Aufstellung von Direktkandidat:innen
Aufstellungen von Direktkandidat:innen
Aufstellungsversammlungen
Für die Aufstellungen von Direktkandidat:innen zur Landtags- oder Bundestagswahl werden durch die Kreisverbände eigene Aufstellungsversammlungen durchgeführt.
Wahlberechtigte auf Aufstellungsversammlungen
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung für die Landtagswahl im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigt sind. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 1)
D.h. alle, die a) über eine gültige Mitgliedschaft verfügen und b) seit mindestens 37 Tagen mit Hauptwohnsitz im Gebiet des Wahlkreises gemeldet sind, c) die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und d) nicht aus anderen (strafrechtlichen Gründen) ihre Wahlfähigkeit verloren haben.
Einberufung der Aufstellungsversammlung
Für die Einberufung der dieser Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet laut Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 2 der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2 genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter:innenversammlung ist. Für die Wahlkreisvertreter:innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend. In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber:innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.
Beispiel: Gemeinsame Wahlkreisversammlung
Damit z.B. bei einer Landtagswahl nicht für alle 36 Wahlkreise auch 36 verschiedene Wahlversammlungen organisiert werden müssen gibt es die Möglichkeit gemeinsame Wahlversammlungen zu machen. Dies bedeutet, dass die Wahlen für Wahlkreise die im selben Landkreis oder in derselben kreisfreien Stadt liegen zusammen erfolgen können. D.h. z.B., dass in Rostock (kreisfreie Stadt) auf einer gemeinsamen Versammlung die Kandidat:innen für die Wahlkreise 4, 5, 6 und 7 zusammen gewählt werden können. Die wahlberechtigten Mitglieder die z.B. mit Erstwohnsitz im Wahlkreis 5 gemeldet sind, können auch den/die Kandidat:in für die Wahlkreise 4,6 und 7 mitwählen. So ist es also möglich 35 Direktkandidat:innen auf 8 gemeinsamen Wahlversammlungen zu wählen. Den oder die Direktkandidat:in für den Wahlkreis 13 müssen aber separat gewählt werden, da dieser Wahlkreis auf dem Gebiet zweier Landkreise liegt. Dies ist aber in diesem Beispiel der einzige Wahlkreis, für den wir eine separate Aufstellungmachen müssen.
Einladung zur Aufstellungsversammlung
Der Kreisverband hat zu der Wahlversammlung mit einer Frist von 14 Tagen, in dringenden Fällen von 7 Tagen zu laden, so er in seiner Kreisverbandssatzung nicht längere Fristen beschlossen hat. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 4)
Die Wahlkreisversammlung ist Beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht geladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 5)
Soweit das jeweilige Wahlgesetz nicht widerspricht gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 6)