Landesschiedsgericht: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Landesschiedsgericht ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2] dann zuständig, wenn nicht das Bundesschiedsgericht zuständig ist. Betreffen Streitigkeiten die Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] für die Schlichtung zuständig. | === Finanzen === | ||
Das Landesschiedsgericht ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2] dann zuständig, wenn nicht das Bundesschiedsgericht zuständig ist. Betreffen Streitigkeiten die Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] für die Schlichtung zuständig. Erklärt der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] bzw. eine der beteiligten Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, dann kann das Landesschiedsgericht angerufen werden | |||
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Ein [Parteiausschluss | Parteiausschlussverfahren] muss beim Landesschiedsgericht laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §4 Beendigung der Mitgliedschaft - Absatz 4. | |||
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== Mitglieder == | == Mitglieder == |
Version vom 5. Mai 2020, 18:56 Uhr
Das Landesschiedsgericht ist laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht dafür zuständig innerhalb der Partei Streit zu schlichten und gegebenenfalls Ordnungsmaßnahmen zu verhängen.
Aufgaben
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden, b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.
Zuständigkeiten
Finanzen
Das Landesschiedsgericht ist laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2 dann zuständig, wenn nicht das Bundesschiedsgericht zuständig ist. Betreffen Streitigkeiten die Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die Landesschatzmeister*in für die Schlichtung zuständig. Erklärt der/die Landesschatzmeister*in bzw. eine der beteiligten Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, dann kann das Landesschiedsgericht angerufen werden
Parteiausschluss
Ein [Parteiausschluss | Parteiausschlussverfahren] muss beim Landesschiedsgericht laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §4 Beendigung der Mitgliedschaft - Absatz 4.
Kopfzeile
Mitglieder
Dem Landesschiedsgericht gehören laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 3 an:
- eine/ein Vorsitzende*r
- ein*e Beisitzer*in, der/die durch die Landesdelegiertenkonferenz als Stellvertretende*r Vorsitzende*r gewählt wurde
- ein*e Beisitzer*in
- zwei Stellvertreter*innen
LautSatzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4 dürfen die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen und auch keinem Vorstand einer Parteigliederung oder eines -gremiums angehören.
Wahl
Laut Landeswahlordnung: §2 Geheimhaltung können die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes offen gewählt werden, wenn es dagegen aus der Landesdelegiertenkonferenz keinen Widerspruch gibt.
Amtszeit
Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes sind für zwei Jahre gewählt. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 3)
Ordnungsmaßnahmen
Beschlüsse
Laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 5 werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
Antragsberechtigt
Jedes Mitglied und Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann ein Antrag an das Landesschiedsgericht stellen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6
Geschäftsordnung
Das Landesschiedsgericht gibt sich selbst keine Geschäftsordnung. Die Landesschiedsgerichtsordnung wird von der Landesdelegiertenkonferenz beschlossen und kann daher auch nur von dieser verändert werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 7)