Mandatsträgerbeitrag
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Die Landespartei macht von ihrem durch Parteiengesetz und Bundessatzung vorgesehen Recht, Sonderbeiträge in Form von Mandatsträgerbeiträge von ihren Mandatsträger*innen auf Landesebene und Bundesebene zu erheben, Gebrauch. Die Höhe der Sonderbeiträge beträgt 15% des monatlichen Bruttogehaltes. Diese Regelung erstreckt sich auch auf Mitglieder der Landesregierung. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 3)
Der Landesfinanzrat ist laut Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat - Absatz 3 für die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz zuständig.