Satzung des Bundesverbandes: Unterschied zwischen den Versionen
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(7) Der nach § 4 (1) zuständige Gebietsverband kann die Möglichkeit einer Probemitgliedschaft schaffen. Eine Probemitgliedschaft ist beitragsfrei und auf einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten befristet. Probemitglieder können an allen Mitglieder- und Delegiertenversammlungen der Partei teilnehmen. Sie haben dort Rede- und Antragsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Probemitglieder nicht teilnehmen. | (7) Der nach § 4 (1) zuständige Gebietsverband kann die Möglichkeit einer Probemitgliedschaft schaffen. Eine Probemitgliedschaft ist beitragsfrei und auf einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten befristet. Probemitglieder können an allen Mitglieder- und Delegiertenversammlungen der Partei teilnehmen. Sie haben dort Rede- und Antragsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Probemitglieder nicht teilnehmen. | ||
== | == §6 Beendigung der Mitgliedschaft == | ||
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. | (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. | ||
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären. | (2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären. | ||
== §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder == | |||
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, | (1) Jedes Mitglied hat das Recht, | ||
1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen | |||
Weise, z.B. über Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken, | 1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. über Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken, | ||
2. an Bundesversammlungen als Gast teilzunehmen, | 2. an Bundesversammlungen als Gast teilzunehmen, | ||
3. im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat, | 3. im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat, | ||
4. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben, | 4. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben, | ||
5. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, | 5. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, | ||
6. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen, | 6. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen, | ||
7. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. | 7. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. | ||
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, | (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, | ||
1. den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen | |||
festgelegten Ziele zu vertreten. | 1. den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten. | ||
2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen, | 2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen, | ||
3. seinen Beitrag pünktlich zu entrichten. | 3. seinen Beitrag pünktlich zu entrichten. | ||
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament und im | |||
Deutschen Bundestag sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Bundesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen (§ 6 [2], Pkt. 3) Mandatsträger*innenbeiträge an den Bundesverband. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge wird von der Bundesversammlung bestimmt. | |||
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament und im Deutschen Bundestag sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Bundesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen (§ 6 [2], Pkt. 3) Mandatsträger*innenbeiträge an den Bundesverband. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge wird von der Bundesversammlung bestimmt. | |||
== §8 Freie Mitarbeit == | |||
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ermöglicht die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen, auch Mitgliedern anderer Parteien. | (1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ermöglicht die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen, auch Mitgliedern anderer Parteien. | ||
(2) Freie Mitarbeit beginnt bzw. endet mit der schriftlichen Erklärung gegenüber der | |||
jeweiligen Geschäftsstelle. | (2) Freie Mitarbeit beginnt bzw. endet mit der schriftlichen Erklärung gegenüber der jeweiligen Geschäftsstelle. | ||
(3) Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, sich an der politischen | |||
Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf umfassende | (3) Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf umfassende | ||
Information. | Information. | ||
(4) Freie Mitarbeit endet | (4) Freie Mitarbeit endet | ||
- durch Erklärung gegenüber der jeweiligen Geschäftsstelle, | - durch Erklärung gegenüber der jeweiligen Geschäftsstelle, | ||
- durch Erlöschen bei fehlender Mitarbeit länger als 12 Monate, | - durch Erlöschen bei fehlender Mitarbeit länger als 12 Monate, | ||
- bei Verweigerung der Mitarbeit durch die zuständige Gliederung, | - bei Verweigerung der Mitarbeit durch die zuständige Gliederung, | ||
- bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung. | - bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung. | ||
(5) Freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können keine Parteifunktion ausüben, wohl | |||
aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht stimmberechtigt in die | |||
(5) Freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht stimmberechtigt in die | |||
Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN delegiert werden. Abweichend davon können sie stimmberechtigt in die Bundesarbeitsgemeinschaften delegiert werden. | Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN delegiert werden. Abweichend davon können sie stimmberechtigt in die Bundesarbeitsgemeinschaften delegiert werden. | ||
(6) Näheres regeln die Landessatzungen. | (6) Näheres regeln die Landessatzungen. | ||
== §9 Europäische Grüne Partei == | |||
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Mitglied der Europäischen Grünen Partei (EGP). | (1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Mitglied der Europäischen Grünen Partei (EGP). | ||
(2) Der Länderrat wählt die Delegierten zum Rat der EGP für die Dauer von zwei Jahren. | (2) Der Länderrat wählt die Delegierten zum Rat der EGP für die Dauer von zwei Jahren. | ||
(3) Die Delegierten zum Kongress der EGP werden nach einem von der Bundesversammlung festgesetzten Schlüssel gewählt. Dabei wird die Mitgliederzahl der Landesverbände berücksichtigt. | (3) Die Delegierten zum Kongress der EGP werden nach einem von der Bundesversammlung festgesetzten Schlüssel gewählt. Dabei wird die Mitgliederzahl der Landesverbände berücksichtigt. | ||
== §10 Gliederung == | |||
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gliedert sich in Ortsverbände bzw. Basisgruppen, Kreisbzw. Bezirks- und Landesverbände. Mehrere Kreisverbände können sich zu einem | (1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gliedert sich in Ortsverbände bzw. Basisgruppen, Kreisbzw. Bezirks- und Landesverbände. Mehrere Kreisverbände können sich zu einem | ||
Bezirksverband zusammenschließen. | Bezirksverband zusammenschließen. | ||
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen sollte sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, Landkreisen, Regierungsbezirken | (2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen sollte sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, Landkreisen, Regierungsbezirken | ||
und Ländern decken. In Groß- bzw. Samtgemeinden können sich die Ortsverbände | und Ländern decken. In Groß- bzw. Samtgemeinden können sich die Ortsverbände an den gewachsenen Ortszusammenhängen orientieren. Ortsverbände sollten mindestens 7 Mitglieder umfassen. | ||
an den gewachsenen Ortszusammenhängen orientieren. Ortsverbände sollten | |||
mindestens 7 Mitglieder umfassen. | == §11 Struktur == | ||
(1) Um eine dezentrale Parteigliederung und Basisdemokratie zu entwickeln, regelt die Satzung eine größtmögliche Autonomie der Orts-, Kreis- und Landesverbände. | |||
(1) Um eine dezentrale Parteigliederung und Basisdemokratie zu entwickeln, regelt | |||
die Satzung eine größtmögliche Autonomie der Orts-, Kreis- und Landesverbände. | |||
Entscheidende Organe sind die jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen. | Entscheidende Organe sind die jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen. | ||
(2) Die Kreis- und Landesverbände haben Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Programm und Satzung dürfen dem Grundkonsens der Bundesorganisation nicht widersprechen. | (2) Die Kreis- und Landesverbände haben Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Programm und Satzung dürfen dem Grundkonsens der Bundesorganisation nicht widersprechen. | ||
(3) Die ehemaligen Mitglieder von BÜNDNIS 90 haben das Recht, eine innerorganisatorische Vereinigung »Bürgerbewegung« zu bilden. Sie ist offen für alle Mitglieder. | (3) Die ehemaligen Mitglieder von BÜNDNIS 90 haben das Recht, eine innerorganisatorische Vereinigung »Bürgerbewegung« zu bilden. Sie ist offen für alle Mitglieder. | ||
== §12 Organe (Bundesorgane) == | |||
(1) Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind: | (1) Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind: | ||
- die Bundesversammlung, | - die Bundesversammlung, | ||
- der Länderrat, | - der Länderrat, | ||
- der Bundesvorstand, | - der Bundesvorstand, | ||
- der Parteirat, | - der Parteirat, | ||
- der Bundesfinanzrat, | - der Bundesfinanzrat, | ||
- der Frauenrat. | - der Frauenrat. | ||
(2) Die Organe der Landesverbände und ihrer Untergliederungen werden durch die | |||
Satzungen der Landesverbände festgelegt. | (2) Die Organe der Landesverbände und ihrer Untergliederungen werden durch die Satzungen der Landesverbände festgelegt. | ||
(1) Die Bundesversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die | == §13 Die Bundesversammlung == | ||
Delegierten werden auf der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des Kreisverbandes gewählt. Die Kreisverbände werden aufgefordert, bei den Delegierten | (1) Die Bundesversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Delegierten werden auf der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des Kreisverbandes gewählt. Die Kreisverbände werden aufgefordert, bei den Delegierten die Mindestquotierung von Frauen zu wahren. Zur Ermittlung der Delegierten-zahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: | ||
die Mindestquotierung von Frauen zu wahren. Zur Ermittlung der Delegierten- | |||
Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 750 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Bundesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis zu einer vollen Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 1 betragen muss (Grundmandat). Maßgeblich sind die dem | |||
zahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des | |||
Kreisverbandes wird mit 750 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der | |||
Mitglieder des Bundesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis zu einer vollen | |||
Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 1 betragen muss (Grundmandat). Maßgeblich sind die dem | |||
Bundestagspräsidenten im letzten Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen. | Bundestagspräsidenten im letzten Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen. | ||
(2) Der Bundesvorstand beruft die Bundesversammlung in der Regel 8 Wochen vorher durch schriftliche Information der Kreisverbände unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt | |||
werden. Zu Personenwahlen muss mindestens acht Wochen vor Beginn der Bundesversammlung eingeladen werden. Wenn aus wichtigem Grund eine Neu- oder | (2) Der Bundesvorstand beruft die Bundesversammlung in der Regel 8 Wochen vorher durch schriftliche Information der Kreisverbände unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Zu Personenwahlen muss mindestens acht Wochen vor Beginn der Bundesversammlung eingeladen werden. Wenn aus wichtigem Grund eine Neu- oder Nachwahl erforderlich scheint, kann eine Ausnahme hiervon beschlossen werden. Eine solche Ausnahme bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten der Bundesversammlung; die Abstimmung darüber erfolgt auf Antrag schriftlich. | ||
Nachwahl erforderlich scheint, kann eine Ausnahme hiervon beschlossen werden. | |||
Eine solche Ausnahme bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden | (3) Die Bundesversammlung ist oberstes Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu ihren Aufgaben gehören: | ||
Delegierten der Bundesversammlung; die Abstimmung darüber erfolgt auf Antrag | |||
schriftlich. | |||
(3) Die Bundesversammlung ist oberstes Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu | |||
ihren Aufgaben gehören: | |||
1. Die Beschlussfassung über | 1. Die Beschlussfassung über | ||
a) den Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes, | a) den Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes, | ||
b) den Rechnungsprüfungsbericht, | b) den Rechnungsprüfungsbericht, | ||
