Landesschiedsgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Laut[https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4] dürfen die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen und auch keinem Vorstand einer Parteigliederung oder eines -gremiums angehören.
Laut[https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4] dürfen die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen und auch keinem Vorstand einer Parteigliederung oder eines -gremiums angehören.


== Wahl ==
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_2_Geheimhaltung Landeswahlordnung: §2 Geheimhaltung] können die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes offen gewählt werden, wenn es dagegen aus der Landesdelegiertenkonferenz keinen Widerspruch gibt.
== Amtszeit ==
== Amtszeit ==
Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes sind für zwei Jahre gewählt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 3])
Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes sind für zwei Jahre gewählt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 3])

Version vom 5. Mai 2020, 18:48 Uhr

Das Landesschiedsgericht ist laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht dafür zuständig innerhalb der Partei Streit zu schlichten und gegebenenfalls Ordnungsmaßnahmen zu verhängen.

Aufgaben

a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden, b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.

Zuständigkeiten

Das Landesschiedsgericht ist laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2 dann zuständig, wenn nicht das Bundesschiedsgericht zuständig ist. Betreffen Streitigkeiten die Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die Landesschatzmeister*in für die Schlichtung zuständig.

Mitglieder

Dem Landesschiedsgericht gehören laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 3 an:

  1. eine/ein Vorsitzende*r
  2. ein*e Beisitzer*in, der/die durch die Landesdelegiertenkonferenz als Stellvertretende*r Vorsitzende*r gewählt wurde
  3. ein*e Beisitzer*in
  4. zwei Stellvertreter*innen

LautSatzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4 dürfen die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen und auch keinem Vorstand einer Parteigliederung oder eines -gremiums angehören.

Wahl

Laut Landeswahlordnung: §2 Geheimhaltung können die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes offen gewählt werden, wenn es dagegen aus der Landesdelegiertenkonferenz keinen Widerspruch gibt.

Amtszeit

Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes sind für zwei Jahre gewählt. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 3)

Ordnungsmaßnahmen

Beschlüsse

Laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 5 werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

Antragsberechtigt

Jedes Mitglied und Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann ein Antrag an das Landesschiedsgericht stellen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6

Geschäftsordnung

Das Landesschiedsgericht gibt sich selbst keine Geschäftsordnung. Die Landesschiedsgerichtsordnung wird von der Landesdelegiertenkonferenz beschlossen und kann daher auch nur von dieser verändert werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 7)