Landesfrauenrat: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Landesfrauenrat (kurz: LFR) beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]] Er koordiniert die Arbeit zwischen den Parteigremien, den Fraktionen und und [[Kreisverband | Kreisverbänden]]. Er berät den [[Landesvorstand]] und kontrolliert die Einhaltung des [[Bundesfrauenstatut | Bundesfrauenstatutes]] auf Landesebene. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 1]) | |||
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Der Landesfrauenrat tagt mindestens zweimal pro Jahr. Er wird dazu von der [[Frauenpolitische Sprecherin | Frauenpolitischen Sprecherin]] des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] einberufen oder aber von 20% der stimmberechtigten Mitglieder. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 5]) | Der Landesfrauenrat tagt mindestens zweimal pro Jahr. Er wird dazu von der [[Frauenpolitische Sprecherin | Frauenpolitischen Sprecherin]] des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] einberufen oder aber von 20% der stimmberechtigten Mitglieder. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 5]) | ||
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Dem Landesfrauenrat gehören laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 2] an: | Dem Landesfrauenrat gehören laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 2] an: | ||
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Grundsätzlich sind die Sitzungen des Landesfrauenrates frauen-öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber mit einfacher Mehrheit erweitert oder ganz ausgeschlossen werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 6]) | Grundsätzlich sind die Sitzungen des Landesfrauenrates frauen-öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber mit einfacher Mehrheit erweitert oder ganz ausgeschlossen werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 6]) | ||
Aktuelle Version vom 15. Oktober 2020, 06:59 Uhr
Der Landesfrauenrat (kurz: LFR) beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen Er koordiniert die Arbeit zwischen den Parteigremien, den Fraktionen und und Kreisverbänden. Er berät den Landesvorstand und kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatutes auf Landesebene. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 1)
Tagungsrhythmus
Der Landesfrauenrat tagt mindestens zweimal pro Jahr. Er wird dazu von der Frauenpolitischen Sprecherin des Landesvorstandes einberufen oder aber von 20% der stimmberechtigten Mitglieder. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 5)
Mitglieder
Dem Landesfrauenrat gehören laut Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 2 an:
- Delegierten der Kreisverbände,
- einer Delegierten der GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern, welche auch Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein muss,
- einer weiblichen Länderratsvertretung
- zwei weiblichen Mitgliedern des Landesvorstandes
- zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion
- zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat.
Nach Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3 wird die Anzahl der stimmberechtigten Kreisverbandsdelegierten berechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden durch die Kreismitgliederversammlung gewählt. Mindestens eine der Delegierten eines Kreisverbandes muss auf zwei Jahre gewählt sein. Wiederwahlen sind explizit möglich.
Öffentlichkeit
Grundsätzlich sind die Sitzungen des Landesfrauenrates frauen-öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber mit einfacher Mehrheit erweitert oder ganz ausgeschlossen werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 6)
Mitarbeit in anderen Parteigremien
Der Landesfrauenrat delegiert zwei stimmberechtigte Mitglieder in den Landesdelegiertenrat (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2e)