Kreisverband: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
Das heißt:<br> | Das heißt:<br> | ||
# Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet. | # Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet. | ||
# Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der [[Landeschatzmeister_in |Landesschatzmeister*in]] gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie müssen bis zum '''28. Februar''' eines jeden Jahres ihre Jahreskassenberichte dem/der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] zur Verfügung stellen. Für jede Woche, die sie diese Frist überziehen, zahlen sie 50 Euro an den [[Landesverband]]. Dagegen kann der [[Kreisvorstand]] vor dem Landesfinanzrat Widerspruch einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_5_Rechenschaftsbericht Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 2]) | # Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der [[Landeschatzmeister_in |Landesschatzmeister*in]] gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie müssen bis zum '''28. Februar''' eines jeden Jahres ihre Jahreskassenberichte dem/der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] zur Verfügung stellen. Für jede Woche, die sie diese Frist überziehen, zahlen sie 50 Euro an den [[Landesverband]]. Dagegen kann der [[Kreisvorstand]] vor dem [[Landesfinanzrat]] Widerspruch einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_5_Rechenschaftsbericht Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 2]) | ||
# Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der [[Landesfinanzordnung]] nicht widersprechen. | # Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der [[Landesfinanzordnung]] nicht widersprechen. |
Version vom 7. Mai 2020, 08:29 Uhr
Finanzautonomie
Die Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände regelt klar, dass jeder Kreisverband autonom über seine Mittel verfügt.
Das heißt:
- Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet.
- Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie müssen bis zum 28. Februar eines jeden Jahres ihre Jahreskassenberichte dem/der Landesschatzmeister*in zur Verfügung stellen. Für jede Woche, die sie diese Frist überziehen, zahlen sie 50 Euro an den Landesverband. Dagegen kann der Kreisvorstand vor dem Landesfinanzrat Widerspruch einlegen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 2)
- Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der Landesfinanzordnung nicht widersprechen.