Spendenkodex des Bundesverbandes: Unterschied zwischen den Versionen
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Beschlossen durch den Bundesfinanzrat am 1. Dezember 2006 in Köln<br> | Beschlossen durch den Bundesfinanzrat am 1. Dezember 2006 in Köln<br> | ||
Aktuelle Version vom 15. Oktober 2020, 06:08 Uhr
Spenden-Codex des Bundesverbandes
Beschlossen durch den Bundesfinanzrat am 1. Dezember 2006 in Köln
Aktive Spendenwerbung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind im politischen Wettbewerb in einer mediendominierten Gesellschaft auf freiwillige Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen angewiesen.
Deshalb wirbt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN offensiv um Spenden. Diese beruhen auf dem Prinzip der freiwilligen Zahlung, Gegenleistungen sind ausgeschlossen. Nicht nur wegen den immer
wieder kehrenden Parteispendenskandalen der anderen Parteien haben sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stets für die Transparenz der Parteifinanzen und die Verbesserung des Parteiengesetzes
erfolgreich eingesetzt.
Form und Inhalt von Spendenwerbung müssen eindeutig, sachlich und wahrheitsgemäß sein und dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Grenzen der Einwerbung und Annahme von Spenden
Wir setzen die Grenzen der Spendeneinwerbung dort, wo moralische und grundsätzliche politische Positionen unserer Partei berührt werden. Die Einhaltung der Regelungen des Parteiengesetzes ist für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN selbstverständlich. Deshalb nehmen wir folgende Spenden nicht an:
• Spenden von politischen Stiftungen und Parlamentsfraktionen
• Spenden von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Institutionen und Unternehmen
• Spenden von Unternehmen, an der die öffentliche Hand mit einem Anteil von mehr als 25% beteiligt ist
• Spenden von Unternehmen außerhalb der Europäischen Union
• Personenspenden über 1000 € mit ausländischer Herkunft
• Spenden, die erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden
Einzelspenden mit unklarer Herkunft(anonyme Spenden) von über 500 € werden gemäß Parteiengesetz an den Präsidenten des deutschen Bundestages weiter geleitet.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen keine Spenden an, die zum Zwecke der Weiterleitung an Dritte außerhalb der Partei gezahlt werden.
Hauptamtliche MitarbeiterInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dürfen keine Geschenke entgegennehmen, die einen Wert von 50 € übersteigen.
Vorstände geben sich eine eigene Ehrenordnung.
Umgang mit strittigen Spenden
Über die Annahme von Spenden entscheidet der jeweilige Parteivorstand. Bei Eingang einer Spende von mehr als 500 € wird der zuständige Parteivorstand umgehend schriftlich informiert.
Bei Spenden an Kreis/-Ortsverbände ab 1.000 € ist die/der zuständige LandesschatzmeisterIn zu informieren.
Alle Untergliederungen werden aufgefordert, auf ihrer Ebene gemäß diesem Kodex zu verfahren. Im Zweifelsfall wird der Landesvorstand oder Parteirat zur Beratung hinzu gezogen. Dort wird
dann über die Annahme oder Ablehnung der Spende entschieden.
Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten der Abgrenzung von für die Grünen akzeptablen und nicht akzeptablen Spenden bzw. UnterstützerInnen: Beispielsweise eine Positivliste, in der
aufgezählt wird, von wem Spenden angenommen werden dürfen. Oder eine Negativliste, in der diejenigen Branchen, Unternehmen und in ihr tätigen Personen aufgezählt werden. Daneben können Verfahrensregelungen, die den Umgang mit strittigen Spenden zum Gegenstand haben, verabredet werden. Sowohl Positiv- als auch Negativlisten weisen den Nachteil auf, das sie nie eindeutig sein können und daher systematisch Streit- und Präzedenzfälle hervorrufen. Der Grund liegt in den vielfältigen Lieferanten- und Absatzverflechtungen von Unternehmen. Auch ein Panzer braucht Normschrauben. Zudem verändern sich im Laufe der Zeit Kriterien für das, was im Hinblick auf Spenden akzeptabel bzw. nicht akzeptabel ist. Sowohl die Aufmerksamkeit als auch die jeweilige Bedeutung unterschiedlicher Themen bzw. Unternehmen verändern sich. Daher scheiden unseres Erachtens sowohl Positiv- als auch Negativlisten für einen Kodex von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus. Wir befürworten eine Verfahrensregelung, da diese in Auslegungsfällen zu den erforderlichen politischen Entscheidungen führt.
