Mitglied
BÜNDNIS 90/Die Grünen verstehen sich als eine Bewegungspartei, die gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Initiativen, mit Vereinen und Verbänden im steten politischen Austausch ist. Aber wie jede andere Partei auch, werden die Positionen und Personalfragen nur von politisch aktiven Menschen getroffen, die auch als Mitglieder aufgenommen wurden.
Voraussetzung Mitgliedschaft
Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft werden in der Satzung des Landesverbandes: §2 Mitgliedschaft definiert. Mitglied kann werden, wer:
- ... das Grundsatzprogrammes und die Satzung des Landesverbandes anerkennt.
- ... nicht bereits Mitglied in einer anderen Partei ist.
- ... mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Eine deutsche Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung, so lange die betreffende Person in Mecklenburg-Vorpommern lebt. Eine aktuelle oder vergangene Mitgliedschaft bei der NPD ist zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft offenzulegen. Eine Falschaussage kann zu einem sofortigen Parteiausschluss führen.
Aufnahme von Mitgliedern
Die Rahmenbedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern werden in der Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern definiert.
Grundsätzlich kann nur als Mitglied aufgenommen werden, wer die Aufnahme schriftlich beantragt hat. Der Aufnahmeantrag kann dabei, und wird mittlerweile auch in der Regel nur noch, digital eingereicht werden. (Siehe: https://www.gruene.de/mitglied-werden)
Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Partei-Vorstand. Zuständig ist der Vorstand, der niedrigsten, bestehenden Ebene, die für den Wohnort des/der Antragsteller*in exisiterit. D.h. in der Regel der Ortsverband. Dort, wo es keine Ortsverbände gibt, ist die nächst höhere Gliederung zuständig. D.h. der Vorstand des Kreisverbandes.
Wird ein Aufnahmeantrag durch den zuständigen Vorstand abgelehnt, dann kann der/die Bewerberin bei der zuständigen [Kreismitgliederversammlung] einen Einspruch einlegen. Diese kann dann mit einfacher Mehrheit entweder die Ablehnung des Mitgliedsantrages bestätigen, oder auch widerrufen. Die Ablehnung eines Mitgliedsantrages ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.
Wird ein Mitglied aber aufgenommen, so gilt die Mitgliedschaft ab diesem Moment.
Beendigung der Mitgliedschaft
Laut der Satzung des Landesverbandes: §4 endet die Mitgliedschaft entweder durch:
- den freiwilligen Austritt,
- das Erlöschen der Mitgliedschaft,
- dem Parteiausschluss oder
- den Tod.
Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich. Es gibt keine Fristen oder sonstigen Auflagen. Er muss lediglich schriftlich bei dem [Kreisverband] angezeigt werden, wo die Mitgliedschaft besteht. Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbständig geregelt. Ein Parteiauschluss kann nur durch das Landesschiedsgericht erfolgen. Das Landesschiedsgericht kann ein Parteiausschlussverfahren nicht selbst eröffnen. Dieses muss bei ihm beantragt werden. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht einspruch eingelegt werden.
Wechsel des Kreis- oder Ortsverbandes
Ein Mitglied hat jederzeit das Recht in einen anderen Orts- oder Kreisverband zu wechseln. Dafür muss es den Wechsel beim aktuellen Orts- oder Kreisverband schriftlich anzeigen. Sollte der aktuelle oder der neue Kreisverband weigern den Wechsel zu vollziehen, hat das Mitglied die Möglichkeit das Landesschiedsgericht anzurufen und bei diesem zu beantragen, dass es den Wechsel verfügen soll. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern)
Mitgliederrechte
Mitgliederpflichten
Ehrenmitgliedschaften
Fördermitgliedschaften
Neben regulärer Mitgliedschaft ist es auch möglich Fördermitglied zu werden. Fördermitglieder werden allerdings durch den Landesvorstand und nicht durch Kreis- oder Ortsverbandsvorstände aufgenommen. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter_innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern