Landesfinanzrat: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Haushaltsplan wird von dem/der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] unter Mithilfe des Landesfinanzrates und der [[Landesgeschäftsstelle]] vorbereitet und durch den Landesfinanzrat vorläufig in Kraft gesetzt, bis dieser durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] beschlossen wurde. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_13_Landesfinanzrat Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 1a] sowie: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 1]) | |||
=== Haushaltsentwurf === | |||
Der Haushaltsplan wird von dem/der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] unter Mithilfe des Landesfinanzrates und der [[Landesgeschäftsstelle]] vorbereitet und durch den Landesfinanzrat vorläufig in Kraft gesetzt, bis dieser durch eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] beschlossen wurde. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_13_Landesfinanzrat Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 1a] sowie: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 1])<br> | |||
Der Haushaltstitel "Aufwand LAGen" muss den Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften vor der Beratung im [[Landesfinanzrat]] durch den/die [[Landesschatzmeister*in]] zugestellt werden. Im [[Landesfinanzrat]] haben die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften dann Antrags- und Rederecht. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1])<br> | |||
Dem Haushaltsplan ist eine mittelfristige Finanzplanung über mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre beizufügen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 2])<br> | |||
Der Landesfinanzrat setzt den Haushaltsplan vorläufig in Kraft, bis dieser durch die [[Landesdelegiertenkonferenz]] diskutiert und beschlossen wurde. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 1])<br> | |||
=== Haushaltsbeschluss === | |||
Die [[Landesdelegiertenkonferenz]] beschließt den Landeshaushalt, bzw. die dazugehörigen Änderungsanträge mit einfacher Mehrheit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 3])<br> | |||
=== Nachtragshaushalt === | |||
Sobald der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in] absieht, dass der beschlossene Haushalt nicht einzuhalten ist, fordert die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 5], dass durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in] unverzüglich ein Nachtragshaushalt einzubringen ist. |
Version vom 7. Mai 2020, 08:02 Uhr
Die LAG-Sprecher*innen haben laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1 im Landesfinanzrat Rede- und Antragsrecht, sofern es um den jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” geht. Der/die Landesschatzmeister*in muss daher den LAG-Sprecher*innen rechtzeitig vor den Beratungen im [Landesfinanzrat] den Entwurf für den Haushaltsansatz zustellen.
Der Landesfinanzrat wird jedes Quartal durch den/die Landesschatzmeister*in über die laufenden Ausgaben und Einnahmen des Landesverbandes informiert. (Siehe: Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 2)
Laut Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 4 verfügt der/die Landesschatzmeister*in über ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein Beschluss, gegen den bereits einmal ein Veto eingelegt wurde, wird auf der nächsten Sitzung des Landesfinanzrates wieder behandelt und kann nicht noch einmal mit einem Veto durch den/die Landesschatzmeister*in vertagt werden.
Zuständigkeiten
Der Landesfinanzrat berät laut Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat den Landesvorstand in allen Finanzfragen. Das heißt, dass er zuständig ist für:
- die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,
- die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,
- die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,
- die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,
- die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.
Landeshaushalt
Haushaltsentwurf
Der Haushaltsplan wird von dem/der Landesschatzmeister*in unter Mithilfe des Landesfinanzrates und der Landesgeschäftsstelle vorbereitet und durch den Landesfinanzrat vorläufig in Kraft gesetzt, bis dieser durch eine Landesdelegiertenkonferenz beschlossen wurde. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 1a sowie: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 1)
Der Haushaltstitel "Aufwand LAGen" muss den Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften vor der Beratung im Landesfinanzrat durch den/die Landesschatzmeister*in zugestellt werden. Im Landesfinanzrat haben die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften dann Antrags- und Rederecht. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1)
Dem Haushaltsplan ist eine mittelfristige Finanzplanung über mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre beizufügen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 2)
Der Landesfinanzrat setzt den Haushaltsplan vorläufig in Kraft, bis dieser durch die Landesdelegiertenkonferenz diskutiert und beschlossen wurde. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 1)
Haushaltsbeschluss
Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt den Landeshaushalt, bzw. die dazugehörigen Änderungsanträge mit einfacher Mehrheit. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 3)
Nachtragshaushalt
Sobald der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in] absieht, dass der beschlossene Haushalt nicht einzuhalten ist, fordert die Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 5, dass durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in] unverzüglich ein Nachtragshaushalt einzubringen ist.