Gesetze und Regelungen (insbesondere das Parteiengesetz und das Bundesreisekostengesetz) ändern.

I. Zuständigkeiten

§ 1 Landesschatzmeister*in

(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung), die laufende Kontrolle der Ein- und Ausgaben und die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen.
(2) Der/die Landesschatzmeister*in informiert den Landesvorstand monatlich und den Landesfinanzrat quartalsweise über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben.
(3) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des Landesvorstandes ein Vetorecht, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (gemäß §5 (3) GO Lavo)
(4) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des Landesfinanzrates ein aufschiebendes Vetorecht. (gemäß §2.3 GO Lafi)

§ 2 Landesfinanzrat

Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für: (gemäß §13 Landessatzung) (1) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,
(2) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,
(3) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,
(4) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,
(5) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.

§ 3 Kreisverbände

(1) Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet.
(2) Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber rechenschaftspflichtig.
(3) Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der Landesfinanzordnung nicht widersprechen.

II. Organisatorisches

§ 4 Landeshaushalt

(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes, der vom Landesfinanzrat und der Landesgeschäftsstelle vorbereitet wird und vom Landesfinanzrat bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz vorläufig in Kraft gesetzt wird. (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung)
(2) Dem Haushaltsplan ist ein mittelfristiger Finanzplan anzufügen, der mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre umfasst.
(3) Die Landesdelegiertenkonferenz kann über den vorgelegten Entwurf mit einfacher Mehrheit befinden. Änderungsanträge zu dem vom/von der Landesschatzmeister*in eingebrachten Entwurf bedürfen zu ihrer Annahme ebenfalls einer einfachen Mehrheit.
(4) Liegt für das angelaufene Jahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Neue vertragliche Verpflichtungen, die mit Ausgaben über diesen Rahmen hinaus verbunden sind, sind nicht zulässig.
(5) Ist es absehbar, dass der Haushalt nicht einzuhalten ist, hat die/der Landesschatzmeister*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.
(6) Im Vorfeld der Aufstellung des Haushaltsplanes stimmen die jeweiligen Gremien oder Organe mit eigenem Haushaltsansatz ihre Finanzplanung für das nächste Haushaltsjahr mit dem/der Landesschatzmeister*in ab.

§ 5 Rechenschaftsbericht

(1) Die/der Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen gemäß dem Parteiengesetz und den Beschlüssen der Bundespartei spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres.
(2) Zu diesem Zweck legen die Kreisschatzmeister*innen und die Finanzverantwortlichen der Gremien, die zu einer eigenen Kassenführung verpflichtet sind der/dem Landeschatzmeister*in bis spätestens zum 28. Februar eines jeden Jahres die Jahreskassenberichte ihres Kreisverbandes bzw. Gremiums vor. Kreisverbände, die ihren Bericht nicht bis zum 28.02. eingereicht haben, zahlen dafür 50,- Euro je angefangene Woche Verzögerung an den Landesverband. Legt der Kreisvorstand gegen diesen Beschluss der/des Landesschatzmeister*in Widerspruch beim Landesfinanzrat ein, so entscheidet der Landesfinanzrat auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung, ob der Beschluss der/des Landesschatzmeister*in aufgehoben wird.
(3) Der Landesverband bietet die Möglichkeit die Buchführung der Kreisverbände und übrigen Untergliederungen zentral abzuwickeln. Die Modalitäten sowie die Kostenträgerfragen hierfür werden einzelvertraglich geregelt.
(4) Bestandteile der Jahreskassenberichte sind:
• eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Aktivposten und die Passivposten in der Form, dass die Erstellung des Rechenschaftsberichtes entsprechend den Bestimmungen des Parteiengesetzes ermöglicht wird. Die/der Landesschatzmeister*in stellt hierfür ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung.
• Durchschläge oder Übersichten über die für das Berichtsjahr ausgestellten Zuwendungsbescheinigung
• eine Liste der Mitglieder zum Stand des 31. Dezember des Berichtsjahres
• eine Übersicht über den Stand und die Beschlusslage zu den ausgewiesenen internen Rücklagen
• den ersten und letzten Kontoauszug des Berichtsjahres.
• Deckblatt, (Vollständigkeitserklärung)
(5) Die/der Landesschatzmeister*in ist für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenführung der Kreisverbände und der Gremien, die zur Abgabe eines Jahreskassenberichtes verpflichtet sind, verantwortlich. Es ist zu gewährleisten, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei entsprechend dem Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.
(6) Die/der Landesschatzmeister*in darf Kreisverbänden und Gremien zustehende Gelder nur auszahlen, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen Jahreskassenberichtes sichergestellt ist. Ist die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes bzw. des Gremiums an sich ziehen oder eine/n Beauftragte/n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.

