Kreisverband: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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Die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände] regelt klar, dass jeder Kreisverband autonom über seine Mittel verfügt.<br>
Die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände] regelt klar, dass jeder Kreisverband autonom über seine Mittel verfügt.<br>
Das heißt:<br>
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# Es gilt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 1] der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet. Diese kann durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] dergestallt eingeschränkt werden, dass er/sie die ihnen zustehenden Gelder nur ausreichen darf, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen [[Jahreskassenbericht | Jahreskassenberichtes]] sichergestellt ist. Ist sogar die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] die Kassenführung des Kreisverbandes an sich ziehen oder eine*n Beauftragte*n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.<br>
* Es gilt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 1] der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet. Diese kann durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] dergestallt eingeschränkt werden, dass er/sie die ihnen zustehenden Gelder nur ausreichen darf, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen [[Jahreskassenbericht | Jahreskassenberichtes]] sichergestellt ist. Ist sogar die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] die Kassenführung des Kreisverbandes an sich ziehen oder eine*n Beauftragte*n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.<br>
   
   
# Die Kreisverbände sind laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 2] für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der [[Landeschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie müssen bis zum '''28. Februar''' eines jeden Jahres ihre [[Jahreskassenberichte]] dem/der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] zur Verfügung stellen. Für jede Woche, die sie diese Frist überziehen, zahlen sie 50 Euro an den [[Landesverband]]. Dagegen kann der [[Kreisvorstand]] vor dem [[Landesfinanzrat]] Widerspruch einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_5_Rechenschaftsbericht Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 2]) Kreisverbände haben laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_5_Rechenschaftsbericht Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 3] die Möglichkeit ihre Buchführung auch zentral durch den Landesverband erledigen zu lassen. Die genauen Modalitäten und Kostenfragen werden zwischem [[Landesverband]] und jedem Kreisverband einzeln, aber immer mit Vertrag geregelt. Die Kassenführung kann jederzeit durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] kontrolliert werden. Denn diese ist so zu erledigen, dass jederzeit eine Stichprobe gemäß [[Parteiengesetz]] möglich ist. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_5_Rechenschaftsbericht Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbereicht - Absatz 5]) Ferner kann der [[Landesfinanzrat]] beschließen die Kassenführung eines Kreisverbandes durch die [[Landesrechnungsprüfer*innen]] prüfen zu lassen. Die Auswahl des zu prüfenden Kreisverband | Kreisverbandes trifft der [[Landesfinanzrat]] gemeinsam mit den [[Landesrechnungsprüfer*innen]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_6_Rechnungspr.C3.BCfung Landesfinanzordnung: §6 Rechnungsprüfung - Absatz 2]) Kreisverbände können aber auch selbstständig die [[Landesrechnungsprüfer*innen]] beauftragen. In diesem Falle trägt der beauftragende Kreisverband die entstehenden Kosten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_6_Rechnungspr.C3.BCfung Landesfinanzordnung: §6 Rechnungsprüfung - Absatz 3])<br>
* Die Kreisverbände sind laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 2] für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der [[Landeschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie müssen bis zum '''28. Februar''' eines jeden Jahres ihre [[Jahreskassenberichte]] dem/der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] zur Verfügung stellen. Für jede Woche, die sie diese Frist überziehen, zahlen sie 50 Euro an den [[Landesverband]]. Dagegen kann der [[Kreisvorstand]] vor dem [[Landesfinanzrat]] Widerspruch einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_5_Rechenschaftsbericht Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 2]) Kreisverbände haben laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_5_Rechenschaftsbericht Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 3] die Möglichkeit ihre Buchführung auch zentral durch den Landesverband erledigen zu lassen. Die genauen Modalitäten und Kostenfragen werden zwischem [[Landesverband]] und jedem Kreisverband einzeln, aber immer mit Vertrag geregelt. Die Kassenführung kann jederzeit durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] kontrolliert werden. Denn diese ist so zu erledigen, dass jederzeit eine Stichprobe gemäß [[Parteiengesetz]] möglich ist. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_5_Rechenschaftsbericht Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbereicht - Absatz 5]) Ferner kann der [[Landesfinanzrat]] beschließen die Kassenführung eines Kreisverbandes durch die [[Landesrechnungsprüfer*innen]] prüfen zu lassen. Die Auswahl des zu prüfenden Kreisverband | Kreisverbandes trifft der [[Landesfinanzrat]] gemeinsam mit den [[Landesrechnungsprüfer*innen]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_6_Rechnungspr.C3.BCfung Landesfinanzordnung: §6 Rechnungsprüfung - Absatz 2]) Kreisverbände können aber auch selbstständig die [[Landesrechnungsprüfer*innen]] beauftragen. In diesem Falle trägt der beauftragende Kreisverband die entstehenden Kosten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_6_Rechnungspr.C3.BCfung Landesfinanzordnung: §6 Rechnungsprüfung - Absatz 3])<br>


# Kreisverbände und Gremien können sich laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 3]eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der [[Landesfinanzordnung]] nicht widersprechen, als auch nicht gegen die Regelungen des [[Parteiengesetz | Parteiengesetzes]] verstoßen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 1])
* Kreisverbände und Gremien können sich laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 3]eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der [[Landesfinanzordnung]] nicht widersprechen, als auch nicht gegen die Regelungen des [[Parteiengesetz | Parteiengesetzes]] verstoßen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_3_Kreisverb.C3.A4nde Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 1])


== Mitglieder ==
== Mitglieder ==

Version vom 7. Mai 2020, 09:32 Uhr

Finanzautonomie

Die Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände regelt klar, dass jeder Kreisverband autonom über seine Mittel verfügt.
Das heißt:

  • Es gilt laut Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 1 der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet. Diese kann durch den/die Landesschatzmeister*in dergestallt eingeschränkt werden, dass er/sie die ihnen zustehenden Gelder nur ausreichen darf, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen Jahreskassenberichtes sichergestellt ist. Ist sogar die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes an sich ziehen oder eine*n Beauftragte*n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.

Mitglieder

Aufnahme von Mitgliedern

Mitgliederverwaltung

Laut Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 3 hat jeder Kreisverband seine Mitgliedsdaten monatsgenau in die zentrale Mitgliederverwaltungssoftware SHERPA einzutragen.

Mitgliedsbeiträge

Jeder Kreisverband hat das Recht die Höhe der Mitgliedsbeiträge selbst festzulegen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §7 - Mitgliedsbeiträge - Absatz 1)

Zu Beginn, spätestens zum Ende des dritten Quartalsmonats führen die Kreisverbände für jedes Mitglied 1 Euro an den Landesverband sowie zusätzlich des an den Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils ab. Der Landesverband leitet den Beitragsanteil dann an den Bundesverband weiter. (Siehe: Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2) Um die Höhe der Beitragsabführung zu ermitteln, werden die Mitgliedszahlen aus den drei Quartalsmonaten addiert, die Summe wird mit dem Gesamt-Beitragsanteil multipliziert. (Siehe Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 4)