Kreisverband: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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=== Aufgaben der Mitgliederversammlung ===
=== Aufgaben der Mitgliederversammlung ===
# Delegierung von zwei [[Mitglieder | Mitgliedern]] zum [[Landesdelegiertenrat]] (Siehe: [[https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2a]])
# Delegierung von zwei [[Mitglieder | Mitgliedern]] zum [[Landesdelegiertenrat]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2a])
# Delegierung von weiblichen Mitgliedern in den [[Landesfrauenrat]] (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3])
# Delegierung von weiblichen Mitgliedern in den [[Landesfrauenrat]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3])
# Einberufung eines [[Landesdelegiertenrates]], wenn mindestens ein anderer Kreisverband die Einberufung ebenfalls mitbeschlossen hat. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3]<br>
# Einberufung eines [[Landesdelegiertenrates]], wenn mindestens ein anderer Kreisverband die Einberufung ebenfalls mitbeschlossen hat. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3]<br>



Version vom 8. Mai 2020, 09:56 Uhr

Finanzautonomie

Die Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände regelt klar, dass jeder Kreisverband autonom über seine Mittel verfügt.
Das heißt:

  • Es gilt laut Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 1 der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet. Diese kann durch den/die Landesschatzmeister*in dergestallt eingeschränkt werden, dass er/sie die ihnen zustehenden Gelder nur ausreichen darf, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen Jahreskassenberichtes sichergestellt ist. Ist sogar die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes an sich ziehen oder eine*n Beauftragte*n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.

Mitglieder

Aufnahme von Mitgliedern

Mitgliederverwaltung

Laut Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 3 hat jeder Kreisverband seine Mitgliedsdaten monatsgenau in die zentrale Mitgliederverwaltungssoftware SHERPA einzutragen.

Mitgliedsbeiträge

Jeder Kreisverband hat das Recht die Höhe der Mitgliedsbeiträge selbst festzulegen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §7 - Mitgliedsbeiträge - Absatz 1)

Zu Beginn, spätestens zum Ende des dritten Quartalsmonats führen die Kreisverbände für jedes Mitglied 1 Euro an den Landesverband sowie zusätzlich des an den Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils ab. Der Landesverband leitet den Beitragsanteil dann an den Bundesverband weiter. (Siehe: Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2) Um die Höhe der Beitragsabführung zu ermitteln, werden die Mitgliedszahlen aus den drei Quartalsmonaten addiert, die Summe wird mit dem Gesamt-Beitragsanteil multipliziert. (Siehe Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 4)

Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Delegierung von zwei Mitgliedern zum Landesdelegiertenrat (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2a)
  2. Delegierung von weiblichen Mitgliedern in den Landesfrauenrat (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3)
  3. Einberufung eines Landesdelegiertenrates, wenn mindestens ein anderer Kreisverband die Einberufung ebenfalls mitbeschlossen hat. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3

Spenden

Jeder Kreisverband ist laut Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 1 berechtigt Spenden im Sinne des Parteiengesetz anzunehmen. Ausgenommen sind demnach anonyme Spenden über mehr als 500 Euro. Eine solche Spende muss der Kreisverband sofort an den Landesverband weitergeleitet werden. Dieser wiederum muss diese an den Bundesverband weiterleiten, welcher wiederum die SPende an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterreicht.

Ansonsten stehen aber jedem Kreisverband, jedem Landesverband und dem Bundesverband die bei ihnen eingereichten Spenden ungeteilt zu. (Siehe: Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 1)

Spenden müssen gemäß Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden. Über nicht-anonym eingegangene Spenden ist der/dem Spender*in eine Spendenbescheinigung auszustellen. Dabei muss jeder Spendenbescheinigung eine entsprechende Buchung zugrunde liegen und die Gesamtsumme ausweisen, wenn ein*e SPender*in innerhalb eines Jahres mehrere Spenden getätigt hat. Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 2 und 3

Es gilt der Spendenkodex des Bundesverbandes. (Siehe: Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 4)