c) die Entlastung des Bundesvorstandes. | c) die Entlastung des Bundesvorstandes. | ||
2. Die Wahl des Bundesvorstandes, des Parteirates, des Bundesschiedsgerichtes | |||
und zweier Rechnungsprüfer*innen sowie deren Stellvertreter*innen. | 2. Die Wahl des Bundesvorstandes, des Parteirates, des Bundesschiedsgerichtes und zweier Rechnungsprüfer*innen sowie deren Stellvertreter*innen. | ||
3. Die Beschlussfassung über den Grundkonsens, die Bundesprogramme, die Satzung des Bundesverbands, die Geschäftsordnung der Bundesversammlung, die | 3. Die Beschlussfassung über den Grundkonsens, die Bundesprogramme, die Satzung des Bundesverbands, die Geschäftsordnung der Bundesversammlung, die | ||
Schiedsgerichtsordnung, die Beitrags- und Kassenordnung. | Schiedsgerichtsordnung, die Beitrags- und Kassenordnung. | ||
4. Die Aufteilung des Beitrags- und nichtgebundenen Spendenaufkommens sowie des Bundesanteils der staatlichen Teilfinanzierung zwischen den Landesverbänden und dem Bundesverband. | 4. Die Aufteilung des Beitrags- und nichtgebundenen Spendenaufkommens sowie des Bundesanteils der staatlichen Teilfinanzierung zwischen den Landesverbänden und dem Bundesverband. | ||
5. Die Beschlussfassung über die ihr ordnungsgemäß vorgelegten Anträge und | |||
die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen. | 5. Die Beschlussfassung über die ihr ordnungsgemäß vorgelegten Anträge und die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen. | ||
6. Die Bestätigung des/der vom Bundesvorstand angestellten Geschäftsführer*in. | 6. Die Bestätigung des/der vom Bundesvorstand angestellten Geschäftsführer*in. | ||
7. Die Beschlussfassung über die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung | |||
mit einer anderen Partei. | 7. Die Beschlussfassung über die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei. | ||
8. Die Beschlussfassung über die Auflösung von Landesverbänden bei schwerwiegenden Verstößen gegen Grundkonsens oder Satzung der Organisation mit | |||
Zweidrittelmehrheit. | 8. Die Beschlussfassung über die Auflösung von Landesverbänden bei schwerwiegenden Verstößen gegen Grundkonsens oder Satzung der Organisation mit Zweidrittelmehrheit. | ||
(4) Soweit diese Satzung nichts anders vorsieht, entscheidet die Bundesversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt werden. | (4) Soweit diese Satzung nichts anders vorsieht, entscheidet die Bundesversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt werden. | ||
(5) Gemäß § 3 Frauenstatut wird eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum)auf | |||
Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären | (5) Gemäß § 3 Frauenstatut wird eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum)auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. | ||
Die Mehrheit der Frauen einer Bundesversammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Bundesversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Länderrat bzw. Frauenrat überwiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. | |||
Die Mehrheit der Frauen einer Bundesversammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der | |||
nächsten Bundesversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung | |||
mehrheitlich an den Länderrat bzw. Frauenrat überwiesen werden. Das Vetorecht | |||
kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. | |||
(6) Eine außerordentliche Bundesversammlung ist einzuberufen | (6) Eine außerordentliche Bundesversammlung ist einzuberufen | ||
1. auf Beschluss einer ordentlichen Bundesversammlung, | 1. auf Beschluss einer ordentlichen Bundesversammlung, | ||
2. auf mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Parteirates, | 2. auf mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Parteirates, | ||
3. auf mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Bundesvorstandes, | 3. auf mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Bundesvorstandes, | ||
4. auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder der Bundespartei oder eines Zehntels | |||
der Kreisverbände, | 4. auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder der Bundespartei oder eines Zehntels der Kreisverbände, | ||
5. auf Antrag von mindestens drei Landesverbänden. | 5. auf Antrag von mindestens drei Landesverbänden. | ||
(7) Die unter Punkt 4 und 5 erwähnten Quoren sind erreicht, wenn die benötigten | |||
Unterschriften bzw. Beschlüsse innerhalb einer Frist von 18 Wochen in der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sind. Die Frist beginnt mit dem ersten Antrag | (7) Die unter Punkt 4 und 5 erwähnten Quoren sind erreicht, wenn die benötigten Unterschriften bzw. Beschlüsse innerhalb einer Frist von 18 Wochen in der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sind. Die Frist beginnt mit dem ersten Antrag bzw. mit der ersten Unterschrift. | ||
bzw. mit der ersten Unterschrift. | |||
(8) Anträge, die auf der Bundesversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 6 Wochen vor der Bundesversammlung dem Bundesvorstand vorliegen | (8) Anträge, die auf der Bundesversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 6 Wochen vor der Bundesversammlung dem Bundesvorstand vorliegen und umgehend online veröffentlicht werden. Spätestens 4 Wochen (Poststempel) vor der Bundesversammlung sollten die Anträge an die Kreisverbände verschickt werden. Antragsschlüsse für Dringlichkeits- und Änderungsanträge werden in der Geschäftsordnung der Bundesversammlung geregelt. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreismitgliederversammlungen bzw. | ||
und umgehend online veröffentlicht werden. Spätestens 4 Wochen (Poststempel) | Kreisdelegiertenversammlungen, die Landesversammlungen bzw. Landesdelegiertenkonferenzen, der Länderrat, der Frauenrat, der Bundesfinanzrat, der Parteirat, der BAG-Sprecher*innenrat, die Bundesarbeitsgemeinschaften, der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben, die allgemeinen Parteiausschüsse gem. § 13 Parteiengesetz auf Landesebene (Landesausschüsse etc.), 20 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, sowie die Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND. Dringlichkeitsanträge im Laufe der Bundesversammlung sind möglich, wenn ihre Behandlung von der Mehrheit der Delegierten nicht abgelehnt wird. | ||
vor der Bundesversammlung sollten die Anträge an die Kreisverbände verschickt | |||
werden. Antragsschlüsse für Dringlichkeits- und Änderungsanträge werden in der | (9) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs übernimmt im Vorfeld der BDK die Antragskommission. Sie setzt sich zusammen | ||
Geschäftsordnung der Bundesversammlung geregelt. | aus der/dem politischen Geschäftsführer*in, einem Mitglied des Parteirates, einem weiteren Mitglied des Bundesvorstandes sowie fünf durch die Bundesversammlung zu wählende Mitglieder. Die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder beträgt zwei Jahre. Die Antragskommission bereitet die Behandlung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragsteller*innen vor. Sie kann der Bundesversammlung Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren für Anträge geben. Ihre Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der Bundesversammlung. Über ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Kommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig. | ||
Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreismitgliederversammlungen bzw. | |||
Kreisdelegiertenversammlungen, die Landesversammlungen bzw. Landesdelegiertenkonferenzen, der Länderrat, der Frauenrat, der Bundesfinanzrat, der Parteirat, der BAG-Sprecher*innenrat, die Bundesarbeitsgemeinschaften, der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben, die allgemeinen Parteiausschüsse gem. § 13 Parteiengesetz auf Landesebene (Landesausschüsse etc.), 20 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag | (10) Beschlüsse und Wahlergebnisse der Bundesversammlung sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den Mitgliedern des Präsidiums und der Antragskommission der Bundesversammlung sofort nach Erstellung zur Prüfung übersandt. Wenn vier Wochen nach Übersendung vonseiten der Präsidiumsmitglieder kein Einspruch erfolgt, gilt das Protokoll als angenommen. | ||
stellen, sowie die Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der | |||
Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND. Dringlichkeitsanträge im Laufe der Bundesversammlung sind möglich, wenn ihre Behandlung von der Mehrheit der Delegierten nicht abgelehnt wird. | |||
(9) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs | |||
übernimmt im Vorfeld der BDK die Antragskommission. Sie setzt sich zusammen | |||
aus der/dem politischen Geschäftsführer*in, einem Mitglied des Parteirates, einem weiteren Mitglied des Bundesvorstandes sowie fünf durch die Bundesversammlung zu wählende Mitglieder. Die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder | |||
beträgt zwei Jahre. Die Antragskommission bereitet die Behandlung eines oder | |||
mehrerer Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragsteller*innen | |||
vor. Sie kann der Bundesversammlung Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren für Anträge geben. Ihre Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der | |||
oder Ablehnung von Anträgen zulässig. | |||
(10) Beschlüsse und Wahlergebnisse der Bundesversammlung sind zu protokollieren | |||
und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den | |||
Mitgliedern des Präsidiums und der Antragskommission der Bundesversammlung | |||
sofort nach Erstellung zur Prüfung übersandt. Wenn vier Wochen nach Übersendung vonseiten der Präsidiumsmitglieder kein Einspruch erfolgt, gilt das Protokoll als angenommen. | |||
(11) Die Bundesversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt für die folgenden Bundesversammlungen fort, soweit sie nicht geändert wird. Die Bundesversammlung ist mitgliederöffentlich. | (11) Die Bundesversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt für die folgenden Bundesversammlungen fort, soweit sie nicht geändert wird. Die Bundesversammlung ist mitgliederöffentlich. | ||
(1) Der Länderrat ist das oberste beschlussfassende Gremium zwischen den Bundesversammlungen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Bundesversammlungen. Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die die | == §14 Länderrat == | ||
Bundesversammlung an ihn delegiert. | (1) Der Länderrat ist das oberste beschlussfassende Gremium zwischen den Bundesversammlungen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Bundesversammlungen. Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die die Bundesversammlung an ihn delegiert. | ||
(2) Dem Länderrat gehören an: | (2) Dem Länderrat gehören an: | ||
1. die Mitglieder des Parteirates, | 1. die Mitglieder des Parteirates, | ||
2. je zwei Delegierte pro Landesverband, davon ein Mitglied des Landesvorstands | |||
(Grundmandat). Danach gilt ein Schlüssel 1.000 : 1. Das heißt, bis mehr als 2.000 | 2. je zwei Delegierte pro Landesverband, davon ein Mitglied des Landesvorstands (Grundmandat). Danach gilt ein Schlüssel 1.000 : 1. Das heißt, bis mehr als 2.000 | ||
Mitglieder entsenden die Landesverbände 2 Delegierte, ab 3.000 Mitgliedern | Mitglieder entsenden die Landesverbände 2 Delegierte, ab 3.000 Mitgliedern entsenden sie 3 Delegierte, ab 4.000 Mitgliedern 4 Delegierte, ab 5.000 Mitgliedern 5 Delegierte, ab 6.000 Mitgliedern 6 Delegierte, ab 7000 Mitgliedern 7 Delegierte, ab 8.000 Mitgliedern 8 Delegierte, ab 9.000 Mitgliedern 9 Delegierte, ab 10.000 Mitgliedern 10 Delegierte, usw. Maßgeblich für Delegiertenmeldungen sind die dem Bundestagspräsidenten im letzten Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen, | ||
entsenden sie 3 Delegierte, ab 4.000 Mitgliedern 4 Delegierte, ab 5.000 Mitgliedern 5 Delegierte, ab 6.000 Mitgliedern 6 Delegierte, ab 7000 Mitgliedern 7 Delegierte, ab 8.000 Mitgliedern 8 Delegierte, ab 9.000 Mitgliedern 9 Delegierte, ab | |||
10.000 Mitgliedern 10 Delegierte, usw. Maßgeblich für Delegiertenmeldungen | 3. die beiden Sprecher*innen und der/die parlamentarische Geschäftsführer*in der Bundestagsfraktion, soweit sie nicht bereits Mitglied des Parteirates sind, | ||
sind die dem Bundestagspräsidenten im letzten Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen, | |||
3. die beiden Sprecher*innen und der/die parlamentarische Geschäftsführer*in | |||
der Bundestagsfraktion, soweit sie nicht bereits Mitglied des Parteirates sind, | |||
4. zwei Mitglieder der Gruppe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament, | 4. zwei Mitglieder der Gruppe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament, | ||
5. zwei Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bundesverband, | 5. zwei Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bundesverband, | ||
6. fünf vom BAG-Sprecher*innenrat gewählte Delegierte. | 6. fünf vom BAG-Sprecher*innenrat gewählte Delegierte. | ||
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Länderrats beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist | |||
