Satzung des Landesverbandes: Unterschied zwischen den Versionen
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(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.<br> | (3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.<br> | ||
=== § 2 Mitgliedschaft === | |||
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.<br> | |||
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.<br> | |||
(3) Ausländer_innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.<br> | |||
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.<br> |
Version vom 8. April 2020, 20:39 Uhr
Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern
Zuletzt geändert durch die Landesdelegiertenkonferenz am 26. Oktober 2019 in Güstrow
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.
(3) Ausländer_innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.