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Ein Ortsverband ist eine Untergliederung der Kreisverbände. Ein Ortsverband deckt sich laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_8_Gliederung Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederungen - Absatz 2] räumlich mit der entsprechenden räumlichen Gliederung in Gemeinden. Für die Gründung von Ortsverbänden ist der [[Kreisverband]] zuständig, in dem der zu gründende Ortsverband territorial fällt. Es ist auch der jeweilige Kreisverband, der weitergehende Regelungen trifft. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_8_Gliederung Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederung - Absatz 4)] | |||
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Ein Ortsverband hat mindestens drei [[Mitglied | Mitglieder]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_8_Gliederung Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederung - Absatz 3]) | |||
== Gründung == | |||
Ortsverbände können nur mit Zustimmung der zuständigen [https://wiki.gruene-mv.de/Kreisverband#Mitgliederversammlung Kreismitgliederversammlung] gebildet werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_8_Gliederung Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederung - Absatz 4]) | |||
== Finanzautonomie == | |||
Ob ein Ortsverband eigenständig Finanzmittel einsetzen und verwalten darf entscheidet die zuständige [https://wiki.gruene-mv.de/Kreisverband#Mitgliederversammlung Kreismitgliederversammlung]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_8_Gliederung Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederung - Absatz 4]) | |||
== Rechte == | == Rechte == | ||
Jeder Ortsverband hat das Recht Anträgen auf dem [[Landesdelegiertenrat]] zu stellen. (Siehe: [[Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_8_Antragberechtigung | Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §8 Antragsberechtigung]]) | |||
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Aktuelle Version vom 19. Oktober 2020, 15:45 Uhr
Ein Ortsverband ist eine Untergliederung der Kreisverbände. Ein Ortsverband deckt sich laut Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederungen - Absatz 2 räumlich mit der entsprechenden räumlichen Gliederung in Gemeinden. Für die Gründung von Ortsverbänden ist der Kreisverband zuständig, in dem der zu gründende Ortsverband territorial fällt. Es ist auch der jeweilige Kreisverband, der weitergehende Regelungen trifft. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederung - Absatz 4)
Mitgliederanzahl
Ein Ortsverband hat mindestens drei Mitglieder. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederung - Absatz 3)
Gründung
Ortsverbände können nur mit Zustimmung der zuständigen Kreismitgliederversammlung gebildet werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederung - Absatz 4)
Finanzautonomie
Ob ein Ortsverband eigenständig Finanzmittel einsetzen und verwalten darf entscheidet die zuständige Kreismitgliederversammlung. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederung - Absatz 4)
Rechte
Jeder Ortsverband hat das Recht Anträgen auf dem Landesdelegiertenrat zu stellen. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §8 Antragsberechtigung)