Sponsoring
Wir werben aktiv darum, Unternehmen, Verbände, Vereine und Initiativen zu überzeugen, sich am Rande unserer Parteitage oder anderen Veranstaltungen zu präsentieren. Bei Parteitagen bleiben der Tagungsraum und die Unterlagen der Delegierten werbungsfrei. Beim Sponsoring werden besonders die Unternehmen und Organisationen berücksichtigt, die in
ihren Zielen und in ihrer Wirtschaftsweise der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahe stehen. Darüber hinaus suchen wir auch den Dialog mit anderen Unternehmen. In Zweifelsfällen gilt die oben festgelegte Verfahrensweise mit strittigen Spenden zur Entscheidungsfindung.
Spendenprüfung und Spendenquittung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen Spenden nur direkt von den SpenderInnen an. Zuwendungen, die auf dem Umweg über Konten Dritter an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelangen, werden
nicht angenommen. Sie werden umgehend auf das Konto zurück überwiesen, von dem sie an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angewiesen worden sind. Für die Zeit, in der solche Beträge auf
den Konten der Partei liegen, werden sie als Verbindlichkeiten gebucht. Barspenden, werden nur bestätigt für die Person, die die Zuwendung übergeben hat.
Eingehende Spenden werden in jedem Einzelfall auf ihre Zulässigkeit geprüft und ordnungsgemäß verbucht. Nach Parteiengesetz unzulässige Spenden werden an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet. Die Spenderinnen und Spender erhalten am Anfang des Folgejahres eine Spendenbescheinigung, auf Wunsch auch vorher. Der Spendenquittung wird ein angemessenes Dankesschreiben beigefügt.
Vertraulichkeit, Transparenz und Rechenschaftslegung
Spenden werden im Rechenschaftsbericht von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach den Festlegungen des Parteiengesetzes ausgewiesen, d.h. bei Spendenbeträgen über 10.000 € im Jahr wird die
Spende unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin/ des Spenders im Rechenschaftsbericht veröffentlicht. Spenden, die im Einzelfall 50.000 € übersteigen, werden unverzüglich über den Landesverband und den Bundesverband an den Bundestagspräsidenten gemeldet und dort zeitnah veröffentlicht.
Spenden, die für bestimmte politische Aktionen eingeworben werden, werden auch für diese eingesetzt. Die Ergebnisse von Spendenaktionen sollen Spenderinnen auf Wunsch leicht einsehbar
zur Verfügung gestellt werden. Spenden werden von uns entsprechend den Regelungen des Parteiengesetzes und des Datenschutzgesetztes vertraulich behandelt. Persönliche Daten werden keinesfalls an Dritte weitergeben.
Verhältnis von Kosten zu Einnahmen der Spendenwerbung
Für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sollen Aufwand und Ertrag bei der Einwerbung von Spenden in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Die Kosten sollen im Durchschnitt nicht mehr als 25% der
Einnahmen betragen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Fundraising stehen, d.h. neben den eigentlichen Kosten der jeweiligen Aktionen auch die
Kosten für FundraiserInnen, Personal und Verwaltung. Unterschiedliche Formen des Fundraising, verursachen erfahrungsgemäß unterschiedliche Kosten.
So ist es kein Geheimnis, dass bei der Gewinnung von Neuspenderinnen i.d.R die Kosten die Erträge weit übersteigen und der Aufbau eines professionellen Fundraising in den ersten drei Jahren keine nennenswerten Erträge bringt. Deshalb sollten nur Durchschnittswerte zugrunde gelegt werden.
In Amerika, dem Land mit der ausgeprägtesten Fundraising-Praxis, empfehlen Spendenwächterorganisationen, dass die Kosten insgesamt nicht mehr als 35% der FundraisingEinnahmen überschreiten sollen. Dieser Wert wird auch von staatlichen Prüfbehörden in den USA akzeptiert.
Da bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Spendeneinwerbung zu einem wesentlichen Teil auf ehrenamtlichen Ressourcen basiert, ist es vertretbar, einen niedrigeren durchschnittlichen Gesamtkostenansatz zu empfehlen.
Entgelte für FundraiserInnen
FundraiserInnen sollten angestellt werden, wenn sie das Fundraising nicht ehrenamtlich betreiben. Wir zahlen grundsätzlich keine Provisionen für das Einwerben von Spenden. Ausnahmen auf Bundes- und Landesebene bis zu einer Höhe von maximal 10% der Spendeneinnahmen müssen in den zuständigen Vorständen beschlossen werden.