Parteiausschluss
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Ein Mitglied kann nur durch einen Beschluss des Landesschiedsgerichtes von seiner Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dies kann das Landesschiedsgericht aber nicht aus Eigeninitiative entscheiden, sondern nur auf Antrag. (siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 4)
Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden. (siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 5)
Ein Antrag auf Parteiausschluss kann beim Landesschiedsgericht durch jedes Mitglied oder jedes Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6)