Parteiausschluss: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Ein Mitglied kann nur durch einen Beschluss des [[Landesschiedsgericht | Landesschiedsgerichtes]] von seiner Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dies kann das [[Landesschiedsgericht]] aber nicht aus Eigeninitiative entscheiden, sondern nur auf Antrag. (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §5 - Absatz 4]) | Ein Mitglied kann nur durch einen Beschluss des [[Landesschiedsgericht | Landesschiedsgerichtes]] von seiner Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dies kann das [[Landesschiedsgericht]] aber nicht aus Eigeninitiative entscheiden, sondern nur auf Antrag. (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 4]) | ||
Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden. (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §5 - Absatz 5]) | Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden. (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 5]) | ||
Ein Antrag auf Parteiausschluss kann beim [[Landesschiedsgericht]] durch jedes Mitglied oder jedes [Gremium] von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6]) |
Version vom 5. Mai 2020, 08:28 Uhr
Ein Mitglied kann nur durch einen Beschluss des Landesschiedsgerichtes von seiner Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dies kann das Landesschiedsgericht aber nicht aus Eigeninitiative entscheiden, sondern nur auf Antrag. (siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 4)
Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden. (siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 5)
Ein Antrag auf Parteiausschluss kann beim Landesschiedsgericht durch jedes Mitglied oder jedes [Gremium] von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6)