Wahlen
Wahlgrundsätze
Egal ob Wahlen zur Vergabe von parteiinternen Ämtern oder zur Kandidaturen für Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen durchgeführt werden, bestimmt die Satzung des Landesverbandes: §20 Wahlverfahren das:
- Wahlen grundsätzlich geheim sind.
- gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
- bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen eine Wahlkommission zu bilden ist und über jede Wahl ein Protokoll angefertigt wird.
- das näheres die Landeswahlordnung regelt.
Darüber hinaus ist jedes Mitglied des Landesverbandes berechtigt für Parteiämter oder Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen, als auch Europawahlen zu kandideren. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 1c)
Kommunalwahlen
Laut Satzung des Landesverbandes: §21 Kommunalwahlen ist für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung) zuständig. Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.
Landtagswahlen
Für die Aufstellungen von Direktkandidat*innen zur Landtagswahl werden durch die Kreisverbände eigene Wahlversammlungen durchgeführt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung für die Landtagswahl im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigt sind. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 1