Jahreskassenberichte
Beim Jahreskassenbericht handelt es sich um die Pflicht der Vorstände zur öffentlichen Rechenschaftslegung nach dem Parteiengesetz. Alle Gliederungen haben diese Berichte abzugeben. Bei Kreisverbänden spricht die Landesfinanzordnung von Jahreskassenberichten.
Fristen und Strafzahlungen
und bis zum 28. Februar jeden Jahres an den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in] zu übergeben. Für jede Woche, um die diese Frist überzogen wird, zahlt der entsprechende Kreisverband 50 Euro an den Landesverband. Dagegen kann auf der nächsten ordentlichen Sitzung des Landesfinanzrates Widerspruch eingelegt werden. (Siehe Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 2)
Bestandteile
Jahreskassenberichte bestehen laut Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 3 aus:
- eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Aktivposten und die Passivposten in der Form, dass die Erstellung des Rechenschaftsberichtes entsprechend den Bestimmungen des Parteiengesetzes ermöglicht wird. Die/der Landesschatzmeister*in stellt hierfür ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung.
- Durchschläge oder Übersichten über die für das Berichtsjahr ausgestellten Zuwendungsbescheinigung
- eine Liste der Mitglieder zum Stand des 31. Dezember des Berichtsjahres
- eine Übersicht über den Stand und die Beschlusslage zu den ausgewiesenen internen Rücklagen
- den ersten und letzten Kontoauszug des Berichtsjahres.
- ein Deckblatt, (Vollständigkeitserklärung)