Wahlen: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 17: | Zeile 17: | ||
== Bundestagswahlen == | == Bundestagswahlen == | ||
Für die Aufstellungen von Direktkandidat*innen zur Landtagswahl werden durch die [[Kreisverband | Kreisverbände]] eigene Wahlversammlungen durchgeführt. Wahlberechtigt sind alle [[Mitglieder]], die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung für die Landtagswahl im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigt sind. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 1]) | Für die Aufstellungen von Direktkandidat*innen zur Landtagswahl werden durch die [[Kreisverband | Kreisverbände]] eigene Wahlversammlungen durchgeführt. Wahlberechtigt sind alle [[Mitglieder]], die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung für die Landtagswahl im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigt sind. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 1]) Für die Einberufung der dieser Wahlkreisversammlungen sind die [[Kreisverband | Kreisverbände]] zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der [[Landesvorstand]], welcher [[Kreisverband]] für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die [https://wiki.gruene-mv.de/Kreisverband#Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen] der betreffenden [[Kreisverband | Kreisverbände]] können für die in Satz 2 genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die Wahlkreisvertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die [[Landeswahlversammlung]] entsprechend. |
Version vom 8. Mai 2020, 12:38 Uhr
Wahlgrundsätze
Egal ob Wahlen zur Vergabe von parteiinternen Ämtern oder zur Kandidaturen für Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen durchgeführt werden, bestimmt die Satzung des Landesverbandes: §20 Wahlverfahren das:
- Wahlen grundsätzlich geheim sind.
- gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
- bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen eine Wahlkommission zu bilden ist und über jede Wahl ein Protokoll angefertigt wird.
- das näheres die Landeswahlordnung regelt.
Darüber hinaus ist jedes Mitglied des Landesverbandes berechtigt für Parteiämter oder Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen, als auch Europawahlen zu kandideren. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 1c)
Kommunalwahlen
Laut Satzung des Landesverbandes: §21 Kommunalwahlen ist für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung) zuständig. Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.
Landtagswahlen
Für die Aufstellungen von Direktkandidat*innen zur Landtagswahl werden durch die Kreisverbände eigene Wahlversammlungen durchgeführt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung für die Landtagswahl im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigt sind. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 1)
Für die Einberufung der dieser Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2 genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die Wahlkreisvertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.
Bundestagswahlen
Für die Aufstellungen von Direktkandidat*innen zur Landtagswahl werden durch die Kreisverbände eigene Wahlversammlungen durchgeführt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung für die Landtagswahl im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigt sind. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 1) Für die Einberufung der dieser Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2 genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die Wahlkreisvertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.