möglich. Die entsendenden Gremien haben die Mindestquotierung sicherzustellen. | (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Länderrats beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die entsendenden Gremien haben die Mindestquotierung sicherzustellen. | ||
(4) Der Länderrat tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand mit | |||
einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen einberufen. Zu einer weiteren | (4) Der Länderrat tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen einberufen. Zu einer weiteren Sitzung tritt der Länderrat zusammen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen. Antragsberechtigt sind der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die BAGen, der BAG-Sprecher*innenrat, die Kreismitgliederversammlungen bzw. Kreisdelegiertenversammlungen, der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND sowie drei Mitglieder des Länderrates, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. | ||
Sitzung tritt der Länderrat zusammen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder | |||
der Bundesvorstand dies verlangen. Antragsberechtigt sind der Bundesvorstand, | |||
die Landesvorstände, die BAGen, der BAG-Sprecher*innenrat, die Kreismitgliederversammlungen bzw. Kreisdelegiertenversammlungen, der Bundesvorstand der | |||
GRÜNEN JUGEND sowie drei Mitglieder des Länderrates, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. | |||
(5) Der Länderrat tagt in der Regel öffentlich; er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen. | (5) Der Länderrat tagt in der Regel öffentlich; er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen. | ||
(6) Der Länderrat gibt sich eine Geschäftsordnung. | (6) Der Länderrat gibt sich eine Geschäftsordnung. | ||
(1) Der Frauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik der Partei zwischen den Bundesversammlungen. | == §15 Frauenrat == | ||
Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen | (1) Der Frauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik der Partei zwischen den Bundesversammlungen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen und den Landesverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Er berät den Bundesvorstand und befasst sich mit Angelegenheiten, die die | ||
und den Landesverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Er berät den Bundesvorstand und befasst sich mit Angelegenheiten, die die | Bundesversammlung an ihn delegiert. Der Frauenrat kontrolliert die Einhaltung und Umsetzung des Frauenstatuts. | ||
Bundesversammlung an ihn delegiert. | |||
Der Frauenrat kontrolliert die Einhaltung und Umsetzung des Frauenstatuts. | |||
(2) Dem Frauenrat gehören an: | (2) Dem Frauenrat gehören an: | ||
1. die weiblichen Mitglieder des Bundesvorstandes, | 1. die weiblichen Mitglieder des Bundesvorstandes, | ||
2. je zwei weibliche Delegierte der Landesverbände, von denen eine von der LAG | |||
Frauen vorzuschlagen ist. Landesverbände mit mehr als 4.000 Mitgliedern entsenden eine weitere weibliche Delegierte, Landesverbände mit mehr als 8.000 | 2. je zwei weibliche Delegierte der Landesverbände, von denen eine von der LAG Frauen vorzuschlagen ist. Landesverbände mit mehr als 4.000 Mitgliedern entsenden eine weitere weibliche Delegierte, Landesverbände mit mehr als 8.000 Mitgliedern zwei weitere weibliche Delegierte. Gegen das Votum der Frauen einer Landesversammlung kann keine Frau in den Frauenrat gewählt werden, | ||
Mitgliedern zwei weitere weibliche Delegierte. Gegen das Votum der Frauen einer Landesversammlung kann keine Frau in den Frauenrat gewählt werden, | |||
3. zwei weibliche Mitglieder der Bundestagsfraktion und zwei weibliche Mitglieder der Gruppe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament, die von der | 3. zwei weibliche Mitglieder der Bundestagsfraktion und zwei weibliche Mitglieder der Gruppe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament, die von der Fraktion bzw. der Gruppe entsandt werden, | ||
Fraktion bzw. der Gruppe entsandt werden, | |||
4. je zwei Delegierte der Bundesarbeitsgemeinschaften Frauenpolitik und Lesbenpolitik, die von den BAGen bestimmt werden, | 4. je zwei Delegierte der Bundesarbeitsgemeinschaften Frauenpolitik und Lesbenpolitik, die von den BAGen bestimmt werden, | ||
5. zwei weibliche Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bundesverband, | 5. zwei weibliche Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bundesverband, | ||
6. die Bundesfrauenreferentin, die Landesfrauenreferent*innen sowie eine Frauenreferentin der Bundestagsfraktion mit beratender Stimme. | 6. die Bundesfrauenreferentin, die Landesfrauenreferent*innen sowie eine Frauenreferentin der Bundestagsfraktion mit beratender Stimme. | ||
(3) Alle Mitglieder des Frauenrates müssen Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE | |||
GRÜNEN sein. | (3) Alle Mitglieder des Frauenrates müssen Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. | ||
(4) Die Amtszeit der Mitglieder im Frauenrat beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist | |||
möglich. | (4) Die Amtszeit der Mitglieder im Frauenrat beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. | ||
(5) Der Frauenrat tagt mindestens zweimal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand | |||
einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt der Frauenrat zusammen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen. | (5) Der Frauenrat tagt mindestens zweimal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt der Frauenrat zusammen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen. | ||
(6) Der Frauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich; er kann die Öffentlichkeit mit | |||
einfacher Mehrheit ausschließen. | (6) Der Frauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich; er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen. | ||
(7) Der Frauenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. | (7) Der Frauenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. | ||
== §16 Bundesvorstand == | |||
(1) Der Bundesvorstand vertritt die Bundespartei nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. | |||
(1) Der Bundesvorstand vertritt die Bundespartei nach innen und außen. Er führt | |||
deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. | |||
(2) Dem Bundesvorstand gehören sechs Mitglieder an: | (2) Dem Bundesvorstand gehören sechs Mitglieder an: | ||
1. zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon mindestens eine Frau, | 1. zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon mindestens eine Frau, | ||
2. der/die politische Geschäftsführer*in, | 2. der/die politische Geschäftsführer*in, | ||
3. der/die Bundesschatzmeister*in, | 3. der/die Bundesschatzmeister*in, | ||
4. zwei stellvertretende Vorsitzende. | 4. zwei stellvertretende Vorsitzende. | ||
(3) Der Bundesvorstand vertritt die Bundespartei gem. § 26 (2) BGB. Dem Bundesvorstand gehören mindestens zur Hälfte Frauen an. Die Bundesversammlung | |||
wählt ein Mitglied des Bundesvorstandes zur frauenpolitischen Sprecherin und | (3) Der Bundesvorstand vertritt die Bundespartei gem. § 26 (2) BGB. Dem Bundesvorstand gehören mindestens zur Hälfte Frauen an. Die Bundesversammlung wählt ein Mitglied des Bundesvorstandes zur frauenpolitischen Sprecherin und ein Mitglied des Bundesvorstandes zur/zum europäischen und internationalen Koordinator*in. | ||
ein Mitglied des Bundesvorstandes zur/zum europäischen und internationalen | |||
Koordinator*in. | (4) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden von der Bundesversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Bundesvorstands werden auf derselben Bundesversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Bundesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Bundesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter. | ||
(4) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden von der Bundesversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle | |||
Mitglieder des Bundesvorstands werden auf derselben Bundesversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Bundesvorstandes führen bis zur Neuwahl des | (5) Im Bundesvorstand dürfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder Abgeordnete sein. Mitglieder des Bundesvorstandes dürfen nicht Fraktionsvorsitzende im Bundestag, in einem Landtag, im Europäischen Parlament oder Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission sein. Werden in Satz 2 bezeichnete Personen in den Bundesvorstand gewählt oder erlangen Mitglieder des Bundesvorstandes ein solches Amt, so haben sie eines der Ämter in einer Übergangsfrist von acht Monaten niederzulegen. | ||
Bundesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter. | |||
(5) Im Bundesvorstand dürfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder Abgeordnete | (6) Die Vorsitzenden und der/die politische Geschäftsführer*in werden mit der Wahl in den Bundesvorstand zugleich zu Mitgliedern des Parteirates gewählt. Die Mitglieder des Bundesvorstandes können von der Bundesversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags. | ||
sein. Mitglieder des Bundesvorstandes dürfen nicht Fraktionsvorsitzende im | |||
Bundestag, in einem Landtag, im Europäischen Parlament oder Mitglieder der | |||
Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission | |||
sein. Werden in Satz 2 bezeichnete Personen in den Bundesvorstand gewählt oder erlangen Mitglieder des Bundesvorstandes ein solches Amt, so haben sie eines der Ämter in einer Übergangsfrist von acht Monaten niederzulegen. | |||
(6) Die Vorsitzenden und der/die politische Geschäftsführer*in werden mit der Wahl | |||
in den Bundesvorstand zugleich zu Mitgliedern des Parteirates gewählt. Die Mitglieder des Bundesvorstandes können von der Bundesversammlung insgesamt | |||
oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund | |||
eines Dringlichkeitsantrags. | |||
(7) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Entschädigungsordnung, die der Zustimmung eines weiteren Parteiorgans bedürfen. | (7) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Entschädigungsordnung, die der Zustimmung eines weiteren Parteiorgans bedürfen. | ||
(8) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Bundespartei stehen, können kein Bundesvorstandsamt bekleiden; Regelungen zur finanziellen Absicherung des Bundesvorstandes bleiben davon unberührt. | (8) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Bundespartei stehen, können kein Bundesvorstandsamt bekleiden; Regelungen zur finanziellen Absicherung des Bundesvorstandes bleiben davon unberührt. | ||
(9) Mitglieder des Bundesvorstandes müssen von ihnen ausgeübte bezahlte und | |||
unbezahlte Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen oder von | (9) Mitglieder des Bundesvorstandes müssen von ihnen ausgeübte bezahlte und unbezahlte Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen oder von ihnen abgeschlossene Berater*innenverträge gegenüber der Bundesversammlung offen legen. | ||
ihnen abgeschlossene Berater*innenverträge gegenüber der Bundesversammlung | |||
offen legen. | == §17 Parteirat == | ||
(1) Der Parteirat berät den Bundesvorstand, koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen, Regierungsmitgliedern und den Landesverbänden zwischen den Sitzungen des Länderrates und entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Zur Ausführung seiner Aufgaben kann der Parteirat Beschlüsse fassen. | |||
(2) Dem Parteirat gehören neben den Bundesvorsitzenden und dem/der politischen Bundesgeschäftsführer*in (vgl. § 15 (2)) weitere Mitglieder bis zu einer Gesamtzahl von 16 Mitgliedern an, die von der Bundesversammlung gewählt werden. Dem Parteirat gehören mindestens zur Hälfte Frauen an. Der Länderrat kann im Rahmen des nach dem Parteiengesetz Zulässigen weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme benennen. | |||
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Parteirats beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Parteirats werden auf derselben Bundesversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Amtszeit der Mitglieder qua Amt erlischt mit diesem Amt. Die gewählten Mitglieder des Parteirats können von der Bundesversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. | |||
(1) Der Parteirat berät den Bundesvorstand, koordiniert die Arbeit zwischen den | |||
Gremien der Bundespartei, den Fraktionen, Regierungsmitgliedern und den Landesverbänden zwischen den Sitzungen des Länderrates und entwickelt und plant | (4) Der Parteirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Länderrat bedarf. Der Bundesvorstand hat das Recht, ein Zusammentreten des Parteirats zu verlangen. Der Parteirat kann mit Mehrheit die Mitgliederöffentlichkeit ausschließen. | ||
gemeinsame politische Initiativen. Zur Ausführung seiner Aufgaben kann der Parteirat Beschlüsse fassen. | |||
(2) Dem Parteirat gehören neben den Bundesvorsitzenden und dem/der politischen | |||
Bundesgeschäftsführer*in (vgl. § 15 (2)) weitere Mitglieder bis zu einer Gesamtzahl von 16 Mitgliedern an, die von der Bundesversammlung gewählt werden. | |||
Dem Parteirat gehören mindestens zur Hälfte Frauen an. Der Länderrat kann im | |||
