Parteiausschluss: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Ein Mitglied kann nur durch einen Beschluss des Landesschiedsgerichtes von seiner Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dies kann da…“) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Ein Mitglied kann nur durch einen Beschluss des [[Landesschiedsgericht | Landesschiedsgerichtes]] von seiner Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dies kann das [[Landesschiedsgericht]] aber nicht aus Eigeninitiative entscheiden, sondern nur auf Antrag. (siehe: (https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §5 - Absatz 4]) | Ein Mitglied kann nur durch einen Beschluss des [[Landesschiedsgericht | Landesschiedsgerichtes]] von seiner Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dies kann das [[Landesschiedsgericht]] aber nicht aus Eigeninitiative entscheiden, sondern nur auf Antrag. (siehe: ([https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §5 - Absatz 4]) |
Version vom 5. Mai 2020, 08:23 Uhr
Ein Mitglied kann nur durch einen Beschluss des Landesschiedsgerichtes von seiner Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dies kann das Landesschiedsgericht aber nicht aus Eigeninitiative entscheiden, sondern nur auf Antrag. (siehe: (Satzung des Landesverbandes: §5 - Absatz 4)