Mandatsträgerbeitrag: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Landespartei macht von ihrem durch [[Parteiengesetz]] und Bundessatzung vorgesehen Recht, | Die Landespartei macht von ihrem durch [[Parteiengesetz]] und Bundessatzung vorgesehen Recht, Sonderbeiträge in Form von Mandatsträgerbeiträge von ihren Mandatsträger*innen auf Landesebene und Bundesebene zu erheben, Gebrauch. Die Höhe der Sonderbeiträge wird laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_8_Mandatstr.C3.A4gerbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §8 Mandatsträgerbeiträge] von der [[Landesdelegiertenkonferenz]] bestimmt. Diese Regelung erstreckt sich auch auf Mitglieder der Landesregierung. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 3])<br> | ||
Der Landesfinanzrat ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_2_Landesfinanzrat Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat - Absatz 3] für die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz zuständig. |
Version vom 7. Mai 2020, 09:42 Uhr
Die Landespartei macht von ihrem durch Parteiengesetz und Bundessatzung vorgesehen Recht, Sonderbeiträge in Form von Mandatsträgerbeiträge von ihren Mandatsträger*innen auf Landesebene und Bundesebene zu erheben, Gebrauch. Die Höhe der Sonderbeiträge wird laut Landesfinanzordnung: §8 Mandatsträgerbeiträge von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt. Diese Regelung erstreckt sich auch auf Mitglieder der Landesregierung. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 3)
Der Landesfinanzrat ist laut Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat - Absatz 3 für die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz zuständig.