Rahmen des nach dem Parteiengesetz Zulässigen weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme benennen. | |||
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Parteirats beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Parteirats werden auf derselben Bundesversammlung | |||
gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Amtszeit der Mitglieder qua Amt erlischt mit diesem Amt. | |||
Die gewählten Mitglieder des Parteirats können von der Bundesversammlung | |||
insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht | |||
aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. | |||
(4) Der Parteirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den | |||
Länderrat bedarf. Der Bundesvorstand hat das Recht, ein Zusammentreten des | |||
Parteirats zu verlangen. Der Parteirat kann mit Mehrheit die Mitgliederöffentlichkeit ausschließen. | |||
(5) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Bundespartei stehen, können nicht für den Parteirat kandidieren. Regelungen zur finanziellen Absicherung des Bundesvorstandes bleiben davon unberührt. | (5) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Bundespartei stehen, können nicht für den Parteirat kandidieren. Regelungen zur finanziellen Absicherung des Bundesvorstandes bleiben davon unberührt. | ||
(6) Mitglieder des Parteirates müssen von ihnen ausgeübte bezahlte und unbezahlte | |||
Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen oder von ihnen abgeschlossene Berater*innenverträge gegenüber der Bundesversammlung offen legen. | (6) Mitglieder des Parteirates müssen von ihnen ausgeübte bezahlte und unbezahlte Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen oder von ihnen abgeschlossene Berater*innenverträge gegenüber der Bundesversammlung offen legen. | ||
(1) Die Bundesarbeitsgemeinschaften sind fachpolitische Beratungs- und Vernetzungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie entwickeln inhaltliche Positionen, Konzepte und Strategien und bringen dafür Delegierte und Interessierte aus | == §18 Die Bundesarbeitsgemeinschaften (BAGen) == | ||
Basis, Landes-, Bundes- und Europaebene sowie externe Fachleute zusammen. | (1) Die Bundesarbeitsgemeinschaften sind fachpolitische Beratungs- und Vernetzungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie entwickeln inhaltliche Positionen, Konzepte und Strategien und bringen dafür Delegierte und Interessierte aus Basis, Landes-, Bundes- und Europaebene sowie externe Fachleute zusammen. | ||
(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, Anträge an die Organe der | |||
Bundespartei zu stellen. | (2) Die Bundesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, Anträge an die Organe der Bundespartei zu stellen. | ||
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaften setzen sich aus Sprecher*innen, Delegierten und Kooptierten zusammen. Die BAG-Sprecher*innen bilden gemeinsam den BAG-Sprecher*innenrat. | |||
(4) Das Nähere regelt das BAG-Statut, welches vom Länderrat oder der Bundesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. | |||
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaften setzen sich aus Sprecher*innen, Delegierten | |||
und Kooptierten zusammen. Die BAG-Sprecher*innen bilden gemeinsam den | == §19 Der Bundesfinanzrat und der Bundesfinanzausschuss == | ||
BAG-Sprecher*innenrat. | (1) Der Bundesfinanzrat berät die Partei in allen Finanzfragen, er fasst Beschlüsse und dient der Vernetzung der Finanzverantwortlichen. Er entwickelt und plant Maßnahmen zur finanziellen Leistungsfähigkeit aller Ebenen der Partei. Der Bundesfinanzausschuss bereitet die Sitzungen des Bundesfinanzrates inhaltlich vor und beschließt in unterjährigen Finanzfragen. | ||
(4) Das Nähere regelt das BAG-Statut, welches vom Länderrat oder der Bundesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. | |||
(1) Der Bundesfinanzrat berät die Partei in allen Finanzfragen, er fasst Beschlüsse | |||
und dient der Vernetzung der Finanzverantwortlichen. Er entwickelt und plant | |||
Maßnahmen zur finanziellen Leistungsfähigkeit aller Ebenen der Partei. Der Bundesfinanzausschuss bereitet die Sitzungen des Bundesfinanzrates inhaltlich vor | |||
und beschließt in unterjährigen Finanzfragen. | |||
(2) Der Bundesfinanzrat ist in der Regel zuständig für: | (2) Der Bundesfinanzrat ist in der Regel zuständig für: | ||
1. die Beratung und vorläufige Inkraftsetzung des Bundeshaushaltes bis zur | |||
nächsten Bundesversammlung, die Beratung über den Haushaltsabschluss | 1. die Beratung und vorläufige Inkraftsetzung des Bundeshaushaltes bis zur nächsten Bundesversammlung, die Beratung über den Haushaltsabschluss und die Budgetkontrolle, | ||
und die Budgetkontrolle, | |||
2. die Vorbereitung und Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Bundes- und Landesverbänden und zur Erhebung von Umlagen an den | 2. die Vorbereitung und Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Bundes- und Landesverbänden und zur Erhebung von Umlagen an den Bundesverband für die Bundesversammlung, | ||
Bundesverband für die Bundesversammlung, | |||
3. die Beschlussfassung über die Sonderbeiträge auf Grundlage der Bundesversammlungsbeschlüsse, | 3. die Beschlussfassung über die Sonderbeiträge auf Grundlage der Bundesversammlungsbeschlüsse, | ||
4. die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien | |||
an ihn verwiesen werden, | 4. die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden, | ||
5. die Wahl der Mitglieder des Bundesfinanzausschusses | 5. die Wahl der Mitglieder des Bundesfinanzausschusses | ||
(3) Der Bundesfinanzausschuss ist in der Regel zuständig für: | (3) Der Bundesfinanzausschuss ist in der Regel zuständig für: | ||
1. die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Bundesfinanzrates, | 1. die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Bundesfinanzrates, | ||
2. die unterjährige Budgetkontrolle des Bundeshaushalts, | 2. die unterjährige Budgetkontrolle des Bundeshaushalts, | ||
3. die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus Finanzausgleichsfonds, | 3. die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus Finanzausgleichsfonds, | ||
4. die Beratung des Haushaltes der GRÜNEN JUGEND Bundesverband, | 4. die Beratung des Haushaltes der GRÜNEN JUGEND Bundesverband, | ||
(4) Der Bundesfinanzrat kann Aufgaben des Bundesfinanzausschusses übernehmen | |||
oder eigene Aufgaben delegieren. Die Aufteilung weiterer Aufgaben zwischen Bundesfinanzrat und Bundesfinanzausschuss erfolgt in der Geschäftsordnung des Bundesfinanzrates. Weiteres regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbandes. | (4) Der Bundesfinanzrat kann Aufgaben des Bundesfinanzausschusses übernehmen oder eigene Aufgaben delegieren. Die Aufteilung weiterer Aufgaben zwischen Bundesfinanzrat und Bundesfinanzausschuss erfolgt in der Geschäftsordnung des Bundesfinanzrates. Weiteres regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbandes. | ||
(5) Der Bundesfinanzrat setzt sich zusammen aus | |||
(5) Der Bundesfinanzrat setzt sich zusammen aus | |||
1. dem/der Bundesschatzmeister*in und einer/m weiteren Delegierten des Bundesverbandes, gewählt durch den Bundesvorstand, | 1. dem/der Bundesschatzmeister*in und einer/m weiteren Delegierten des Bundesverbandes, gewählt durch den Bundesvorstand, | ||
2. 2 Delegierten pro Landesverband, davon in der Regel ein Landesvorstandsmitglied und ein sachverständiges Mitglied. Die Wahl der Mitglieder aus den Landesverbänden sowie ihrer Stellvertreter*innen regeln die Landessatzungen. | |||
3. 2 Delegierten der GRÜNEN JUGEND, gewählt durch den Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND | |||
2. 2 Delegierten pro Landesverband, davon in der Regel ein Landesvorstandsmitglied und ein sachverständiges Mitglied. Die Wahl der Mitglieder aus den | |||
Landesverbänden sowie ihrer Stellvertreter*innen regeln die Landessatzungen. | Jeder der unter 1 bis 3 genannten Verbände/Gremien bestimmt auch stellvertretende Delegierte. Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesfinanzrates beträgt in der Regel 2 Jahre. Alle Delegierten sind mindestquotiert zu wählen. Das volle Stimmrecht (2 Stimmen) im Bundesfinanzrat erhalten nur die mindestquotiert entsandten Delegationen. | ||
3. 2 Delegierten der GRÜNEN JUGEND, gewählt durch den Bundesvorstand der | |||
GRÜNEN JUGEND | |||
Jeder der unter 1 bis 3 genannten Verbände/Gremien bestimmt auch stellvertretende | |||
Delegierte. Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesfinanzrates beträgt in der Regel 2 | |||
Jahre. Alle Delegierten sind mindestquotiert zu wählen. Das volle Stimmrecht (2 | |||
Stimmen) im Bundesfinanzrat erhalten nur die mindestquotiert entsandten Delegationen. | |||
(6) Der Bundesfinanzausschuss setzt sich zusammen aus | (6) Der Bundesfinanzausschuss setzt sich zusammen aus | ||
1. den beiden Vertreter*innen des Bundesverbandes im Bundesfinanzrat | 1. den beiden Vertreter*innen des Bundesverbandes im Bundesfinanzrat | ||
2. 6 weiteren Mitgliedern aus dem Bundesfinanzrat | 2. 6 weiteren Mitgliedern aus dem Bundesfinanzrat | ||
3. 4 beratenden nicht stimmberechtigten Mitgliedern | 3. 4 beratenden nicht stimmberechtigten Mitgliedern | ||
Die Mitglieder des Bundesfinanzausschusses nach 2. und 3. werden für zwei Jahre gewählt. Zusätzlich werden 4 Nachrücker*innen für die Landesverbände und 2 Nachrücker*innen für die beratenden Mitglieder gewählt, für den Fall, dass Mitglieder aus | |||
dem Bundesfinanzausschuss vorzeitig ausscheiden. | Die Mitglieder des Bundesfinanzausschusses nach 2. und 3. werden für zwei Jahre gewählt. Zusätzlich werden 4 Nachrücker*innen für die Landesverbände und 2 Nachrücker*innen für die beratenden Mitglieder gewählt, für den Fall, dass Mitglieder aus dem Bundesfinanzausschuss vorzeitig ausscheiden. Die Wahl der Mitglieder des Bundesfinanzausschusses erfolgt in der Regel zeitnah nach der Bundesvorstandswahl auf der ersten Sitzung des Bundesfinanzrates nach der Bundesvorstandswahl. | ||
Die Wahl der Mitglieder des Bundesfinanzausschusses erfolgt in der Regel zeitnah | |||
nach der Bundesvorstandswahl auf der ersten Sitzung des Bundesfinanzrates nach der | |||
Bundesvorstandswahl. | |||
(7) Der Bundesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung. | (7) Der Bundesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung. | ||
(8) Der Bundesfinanzrat ist durch eigenen Beschluss mit einfacher Mehrheit antragsberechtigt gegenüber der Bundesversammlung und dem Länderrat. | (8) Der Bundesfinanzrat ist durch eigenen Beschluss mit einfacher Mehrheit antragsberechtigt gegenüber der Bundesversammlung und dem Länderrat. | ||
(1) Der Bundesfinanzrat hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen an die | |||
Bundesversammlung Stellung zu nehmen. | (1) Der Bundesfinanzrat hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen an die Bundesversammlung Stellung zu nehmen. | ||
(1) Die GRÜNE JUGEND Bundesverband ist die politische Jugendorganisation von | == §20 Grüne Jugend Bundesverband == | ||
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens | (1) Die GRÜNE JUGEND Bundesverband ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. | ||
der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in | |||
den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. | (2) Die GRÜNE JUGEND Bundesverband hat entsprechend den Gebietsverbänden der Partei (§ 9) Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Sie erkennt Grundsätze und Ziele der Bundespartei an, Programm und Satzung dürfen dem Grundkonsens der Bundespartei nicht widersprechen. | ||
(2) Die GRÜNE JUGEND Bundesverband hat entsprechend den Gebietsverbänden der | |||
Partei (§ 9) Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Sie erkennt | (3) Die GRÜNE JUGEND Bundesverband hat das Recht, Anträge an die Organe der Bundespartei zu stellen. Vertreter*innen der GRÜNEN JUGEND Bundesverband in Organen der Partei müssen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. | ||
Grundsätze und Ziele der Bundespartei an, Programm und Satzung dürfen dem | |||
Grundkonsens der Bundespartei nicht widersprechen. | == §21 Schiedsgerichte == | ||
(1) Beim Bundesverband und bei den Landesverbänden bestehen Schiedsgerichte. Auf der Ebene der Kreisverbände können Kreisschiedsgerichte gebildet werden. | |||
(3) Die GRÜNE JUGEND Bundesverband hat das Recht, Anträge an die Organe der | |||
Bundespartei zu stellen. Vertreter*innen der GRÜNEN JUGEND Bundesverband in | |||
Organen der Partei müssen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. | |||
(1) Beim Bundesverband und bei den Landesverbänden bestehen Schiedsgerichte. | |||
Auf der Ebene der Kreisverbände können Kreisschiedsgerichte gebildet werden. | |||
Die Aufgabe der Schiedsgerichte ist: | Die Aufgabe der Schiedsgerichte ist: | ||
1. Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder | |||
zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen oder zwischen Parteiorganen und | 1. Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen oder zwischen Parteiorganen und den Organen der Vereinigungen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden, | ||
