Aufstellung von Direktkandidat:innen: Unterschied zwischen den Versionen
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Der oder die | Der oder die Kandidat:in muss am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und seit mindestens 3 Monaten in Mecklenburg-Vorpommern den Erstwohnsitz haben. Eine Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist keine Voraussetzung. Allerdings darf auch keine Mitgliedschaft bei einer anderen Partei vorliegen. | ||
== Durchführung der Aufstellungsversammlung == | == Durchführung der Aufstellungsversammlung == |
Version vom 29. März 2021, 13:59 Uhr
Aufstellungen von Direktkandidat:innen
Aufstellungsversammlungen
Für die Aufstellungen von Direktkandidat:innen zur Landtags- oder Bundestagswahl werden durch die Kreisverbände eigene Aufstellungsversammlungen durchgeführt.
Wahlberechtigte auf Aufstellungsversammlungen
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung für die Landtagswahl im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigt sind. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 1) Dies schließt auch explizit die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNE ein, die in anderen Kreis- oder Landesverbänden Mitglied sind, mit ihrem Erstwohnsitz aber in MV bzw. dem Gebiet leben, für welches der/die Direktkandidat:in in den Land- bzw. Bundestag einziehen soll, gemeldet sind.
D.h. alle, die a) über eine gültige Mitgliedschaft verfügen und b) seit mindestens 37 Tagen mit Hauptwohnsitz im Gebiet des Wahlkreises gemeldet sind, c) die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und d) nicht aus anderen (strafrechtlichen Gründen) ihre Wahlfähigkeit verloren haben.
Einberufung der Aufstellungsversammlung
Für die Einberufung der dieser Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet laut Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 2 der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2 genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter:innenversammlung ist. Für die Wahlkreisvertreter:innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend. In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber:innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.
Beispiel: Gemeinsame Wahlkreisversammlung
Damit z.B. bei einer Landtagswahl nicht für alle 36 Wahlkreise auch 36 verschiedene Wahlversammlungen organisiert werden müssen gibt es die Möglichkeit gemeinsame Wahlversammlungen zu machen. Dies bedeutet, dass die Wahlen für Wahlkreise die im selben Landkreis oder in derselben kreisfreien Stadt liegen zusammen erfolgen können. D.h. z.B., dass in Rostock (kreisfreie Stadt) auf einer gemeinsamen Versammlung die Kandidat:innen für die Wahlkreise 4, 5, 6 und 7 zusammen gewählt werden können. Die wahlberechtigten Mitglieder die z.B. mit Erstwohnsitz im Wahlkreis 5 gemeldet sind, können auch den/die Kandidat:in für die Wahlkreise 4,6 und 7 mitwählen. So ist es also möglich 35 Direktkandidat:innen auf 8 gemeinsamen Wahlversammlungen zu wählen. Den oder die Direktkandidat:in für den Wahlkreis 13 müssen aber separat gewählt werden, da dieser Wahlkreis auf dem Gebiet zweier Landkreise liegt. Dies ist aber in diesem Beispiel der einzige Wahlkreis, für den wir eine separate Aufstellungmachen müssen.
Einladung zur Aufstellungsversammlung
Der Kreisverband hat zu der Wahlversammlung mit einer Frist von 14 Tagen, in dringenden Fällen von 7 Tagen zu laden, so er in seiner Kreisverbandssatzung nicht längere Fristen beschlossen hat. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 4)
Die Wahlkreisversammlung ist Beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht geladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 5)
Soweit das jeweilige Wahlgesetz nicht widerspricht gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 6)
Voraussetzungen für eine Direktkandidatur
Der oder die Kandidat:in muss am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und seit mindestens 3 Monaten in Mecklenburg-Vorpommern den Erstwohnsitz haben. Eine Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist keine Voraussetzung. Allerdings darf auch keine Mitgliedschaft bei einer anderen Partei vorliegen.
Durchführung der Aufstellungsversammlung
Wurde fristgerecht und schriftlich alle wahlberechtigten Mitglieder eingeladen gelten folgende formale Punkte bei der Durchführung der Aufstellungsversammlung zu beachten.
Feststellung der Wahlfähigkeit
Es empfiehlt sich eine Teilnahme-Liste zu führen, auf welcher alle anwesenden Mitglieder schriftlich bestätigen, dass sie über die notwendigen Voraussetzungen verfügen um den/die Direktkandidat:in zu wählen. D.h. dass sie: das 18. Lebensjahr vollendet haben, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und mit dem Hauptwohnsitz seit mindestens 37 Tagen im entsprechend Wahlkreis gemeldet sind und auch ansonsten die Wahlfähigkeit nicht aberkannt wurden. Sollten Mitglieder anwesend sein, die über einige dieser Voraussetzungen nicht verfügen, kann der verantwortliche Kreisvorstand vorschlagen, dass in einem ersten Wahlgang ein Meinungsbild erstellt wird, an welchem alle Anwesenden mitbestimmen dürfen und dann das Wahlergebnis verbindlich danach durch alle Mitglieder verbindlich bestätigt werden, welche die Vorrausetzungen erfüllen. Dieses Vorgehen schließt niemanden aus, sollte aber vorher so explizit durch alle Mitglieder mitgetragen werden. Denn das Meinungsbild ist im juristischen Sinne NICHT verbindlich.
