Landesfinanzordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Landesfinanzordnung für Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern ==
== Landesfinanzordnung für Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern ==
- beschlossen auf der Landesdelegiertenkonferenz am 23. März 2019 in Schwerin Güstrow -<br>
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==== § 2 Landesfinanzrat ====
==== § 2 Landesfinanzrat ====
Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für: (gemäß §13 Landessatzung)
Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für: (gemäß §13 Landessatzung)<br>
(1) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,<br>
(1) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,<br>
(2) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,<br>
(2) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,<br>

Aktuelle Version vom 15. Oktober 2020, 06:07 Uhr

Landesfinanzordnung für Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern

- beschlossen auf der Landesdelegiertenkonferenz am 23. März 2019 in Schwerin Güstrow -

Die folgende Finanzordnung regelt die Finanzverhältnisse des Landesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern und tritt am Tag ihrer Beschlussfassung durch die Landesdelegiertenkonferenz in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Landesfinanzordnung außer Kraft. Die Landesfinanzordnung wird redaktionell angepasst, sobald sich übergeordnete Gesetze und Regelungen (insbesondere das Parteiengesetz und das Bundesreisekostengesetz) ändern.

I. Zuständigkeiten

§ 1 Landesschatzmeister*in

(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung), die laufende Kontrolle der Ein- und Ausgaben und die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen.
(2) Der/die Landesschatzmeister*in informiert den Landesvorstand monatlich und den Landesfinanzrat quartalsweise über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben.
(3) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des Landesvorstandes ein Vetorecht, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (gemäß §5 (3) GO Lavo)
(4) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des Landesfinanzrates ein aufschiebendes Vetorecht. (gemäß §2.3 GO Lafi)

§ 2 Landesfinanzrat

Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für: (gemäß §13 Landessatzung)
(1) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,
(2) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,
(3) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,
(4) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,
(5) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.

§ 3 Kreisverbände

(1) Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet.
(2) Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber rechenschaftspflichtig.
(3) Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der Landesfinanzordnung nicht widersprechen.

II. Organisatorisches

§ 4 Landeshaushalt

(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes, der vom Landesfinanzrat und der Landesgeschäftsstelle vorbereitet wird und vom Landesfinanzrat bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz vorläufig in Kraft gesetzt wird. (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung)
(2) Dem Haushaltsplan ist ein mittelfristiger Finanzplan anzufügen, der mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre umfasst.
(3) Die Landesdelegiertenkonferenz kann über den vorgelegten Entwurf mit einfacher Mehrheit befinden. Änderungsanträge zu dem vom/von der Landesschatzmeister*in eingebrachten Entwurf bedürfen zu ihrer Annahme ebenfalls einer einfachen Mehrheit.
(4) Liegt für das angelaufene Jahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Neue vertragliche Verpflichtungen, die mit Ausgaben über diesen Rahmen hinaus verbunden sind, sind nicht zulässig.
(5) Ist es absehbar, dass der Haushalt nicht einzuhalten ist, hat die/der Landesschatzmeister*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.
(6) Im Vorfeld der Aufstellung des Haushaltsplanes stimmen die jeweiligen Gremien oder Organe mit eigenem Haushaltsansatz ihre Finanzplanung für das nächste Haushaltsjahr mit dem/der Landesschatzmeister*in ab.

