Landesarbeitsgemeinschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Landesarbeitsgemeinschaften (kurz: LAGen) haben laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 1] das Ziel die inhaltiche Arbeit der Gremien und Parteiebenen, aber auch mit Initiativen, Verbänden und wissenschaftlichen Institutionen zu entwickeln und zu vernetzen. Die Landesarbeitsgemeinschaften spezialisieren sich auf dafür auf konkrete Politikfelder.
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Landesarbeitsgemeinschaften (kurz: LAGen) haben laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 1] das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Parteiebenen zu entwickeln, sich aber auch mit Initiativen, Verbänden und wissenschaftlichen Institutionen zu vernetzen. Die Landesarbeitsgemeinschaften spezialisieren sich auf dafür auf konkrete Politikfelder.


== Aufgaben ==
== Aufgaben ==
Die [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_1_Pr.C3.A4ambel Präambel: §1 des Statutes der Landesarbeitsgemeinschaften] definiert die Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaften wie folgt:
Die [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_1_Pr.C3.A4ambel Präambel: §1 des Statutes der Landesarbeitsgemeinschaften] definiert die Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaften wie folgt:
* inhaltliche Konzept- und Strategie-Entwicklung grüner Politik,
* inhaltliche Konzept- und Strategie-Entwicklung grüner Politik,
* ihre inhaltliche Arbeit zu vernetzen,
* ihre inhaltliche Arbeit zu vernetzen,
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* Mithilfe bei der Zielgruppenansprache zu geben.
* Mithilfe bei der Zielgruppenansprache zu geben.


== Gründung ==
In [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 1] wird darüber hinaus ergänzt:
Landesarbeitsgemeinschaften können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2] auf Beschluss des [Landesvorstand | Landesvorstandes] gegründet werden, wenn 5 [Mitglieder] dies beantragen. Die Gründung muss von einer [Landesdelegiertenkonferenz] oder einem [Landesdelegiertenrat] bestätigt werden.  
 
* die Beratung von Parteiorganen, Fraktionen und Mandatsträger*innen.
 
Die Landesarbeitsgemeinschaften koordinieren ihre Arbeitsprogramme untereinander und mit dem [[Landesvorstand]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 1])
 
Jede Landesarbeitsgemeinschaft ist darüber hinaus stimmberechtigt im [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] vertreten.
 
== Gründung und Auflösung ==
 
=== Gründung ===
 
Landesarbeitsgemeinschaften können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2] auf Beschluss des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] gegründet werden, wenn 5 [[Mitglieder]] dies beantragen. Die Gründung muss von einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] oder einem [[Landesdelegiertenrat]] bestätigt werden. Die Voraussetzung dafür wird im [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung] dahingehend konkretisiert, dass nicht nur 5 [[Mitglieder]] die Gründung beim Landesvorstand beantragen müssen, sondern sich auch 5 [[Mitglieder]] zur Mitarbeit bereit erklären müssen und sich die Landesarbeitsgemeinschaft mit einem Politikfeld von landespolitischer Bedeutung auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik beschäftigen muss.
 
=== Auflösung ===
 
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3] kann der [[Landesvorstand]] die Anerkennung aufheben, wenn die betreffende Landesarbeitsgemeinschaft ein Jahr lang keine Sitzung abgehalten hat.
 
Erhebt sich Widerspruch gegen die Aufhebung der Landesarbeitsgemeinschaft entscheidet die [[Landesdelegiertenkonferenz]]
 
Auch ein [[Landesdelegiertenrat]] oder eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] kann Landesarbeitsgemeinschaften die Anerkennung erziehen, wenn diese nicht mehr auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik arbeitet oder weniger als 5 [[Mitglieder]] mitarbeiten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2])
 
== Mitgliedschaft ==
 
Das [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_5_Mitgliedschaft_in_einer_LAG Statut der Landesarbeitsgemeinschaft: §5 Mitgliedschaft in einer LAG] regelt, dass:
 
* die Mitgliedschaft nicht nur [[Mitglieder | Mitgliedern]] offen steht, sondern allen interessierten Menschen.
* stimmberechtigte Mitglieder aber nur [[Mitglieder]] von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern oder der GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern sein können.
* nur stimmberechtigte [[Mitglieder]] für das Amt des/der Sprecher*in oder eine Delegierung in eine Bundesarbeitsgemeinschaft kandidieren dürfen, aber alle Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft die Kandidat*innen mitwählen dürfen.
* Menschen die keine [[Mitglieder]] von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern oder der GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern sind können von einer Sitzung ausgeschlossen werden.
* jede Landesarbeitsgemeinschaft in ihrer Geschäftsordnung weitergehende Regelungen treffen darf.


