Landesschatzmeister in: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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== Zuständigkeiten ==
== Zuständigkeiten ==
Gibt es innerhalb der Partei Streit betreffs der Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die Landesschatzmeister*in für die Schlichtung zuständig. Erklärt der/die Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das [[Landesschiedsgericht]] angerufen werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2])
Gibt es innerhalb der Partei Streit betreffs der Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die Landesschatzmeister*in für die Schlichtung zuständig. Erklärt der/die Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das [[Landesschiedsgericht]] angerufen werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2])
Der/die Landesschatzmeister*in muss laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1] den  jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” den LAG-Sprecher*innen rechtzeitig vor den Beratungen im [[Landesfinanzrat]] zustellen. Die LAG-Sprecher*innen haben zu dieser Frage nämlich im Landesfinanzrat Rede- und Antragsrecht.

Version vom 6. Mai 2020, 12:00 Uhr

Der oder die Landesschatzmeister*in ist stimmberechtigtes Mitglied im Landesvorstand. Mit seiner bzw. ihrer Wahl ist er/sie auch gleichzeitig Mitglied im Bundesfinanzrat. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 8e)

Zuständigkeiten

Gibt es innerhalb der Partei Streit betreffs der Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die Landesschatzmeister*in für die Schlichtung zuständig. Erklärt der/die Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2)

Der/die Landesschatzmeister*in muss laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1 den jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” den LAG-Sprecher*innen rechtzeitig vor den Beratungen im Landesfinanzrat zustellen. Die LAG-Sprecher*innen haben zu dieser Frage nämlich im Landesfinanzrat Rede- und Antragsrecht.