§ 5 Rechenschaftsbericht

(1) Die/der Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen gemäß dem Parteiengesetz und den Beschlüssen der Bundespartei spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres.
(2) Zu diesem Zweck legen die Kreisschatzmeister*innen und die Finanzverantwortlichen der Gremien, die zu einer eigenen Kassenführung verpflichtet sind der/dem Landeschatzmeister*in bis spätestens zum 28. Februar eines jeden Jahres die Jahreskassenberichte ihres Kreisverbandes bzw. Gremiums vor. Kreisverbände, die ihren Bericht nicht bis zum 28.02. eingereicht haben, zahlen dafür 50,- Euro je angefangene Woche Verzögerung an den Landesverband. Legt der Kreisvorstand gegen diesen Beschluss der/des Landesschatzmeister*in Widerspruch beim Landesfinanzrat ein, so entscheidet der Landesfinanzrat auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung, ob der Beschluss der/des Landesschatzmeister*in aufgehoben wird.
(3) Der Landesverband bietet die Möglichkeit die Buchführung der Kreisverbände und übrigen Untergliederungen zentral abzuwickeln. Die Modalitäten sowie die Kostenträgerfragen hierfür werden einzelvertraglich geregelt.
(4) Bestandteile der Jahreskassenberichte sind:
• eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Aktivposten und die Passivposten in der Form, dass die Erstellung des Rechenschaftsberichtes entsprechend den Bestimmungen des Parteiengesetzes ermöglicht wird. Die/der Landesschatzmeister*in stellt hierfür ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung.
• Durchschläge oder Übersichten über die für das Berichtsjahr ausgestellten Zuwendungsbescheinigung
• eine Liste der Mitglieder zum Stand des 31. Dezember des Berichtsjahres
• eine Übersicht über den Stand und die Beschlusslage zu den ausgewiesenen internen Rücklagen
• den ersten und letzten Kontoauszug des Berichtsjahres.
• Deckblatt, (Vollständigkeitserklärung)
(5) Die/der Landesschatzmeister*in ist für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenführung der Kreisverbände und der Gremien, die zur Abgabe eines Jahreskassenberichtes verpflichtet sind, verantwortlich. Es ist zu gewährleisten, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei entsprechend dem Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.
(6) Die/der Landesschatzmeister*in darf Kreisverbänden und Gremien zustehende Gelder nur auszahlen, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen Jahreskassenberichtes sichergestellt ist. Ist die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes bzw. des Gremiums an sich ziehen oder eine/n Beauftragte/n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.

§ 6 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes sind im in den Abs. 2 und 3 Maße auch für die Kreisverbände zuständig.
(2) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes prüfen auf Beschluss des Landesfinanzrates Kreisverbände in ihrer Buchführung. Die Auswahl treffen die Rechnungsprüfer*innen in Abstimmung mit dem Landesfinanzrat.
(3) Die Rechnungsprüfer*in können außerdem von den Kreisverbänden zu Buchführungsprüfungen angefordert werden. Die entstehenden Kosten übernimmt der jeweilige Kreisverband.

III. Einnahmen

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sollte 1 % des Nettoeinkommens betragen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Beitrag rechtzeitig zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die keiner gesonderten Aufforderung bedarf. Die Kreisverbände haben die Möglichkeit, in ihren Finanzordnungen andere Beiträge festzulegen oder eine Beitragsermäßigung oder –befreiung zu regeln.
(2) Zu Beginn des dritten Quartalsmonats führen die Kreisfinanzbeauftragten die anteiligen Beiträge an den Landesverband ab. Für jedes Mitglied eines Kreisverbandes ist vor Ablauf des dritten Quartalsmonats des an den Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils zuzüglich 1,00 Euro je Mitglied an den Landesverband abzuführen. Der Landesverband leitet den Beitragsanteil an den Bundesverband weiter.
(3) Die Mitgliedsdaten sind von den Kreisverbänden monatsgenau in Sherpa einzupflegen.
(4) Um die Höhe der Beitragsabführung zu ermitteln, werden die Mitgliedszahlen aus den drei Quartalsmonaten addiert, die Summe wird mit dem Gesamt-Beitragsanteil multipliziert.

§ 8 Mandatsträgerbeiträge

(1) Die Landespartei macht von ihrem durch Parteiengesetz und Bundessatzung vorgesehen Recht, Mandatsträger-innenbeiträge von ihren Mandatsträger*innen auf Landesebene und Bundesebene zu erheben, Gebrauch. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt. (gemäß §5 Abs. 3 der Landessatzung)

§ 9 Spenden

(1) Der Landesverband und die Kreisverbände sind berechtigt, Spenden im Sinne des Parteiengesetzes anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach Parteiengesetz unzulässig sind (z.B. anonyme Spenden von mehr als 500 EUR). Solche Spenden sind über den Landesverband und Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Im Übrigen stehen jeder Ebene die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.
(2) Landesschatzmeister*in und Kreisfinanzbeauftragte sind dafür verantwortlich, dass Spenden gemäß Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden. Nur sie sind befugt, Spendenbescheinigungen auszustellen.
(3) Jeder Spendenbescheinigung muss eine entsprechende Buchung zugrunde liegen. Spendenbescheinigungen sollen am Jahresende über die Gesamtsumme ausgestellt werden.
(4) Der Landesverband verpflichtet sich zur Einhaltung des Spenden-Codex‘ des Bundesverbandes.

