Landesfrauenrat

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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Der Landesfrauenrat (kurz: LFR) beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen Er koordiniert die Arbeit zwischen den Parteigremien, den Fraktionen und und Kreisverbänden. Er berät den Landesvorstand und kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatutes auf Lendesebene. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 1)

Tagungsrhythmus

Der Landesfrauenrat tagt mindestens zweimal pro Jahr. Er wird dazu von der Frauenpolitischen Sprecherin des Landesvorstandes einberufen oder aber von 20% der stimmberechtigten Mitglieder. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 5)

Mitglieder

Dem Landesfrauenrat gehören laut Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 2 an:

  1. aus Delegierten der Kreisverbände,
  2. einer Delegierten der GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern, welche auch Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein muss,
  3. einer weiblichen Länderratsvertretung
  4. zwei weiblichen Mitgliedern des Landesvorstandes
  5. zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion
  6. zwei Vertreterinnen im Bundesfrauenrat.

Nach Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3 wird die Anzahl der stimmberechtigten Kreisverbandsdelegierten berechnet, indem die Mitgliederzahl des Kreisverbandes durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die Delegierten werden durch die Kreismitgliederversammlung gewählt. Mindestens eine der Delegierten eines Kreisverbandes muss auf zwei Jahre gewählt sein. Wiederwahlen sind explizit möglich.

Ein Kreisverband kann aber laut Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2 die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2 zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung vorliegt.

Öffentlichkeit

Grundsätzlich sind die Sitzungen des Landesfrauenrates frauen-öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber mit einfacher Mehrheit erweitert oder ganz ausgeschlossen werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 6)

Mitarbeit in anderen Parteigremien

Der Landesfrauenrat delegiert zwei stimmberechtigte Mitglieder in den Landesdelegiertenrat (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2e)