== LAG-Sprecher*innen ==
== LAG-Sprecher*innen ==
=== Wahl und Amtszeit der Sprecher*innen ===
Jede Landesarbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte mindestens eine*n Sprecher*in. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 3])
Jede Landesarbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte mindestens eine*n Sprecher*in. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 3])
Deren Amtszeit beträgt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_6_LAG-Sprecher.2Ainnen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §6 LAG-Sprecher*innen] 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist explizit möglich.<br>
=== Aufgaben der Sprecher*innen ===
Die Aufgaben der Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften sind laut: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_6_LAG-Sprecher.2Ainnen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §6 LAG-Sprecher*innen - Absatz 2 bis 6] folgende:<br>
# inhaltliche und organisatorische Vorbereitungen der Sitzungen
# Ausführung der Landesarbeitsgemeinschafts-Beschlüsse
# Vertretung der Landesarbeitsgemeinschaft gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Parteigremien
# Abgabe von öffentlichen Erklärungen auf Grundlage der Landearbeitsgemeinschafts-Beschlüsse, nach vorhergehender Absprache mit dem [[Landesvorstand]]


== Antragsberechtigung ==
Aus [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_7_LAG-Sprecher.2Ainnenrat - Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §7 LAG-Sprecher*innenrat - Absatz 1] leitet sich ferner die Aufgabe ab die Landesarbeitsgemeinschaft im [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] zu vertreten.
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 4) und [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2] ist jede Landesarbeitsgemeinschaft berechtigt einen Antrag auf einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] oder einem [[Landesdelegiertenrat]] zu stellen.<br>


== Stellung in der Partei ==
== Stellung in der Partei ==
=== Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand ===


In jedem [[Landesvorstand]] muss es laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 3] ein Mitglied geben, welches für die Landesarbeitsgemeinschaften folgende Aufgaben übernimmt:<br>
In jedem [[Landesvorstand]] muss es laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 3] ein Mitglied geben, welches für die Landesarbeitsgemeinschaften folgende Aufgaben übernimmt:<br>
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# die Budgetplanung der Landesarbeitsgemeinschaften zu übernehmen,
# die Budgetplanung der Landesarbeitsgemeinschaften zu übernehmen,
# Ansprechperson für die einzelnen Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften zu sein.
# Ansprechperson für die einzelnen Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften zu sein.
Darüber nennt kennt das Satzungswerk [https://wiki.gruene-mv.de/Landesvorstand#Zusammenarbeit_mit_den_Landesarbeitsgemeinschaften weitere konkrete Abstimmungen zwischen Landesarbeitgemeinschaften und Landesvorstand].
=== Mitgliedschaft in anderen Gruppen ===
Beabsichtigt eine Landesarbeitsgemeinschaft Mitglied in einer Initiative, einem Verband oder einer anderen Gruppe zu werden muss sie sich dies durch den [[Landesvorstand]] bestätigen lassen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 3])
=== Unterzeichnung von Erklärungen und Aufrufen ===
Will eine Landesarbeitsgemeinschaft eine Erklärung oder einen Aufruf mitzeichnen stimmt sie sich mit dem [[Landesvorstand]] ab. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 4])
=== Antragsberechtigung ===
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 4]) und [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_2_Stellung_der_LAGen_in_der_Partei Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2] ist jede Landesarbeitsgemeinschaft berechtigt einen Antrag auf einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] oder einem [[Landesdelegiertenrat]] zu stellen. Dafür gelten die entsprechenden Einreichungsfristen. <br>
Die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften haben im [[Landesfinanzrat]] Antrags- und Rederecht, insofern der Haushaltsentwurf mit dem jährlichen Haushaltsansatz "Aufwand LAGen" beraten wird. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1])
== Sitzungen ==
Gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_8_LAG-Sitzungen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §8 LAG-Sitzungen] müssen die Sitzungen von Landesarbeitsgemeinschaften:
# mindestens einmal pro Jahr stattfinden (sonst kann der [[Landesvorstand]] die Landesarbeitsgemeinschaft gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3] auflösen. Diese Auflösung kann dann nur von einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] rückgängig gemacht werden.
# protokolliert und die jeweiligen Beschlüsse den Mitgliedern der Landesarbeitsgemeinschaft, als auch dem [[Landesvorstand]] zeitnah zur Verfügung stellen.
Weitere Bestimmungen regeln die Landesarbeitsgemeinschaften in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen selbst.