§ 10 Verteilung der staatliche Parteienfinanzierung

(1) Die/Der Landesschatzmeister*in beantragt die staatliche Parteienfinanzierung (Land) beim Präsidium des Mecklenburger Landtages, sofern dies nicht schon durch den Bundesverband erfolgt ist.
(2) Die Kreisverbände erhalten als Grundfinanzierung 25% der Summe, die der Landesverband als Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung (Bund und Land) zugewiesen bekommt.
(3) Die Verteilung der Grundfinanzierung auf die einzelnen Kreisverbände richtet sich nach der Maßgabe eines Grundbedarfes der einzelnen Kreisverbände in Abhängigkeit von der Fläche, und Anreizfaktoren für das Einwerben von Mitgliedern, Spendern*innen und Wählern*innen.
(4) Die Grundfinanzierung wird wie folgt auf die Kreisverbände verteilt:
a) 35% nach gleichen Teilen,
b) 20% nach der anteiligen Fläche,
c) 20% nach dem Anteil der eingeworbenen Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge, Spenden natürlicher und juristischer Personen),
d) 20% nach der Anzahl der Wählerstimmen (Erst- und Zweitstimmen) bei der letzten Landtags- und Bundestagswahl innerhalb der Grenzen des Kreisverbandes zum Stand 31. Dezember des Vorjahres,
e) 5% fließen in einen Finanzausgleichsfonds, über dessen Verwendung im Haushaltsjahr der Landesfinanzrat entscheidet (gemäß §13 Landessatzung). Sollten die Mittel des Finanzausgleichsfonds im Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig ausgeschüttet werden, fließen sie zusätzlich in die Mittel der Grundfinanzierung des nächsten Jahres.

IV. Ausgaben

§ 11 Finanzwirksame Beschlüsse

(1) Über Finanzausgaben entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushalts mit einfacher Mehrheit.
(2) Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat können durch die Geschäftsführung selbstständig verantwortet werden.
(3) Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die Landesschatzmeister*in in Absprache mit den Landesvorsitzenden selbstständig verantwortet werden.
(4) Finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag sind nicht zur Behandlung zuzulassen. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des Landesschatzmeister*in eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.

§ 12 Kostenerstattungen

(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern, Mandaten und Aufgaben in die, die ihnen oder mit denen sie von einer Mitglieder- oder Vertreter*innen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei gewählt, entsendet, erteilt oder betraut wurden. Näheres regelt die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesfinanzrat MV beschlossen und der Landesfinanzordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern als Anhang beigefügt ist.

§ 13 Personalausgaben

(1) Der Landesverband verpflichtet sich bei der Bezahlung von Mitarbeiter*innen zur Einhaltung eines Mindestlohnes, der den gesetzlichen Mindestlohn um mindestens 1,00 EUR pro Stunde übersteigt.
(2) Die monatliche Vergütung für ein studienbegleitendes oder vergleichbares Vollzeitpraktikum beträgt mindestens 300 Euro. (gemäß V5 alt Faires Praktikum LDK Stralsund 2011)
(3) Die Landesvorsitzenden haben die Möglichkeit ihre Tätigkeit vergütet zu bekommen. Die Vergütung orientiert sich an vergleichbaren Tätigkeiten, über die Höhe entscheidet der Landesvorstand. (Umsetzung des Z3 LDK Stralsund 2011)

§ 14 Gremienbudgets

(1) Auszahlungen im Rahmen der Gremienbudgets orientieren sich an dem nach § 4 abgestimmten Finanzplan des jeweiligen Gremiums.
(2) Auszahlungen sind grundsätzlich zweckgebunden und erfolgen gegen Vorlage entsprechender Belege nach den Regelungen für Kostenerstattungen der aktuellen Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes.
(3) Vorschusszahlungen können vom Landesvorstand nach Vorlage der voraussichtlichen Gesamtkostenübersicht genehmigt werden. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11. Die Belege müssen nach betreffender Veranstaltung gesammelt inkl. tatsächlicher Gesamtkostenübersicht eingereicht werden.
(4) Budgets für öffentliche Veranstaltungen, welche von Gremien organisiert werden, bedürfen eines entsprechenden Antrages inkl. voraussichtlicher Gesamtkostenübersicht. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11.

§ 15 Rücklagen

(1) Auf allen Ebenen der Landespartei werden überschüssige Finanzmittel prinzipiell internen Rücklagen zugeführt.
(2) Darüber, wann und wofür diese Rücklagen wieder aufgelöst werden sollen, entscheiden die zuständigen Parteiorgane möglichst frühzeitig nach der Einnahme.
(3) Dem Haushaltsplan sind Übersichten über den Stand der internen Rücklagen beizufügen.
(4) Rücklagen sollen möglichst zinsträchtig angelegt werden.