Landesarbeitsgemeinschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Landesarbeitsgemeinschaften koordinieren ihre Arbeitsprogramme untereinander und mit dem [[Landesvorstand]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 1]) | Die Landesarbeitsgemeinschaften koordinieren ihre Arbeitsprogramme untereinander und mit dem [[Landesvorstand]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 1]) | ||
== Gründung == | == Gründung und AUflösung == | ||
Landesarbeitsgemeinschaften können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2] auf Beschluss des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] gegründet werden, wenn 5 [[Mitglieder]] dies beantragen. Die Gründung muss von einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] oder einem [[Landesdelegiertenrat]] bestätigt werden. | === Gründung === | ||
Landesarbeitsgemeinschaften können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2] auf Beschluss des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] gegründet werden, wenn 5 [[Mitglieder]] dies beantragen. Die Gründung muss von einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] oder einem [[Landesdelegiertenrat]] bestätigt werden. Die Voraussetzung dafür wird im [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung] dahingehend konkretisiert, dass nicht nur 5 [[Mitglieder]] die Gründung beim Landesvorstand beantragen müssen, sondern sich auch 5 [[Mitglieder]] zur Mitarbeit bereit erklären müssen und sich die Landesarbeitsgemeinschaft mit einem Politikfeld von landespolitischer Bedeutung auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik beschäftigen muss. | |||
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== LAG-Sprecher*innen == | == LAG-Sprecher*innen == |
Version vom 6. Mai 2020, 11:25 Uhr
Landesarbeitsgemeinschaften (kurz: LAGen) haben laut Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 1 das Ziel die inhaltiche Arbeit der Gremien und Parteiebenen, aber auch mit Initiativen, Verbänden und wissenschaftlichen Institutionen zu entwickeln und zu vernetzen. Die Landesarbeitsgemeinschaften spezialisieren sich auf dafür auf konkrete Politikfelder.
Aufgaben
Die Präambel: §1 des Statutes der Landesarbeitsgemeinschaften definiert die Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaften wie folgt:
- inhaltliche Konzept- und Strategie-Entwicklung grüner Politik,
- ihre inhaltliche Arbeit zu vernetzen,
- zur programmatischen Arbeit der Partei beizutragen,
- Fachwissen zu erschliessen,
- Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen leisten,
- Mithilfe bei der Zielgruppenansprache zu geben.
In Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 1 wird darüber hianus ergänzt:
- die Beratung von Parteiorganen, Fraktionen und Mandatsträger*innen.
Die Landesarbeitsgemeinschaften koordinieren ihre Arbeitsprogramme untereinander und mit dem Landesvorstand. (Siehe: Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 1)
Gründung und AUflösung
Gründung
Landesarbeitsgemeinschaften können laut Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2 auf Beschluss des Landesvorstandes gegründet werden, wenn 5 Mitglieder dies beantragen. Die Gründung muss von einer Landesdelegiertenkonferenz oder einem Landesdelegiertenrat bestätigt werden. Die Voraussetzung dafür wird im Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung dahingehend konkretisiert, dass nicht nur 5 Mitglieder die Gründung beim Landesvorstand beantragen müssen, sondern sich auch 5 Mitglieder zur Mitarbeit bereit erklären müssen und sich die Landesarbeitsgemeinschaft mit einem Politikfeld von landespolitischer Bedeutung auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik beschäftigen muss.
Auflösung
Laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3 kann der Landesvorstand die Anerkennung aufheben, wenn:
- die betreffende Landesarbeitsgemeinschaft ein Jahr lang keine Sitzung abgehalten hat.
Erhebt sich Widerspruch gegen die Aufhebung der Landesarbeitsgemeinschaft entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz
Auch ein Landesdelegiertenrat oder eine Landesdelegiertenkonferenz kann Landesarbeitsgemeinschaften die Anerkennung erziehen, wenn diese nicht mehr auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik arbeitet oder weniger als 5 Mitglieder mitarbeiten.
LAG-Sprecher*innen
Jede Landesarbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte mindestens eine*n Sprecher*in. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 3)
Stellung in der Partei
Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand
Unterstützung durch den Landesvorstand
In jedem Landesvorstand muss es laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 3 ein Mitglied geben, welches für die Landesarbeitsgemeinschaften folgende Aufgaben übernimmt:
- das LAG-Sprecher*innen-Treffen vorzubereiten,
- die Budgetplanung der Landesarbeitsgemeinschaften zu übernehmen,
- Ansprechperson für die einzelnen Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften zu sein.
Mitgliedschaft in anderen Gruppen
Beabsichtigt eine Landesarbeitsgemeinschaft Mitglied in einer Initiative, einem Verband oder einer anderen Gruppe zu werden muss sie sich dies durch den Landesvorstand bestätigen lassen. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 3)
Unterzeichnung von Erklärungen und Aufrufen
Will eine Landesarbeitsgemeinschaft eine Erklärung oder einen Aufruf mitzeichnen stimmt sie sich mit dem Landesvorstand ab. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 4)
Antragsberechtigung
Laut Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 4) und Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2 ist jede Landesarbeitsgemeinschaft berechtigt einen Antrag auf einer Landesdelegiertenkonferenz oder einem Landesdelegiertenrat zu stellen. Dafür gelten die entsprechenden Einreichungsfristen.
Geschäftsordnung
Jede Landesarbeitsgemeinschaft gibt sich selbst eine Geschäftsordnung (siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 4, die im Einklang mit der Satzung des Landesverbandes, der Satzung des Bundesverbandes und dem Statut der Landesarbeitsgemeinschaften steht. Dies wird auch im Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 2 vorgeschrieben.
Rechenschaft
Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Aktivitäten. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 5)
Zudem hat jede Landesarbeitsgemeinschaft das Recht auf einer [Landesdelegiertenkonferenz] ihre Arbeitsergebnisse vorzustellen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 6)
Kontakt
Eine Übersicht über die aktiven Landesarbeitsgemeinschaften, als auch über deren Kontaktdaten findet sich auf der [Internetseite des Landesverbandes] öffentlich zugänglich.