Landesschiedsgericht: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein [[Parteiausschluss | Parteiausschlussverfahren]] muss beim Landesschiedsgericht laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §4 Beendigung der Mitgliedschaft - Absatz 4. | Ein [[Parteiausschluss | Parteiausschlussverfahren]] muss beim Landesschiedsgericht laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §4 Beendigung der Mitgliedschaft - Absatz 4. | ||
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Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich nur vom Landesschiedsgericht ausgesprochen. (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 1]) | |||
Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen [[Parteiausschluss]] noch nicht rechtfertigt, können laut [(Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 2]) verhängt werden:<br> | |||
* Verwarnung, | |||
* Enthebung von einem Parteiamt, | |||
* Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren, | |||
* das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren. | |||
== Mitglieder == | == Mitglieder == |
Version vom 5. Mai 2020, 19:06 Uhr
Das Landesschiedsgericht ist laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht dafür zuständig innerhalb der Partei Streit zu schlichten und gegebenenfalls Ordnungsmaßnahmen zu verhängen.
Aufgaben
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden, b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.
Zuständigkeiten
Finanzen
Das Landesschiedsgericht ist laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2 dann zuständig, wenn nicht das Bundesschiedsgericht zuständig ist. Betreffen Streitigkeiten die Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die Landesschatzmeister*in für die Schlichtung zuständig. Erklärt der/die Landesschatzmeister*in bzw. eine der beteiligten Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, dann kann das Landesschiedsgericht angerufen werden
Parteiausschluss
Ein Parteiausschlussverfahren muss beim Landesschiedsgericht laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §4 Beendigung der Mitgliedschaft - Absatz 4.
Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich nur vom Landesschiedsgericht ausgesprochen. (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 1])
Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Parteiausschluss noch nicht rechtfertigt, können laut [(Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 2]) verhängt werden:
- Verwarnung,
- Enthebung von einem Parteiamt,
- Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,
- das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.
Mitglieder
Dem Landesschiedsgericht gehören laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 3 an:
- eine/ein Vorsitzende*r
- ein*e Beisitzer*in, der/die durch die Landesdelegiertenkonferenz als Stellvertretende*r Vorsitzende*r gewählt wurde
- ein*e Beisitzer*in
- zwei Stellvertreter*innen
LautSatzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4 dürfen die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen und auch keinem Vorstand einer Parteigliederung oder eines -gremiums angehören.
Wahl und Abwahl
Für die Wahl des Landesschiedsgerichtes ist laut Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7i die Landesdelegiertenkonferenz zuständig. Laut Landeswahlordnung: §2 Geheimhaltung können die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes offen gewählt werden, wenn es dagegen aus der Landesdelegiertenkonferenz keinen Widerspruch gibt.
Es ist nicht möglich Mitglieder des Landesschiedsgerichtes abzuwählen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4)
Amtszeit
Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes sind für zwei Jahre gewählt. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 3)
Ordnungsmaßnahmen
Beschlüsse
Laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 5 werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
Antragsberechtigt
Jedes Mitglied und Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann ein Antrag an das Landesschiedsgericht stellen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6
Geschäftsordnung
Das Landesschiedsgericht gibt sich selbst keine Geschäftsordnung. Die Landesschiedsgerichtsordnung wird von der Landesdelegiertenkonferenz beschlossen und kann daher auch nur von dieser verändert werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 7)