Mandatsträgerbeitrag: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Landespartei macht von ihrem durch [ | Die Landespartei macht von ihrem durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Parteiengesetz_(Deutschland) Parteiengesetz] und Bundessatzung vorgesehen Recht, Sonderbeiträge in Form von Mandatsträgerbeiträge von ihren Mandatsträger*innen auf Landesebene und Bundesebene zu erheben, Gebrauch. Die Höhe der Sonderbeiträge beträgt 15% des monatlichen Bruttogehaltes. Für jedes Unterhaltspflichtige Kind reduziert sich der Sonderbeitrag um jeweils 2%-Punkte. Diese Regelung erstreckt sich auch auf Mitglieder der Landesregierung. (Siehe: [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten | Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 3]]) | ||
Der Landesfinanzrat ist laut [[Landesfinanzordnung#.C2.A7_2_Landesfinanzrat | Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat - Absatz 3]] für die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz zuständig. |
Aktuelle Version vom 15. Dezember 2022, 10:15 Uhr
Die Landespartei macht von ihrem durch Parteiengesetz und Bundessatzung vorgesehen Recht, Sonderbeiträge in Form von Mandatsträgerbeiträge von ihren Mandatsträger*innen auf Landesebene und Bundesebene zu erheben, Gebrauch. Die Höhe der Sonderbeiträge beträgt 15% des monatlichen Bruttogehaltes. Für jedes Unterhaltspflichtige Kind reduziert sich der Sonderbeitrag um jeweils 2%-Punkte. Diese Regelung erstreckt sich auch auf Mitglieder der Landesregierung. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 3)
Der Landesfinanzrat ist laut Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat - Absatz 3 für die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz zuständig.