== Geschäftsordnung ==
== Geschäftsordnung ==
Jede Landesarbeitsgemeinschaft gibt sich selbst eine Geschäftsordnung (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 4], die im Einklang mit der [Satzung des Landesverbandes], der Satzung des Bundesverbandes und dem [Statut der Landesarbeitsgemeinschaften] steht.
 
Jede Landesarbeitsgemeinschaft gibt sich selbst eine Geschäftsordnung (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 4], die im Einklang mit der [[Satzung des Landesverbandes]], der Satzung des Bundesverbandes und dem [[Statut der Landesarbeitsgemeinschaften]] steht. Dies wird auch im [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 2] vorgeschrieben.
 
== Budget ==
 
Die Landesarbeitsgemeinschaften verfügen für ihre Arbeit über ein Budget im Landeshaushalt. Bevor der Landeshaushalt von einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] beraten und beschlossen wird, erarbeitet der [[Landesfinanzrat]] einen Entwurf. Der Haushaltstitel "Aufwand LAGen" muss den Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften vor der Beratung im [[Landesfinanzrat]] durch den/die [[Landesschatzmeister*in]] zugestellt werden. Im [[Landesfinanzrat]] haben die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften dann Antrags- und Rederecht. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1])
 
Die Einigung darüber, welcher Landesarbeitsgemeinschaft welches Budget in welcher Höhe zusteht, erarbeitet der [[Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften]] und gibt die Ergebnisse der Beratung zusammen mit der Jahresplanungen der Landesarbeitsgemeinschaften dem [[Landesvorstand]] zur Kenntnis. Aus diesem Budget werden auch ggf. Beiträge, die aus Mitgliedschaften in Vereinen oder Initiativen entstehen, gezahlt. Die bereitgestellten Mittel für Reisekosten werden dabei nicht berücksichtigt. Eine Überschreitung des Haushaltsansatzes Reisekosten geht zu Lasten des allgemeinen LAG-Budgets.(Siehe: [[https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 2 und 3])


== Rechenschaft ==
== Rechenschaft ==
Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Aktivitäten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 5])
Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Aktivitäten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 5])


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== Kontakt ==
== Kontakt ==
Eine Übersicht über die aktiven Landesarbeitsgemeinschaften, als auch über deren Kontaktdaten findet sich auf der [[https://gruene-mv.de/partei/landesarbeitsgemeinschaften/ Internetseite des Landesverbandes]] öffentlich zugänglich.
 
Eine Übersicht über die aktiven Landesarbeitsgemeinschaften, als auch über deren Kontaktdaten findet sich auf der [https://gruene-mv.de/partei/landesarbeitsgemeinschaften/ Internetseite des Landesverbandes] öffentlich zugänglich.

Aktuelle Version vom 8. April 2023, 09:52 Uhr


Landesarbeitsgemeinschaften (kurz: LAGen) haben laut Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 1 das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Parteiebenen zu entwickeln, sich aber auch mit Initiativen, Verbänden und wissenschaftlichen Institutionen zu vernetzen. Die Landesarbeitsgemeinschaften spezialisieren sich auf dafür auf konkrete Politikfelder.