§ 6 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes sind im in den Abs. 2 und 3 Maße auch für die Kreisverbände zuständig.
(2) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes prüfen auf Beschluss des Landesfinanzrates Kreisverbände in ihrer Buchführung. Die Auswahl treffen die Rechnungsprüfer*innen in Abstimmung mit dem Landesfinanzrat.
(3) Die Rechnungsprüfer*in können außerdem von den Kreisverbänden zu Buchführungsprüfungen angefordert werden. Die entstehenden Kosten übernimmt der jeweilige Kreisverband.

III. Einnahmen

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sollte 1 % des Nettoeinkommens betragen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Beitrag rechtzeitig zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die keiner gesonderten Aufforderung bedarf. Die Kreisverbände haben die Möglichkeit, in ihren Finanzordnungen andere Beiträge festzulegen oder eine Beitragsermäßigung oder –befreiung zu regeln.
(2) Zu Beginn des dritten Quartalsmonats führen die Kreisfinanzbeauftragten die anteiligen Beiträge an den Landesverband ab. Für jedes Mitglied eines Kreisverbandes ist vor Ablauf des dritten Quartalsmonats des an den Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils zuzüglich 1,00 Euro je Mitglied an den Landesverband abzuführen. Der Landesverband leitet den Beitragsanteil an den Bundesverband weiter.
(3) Die Mitgliedsdaten sind von den Kreisverbänden monatsgenau in Sherpa einzupflegen.
(4) Um die Höhe der Beitragsabführung zu ermitteln, werden die Mitgliedszahlen aus den drei Quartalsmonaten addiert, die Summe wird mit dem Gesamt-Beitragsanteil multipliziert.

§ 8 Mandatsträgerbeiträge

(1) Die Landespartei macht von ihrem durch Parteiengesetz und Bundessatzung vorgesehen Recht, Mandatsträger-innenbeiträge von ihren Mandatsträger*innen auf Landesebene und Bundesebene zu erheben, Gebrauch. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt. (gemäß §5 Abs. 3 der Landessatzung)

§ 9 Spenden

(1) Der Landesverband und die Kreisverbände sind berechtigt, Spenden im Sinne des Parteiengesetzes anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach Parteiengesetz unzulässig sind (z.B. anonyme Spenden von mehr als 500 EUR). Solche Spenden sind über den Landesverband und Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Im Übrigen stehen jeder Ebene die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.
(2) Landesschatzmeister*in und Kreisfinanzbeauftragte sind dafür verantwortlich, dass Spenden gemäß Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden. Nur sie sind befugt, Spendenbescheinigungen auszustellen.
(3) Jeder Spendenbescheinigung muss eine entsprechende Buchung zugrunde liegen. Spendenbescheinigungen sollen am Jahresende über die Gesamtsumme ausgestellt werden.
(4) Der Landesverband verpflichtet sich zur Einhaltung des Spenden-Codex‘ des Bundesverbandes.

