Landesdelegiertenrat: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den [[Landesdelegiertenkonferenzen]]. Er beschließt in diesem Zeitraum über die Richtlinien der Partei-Politik, berät und kontrolliert den [[Landesvorstand]] und kann dessen Beschlüsse überprüfen und mit einfacher Mehrheit aufheben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1]) | |||
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* Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2]) | * Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_16_Landesarbeitsgemeinschaften Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2]) | ||
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* zwei Mitgliedern der [GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern], die auch Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen,<br> | |||
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* zwei Mitgliedern des Landesfrauenrates. | |||
Ein [[Kreisverband]] kann aber laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2] die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2] zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem [[Landesfinanzrat]] abgestimmte Regelung vorliegt. | Ein [[Kreisverband]] kann aber laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_9_Organe Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2] die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2] zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem [[Landesfinanzrat]] abgestimmte Regelung vorliegt. |
Version vom 8. Mai 2020, 07:31 Uhr
Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er beschließt in diesem Zeitraum über die Richtlinien der Partei-Politik, berät und kontrolliert den Landesvorstand und kann dessen Beschlüsse überprüfen und mit einfacher Mehrheit aufheben. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1)
Aufgaben
- Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2)
sowie deren Auflösung (siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2)
Antragsberechtigt
Jede Landesarbeitsgemeinschaft ist antragsberechtigt. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2)
Mitglieder
Dem Landesdelegiertenrat sitzt sich zusammen aus:
- je zwei Delegierten pro Kreisverband,
- zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,
- zwei Mandatsträger*innen aus dem Landtag, dem Bundestag und/oder dem Europäischen Parlament,
- zwei Mitgliedern der [GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern], die auch Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen,
sowie
- zwei Mitgliedern des Landesfrauenrates.
Ein Kreisverband kann aber laut Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2 die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2 zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung vorliegt.