Aufgaben

Die Präambel: §1 des Statutes der Landesarbeitsgemeinschaften definiert die Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaften wie folgt:

  • inhaltliche Konzept- und Strategie-Entwicklung grüner Politik,
  • ihre inhaltliche Arbeit zu vernetzen,
  • zur programmatischen Arbeit der Partei beizutragen,
  • Fachwissen zu erschliessen,
  • Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen leisten,
  • Mithilfe bei der Zielgruppenansprache zu geben.

In Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 1 wird darüber hinaus ergänzt:

  • die Beratung von Parteiorganen, Fraktionen und Mandatsträger*innen.

Die Landesarbeitsgemeinschaften koordinieren ihre Arbeitsprogramme untereinander und mit dem Landesvorstand. (Siehe: Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 1)

Jede Landesarbeitsgemeinschaft ist darüber hinaus stimmberechtigt im Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften vertreten.

Gründung und Auflösung

Gründung

Landesarbeitsgemeinschaften können laut Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2 auf Beschluss des Landesvorstandes gegründet werden, wenn 5 Mitglieder dies beantragen. Die Gründung muss von einer Landesdelegiertenkonferenz oder einem Landesdelegiertenrat bestätigt werden. Die Voraussetzung dafür wird im Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung dahingehend konkretisiert, dass nicht nur 5 Mitglieder die Gründung beim Landesvorstand beantragen müssen, sondern sich auch 5 Mitglieder zur Mitarbeit bereit erklären müssen und sich die Landesarbeitsgemeinschaft mit einem Politikfeld von landespolitischer Bedeutung auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik beschäftigen muss.

Auflösung

Laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3 kann der Landesvorstand die Anerkennung aufheben, wenn die betreffende Landesarbeitsgemeinschaft ein Jahr lang keine Sitzung abgehalten hat.

Erhebt sich Widerspruch gegen die Aufhebung der Landesarbeitsgemeinschaft entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz

Auch ein Landesdelegiertenrat oder eine Landesdelegiertenkonferenz kann Landesarbeitsgemeinschaften die Anerkennung erziehen, wenn diese nicht mehr auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik arbeitet oder weniger als 5 Mitglieder mitarbeiten. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2)

Mitgliedschaft

Das Statut der Landesarbeitsgemeinschaft: §5 Mitgliedschaft in einer LAG regelt, dass:

  • die Mitgliedschaft nicht nur Mitgliedern offen steht, sondern allen interessierten Menschen.
  • stimmberechtigte Mitglieder aber nur Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern oder der GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern sein können.
  • nur stimmberechtigte Mitglieder für das Amt des/der Sprecher*in oder eine Delegierung in eine Bundesarbeitsgemeinschaft kandidieren dürfen, aber alle Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft die Kandidat*innen mitwählen dürfen.
  • Menschen die keine Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern oder der GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern sind können von einer Sitzung ausgeschlossen werden.
  • jede Landesarbeitsgemeinschaft in ihrer Geschäftsordnung weitergehende Regelungen treffen darf.

LAG-Sprecher*innen

Wahl und Amtszeit der Sprecher*innen

Jede Landesarbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte mindestens eine*n Sprecher*in. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 3) Deren Amtszeit beträgt laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §6 LAG-Sprecher*innen 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist explizit möglich.

Aufgaben der Sprecher*innen

Die Aufgaben der Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften sind laut: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §6 LAG-Sprecher*innen - Absatz 2 bis 6 folgende:

  1. inhaltliche und organisatorische Vorbereitungen der Sitzungen
  2. Ausführung der Landesarbeitsgemeinschafts-Beschlüsse
  3. Vertretung der Landesarbeitsgemeinschaft gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Parteigremien
  4. Abgabe von öffentlichen Erklärungen auf Grundlage der Landearbeitsgemeinschafts-Beschlüsse, nach vorhergehender Absprache mit dem Landesvorstand

Aus - Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §7 LAG-Sprecher*innenrat - Absatz 1 leitet sich ferner die Aufgabe ab die Landesarbeitsgemeinschaft im Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften zu vertreten.

