Wahlen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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* das näheres die [[Landeswahlordnung]] regelt.
* das näheres die [[Landeswahlordnung]] regelt.


Darüber hinaus ist jedes [[Mitglied]] des [[Landesverbandes]] berechtigt für Parteiämter oder Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen, als auch Europawahlen zu kandideren. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 1c])
Darüber hinaus ist jedes [[Mitglieder | Mitglied]] des [[Landesverband | Landesverbandes]] berechtigt für Parteiämter oder Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen, als auch Europawahlen zu kandideren. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 1c])


== Kommunalwahlen ==
== Kommunalwahlen ==
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_21_Kommunalwahlen Satzung des Landesverbandes: §21 Kommunalwahlen] ist für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen  
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_21_Kommunalwahlen Satzung des Landesverbandes: §21 Kommunalwahlen] ist für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen  
die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung) zuständig. Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.
die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung) zuständig. Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.
== Landtagswahlen ==
Für die Aufstellungen von Direktkandidat*innen zur Landtagswahl werden durch die [[Kreisverband | Kreisverbände]] eigene Wahlversammlungen durchgeführt. Wahlberechtigt sind alle [[Mitglieder]], die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung für die Landtagswahl im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigt sind. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 1])<br>
Für die Einberufung der dieser Wahlkreisversammlungen sind die [[Kreisverband | Kreisverbände]] zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der [[Landesvorstand]], welcher [[Kreisverband]] für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die [https://wiki.gruene-mv.de/Kreisverband#Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen] der betreffenden [[Kreisverband | Kreisverbände]] können für die in Satz 2 genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die Wahlkreisvertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die [[Landeswahlversammlung]] entsprechend.
== Bundestagswahlen ==
Für die Aufstellungen von Direktkandidat*innen zur Landtagswahl werden durch die [[Kreisverband | Kreisverbände]] eigene Wahlversammlungen durchgeführt. Wahlberechtigt sind alle [[Mitglieder]], die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung für die Landtagswahl im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigt sind. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 1]) Für die Einberufung der dieser Wahlkreisversammlungen sind die [[Kreisverband | Kreisverbände]] zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der [[Landesvorstand]], welcher [[Kreisverband]] für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die [https://wiki.gruene-mv.de/Kreisverband#Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen] der betreffenden [[Kreisverband | Kreisverbände]] können für die in Satz 2 genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die Wahlkreisvertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die [[Landeswahlversammlung]] entsprechend.

Aktuelle Version vom 29. März 2021, 13:22 Uhr

Wahlgrundsätze

Egal ob Wahlen zur Vergabe von parteiinternen Ämtern oder zur Kandidaturen für Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen durchgeführt werden, bestimmt die Satzung des Landesverbandes: §20 Wahlverfahren das:

  • Wahlen grundsätzlich geheim sind.
  • gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
  • bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen eine Wahlkommission zu bilden ist und über jede Wahl ein Protokoll angefertigt wird.
  • das näheres die Landeswahlordnung regelt.

Darüber hinaus ist jedes Mitglied des Landesverbandes berechtigt für Parteiämter oder Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen, als auch Europawahlen zu kandideren. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 1c)

Kommunalwahlen

Laut Satzung des Landesverbandes: §21 Kommunalwahlen ist für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung) zuständig. Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.