Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: Unterschied zwischen den Versionen
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== Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz == | == Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz == |
Version vom 15. Oktober 2020, 06:04 Uhr
Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz
zuletzt geändert durch Beschluss der LDK in Rostock am 16. April 2016
§1 Einladung
Landesdelegiertenkonferenzen (LDK) werden durch den Landesvorstand (LaVo) in der Regel mit einer Frist von sechs Wochen durch schriftliche Ladung unter Beifügung der vorläufigen
Tagesordnung an die gewählten Delegierten einberufen. Die Festsetzung des Termins soll 12 Wochen vor der LDK erfolgen.
§2 Sitzungsablauf
Der Sitzungsablauf ist folgender:
1. Eröffnung, Wahl des Präsidiums
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
3. Feststellung der Beschlussfähigkeit
4. Empfehlung der Antragskommission
5. Feststellung der Tagesordnung und der dazu vorliegenden Anträge
6. Behandlung der Tagesordnung
7. Schließung der Sitzung
§3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums
(1) Die LDK wird durch ein Mitglied des LaVo eröffnet.
(2) Zur Leitung der Sitzung wählt die LDK ein Präsidium, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird durch den LaVo vorgeschlagen, ein Mitglied durch den
gastgebenden Kreisverband. Die anderen Mitglieder werden aus den Reihen der Delegierten vorgeschlagen.
(3) Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Delegierten.
(4) Das Präsidium trifft seine Entscheidungen mit den Stimmen der Mehrheit der nach Abs. 2gewählten Mitglieder.
(5) Die Aufgaben einer Antragskommission während der LDK werden durch das Präsidium wahrgenommen. Das Präsidium entscheidet über die Zulässigkeit von Anträgen.
(6) Das Präsidium übt während der Sitzung das Hausrecht aus.
(7) Bei Zweifeln über die Auslegung der GO entscheidet das Präsidium.
(8) Das Mitglied des Präsidiums, das die Behandlung eines TOP leitet, darf weder Anträge stellen noch für oder gegen Anträge sprechen.
§4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung
(1) Die LDK wählt eine Mandatsprüfungskommission, die aus zwei Mitgliedern besteht. Die Kommission stellt nach ihrer Bestätigung die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest.
(2) Die LDK ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
§5 Tagesordnung
Die vom LaVo vorgeschlagene vorläufige Tagesordnung kann auf Antrag einer/eines Delegierten mit der Mehrheit der anwesenden Delegierten geändert oder ergänzt werden. Die LDK beschließt die Tagesordnung mit der Mehrheit der anwesenden Delegierten.
§6 Redeordnung
(1) Das Präsidium führt eine quotierte Redeliste und bringt sie in sachliche Zusammenhänge.
(2) Die Redezeit ist auf drei Minuten pro Beitrag begrenzt. Eine Verlängerung kann durch die Versammlung beschlossen werden.
(3) In derselben Angelegenheit soll niemand öfter als zweimal das Wort ergreifen.
(4) Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines TOP möglich.
§7 Rederecht
Rederecht hat jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Gästen wird in der Regel das Rederecht gewährt.
§8 Sachanträge
(1) Anträge zur LDK müssen dem Landesvorstand mindestens vier Wochen vor der LDK schriftlich vorliegen. Bis spätestens drei Wochen vor der LDK sind die Anträge durch die
Landesgeschäftsstelle an die Kreis- beziehungsweise Ortsverbände zu senden. Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines vorläufigen Tagesordnungsentwurfs übernimmt im
Vorfeld der LDK eine Antragskommission. Sie setzt sich zusammen aus dem/der Landesgeschäftsführer_in, einem Mitglied des Landesvorstandes, sowie drei durch die LDK
für ein Jahr gewählten Mitglieder. Die Antragskommission bereitet die Behandlung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragstellern_innen vor.
Sie kann der LDK Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren von Anträgen geben. Ihre Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der LDK. Über ihre Empfehlungen wird zuerst
abgestimmt. Empfehlungen der Antragskommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig. Empfehlungen werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Antragskommission gegeben. Im übrigen gilt die Landessatzung.
(2) Anträge werden nach Inhalt gekennzeichnet, beispielsweise:
T für Anträge zur Tagesordnung
S für Anträge zur Satzung/Geschäftsordnung
P für Anträge zum Programm
D für Dringlichkeitsanträge
V für Verschiedenes
(3) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der
anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus
Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(4) Anträge - auch Ergänzungs- oder Änderungsanträge - bedürfen der Schriftform. Bei Ergänzungs- oder Änderungsanträgen kann durch das Präsidium von dieser Regelung
abgewichen werden, wenn die Verständlichkeit des Antrages gewahrt bleibt.
(5) Änderungs- und Ergänzungsanträge müssen von mindestens 5 Mitgliedern oder einem Parteigremium eingereicht werden um von der Landesdelegiertenkonferenz behandelt
werden zu können.
§9 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung (GO-Anträge) können durch die Delegierten jederzeit durch Heben beider Hände gestellt werden.
(2) GO-Anträge sind:
a) Schluss der Rednerliste
b) Abbruch der Aussprache
c) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
d) Vertagung oder Aufhebung eines TOP
e) Ausschluss und Wiederherstellen der Öffentlichkeit
f) Unterbrechung, Vertagung und Aufhebung der Sitzung
g) Einholung eines Frauenvotums
h) Erneute Befassung bereits geschlossener Beratungsgegenstände (Rückholanträge)
i) Antrag auf schriftliche Abstimmung
j) Verweisung eines Antrages an eine Landesarbeitsgemeinschaft
(3) Während laufender Redebeiträge und Abstimmungen sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
(4) Zu GO-Anträgen findet keine Aussprache statt. Sie werden nach maximal einem Pro und einem Kontra zur Abstimmung gebracht.
(5) Anträge nach Abs. 2 a) und b) kann nur stellen, wer noch nicht zur Sache gesprochen hat. Vor einer Entscheidung ist die Redner_innenliste bekannt zu geben.
§10 Beschlüsse
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, solange Satzung und GO nichts anderes vorschreiben.
(2) GO-Anträge bedürfen einer einfachen Mehrheit. Anträge, die die Geschäftsordnung selbst betreffen, sowie Rückholanträge nach § 9, Abs. 2, lit. h bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
§11 Protokoll
(1) Über die LDK ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Daraus muss ersichtlich sein, wann und wo die LDK stattgefunden hat, wer teilnahm, welche Gegenstände verhandelt wurden,
welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen durchgeführt wurden.
(2) Die Namen der Antragsteller_innen, die Anträge sowie die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten.
(3) Das Protokoll wird von drei Mitgliedern des Präsidiums und dem/der Schriftführer_in gezeichnet. Es wird auf der folgenden LDK bestätigt.