Stellung in der Partei

Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand

In jedem Landesvorstand muss es laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 3 ein Mitglied geben, welches für die Landesarbeitsgemeinschaften folgende Aufgaben übernimmt:

  1. das LAG-Sprecher*innen-Treffen vorzubereiten,
  2. die Budgetplanung der Landesarbeitsgemeinschaften zu übernehmen,
  3. Ansprechperson für die einzelnen Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften zu sein.

Darüber nennt kennt das Satzungswerk weitere konkrete Abstimmungen zwischen Landesarbeitgemeinschaften und Landesvorstand.

Mitgliedschaft in anderen Gruppen

Beabsichtigt eine Landesarbeitsgemeinschaft Mitglied in einer Initiative, einem Verband oder einer anderen Gruppe zu werden muss sie sich dies durch den Landesvorstand bestätigen lassen. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 3)

Unterzeichnung von Erklärungen und Aufrufen

Will eine Landesarbeitsgemeinschaft eine Erklärung oder einen Aufruf mitzeichnen stimmt sie sich mit dem Landesvorstand ab. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 4)

Antragsberechtigung

Laut Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 4) und Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2 ist jede Landesarbeitsgemeinschaft berechtigt einen Antrag auf einer Landesdelegiertenkonferenz oder einem Landesdelegiertenrat zu stellen. Dafür gelten die entsprechenden Einreichungsfristen.

Die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften haben im Landesfinanzrat Antrags- und Rederecht, insofern der Haushaltsentwurf mit dem jährlichen Haushaltsansatz "Aufwand LAGen" beraten wird. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1)

Sitzungen

Gemäß Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §8 LAG-Sitzungen müssen die Sitzungen von Landesarbeitsgemeinschaften:

  1. mindestens einmal pro Jahr stattfinden (sonst kann der Landesvorstand die Landesarbeitsgemeinschaft gemäß Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3 auflösen. Diese Auflösung kann dann nur von einer Landesdelegiertenkonferenz rückgängig gemacht werden.
  2. protokolliert und die jeweiligen Beschlüsse den Mitgliedern der Landesarbeitsgemeinschaft, als auch dem Landesvorstand zeitnah zur Verfügung stellen.

Weitere Bestimmungen regeln die Landesarbeitsgemeinschaften in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen selbst.

Geschäftsordnung

Jede Landesarbeitsgemeinschaft gibt sich selbst eine Geschäftsordnung (siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 4, die im Einklang mit der Satzung des Landesverbandes, der Satzung des Bundesverbandes und dem Statut der Landesarbeitsgemeinschaften steht. Dies wird auch im Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 2 vorgeschrieben.

Budget

Die Landesarbeitsgemeinschaften verfügen für ihre Arbeit über ein Budget im Landeshaushalt. Bevor der Landeshaushalt von einer Landesdelegiertenkonferenz beraten und beschlossen wird, erarbeitet der Landesfinanzrat einen Entwurf. Der Haushaltstitel "Aufwand LAGen" muss den Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften vor der Beratung im Landesfinanzrat durch den/die Landesschatzmeister*in zugestellt werden. Im Landesfinanzrat haben die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften dann Antrags- und Rederecht. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1)

Die Einigung darüber, welcher Landesarbeitsgemeinschaft welches Budget in welcher Höhe zusteht, erarbeitet der Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften und gibt die Ergebnisse der Beratung zusammen mit der Jahresplanungen der Landesarbeitsgemeinschaften dem Landesvorstand zur Kenntnis. Aus diesem Budget werden auch ggf. Beiträge, die aus Mitgliedschaften in Vereinen oder Initiativen entstehen, gezahlt. Die bereitgestellten Mittel für Reisekosten werden dabei nicht berücksichtigt. Eine Überschreitung des Haushaltsansatzes Reisekosten geht zu Lasten des allgemeinen LAG-Budgets.(Siehe: [Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 2 und 3)

Rechenschaft

Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Aktivitäten. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 5)

Zudem hat jede Landesarbeitsgemeinschaft das Recht auf einer [Landesdelegiertenkonferenz] ihre Arbeitsergebnisse vorzustellen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 6)

Kontakt

Eine Übersicht über die aktiven Landesarbeitsgemeinschaften, als auch über deren Kontaktdaten findet sich auf der Internetseite des Landesverbandes öffentlich zugänglich.