Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 15. Dezember 2023, 14:57 Uhr
Aufgaben
Der Sprecher*innenrat koordiniert die inhaltliche Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaften, tauscht sich mit dem Landesvorstand und den Grünen Fraktionen aus und berät den Landesvorstand bei der Gründung und/oder Auflösung von Landesarbeitsgemeinschaften
Der Sprecher*innenrat teilt das Jahres-Veranstaltungsbudget, welches im Landeshaushalt von der Landesdelegiertenkonferenz beschlossen wird unter den Landesarbeitsgemeinschaften selbstständig auf und gibt das Ergebnis der Beratung zusammen mit einem Jahresplan der Landesarbeitsgemeinschaften dem Landesvorstand zur Kenntnis. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 2 und 3 Aus diesem Veranstaltungsbudget werden auch ggf. Beiträge, die aus Mitgliedschaften in Vereinen oder Initiativen entstehen, gezahlt. Die bereitgestellten Mittel für Reisekosten werden dabei nicht berücksichtigt. Eine Überschreitung des Haushaltsansatzes Reisekosten geht zu Lasten des allgemeinen LAG-Budgets.
Sitzungsturnus
Der LAG-Sprecher*innenrat muss mindestens einmal im Jahr durch den Landesvorstand einberufen werden. Mehr Treffen ohne den Landesvorstand sind möglich. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §7 Sprecher*innenrat - Absatz 1) Lädt nicht der [Landesvorstand] ein, dann müssen mindestens drei Landesarbeitsgemeinschaften zusammen einladen unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen. (Siehe: Geschäftsordnung des SPrecher*innenrates: §2 Sitzungen - Absatz 2) Zeigen Gäste oder Mitglieder des Sprecher*innerates zwei Wochen vor der Sitzung an, dass sie Bedarf an einem barrierefreien Sitzungsraum habenm, muss dieser die gemeldeten Anforderungen erfüllen. (Siehe: Geschäftsordnung des Sprecher*innenrates: §2 Sitzungen - Absatz 5)
Stimmberechtigte Mitglieder
Jede durch die Landesdelegiertenkonferenz anerkannte Landesarbeitsgemeinschaft darf durch eine*n Sprecher*in stimmberechtigt vertreten sein. Sollten beide Sprecher*innen einer Landesarbeitsgemeinschaft anwesend sein, müssen sie sich auf ihr Abstimmverhalten einigen. Eine Landesarbeitsgemeinschaft hat jeweils nur eine Stimme. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §7 Sprecher*innenrat - Absatz 2)
Arbeitsgruppen
Der Sprecher*innenrat kann zur Vorbereitung bestimmter Themen oder zur sonstigen Entlastung Arbeitsgruppen einsetzen. (Siehe: Geschäftsordnung des Sprecher*innenrates: §2 Sitzungen - Absatz 7)
Geschäftsordnung
Der Sprecher*innenrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §7 Sprecher*innenrat - Absatz 3)