Versammlungsleitung/Schriftführer:in/Wahlkommission
Zu Beginn der Wahlversammlung wählen die anwesenden wahlberechtigten Mitglieder eine Versammlungsleitung. Diese Person wird den gesamten Wahlvorgang leiten. Ferner wird ein:e Schriftführer:in gewählt, welche:r die gesamte Aufstellungsversammlung und natürlich die Wahlergebnisse protokolliert. Im nächsten Schritt lässt die Versammlungsleitung die Wahlkommission wählen. Die Mitglieder der Wahlkommission sind dafür verantwortlich die Stimmen in blickdichten Wahlurnen einzusammeln und gemeinsam auszuzählen. Es ist darauf zu achten, dass Kandidat:innen nicht eine dieser Funktionen wahrnehmen, damit Interessenskonflikte oder Befangenheiten vermieden werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Durchführung der Wahl
Der oder die Versammlungsleiter_in stellt nun das Wahlverfahren für die anwesenden Mitglieder vor.
- Zuerst wird nach Kandidaturen gefragt.
- Wenn es für alle Wahlkreise nur jeweils eine Kandidatur gibt, kann die Versammlungsleitung vorschlagen, dass alle Kandidat_innen in einem Wahlgang gewählt werden.
- Dann bekommt jede Kandidatin/jeder Kandidat mindestensz 10 Minuten Redezeit für seine /ihre Vorstellungs- bzw. Bewerbungsrede. (Diese Zeit ist hervorragend geeignet um in einem Nebenraum an einem Computer die Wahlzettel mit den Kandidat_innen-Namen für den späteren Wahlgang zu erstellen.) Kandidat:innen müssen die 10 Minuten nicht voll nutzen, sondern können ihre Redezeit auch freiwillig verringern.
- Danach erhalten die Mitglieder die Möglichkeit ihre Fragen an die Kandidaten zu stellen.
- A) falls es eine Kampfkandidatur um einen Wahlkreis gibt:
In diesem Fall schlägt die Versammlungsleitung vor, den Wahlkreis in dem es eine Kampfkandidatur gibt zuerst in einem separaten Wahlgang und danach die verbliebenen Wahlkreise zusammen in einem verbundenen Wahlgang zu wählen.
- B) falls es keine Kampfkandidatur um einen Wahlkreis gibt:
In diesem Fall schlägt die Versammlungsleitung vor die Wahlkreise zusammen in einem einzigen Wahlgang zu wählen.
- Der/die Wahlleiter_in fragt die wahlberechtigten Mitglieder ob es Bedenken gegen dieses Verfahren gibt. Dies wird wahrscheinlich nicht der Fall sein, so dass er/sie dieses Verfahren abstimmen lassen kann.
Nun wo das Verfahren allen Anwesenden klar ist eröffnet die Wahlleitung die Wahlversammlung, stellt die fristgerechte Einladung fest und fragt die Runde, ob es Bedenken gibt, was die ordnungsgemäße Einladung oder die Beschlussfähigkeit angeht. Ist dies nicht der Fall wird die offene Wahl des oder der Schriftführer:in moderiert. Dann fragt der oder die Versammlungsleiter:in nach Kandidaturen für die Wahl zur Direktkandidat:in. Alle Kandidat:innen die sich daraufhin melden müssen nicht zwingend Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein, dürfen aber nicht Mitglied einer anderen Partei sein. Ansonsten dürften ihre Kandidaturen zur Wahl nicht zugelassen werden. Jede_r Kandidat_in erhält dann mindestens 10 Minuten Redezeit für seine/ihre Bewerbungsrede. Diese 10 Minuten müssen sie nicht völlig ausnutzen, aber sie müssen sie zur Verfügung haben. Ansonsten ist die gesamte Wahlversammlung anfechtbar! Hinweis: Nutzt die Redezeit der Kandidaten und Kandidatinnen um die Wahlzettel am Computer zu erstellen und auszudrucken! Nachdem sich alle Kandidat_innen vorgestellt haben sollten die anwesenden Mitglieder die Möglichkeit für Fragen an die Kandidat_innen erhalten. Sind diese geklärt eröffnet der/die Versamlungsleiter_in den Wahlgang. Die Mitglieder der Wahlkommission sammeln daraufhin in ihren blickdichten Wahlurnen die Wahlzettel ein. Sind alle Wahlzettel eingesammelt fragt die Versammlungsleitung 3x nach ob alle Stimmen abgegeben sind. Wird dies nicht verneint schließt die Versammlungsleitung den Wahlgang und die Wahlkommission zieht sich für die Auszählung zurück. Ab jetzt dürfen keine weiteren Wahlzettel mehr von der Wahlkommission berücksichtigt werden. Hinweis: Die Auszählung erfolgt öffentlich, wird aber nur von den Mitgliedern der Wahlkommission vorgenommen. Die Wahlkommission darf von den Beobachter_innen nicht bei der Auszählung gestört werden. Hat die Wahlkommission alle Stimmen ausgezählt verkündet sie der Wahlversammlung das Ergebnis, welches auch protokolliert wird. Alle Stimmzettel werden in einem Briefumschlag verschlossen und zusammen mit dem Wahlprotokoll aufgehoben, so dass die Wahl jederzeit bei Bedarf neu ausgezählt werden kann. Die Wahlversammlung kann jetzt von der Versammlungsleitung für beendet erklärt werden.