Kreisverband
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Finanzautonomie
Die Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände regelt klar, dass jeder Kreisverband autonom über seine Mittel verfügt.
Das heißt:
- Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet.
- Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie müssen bis zum 28. Februar eines jeden Jahres ihre Jahreskassenberichte dem/der Landesschatzmeister*in zur Verfügung stellen. Für jede Woche, die sie diese Frist überziehen, zahlen sie 50 Euro an den Landesverband. Dagegen kann der Kreisvorstand vor dem Landesfinanzrat Widerspruch einlegen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 2) Kreisverbände haben laut Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 3 die Möglichkeit ihre Buchführung auch zentral durch den Landesverband erledigen zu lassen. Die genauen Modalitäten und Kostenfragen werden zwischem Landesverband und jedem Kreisverband einzeln, aber immer mit Vertrag geregelt. Die Kassenführung kann jederzeit durch den/die Landesschatzmeister*in kontrolliert werden. Denn diese ist so zu erledigen, dass jederzeit eine Stichprobe gemäß Parteiengesetz möglich ist. (Siehe: Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbereicht - Absatz 5)
- Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der Landesfinanzordnung nicht widersprechen.