Landesfinanzrat: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 2: Zeile 2:


Der Landesfinanzrat wird jedes Quartal durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] über die laufenden Ausgaben und Einnahmen des Landesverbandes informiert. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 2])
Der Landesfinanzrat wird jedes Quartal durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] über die laufenden Ausgaben und Einnahmen des Landesverbandes informiert. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 2])
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 4] verfügt der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] über ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein Beschluss, gegen den bereits einmal ein Veto eingelegt wurde, wird auf der nächsten Sitzung des [[Landesfinanzrat | Landesfinanzrates]] wieder behandelt und kann nicht noch einmal mit einem Veto durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] vertagt werden.
== Zuständigkeiten ==
Der Landesfinanzrat berät laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_2_Landesfinanzrat Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat] den [[Landesvorstand]] in allen Finanzfragen. Das heißt, dass er zuständig ist für:<br>
* die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,
* die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,
* die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,
* die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,
* die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.<br>

Version vom 6. Mai 2020, 13:24 Uhr

Die LAG-Sprecher*innen haben laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1 im Landesfinanzrat Rede- und Antragsrecht, sofern es um den jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” geht. Der/die Landesschatzmeister*in muss daher den LAG-Sprecher*innen rechtzeitig vor den Beratungen im [Landesfinanzrat] den Entwurf für den Haushaltsansatz zustellen.

Der Landesfinanzrat wird jedes Quartal durch den/die Landesschatzmeister*in über die laufenden Ausgaben und Einnahmen des Landesverbandes informiert. (Siehe: Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 2)

Laut Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 4 verfügt der/die Landesschatzmeister*in über ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein Beschluss, gegen den bereits einmal ein Veto eingelegt wurde, wird auf der nächsten Sitzung des Landesfinanzrates wieder behandelt und kann nicht noch einmal mit einem Veto durch den/die Landesschatzmeister*in vertagt werden.

Zuständigkeiten

Der Landesfinanzrat berät laut Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat den Landesvorstand in allen Finanzfragen. Das heißt, dass er zuständig ist für:

  • die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,
  • die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,
  • die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,
  • die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,
  • die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.