Landesarbeitsgemeinschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3] kann der [[Landesvorstand]] die Anerkennung aufheben, wenn:<br>
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3] kann der [[Landesvorstand]] die Anerkennung aufheben, wenn die betreffende Landesarbeitsgemeinschaft ein Jahr lang keine Sitzung abgehalten hat.
 
# die betreffende Landesarbeitsgemeinschaft ein Jahr lang keine Sitzung abgehalten hat.
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Erhebt sich Widerspruch gegen die Aufhebung der Landesarbeitsgemeinschaft entscheidet die [[Landesdelegiertenkonferenz]]
Erhebt sich Widerspruch gegen die Aufhebung der Landesarbeitsgemeinschaft entscheidet die [[Landesdelegiertenkonferenz]]
 
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Auch ein [[Landesdelegiertenrat]] oder eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] kann Landesarbeitsgemeinschaften die Anerkennung erziehen, wenn diese nicht mehr auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik arbeitet oder weniger als 5 [[Mitglieder]] mitarbeiten.
Auch ein [[Landesdelegiertenrat]] oder eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] kann Landesarbeitsgemeinschaften die Anerkennung erziehen, wenn diese nicht mehr auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik arbeitet oder weniger als 5 [[Mitglieder]] mitarbeiten. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_4_Anerkennung Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2])


== LAG-Sprecher*innen ==
== LAG-Sprecher*innen ==

Version vom 6. Mai 2020, 11:26 Uhr

Landesarbeitsgemeinschaften (kurz: LAGen) haben laut Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 1 das Ziel die inhaltiche Arbeit der Gremien und Parteiebenen, aber auch mit Initiativen, Verbänden und wissenschaftlichen Institutionen zu entwickeln und zu vernetzen. Die Landesarbeitsgemeinschaften spezialisieren sich auf dafür auf konkrete Politikfelder.

Aufgaben

Die Präambel: §1 des Statutes der Landesarbeitsgemeinschaften definiert die Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaften wie folgt:

  • inhaltliche Konzept- und Strategie-Entwicklung grüner Politik,
  • ihre inhaltliche Arbeit zu vernetzen,
  • zur programmatischen Arbeit der Partei beizutragen,
  • Fachwissen zu erschliessen,
  • Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen leisten,
  • Mithilfe bei der Zielgruppenansprache zu geben.

In Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 1 wird darüber hianus ergänzt:

  • die Beratung von Parteiorganen, Fraktionen und Mandatsträger*innen.


Die Landesarbeitsgemeinschaften koordinieren ihre Arbeitsprogramme untereinander und mit dem Landesvorstand. (Siehe: Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 1)

Gründung und Auflösung

Gründung

Landesarbeitsgemeinschaften können laut Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2 auf Beschluss des Landesvorstandes gegründet werden, wenn 5 Mitglieder dies beantragen. Die Gründung muss von einer Landesdelegiertenkonferenz oder einem Landesdelegiertenrat bestätigt werden. Die Voraussetzung dafür wird im Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung dahingehend konkretisiert, dass nicht nur 5 Mitglieder die Gründung beim Landesvorstand beantragen müssen, sondern sich auch 5 Mitglieder zur Mitarbeit bereit erklären müssen und sich die Landesarbeitsgemeinschaft mit einem Politikfeld von landespolitischer Bedeutung auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik beschäftigen muss.

Auflösung

Laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3 kann der Landesvorstand die Anerkennung aufheben, wenn die betreffende Landesarbeitsgemeinschaft ein Jahr lang keine Sitzung abgehalten hat.
Erhebt sich Widerspruch gegen die Aufhebung der Landesarbeitsgemeinschaft entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz
Auch ein Landesdelegiertenrat oder eine Landesdelegiertenkonferenz kann Landesarbeitsgemeinschaften die Anerkennung erziehen, wenn diese nicht mehr auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik arbeitet oder weniger als 5 Mitglieder mitarbeiten. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2)

LAG-Sprecher*innen

Jede Landesarbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte mindestens eine*n Sprecher*in. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 3)

Stellung in der Partei

Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand

Unterstützung durch den Landesvorstand

In jedem Landesvorstand muss es laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 3 ein Mitglied geben, welches für die Landesarbeitsgemeinschaften folgende Aufgaben übernimmt:

  1. das LAG-Sprecher*innen-Treffen vorzubereiten,
  2. die Budgetplanung der Landesarbeitsgemeinschaften zu übernehmen,
  3. Ansprechperson für die einzelnen Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften zu sein.

Mitgliedschaft in anderen Gruppen

Beabsichtigt eine Landesarbeitsgemeinschaft Mitglied in einer Initiative, einem Verband oder einer anderen Gruppe zu werden muss sie sich dies durch den Landesvorstand bestätigen lassen. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 3)

Unterzeichnung von Erklärungen und Aufrufen

Will eine Landesarbeitsgemeinschaft eine Erklärung oder einen Aufruf mitzeichnen stimmt sie sich mit dem Landesvorstand ab. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 4)

Antragsberechtigung

Laut Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 4) und Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2 ist jede Landesarbeitsgemeinschaft berechtigt einen Antrag auf einer Landesdelegiertenkonferenz oder einem Landesdelegiertenrat zu stellen. Dafür gelten die entsprechenden Einreichungsfristen.

Geschäftsordnung

Jede Landesarbeitsgemeinschaft gibt sich selbst eine Geschäftsordnung (siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 4, die im Einklang mit der Satzung des Landesverbandes, der Satzung des Bundesverbandes und dem Statut der Landesarbeitsgemeinschaften steht. Dies wird auch im Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 2 vorgeschrieben.

Rechenschaft

Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Aktivitäten. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 5)

Zudem hat jede Landesarbeitsgemeinschaft das Recht auf einer [Landesdelegiertenkonferenz] ihre Arbeitsergebnisse vorzustellen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 6)

Kontakt

Eine Übersicht über die aktiven Landesarbeitsgemeinschaften, als auch über deren Kontaktdaten findet sich auf der [Internetseite des Landesverbandes] öffentlich zugänglich.