Parteiausschluss: Unterschied zwischen den Versionen
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Zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft ist offenzulegen, ob eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung | Zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft ist offenzulegen, ob eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung existiert. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_2_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §2 Mitgliedschaft - Absatz 4]) | ||
== Nicht gezahlte Beiträge == | == Nicht gezahlte Beiträge == | ||
Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt, gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbstständig geregelt. Wird ein Mitglied wegen nicht gezahlter Beiträge ausgeschlossen, muss dieses nicht durch das [[Landesschiedsgericht]] bestätigt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §4 Beendigung der Mitgliedschaft - Absatz 3]) | Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt, gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbstständig geregelt. Wird ein Mitglied wegen nicht gezahlter Beiträge ausgeschlossen, muss dieses nicht durch das [[Landesschiedsgericht]] bestätigt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §4 Beendigung der Mitgliedschaft - Absatz 3]) |
Version vom 5. Mai 2020, 08:59 Uhr
Ein Mitglied kann wegen "parteischädigendem Verhalten", wegen einer verschwiegenen "Mitgliedschaft bei einer rechtsextremen Gruppierung", "Geheimdiensttätigkeit" oder "nicht gezahlter Beiträge" von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Parteischädigendes Verhalten
Ein Mitglied kann nur durch einen Beschluss des Landesschiedsgerichtes von seiner Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dies kann das Landesschiedsgericht aber nicht aus Eigeninitiative entscheiden, sondern nur auf Antrag. (siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 4)
Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Landesschiedsgericht "parteischädigendes Verhalten" feststellt.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden. (siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 5)
Ein Antrag auf Parteiausschluss kann beim Landesschiedsgericht durch jedes Mitglied oder jedes Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6)
Geheimdiensttätigkeit
Jedes Mitglied, dass für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidiert muss schriftlich offen legen, wenn es in der Vergangenheit oder aktuell für einen Geheimdienst tätig war bzw. ist. Im Falle einer Falschaussage erfolgt der sofortige Parteiausschluss. (siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 4b)
Mitgliedschaft bei einer rechtsextremen Gruppierung
Zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft ist offenzulegen, ob eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung existiert. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §2 Mitgliedschaft - Absatz 4)
Nicht gezahlte Beiträge
Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt, gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbstständig geregelt. Wird ein Mitglied wegen nicht gezahlter Beiträge ausgeschlossen, muss dieses nicht durch das Landesschiedsgericht bestätigt werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §4 Beendigung der Mitgliedschaft - Absatz 3)