Kreisvorstandsmitglieder: Unterschied zwischen den Versionen
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Er setzt sich in der Regel aus zwei gleichberechtigten [[Kreisverbandsvorsitzende | Kreisverbandsvorsitzenden]] (die in einigen [[Kreisverband | Kreisverbänden]] auch Sprecher*innen genannt werden), einem/einer Kreisschatzmeister*in und mehreren Beisitzer*innen zusammen. | Er setzt sich in der Regel aus zwei gleichberechtigten [[Kreisverbandsvorsitzende | Kreisverbandsvorsitzenden]] (die in einigen [[Kreisverband | Kreisverbänden]] auch Sprecher*innen genannt werden), einem/einer Kreisschatzmeister*in und mehreren Beisitzer*innen zusammen. | ||
Gemäß [[https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A71_Mindestquotierung Bundesfrauenstatut: §1 Mindestquotierung - Absatz 1]] sind die Kreisvorstände mit mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Um in den Kreisvorstand gewählt zu werden ist mindestens mehr als die Hälfte der gültig, abgegebenen Stimmen von Nöten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_6_Mehrheit Landeswahlordnung: §6 Mehrheit - Absatz 1]] | Gemäß [[https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A71_Mindestquotierung Bundesfrauenstatut: §1 Mindestquotierung - Absatz 1]] sind die Kreisvorstände mit mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Um in den Kreisvorstand gewählt zu werden ist mindestens mehr als die Hälfte der gültig, abgegebenen Stimmen von Nöten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_6_Mehrheit Landeswahlordnung: §6 Mehrheit - Absatz 1]] |
Aktuelle Version vom 24. April 2020, 21:48 Uhr
Jeder Kreisverband wird von einem Kreisvorstand geleitet. Analog zum Landesvorstand führt dieser die Geschäfte des Kreisverbandes. Das heißt er trägt die Personalverantwortung für die Angestellten des Kreisverbandes, entwickelt den Kreisverband strukturell weiter und beschäftigt sich mit den politischen Themen, die "vor Ort" wichtig sind.
Er setzt sich in der Regel aus zwei gleichberechtigten Kreisverbandsvorsitzenden (die in einigen Kreisverbänden auch Sprecher*innen genannt werden), einem/einer Kreisschatzmeister*in und mehreren Beisitzer*innen zusammen. Gemäß [Bundesfrauenstatut: §1 Mindestquotierung - Absatz 1] sind die Kreisvorstände mit mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Um in den Kreisvorstand gewählt zu werden ist mindestens mehr als die Hälfte der gültig, abgegebenen Stimmen von Nöten. (Siehe: Landeswahlordnung: §6 Mehrheit - Absatz 1]
Die maximale Anzahl an Kreisvorstandsmitgliedern variiert von Kreisverband zu Kreisverband. Dies ist in den entsprechenden Kreisverbandssatzungen geregelt.
Der Kreisvorstand wird für zwei Jahre von der Kreismitgliederversammlung in freier und geheimer Wahl gewählt. Wiederwahlen sind in der Regel möglich. Scheidet ein Kreisvorstandsmitglied vor Ablauf der zwei Jahre aus, muss auf der nächsten Kreismitgliederversammlung die Nachwahl ermöglicht werden. Gibt es dort keinen/keine Kandidat*in oder findet kein/keine Kandidat*in die erforderliche einfache Mehrheit ist die Nachwahl auf der nächsten Kreismitgliederversammlung zu ermöglichen.