den Organen der Vereinigungen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit | |||
dadurch Parteiinteressen berührt werden, | |||
2. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane, Organe der Vereinigungen oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen. | 2. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane, Organe der Vereinigungen oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen. | ||
(2) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in | |||
einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, | |||
können nicht Schiedsrichter*innen sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind | (2) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter*innen sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden. | ||
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt | |||
werden. | |||
(3) Das Bundesschiedsgericht entscheidet grundsätzlich in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden und vier Beisitzer*innen. Der/die Vorsitzende und die | (3) Das Bundesschiedsgericht entscheidet grundsätzlich in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden und vier Beisitzer*innen. Der/die Vorsitzende und die | ||
zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter*innen werden von der Bundesversammlung für zwei Jahre gewählt. Je eineN weitereN Beisitzer*in benennen von | zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter*innen werden von der Bundesversammlung für zwei Jahre gewählt. Je eineN weitereN Beisitzer*in benennen von | ||
Fall zu Fall die streitenden Parteien. EineR der gewählten Beisitzer*innen wird | Fall zu Fall die streitenden Parteien. EineR der gewählten Beisitzer*innen wird von der Bundesversammlung zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt. Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Schiedsgerichtsordnung. | ||
von der Bundesversammlung zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt. | |||
Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Schiedsgerichtsordnung. | |||
(4) Das Bundesschiedsgericht entscheidet über | (4) Das Bundesschiedsgericht entscheidet über | ||
1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte, | 1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte, | ||
2. Auseinandersetzungen zwischen dem Bundesverband und Gebietsverbänden, | |||
zwischen Bundesverband und Vereinigungen, zwischen Landesverbänden, zwischen Gebietsverbänden, die nicht demselben Landesverband angehören, sowie | 2. Auseinandersetzungen zwischen dem Bundesverband und Gebietsverbänden, zwischen Bundesverband und Vereinigungen, zwischen Landesverbänden, zwischen Gebietsverbänden, die nicht demselben Landesverband angehören, sowie zwischen Organen der genannten Verbände, | ||
zwischen Organen der genannten Verbände, | |||
3. Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen der Bundesorgane, | 3. Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen der Bundesorgane, | ||
4. die Bestimmung eines Landesschiedsgerichts im Einzelfall, wenn das an sich | |||
zuständige Landesschiedsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt ist. | 4. die Bestimmung eines Landesschiedsgerichts im Einzelfall, wenn das an sich zuständige Landesschiedsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt ist. | ||
(5) Die Landesschiedsgerichte entscheiden über | (5) Die Landesschiedsgerichte entscheiden über | ||
1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreisschiedsgerichte, | 1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreisschiedsgerichte, | ||
2. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Bundesvorstands, Ordnungsmaßnahmen gegen Organe der Landesverbände und deren Mitglieder sowie die Auflösung von Kreis- bzw. Ortsverbänden, | 2. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Bundesvorstands, Ordnungsmaßnahmen gegen Organe der Landesverbände und deren Mitglieder sowie die Auflösung von Kreis- bzw. Ortsverbänden, | ||
3. in allen Fällen, in denen weder eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts | |||
noch eine Zuständigkeit der Kreisschiedsgerichte gegeben ist bzw. diese nicht | 3. in allen Fällen, in denen weder eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts noch eine Zuständigkeit der Kreisschiedsgerichte gegeben ist bzw. diese nicht ordnungsgemäß besetzt sind. | ||
Für Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Bundesvorstands ist das für den Wohnsitz des Mitglieds zuständige Landesschiedsgericht zuständig. | |||
== §22 Ordnungsmaßnahmen == | |||
ordnungsgemäß besetzt sind. | |||
Für Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Bundesvorstands ist das für | |||
den Wohnsitz des Mitglieds zuständige Landesschiedsgericht zuständig. | |||
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich von den zuständigen Schiedsgerichten ausgesprochen. | (1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich von den zuständigen Schiedsgerichten ausgesprochen. | ||
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder | |||
in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden: | (2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden: | ||
1. Verwarnung, | 1. Verwarnung, | ||
2. Enthebung von einem Parteiamt bzw. Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur | |||
Höchstdauer von 2 Jahren, | 2. Enthebung von einem Parteiamt bzw. Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von 2 Jahren, | ||
3. das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu 2 Jahren. | 3. das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu 2 Jahren. | ||
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze | |||
oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit | (3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden. | ||
schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden. | |||
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, | (4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvorstand oder der für das Mitglied zuständige Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim zuständigen Schiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom zuständigen Schiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Bundesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Länderrat ausgesprochen werden. | ||
kann der Bundesvorstand oder der für das Mitglied zuständige Landesvorstand | |||
ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim zuständigen Schiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom zuständigen Schiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des | (5) Gegen Gebietsverbände, Organe oder Organe der Vereinigungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere auch Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden: | ||
Bundesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Länderrat ausgesprochen werden. | |||
(5) Gegen Gebietsverbände, Organe oder Organe der Vereinigungen von BÜNDNIS | |||
90/DIE GRÜNEN, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere auch | |||
Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, | |||
begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, | |||
oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von BÜNDNIS | |||
90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden: | |||
1. ein Verweis, ggf. verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen, | 1. ein Verweis, ggf. verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen, | ||
2. die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in | |||
diesem Fall kann das Schiedsgericht auf Vorschlag des Bundes- oder des Landesvorstands ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstands beauftragen, | 2. die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Schiedsgericht auf Vorschlag des Bundes- oder des Landesvorstands ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstands beauftragen, | ||
3. die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren | |||
Verbandsstufe es beantragt. | 3. die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt. | ||
== §23 Beschlussfähigkeit der Organe == | |||
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. | |||
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder | (2) Der Parteirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. | ||
anwesend ist. | |||
(2) Der Parteirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder | |||
anwesend ist. | |||
(3) Die Bundesversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. | (3) Die Bundesversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. | ||
(4) Der Länderrat ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner Mitglieder | |||
anwesend ist. | (4) Der Länderrat ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. | ||
(5) Der Frauenrat ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner Mitglieder | |||
anwesend ist. | (5) Der Frauenrat ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. | ||
(6) Der Bundesfinanzrat ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. | (6) Der Bundesfinanzrat ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. | ||
== §24 Wahlverfahren == | |||
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Wahlbewerber*innen und der Delegierten zu Delegiertenversammlungen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. | (1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Wahlbewerber*innen und der Delegierten zu Delegiertenversammlungen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. | ||
(2) In den Vorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen | |||
Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer | (2) In den Vorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kommt eine solche Entscheidung auch im 2. Wahlgang nicht zustande, findet im 3. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden erstplazierten des 2. Wahlgangs statt. | ||
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kommt eine solche Entscheidung auch im 2. Wahlgang nicht zustande, findet im 3. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden | |||
(3) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Zur besseren Vertretung von Minderheiten kann dabei das Stimmrecht so geregelt werden, | (3) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Zur besseren Vertretung von Minderheiten kann dabei das Stimmrecht so geregelt werden, dass die Stimmzahl auf zwei Drittel der in einem Wahlgang zu wählenden Bewerber*innen beschränkt wird; bei einem derartigen Wahlverfahren ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. | ||
dass die Stimmzahl auf zwei Drittel der in einem Wahlgang zu wählenden Bewerber*innen beschränkt wird; bei einem derartigen Wahlverfahren ist gewählt, | |||
wer die meisten Stimmen erhält. | == §25 Satzung == | ||
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden | (1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der satzungsändernden Bundesversammlung erforderlich. Für Satzungsänderungen gilt eine Beschlussfähigkeit von 50 % der Stimmberechtigten. Vor der Beschlussfassung über satzungsändernde Anträge muss die Beschlussfähigkeit der Bundesversammlung festgestellt werden. Die Tagesordnung muss den Zeitpunkt für Satzungsänderungen festlegen. Satzungsändernde Anträge können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein. | ||
Stimmberechtigten der satzungsändernden Bundesversammlung erforderlich. Für | |||
Satzungsänderungen gilt eine Beschlussfähigkeit von 50 % der Stimmberechtigten. Vor der Beschlussfassung über satzungsändernde Anträge muss die Beschlussfähigkeit der Bundesversammlung festgestellt werden. Die Tagesordnung | |||
muss den Zeitpunkt für Satzungsänderungen festlegen. Satzungsändernde Anträge können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein. | |||
(2) Änderungen der Satzung nach dieser Vorschrift treten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft, soweit nichts anderes beschlossen wird. | (2) Änderungen der Satzung nach dieser Vorschrift treten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft, soweit nichts anderes beschlossen wird. | ||
== §26 Urabstimmung == | |||
(1) Über alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, insbesondere auch der Programme, des Grundkonsenses und der Satzung, kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. | |||
(1) Über alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, insbesondere auch | |||
der Programme, des Grundkonsenses und der Satzung, kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. | |||
(2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag | (2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag | ||
1. von fünf von Hundert der Mitglieder oder | 1. von fünf von Hundert der Mitglieder oder | ||
2. von einem Zehntel der Kreisverbände oder | 2. von einem Zehntel der Kreisverbände oder | ||
3. von drei Landesverbänden oder | 3. von drei Landesverbänden oder | ||
4. des Länderrates oder | 4. des Länderrates oder | ||
5. der Bundesversammlung oder | 5. der Bundesversammlung oder | ||
6. des Frauenrates oder | 6. des Frauenrates oder | ||
7. des Bundesvorstands und des Parteirats gemeinsam mit jeweiliger 2/3- | |||
7. des Bundesvorstands und des Parteirats gemeinsam mit jeweiliger 2/3-Mehrheit | |||
8. Die unter Punkt 1 – 3 erwähnten Quoren sind erreicht, wenn die benötigten | |||
Unterschriften bzw. Beschlüsse innerhalb einer Frist von achtzehn Wochen in der | 8. Die unter Punkt 1 – 3 erwähnten Quoren sind erreicht, wenn die benötigten Unterschriften bzw. Beschlüsse innerhalb einer Frist von achtzehn Wochen in der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sind. Die Frist beginnt mit dem ersten Antrag bzw. mit der ersten Unterschrift. Die Antragsteller*innen legen durch die Antrags-schrift den Inhalt der Urabstimmung fest. | ||
Bundesgeschäftsstelle eingegangen sind. Die Frist beginnt mit dem ersten Antrag bzw. mit der ersten Unterschrift. | |||
Die Antragsteller*innen legen durch die Antrags-schrift den Inhalt der Urabstimmung fest. | (3) Der/die Bundesgeschäftsführer*in ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Länderrat erlässt. | ||
(3) Der/die Bundesgeschäftsführer*in ist für die Durchführung der Urabstimmung | |||
verantwortlich. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der | |||
Länderrat erlässt. | |||
(4) Die Kosten der Urabstimmung trägt die Bundespartei. | (4) Die Kosten der Urabstimmung trägt die Bundespartei. | ||
(5) Der/die Bundesgeschäftsführer*in übernimmt für Urabstimmungsinitiativen die | |||
Aufgabe, im Rahmen der regelmäßigen Verteiler der Partei die Mitglieder zu informieren. | (5) Der/die Bundesgeschäftsführer*in übernimmt für Urabstimmungsinitiativen die Aufgabe, im Rahmen der regelmäßigen Verteiler der Partei die Mitglieder zu informieren. | ||
(6) Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von 2 Jahren erneut | |||
Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein. | (6) Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von 2 Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein. | ||
(7) Über Spitzenkandidaturen der Bundespartei aus Anlass allgemeiner Wahlen kann | |||
die Urwahl durchgeführt werden. Absätze (2) bis (5) finden entsprechende Anwendung. Es gilt dabei die Mindestquotierung. Ausnahmen beschließt eine Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit. | (7) Über Spitzenkandidaturen der Bundespartei aus Anlass allgemeiner Wahlen kann die Urwahl durchgeführt werden. Absätze (2) bis (5) finden entsprechende Anwendung. Es gilt dabei die Mindestquotierung. Ausnahmen beschließt eine Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit. | ||
Über die Auflösung oder die Verschmelzung der Partei entscheidet die Bundesversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung | == §27 Auflösung == | ||
durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Sofern die Bundesversammlung nicht | Über die Auflösung oder die Verschmelzung der Partei entscheidet die Bundesversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Sofern die Bundesversammlung nicht anders beschließt, wird das Vermögen anerkannten Wohlfahrtsverbänden überwiesen. | ||
anders beschließt, wird das Vermögen anerkannten Wohlfahrtsverbänden überwiesen. | |||
== §28 Frauenstatut == | |||
Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung. | Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung. | ||
== §29 Schlussbestimmung == | |||
(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung hierüber in Kraft. | (1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung hierüber in Kraft. | ||
Aktuelle Version vom 19. Oktober 2020, 15:46 Uhr
https://cms.gruene.de/uploads/documents/Satzung_Bundesverband_200227_104152.pdf
§1 Name und Sitz
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.
(2) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes, ihr Arbeitsgebiet sind die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NordrheinWestfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Bei zwischen- und überstaatlichen Organisationen und diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik, an denen eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern der Partei lebt und arbeitet, können Ortsverbände eingerichtet werden. Diese gehören zur regionalen Parteigliederung am Sitz der Bundesregierung, soweit nicht die Aufnahme durch einen anderen Kreisverband erfolgt.
(3) Sitz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Berlin. Die Bundesgeschäftsstelle befindet sich in Berlin.
(4) Landesverbände führen den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit dem Zusatz des jeweiligen Ländernamens. Sie sind berechtigt, weitere Zusätze und Kurzbezeichnungen zu führen.
§2 Grundkonsens und Programme
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legt seine grundsätzlichen Ziele, Werte und politischen Leitsätze in einem Grundkonsens nieder. Änderungen des Grundkonsenses bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen auf einer Bundesversammlung.
(2) Programme und Wahlplattformen sind Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens. Sie bewegen sich im Rahmen des Grundkonsenses und werden mit einfacher Mehrheit von der Bundesversammlung verabschiedet.
(3) Im Anhang zu Programmen können zusätzliche oder weiterführende Auffassungen der Mitgliedschaft und der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden, wenn eine relevante Minderheit dies beantragt. Auch der Anhang muss sich im Rahmen der im Grundkonsens niedergelegten Grundsätze bewegen. Er dient neben der Information der Anregung der Diskussion innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§3 Gleichberechtigte Teilhabe
(1) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. Dies und weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.
(2) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfe mit Frauen zu besetzen, wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten und -gremien sind möglich. Alle Bundesorgane, -kommissionen und Bundesarbeitsgemeinschaften sind entsprechend zu mindestens 50 % mit Frauen zu besetzen. Ausgenommen von dieser Regelung ist die BAG Schwulenpolitik.
(3) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nichtbinäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede und jeder werden, die/der die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
(2) Abweichend von (1) können die Landesverbände auch Doppelmitgliedschaft mit dem Neuen Forum in ihren Landessatzungen zulassen.
(3) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gleichzeitig Mitglied der GRÜNEN JUGEND. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber der jeweils für die Mitgliedschaft zuständigen Ebene schriftlich erklärt werden.
§5 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz zuständigen Gebietsverbands der jeweils untersten Ebene auf schriftlichen Antrag des/der Bewerber*in. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in bei der zuständigen Mitglieder- bzw. Delegiert*innenversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(2) Die Zurückweisung durch den Vorstand ist dem/der Bewerber*in gegenüber schriftlich zu begründen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber Kandidat*innen.
(4) Die Landesverbände können in ihren Satzungen ergänzende Regelungen zum Aufnahmeverfahren treffen.
(5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsort und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnortbzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist. § 4 (1) S. 2 gilt entsprechend.
(6) Deutsche Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, aber zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, können ihre Mitgliedschaft bei einem nach § 4 (1) zuständigen Gebietsverband ihrer Wahl beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das jeweils zuständige Gremium.
(7) Der nach § 4 (1) zuständige Gebietsverband kann die Möglichkeit einer Probemitgliedschaft schaffen. Eine Probemitgliedschaft ist beitragsfrei und auf einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten befristet. Probemitglieder können an allen Mitglieder- und Delegiertenversammlungen der Partei teilnehmen. Sie haben dort Rede- und Antragsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Probemitglieder nicht teilnehmen.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. über Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken,
2. an Bundesversammlungen als Gast teilzunehmen,
3. im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat,
4. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,
5. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,
6. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen,
7. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
1. den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,
3. seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament und im Deutschen Bundestag sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Bundesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen (§ 6 [2], Pkt. 3) Mandatsträger*innenbeiträge an den Bundesverband. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge wird von der Bundesversammlung bestimmt.
§8 Freie Mitarbeit
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ermöglicht die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen, auch Mitgliedern anderer Parteien.
(2) Freie Mitarbeit beginnt bzw. endet mit der schriftlichen Erklärung gegenüber der jeweiligen Geschäftsstelle.
(3) Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf umfassende Information.
(4) Freie Mitarbeit endet
- durch Erklärung gegenüber der jeweiligen Geschäftsstelle,
- durch Erlöschen bei fehlender Mitarbeit länger als 12 Monate,
- bei Verweigerung der Mitarbeit durch die zuständige Gliederung,
- bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.
(5) Freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht stimmberechtigt in die
Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN delegiert werden. Abweichend davon können sie stimmberechtigt in die Bundesarbeitsgemeinschaften delegiert werden.
(6) Näheres regeln die Landessatzungen.
§9 Europäische Grüne Partei
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Mitglied der Europäischen Grünen Partei (EGP).
(2) Der Länderrat wählt die Delegierten zum Rat der EGP für die Dauer von zwei Jahren.
(3) Die Delegierten zum Kongress der EGP werden nach einem von der Bundesversammlung festgesetzten Schlüssel gewählt. Dabei wird die Mitgliederzahl der Landesverbände berücksichtigt.
§10 Gliederung
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gliedert sich in Ortsverbände bzw. Basisgruppen, Kreisbzw. Bezirks- und Landesverbände. Mehrere Kreisverbände können sich zu einem Bezirksverband zusammenschließen.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen sollte sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, Landkreisen, Regierungsbezirken und Ländern decken. In Groß- bzw. Samtgemeinden können sich die Ortsverbände an den gewachsenen Ortszusammenhängen orientieren. Ortsverbände sollten mindestens 7 Mitglieder umfassen.
§11 Struktur
(1) Um eine dezentrale Parteigliederung und Basisdemokratie zu entwickeln, regelt die Satzung eine größtmögliche Autonomie der Orts-, Kreis- und Landesverbände. Entscheidende Organe sind die jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen.
(2) Die Kreis- und Landesverbände haben Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Programm und Satzung dürfen dem Grundkonsens der Bundesorganisation nicht widersprechen.
(3) Die ehemaligen Mitglieder von BÜNDNIS 90 haben das Recht, eine innerorganisatorische Vereinigung »Bürgerbewegung« zu bilden. Sie ist offen für alle Mitglieder.
§12 Organe (Bundesorgane)
(1) Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind:
- die Bundesversammlung,
- der Länderrat,
- der Bundesvorstand,
- der Parteirat,
- der Bundesfinanzrat,
- der Frauenrat.
(2) Die Organe der Landesverbände und ihrer Untergliederungen werden durch die Satzungen der Landesverbände festgelegt.
§13 Die Bundesversammlung
(1) Die Bundesversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Delegierten werden auf der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des Kreisverbandes gewählt. Die Kreisverbände werden aufgefordert, bei den Delegierten die Mindestquotierung von Frauen zu wahren. Zur Ermittlung der Delegierten-zahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren:
Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 750 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Bundesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis zu einer vollen Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 1 betragen muss (Grundmandat). Maßgeblich sind die dem Bundestagspräsidenten im letzten Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen.
(2) Der Bundesvorstand beruft die Bundesversammlung in der Regel 8 Wochen vorher durch schriftliche Information der Kreisverbände unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Zu Personenwahlen muss mindestens acht Wochen vor Beginn der Bundesversammlung eingeladen werden. Wenn aus wichtigem Grund eine Neu- oder Nachwahl erforderlich scheint, kann eine Ausnahme hiervon beschlossen werden. Eine solche Ausnahme bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten der Bundesversammlung; die Abstimmung darüber erfolgt auf Antrag schriftlich.
