Satzung des Landesverbandes: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. Dezember 2023, 09:21 Uhr
Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern
Zuletzt geändert durch die Landesdelegiertenkonferenz am 26. Oktober 2019 in Güstrow
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und unabhängig von der Staatsangehörigkeit möglich.
(3) Ausländer*innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter*innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
-
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,
b) bei der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
-
a) das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu vertreten,
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2%-Punkte erlassen.
(4) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten
-
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.
c) Mitarbeiter*innen und ehemalige Mitarbeiter*innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.
§ 6 Freie Mitarbeit
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.
(4) Freie Mitarbeit endet:
-
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,
c) bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.
(5) Freie Mitarbeiter*innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.
§ 7 Grüne Jugend
(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.
§ 8 Gliederung
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.
§ 9 Organe
(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:
-
a) Landesdelegiertenkonferenz,
b) Landeswahlversammlung,
c) Landesdelegiertenrat,
d) Landesvorstand,
e) Landesfinanzrat,
f) Landesfrauenrat.
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.
§ 10 Landesdelegiertenkonferenz
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes mit 100 multipliziert und dann durch die Mitgliederzahl des Landesverbandes dividiert wird. bei Nachkommastellen wird das Ergebnis immer auf ganze Zahlen aufgerundet. Das Ergebnis ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens Zwei betragen muss (Grundmandate). Die entsendenden Gliederungen sind verpflichtet die jeweils geltenden Regelungen zur paritätischen Besetzung der Delegiertenplätze einzuhalten. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 30.09. des Vorjahres.
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Änderungsanträge sind bis spätestens 72 Stunden (3 Tage) vor offiziellem Beginn der Landesdelegiertenkonferenz einzureichen. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen können bis zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt werden. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.
(7) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben gehören:
-
a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,
b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,
c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,
d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,
e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,
f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,
g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,
h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,
i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,
k) Wahl von Sonderausschüssen,
l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.
(8) Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:
-
a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,
b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.
c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.
(10) Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 Landesdelegiertenrat
(1) Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufheben.
(2) Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:
-
a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,
b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,
c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen,
d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen,
e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre gewählt.
(3) Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landeselegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden. Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.
(4) Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.
(5) Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der
Landesdelegiertenrat separat.
§ 12 Landesfrauenrat
(1) Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien des
Landesverbandes, der Fraktion und den Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische Initiativen. Er berät den Landesvorstand und
befasst sich mit Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts
auf Landesebene.
(2) Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der weiblichen
Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern, zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
(3) Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden von
den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(4) Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen.
(5) Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen. Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.
(6) Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.
§ 13 Landesfinanzrat
(1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:
-
a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,
b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,
c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,
d) den Vorschlag für das sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und dessen Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz,
e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,
f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.
Weiteres regelt die Finanzordnung.
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in, der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.
(3) Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.
(4) Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.
(5) Der Landesfinanzrat wählt die Stellvertretung der/des Landesschatzmeister*in für den Bundesfinanzrat.
(6) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 14 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in (Geschäftsführender Ausschuss).
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
-
a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,
c) einer Frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird,
d) weiteren vier Mitgliedern,
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung
angehören.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
(5) Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Personen als Beauftragte des Landesvorstandes wählen. Beauftragte sind mit einem klar definierten Auftrag versehen und übernehmen Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe, anderer Gliederungen oder der Landesarbeitsgemeinschaften fallen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Beauftragten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Beauftragten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann eine Vertretung im Geschäftsführenden Ausschuss geregelt werden.
(7) Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.
§ 15 Landeswahlversammlung
(1) Die Landeswahlversammlung ist eine besondere Vertreter*innenversammlung im Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag, zum Deutschen
Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.
(2) Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte gewählt.
(3) Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet. Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.
(4) § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung entsprechend.
(5) Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist.
§ 16 Landesarbeitsgemeinschaften
(1) Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.
(2) Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.
(3) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte mindestens eine_n Sprecher*in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind.
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Arbeit.
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.
(7) Desweiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.
§ 17 Landesschiedsgericht
(1) Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,
-
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen,
c) einen Notvorstand gemäß §29 BGB analog in Verbindung mit §11 Parteiengesetz im Falle der Handlungsunfähigkeit des Landes- oder eines Kreisvorstandes zu bestellen.
(2) Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist. Streitigkeiten, soweit sie die
Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen, sind durch die/den Landesschatzmeister*in zu schlichten. Erklärt die/der Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.
(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in sowie die jeweiligen persönlichen Stellvertreter*innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.
(4) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.
(5) Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
(6) Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.
(7) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
§ 18 Ordnungsmaßnahmen
(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.
(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in MecklenburgVorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:
-
a) Verwarnung,
b) Enthebung von einem Parteiamt,
c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,
d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.
(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat
ausgesprochen werden.
(5) Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt werden:
-
a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,
b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,
c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.
§ 19 Beschlussfähigkeit
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
(2) Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 20 Wahlverfahren
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet
das Los.
(3) Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.
(4) Näheres regelt die Landeswahlordnung.
§ 21 Kommunalwahlen
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen zu Kommunalwahlen ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.
§ 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl
(1) Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag MecklenburgVorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises (Wahlkreisversammlungen) nominiert.
(2) Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2
genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die WahlkreisVertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.
(4) Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage verkürzt werden.
(5) Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.
§ 23 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.
(2) Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines
Dringlichkeitsantrages sein.
(3) Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
(4) Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.
§ 24 Urabstimmung
(1) Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.
(2) Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.
(3) Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:
-
a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,
b) von drei Kreisverbänden,
c) des Landesdelegiertenrates,
d) der Landesdelegiertenkonferenz.
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.
(4) Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.
(5) Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.
(6) Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.
(7) Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
§ 23 der Satzung gilt entsprechend.
§ 25 Gleichberechtigte Teilhabe
(1.) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren.
(2.) Es gilt das Bundesfrauenstatut.
(3.) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten.
§ 26 Auflösung
(1) Über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.
(2) Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem Bundesverband zu.
§ 27 Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.