Geschäftsordnung des Sprecher*innenrates der Landesarbeitsgemeinschaften: Unterschied zwischen den Versionen
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Beschlossen auf dem LAG-Sprecher*innen-Treffen am 20. Mai 2017 in Rostock<br> | Beschlossen auf dem LAG-Sprecher*innen-Treffen am 20. Mai 2017 in Rostock<br> | ||
Aktuelle Version vom 15. Dezember 2023, 14:57 Uhr
Beschlossen auf dem LAG-Sprecher*innen-Treffen am 20. Mai 2017 in Rostock
§ 1 Der LAG-Sprecher*innenrat
(1) Der LAG-Sprecher*innenrat vertritt die Interessen der Landesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Er wird von den Sprecher*innen der LAGen
gebildet.
(2) Der LAG-Sprecher*innenrat gibt sich selbstständig eine Geschäftsordnung.
(3) Zu den Aufgaben des LAG-Sprecher*innenrates zählen:
(a) die Koordinierung der inhaltlichen Arbeit der LAGen, soweit sich über den Rahmen einer Einzel-LAG hinausgehende Berührungspunkte ergeben und Koordinierungsbedarf entsteht,
(b) der Austausch mit dem Landesvorstand und den GRÜNEN Fraktionen,
(c) die Verteilung des von der Landespartei den LAGen jährlich bereitgestellten Budgets. Diese Entscheidung fällt mit 2/3-Mehrheit. Bei Nichteinigung entscheidet der
Landesvorstand.
(d) die Konsultation mit dem Landesvorstand beim Prozess der Gründung oder Auflösung von LAGen.
(4) Im LAG-Sprecher*innenrat hat jede LAG ein Stimmrecht. Sollten mehrere Vertreter*innen einer LAG anwesend sein können sie nur gemeinschaftlich abstimmen.
§ 2 Sitzungen
(1) Der LAG-Sprecher*innenrat wird vom Landesvorstand mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Arbeitssitzung eingeladen. Die Einladung erfolgt mit einer mindestens vierwöchigen
Frist unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung.
(2) Weitere Sitzungen sind möglich, wenn mindestens drei LAGen mit einer mindestens vierwöchigen Frist unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einladen. Die Sitzungsleitung ist
verantwortlich für die Erstellung eines Protokolls und die Kommunizierung der Beschlüsse an den Landesvorstand.
(3) Die Mitglieder des LAG-Sprecher*innenrates können sich durch Mitglieder ihrer jeweiligen LAG vertreten lassen und teilen dies der Landesgeschäftsstelle mit, sofern sie an der Sitzungsteilnahme verhindert sind.
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes sollen beratend an den Sitzungen teilnehmen. Ebenso können Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der GRÜNEN JUGEND an Sitzungen
teilnehmen.
(5) Damit alle ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen können, müssen die Tagungsräume barrierefrei sein, sofern durch Gäste oder LAG-Sprecher*innen mindestens zwei Wochen vor der
Sitzung Bedarf angezeigt wurde.
(6) Zu Beginn einer jeden Sitzung wird die Tagesordnung beschlossen. Wahlen oder Entscheidungen über die Veränderungen der Budgetverteilung können nur dann behandelt werden, wenn diese
Punkte bereits in der vorläufigen Tagesordnung der schriftlichen Einladung enthalten waren.
(7) Der LAG-Sprecher*innenrat kann zur Vorbereitung bestimmter Themen und zur Entlastung seiner Arbeit Arbeitsgruppen einsetzen.
§ 3 Beschlussfassungen
(1) Der LAG-Sprecher*innenrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn einer jeden Sitzung festgestellt.
(2) Beschlüsse des LAG-Sprecher*innenrats bedürfen der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
{3] Im Falle einer entscheidungsreifen Vorbereitung von Beschlüssen kann die Beschlussfassung im Umlaufverfahren (E-Mail) durchgeführt werden, wenn diesem Verfahren nicht min. 3 LAGen
wiedersprechen. Die Frist beläuft sich auf 7 Tage. Es gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungsanträge zur Geschäftsordnung und zum Gesamtbudget können nicht per
Umlaufverfahren entschieden werden.
(4) Der LAG-Sprecher*innenrat entscheidet über die Verteilung des von der Landespartei den LAGen jährlich bereitgestellten Budgets mit 2/3-Mehrheit. Bei Nichteinigung entscheidet der
Landesvorstand.
(5) Beschlüsse über das Zustandekommen und über die Änderungen der Geschäftsordnung, über die Änderung der Budgetverteilung oder des Verteilungsschlüssels sowie Beschlüsse in Bezug auf die Gründung oder Auflösung von LAGen (§ 4 des LAG-Statuts) bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
(6) Minderheitenmeinungen sind auf Antrag namentlich im Protokoll festzuhalten.
(7) Rückholanträge bedürfen mindestens einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des LAGSprecher*innenrats, mit der Maßgabe, dass eine größere Stimmenzahl erreicht werden muss, als
sie dem Ursprungsbeschluss zugrunde lag.
§ 4 Inkraftreten
Die Geschäftsordnung des LAG-Sprecher*innen-Rates tritt mit Beschluss vom 20.05.2017 in Rostock in Kraft.