Landesarbeitsgemeinschaft

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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Landesarbeitsgemeinschaften (kurz: LAGen) haben laut Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 1 das Ziel die inhaltiche Arbeit der Gremien und Parteiebenen, aber auch mit Initiativen, Verbänden und wissenschaftlichen Institutionen zu entwickeln und zu vernetzen. Die Landesarbeitsgemeinschaften spezialisieren sich auf dafür auf konkrete Politikfelder.

Aufgaben

Die Präambel: §1 des Statutes der Landesarbeitsgemeinschaften definiert die Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaften wie folgt:

  • inhaltliche Konzept- und Strategie-Entwicklung grüner Politik,
  • ihre inhaltliche Arbeit zu vernetzen,
  • zur programmatischen Arbeit der Partei beizutragen,
  • Fachwissen zu erschliessen,
  • Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen leisten,
  • Mithilfe bei der Zielgruppenansprache zu geben.

In Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 1 wird darüber hianus ergänzt:

  • die Beratung von Parteiorganen, Fraktionen und Mandatsträger*innen.


Die Landesarbeitsgemeinschaften koordinieren ihre Arbeitsprogramme untereinander und mit dem Landesvorstand. (Siehe: Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 1)

Gründung und Auflösung

Gründung

Landesarbeitsgemeinschaften können laut Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2 auf Beschluss des Landesvorstandes gegründet werden, wenn 5 Mitglieder dies beantragen. Die Gründung muss von einer Landesdelegiertenkonferenz oder einem Landesdelegiertenrat bestätigt werden. Die Voraussetzung dafür wird im Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung dahingehend konkretisiert, dass nicht nur 5 Mitglieder die Gründung beim Landesvorstand beantragen müssen, sondern sich auch 5 Mitglieder zur Mitarbeit bereit erklären müssen und sich die Landesarbeitsgemeinschaft mit einem Politikfeld von landespolitischer Bedeutung auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik beschäftigen muss.

Auflösung

Laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3 kann der Landesvorstand die Anerkennung aufheben, wenn die betreffende Landesarbeitsgemeinschaft ein Jahr lang keine Sitzung abgehalten hat.
Erhebt sich Widerspruch gegen die Aufhebung der Landesarbeitsgemeinschaft entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz
Auch ein Landesdelegiertenrat oder eine Landesdelegiertenkonferenz kann Landesarbeitsgemeinschaften die Anerkennung erziehen, wenn diese nicht mehr auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik arbeitet oder weniger als 5 Mitglieder mitarbeiten. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2)

Mitgliedschaft

Das Statut der Landesarbeitsgemeinschaft: §5 Mitgliedschaft in einer LAG regelt, dass:

  • die Mitgliedschaft nicht nur Mitgliedern offen steht, sondern allen interessierten Menschen.
  • stimmberechtigte Mitglieder aber nur Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern oder der GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern sein können.
  • nur stimmberechtigte Mitglieder für das Amt des/der Sprecher*in oder eine Delegierung in eine Bundesarbeitsgemeinschaft kandidieren dürfen, aber alle Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft die Kandidat*innen mitwählen dürfen.
  • Menschen die keine Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern oder der GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern sind können von einer Sitzung ausgeschlossen werden.
  • jede Landesarbeitsgemeinschaft in ihrer Geschäftsordnung weitergehende Regelungen treffen darf.

LAG-Sprecher*innen

Wahl und Amtszeit der Sprecher*innen

Jede Landesarbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte mindestens eine*n Sprecher*in. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 3) Deren Amtszeit beträgt laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §6 LAG-Sprecher*innen 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist explizit möglich.

Aufgaben der Sprecher*innen

Die Aufgaben der Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften sind laut: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §6 LAG-Sprecher*innen - Absatz 2 bis 6 folgende:

  1. inhaltliche und organisatorische Vorbereitungen der Sitzungen
  2. Ausführung der Landesarbeitsgemeinschafts-Beschlüsse
  3. Vertretung der Landesarbeitsgemeinschaft gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Parteigremien
  4. Abgabe von öffentlichen Erklärungen auf Grundlage der Landearbeitsgemeinschafts-Beschlüsse, nach vorhergehender Absprache mit dem Landesvorstand

Aus - Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §7 LAG-Sprecher*innenrat - Absatz 1 leitet sich ferner die Aufgabe ab die Landesarbeitsgemeinschaft im Sprecher*innenrat der Landesarbeitsgemeinschaften zu vertreten.

Stellung in der Partei

Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand

Unterstützung durch den Landesvorstand

In jedem Landesvorstand muss es laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 3 ein Mitglied geben, welches für die Landesarbeitsgemeinschaften folgende Aufgaben übernimmt:

  1. das LAG-Sprecher*innen-Treffen vorzubereiten,
  2. die Budgetplanung der Landesarbeitsgemeinschaften zu übernehmen,
  3. Ansprechperson für die einzelnen Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften zu sein.

Mitgliedschaft in anderen Gruppen

Beabsichtigt eine Landesarbeitsgemeinschaft Mitglied in einer Initiative, einem Verband oder einer anderen Gruppe zu werden muss sie sich dies durch den Landesvorstand bestätigen lassen. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 3)

Unterzeichnung von Erklärungen und Aufrufen

Will eine Landesarbeitsgemeinschaft eine Erklärung oder einen Aufruf mitzeichnen stimmt sie sich mit dem Landesvorstand ab. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 4)

Antragsberechtigung

Laut Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 4) und Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2 ist jede Landesarbeitsgemeinschaft berechtigt einen Antrag auf einer Landesdelegiertenkonferenz oder einem Landesdelegiertenrat zu stellen. Dafür gelten die entsprechenden Einreichungsfristen.

Sitzungen

Gemäß Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §8 LAG-Sitzungen müssen die Sitzungen von Landesarbeitsgemeinschaften:

  1. mindestens einmal pro Jahr stattfinden (sonst kann der Landesvorstand die Landesarbeitsgemeinschaft gemäß Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 3 auflösen. Diese Auflösung kann dann nur von einer Landesdelegiertenkonferenz rückgängig gemacht werden.
  2. protokolliert und die jeweiligen Beschlüsse den Mitgliedern der Landesarbeitsgemeinschaft, als auch dem Landesvorstand zeitnah zur Verfügung stellen.

Weitere Bestimmungen regeln die Landesarbeitsgemeinschaften in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen selbst.

Geschäftsordnung

Jede Landesarbeitsgemeinschaft gibt sich selbst eine Geschäftsordnung (siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 4, die im Einklang mit der Satzung des Landesverbandes, der Satzung des Bundesverbandes und dem Statut der Landesarbeitsgemeinschaften steht. Dies wird auch im Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 2 vorgeschrieben.

Rechenschaft

Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Aktivitäten. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 5)

Zudem hat jede Landesarbeitsgemeinschaft das Recht auf einer [Landesdelegiertenkonferenz] ihre Arbeitsergebnisse vorzustellen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 6)

Kontakt

Eine Übersicht über die aktiven Landesarbeitsgemeinschaften, als auch über deren Kontaktdaten findet sich auf der [Internetseite des Landesverbandes] öffentlich zugänglich.