Landesschiedsgericht: Unterschied zwischen den Versionen
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Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich nur vom Landesschiedsgericht ausgesprochen. (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 1]) | Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich nur vom Landesschiedsgericht ausgesprochen. (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 1]) | ||
Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen [[Parteiausschluss]] noch nicht rechtfertigt, können laut | Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen [[Parteiausschluss]] noch nicht rechtfertigt, können laut (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 2]) verhängt werden:<br> | ||
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Version vom 5. Mai 2020, 19:24 Uhr
Das Landesschiedsgericht ist laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht dafür zuständig innerhalb der Partei Streit zu schlichten und gegebenenfalls Ordnungsmaßnahmen zu verhängen.
Aufgaben
a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden, b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.
Zuständigkeiten
Das Landesschiedsgericht ist laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2 dann zuständig, wenn nicht das Bundesschiedsgericht zuständig ist.
Finanzen
Betreffen Streitigkeiten die Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die Landesschatzmeister*in für die Schlichtung zuständig. Erklärt der/die Landesschatzmeister*in bzw. eine der beteiligten Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, dann kann laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2 das Landesschiedsgericht angerufen werden.
Parteiausschluss
Lediglich dass Landesschiedsgericht kann entscheiden Mitglieder aus der Partei auszuschließen. Dieses Verfahren muss allerdings durch ein Mitglied oder ein Parteigremium beantragt werden.(Siehe: Parteiausschlussverfahren)
Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich nur vom Landesschiedsgericht ausgesprochen. (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 1])
Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Parteiausschluss noch nicht rechtfertigt, können laut (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 2) verhängt werden:
- Verwarnung,
- Enthebung von einem Parteiamt,
- Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,
- das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.
Kontrolle des Landesvorstandes
In schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann auch der Landesvorstand einem Mitglied seine rechte entziehen. In diesem Fall sieht aber die Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 4 vor, dass sofort ein Parteiausschlussverfahren durch den Landesvorstand einzuleiten ist. Das Landesschiedsgericht muss dann innerhalb von 3 Monaten die Aussetzung der Mitgliedsrechte bestätigen. Lässt das Landesschiedsgericht diese Frist verstreichen, treten die Mitgliedsrechte bis zum Ende des Parteiausschlussverfahrens wieder in Kraft.
Mitglieder
Dem Landesschiedsgericht gehören laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 3 an:
- eine/ein Vorsitzende*r
- ein*e Beisitzer*in, der/die durch die Landesdelegiertenkonferenz als Stellvertretende*r Vorsitzende*r gewählt wurde
- ein*e Beisitzer*in
- zwei Stellvertreter*innen
LautSatzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4 dürfen die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen und auch keinem Vorstand einer Parteigliederung oder eines -gremiums angehören.
Wahl und Abwahl
Für die Wahl des Landesschiedsgerichtes ist laut Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7i die Landesdelegiertenkonferenz zuständig. Laut Landeswahlordnung: §2 Geheimhaltung können die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes offen gewählt werden, wenn es dagegen aus der Landesdelegiertenkonferenz keinen Widerspruch gibt.
Es ist nicht möglich Mitglieder des Landesschiedsgerichtes abzuwählen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4)
Amtszeit
Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes sind für zwei Jahre gewählt. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 3)
Beschlüsse
Laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 5 werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
Antragsberechtigt
Jedes Mitglied und Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann ein Antrag an das Landesschiedsgericht stellen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6
Geschäftsordnung
Das Landesschiedsgericht gibt sich selbst keine Geschäftsordnung. Die Landesschiedsgerichtsordnung wird von der Landesdelegiertenkonferenz beschlossen und kann daher auch nur von dieser verändert werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 7)