(3) Die Bundesversammlung ist oberstes Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu ihren Aufgaben gehören:
1. Die Beschlussfassung über
a) den Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes,
b) den Rechnungsprüfungsbericht,
c) die Entlastung des Bundesvorstandes.
2. Die Wahl des Bundesvorstandes, des Parteirates, des Bundesschiedsgerichtes und zweier Rechnungsprüfer*innen sowie deren Stellvertreter*innen.
3. Die Beschlussfassung über den Grundkonsens, die Bundesprogramme, die Satzung des Bundesverbands, die Geschäftsordnung der Bundesversammlung, die Schiedsgerichtsordnung, die Beitrags- und Kassenordnung.
4. Die Aufteilung des Beitrags- und nichtgebundenen Spendenaufkommens sowie des Bundesanteils der staatlichen Teilfinanzierung zwischen den Landesverbänden und dem Bundesverband.
5. Die Beschlussfassung über die ihr ordnungsgemäß vorgelegten Anträge und die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen.
6. Die Bestätigung des/der vom Bundesvorstand angestellten Geschäftsführer*in.
7. Die Beschlussfassung über die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei.
8. Die Beschlussfassung über die Auflösung von Landesverbänden bei schwerwiegenden Verstößen gegen Grundkonsens oder Satzung der Organisation mit Zweidrittelmehrheit.
(4) Soweit diese Satzung nichts anders vorsieht, entscheidet die Bundesversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt werden.
(5) Gemäß § 3 Frauenstatut wird eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum)auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Die Mehrheit der Frauen einer Bundesversammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Bundesversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Länderrat bzw. Frauenrat überwiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
(6) Eine außerordentliche Bundesversammlung ist einzuberufen
1. auf Beschluss einer ordentlichen Bundesversammlung,
2. auf mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Parteirates,
3. auf mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Bundesvorstandes,
4. auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder der Bundespartei oder eines Zehntels der Kreisverbände,
5. auf Antrag von mindestens drei Landesverbänden.
(7) Die unter Punkt 4 und 5 erwähnten Quoren sind erreicht, wenn die benötigten Unterschriften bzw. Beschlüsse innerhalb einer Frist von 18 Wochen in der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sind. Die Frist beginnt mit dem ersten Antrag bzw. mit der ersten Unterschrift.
(8) Anträge, die auf der Bundesversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 6 Wochen vor der Bundesversammlung dem Bundesvorstand vorliegen und umgehend online veröffentlicht werden. Spätestens 4 Wochen (Poststempel) vor der Bundesversammlung sollten die Anträge an die Kreisverbände verschickt werden. Antragsschlüsse für Dringlichkeits- und Änderungsanträge werden in der Geschäftsordnung der Bundesversammlung geregelt. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreismitgliederversammlungen bzw. Kreisdelegiertenversammlungen, die Landesversammlungen bzw. Landesdelegiertenkonferenzen, der Länderrat, der Frauenrat, der Bundesfinanzrat, der Parteirat, der BAG-Sprecher*innenrat, die Bundesarbeitsgemeinschaften, der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben, die allgemeinen Parteiausschüsse gem. § 13 Parteiengesetz auf Landesebene (Landesausschüsse etc.), 20 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, sowie die Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND. Dringlichkeitsanträge im Laufe der Bundesversammlung sind möglich, wenn ihre Behandlung von der Mehrheit der Delegierten nicht abgelehnt wird.
(9) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs übernimmt im Vorfeld der BDK die Antragskommission. Sie setzt sich zusammen aus der/dem politischen Geschäftsführer*in, einem Mitglied des Parteirates, einem weiteren Mitglied des Bundesvorstandes sowie fünf durch die Bundesversammlung zu wählende Mitglieder. Die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder beträgt zwei Jahre. Die Antragskommission bereitet die Behandlung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragsteller*innen vor. Sie kann der Bundesversammlung Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren für Anträge geben. Ihre Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der Bundesversammlung. Über ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Kommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig.
(10) Beschlüsse und Wahlergebnisse der Bundesversammlung sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den Mitgliedern des Präsidiums und der Antragskommission der Bundesversammlung sofort nach Erstellung zur Prüfung übersandt. Wenn vier Wochen nach Übersendung vonseiten der Präsidiumsmitglieder kein Einspruch erfolgt, gilt das Protokoll als angenommen.
(11) Die Bundesversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt für die folgenden Bundesversammlungen fort, soweit sie nicht geändert wird. Die Bundesversammlung ist mitgliederöffentlich.
§14 Länderrat
(1) Der Länderrat ist das oberste beschlussfassende Gremium zwischen den Bundesversammlungen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Bundesversammlungen. Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die die Bundesversammlung an ihn delegiert.
(2) Dem Länderrat gehören an:
1. die Mitglieder des Parteirates,
2. je zwei Delegierte pro Landesverband, davon ein Mitglied des Landesvorstands (Grundmandat). Danach gilt ein Schlüssel 1.000 : 1. Das heißt, bis mehr als 2.000 Mitglieder entsenden die Landesverbände 2 Delegierte, ab 3.000 Mitgliedern entsenden sie 3 Delegierte, ab 4.000 Mitgliedern 4 Delegierte, ab 5.000 Mitgliedern 5 Delegierte, ab 6.000 Mitgliedern 6 Delegierte, ab 7000 Mitgliedern 7 Delegierte, ab 8.000 Mitgliedern 8 Delegierte, ab 9.000 Mitgliedern 9 Delegierte, ab 10.000 Mitgliedern 10 Delegierte, usw. Maßgeblich für Delegiertenmeldungen sind die dem Bundestagspräsidenten im letzten Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen,
3. die beiden Sprecher*innen und der/die parlamentarische Geschäftsführer*in der Bundestagsfraktion, soweit sie nicht bereits Mitglied des Parteirates sind,
4. zwei Mitglieder der Gruppe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament,
5. zwei Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bundesverband,
6. fünf vom BAG-Sprecher*innenrat gewählte Delegierte.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Länderrats beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die entsendenden Gremien haben die Mindestquotierung sicherzustellen.
(4) Der Länderrat tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen einberufen. Zu einer weiteren Sitzung tritt der Länderrat zusammen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen. Antragsberechtigt sind der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die BAGen, der BAG-Sprecher*innenrat, die Kreismitgliederversammlungen bzw. Kreisdelegiertenversammlungen, der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND sowie drei Mitglieder des Länderrates, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen.
(5) Der Länderrat tagt in der Regel öffentlich; er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.
(6) Der Länderrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§15 Frauenrat
(1) Der Frauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik der Partei zwischen den Bundesversammlungen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen und den Landesverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Er berät den Bundesvorstand und befasst sich mit Angelegenheiten, die die Bundesversammlung an ihn delegiert. Der Frauenrat kontrolliert die Einhaltung und Umsetzung des Frauenstatuts.
(2) Dem Frauenrat gehören an:
1. die weiblichen Mitglieder des Bundesvorstandes,
2. je zwei weibliche Delegierte der Landesverbände, von denen eine von der LAG Frauen vorzuschlagen ist. Landesverbände mit mehr als 4.000 Mitgliedern entsenden eine weitere weibliche Delegierte, Landesverbände mit mehr als 8.000 Mitgliedern zwei weitere weibliche Delegierte. Gegen das Votum der Frauen einer Landesversammlung kann keine Frau in den Frauenrat gewählt werden,
3. zwei weibliche Mitglieder der Bundestagsfraktion und zwei weibliche Mitglieder der Gruppe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament, die von der Fraktion bzw. der Gruppe entsandt werden,
4. je zwei Delegierte der Bundesarbeitsgemeinschaften Frauenpolitik und Lesbenpolitik, die von den BAGen bestimmt werden,
5. zwei weibliche Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bundesverband,
6. die Bundesfrauenreferentin, die Landesfrauenreferent*innen sowie eine Frauenreferentin der Bundestagsfraktion mit beratender Stimme.
(3) Alle Mitglieder des Frauenrates müssen Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder im Frauenrat beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
(5) Der Frauenrat tagt mindestens zweimal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt der Frauenrat zusammen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen.
(6) Der Frauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich; er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.
(7) Der Frauenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§16 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand vertritt die Bundespartei nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(2) Dem Bundesvorstand gehören sechs Mitglieder an:
1. zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon mindestens eine Frau,
2. der/die politische Geschäftsführer*in,
3. der/die Bundesschatzmeister*in,
4. zwei stellvertretende Vorsitzende.
(3) Der Bundesvorstand vertritt die Bundespartei gem. § 26 (2) BGB. Dem Bundesvorstand gehören mindestens zur Hälfte Frauen an. Die Bundesversammlung wählt ein Mitglied des Bundesvorstandes zur frauenpolitischen Sprecherin und ein Mitglied des Bundesvorstandes zur/zum europäischen und internationalen Koordinator*in.
(4) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden von der Bundesversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Bundesvorstands werden auf derselben Bundesversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Bundesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Bundesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.
(5) Im Bundesvorstand dürfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder Abgeordnete sein. Mitglieder des Bundesvorstandes dürfen nicht Fraktionsvorsitzende im Bundestag, in einem Landtag, im Europäischen Parlament oder Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission sein. Werden in Satz 2 bezeichnete Personen in den Bundesvorstand gewählt oder erlangen Mitglieder des Bundesvorstandes ein solches Amt, so haben sie eines der Ämter in einer Übergangsfrist von acht Monaten niederzulegen.
(6) Die Vorsitzenden und der/die politische Geschäftsführer*in werden mit der Wahl in den Bundesvorstand zugleich zu Mitgliedern des Parteirates gewählt. Die Mitglieder des Bundesvorstandes können von der Bundesversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.
(7) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Entschädigungsordnung, die der Zustimmung eines weiteren Parteiorgans bedürfen.
(8) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Bundespartei stehen, können kein Bundesvorstandsamt bekleiden; Regelungen zur finanziellen Absicherung des Bundesvorstandes bleiben davon unberührt.
(9) Mitglieder des Bundesvorstandes müssen von ihnen ausgeübte bezahlte und unbezahlte Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen oder von ihnen abgeschlossene Berater*innenverträge gegenüber der Bundesversammlung offen legen.
§17 Parteirat
(1) Der Parteirat berät den Bundesvorstand, koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen, Regierungsmitgliedern und den Landesverbänden zwischen den Sitzungen des Länderrates und entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Zur Ausführung seiner Aufgaben kann der Parteirat Beschlüsse fassen.
(2) Dem Parteirat gehören neben den Bundesvorsitzenden und dem/der politischen Bundesgeschäftsführer*in (vgl. § 15 (2)) weitere Mitglieder bis zu einer Gesamtzahl von 16 Mitgliedern an, die von der Bundesversammlung gewählt werden. Dem Parteirat gehören mindestens zur Hälfte Frauen an. Der Länderrat kann im Rahmen des nach dem Parteiengesetz Zulässigen weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme benennen.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Parteirats beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Parteirats werden auf derselben Bundesversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Amtszeit der Mitglieder qua Amt erlischt mit diesem Amt. Die gewählten Mitglieder des Parteirats können von der Bundesversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
(4) Der Parteirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Länderrat bedarf. Der Bundesvorstand hat das Recht, ein Zusammentreten des Parteirats zu verlangen. Der Parteirat kann mit Mehrheit die Mitgliederöffentlichkeit ausschließen.
