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* Parteiausschluss (wenn vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen und der Partei damit schweren Schaden zufügt wurde) | * Parteiausschluss (wenn vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen und der Partei damit schweren Schaden zufügt wurde) | ||
Bei ganz schweren Verstößen, kann auch der [[Landesvorstand]] einem Mitglied seine rechte entziehen. In diesem Fall muss er aber gleichzeitig den Parteiausschluss beim [[Landesschiedsgericht]] beantragen und eben dieses muss innerhalb von 3 Monaten bestätigen, dass die Mitgliedsrechte entzogen bleiben, bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde. | |||
== Ehrenmitgliedschaften == | == Ehrenmitgliedschaften == |
Version vom 19. April 2020, 21:13 Uhr
BÜNDNIS 90/Die Grünen verstehen sich als eine Bewegungspartei, die gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Initiativen, mit Vereinen und Verbänden im steten politischen Austausch ist. Aber wie jede andere Partei auch, werden die Positionen und Personalfragen nur von politisch aktiven Menschen getroffen, die auch als Mitglieder aufgenommen wurden.
Voraussetzung Mitgliedschaft
Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft werden in der Satzung des Landesverbandes: §2 Mitgliedschaft definiert. Mitglied kann werden, wer:
- ... das Grundsatzprogrammes und die Satzung des Landesverbandes anerkennt.
- ... nicht bereits Mitglied in einer anderen Partei ist.
- ... mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Eine deutsche Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung, so lange die betreffende Person in Mecklenburg-Vorpommern lebt. Eine aktuelle oder vergangene Mitgliedschaft bei der NPD ist zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft offenzulegen. Eine Falschaussage kann zu einem sofortigen Parteiausschluss führen.
Aufnahme von Mitgliedern
Die Rahmenbedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern werden in der Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern definiert.
Grundsätzlich kann nur als Mitglied aufgenommen werden, wer die Aufnahme schriftlich beantragt hat. Der Aufnahmeantrag kann dabei, und wird mittlerweile auch in der Regel nur noch, digital eingereicht werden. (Siehe: https://www.gruene.de/mitglied-werden)
Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Partei-Vorstand. Zuständig ist der Vorstand, der niedrigsten, bestehenden Ebene, die für den Wohnort des/der Antragsteller*in exisiterit. D.h. in der Regel der Ortsverband. Dort, wo es keine Ortsverbände gibt, ist die nächst höhere Gliederung zuständig. D.h. der Vorstand des Kreisverbandes.
Wird ein Aufnahmeantrag durch den zuständigen Vorstand abgelehnt, dann kann der/die Bewerberin bei der zuständigen [Kreismitgliederversammlung] einen Einspruch einlegen. Diese kann dann mit einfacher Mehrheit entweder die Ablehnung des Mitgliedsantrages bestätigen, oder auch widerrufen. Die Ablehnung eines Mitgliedsantrages ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.
Wird ein Mitglied aber aufgenommen, so gilt die Mitgliedschaft ab diesem Moment.
Beendigung der Mitgliedschaft
Laut der Satzung des Landesverbandes: §4 endet die Mitgliedschaft entweder durch:
- den freiwilligen Austritt,
- das Erlöschen der Mitgliedschaft,
- dem Parteiausschluss oder
- den Tod.
Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich. Es gibt keine Fristen oder sonstigen Auflagen. Er muss lediglich schriftlich bei dem [Kreisverband] angezeigt werden, wo die Mitgliedschaft besteht. Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbständig geregelt. Ein Parteiauschluss kann nur durch das Landesschiedsgericht erfolgen. Das Landesschiedsgericht kann ein Parteiausschlussverfahren nicht selbst eröffnen. Dieses muss bei ihm beantragt werden. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht einspruch eingelegt werden.
Wechsel des Kreis- oder Ortsverbandes
Ein Mitglied hat jederzeit das Recht in einen anderen Orts- oder Kreisverband zu wechseln. Dafür muss es den Wechsel beim aktuellen Orts- oder Kreisverband schriftlich anzeigen. Sollte der aktuelle oder der neue Kreisverband weigern den Wechsel zu vollziehen, hat das Mitglied die Möglichkeit das Landesschiedsgericht anzurufen und bei diesem zu beantragen, dass es den Wechsel verfügen soll. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern)
Mitgliederrechte
Die Satzung des Landesverbandes führt unter §5 die Rechte auf, die jedem Mitglied zustehen. Diese sind:
- das Mitwirkungsrecht an der politischen Willensbildung.
- das Recht über die Kandidatinnen und Kandidaten mitzuentscheiden, die BÜNDNIS 90/Die Grünen bei den verschiedenen Wahlen repräsentieren und dann als Mandatsträger*inne, Abgeordnete, Bürgermeister*innen oder im Rahmen anderer Wahlämter Politik betreiben.
- das Recht selbst für Parteiämter zu kandidieren, sowie das Recht sich dafür zu bewerben für öffentliche Wahlen als Kandidat*in aufgestellt bzw. nominiert zu werden.
- das Recht sich auch außerhalb offizieller Parteigremien und Arbeitsgruppen mit anderen Mitgliedern zu eigenständigen, spezifischen Fachgruppen zu organisieren.
- das Recht auf Meinungsfreiheit, d.h. auch in der Öffentlichkeit Meinungen zu vertreten, die nicht der Beschlusslage der Partei entsprechen.
Fühlt sich ein Mitglied in einem konkreten Fall in den oben genannten Rechten verletzt, kann es das [Landesschiedsgericht] anrufen, indem es beantragt, dass dieses einen Beschluss fasst, welcher die vermeintlich verletzten Mitgliedsrechte wieder herstellt.
Mitgliederpflichten
Die Satzung des Landesverbandes führt unter §5 die Pflichten auf, die jedem Mitglied obliegen. Diese sind:
- den Grundkonsens und die programmatischen Ziele zu vertreten.
- die Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
- dem Gremium, dass ein Mitglied in ein Mandat oder eine Partei-Funktion gewählt hat, Rechenschaft abzulegen.
- die eigenen Meinung in der Öffentlichkeit, wenn diese nicht der Parteilinie entspricht, als solche kenntlich zu machen.
- den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
Verstößt ein Mitglied gegen diese Pflichten, sind verschiedene Ordnungsmaßnahmen, je nach schwere des Verstoßes möglich.
Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder können laut Satzung des Landesverbandes:§18 Ordnungsmaßnahmen, grundsätzlich nur vom [Landesschiedsgericht] verhängt werden. Diese Ordnungsmaßnahemn können sein:
- Verwarnung
- Enthebung von einem Parteiamt
- Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren
- das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren
- Parteiausschluss (wenn vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen und der Partei damit schweren Schaden zufügt wurde)
Bei ganz schweren Verstößen, kann auch der Landesvorstand einem Mitglied seine rechte entziehen. In diesem Fall muss er aber gleichzeitig den Parteiausschluss beim Landesschiedsgericht beantragen und eben dieses muss innerhalb von 3 Monaten bestätigen, dass die Mitgliedsrechte entzogen bleiben, bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde.
Ehrenmitgliedschaften
Fördermitgliedschaften
Neben regulärer Mitgliedschaft ist es auch möglich Fördermitglied zu werden. Fördermitglieder werden allerdings durch den Landesvorstand und nicht durch Kreis- oder Ortsverbandsvorstände aufgenommen. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter_innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern