Frauenpolitische Sprecherin: Unterschied zwischen den Versionen
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Dabei gilt eine Einladungsfrist von 4 Wochen, sofern kein begründeter Ausnahmefall vorliegt, der eine auf 2 Wochen verkürzte Frist ermöglicht. (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesfrauenrat#.C2.A7_1_Einladung Geschäftsordnung Landesfrauenrat: §1 Einladung]) |
Version vom 19. Oktober 2020, 15:10 Uhr
Die Frauenpolitische Sprecherin
Wahl
Die Frauenpolitische Sprecherin gehört als stimmberechtigtes Mitglied dem Landesvorstand an. Sie wird von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt, allerdings von einem Frauenplenum vorgeschlagen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 4 und Satzung des Landesverbandes: §14 - Absatz 2)
Auf der Landesdelegiertenkonferenz wird sie nach dem/der Landesschatzmeister*in und vor den weiteren weiblichen Mitgliedern des Landesvorstandes gewählt. (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_8_Reihenfolge_der_Wahlen Landeswahlordnung: §8 Reihenfolge der Wahlen - Absatz 1])
Frauenvetorecht
Im Landesvorstand verfügt sie über das Frauenvetorecht für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Landesvorstandes. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 4)
Aufgaben
Die Frauenpolitische Sprecherin ruft mindestens zweimal im Jahr den Landesfrauenrat ein. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 5)
Dabei gilt eine Einladungsfrist von 4 Wochen, sofern kein begründeter Ausnahmefall vorliegt, der eine auf 2 Wochen verkürzte Frist ermöglicht. (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesfrauenrat#.C2.A7_1_Einladung Geschäftsordnung Landesfrauenrat: §1 Einladung])