Landesgeschäftsführung: Unterschied zwischen den Versionen
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Landesgeschäftsführer*innen sind keine Wahlämter, sondern regulär, sozialversicherungspflichtig durch den Landesvorstand eingestellt. In manchen Landesverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert allerdings im Landesvorstand das Amt des/der "Politischen Landesgeschäftsführer*in". Diese sind gewählte Mitglieder des Landesvorstandes, verfügen dort oftmals auch über Stimmrecht und übern die Funktion eines/einer Generalsekretärin aus. In diesen Landesverbänden wird explizit zwischen organisatorischer und politischer Landesgeschäftsführung unterschieden. Die politische Geschäftsführung gibt es im Satzungswerk von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern nicht. | |||
Da der oder die Landesgeschäftsführer*in in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei steht, kann er/sie nicht Mitglied im [[Landesschiedsgericht]] sein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4]) | |||
Der oder die Landesgeschäftsführer*in ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1] Mitglied der Antragskommission der [[Landesdelegiertenkonferenz]]. | |||
Der oder die Landesgeschäftsführer*in darf laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 2] bis zu 500 Euro für den laufenden Geschäftsbetrieb der [[Landesgeschäftsstelle]] verantworten. | |||
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Aktuelle Version vom 8. Mai 2020, 11:22 Uhr
Die Landesgeschäftsführung leitet die [Landesgeschäftsstelle]. Sie nehmen die Aufgaben der Büroleitung war, unterstützen den Geschäftsführenden Ausschuss des Landesvorstandes bei der Personalführung und sind oftmals für die Kommunikation zwischen politischen Gremien und Personal-Ebene zuständig. In der Regel wird die Landesgeschäftsführung durch Fachreferent*innen unterstützt.
Landesgeschäftsführer*innen sind keine Wahlämter, sondern regulär, sozialversicherungspflichtig durch den Landesvorstand eingestellt. In manchen Landesverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert allerdings im Landesvorstand das Amt des/der "Politischen Landesgeschäftsführer*in". Diese sind gewählte Mitglieder des Landesvorstandes, verfügen dort oftmals auch über Stimmrecht und übern die Funktion eines/einer Generalsekretärin aus. In diesen Landesverbänden wird explizit zwischen organisatorischer und politischer Landesgeschäftsführung unterschieden. Die politische Geschäftsführung gibt es im Satzungswerk von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern nicht.
Da der oder die Landesgeschäftsführer*in in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei steht, kann er/sie nicht Mitglied im Landesschiedsgericht sein. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4)
Der oder die Landesgeschäftsführer*in ist laut Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1 Mitglied der Antragskommission der Landesdelegiertenkonferenz.
Der oder die Landesgeschäftsführer*in darf laut Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 2 bis zu 500 Euro für den laufenden Geschäftsbetrieb der Landesgeschäftsstelle verantworten.
Landesgeschäftsführer*in | Von - Bis |
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Detlef-Matthias Kross | 1992-1993 |
Ulrike Seemann-Katz | 1993-2006 |
Ulrich Söffker | 2006-2011 |
Ole Krüger | 2011-2019 |
Denis Wermuth | 2019- |