§ 10 Verteilung der staatliche Parteienfinanzierung

(1) Die/Der Landesschatzmeister*in beantragt die staatliche Parteienfinanzierung (Land) beim Präsidium des Mecklenburger Landtages, sofern dies nicht schon durch den Bundesverband erfolgt ist.
(2) Die Kreisverbände erhalten als Grundfinanzierung 25% der Summe, die der Landesverband als Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung (Bund und Land) zugewiesen bekommt.
(3) Die Verteilung der Grundfinanzierung auf die einzelnen Kreisverbände richtet sich nach der Maßgabe eines Grundbedarfes der einzelnen Kreisverbände in Abhängigkeit von der Fläche, und Anreizfaktoren für das Einwerben von Mitgliedern, Spendern*innen und Wählern*innen.
(4) Die Grundfinanzierung wird wie folgt auf die Kreisverbände verteilt:
a) 35% nach gleichen Teilen,
b) 20% nach der anteiligen Fläche,
c) 20% nach dem Anteil der eingeworbenen Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge, Spenden natürlicher und juristischer Personen),
d) 20% nach der Anzahl der Wählerstimmen (Erst- und Zweitstimmen) bei der letzten Landtags- und Bundestagswahl innerhalb der Grenzen des Kreisverbandes zum Stand 31. Dezember des Vorjahres,
e) 5% fließen in einen Finanzausgleichsfonds, über dessen Verwendung im Haushaltsjahr der Landesfinanzrat entscheidet (gemäß §13 Landessatzung). Sollten die Mittel des Finanzausgleichsfonds im Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig ausgeschüttet werden, fließen sie zusätzlich in die Mittel der Grundfinanzierung des nächsten Jahres.

IV. Ausgaben

§ 11 Finanzwirksame Beschlüsse

(1) Über Finanzausgaben entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushalts mit einfacher Mehrheit.
(2) Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die Geschäftsführung selbstständig verantwortet werden.
(3) Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die Landesschatzmeister*in in Absprache mit den Landesvorsitzenden selbstständig verantwortet werden.
(4) Finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag sind nicht zur Behandlung zuzulassen. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des Landesschatzmeister*in eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.

§ 12 Kostenerstattungen

(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern, Mandaten und Aufgaben in die, die ihnen oder mit denen sie von einer Mitglieder- oder Vertreter*innen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei gewählt, entsendet, erteilt oder betraut wurden. Näheres regelt die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesfinanzrat MV beschlossen und der Landesfinanzordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern als Anhang beigefügt ist.

§ 13 Personalausgaben

(1) Der Landesverband verpflichtet sich bei der Bezahlung von Mitarbeiter*innen zur Einhaltung eines Mindestlohnes, der den gesetzlichen Mindestlohn um mindestens 1,00 EUR pro Stunde übersteigt.
(2) Die monatliche Vergütung für ein studienbegleitendes oder vergleichbares Vollzeitpraktikum beträgt mindestens 300 Euro. (gemäß V5 alt Faires Praktikum LDK Stralsund 2011)
(3) Die Landesvorsitzenden haben die Möglichkeit ihre Tätigkeit vergütet zu bekommen. Die Vergütung orientiert sich an vergleichbaren Tätigkeiten, über die Höhe entscheidet der Landesvorstand. (Umsetzung des Z3 LDK Stralsund 2011)

§ 14 Gremienbudgets

(1) Auszahlungen im Rahmen der Gremienbudgets orientieren sich an dem nach § 4 abgestimmten Finanzplan des jeweiligen Gremiums.
(2) Auszahlungen sind grundsätzlich zweckgebunden und erfolgen gegen Vorlage entsprechender Belege nach den Regelungen für Kostenerstattungen der aktuellen Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes.
(3) Vorschusszahlungen können vom Landesvorstand nach Vorlage der voraussichtlichen Gesamtkostenübersicht genehmigt werden. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11. Die Belege müssen nach betreffender Veranstaltung gesammelt inkl. tatsächlicher Gesamtkostenübersicht eingereicht werden.
(4) Budgets für öffentliche Veranstaltungen, welche von Gremien organisiert werden, bedürfen eines entsprechenden Antrages inkl. voraussichtlicher Gesamtkostenübersicht. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11.

§ 15 Rücklagen

(1) Auf allen Ebenen der Landespartei werden überschüssige Finanzmittel prinzipiell internen Rücklagen zugeführt.
(2) Darüber, wann und wofür diese Rücklagen wieder aufgelöst werden sollen, entscheiden die zuständigen Parteiorgane möglichst frühzeitig nach der Einnahme.
(3) Dem Haushaltsplan sind Übersichten über den Stand der internen Rücklagen beizufügen.
(4) Rücklagen sollen möglichst zinsträchtig angelegt werden.