(5) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Bundespartei stehen, können nicht für den Parteirat kandidieren. Regelungen zur finanziellen Absicherung des Bundesvorstandes bleiben davon unberührt.
(6) Mitglieder des Parteirates müssen von ihnen ausgeübte bezahlte und unbezahlte Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen oder von ihnen abgeschlossene Berater*innenverträge gegenüber der Bundesversammlung offen legen.
§18 Die Bundesarbeitsgemeinschaften (BAGen)
(1) Die Bundesarbeitsgemeinschaften sind fachpolitische Beratungs- und Vernetzungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie entwickeln inhaltliche Positionen, Konzepte und Strategien und bringen dafür Delegierte und Interessierte aus Basis, Landes-, Bundes- und Europaebene sowie externe Fachleute zusammen.
(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, Anträge an die Organe der Bundespartei zu stellen.
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaften setzen sich aus Sprecher*innen, Delegierten und Kooptierten zusammen. Die BAG-Sprecher*innen bilden gemeinsam den BAG-Sprecher*innenrat.
(4) Das Nähere regelt das BAG-Statut, welches vom Länderrat oder der Bundesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
§19 Der Bundesfinanzrat und der Bundesfinanzausschuss
(1) Der Bundesfinanzrat berät die Partei in allen Finanzfragen, er fasst Beschlüsse und dient der Vernetzung der Finanzverantwortlichen. Er entwickelt und plant Maßnahmen zur finanziellen Leistungsfähigkeit aller Ebenen der Partei. Der Bundesfinanzausschuss bereitet die Sitzungen des Bundesfinanzrates inhaltlich vor und beschließt in unterjährigen Finanzfragen.
(2) Der Bundesfinanzrat ist in der Regel zuständig für:
1. die Beratung und vorläufige Inkraftsetzung des Bundeshaushaltes bis zur nächsten Bundesversammlung, die Beratung über den Haushaltsabschluss und die Budgetkontrolle,
2. die Vorbereitung und Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Bundes- und Landesverbänden und zur Erhebung von Umlagen an den Bundesverband für die Bundesversammlung,
3. die Beschlussfassung über die Sonderbeiträge auf Grundlage der Bundesversammlungsbeschlüsse,
4. die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden,
5. die Wahl der Mitglieder des Bundesfinanzausschusses
(3) Der Bundesfinanzausschuss ist in der Regel zuständig für:
1. die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Bundesfinanzrates,
2. die unterjährige Budgetkontrolle des Bundeshaushalts,
3. die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus Finanzausgleichsfonds,
4. die Beratung des Haushaltes der GRÜNEN JUGEND Bundesverband,
(4) Der Bundesfinanzrat kann Aufgaben des Bundesfinanzausschusses übernehmen oder eigene Aufgaben delegieren. Die Aufteilung weiterer Aufgaben zwischen Bundesfinanzrat und Bundesfinanzausschuss erfolgt in der Geschäftsordnung des Bundesfinanzrates. Weiteres regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbandes.
(5) Der Bundesfinanzrat setzt sich zusammen aus
1. dem/der Bundesschatzmeister*in und einer/m weiteren Delegierten des Bundesverbandes, gewählt durch den Bundesvorstand,
2. 2 Delegierten pro Landesverband, davon in der Regel ein Landesvorstandsmitglied und ein sachverständiges Mitglied. Die Wahl der Mitglieder aus den Landesverbänden sowie ihrer Stellvertreter*innen regeln die Landessatzungen.
3. 2 Delegierten der GRÜNEN JUGEND, gewählt durch den Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND
Jeder der unter 1 bis 3 genannten Verbände/Gremien bestimmt auch stellvertretende Delegierte. Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesfinanzrates beträgt in der Regel 2 Jahre. Alle Delegierten sind mindestquotiert zu wählen. Das volle Stimmrecht (2 Stimmen) im Bundesfinanzrat erhalten nur die mindestquotiert entsandten Delegationen.
(6) Der Bundesfinanzausschuss setzt sich zusammen aus
1. den beiden Vertreter*innen des Bundesverbandes im Bundesfinanzrat
2. 6 weiteren Mitgliedern aus dem Bundesfinanzrat
3. 4 beratenden nicht stimmberechtigten Mitgliedern
Die Mitglieder des Bundesfinanzausschusses nach 2. und 3. werden für zwei Jahre gewählt. Zusätzlich werden 4 Nachrücker*innen für die Landesverbände und 2 Nachrücker*innen für die beratenden Mitglieder gewählt, für den Fall, dass Mitglieder aus dem Bundesfinanzausschuss vorzeitig ausscheiden. Die Wahl der Mitglieder des Bundesfinanzausschusses erfolgt in der Regel zeitnah nach der Bundesvorstandswahl auf der ersten Sitzung des Bundesfinanzrates nach der Bundesvorstandswahl.
(7) Der Bundesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Der Bundesfinanzrat ist durch eigenen Beschluss mit einfacher Mehrheit antragsberechtigt gegenüber der Bundesversammlung und dem Länderrat.
(1) Der Bundesfinanzrat hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen an die Bundesversammlung Stellung zu nehmen.
§20 Grüne Jugend Bundesverband
(1) Die GRÜNE JUGEND Bundesverband ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
(2) Die GRÜNE JUGEND Bundesverband hat entsprechend den Gebietsverbänden der Partei (§ 9) Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Sie erkennt Grundsätze und Ziele der Bundespartei an, Programm und Satzung dürfen dem Grundkonsens der Bundespartei nicht widersprechen.
(3) Die GRÜNE JUGEND Bundesverband hat das Recht, Anträge an die Organe der Bundespartei zu stellen. Vertreter*innen der GRÜNEN JUGEND Bundesverband in Organen der Partei müssen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
§21 Schiedsgerichte
(1) Beim Bundesverband und bei den Landesverbänden bestehen Schiedsgerichte. Auf der Ebene der Kreisverbände können Kreisschiedsgerichte gebildet werden.
Die Aufgabe der Schiedsgerichte ist:
1. Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen oder zwischen Parteiorganen und den Organen der Vereinigungen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,
2. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane, Organe der Vereinigungen oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.
(2) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter*innen sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.
(3) Das Bundesschiedsgericht entscheidet grundsätzlich in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden und vier Beisitzer*innen. Der/die Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter*innen werden von der Bundesversammlung für zwei Jahre gewählt. Je eineN weitereN Beisitzer*in benennen von Fall zu Fall die streitenden Parteien. EineR der gewählten Beisitzer*innen wird von der Bundesversammlung zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt. Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(4) Das Bundesschiedsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte,
2. Auseinandersetzungen zwischen dem Bundesverband und Gebietsverbänden, zwischen Bundesverband und Vereinigungen, zwischen Landesverbänden, zwischen Gebietsverbänden, die nicht demselben Landesverband angehören, sowie zwischen Organen der genannten Verbände,
3. Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen der Bundesorgane,
4. die Bestimmung eines Landesschiedsgerichts im Einzelfall, wenn das an sich zuständige Landesschiedsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt ist.
(5) Die Landesschiedsgerichte entscheiden über
1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreisschiedsgerichte,
2. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Bundesvorstands, Ordnungsmaßnahmen gegen Organe der Landesverbände und deren Mitglieder sowie die Auflösung von Kreis- bzw. Ortsverbänden,
3. in allen Fällen, in denen weder eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts noch eine Zuständigkeit der Kreisschiedsgerichte gegeben ist bzw. diese nicht ordnungsgemäß besetzt sind.
Für Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Bundesvorstands ist das für den Wohnsitz des Mitglieds zuständige Landesschiedsgericht zuständig.
§22 Ordnungsmaßnahmen
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich von den zuständigen Schiedsgerichten ausgesprochen.
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:
1. Verwarnung,
2. Enthebung von einem Parteiamt bzw. Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von 2 Jahren,
3. das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu 2 Jahren.
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvorstand oder der für das Mitglied zuständige Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim zuständigen Schiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom zuständigen Schiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Bundesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Länderrat ausgesprochen werden.
(5) Gegen Gebietsverbände, Organe oder Organe der Vereinigungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere auch Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:
1. ein Verweis, ggf. verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,
2. die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Schiedsgericht auf Vorschlag des Bundes- oder des Landesvorstands ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstands beauftragen,
3. die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.
§23 Beschlussfähigkeit der Organe
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Parteirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Bundesversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
(4) Der Länderrat ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Der Frauenrat ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(6) Der Bundesfinanzrat ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§24 Wahlverfahren
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Wahlbewerber*innen und der Delegierten zu Delegiertenversammlungen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) In den Vorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kommt eine solche Entscheidung auch im 2. Wahlgang nicht zustande, findet im 3. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden erstplazierten des 2. Wahlgangs statt.
(3) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Zur besseren Vertretung von Minderheiten kann dabei das Stimmrecht so geregelt werden, dass die Stimmzahl auf zwei Drittel der in einem Wahlgang zu wählenden Bewerber*innen beschränkt wird; bei einem derartigen Wahlverfahren ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
§25 Satzung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der satzungsändernden Bundesversammlung erforderlich. Für Satzungsänderungen gilt eine Beschlussfähigkeit von 50 % der Stimmberechtigten. Vor der Beschlussfassung über satzungsändernde Anträge muss die Beschlussfähigkeit der Bundesversammlung festgestellt werden. Die Tagesordnung muss den Zeitpunkt für Satzungsänderungen festlegen. Satzungsändernde Anträge können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
(2) Änderungen der Satzung nach dieser Vorschrift treten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft, soweit nichts anderes beschlossen wird.
§26 Urabstimmung
(1) Über alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, insbesondere auch der Programme, des Grundkonsenses und der Satzung, kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag
1. von fünf von Hundert der Mitglieder oder
2. von einem Zehntel der Kreisverbände oder
3. von drei Landesverbänden oder
4. des Länderrates oder
5. der Bundesversammlung oder
6. des Frauenrates oder
7. des Bundesvorstands und des Parteirats gemeinsam mit jeweiliger 2/3-Mehrheit
8. Die unter Punkt 1 – 3 erwähnten Quoren sind erreicht, wenn die benötigten Unterschriften bzw. Beschlüsse innerhalb einer Frist von achtzehn Wochen in der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sind. Die Frist beginnt mit dem ersten Antrag bzw. mit der ersten Unterschrift. Die Antragsteller*innen legen durch die Antrags-schrift den Inhalt der Urabstimmung fest.
(3) Der/die Bundesgeschäftsführer*in ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Länderrat erlässt.
(4) Die Kosten der Urabstimmung trägt die Bundespartei.
(5) Der/die Bundesgeschäftsführer*in übernimmt für Urabstimmungsinitiativen die Aufgabe, im Rahmen der regelmäßigen Verteiler der Partei die Mitglieder zu informieren.
(6) Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von 2 Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.
(7) Über Spitzenkandidaturen der Bundespartei aus Anlass allgemeiner Wahlen kann die Urwahl durchgeführt werden. Absätze (2) bis (5) finden entsprechende Anwendung. Es gilt dabei die Mindestquotierung. Ausnahmen beschließt eine Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit.
§27 Auflösung
Über die Auflösung oder die Verschmelzung der Partei entscheidet die Bundesversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Sofern die Bundesversammlung nicht anders beschließt, wird das Vermögen anerkannten Wohlfahrtsverbänden überwiesen.
§28 Frauenstatut
Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung.
§29 Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung hierüber in Kraft.